Umsatzsteuer: Das 1 x 1 bei Grenzgeschäften

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1 Umsatzsteuer: Das 1 x 1 bei Grenzgeschäften Sie kaufen häufiger Betriebsmittel, Vieh oder Maschinen in EU- Nachbarländern bzw. liefern Erzeugnisse dorthin? Dann müssen Sie strenge Umsatzsteuer-Regeln beachten. Unser Leitfaden zeigt, welche das sind und was sich seit 1. Januar 2010 geändert hat. Die Grenzbäume sind verschwunden, die Warengeschäfte mit EU-Nachbarländern so einfach und unbürokratisch abzuwickeln wie nie zuvor. Auch für viele ist es längst selbstverständlich geworden, Saatgut, Pflanzenschutzmittel oder Maschinen im Ausland zu kaufen bzw. eigene Erzeugnisse dorthin zu liefern. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen z.b. Lohnunternehmer-Arbeiten, Maschinen-Reparaturen oder Tierarztleistungen gibt es innerhalb der EU ebenfalls kaum noch Probleme. Eine bürokratische Hürde ist jedoch geblieben: Die Umsatzsteuer. Die Steuersätze und -systeme sind in den einzelnen EU-Ländern nach wie vor sehr unterschiedlich. Umsatzsteuer-Betrüger versuchen immer wieder, daraus Kapital zu schlagen. Um dies zu unterbinden, gelten strenge Regeln und inzwischen (fast) lückenlose Kontrollen bei der Abrechnung der Umsatzsteuer. Daran müssen sich auch halten, wenn sie grenzüberschreitende Geschäfte tätigen. Entscheidend ist, ob Sie als deutscher Landwirt Ihre Umsatzsteuer pauschalieren, oder ob Sie der Regelbesteuerung unterliegen. Außerdem muss der grenzüberschreitende Warenverkehr anders abgerechnet werden als Dienstleistungen, die man z. B. aus dem Ausland bezieht oder selber dort erbringt. Im ersten Teil unseres Grenzgeschäfte-Leitfadens erläutern wir, wie Sie die Umsatzsteuer beim Warenverkehr mit EU- Nachbarländern abrechnen müssen und welche Fallstricke Sie dabei möglichst vermeiden sollten. Foto: Buckley 1. Wenn Sie die Umsatzsteuer pauschalieren Verkäufe ins EU-Ausland Sie sind pauschalierender Landwirt und wollen Speisekartoffeln nach Belgien, Zuchtvieh in die Niederlande oder Getreide an einen österreichischen Abnehmer liefern? Kein Problem denn hierbei gelten die gleichen Regelungen wie im Inland. Das heißt: In der Rechnung oder Gutschrift für die Warenlieferung muss immer die deutsche Umsatzsteuer von derzeit pauschal 10,7 % ausgewiesen werden. Dabei spielt es keine Rolle, wer der ausländische Abnehmer ist, und ob dieser eine so genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (siehe Kasten) vorlegt oder nicht. Die vereinnahmte Umsatzsteuer dürfen Sie behalten, müssen Sie also nicht an den deutschen Fiskus abführen. Sie ist jedoch wie bei jedem Inlandsgeschäft ganz normal als Betriebseinnahme zu erfassen. Ihr ausländischer Abnehmer kann sich jedoch die Umsatzsteuer, die er an Sie gezahlt hat, vom deutschen Fiskus erstatten lassen. Dafür muss er einen entsprechenden Antrag stellen. So weit, so einfach. Doch ohne Bürokratie kommen Sie auch als pauschalierender Landwirt bei grenzüber- Die wichtigsten Spielregeln bei Grenzgeschäften Sie benötigen eine Umsatzsteuer-Nummer Der Schlüssel für Geschäfte über die Grenze ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, abgekürzt USt-IDNr. Diese Nummer braucht man bei fast allen Geschäften im europäischen Binnenmarkt. Jeder regelbesteuerte Landwirt (Option) kann die Identifikationsnummer problemlos beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis beantragen (www. bzst.de). Aber auch pauschalierende Land- und Forstwirte benötigen eine solche USt-IDNr. bei vielen