Renten wegen Erwerbsminderung in der Bundesrepublik Deutschland

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1 Dr. Herbert Rische (Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund): Renten wegen Erwerbsminderung in der Bundesrepublik Deutschland Das Risiko, aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage zu sein, eine Berufstätigkeit ausüben zu können, gehörte schon früh zum Leistungsspektrum staatlicher Sozialversicherungen, und zwar weltweit. Und so verwundert es nicht, dass auch das Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie das österreichische Rentenrecht Schutz gegen den Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit bietet. Immerhin wurden im Jahre 2005 in Deutschland insgesamt ca. 1,7 Mio. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt. Dies macht etwas mehr als 9 % der gezahlten Versichertenrenten aus. Die letzte grundlegende Reform des deutschen Erwerbsminderungsrentenrechts liegt nunmehr annähernd sechs Jahre zurück. Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, dessen Regelungen zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten sind, fand eine jahrzehntelange Reformdiskussion ihren Abschluss. Schwerpunkt der Reform war die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente, die die bisherige Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ablöste. Hier ist sicherlich von Interesse, wie sich die Antragszahlen bei den Erwerbsminderungsrenten in den letzten zehn Jahren, insbesondere aber auch seit der Reform im Jahre 2001 entwickelt haben. Gab es in diesen Zeiträumen Veränderungen in der Bewilligungsquote? Zunächst möchte ich Ihnen aber einen Überblick über das deutsche Erwerbsminderungsrentenrecht geben. Welche Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gibt es nach bundesdeutschem Recht und unter welchen Voraussetzungen kann man diese beanspruchen? Ab wann, wie lange und in welcher Höhe werden diese Renten gezahlt? Kann ein Rentenbezieher neben der Erwerbsminderungsrente etwas hinzuverdienen? Die Beantwortung dieser Fragen soll im Mittelpunkt dieses Beitrages stehen. Rentenarten Das deutsche Rentenversicherungsrecht kennt folgende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Wer voll erwerbsgemindert ist, also aufgrund seines verbliebenen Leistungsvermögens im weitesten Sinne nicht mehr arbeiten kann, erhält die Rente wegen voller

2 2 Erwerbsminderung ( 43 Abs. 2 SGB VI). Diese Rente hat die Funktion, das ausfallende Erwerbseinkommen vollständig zu ersetzen. Deshalb orientiert sich ihre Höhe an der Höhe einer Altersrente. Im Jahr 2005 waren ca. 82 % der Erwerbsminderungsrenten Renten wegen voller Erwerbsminderung. Nur etwa 17 % der Erwerbsminderungsrenten waren Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung ( 43 Abs. 1 SGB VI). Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten hingegen solche Versicherten, die zwar ebenfalls in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind, jedoch mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch arbeiten können. Sie erhalten daher keinen vollen Lohnausgleich. Da diese Rentenart neben weiterem Erwerbseinkommen gezahlt wird, beträgt sie nur die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für Altfälle vor dem 31. Dezember 2000 gab es die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und die Rente wegen Berufsunfähigkeit. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhielten Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, noch irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als ein geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen ( 44 SGB VI a. F.). Hingegen wurde eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bereits bei einer Einbuße der Erwerbsfähigkeit im bisherigen bzw. einem zumutbaren Beruf um mehr als die Hälfte gewährt ( 43 SGB VI a. F.). Bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit gab es also einen Berufsschutz. Das heißt, es wurde geprüft, ob dem Versicherten, der seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, ein Wechsel in einen anderen Beruf zumutbar war. Dabei durfte die Verweisungstätigkeit den Versicherten weder gesundheitlich noch in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit überfordern. Ebenso konnte er nicht auf einen ihm sozial unzumutbaren Beruf verwiesen werden. Welche Verweisungstätigkeiten dem Versicherten noch sozial zumutbar waren, bestimmte sich insbesondere nach der Dauer und dem Umfang seiner Ausbildung. Für diese Renten gibt es einen Bestandsschutz, das heißt sie werden über den 31. Dezember 2000 hinaus geleistet, solange die Anspruchsvoraussetzungen weiter vorliegen also Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach altem Recht. Neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung und teilweiser Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht gibt es noch die weitere neue Rentenart: die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ( 240 SGB VI). Hierbei handelt es sich um eine Vertrauensschutzregelung für Versicherte, die beim In-Kraft-Treten der Reform der Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2001 das 40. Lebensjahr bereits

