Vorlage 356/00 für die Sitzung des Senats am 27. Juni eine Organisationsanweisung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz
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- Siegfried Schäfer
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1 Senator für Finanzen/ Senator für Arbeit, Frauen Gesundheit, Jugend, und Soziales Bremen, den 19. Juni 2000 Bearb. Rolf Kempf / Jürgen Jahn Vorlage 356/00 für die Sitzung des Senats am 27. Juni 2000 Arbeitsschutz im bremischen öffentlichen Dienst A. Problem Der Senat hat am u.a. - eine Organisationsanweisung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz 1 beschlossen und die damalige Senatskommission für das Personalwesen (SKP) gebeten, die Thematik verstärkt in das ressortübergreifende Fortbildungsprogramm für Führungskräfte aufzunehmen, - die Ressorts gebeten, bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und deren Dokumentation gem. 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz die von den Fachdiensten für Arbeitsschutz vorgelegten standardisierten Prüflisten einzusetzen, sowie - die damalige SKP zusammen mit dem Senator für Arbeit und dem Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz unter Beteiligung des Gesamtpersonalrates für das Land und die Stadtgemeinde Bremen um einen Bericht über die Effektivität und Effizienz des Zusammenwirkens der verschiedenen innerbetrieblichen Träger des Arbeitsschutzes gebeten. B. Lösung Im ressorübergreifenden Fortbildungsprogramm des Senators für Finanzen (bzw. der ehemaligen SKP) sind seit 1998 die Fortbildungsangebote für Führungskräfte zu Themen des Arbeitsschutzgesetzes beträchtlich ausgeweitet worden; diese sind von der Zielgruppe mit verhaltener Resonanz angenommen worden. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als Arbeitsschutzbehörde hat in Abstimmung mit der SKP bzw. dem Senator für Finanzen den abzugebenden Bericht zum Anlaß genommen, die Dienststellen und Betriebe des Landes und 1 BremABl. 1998, S. 538
2 2 der Stadtgemeinde Bremen schriftlich zum Stand ihrer Arbeitsschutzorganisation an den Stichtagen bzw zu befragen. Die Senatsneubildung im Juli 1999 hat zu erheblichen Veränderungen in den Ressortzuschnitten sowie bei den zu- bzw. nachgeordneten Dienststellen und Betrieben geführt, so daß die Ergebnisse beider Befragungen nicht unmittelbar vergleichbar sind; auf eine Wiedergabe der Daten per wird daher verzichtet. Die Ergebnisse wurden den jeweiligen senatorischen Dienststellen mit der Bitte übermittelt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Der Fragebogen für die zweite Befragung wurde geringfügig geändert und erweitert (vgl. dazu die Anlage). Ausgenommen wurden die Schulen da hier die Arbeitsschutzorganisation auch den Bereich der Schülerversicherung abdecken muß; die organisatorischen Maßnahmen waren zum noch nicht so weit fortgeschritten, daß eine erneute Befragung neue Erkenntnisse vermittelt hätte. Zur Situation in den Schulen hat der Senator für Bildung und Wissenschaft mitgeteilt: Der Senator für Bildung und Wissenschaft hat für jede Schule einen Sicherheitsbeauftragten/eine Sicherheitsbeauftragte ( 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG, 22 SGB VII) und Ersthelfer/Ersthelferinnen ( 10 ArbSchG) bestellt. Diese Bestellungen für den Bereich der akuten besonderen Gefahren wird den gesetzlichen Vorgaben entsprechend laufend aktualisiert.der Bereich der Schulen ist bisher bei der mit dem ArbSchG neu eingeführten Gefährdungsanalyse wegen der Besonderheiten und der Einbeziehung des Schüler-Unfallschutzes ausgeklammert worden. In diesem Zusammenhang wird auch an einer Konkretisierung der nach 13 Abs. 1 Nr. 4 erfassten Pflichtenübertragung auf die Schulleiter und Schulleiterinnen gearbeitet. Sie wird kurzfristig nach einer in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst für Arbeitsschutz gestalteten Information der Schulleiter und Schulleiterinnen erfolgen. Im Anschluss daran wird jede Schule die Gefährdungsanalyse nach 5 und 6 ArbSchG erstellen. In Zusammenarbeit mit dem Fachdienst für Arbeitsschutz werden zur Zeit begleitende Maßnahmen und Materialien für die Gefährdungsanalyse (Erhebungshilfen usw.) erstellt. Angeschrieben wurden 113 senatorische und nachgeordenete Dienststellen sowie zum Geschäftsbereich gehörende Betriebe, Einrichtungen, Eigenbetriebe und Stiftungen. Die Anzahl der Betriebe, die geantwortet haben, hat sich deutlich von 76 auf 87 % erhöht. Dennoch ist kritisch festzustellen, daß trotz der Auskunftspflicht nach 22 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und Erinnerung nicht alle Dienststellen und Betriebe geantwortet haben.
