Rechtsrahmen von BHKWs. Adi Golbach KWK kommt UG
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- Annegret Sternberg
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1 Rechtsrahmen von BHKWs Adi Golbach KWK kommt UG
2 2 Mit freundlicher Genehmigung von bbh
3 Politisches und rechtliches Umfeld Energiewende Emissionshandel (EU) EU-EnergieeffizienzRL EEG 2014 KWKG 2016 ENEV + EEWärmeG EnergiesteuerG, StromsteuerG Mietrecht Wohnungseigentumsrecht Strommarktgesetz u.a.m. 3
4 KWKG Grundlegendes Keine Novelle, sondern erstmals neues KWK-Gesetz Nach KWKG 2002 mit Novellierungen 2008 und 2012 Änderung des KWK-Ausbauziels: statt 25 % bezogen auf gesamte Stromerzeugung, Festlegung als absolute Mengenziele: TWh/a % Nettostromerzeug * 16,4% ,4%** ,3%** * Geschätzt ** bezogen auf Planzahlen Energiewende Laufzeit bis 2022 Förderung wird 2017 evaluiert Verbesserte Systematik und Gliederung
5 Achtung: (textlastig)
6 Anwendungsbereich KWKG 2016 regelt: 1. Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird 2. Zahlung von Zuschlägen der Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird, 3. Zahlung von Zuschlägen der Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK- Anlagen, der auf Basis von Erdgas gewonnen wird, 4. die Zahlung von Zuschlägen der Netzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK- Anlagen eingespeist wird, 5. die Zahlung von Zuschlägen der Netzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme- Kälte-Kopplungsanlagen (KWKK-Anlagen) eingespeist wird. Gilt auch für EE-Strom, soweit nicht EEG-gefördert
7 KWKG-Umlage Umlage über Stromkunden Kostendeckel für die KWKG-Umlage auf 1,5 Milliarden Euro/Jahr angehoben. Schwellenwert, bis zu dem die volle Umlage zu zahlen ist, wird von derzeit kwh/a auf eine 1 GWh/a angehoben Bei < 1 GWh/a wird der Satz von 0,05 ct/kwh auf 0,04 ct/kwh gesenkt, für stromkostenintensive Unternehmen wird der Satz von 0,025 ct/kwh auf 0,03 ct/kwh angehoben. Kosten für Haushaltskunden und Mittelstand (nicht privilegierte Endkunden steigen nach Schätzung des BMWi bei Ausschöpfung des Deckels von derzeit rund 0,25 ct/kwh auf bis zu 0,53 ct/kwh).
8 Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genommen, hocheffizient, verdrängt keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen BAFA-Zulassung
9 Neu Neue KWK auf Basis Kohle künftig nicht mehr förderfähig Für Anlagen ab 2 MW el Einführung eines Vorbescheides, um Planungssicherheit zu erhöhen Für selbst verbrauchten KWK-Strom wird zukünftig grundsätzlich keine Förderung gewährt. Ausgenommen sind kleinere Anlagen sowie Anlagen in der energieintensiven Industrie (weil in diesen Bereichen ohne Förderung keine Wirtschaftlichkeit gegeben). Lieferung an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird Außerdem wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung Zuschlagssätze festzulegen für Anlagen von Unternehmen in Branchen der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen sind, jedoch maximal 50 % der Zuschläge für Anlagen der energieintensiven Industrie. Für bestehende gasbefeuerte KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung wird eine bis Ende 2019 befristete Förderung eingeführt, um Stilllegung zu vermeiden.