3 3 vollendet hatten, also vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Für diesen Personenkreis gilt der bis Ende Dezember 2000 bestehende Berufsschutz weiter. Das heißt, diese Versicherten erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie zwar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden, in ihrem bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungstätigkeiten aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können. Minderung der Erwerbsfähigkeit Persönliche Voraussetzung für den Rentenanspruch ist, dass der Versicherte erwerbsgemindert ist. Dies bedeutet, er muss wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss auf Krankheit oder Behinderung, also gesundheitliche Gründe zurückzuführen sein. Andere leistungsmindernde Ursachen wie z. B. der natürliche Alterungsprozess oder mangelnde Sprachkenntnisse reichen nicht aus. Regelmäßig sind chronische Krankheiten Ursache einer Erwerbsminderung. Hierbei stehen inzwischen die psychischen Erkrankungen an erster Stelle. Im Rentenzugang des Jahres 2005 machten sie einen Anteil von über 32 % aus, gefolgt von den Krankheiten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes mit einem Anteil von mehr als 18 %. Weitere wichtige Ursachen sind die regelmäßig durch Krebserkrankungen verursachten Neubildungen, mit ca. 14 % sowie Herz- /Kreislauferkrankungen, die genau 11 % ausmachen. Maßgebend für die Feststellung der Erwerbsminderung ist das verbliebene individuelle Leistungsvermögen, das sog. Restleistungsvermögen. Wie wird dieses Restleistungsvermögen nun bestimmt? Der sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherungsträger stellt anhand sozialmedizinischer Gutachten und Befunde quantitative und qualitative Merkmale des Leistungsvermögens fest. In quantitativer Hinsicht ist entscheidend, wie viele Stunden der Versicherte mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen täglich noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in jeder nur denkbaren Tätigkeit einsatzfähig ist. Im Unterschied zur Rechtslage bis 2001 kommt es also nicht mehr auf die subjektive Zumutbarkeit einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung und Kenntnisse des Versicherten an. Kurz gesagt: Es gibt im geltenden deutschen Recht, mit Ausnahme der zuvor erwähnten Vertrauensschutzregelung, keinen Berufsschutz mehr, so wie das im österreichischen Recht bekannt ist. Quantitatives Merkmal ist also die Arbeitszeit. Dabei sind folgende Zeitgrenzen zu unterscheiden:

