Arbeitsschutz - Umweltschutz

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1 Technische Universität Berlin Arbeitsschutz - Umweltschutz Der Präsident Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz Merkblatt Nr. 1.5 Stand August Bestellung von Sicherheitsbeauftragten - dezentralen Umweltbeauftragten () Allgemeines An der Technischen Universität Berlin werden zur Unterstützung der Aufgaben und Pflichten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für den betrieblichen Umweltschutz aus dem Kreis der Mitarbeiter/innen Sicherheits- und dezentrale Umweltbeauftragte (im nachfolgenden Text werden diese nur noch genannt) bestellt. Diese Bestellung beruht auf Rechtsvorschriften und betrieblichen Vereinbarungen (Beschluß des Kuratoriums vom und Rundschreiben K vom ) und ist Teil der betrieblichen Arbeits- und Umweltschutz-organisation. Der Sinn und Zweck der Bestellung von besteht darin, dass zur Umsetzung von Arbeits- und Umweltschutzmaßnahmen, die spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen über die konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort mit berücksichtigt werden müssen. Die Mitarbeiter/innen üben diese Aufgaben nebenamtlich mit ihren anderen Arbeitsaufgaben aus. Ihr Aufgabengebiet im Arbeits- und Umweltschutz bezieht sich im wesentlichen auf die Bereiche, in denen sie unmittelbar tätig sind. Sie sollen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen über die in ihrem Arbeitsbereich ablaufenden Arbeitsvorgänge den örtlichen Vorgesetzten in der Einhaltung und Entwicklung des Arbeits- und Umweltschutzes unterstützen, den Kollegen/innen ein Vorbild sein und auch Anregungen und Kritik gegenüber der TU-Leitung vorbringen, um die Schutzaufgaben stetig zu verbessern und den praktischen Gegebenheiten anzupassen. Die Aufgaben von Arbeits- und Umweltschutz sollen möglichst in einer Hand liegen. Nur in begründeten Ausnahmefällen können die Funktionen von Sicherheits- und dezentralen Umweltbeauftragten auf 2 Personen aufgeteilt werden. Im folgenden verweisen wir auf gesetzliche und betriebliche Vorschriften, die der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und dezentralen Umweltbeauftragten zugrunde liegen und wie die Aufgaben beschrieben sind. 1. Aufgaben

2 Die Aufgaben einer/eines sind unterstützender, helfender und beratender Art. Dazu gehört u.a., sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass die vorgeschriebenen technischen Schutzeinrichtungen und die persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden, funktions- bzw. gebrauchsfähig sind und in der vorgesehenen Art und Weise benutzt werden und dass die Regelungen des betrieblichen Umweltschutz umgesetzt werden. Insbesondere gehört zu den Aufgaben der : festgestellte Mängel unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten zu melden, Verbesserungen vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, Arbeitskolleginnen und -kollegen den richtigen Umgang mit Maschinen und Stoffen zu zeigen und sie über Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz zu informieren, sich um Neulinge, Jugendliche und ausländische Kolleginnen und Kollegen, die die deutsche Sprache nur unvollkommen beherrschen, besonders zu kümmern, sich an Betriebsbegehungen und Unfalluntersuchungen der Sicherheitsfachkräfte, des Betriebsarztes, der Umweltschutzingenieure, der Aufsichtsbehörden und der Unfallversicherungsträger zu beteiligen. sich an den regelmäßigen Treffen der zu beteiligen und an den angebotenen Schulungen teilzunehmen. 2. Persönliche Voraussetzungen Zu sollen Personen bestellt werden, die einen engen und unmittelbaren Kontakt zur Arbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich haben und die wesentlichen Arbeitsvorgänge aus eigener Anschauung kennen. Sie sollen mit den Gegebenheiten so weit vertraut sein, dass sie Mängel technischer und organisatorischer Art erkennen und bei ihren Vorgesetzten auf Abhilfe drängen können. Sie sollen das Vertrauen ihrer Kolleginnen und Kollegen haben und hinsichtlich ihrer Einstellung zur Arbeitssicherheit und Umweltschutz Vorbild sein. Personen, die innerhalb des betreffenden Bereichs eine Leitungsfunktion wahrnehmen, sollen nicht 1 mit den Aufgaben von betraut werden. In den Durchführungsanweisungen des Unfallversicherungsträgers zur Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften (GUV 0.1) wird hierzu erläutert: "Nach der Zweckrichtung des Gesetzes und zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen leitende Angestellte, Meister oder andere betriebliche Vorgesetzte sowie Schulleiter und stellvertretende Schulleiter nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Diese Personen tragen aufgrund ihres Arbeitsvertrages /Dienstverhältnisses eigenständige Verantwortung, während Sicherheitsbeauftragte in dieser Eigenschaft nicht verantwortlich sind." sind Mittler zwischen Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen und -kollegen, sie nehmen eine Vertrauensstellung ein. Eine derartige Funktion kann in aller Regel nur von solchen Personen übernommen werden, die eine Dauerstelle innehaben. Aufgrund der 1 Kann jedoch im Einzelfall mit dem Personalrat abgestimmt werden. 2