Geschäften mit dem EU-Ausland. Diese können versuchen, die ID-Num- mer telefonisch ebenfalls beim Bundeszentralamt zu bekommen (unter Angabe ihrer allgemeinen Steuernummer). Gelingt das nicht, müssen Sie sich an Ihr heimisches Finanzamt wenden und dort die spezielle Identifikationsnummer beantragen. Die zugeteilte Nummer gilt sofort, also ab der Ausstellung. Verändert sich der Status des Unternehmers, muss eine neue Identifikationsnummer beantragt werden. Beispiel: Aus dem Einzelbetrieb des Vaters wird durch Aufnahme des Sohnes eine Vater-Sohn-GbR. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe, z.b. einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen gewerblichen Hofladen, erhält er insgesamt nur eine USt-IDNr. Verwendet ein Landwirt oder dessen Geschäftspartner seine USt-IDNr., kann man immer davon ausgehen, dass diese auch Unternehmer im Sinne des Gesetzes sind. Deshalb darf man die Identifikationsnummer auch nur für den unternehmerischen Bereich nutzen. Kauft der Landwirt im EU-Ausland z.b. Fenster für sein privates Wohnhaus ein, und legt er dem Lieferanten seine USt-IDNr. vor, ist dies nicht zulässig. Jeder Landwirt, der Geschäfte mit ausländischen Unternehmern tätigt, kann die ausländische USt-IDNr. des Geschäftspartners überprüfen. Dazu gibt es ein Überprüfungsverfahren per Internet beim Bundeszentralamt für Steuern ( Sie erfahren dort, ob die ausländische USt-IDNr. zum Zeitpunkt der Anfrage gültig ist, und ob die mitgeteilten Angaben zu Firmenname und Ort mit den registrierten Daten übereinstimmen. Für eine solche Abfrage benötigt man eine eigene USt-IDNr. Haben Sie derzeit noch keine solche Nummer, wenden Sie sich an Ihre Buchstelle oder Ihren Steuerberater, die die Abfrage auch für Sie durchführen können. Verzichten Sie nicht auf diese Überprüfung denn es sind zu viele Betriebe unterwegs, die nicht immer lupenrein sind. Mit der Überprüfung erfüllen Sie Ihre unternehmerischen Sorgfaltspflichten. Was Sie melden müssen Weiteres Kontrollinstrument für die Finanzverwaltung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ist neben den Umsatzsteuer-Voranmeldungen die Zusammenfassende Meldung (ZM). Jeder Unternehmer, der Waren ins EU-Ausland veräußert, ist verpflichtet, diese Meldung abzugeben. Darin muss er die Daten seines Geschäftspartners, also dessen USt- IDNr. und den Nettobetrag deklarieren. Ab 2010 gilt dies auch für Dienstleistungen, die ein Land- oder Forstwirt im EU- Ausland erbringt. Mehr darüber im nächsten Heft. Nicht gemeldet werden müssen dage- gen Warenbezüge, also Einkäufe im EU- Ausland oder auch Dienstleistungen, die man von dort bezieht. Erklärungspflichtig ist also immer der Lieferant bzw. der Dienstleister. Mit diesen Meldungen können die Finanzbehörden über die Grenze hinweg feststellen, ob die innergemeinschaftliche Lieferung auch im richtigen Staat versteuert worden ist. Betroffen sind alle regelbesteuerten, die steuerfreie Lieferungen ins EU-Ausland vornehmen. Pauschalierende Land- und Forstwirte, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausführen, müssen aber ebenfalls eine zusammenfassende Meldung abgeben, auch wenn die Umsätze nicht steuerbefreit sind. Die zusammenfassende Meldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalenderviertelhres dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch zu übermitteln. Es ist möglich, eine Dauerfristverlängerung um einen Monat zu beantragen. 42 top agrar 3/2010 top agrar 3/

