GDV-Standard keine Selbstverständlichkeit Teil 1: Private Haftpflichtversicherung

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1 Index: Gesellschaften, die in diesem Beitrag erwähnt werden von A Z: Alte Leipziger (Stand ) ASC (Stand bzw ) Axa (Stand ) BCA (Stand bzw. Stand ) ConceptIF (Konzept I, Stand ; Konzept II, Stand ; Konzept V, Stand ) degenia (Stand ) GDV (Stand ) Generali (Stand ) Gothaer (Stand ) Grundeigentümer (Stand ) Haftpflichtkasse Darmstadt (Stand ) HDI-Gerling (Stand ) Helvetia (Stand ) InterRisk (Stand und ) Invers (Stand ) Janitos (Stand ) Konzept & Marketing (Stand ) maxpool (Stand ) Nürnberger (Stand ) NV-Versicherungen (Stand ) Ostangler (Stand ) Rhion (Stand ) Swiss Life Partner (Stand ) Syncro24 (Stand ) VHV (Stand ) Volkswohl Bund (Stand ) GDV-Standard keine Selbstverständlichkeit Teil 1: Private Haftpflichtversicherung Die meisten Makler betrachten die Musterbedingungen des GDV stillschweigend als Mindeststandard für den von ihnen angebotenen Versicherungsschutz. Eine bedingungsseitige Garantie dieses Standards fehlt jedoch bei vielen Wettbewerbern. Damit stellt sich die berechtigte Frage, ob denn ein GDV-Standard auch ohne Garantie besteht und falls nicht welche Folgen eine fehlende Zusage haben könnte. In Teil 1 dieser Untersuchung wird die Sparte Privathaftpflicht betrachtet. Autor: Stephan Witte Seit Oktober 2010 gelten neue Musterbedingungen. Gemäß der neu eingeführten Alternativformulierung für die Ziffern 8.1 bis 8.3 kann der Versicherungskunde zwischen monatlichen, viertel-, halb- und ganzjährlichen Beitragszahlungen wählen, nach denen sich dann auch die Versicherungsperiode richtet. Damit verbunden ist ein Kündigungsrecht zu jeder der entsprechenden Fälligkeiten. Daraus resultiert, dass Versicherte bei unterjähriger Zahlweise entsprechend monatlich, vierteljährlich oder Nur eines von vielen Beispielen unterhalb des GDV-Standards: der umfassende Ausschluss von Vermögensschäden in Folge von Datenerfassung, -speicherung, -sicherung sowie -wiederherstellung halbjährlich gemäß Ziffer 16 kündigen dürfen. Das Kündigungsrecht des Versicherers wurde nicht weiter präzisiert, kann aber gemäß der Vorschriften des 11 Abs. 2 und 3 VVG hergeleitet und näher abgebildet werden. Die Kommentierung des GDV zu Ziffer 19 lautet daher wie folgt: AVB-Baustein 12: Ziff AHB 2008 nennt als spätesten Zeitpunkt für das Wirksamwerden einer Kündigung nach Versicherungsfall durch den Versiche- rungsnehmer das Ende der laufenden Versicherungsperiode. Die Verkürzung der Versicherungsperiode bei der echten unterjährigen Beitragszahlung kann hier zu einem Nachteil des Versicherungsnehmers führen. In vielen Fällen wird er keine ausreichende Bedenkzeit und nicht genügend Möglichkeiten haben, sich über neuen Versicherungsschutz zu informieren. Insbesondere bei einer monatlichen Versicherungsperiode reduziert sich damit der Gestaltungsspielraum des Versicherungsnehmers. Volodymyr Vasylkiv fotolia 52 Risiko & Vorsorge

2 Sieht ein vor geschlossener Privathaftpflichtvertrag sowohl eine Innovationsklausel wie auch eine GDV-Garantie vor, so profitiert der Kunde zwar von seinem verbesserten Kündigungsrecht, muss aber nicht zu seinem Nachteil eine Kündigung seines Versicherers während eines laufenden Versicherungsjahres akzeptieren. Anders sieht es nur aus, wenn der Vertrag seit der Einführung des neuen GDV-Standards umgestellt wurde und nunmehr die neuen Musterbedingungen für den konkreten Vertrag zur Anwendung kommen sollten. Auf eine weitere Gefahr zu Lasten der Versicherer weist der GDV in seiner Kommentierung zu Ziffer 23.3 der neuen Bedingungen hin: Für den Fall der echten unterjährigen Beitragszahlung kann eine Verkürzung der Versicherungsperiode die Möglichkeiten einer rückwirkenden Bedingungsanpassung durch den Versicherer beschränken. Beträgt etwas die Versicherungsperiode nur noch einen Monat, hat eine rückwirkende Vertragsanpassung ab der laufenden Versicherungsperiode eine deutlich kürzere zeitliche Reichweite als bei einer Versicherungsperiode von einem Jahr, bei der die Rückwirkung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zeitraum von mehreren Monaten erfassen wird. Daher bringt eine Verkürzung der Versicherungsperiode für den Versicherer eine erhöhte Gefahr mit sich, für einen mehrere Monate zurückliegenden Versicherungsfall einstehen zu müssen, ohne dabei rückwirkend seine angepassten Versicherungsbedingungen zu Grunde legen zu können. Je kürzer die Versicherungsperiode, desto geringer ist also die Wahrscheinlichkeit für eine weitreichende Rückwirkung des Vertragsanpassungsrechts. periode musste auch Ziffer 33 entsprechend aktualisiert werden. Neu ausgestaltet wurde auch die Ziffer 15, in der beispielhaft eine jährliche Beitragsanpassung zum Stichtag vorgesehen ist, sofern die Anpassung mindestens 5% beträgt. Anstelle einer unverzüglichen Schadenmeldung regelt Ziffer 25.1 nunmehr eine Fristsetzung von einer Woche und dies auch dann wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, [ ]. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Hinweis: Die grundlegenden Änderungen zur Zahlweise betreffen beim GDV spätestens seit dem Jahreswechsel auch andere private Haftpflichtrisiken, Hausrat-, Wohngebäude- und Unfallversicherung. Nach Auskunft des GDV sei dies sogar die einzige inhaltliche Änderung im Rahmen der Unfallsparte gewesen. Der Wohngebäudebeitrag in diesem Heft geht auf Änderungen in der Sparte Wohngebäude näher ein. Bereits im Juni 2009 wurde die bisherige Tarifstruktur IX des GDV für die private Haftpflichtversicherung aktualisiert und ist seitdem unverändert bestehen geblieben. Hier wurden Konkretisierungen hinsichtlich der mitversicherten Personen aufgenommen. Erstmals wurden die Begrifflichkeiten Bachelor und Master neu eingeführt. Demnach heißt es zurzeit in Ziffer 2.1 zur Mitversicherung wie folgt: Mitversichert ist 2.1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht (1) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des VN, (2) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes (einschl. des Bisher sah Ziffer 12 vor, dass bei unterjähriger Zahlweise und Ratenverzug für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen durfte. Diese Klausel ist als Folge der echt unterjährigen Fälligkeit ersatzlos gestrichen worden. Eine Umstellung von jährlicher auf monatliche Zahlweise bedeutet weiter ein Kündigungsrecht zu jeder monatlichen Fälligkeit. Dabei ist in der Regel eine Frist von 3 Monaten zum Ende der Versicherungsperiode zu beachten. Aufgrund des Wegsfalls der jährlichen Versicherungsfreiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der V-Schutz bestehen Damit besteht nun also implizit auch Versicherungsschutz, wenn eines der Kinder während seines Master- oder Bachelorstudiums bis zu einem Jahr (Ziffer 2.1 in Verbindung mit Ziffer 5.1 Tarifstruktur IX) im Ausland verbringt Im Zusammenhang mit dem Zusatzbaustein für Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen wurde folgender Passus neu gestaltet: Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Person, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Gänzlich neu aufgenommen wurde der Einschluss des Umweltschadenbasisrisikos, nachdem entsprechende Ansprüche erstmals am rückwirkend zum gesetzliche Haftpflichtansprüche auslösen können. Im Laufe des Jahres 2011 sind weitere Modifikationen in der Tarifstruktur IX zum Thema Forderungsausfalldeckung, eine Ergänzung zum Ehrenamt und eventuell eine Klarastellung zu Skylaternen vorgesehen Geplant sind des weiteren noch kleinere Ergänzungen in der Privathaftpflicht sowie eine Anpassung in der Mustertarifstruktur für die Hundehalterhaftpflichtversicherung. Die unverbindlichen Musterbedingungen (AHB) vom Oktober 2010 finden Sie unter php?et=8xkpb9&url= de/downloads/allg_bedingungen_psv/ AHB_2010.pdf&lnkname=RS%20-%20 Download%20-%20/Downloads/allg_ Bedingungen_pSV/AHB_2010.pdf. Leider ist die Tarifstruktur IX vom Juni 2009 derzeit nicht im Internet abrufbar und scheint auch vielen Versicherern nicht vorzuliegen. K Nicht zwingend: Leistungsverbesserung des Kunden Da die meisten privaten Haftpflichtversicherungen im Maklerbestand noch vor Herbst 2010 abgeschlossen worden sein dürften, werden Kunden ohne ausdrückliche Zusicherung auch zukünftiger GDV- Mindeststandards nicht in den automa- Risiko & Vorsorge