3 großen Zahl befristeter Arbeitsverträge, an der TU, sind Ausnahmen möglich soweit die Dauer des Arbeitsvertrages zum Zeitpunkt der Bestellung 3 Jahre übersteigt 3. Betriebliche und organisatorische Voraussetzungen übernehmen ihre Aufgaben im Arbeits- und Umweltschutzschutz zusätzlich zu ihrer sonstigen Funktion. Damit sie diese wirksam umsetzen können, muß sichergestellt sein, dass sie alle für ihre Tätigkeit benötigten Informationen und Unterlagen bekommen, die Möglichkeit erhalten, an Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen und am Erfahrungsaustausch mit anderen teilzunehmen, zu allen Bereichen, für die sie zuständig sind, ungehinderten Zugang haben, zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die notwendige Zeit und Gelegenheit verfügen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. 4. Bestellungsverfahren benötigen für ihre Tätigkeit das Vertrauen sowohl ihrer Vorgesetzten als auch ihrer Kolleginnen und Kollegen, beide Seiten müssen dementsprechend mit der Ernennung einverstanden sein. Dem trägt das an der Technischen Universität Berlin geübte Bestellungsverfahren Rechnung. An seinem Beginn steht der Vorschlag des/der betreffenden Vorgesetzten (FB, ZUV, ZE), eine bestimmte Person mit dieser Aufgabe zu betrauen. Ein hierfür verwendeter Vordruck (erhältlich bei SDU 01), enthält einen Hinweis zum vorgesehenen Zuständigkeitsbereich sowie die Einverständniserklärung dieser Person. Die schriftliche Bestellung zur/zum erfolgt, nach Zustimmung des Personalrats, durch den Kanzler der Technischen Universität Berlin. Eine Einweisung im Stabsbereich SDU geht dem Verfahren jeweils Voraus. 5. Rechtliche Stellung Die rechtliche Stellung von Sicherheitsbeauftragten ist in den 22 und 23 SGB VII und 9 UVV Allgemeine Vorschriften fixiert (siehe unten). An der dienstrechtlichen Stellung ändert sich durch die Ernennung zur/zum nichts. Mit der Bestellung zum ist keine Übertragung der Arbeitgeberverantwortung verbunden. Arbeitssicherheit/Umweltschutz ist eine Führungsaufgabe, dafür verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber handelt der jeweilige Vorgesetzte entsprechend seiner Entscheidungsbefugnisse. Dafür trägt er die Verantwortung. 3

4 sind auf dem Gebiet des Arbeits- und Umweltschutzschutz, nebenamtlich tätig und nicht anordnungs- oder weisungsbefugt. Demzufolge tragen sie, über das vom Gesetzgeber jeder/m Mitarbeiter/in zugewiesene Maß hinaus keine Rechtsverantwortung d. h. sie sind rechtlich nicht haftbar für eventuelle Schäden die aus technisch oder organisatorischen Mängeln entstehen. 6. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch 22 Sicherheitsbeauftragte (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. (...) In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen. (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen: zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 23 Aus- und Fortbildung (1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. (...) (2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. (...) (3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 4

5 (4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen. 1.2 Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften - GUV Sicherheitsbeauftragte (...) (2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Technischen Aufsichtsbeamten teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben. Die rechtlichen Bestimmungen für die Sicherheitsbeauftragten werden durch betriebliche Regelung (Rundschreiben K vom ) analog auf die angewandt. Schulungsmaßnahmen werden über die TU-Weiterbildung angeboten. ( S ö r j e ) 5

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