2 schreitenden Geschäften leider nicht davon. So sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben, wenn Sie Erzeugnisse in andere EU-Länder geliefert haben. Für viele Pauschalierer ist das aber nicht neu, weil sie ohnehin schon solche Voranmeldungen abgeben, da sie teilweise regelbesteuerte Umsätze haben (z. B. Vermietung von Ferienwohnungen, Pensionspferde, bestimmte Dienstleistungen). Dann brauchen die Voranmeldungen lediglich um die Auslandsumsätze ergänzt zu werden. Zusätzlich müssen Sie für alle Geschäfte über die Grenze eine zusammenfassende Meldung abgeben. Die Einzelheiten erklären wir im Kasten auf den Seiten 42/43. Diesen Pflichten sollte man auch nachkommen, da die Kontrollmöglichkeiten der europäischen Finanzbehörden untereinander mittlerweile recht gut funktionieren. Wichtiger Praxistipp: Viele ausländische Abnehmer haben ihre deutschen Lieferanten (pauschalierende ) bisher dazu gedrängt, wie folgt zu verfahren: Der Abnehmer zahlte dem deutschen Landwirt nur den Nettobetrag der Rechnung und trat ihm gleichzeitig seinen Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Umsatzsteuer beim deutschen Bundeszentralamt ab. Der Landwirt konnte bzw. musste sich die pauschale Umsatzsteuer von 10,7 % anschließend selber bei seinem deutschen Finanzamt holen. Darauf sollte man sich ab 2010 nicht mehr einlassen! Denn der Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer muss jetzt immer vom ausländischen Abnehmer bei seiner dortigen Umsatzsteuer-Behörde gestellt werden. Diese wickelt die Umsatzsteuer-Vergütung dann direkt mit dem deutschen Fiskus ab. Unser Autor Rechtsanwalt und Steuerberater Ralf Stephany ist Geschäftsführer der PARTA- Buchstelle, Bonn 44 top agrar 3/2010 Übers. 1: Umsatzsteuersätze in ausgewählten EU-Ländern Mitgliedstaat Bezeichnung der Umsatzsteuer Steuersatz normal Belgien taxe sur la valeur ajoutée (TVA) oder belasting over de toegevoegde waarde (BTW) Steuersatz ermäßigt Zuständiges Finanzamt / 6 Trier Dänemark Maeromsætningsafgift (MOMS) 25 Flensburg Deutschland Umsatzsteuer (USt.) 19 7 Frankreich taxe sur la valeur ajoutée (TVA) 19,6 5,5 / 2,1 Kehl Großbritannien value added tax (VAT) 15 5 Hannover- Nord Italien imposta sui valore aggiunto (IVA) / 4 München II Luxemburg taxe sur la valeur ajoutée (TVA) / 6 / 3 Saarbrücken Niederlande belasting over de toegevoegde waarde (BTW) 19 6 Kleve Österreich Umsatzsteuer (USt.) München II Polen podatek od towarów i uslug (PTU, VAT) 22 7 / 3 Oranienburg Tschechien dan z pridane hodnoty (DPH) 19 9 Chemnitz-Süd Ungarn Általános forgalmi adó (áfa) 20 5 / 18 Zentral-FA Nürnberg 2. Käufe im EU-Ausland Etwas komplizierter wird es, wenn Sie als pauschalierender Landwirt Betriebsmittel, Vieh oder Maschinen in anderen EU-Ländern erwerben wollen. Je nach Fall gilt dann entweder die ausländische oder die deutsche Umsatzsteuer. Wenn man nicht aufpasst, kann es sogar passieren, dass man zweimal Umsatzsteuer (im In- und Ausland) bezahlt ein echtes Ärgernis! Entscheidend ist hier die so genannte Erwerbsschwelle von pro Kalenderhr. Diese besagt folgendes: Haben Sie im Vorhr für höchstens (netto) Waren im EU-Ausland gekauft, können Sie für alle Erwerbe des laufenden Jahres wählen, ob hierfür die ausländische oder die deutsche Umsatzsteuer gelten soll. Lagen Ihre Auslandskäufe im vergangenen Jahr über , ist dagegen im laufenden Jahr immer die deutsche Umsatzsteuer fällig und muss an das heimische Finanzamt abgeführt werden. Das gleiche gilt, wenn schon zu Beginn eines neuen Jahres definitiv feststeht, dass Sie in diesem