4 4 Wer noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig zu sein, ist nicht erwerbsgemindert (vgl. 43 Abs. 3 SGB VI). Es soll also nur eine wesentliche Einbuße in der Erwerbsfähigkeit zu einem Rentenanspruch führen. Ist das Leistungsvermögen dagegen bei Zugrundelegung einer 5-Tagewoche unter sechs Stunden täglich herabgesunken, so liegt entweder teilweise oder volle Erwerbsminderung vor. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten kann. Dagegen haben Versicherte, deren Restleistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter drei Stunden täglich gesunken ist, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Reform des Erwerbsminderungsrentenrechts die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte sog. konkrete Betrachtungsweise ausdrücklich beibehalten hat. Danach kommt es bei der Beurteilung, ob ein Versicherter erwerbsgemindert ist, nicht allein auf das Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern auch auf die jeweilige Lage auf dem Arbeitsmarkt an. Das heißt, der Versicherte muss das verbliebene Leistungsvermögen auch noch tatsächlich auf dem Teilzeitarbeitsmarkt umsetzen können. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft dementsprechend, ob der einzelne Versicherte tatsächlich wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden kann. Kann einem Versicherten innerhalb eines Jahres von Antragstellung oder Arbeitslosenmeldung an ein leistungsgerechter Teilzeitarbeitsplatz nicht angeboten werden, ist grundsätzlich von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen. In diesem Falle erhält der Versicherte eine sog. Arbeitsmarktrente. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Versicherte mit einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich, die medizinisch gesehen lediglich teilweise erwerbsgemindert sind und daher an sich nur einen Anspruch auf eine halbe Erwerbsminderungsrente haben, dennoch eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, wenn sie keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz finden können. Im Jahr 2005 gab es immerhin rund neue Fälle von arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten. Dies macht etwa 18 % aller in diesem Jahr erstmalig bewilligten Erwerbsminderungsrenten aus. Letztlich übernimmt die Rentenversicherung damit einen erheblichen Teil des Arbeitsmarktrisikos. Die hierdurch entstehenden Ausgaben werden der Rentenversicherung jedoch nur teilweise erstattet ( 224 SGB VI). Im Vordergrund steht also die mit dem Restleistungsvermögen noch mögliche tägliche, in Stunden bemessene Einsatzfähigkeit des Versicherten. Allerdings sind vom sozialmedizinischen Dienst neben den quantitativen auch die qualitativen Merkmale des Leistungsvermögens festzustellen. Es kann dann im konkreten Einzelfall z. B. die Tatsache,

5 5 dass der Versicherte bestimmte körperlich schwere oder geistig besonders belastende Arbeiten nicht mehr ausführen kann, zum Vorliegen der verminderten Erwerbsfähigkeit führen. Ebenfalls rentenrelevante Bedeutung haben zusätzliche Leistungseinschränkungen, wie das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder die Summierung mehrerer ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Die zusätzlichen Einschränkungen müssen allerdings so erheblich sein, dass von vornherein ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte mit dem verbliebenen Leistungsvermögen überhaupt noch in einem Betrieb einsetzbar ist. Schließlich kann auch eine eingeschränkte Wegefähigkeit zum Vorliegen der Erwerbsminderung führen. Zur Erwerbsfähigkeit gehört nämlich auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle erreichen zu können. Steht dem Versicherten kein Kraftfahrzeug zur Verfügung, so muss er jedenfalls in der Lage sein, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gegebenenfalls unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zurückzulegen. Die Erwerbsminderung muss auf nicht absehbare Zeit, das heißt für die Dauer von mehr als sechs Monaten vorliegen. Andernfalls wäre lediglich ein vorübergehender Zustand einer Arbeitsunfähigkeit gegeben, der nicht in den Risikobereich der Rentenversicherung fällt. Der Rentenanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Versicherte die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hat. Schließlich möchte ich noch erwähnen, dass auch im deutschen Rentenrecht der Grundsatz Reha vor Rente gilt. Dies bedeutet, dass zunächst geprüft wird, ob die Leistungseinschränkung des Versicherten durch medizinische, berufliche oder ergänzende unterhaltssichernde Leistungen der Rehabilitation wiederhergestellt werden kann. Insoweit müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, leistungsgeminderte Versicherte wieder in das Arbeitsleben zu integrieren und für sie die Voraussetzungen zu schaffen, ihr verbliebenes Restleistungsvermögen auch weiterhin einsetzen zu können. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Bevor ich zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit komme, möchte ich noch zwei Aspekte hervorheben, die man, wenn man so will, als allgemeine Leistungsvoraussetzungen bezeichnen kann: Erstens, diese Rente wird wie andere Sozialleistungen auch nur auf Antrag hin geleistet. Zweitens, der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente von zurzeit 65 Jahren. Vor dem Hintergrund einer steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen wird jedoch diese Altersgrenze von bisher 65 Jahren stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.