3 tischen Genuss der neuen Leistungsverbesserungen gekommen sein. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine Garantie ausgesprochen wurde, dass wenigstens die Empfehlungen des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie Dokumentation eingehalten wurden. Dann gelten die neuen Regelungen spätestens zum Bereits in der Fassung vom heißt es nämlich wie folgt: Die vom Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besondere Bedingungen und Klauseln für die Privathaftpflichtversicherung dürfen in keinem einzigen Punkt Regelungen enthalten, die aus Verbrauchersicht ungünstiger sind als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) empfohlenen Allgemeine Haftpflicht Versicherungsbedingungen, die jeweiligen BBR (AHB/BBR (PHV) 2002 oder AHB 2004/BBR (PHV) 2005 oder AHB 2006/BBR (PHV) 2005) oder AHB/BBR 2007, jeweils dem neuen VVG angepasst, sowie AHB/BBR 2008 und jeweils neu herausgegebene Musterbedingungen, BBR, Klauseln und Änderungsempfehlungen. Sofern derzeit noch Abweichungen vorhanden sind, garantiert der Versicherer, dass Schäden mindestens nach den vom GDV empfohlenen Bedingungen reguliert werden. Im Falle von Abweichungen wird der Versicherer seine Vertragsbedingungen innerhalb eines Jahres mindestens auf den Deckungsumfang des Verbandsmodells umstellen. Abweichungen, die den Versicherungsumfang unberührt lassen, sind zulässig. Beispielhafte Anbieter, die bedingungsseitig den Umfang der (jeweils) aktuellen GDV-Musterbedingungen garantieren: ASC (AHB, Stand , ASC- Kombipolice KISS, Stand ), BCA (AHB, Stand , PHV Vario, Stand : PHV VARIO Status; AHB, Stand , PHV Vario, Stand : PHV VARIO Plus), ConceptIF (Konzept II: AHB 2008, BB PHV 2008 Komfort: ProDomo Komfort, Erweiterung des Versicherungsschutzes nach der Rahmenvereinbarung (RV-CIF/ GEV) zwischen Grundeigentümer-Versi- cherung VVaG und ConceptIF AG, Stand: ; Konzept VI: AHB 2008, Stand , BBR PrivatDirekt /2008, Sideletter zur Leistungserweiterung NV PrivatSpar 4.0, Stand ), Grundeigentümer (AHB 2008, Stand : BB PHV 2008 Basis, Stand : ProDomo Basis; AHB 2008, Stand : BB PHV 2008 Komfort, Stand : ProDomo Komfort; AHB 2008, Stand : BB PHV 2008 Premium, Stand : ProDomo Premium), Haftpflichtkasse Darmstadt (AHB, Stand , PHV Vario, Stand : PHV VARIO Status; AHB, Stand , gültig ab , BBR PHV VARIO Komfort: VARIO-PAKET mit Abwahl; AHB, Stand , PHV Vario, Stand : PHV VARIO Plus; AHB, Stand , gültig ab , BBR PHV VARIO Komfort Plus: VARIO-PAKET ohne Abwahl), HDI-Gerling 1 (AHB 2011, Stand ; BBR Paket Basis + Bausteine Familie & Kinder, Risiko Plus, Freizeit, Immobilien sowie Paket Rundum Sorglos, Stand ), Invers (AHB, Stand , PHV Vario, Stand : PHV VARIO Status; AHB, Stand , PHV Vario, Stand : PHV VARIO Plus), Janitos (AHB, Stand ; BBR, Basic 2010, Stand ; AHB, Stand ; BBR, Basic 2010, Stand , Zusätzliche Vereinbarung zur Privathaftpflichtverversicherung 55plus; AHB, Stand ; BBR, Balance 2010, Stand ; AHB, Stand ; BBR, Balance 2010, Stand , Zusätzliche Vereinbarung zur Privathaftpflichtversicherung 55plus; AHB, Stand ; BBR, Best Selection 2010, Stand ; AHB, Stand ; BBR, Best Selection 2010, Stand , Zusätzliche Vereinbarung zur Privathaftpflichtversicherung 55plus), Konzept & Marketing (AT 2010, PHV 2010: allsafe Tarif select Z1 Stand 10/2010), maxpool (AHB, Stand , Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen PHV VARIO Stand ), Nürnberger (AHB, Stand , BBR Privat-Haftpflichtversicherung, Stand : BasisSchutz; AHB, Stand , BBR Privat-Haftpflichtversicherung, Stand : KomplettSchutz; AHB, Stand , BBR Privat-Haftpflichtversicherung, Stand : KomplettSchutz mit Baustein Schlüsselverlust Beruf), NV-Versicherungen (AHB 2008, Stand , NV PrivatSpar 4.0, Stand ; AHB 2008, Stand , Privatmax. 4.0, Stand ; AHB 2008, Stand , NV PrivatPremium, Stand ), Ostangler (AHB - Stand August 2009, BBR Privat Standardpaket mit Exclusivpaket (08/2009): Standard), Rhion (AHB 2006, Stand , Privat-Haftpflichtversicherung; AHB 2006, Stand , Privat-Haftpflichtversicherung: Plus-Paket), Syncro24 (AHB, Stand , PHV Vario, Stand : PHV VARIO Status; AHB, Stand , PHV Vario, Stand : PHV VARIO Plus) Garantie, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den Empfehlungen des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie Dokumentation (in der Regel bezogen auf Stand oder ) abgewichen wird (damit implizite Garantie auch zukünftiger GDV-Musterbedingungen und Klauseln): ASC (Klassik-Garant, Stand ; Klassik-Garant mit Exklusiv-Baustein, Stand ); BCA (Klassik-Garant, Stand ; Klassik-Garant mit Exklusiv-Baustein, Stand ), Helvetia (AHB, Stand , BBR, Stand : Basis-Paket; AHB, Stand , BBR, Stand : Kompakt-Paket; AHB, Stand , BBR, Stand : Komfort-Paket), InterRisk (AHB 2008, Stand , Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung nach dem XL-Konzept (PHV 2008-XL), Stand ; AHB 2008, Stand , Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung nach dem XXL- Konzept (PHV 2008-XXL), Stand ), Konzept & Marketing (AT 2010, PHV 2010: allsafe Tarif select Z1 Stand 10/2010, Swiss Life Partner (AHB 2008, BBR-PHV Primus SLP 2009: Primus, Stand ; AHB 2008, BBR- PHV Primus SLP 2009: Primus mit Sorglospaket, Stand ; AHB 2008, BBR-PHV Primus SLP 2009: Primus mit Sorglospaket und Ausfalldeckung Plus, Stand ; AHB 2008, BBR-PHV Primus SLP 2009: Primus Plus, Stand ; AHB 2008, BBR-PHV Primus SLP 2009: Primus Plus mit Sorglospaket, Stand ; AHB 2008, BBR- 54 Risiko & Vorsorge