3 % 10 83% 96% 91% SK IKS JUV BW AFGJS BAU WH FIN Abb. 1: Antwortverhalten In die Auswertung der zweiten Befragung wurden Rückläufe per aufgenommen und entsprechend der Geschäftsverteilung im Senat vom zugeordnet. Defizite in der Arbeitsschutzorganisation wurden gegenüber den einzelnen Dienststellen und Betrieben nicht beanstandet, doch erhielten die senatorischen Dienststellen wiederum eine Auswertung für ihren Bereich und können intern die erforderlichen Verbesserungen veranlassen. Zum ergibt sich folgender Stand der Arbeitsschutzorganisation im bremischen öffentlichen Dienst: 1. Für die Pflichtenübertragung stehen Formblätter zur Verfügung. Nach erfolgter Übertragung soll eine Kopie des Formblattes an die Fachdienste für Arbeitsschutz übersandt werden. Von den Senatoren sind nur zu 50 % die Pflichten auf die Dienststellen- bzw. Betriebsleitungen übertragen worden; 72 % der Pflichtenträger sind den Fachdiensten bekannt gegeben worden. Die Pflichtenübertragung vom Senator auf die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle bzw. des Betriebes ist eine freiwillig Angelegenheit, die sinnvoll ist, um in den Dienststellen im Sinne einer integrierten Fach- und Ressourcenverantwortung eine geeignete Arbeitsschutzorganisation aufbauen zu können. 2. Die Pflichtenübertragung von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder des Betriebes auf geeignete Mitarbeiter mit Leitungsfunktion ist von 10 auf 50 % gestiegen. Einige Leiter haben von der Pflichtenübertragung Gebrauch gemacht, ohne selbst die Pflichten vom Senator übertragen bekommen zu haben. 57% der Pflichtenträger sind den Fachdiensten für Arbeitsschutz bekannt gegeben worden.
4 % 88% 72% 82% 67% 67% % 31% 33% 4 36% 36% 43% 2 SK IKS JUV BW AFGJS BAU WH FIN auf Leitung der Dienststelle auf weitere Beschäftigte mit Leitungsfunktion Abb. 2: Pflichtenübertragung gem. Ziffern II.1 und II.3 der Organisationsanweisung 3. Die Organisationsanweisung sieht vor, daß die Leiterinnen bzw. Leiter der Dienststellen und der zugeordneten Betriebe sich der Fachdienste für Arbeitsschutz zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bedienen. Sie haben die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt entsprechend den 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bei allen Planungen, Neubeschaffungen und organisationen frühzeitig zu beteiligen, neue Anlagen und Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren vor der Einführung überprüfen zu lassen, an regelmäßigen Betriebsbegehungen und an Unterweisungen und Schulungen bei Bedarf zu beteiligen % % 8 81% 75% 82% % 56% 62% % 23% SK IKS JUV BW AFGJS BAU WH FIN Beteiligung des Betriebsarztes Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit Abb. 3: Beteiligung der Fachdienste für Arbeitsschutz
5 5 Die Beteiligung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist um gut 20 % auf 55% gestiegen und hat sich somit verbessert. Dennoch verzichten noch zu viele Dienststellen und Betriebe auf das vorhandene Wissen dieser Arbeitsschutzspezialisten. Gerade die frühzeitige Beteiligung bei allen Planungen, Neubeschaffungen und organisationen hilft den Leitern der Dienststellen bzw. Betriebe teure und auch nur eingeschränkt wirksame Nachbesserungen zu vermeiden (II.2 der Organisationsanweisung). 4. Nach 22 des Sozialgesetzbuch VII sind in den Dienststellen und Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, die die Leitung bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen. Die Ergebnisse beider Befragungen sind allerdings nicht auswertbar, da die Zahl der Sicherheitsbeauftragten von der betrieblichen Situation abhängig ist und diese bei der Auswertung nicht berücksichtigt werden konnte. Es gibt jedoch erkennbare Defizite bei der Bestellung. In der ersten Befragung war zudem nach der Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten gefragt worden; danach waren 44 % ausgebildet, doch bestehen Zweifel an der Validität dieser Zahlen. 5. Ersthelfer sind in allen Dienststellen und Betrieben erforderlich und in großer Zahl, aber nicht ausreichend, vorhanden. Die Situation hat sich aber in den neun Monaten zwischen den Befragungen deutlich verbessert. Auch hier gilt wie bei den Sicherheitsbeauftragten, daß die betrieblichen Besonderheiten bei der Auswertung nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Im Gegensatz zur ersten Befragung, nach der 53 % der Ersthelfer regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen wurde in der zweiten auf die Befragung nach der Fortbildung verzichtet % % 8 67% 79% 6 51% 5 48% 55% % 31% 17% 7% SK IKS JUV BW AFGJS BAU WH FIN Sicherheitsbeauftragte ( 22 SGBVII) Ersthelfer Abb.4: Bestellung von Ersthelfern