6 6 Der Endzeitpunkt des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente wird dann entsprechend angepasst. Das heißt, nach dem Ende der Anhebungsphase wird diese Rentenart nur noch bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres gewährt. Anschließend leistet die Rentenversicherung von Amts wegen eine Regelaltersrente. Nun aber zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Hier ist bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zweierlei erforderlich: der Versicherte muss vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die sog. allgemeine Wartezeit erfüllt haben, und es muss die sog. Drei-Fünftel-Belegung vorliegen. Dies bedeutet, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben muss. Wartezeiterfüllung Zunächst zum Wartezeiterfordernis: Die Renten wegen Erwerbsminderung setzen voraus, dass der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Mindestversicherungszeit, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Er muss also mindestens 60 Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben. Auf die allgemeine Wartezeit werden u. a. Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen angerechnet. Wie im österreichischen Rentenrecht auch, braucht die allgemeine Wartezeit ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein. Wir bezeichnen dies im deutschen Recht als vorzeitige Wartezeiterfüllung ( 53 SGB VI). Dies kommt in Betracht, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden ist. Grundsätzlich genügt dann bereits ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist jedoch erforderlich, dass die betreffende Person entweder zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig war oder in den letzten zwei Jahren zuvor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat. Eine weitere Möglichkeit der vorzeitigen Wartezeiterfüllung haben Berufsanfänger. Wer vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und eine gewisse Nähe zur Rentenversicherung vorweisen kann, das heißt in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge geleistet hat, kann ebenfalls einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente vorweisen.

7 7 Eine besondere Möglichkeit, die Wartezeitvoraussetzung zu erfüllen, haben Personen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Wer schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert war und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist, hat einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn er die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt hat. Auf diese Wartezeit werden die gleichen Zeiten wie bei der allgemeinen Wartezeit angerechnet. Diese Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für Behinderte. Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung Weitere Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist die schon erwähnte Drei-Fünftel- Belegung: Der Versicherte muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Mit dieser Regelung wird der Lohnersatzfunktion der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rechnung getragen, indem eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem Leistungsfall und der versicherten Erwerbstätigkeit gefordert wird. Es soll vermieden werden, dass Versicherte, die aus anderen Gründen schon längere Zeit aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeschieden waren (z. B. Hausfrauen oder Selbständige), bei späterem Eintritt einer Krankheit oder Behinderung eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen können. Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich zugunsten der Versicherten um bestimmte beitragsfreie Zeiten, insbesondere um Anrechnungszeiten (wie z. B. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) und um Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Auf eine Ausnahme von dieser besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung möchte ich abschließend noch hinweisen: Die Drei-Fünftel-Belegung ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist ( 43 Abs. 5 SGB VI), d.h. wenn der Versicherte z. B. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden ist. Rentenhöhe, Rentendauer und Rentenbeginn Die Rentenhöhe errechnet sich bei den Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich ebenso wie bei den Altersrenten. Maßgebend sind die gezahlten Beiträge und gewisse beitragsfreie Zeiten. Besondere Bedeutung bei der Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat die sog. Zurechnungszeit ( 59 SGB VI). Diese Zeit wird den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten hinzugerechnet, wenn der Versicherte bis dahin das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Ergebnis werden damit Versicherte, bei denen die Erwerbsminderung in jungen Jahren eingetreten ist, so gestellt,