4 PHV Primus SLP 2009: Primus Plus mit Sorglospaket und Ausfalldeckung Plus, Stand ), VHV (Klassik-Garant, Stand ; Klassik-Garant mit Exklusiv-Baustein, Stand ) Sieht man einmal von Änderungen des GDV-Standards ab, so halten sich Versicherer oft noch nicht einmal an schon länger bestehende Verbandsempfehlungen. Wird in diesen Fällen ausdrücklich zumindest der damals gültige GDV- Standard garantiert, so kann sich der Versicherungsnehmer im Schadenfall auf eine solche Zusage berufen. Schließlich kann es einem Versicherer auch mal passieren, dass er ohne dies zu wollen, etwaige Änderungen im Wortlaut der Bedingungen nicht entsprechend angepasst hat. K Einschränkungen in der Auslandsdeckung In Ziffer 5.1 der Tarifstruktur IX des GDV wird angeraten, dass Versicherungsschutz auch für die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden V-Fällen bestehen solle. Dabei erfolgen die Leistungen des Versicherers in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Davon abweichend heißt es in der Privathaftpflichtversicherung der VHV in Ziffer 7.6 wie folgt: Bei in den USA, USA-Territorien* und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden abweichend von Ziff. 6.5 AHB die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugenund Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. 1 HDI-Gerling garantiert ausdrücklich die zum Schadenzeitpunkt gültigen GDV-Musterbedingungen Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, d. h. Punitive Damages. Damit besteht zum einen eine Einschränkung der räumlichen Geltung im Ausland, zum anderen werden Verfahrenskosten in den benannten Ländern anders als bei der VHV gemäß GDV auch über die Deckungssumme hinaus bezahlt. In all diesen Fällen ist es nur gut, dass die VHV in ihrer Präambel garantiert, dass man in keinem Punkt zum Nachteil des Kunden vom GDV-Standard abweichen werde. Ähnliche Einschränkungen in der Auslandsdeckung kennt auch die Gothaer. Hier gilt allerdings der wichtige Unterschied, dass die Bedingungen keine Garantie aussprechen, dass in keinem Punkt zum Nachteil des Kunden von den Musterbedingungen des GDV abgewichen wird. Damit gilt die Kunden des Versicherers, dass gemäß Ziffer 14 bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada [ ] die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet werden. Ausgeschlossen sind des Weiteren auch hier Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages. Für die Zukunft hat die Gothaer hier eine Korrektur angekündigt. Auch Swiss Life Partner sieht in seinen Tarifen Einschränkungen der Auslandsdeckung gemäß Ziffer 4.1 Nr. 6 vor: bei Versicherungsfällen in den USA / US- Territorien und Kanada oder in den USA / US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen ist die Versicherungssumme auf pauschal 5 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beschränkt. Heilend wirkt hier im Unterschied zur Gothaer die GDV- Garantie (Stand April 2007) sowie Arbeitskreis-Garantie (Stand März 2008). Erst auf den zweiten Blick als problematisch erkennt man die Regelung der degenia, die abweichend zum GDV- Standard ein inländisches Bankkonto und einen inländischen Wohnsitz voraussetzt. Verzieht also ein Versicherte vorübergehend ins Ausland, um dort seinem Beruf nachzugehen, als Au Pair zu arbeiten oder sich sprachlich fortzubilden, so erlischt der Versicherungs- schutz, sofern nicht sowohl der inländische Wohnsitz als auch das inländische Bankkonto weiter zur Verfügung stehen. Was ist aber, wenn die Eröffnung einer neuen Bankverbindung länger gedauert hat und das alte Bankkonto bereits gekündigt wurde? Oder wenn der Versicherte nicht das Geld übrig hat oder erübrigen möchte, um für ein oder zwei Jahre eine deutsche Wohnung mit Leerstand zu finanzieren? Aus der Praxis kommt hinzu, dass Kunden selbst bei einem vorübergehenden Verzug ins Ausland nicht zwangsweise immer daran denken, ihren Makler umgehend darüber zu informieren und sie demnach unvermutet ohne Versicherungsschutz dastehen. Glücklicherweise