6 6 6. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und deren Dokumentation gem. 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, die seit dem 21. August 1997 fertig gestellt sein sollte, ist unterschiedlich weit gediehen vgl. Abb. 5): Nur 15 % der Dienststellen und Betriebe haben die Beurteilung abgeschlossen. In vielen Bereichen ist damit auch am noch nicht begonnen worden; 25 % der Antworten enthielten die Aussage, daß noch nicht begonnen wurde. Rechnet man die 20 % fehlender Angaben dazu, kommt fast die Hälfte der Dienststellen und Betrieben den gesetzlichen Anforderungen nicht nach % 16% 18% % 48% 79% % 73% % 14% 14% 13% 9% 9% 7% SK IKS JUV BW AFGJS BAU WH FIN beendet begonnen noch nicht begonnen Abb. 5: Beurteilung der Arbeitsbedingungen und deren Dokumentation gem. 5 und 6 ArbSchG Dieses Ergebnis zeigt, daß die Chancen für eine ganzheitliche Überprüfung der Arbeitsaufgaben, die das Arbeitsschutzgesetz bietet, noch nicht erkannt sind und wahrgenommen werden. Auch die Angebote der Fachdienste für Arbeitsschutz sind nicht genügend genutzt worden. Neben der Informationsbroschüre Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz - beurteilen und dokumentieren, die insbesondere die Arbeitsschutzorganisation der Freien Hansestadt Bremen berücksichtigt, stehen Beurteilungshilfen (Checklisten u.ä.) für die Bereiche Verwaltung, Küchen, Reinigung, Gartenbau und Werkstätten zur Verfügung, mit denen mehr als 5 aller Arbeitsplätze in der bremischen Verwaltung abgedeckt werden können. Wie häufig diese Hilfen genutzt wurden ist nicht erfragt worden. Bei dem derzeitigen Umsetzungsstand ist zu unterstellen, daß der Bitte des Senats an die Ressorts, standardisierte Prüflisten einzusetzen, nicht ausreichend gefolgt worden ist. 7. Die Unterweisung der Beschäftigten über mögliche Gefahren am Arbeitsplatz ist seit 1977 in der Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften vorgeschrie-
7 7 ben. Das Arbeitsschutzgesetz enthält ebenfalls klare Anforderungen. Nur informierte Beschäftigte können ihren Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz nachkommen. In der zweiten Befragung wurde deshalb abgefragt, wann Unterweisungen erfolgen. Auch hier besteht noch erheblicher Handlungsbedarf. Noch nicht einmal die Hälfte aller Dienststellen und Betrieb unterweist die Beschäftigten bei der Einstellung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. 8. Das nachfolgende Diagramm faßt die Befragungsergebnisse zur Arbeitsschutzorganisation zum Stichtag zusammen 10 87% % 55% 32% % 32% 45% 2 15% 17% 16% Antwort im 4. Quartal 1999 Die Pflichtenübertragung durch die Senatorin / den Senator Pflichtenübertragung auf Beschäftigte Beteiligung des Betriebsarztes Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sicherheitsbeauftragte ausreichend bestellt Ersthelfer ausreichend bestellt Beurteilung der Arbeitsbedingungen beendet Beurteilung der Arbeitsbedingungen begonnen Die Dokumentation ( 6 ArbSchG) liegt vor. Unterweisung bei Einstellung Unterweisung bei Veränderung im Aufgabenbereich Unterweisung bei Einführung neuer Arbeitsmittel/-verfahren Unterweisung regelmäßig wiederkehrend Unterweisung ist dokumentiert Abb. 6: Stand der Arbeitsschutzorganisation zum Insgesamt zeigt sich, daß Informationen der Arbeitsschutzbehörde, der Unfallkasse, aber auch Interventionen wie Anfragen in der Bremischen Bürgerschaft 2 für die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes nicht ausreichen. Sinnvoll und erforderlich ist die aktive Einbindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktion, wie sie die Organisationsanweisung des Senats vorsieht, und ein Controlling über die Umsetzung. 2 Vgl. etwas Mitteilung des Senats vom zur Großen Anfrage der Fraktionen der SPD und CDU zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im bremischen öffentlichen Dienst (Drs. 14/745);. Mitteilung des Senats vom zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr.: Betrieblicher Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung im Land Bremen (Drs. 15/167).