8 8 als hätten sie bis zum 60. Lebensjahr voll gearbeitet. Allerdings müssen Personen, die eine Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr beziehen, einen Rentenabschlag hinnehmen (vgl. 77 SGB VI). Dieser beträgt für jeden Monat früherer Inanspruchnahme 0,3 %, maximal jedoch 10,8 %. Damit soll der frühere Rentenbezug ausgeglichen und erreicht werden, dass ältere Versicherte, die vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollen, nicht von einer Altersrente mit Abschlägen in eine Erwerbsminderungsrente ausweichen. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich befristet geleistet ( 102 SGB VI). Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Endet die befristete Rente und hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verbessert, so kann die Rente eventuell wieder befristet weitergezahlt werden. Nur ausnahmsweise werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Dauerrenten geleistet. Dies ist der Fall, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann, und der Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht. Allerdings ist bei medizinisch bedingten Erwerbsminderungsrenten nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren von der Unwahrscheinlichkeit einer Besserungsaussicht auszugehen, das heißt, die Rente muss fortan als Dauerrente gezahlt werden. Erwerbsminderungsrenten beginnen bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Befristete Erwerbsminderungsrenten werden jedoch nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet ( 101 Abs. 1 SGB VI). Dies erklärt sich daraus, dass der Versicherte vorher regelmäßig noch das meist höhere Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Hinzuverdienst Neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit darf nur in einem bestimmten Umfang hinzuverdient werden ( 96a SGB VI). Wie viel das ist, hängt von der jeweiligen Rentenart ab. Die Höhe des Hinzuverdienstes ist entscheidend dafür, ob die Erwerbsminderungsrente in voller oder nur in anteiliger Höhe geleistet wird. Die Hinzuverdienstgrenzen für die jeweiligen Teilrenten werden vom Rentenversicherungsträger individuell für den Versicherten ermittelt. Sie sind u. a. vom Verdienst in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung abhängig. Um Geringverdiener oder Personen, die zuletzt keinen Verdienst hatten, nicht zu benachteiligen, gibt es neben der individuellen eine Mindesthinzuverdienstgrenze. Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe dürfen monatlich höchstens 1/7 der monatlichen Bezugsgröße hinzuverdient werden, das sind derzeit 350 Euro. Wird dieser Betrag

9 9 überschritten, so wird die volle Erwerbsminderungsrente abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel des vollen Rentenbetrags gezahlt. Überschreitet der Verdienst alle Hinzuverdienstgrenzen, wird die Rente nicht mehr gezahlt; der Rentenanspruch selbst bleibt jedoch dem Grunde nach erhalten. Ein Versicherter, dem eine teilweise Erwerbsminderungsrente zusteht, kann diese Rente in voller Höhe oder zur Hälfte erhalten, wenn er die jeweilige individuelle bzw. Mindesthinzuverdienstgrenze einhält. Wird auch die Hinzuverdienstgrenze für die halbe Teilrente überschritten, so ruht diese Rente. Antragsentwicklung und Bewilligungsquote Abschließend möchte ich noch auf die zu Beginn meines Vortrags aufgeworfene Frage eingehen, wie sich die Antragszahlen und Bewilligungen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entwickelt haben. Die Zahl der Antragserledigungen, die mehr oder weniger die eingegangenen Antragsvolumina spiegelt, ist in den Jahren 1995 bis 2000 zum Teil demographisch bedingt zurückgegangen. Im Jahr 2001 war dann ein zwischenzeitlicher leichter Anstieg zu verzeichnen. Dies dürfte vor allem darauf zurückzuführen sein, dass noch viele Fälle nach altem Recht mit einem Rentenbeginn bis zum zu erledigen waren. Aufgrund der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kam es wegen der im Vergleich zum alten Recht teilweise erschwerten Anspruchsvoraussetzungen zu einem Vorzieheffekt. Seit dem Jahr 2002 befinden sich die Antragserledigungen dagegen wieder auf einem relativ konstanten Niveau von ca jährlich. Die Zahl der bewilligten Anträge (Antragsbewilligungen) ist in den Jahren 1995 bis 1999 teilweise demographisch bedingt zurückgegangen. Möglicherweise hat auch die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten im Jahr 1996 zu weniger Antragsbewilligungen geführt. Ein weiterer Grund könnte sein, dass viele ältere Versicherte vermehrt den Ausstieg aus dem Erwerbsleben über das attraktive Angebot der Altersteilzeitarbeit bzw. teilweise über Arbeitslosigkeit gewählt haben könnten, um z.b. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei ohne Gesundheitsprüfung in Anspruch zu nehmen. Ob die Versicherten seltener von Erwerbsminderung betroffen sind, z.b. wegen eines verbesserten Gesundheitszustandes bzw. einer erfolgreichen Prävention bzw. Rehabilitation, kann aus diesen Zahlen nicht gefolgert werden. Die Antragsbewilligungen sind dann mit der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Jahr 2001 aus dem bereits erwähnten Grund zurückgegangen. Seit dem Jahr 2002 sind die Antragsbewilligungen mit einer leicht rückläufigen Tendenz