lassen sich die Einschränkungen der degenia im Fall der Fälle durch die GDV-Garantie heilen. Hier verwundert es umso mehr, dass der Versicherer trotz wiederholtem Hinweis auf die ungünstige Auslandsregelung noch immer an der bisherigen Vertragspraxis festhalten möchte. K Einschränkungen hinsichtlich der im Vertrag mitversicherten Personen Viel entscheidender noch als die benannten Einschränkungen im Ausland erscheinen etwaige Einschränkungen hinsichtlich der im Vertrag mitversicherten Personen. So sind Kinder mit geistiger Behinderung gemäß Ziffer 2.1 Nr. 1 und 3 Tarifstruktur IX solange mitversichert, wie sie im Haushalt des Versicherungsnehmers, dessen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners leben. Abweichend sind bei der VHV gemäß Ziffer 2.1 Nr. 5 der Klassik-Garant- Bedingungen diese nur dann mitversichert, sofern sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind und sofern der Versicherungsnehmer bzw. dessen Ehe- oder Lebenspartner vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt worden sind oder eine Pflegebedürftigkeit im Sinnes des Sozialgesetzbuches besteht. Auch hier kommt die GDV-Garantie der VHV zu Gunsten des Kunden zum Tragen. Gemäß GDV-Empfehlung (Musterstruktur IX Nr. 2.1 (3)) ist die gesetzliche Haftpflicht der in häuslichen Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung mitversichert. Eine zeit- Risiko & Vorsorge

5 Au Pair Ignoriert man die ausgesprochene GDV- Garantie, so stellt sich bei der VHV auch das Thema Au Pair als Problem dar. Auch hier entsteht die Deckungslücke daraus, dass vorübergehend in den Haushalt eingegliederte Personen gemäß Ziffer 2.1 Nr. 6 zu mitversicherten Personen werden, ohne dass die AHB-Ausschlüsse nach Ziffer 7.4 und 7.5 für diese aufgehoben werden. Damit bleibt der Kunde im Zweifel auf daraus resultierenden Schadenersatzansprüchen wegen Schäden zwischen Au Pair oder Austauschschüler gegen Familienangehörige sitzen. Nun ist es natürlich nicht so, dass die VHV als einziger entsprechende Widersprüche zwischen Garantie und Leistungsbeschreibung aufweist. Bei der Mitversicherung von vorübergehend in den Haushalt eingegliederten Personen gilt sinngemäß die gleiche Ausschlussherleitung zum Nachteil der Versicherten auch bei der Haftpflichtkasse Darmstadt oder bei Janitos. Die Haftpflichtkasse Darmstadt sieht sogar für das Tagesmutterrisiko eine weitere Einschränkung des Versicherungsschutzes vor. So heißt es in Ziffer 13: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für bis zu 6 Kinder. Eine Einschränkung der Kinderzahl bei unentgeltlicher Betreuung ist in der Verbandsempfehlung jedoch nicht vorgesehen. Geheilt wird diese Abweichung durch die Zusage der GDV- Garantie. Gleiches gilt für ASC (Kombipolice KISS, Vario Status und Plus), BCA, Syncro24 und Invers (jeweils Vario Status und Plus) sowie maxpool (PHV VARIO), die unter anderem auf die Haftliche Befristung etwa bis zur Volljährigkeit ist nicht vorgesehen. Stattdessen sind Kinder mit geistiger Behinderung solange verschert, wie sie im Haushalt des Versicherungsnehmers oder Ehegatten leben. Abweichend zur GDV- Empfehlung sind bei der Axa volljährige Kinder mit geistiger Behinderung nicht mehr mitversichert, wenn sie nicht im Haushalt des Versicherungsnehmers oder Ehegatten leben. Eine GDV-Garantie ist von der Axa jedoch anders als bei der VHV nicht vorgesehen, so dass keine Heilung möglich ist. K Beruf und sonstige Tätigkeiten Tagesmutterrisiko Die GDV-Musterbedingungen sehen implizit vor, dass im Rahmen nicht gewerblicher Beaufsichtigung von Kindern die Ansprüche der betreuten Kinder gegen die Tageseltern und deren Kinder mitversichert sind (Tagesmutterrisiko). Dies ergibt sich daraus, dass in Ziffer 7.4 und 7.5 AHB zwar Ausschlüsse formuliert werden, jedoch aufgrund fehlender Benennung des Tagesmutterrisikos die Abwehr unberechtigter Ansprüche eingeschlossen bleibt und die Kinder nicht automatisch zu den mitversicherten Personen werden. Entscheidend ist also, dass nach den AHB Tageskinder nicht zu den versicherten Personen zählen. Nimmt man hingegen den Tarif Klassik-Garant der VHV, so sieht Ziffer 8.4 eine Klarstellung zum Tagesmutterrisiko vor. Ausdrücklich ausgeschlossen wird hier die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. Daraus ergibt sich, dass abweichend zu den Musterbedingungen des Verbandes in diesen Belangen selbst im Rahmen einer Gefälligkeit keine Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen den VN versichert wäre. Weiter im Tarif Klassik-Garant mit Exklusiv-Baustein werden die Kinder gemäß Ziffer 2 abweichend zu mitversicherten Personen und auch das gewerbliche Risiko wird eingeschlossen. Abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB werden nun zwar verschiedene Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden wieder eingeschlossen, doch ist nun auch bei Haftung wegen geringem Entgelts für die Beaufsichtigung von Kindern ohne gleichzeitiges Vorhandensein einer gewerblichen Tätigkeit nicht nur die Abwehr unberechtigter Ansprüche, sondern gleich gemäß Ziffer 7.4 AHB jegliche Mitversicherung von Sach- und Vermögensschäden der mitversicherter Personen untereinander ausgeschlossen. Dies liegt daran, dass nun eine gesetzliche Haftung besteht (keine reine Gefälligkeit mehr), ohne dass ein Ausschluss für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zwangsweise vorliegen muss. Auch in diesem Fall lassen sich die Einschränkungen beider VHV-Tarife nur durch die schriftliche Zusicherung heilen, dass in keinem Punkt der Bedingungen zum Nachteil des Kunden von den GDV- Musterbedingungen abgewichen wird. pflichtkasse Darmstadt als Risikoträger zurückgreift, für die Grundeigentümer (ProDomo Komfort und Premium) und die Ostangler, mit einer Beschränkung auf immerhin 8 Kinder (Privatmax) bzw. 15 Kinder (Premium) bei den NV-Versicherungen. Auch der Volkswohl Bund sieht in seinen Bedingungen eine Begrenzung auf 6 Kinder vor und beschränkt zudem die Deckungssumme im Rahmen der unentgeltlichen Betreuung auf höchstens 5 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sachund Vermögensschäden und dies mit zweifacher Maximierung. Eine Schlechterstellung gegenüber den Musterbedingungen des GDV sieht auch der Tarif Best Selection von Janitos vor. Anders als in der Verbandsempfehlung sind hier Ansprüche von nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Kindern der Mitversicherten ausgeschlossen. Die Verbandsempfehlung sieht mit Ziffer 7.5 Nr. 1 einen Ausschluss nur für die Angehörigen und mitversicherten Personen vor, mit denen der Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt. Bei Janitos heißt es hingegen hinsichtlich der nach Ziffer mitversicherten Kinder in Ziffer wörtlich wie folgt: Zu den vorangenannten Ziff bis bleiben Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen und deren Kinder gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen. Auf den Ausschluss der Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst gegen die Versicherten sowie der Ansprüche von Versicherten untereinander wird besonders hingewiesen (Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 AHB). Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern wegen Personenschäden. Hilfreich ist auch hier, dass der Versicherer ausdrücklich garantiert, nicht zum Nachteil der Kunden vom Leistungsniveau der GDV-Musterbedingungen abzuweichen. K Nebenberufliche Tätigkeiten Eine ähnliche Krux kann sich durch die ausdrückliche Mitversicherung neben- 56 Risiko & Vorsorge

6 beruflicher Tätigkeiten ergeben. Als Beispiel auch hier wieder die VHV, bei der solche bis zu einem Jahresumsatz von Euro für bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich mitversichert sind. Wird diese Summe überschritten, so entfällt der Versicherungsschutz. Auch hier wird das Problem erst auf den zweiten Blick deutlich. Nimmt man den GDV, so ist zunächst einmal jegliche gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der Mitversicherung privater Haftpflichtrisiken ausgeschlossen. Wird ein Schadenfall eingereicht, ist also zunächst einmal unabhängig von der Schadenhöhe zu prüfen, inwiefern eine gewerbliche Tätigkeit überhaupt vorliegt. Wird beispielsweise privater Sprach-, nicht jedoch Nachhilfeunterricht, erteilt, so sieht die VHV keine Umsatzgrenze vor und verfährt damit analog dem GDV. Gleiches gilt, wenn selbst Gebasteltes oder eigene Schmiedekunst auf einem Weihnachtsmarkt oder bei ebay verkauft wird und damit keine gewerbliche Tätigkeit verbunden ist. Versicherungsschutz besteht auch, wenn jemand innerhalb eines Jahres einen Umsatz von höchstens Euro mit dem Verkauf von Schmuck oder Flohmarktartikeln erzielt hat. Wer aber aufgrund ungewöhnlicher Umstände innerhalb von wenigen Tagen oder gar Stunden Glück hatte und ein oder zwei außergewöhnlich teure Familienerbstücke verkauft hat und dabei die Umsatzgrenze überschritten hat, würde bei