Jahr die Schwelle überschreiten werden, z.b. durch entsprechende Kaufverträge. Dann entfällt das Wahlrecht sofort und Sie müssen schon für alle EU-Auslandskäufe dieses Jahres die deutsche Umsatzsteuer bezahlen. In der Praxis sind solche Fälle jedoch sehr selten. Meist ist zu Beginn eines Jahres noch nicht erkennbar, dass die Schwelle überschritten wird. Dann entfällt das Wahlrecht zwischen ausländischer und deutscher Umsatzsteuer ganz normal erst ab dem Folgehr. So funktioniert das Wahlrecht Angenommen, Ihre Käufe im EU- Ausland lagen 2009 innerhalb der Erwerbschwelle von Dann gilt für die Auslandskäufe des Jahres 2010 grundsätzlich die ausländische Umsatzsteuer. Für die Einkäufe jenseits der Grenze benötigen Sie in diesem Fall auch keine USt-IDNr. Sie zahlen dem ausländischen Lieferanten die dortige Umsatzsteuer, die dieser in seiner Rechnung ausgewiesen hat. Damit ist die Sache erledigt. Sie können aber auch auf die Anwendung der Erwerbschwelle freiwillig verzichten und dies Ihrem Heimat-Finanzamt mitteilen (Wahlrecht). Dann gilt für alle EU-Auslandskäufe in diesem Jahr die deutsche Umsatzsteuer. Das heißt: Sie kaufen die Betriebsmittel, Maschinen usw. im Nachbarland zum Nettopreis ein, berechnen dann die hierauf in Deutschland fällige Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) und führen diese an das heimische Finanzamt ab. Damit so verfahren werden kann, benötigen Sie jedoch wieder eine USt- IDNr., die Sie Ihren ausländischen Lieferanten vorlegen. Diese gehen dann regelmäßig davon aus, dass Sie dort netto (also umsatzsteuerfrei) einkaufen können und die Umsatzsteuer anschließend mit dem deutschen Fiskus abrechnen. Verzicht gilt für 2 Jahre Wichtig: Wenn Sie auf die Anwendung der Erwerbschwelle verzichten, gilt dies Stand:

3 Gib dem Staate, was des Staates ist Zeichnung: Löffler für alle Käufe im Ausland, und zwar für das laufende und das folgende Jahr! Sie können also nicht von Fall zu Fall entscheiden, ob Sie die deutsche oder die ausländische Umsatzsteuer zahlen wollen je nachdem, welche niedriger ist. Vielmehr gilt dann immer die deutsche Umsatzsteuer. Bis vor einigen Jahren waren z.b. für Düngemittel, Saatgut und Pflanzenschutzmittel in Luxemburg nur ca. 5 % Umsatzsteuer fällig. Dies machte den Einkauf dieser Betriebsmittel seinerzeit sehr lukrativ. Inzwischen haben die meisten EU- Nachbarländer gleich hohe oder sogar höhere Umsatzsteuersätze als wir (siehe Übersicht 1). Dann kann es, wenn Ihnen dort Betriebsmittel oder Maschinen zum günstigen Nettopreis angeboten werden, sinnvoll sein, die Erwerbschwelle abzuwählen und somit die (niedrigere) deutsche Umsatzsteuer zu zahlen. Lagen Ihre Auslandskäufe im Vorhr über der Schwelle von netto, haben Sie ohnehin kein Wahlrecht. Dann wird immer die deutsche Umsatzsteuer von 7 % oder 19 % fällig. Wo die Tücken liegen steuer einige Tücken. Hier zwei typische Beispiele: Ein Landwirt hat im Vorhr die Erwerbschwelle von überschritten, dies jedoch mangels genauer Aufzeichnungen nicht bemerkt. Deshalb kauft er im Folgehr weiter Betriebsmittel im EU-Nachbarland ein und überweist dabei seinen Lieferanten die dort fällige Umsatzsteuer mit. Später stellt der Prüfer des Finanzamts fest, dass die Erwerbschwelle überschritten und damit eigentlich die deutsche Umsatzsteuer fällig war. Deshalb muss der Landwirt jetzt für seine Auslandskäufe zusätzlich 7 % bzw. 19 % Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus nachzahlen. Das Ergebnis: Eine doppelte Umsatzsteuer-Belastung im In- und