10 10 wieder relativ beständig. Im Zeitraum von 2002 bis 2005 lagen sie zwischen ca und ca jährlich. Mit dieser Entwicklung der Antragserledigungen und -bewilligungen korrespondiert die Bewilligungsquote. Diese stellt den Anteil der bewilligten Anträge bezogen auf alle erledigten Anträge dar. Sie betrug in der Zeit vor der Reform der Erwerbsminderungsrenten etwas über 51 %. In den Jahren 2000 und 2001 fiel die Bewilligungsquote leicht, wahrscheinlich durch den erwähnten Vorzieheffekt bedingt. Seit 2003 liegt sie relativ konstant bei etwa 48 %. Fazit und Ausblick Wie man sieht, weist das deutsche Erwerbsminderungsrentenrecht einige Parallelen zum österreichischen Recht auf, etwa den Vorrang von Rehabilitationsmaßnahmen vor der Rentengewährung, die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten als Voraussetzung für einen Rentenanspruch oder die Hinzurechnung von Zeiten bei der Rentenberechnung für Personen, die bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert sind. Zum Teil gibt es aber auch signifikante Unterschiede, z. B. bei der Frage des Berufsschutzes. Das deutsche Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist mit der Reform des Jahres 2001 grundlegend neugeordnet und gleichzeitig vereinfacht worden. Mit der Neukonzeption einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente werden in erheblichem Maße Probleme vermieden, die sich nach dem alten Recht aus der bisherigen Unterscheidung zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ergaben. Die Erwerbsminderungsrenten werden demnächst eine Veränderung erfahren durch die vorgesehene Anhebung der Altersgrenze bei der Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahre. Nach dem Ende November von der deutschen Bundesregierung im Kabinett beschlossenen Entwurf des RV- Altersgrenzenanpassungsgesetzes soll der Endzeitpunkt des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente, wie bereits erwähnt, parallel angehoben werden. Dies bedeutet, dass nach dem Abschluss der Anhebungsphase bei der Regelaltersrente im Jahre 2029 die deutsche Erwerbsminderungsrente längstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres gezahlt wird. Außerdem soll die abschlagsfreie Inanspruchnahme einer solchen Rente nach Ablauf einer Übergangszeit im Jahre 2024 erst ab dem vollendeten 65. Lebensjahr möglich sein (vgl. Neuregelung 264c SGB VI). Versicherte, die dann mit 65 Jahren in die Erwerbsminderungsrente gehen, werden im Ergebnis wie die heutigen 63-jährigen Erwerbsminderungsrentner behandelt. Während heute die erstmals ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommene Erwerbsminderungsrente noch abschlagsfrei gezahlt

11 11 werden kann, wird auf eine solche Rente ab dem Jahr 2024 ein Abschlag in Höhe von 7,2 % erhoben. Dies soll allerdings dann nicht gelten, wenn der Rente 40 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten oder Ersatzzeiten zugrunde liegen; dann verbleibt es bei der Abschlagsfreiheit mit 63 Jahren. Insgesamt scheint mir aber das deutsche Erwerbsminderungsrentenrecht durch die Reform vor etwa sechs Jahren doch recht gut vorbereitet auf künftige Herausforderungen. Deshalb bleibt unter dem Strich festzuhalten: Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung bieten weiterhin den wichtigsten Schutz vor der persönlichen Notlage, wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes überhaupt nicht mehr oder nur noch teilweise berufstätig sein zu können.

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