10 Neu Möglichkeit einer Anpassung der Fördersätze durch Rechtsverordnung Ab 100 kwel verpflichtende Direktvermarktung des eingespeisten Stroms siehe Extrafolie Keine Förderung in Zeiten negativer Strompreise jedoch optional statt Einzelnachweis 5 % Abzug für Tage mit negativen Strompreisen Anhebung der Unterstützung für Wärmenetze und speicher
11 Zuschläge nach KWKG 2016
12 Übersicht KWKG-Zuschläge KWKG Bestandsanlagen der allgemeinen Versorgung 2. Neue Anlagen Kategorie Zuschlag Cent/kWh 1,5 (-) Dauer VBh (rot in Klammern: KWKG 2012) max (-) > 2 MWel 2016 bis 2019 nur Erdgas Bemerkung 2.1. in Netz d. allg. Versorgung eingespeister Strom 50 kw, 8,0 (5,41) (30.000) (2012: wahlweise 10 Jahre oder VBh) > 50 kw bis 100 kw, 6,0 (4,0) > 100 kw bis 250 kw, 5,0 (4,0) > 250 kw bis 2 MW, 4,4 (2,4) (unv.) > 2 MW, 3,1 (1,8) Bonus bei Ersatz Kohle-KWK 0,6 (-) - für elektr. Leistungsanteil ersetzter Kohleanlage 2.2 nicht eingespeister Strom Eigenerzeugung 50 kw 4,0 (5,41) kwel Pauschalzahlung vorab über VBh (zb bei 1 KW ) Eigenerzeugung > 50 bis 100 kw 3,0 (4,0) Eigenerzeugung > 100 kw 0 (wie stromkosten-int.) Lieferung an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird 50 kw, 4,0 (5,41) > 50 kw bis 100 kw, 3,0 (4,0) > 100 kw bis 250 kw, 2,0 (4,0) > 250 kw bis 2 MW, 1,5 (2,4) > 2 MW, 1 (1,8) Zusätzl. bei Ersatz Kohle-KWK 0,6 (-) Stromkosten intensive Unternehmen 50 kw, 5,41 (unv.) > 50 kw bis 250 kw, 4,0 (unv.) > 250 kw bis 2 MW, 2,4 (unv.) > 2 MW, 1,8 (unv.) 2.3 Bonus für THG-Anlagen 0,3 (0,3) Emissionshandels pflichtig
13 Dauer der Zuschlagszahlungen 8 -Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen (1) Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt wird der Zuschlag für Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt. (2) Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt wird der Zuschlag für Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt. 2 - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 3. Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen, Beispiel: 5000 VBh/a, davon zuschlagsberechtigt (eingespeister Strom) / = 30 Jahre Zuschlagsberechtigung Größere Auslegung: höherer Einspeiseanteil, höherer KWK-Wärmeanteil
14 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen (1 ) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher sein. (2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 100 Kilowatt können den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt werden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage oder an ein geschlossenes Verteilernetz angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagszahlung nach 6 bis 13 verpflichtet ist. (3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zur Zuschlagzahlungen der Preis zu entrichten, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gilt der übliche Preis als vereinbart. Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.
15 Übergangsbestimmungen ( 35) Anspruch auf Vermarktung des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber nach dem KWKG 2012 KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 250 Kilowatt, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2016 in Dauerbetrieb genommen werden, von KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden.
16 Fortsetzung Übergangsbestimmungen ( 35) Alte Vergütungsregelungen nach KWKG 2012 gelten, wenn die Anlage bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurde oder wenn für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 eine BIMSchG-Genehmigung vorgelegen hat und die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 30. Juni 2016 erfolgt oder wenn für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 entweder eine Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz vorgelegen hat oder eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK- Anlage erfolgt ist und die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist.
17 Entwicklung des üblichen Preises Baseload-Preise an der Strombörse EEX, /MWh 19 Quelle:
18 Zusätzliche Ansprüche für eingespeisten Strom Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für dezentrale Einspeisung nach 18 der Stromnetzentgeltverordnung...
19 Stromnetzentgeltverordnung StromNEV 18 - Entgelt für dezentrale Einspeisung (1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird oder nach 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind. (3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen. 21
20 Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen Mittlerer Nenndurchmesser Zuschlag % der Invest- Kosten 100 mm 100 pro m max. 40% > 100 mm 30 % Max. 20 Millionen Euro je Projekt Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten sowie Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden. Der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.
21 Zuschläge für Wärme-/Kältespeicher Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für den Neubau von Wärme-/Kältespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder von mindestens 0,3 Kubikmeter je Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage. Gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher. Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens, bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter Wasseräquivalent höchstens aber 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten. Maximal 10 Millionen Euro je Projekt.
22 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme (2) Anschlussnehmer, in deren Kundenanlage nach 3 Nr. 24 a oder b des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber demjenigen Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Kundenanlage angeschlossen ist. Wird dabei Strom an Letztverbraucher durch Dritte geliefert, findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler durch den Netzbetreiber statt; für die Unterzähler gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ermittelt werden, mit Leistungswerten aus einer registrierenden Lastgangmessung, ist hierbei zulässig. Lt. Gesetzesbegründung wird damit klargestellt, dass die 21 b bis 21 i EnWG (=> Messung) auch für den Messstellenbetrieb des Unterzählers gelten und dass die Verrechnung der Zählwerte durch den Netzbetreiber erfolgt. Für eine standardisierte Abwicklung des Messstellenbetriebs ist es sachdienlich, wenn der Messstellenbetrieb der Unterzähler unter Beachtung der Vorgaben des EnWG erfolgt und die Zuständigkeit für die Verrechnung der Zählwerte beim Netzbetreiber liegt. (3) Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Messstellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Messeinrichtung vorzunehmen. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit. (4) Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.