8 8 Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Organisationsanweisung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz noch nicht ausreichend umgesetzt ist, der Arbeitsschutz noch nicht ausreichend in die Führungsaufgaben eingebunden wurde, die Befragungen geholfen haben, die Organisationsanweisung bekannt zu machen und die Arbeitsschutzorganisation in vielen Dienststellen und Betrieben zu verbessern, regelmäßige Berichte oder Kontrollen zum Arbeitsschutz notwendig sind. C. Alternativen Werden nicht vorgeschlagen. D. Finanzielle/personalwirtschaftliche Auswirkungen Durch den Bericht: Keine. E. Beteiligung/Abstimmung Der Entwurf der Senatsvorlage wurde im ressortübergreifenden Arbeitsschutzausschuß unter Beteiligung von Vertretern des Gesamtpersonalrats für das Land und die Stadtgemeinde Bremen erörtert und mit der Senatskanzlei abgestimmt. F. Öffentlichkeitsarbeit Angezeigt. G. Beschlußvorschlag 1. Der Senat nimmt den Bericht über das Zusammenwirken der verschiedenen innerbetrieblichen Träger des Arbeitsschutzes und über die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes im bremischen öffentlichen Dienst zur Kenntnis. 2. Der Senat bittet alle Ressorts nachdrücklich, die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und der Organisationsanweisung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz vom in ihren Zuständigkeitsbereichen sicherzustellen. 3. Der Senat bittet den Senator für Finanzen, mit den Ressorts im Rahmen des Personalcontrollings geeignete Strukturen für eine regelmäßige Berichterstattung zum Arbeitsschutz im bremischen öffentlichen Dienst abzustimmen. Anlage: Fragebogen Arbeitsschutzorganisation Oktober 1999
9 Arbeitsschutzorganisation Oktober von Dienststelle/ Betrieb :... Straße :... Ort :... Bitte ausfüllen und bis spätestens zurücksenden. ο ankreuzen, wenn zutreffend. Anlage An den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Faulenstr Bremen Meine Dienststelle/ mein Betrieb hat insgesamt (Anzahl)... Beschäftigte und einen Personalrat mit... Mitgliedern. Beschreibung der Arbeitsschutzorganisation der Dienststelle/ des Betriebes Stand 01.Oktober Die Pflichtenübertragung durch das Senatsmitglied auf die Leiterin bzw. den Leiter der Dienststelle/ des Betriebes [Orga: II. 1;Anlage 1] ist am :... auf (Name):... erfolgt. 2. Durch die Leiterin bzw. den Leiter der Dienststelle/ Betrieb sind Pflichten nach 13 Arbeitsschutzgesetz [Orga II.3; Anlage 2] und 12 Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften übertragen worden auf (Anzahl)... Personen. 3. Name des zuständigen Betriebsarztes [Orga: II. 2.] : Name der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit [Orga: II. 2.] :..: Aufgrund der Betriebsgröße und struktur errechnet sich nach 9 GUV 0.1 [Anlage 3] ein Bedarf an Sicherheitsbeauftragten von :... Personen. Bestellt sind : Aufgrund der Betriebsgröße und struktur errechnet sich nach 6 GUV 0.3 [Anlage 4] ein Bedarf an Ersthelfern von :... Personen. Bestellt sind :... 3 Die Auskunftspflicht ergibt sich aus 22 Arbeitsschutzgesetz. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in 383 Abs.1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
10 2 7. Die Erstbeurteilung der Arbeitsbedingungen [ 5 ArbSchG; Anlage 5] einschließlich Bewerten, Festlegen von Maßnahmen ist ο beendet worden am :... ο begonnen worden (aber noch nicht beendet), ο noch nicht begonnen worden. 8. Die Dokumentation [ 6 ArbSchG, Anlage 6] liegt vor bei (Name):... ο Die Dokumentation ist nicht erforderlich, da zehn oder weniger Beschäftigte. 9. Die Unterweisung der Beschäftigten [ 12 ArbSchG, Anlage 7] erfolgt ο bei Einstellung, ο bei Veränderungen im Aufgabenbereich, ο bei Einführung neuer Arbeitsmittel/ Arbeitsverfahren, ο regelmäßig wiederkehrend, und wird ο dokumentiert. 10. Es werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig. Die Zusammenarbeit ist entsprechend 8 ArbSchG [Anlage 8] geregelt. Datum:... Unterschrift:... Der Personalrat hat eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens erhalten.
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