der VHV keinen Versicherungsschutz mehr genießen. Anders hätte der GDV erst den Nachweis zu erbringen, dass eine auf Dauer angelegte gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht überhaupt vorliege. Eine vorteilhafte Formulierung sieht hier die InterRisk vor. Zunächst einmal wird in 3 a) der B 68 (Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung XXL) der allgemeine Ausschluss formuliert und dann in 4 Nr. 1 b) bei der Definition des erweiterten Versicherungsschutzes beschrieben, dass der Einschluss ergänzend dann greife, wenn weder Arbeitnehmer beschäftigt werden noch der Jahresumsatz Euro übersteige. Es wird also grundsätzlich erstmal das Vorliegen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gemäß 3a) geprüft. Liegt diese nicht vor, wird geprüft, ob eine Mitversicherung gemäß 4 Nr. 1 b) möglich sei. Damit besteht für die benannten Gewerbe bis zu einem Jahres- Musterbedingungen umsatz Versicherungsschutz, unabhängig davon ob formaljuristisch ein Gewerbe vorliegt. Dies kann wichtig werden, da eine gewerbliche Tätigkeit beispielsweise bei Rentnern bereits mit einem Jahresumsatz von Euro vielfach angenommen werden könnte. K Nutzung von Fahrzeugen Überraschende Abweichungen vom GDV-Standard sehen einige Versicherer auch im Zusammenhang mit der Nutzung von Fahrzeugen vor. So sind gemäß Ziffer 1.5 der Tarifstruktur IX ausgeschlossen Haftpflichtansprüche aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training). Nimmt man im Vergleich das aktuelle Bedingungswerk der Gothaer oder das Konzept I von ConceptIF, so heißt es dort abweichend in Ziffer 12 der Bedingungen: Vom Versicherungsschutz weiterhin ausgeschlossen sind Kfz- und Motorboot-Rennen sowie Vorbereitungen hierzu (z.b. Training). Einen Ausschluss für Motorradrennen sieht die unverbindliche Verbands empfehlung jedoch nicht vor. Anders als beispielsweise Haftpflichtkasse Darmstadt und VHV lässt sich der Ausschluss bei der Gothaer auch nicht durch einen Rückgriff auf die GDV-Empfehlung heilen. Auch zu diesem Punkt hat die Gothaer für die Zukunft eine Korrektur angekündigt. Gemäß Tarifstruktur IX (3) Nr. 2 des GDV besteht Versicherungsschutz für alle Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Bei der Axa und der Generali gilt jeweils ein maximales Fluggewicht von 5 Kg bzw. ein Fluggewicht von 5 Kg (einschließlich Zubehör wie z.b. Leinen, Schnüre und Geschirr als versichert (C Nr. 2 BBR bzw. Ziffer BBR). Dies ist jedoch eine Einschränkung gegenüber 16 LuftVO, wonach zwar eine Gesamtmasse von nicht über 5 Kg für den Aufstieg von Flugmodellen existiert, nicht jedoch für Drachen und Ballone. Für diese gelten vielmehr andere Begrenzungen, wobei durchaus ein Gesamtgewicht von 5 Kg deutlich überschritten werden kann. So wird beispielsweise ein Fesselballon mit einem Haltseil von bis zu 30 m sicher mehr als 5 Kg wiegen, unterliegt jedoch gemäß Gesetz nicht der Versicherungspflicht. Risiko & Vorsorge ABO Know-how für Makler Risiko & Vorsorge Vierteljährlich aktualisierte Sicherheit in Produkt- und Haftungsfragen! info@bhm-marketing.de BHM Verlag GmbH Mitteldorfstr Gleichen

7 K Aufsicht über Tiere Sofern Ihre Kunden vorübergehend fremde Hunde hüten sollten, ist dieses Risiko gemäß Musterbedingungen beitragsfrei ohne besondere Einschränkungen mitversichert. Ausgeschlossen ist nach Ziffer 1.8 Tarifstruktur IX lediglich die Eigenschaft als gewerbsmäßiger Hüter von Hunden und Pferden. Bei der degenia und der Alte Leipziger hingegen entfällt der Versicherungsschutz ergänzend auch als Hüter von gefährlichen Hunden sowie Hunden, die aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen. Bei den Pferden heißt es weiter einschränkend, dass des Weiteren subsidiär Versicherungsschutz als Hüter/Reiter bei der Benutzung fremder Pferde (auch Reitbeteiligung) bestehe. Damit besteht also Versicherungsschutz zwar bei der Benutzung fremder Pferde, nicht jedoch, wenn diese vorübergehend im Sinne von Ziffer der zugrunde liegenden Bedingungen gehütet und damit unter den Ausschlusstatbestand fallen. Für beide Versicherer wird der GDV-Standard von Januar 2008 zugesagt. Dieser ist zwar veraltet, heilt aber wirksam die beschriebene Versicherungslücke. K Internet Vielleicht nutzen Ihre Kunden ja auch mal das Internet. Auch hier mögen Versicherte böse Überraschungen erwarten. Risiko & Vorsorge berichtete ja bereits 2010 über wesentliche Einschränkungen nicht nur in der Auslandsdeckung, die dem