im Ausland. Die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer wird sich der Landwirt häufig nicht mehr zurückholen können, weil die dafür gültigen Fristen verstrichen sind. Manche, die unterhalb der Erwerbschwelle von liegen, lassen sich trotzdem eine USt-IDNr. ausstellen und kaufen damit im EU-Ausland ein. Dort zahlen sie dann netto, also ohne ausländische Umsatzsteuer, obwohl diese an sich fällig wäre. Denn wer eine Identifikations-Nummer beantragt, verzichtet damit nicht automatisch auf die Erwerbsschwelle. Im Inland wird auf die betreffenden Käufe auch keine deutsche Umsatzsteuer erhoben, eben weil die Erwerbsschwelle Übersicht 2: Umsatzsteuer bei Warenverkäufen ins EU-Ausland* Wichtige Vorschriften Pauschalierende Regelbesteuerte Steuerpflicht in Deutschland nein USt-IdNr. erforderlich Steuersatz 10,7 % Besondere Meldepflichten Zusammenfassende Meldung (ZM) Steuerpflicht im EU-Ausland für Erwerber * ) Tiere, Getreide, sonstige Produkte, Gebrauchtmaschinen usw. Für pauschalierende und regelbesteuerte gelten teilweise unterschiedliche Vorschriften. Für pauschalierende, die im EU-Ausland einkaufen, birgt die Umsatztop agrar 3/

4 von nicht überschritten war. Im Ergebnis bliebe der Erwerb dann komplett umsatzsteuerfrei. Das duldet der Fiskus natürlich nicht. Er hat deshalb die Kontrollen verschärft und vereinbart, dass sich die Finanzämter aller EU-Länder gegenseitig zeitnah über solche Sachverhalte informieren (Spontanauskunft). Dann wir die fällige Umsatzsteuer nachgefordert. Die Maschen im Umsatzsteuer-Netz werden also immer enger. Fazit: Für pauschalierende steckt bei Käufen im Ausland der Teufel in den umsatzsteuerlichen Details. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig über die für Ihren Betrieb wichtigen Vorschriften und Grenzen. So vermeiden Sie, dass Sie Umsatzsteuern nach- oder sogar doppelt zahlen müssen. Die wichtigsten Umsatzsteuerregeln bei Warengeschäften mit anderen EU-Ländern haben wir in den Übersichten 2 und 3 für Sie zusammengefasst. Das gilt, wenn Sie die Regelbesteuerung anwenden an einen dort tätigen pauschalierenden Landwirt, so müssen Sie den Umsatz in Deutschland versteuern. Sie können in diesem Fall also nicht netto (umsatzsteuerfrei) liefern. Vielmehr müssen Sie dem Abnehmer die deutsche Umsatzsteuer von 7 % oder 19 % in Rechnung stellen und diese an den deutschen Fiskus abführen (wie bei einem Inlandsverkauf). Erst bei einem Veräußerungswert von mehr als gelten weitere Sonderregeln. Als optierender Landwirt müssen Sie für alle innergemeinschaftlichen Lieferungen eine zusammenfassende Meldung abgeben, ohne die eine Kontrolle der Geschäfte über die Grenze nicht möglich ist. 2. Einkäufe im EU-Ausland Betriebsmittel im Ausland kaufen? Warum nicht, wenn der Preis stimmt. Aber beachten Sie die Regeln bei der Abrechnung der Umsatzsteuer! Foto: Einhoff 1. Verkäufe ins EU-Ausland Sie haben sich von der umsatzsteuerlichen Pauschalierung verabschiedet und für die Regelbesteuerung optiert? Dann können Sie betriebliche Erzeugnisse oder auch gebrauchte Maschinen umsatzsteuerfrei in jedes andere EU-Mitgliedsland verkaufen (innergemeinschaftliche Lieferung). Das heißt: In Ihrer Rechnung weisen Sie nur den Nettobetrag aus, außerdem geben Sie Ihre eigene USt-IDNr. und auch die des Abnehmers an. Es ist dann Sache des Abnehmers, den Umsatz dort in seinem Heimatland zu versteuern. Bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung müssen Sie sich jedoch vergewissern, dass Ihr Geschäftspartner