GDV-Standard entsprechen. Legt man aber wieder nur die Musterbedingungen zugrunde, so sieht beispielsweise die Haftpflichtkasse Darmstadt gemäß Ziffer 6.2 i) IV der Bedingungen zu den Tarifen PHV VARIO Komfort und PHV VARIO Komfort PLUS einen Ausschluss für Personen- und Sachschäden vor, die durch bewusstes Abweichen von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen resultieren. Ziffer 7.15 der Bedingungen sieht hier keinen Wiedereinschluss vor, sondern zusätzlich sogar eine Bekräftigung dieses Ausschlusses. Da es sich jedoch um die Versicherung eines privaten Haftpflichtrisikos handelt, ist dieser Ausschluss ein Beispiel für solche, die zwar im Widerspruch zum GDV-Standard stehen, aber keine (für den Autor erkennbare) Praxisrelevanz haben. Bedeutsamer ist hier der Ausschluss beim Volkswohl Bund (KomfortPlus) für Vermögensschäden in Folge von Datenerfassung, -speicherung, -sicherung sowie -wiederherstellung (Ziffer 23 Nr. 2). Die Internetklausel in Ziffer 24.1 sieht hier leider keinen Wiedereinschluss vor, sondern verweist nur auf Ziffer 7.15 AHB und die dazu bestehenden teilweisen Wiedereinschlüsse. Damit sind also nur die dort ausgeschlossenen und mit Ziffer 7.15 AHB ausdrücklich benannten Personen- und Sachschäden wieder mit eingeschlossen, so dass die Erweiterung teilweise ins Leere läuft. Beim GDV gibt es hingegen zwar den Ausschluss in Ziffer 7.15 AHB, dafür jedoch auch einen Wiedereinschluss in Ziffer 5.1 der Tarifstruktur IX. Da die Beschränkungen zu Vermögensschäden unter Ziffer 6 beim GDV der Tarifstruktur IX nur unwesentlich für das Internetrisiko relevante Einschränkungen für Vermögensschäden formuliert hat, ist der alleinige teilweise Verzicht auf die Ausschlüsse in Ziffer 7.15 AHB unproblematisch. Vollumfänglich ausgeschlossen sind demnach beispielsweise sowohl bei GDV als auch Volkswohl Bund Vermögensschäden aus Rationalisierung und Automatisierung. Mitversichert wären beim GDV aber im Unterschied zum Volkswohl Bund Vermögensschäden infolge von Löschung oder Veränderung von Daten durch Viren und andere Schadprogramme sowie durch sonstige Datenfehler in Bezug auf Kosten zur Wiederherstellung und Neuerfassung. Hier sieht der GDV anders als der Volkswohl Bund keine Einschränkungen vor. Im Umkehrschluss bedeuten diese Ausschlüsse beim Volkswohl Bund auch eine Einschränkung der in den Vertrag eingeschlossenen Ausfalldeckung. Anders als bei der Haftpflichtkasse Darmstadt oder der VHV sieht der Tarif jedoch keine GDV-Garantie vor, so dass die Ausschlüsse auch wirksam werden. K Garantiezusage für ein Mindestmass an Haftungssicherheit Einige der vorgenannten Beispiele machen klar, dass manch eine Klarstellung in den Bedingungen ob nun beabsichtigt oder unbeabsichtigt eine Schlechterstellung von Kunden gegenüber der Verbandsempfehlung zur Folge hat und auch sonst des Pudels Kern nicht immer offensichtlich ist. Sehr leicht kann sich da eine scheinbare Erweiterung des Ver- sicherungsschutzes als faktische Schlechterstellung darstellen, weshalb eine schriftliche Zusage anzuraten ist, dass ein Versicherer in keinem Punkt zum Nachteil des Kunden von den GDV- Standards abweicht. Als letzter Gedanke ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass die juristische Fachliteratur sich nahezu stets nur auf die GDV-Musterbedingungen bezieht. Davon ausgehend werden auch viele Richter in der Rechtsauslegung davon ausgehen, dass ein Makler bei seiner Produktauswahl diesen Mindeststandard in keinem Punkt unterschreiten werde. Eine umfassende Einzelproduktprüfung ist für einen durchschnittlichen Makler jedoch faktisch weder möglich noch wirtschaftlich sinnvoll, eine eingehende juristische Prüfung hingegen weder angemessen noch finanzierbar. Damit bleibt Maklern eigentlich nur, eine Garantiezusage von den Versicherern abzufordern, um ein Mindestmaß an Haftungssicherheit zu erlangen. Natürlich wird es sie nicht immer davor schützen, etwaige Widersprüche zwischen Anspruch und Wirklichkeit zu erkennen und darauf entsprechend zu reagieren. Wenigstens aber besteht die Chance, etwaige Schlechterstellungen im Kundeninteresse zurückzuweisen und damit dem Auftrag, als Sachwalter des Kunden aufzutreten, gerecht zu werden. Die beispielhafte Betrachtung von Schlechterstellungen gegenüber dem GDV-Standard in anderen Kompositsparten wird in der nächsten Ausgabe von Risiko & Vorsorge fortgesetzt. 58 Risiko & Vorsorge

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