im Ausland tatsächlich Unternehmer ist. Dazu lassen Sie sich dessen USt-IDNr. vorlegen, die Sie jedoch zusätzlich kontrollieren sollten. Dies ist mittlerweile recht einfach durch eine Internetabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern möglich (siehe Kasten auf Seite 42). Verkaufen Sie jedoch Erzeugnisse an eine Privatperson im EU-Ausland oder Kaufen Sie als regelbesteuerter Landwirt z. B. Vieh, Betriebsmittel oder Maschinen im Ausland, so müssen Sie diese Umsätze grundsätzlich in Deutschland versteuern. Das heißt: Sie müssen Ihrem ausländischen Geschäftspartner Ihre USt-IDNr. mitteilen, damit dieser eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt. Die auf den Einkauf fällige deutsche Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) müssen Sie selbst ermitteln, bei Ihrem deutschen Finanzamt anmelden und dorthin abführen. Gleichzeitig können Sie diese als so genannte Erwerbsteuer wieder als Vorsteuer geltend machen. Lassen Sie sich die Umsatzsteuer erstatten Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie als regelbesteuerter deutscher Landwirt z.b. Futtermittel oder Vieh bei einem Berufs- 46 top agrar 3/2010

5 kollegen im EU-Ausland kaufen, der seinerseits die Umsatzsteuer pauschaliert. Dann ist ein Nettogeschäft nicht möglich. Der ausländische Landwirt muss Ihnen seine pauschale Umsatzsteuer in Rechnung stellen und Sie ihm diese auch zahlen. Zusätzlich verlangt der deutsche Fiskus auf den Einkauf die deutsche Umsatzsteuer von 7 % oder 19 %. Eine echte Doppelbesteuerung also, auf der Sie jedoch nicht sitzenbleiben müssen. Sie können sich nämlich die pauschale Umsatzsteuer, die Sie Ihrem ausländischen Berufskollegen gezahlt haben, nachträglich wieder zurückholen. Bisher musste dieser Antrag im Ausland gestellt werden. Dies ändert sich ab Zum einen wird das bisherige Papierverfahren in allen EU-Mitgliedstaaten auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Außerdem ist der Erstattungsantrag nun bei der heimischen Steuerbehörde zu stellen. Das ist in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern. Dies erleichtert die Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer ungemein, denn jetzt müssen Sie sich nicht mehr mit ausländischen Formularen und einer anderen Sprache bei der Antragstellung auseinandersetzen. Übersicht 3: Umsatzsteuer bei Wareneinkäufen im EU-Ausland* Wichtige Vorschriften Steuerpflicht im EU-Ausland Steuerpflicht in Deutschland (7 %/19 %) Pauschalierende, bis Erwerbsschwelle 12500, bei Überschreitung/ Abwahl Erwerbsschwelle Regelbesteuerte Vorsteuerabzug nein USt-IdNr. erforderlich, bei Überschreitung/ Abwahl Erwerbsschwelle Erstattung der im EU-Ausland gezahlten Umsatzsteuer, wenn Nachversteuerung in Deutschland, wenn Kauf von pauschalierendem Landwirt * ) Tiere, Getreide, sonstige Produkte, Maschinen usw. Zu beachten sind aber die Fristen. Ein Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30. September des Folgehres zu stellen. Verspätet eingehende Anträge werden, das zeigen die Erfahrungen der Vergangenheit, ohne weitere Begründung abgelehnt. Die wichtigsten Umsatzsteuerregeln bei Einkäufen im EU-Ausland haben wir in Übersicht 3 zusammengefasst. Im nächsten Heft nein Wie die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (z.b. Lohnunternehmer, Reparaturen, Tierärzte) abzurechnen ist, zeigen wir im nächsten Heft. Auch hier haben sich wichtige Regeln ab Jahresbeginn 2010 geändert. top agrar 3/

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