23 Direktverkauf an Wohnungen Netzbetreiber Stromlieferanten Z früher: Galvanische Trennung hohe Kosten Kaum praktiziert BHKW Z Z 26
24 Direktverkauf an Wohnungen KWKG 2012 Netzbetreiber Stromlieferanten Z S Z Abrechnungsrelevanter Zählpunkt; (Summenzähler) Zuschlagsfähige Strommenge Z E BHKW Z Seit 2009 Nutzung des BHKW- Stroms über das Hausnetz Ermittlung der Verbräuche über Unterzähler Verrechnung der bezogenen und selbst erzeugten Mengen 27
25 Direktverkauf an Wohnungen KWKG 2016 Netzbetreiber Stromlieferanten Aufteilung der zuschlagsfähigen Strommenge Zuschlag auf Einspeisung in das Netz der allg. Versorgung Zuschlag auf Strom im Objekt, wenn P el 100 kw Z S Z E BHKW Z Z Nutzung des BHKW-Stroms über das Hausnetz Ermittlung der Verbräuche über Unterzähler Verrechnung der bezogenen und selbst erzeugten Mengen 28
26 Fragen der praktischen Umsetzung Wie ist der eingespeiste und aus dem Netz bezogene Strom bei Mehrfamilienhäusern messtechnisch zu erfassen? Freie Lieferantenwahl einzelner Mieter, die keinen KWK-Strom beziehen wollen, darf nicht eingeschränkt werden Netzbetreiber fordern zu Unrecht teilweise immer noch sog. galvanische Trennung, d.h. getrennte Stromleitungen zu den versorgten Wohnungen. 29
27 Mini-KWK-Förderprogramm Novelle der Mini-KWK-Richtlinie vom Basisförderung im kleinen Leistungsbereich angehoben, eine Bonusförderungen für besonders effiziente Mini-KWK-Anlagen eingeführt sowie technische Anforderungen vereinfacht Gefördert wird Neuerrichtung von KWK-Anlagen im Leistungsbereich bis einschließlich 20 kw el in Bestandsbauten strom- und wärmeführbar über einen Wartungsvertrag betreut nicht in Gebieten mit einem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme sowie Messeinrichtung zur Erfassung der Stromerzeugung im KWK-Prozess. Basisförderung im kleinen Leistungsbereich angehoben, eine Bonusförderungen für besonders effiziente Mini-KWK-Anlagen eingeführt sowie technische Anforderungen vereinfacht Leistung Min [kw el ]. Basisförderung Leistung Max. [kw el ] Förderbetrag in Euro je kw el kumuliert über die Leistungsstufen > 0 <= > 1 <= > 4 <= > 10 <= 20 10
28 31
29 Mini-KWK-Förderprogramm Bonusförderung Wärmeeffizienz Vorhandensein eines serienmäßigen oder nachgerüsteten (zweiten) Abgaswärmetauschers zur Brennwertnutzung und Durchführung eines hydraulischen Abgleichs für das Heizungssystem, auch wenn der bestehende Kessel verbleibt und die KWK-Anlage zusätzlich installiert wird. Die Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem zweiten Wärmetauscher ist nicht förderfähig. 32
30 Mini-KWK-Förderprogramm Bonusförderung Stromeffizienz Bei Nachweis des geforderten elektrischen Wirkungsgrades bei Nennleistung gemäß der zertifizierten technischen Leistungsdaten der KWK-Anlage anhand folgender Tabelle: Leistung Min [kw el ]. Leistung Max. [kw el ] elektrischer Wirkungsgrad bei Nennleistung gemäß der zertifizierten technischen Leistungsdaten der KWK- Anlage > 0 <= 1 > 31% > 1 <= 4 > 31% > 4 <= 10 > 33% > 10 <= 20 > 35% 33
31 Mini-KWK-Förderprogramm Bonusfördersätze Bonusförderung Wärmeeffizienz plus 25% zur Basisförderung. Bonusförderung Stromeffizienz plus 60% zur Basisförderung. Bonusförderung Wärmeeffizienz und Bonusförderung Stromeffizienz sind miteinander kombinierbar. Beispiel bei 1 kwelt Alt: Euro; neu: Euro Bei verfügbaren Haushaltsmitteln sollen Brennstoffzellen künftig besser gestellt werden. 34
32 Mini-KWK-Förderprogramm Hauptanforderungen Einhaltung der Anforderungen der jeweils gültigen TA-Luft. Übertreffen der Anforderungen der EU-Richtlinie für Kleinstanlagen: Primärenergieeinsparung mind. 15% für Anlagen < 10 kwel. Primärenergieeinsparung mind. 20% für Anlagen >= 10 bis einschl. 20 kw el. Gesamtjahresnutzungsgrad mindestens 85%. Nachweis anhand von Prüfstands- und Referenzmessungen durch Sachkundige und unabhängige Dritte. 35
33 Mini-KWK-Förderprogramm Nebenanforderungen Wärmespeicher mit mindestens 60 Liter bezogen auf Wasser als Speichermedium pro kw thermischer Leistung. Bei KWK-Anlagen mit mehr als 26,7 kw thermischer Leistung ist ein Speichervolumen von Liter ausreichend. (Formel ist weiterhin gültig.) Ab 10 kwelt: Informations- und Kommunikationstechnik, um auf Signale des Strommarktes zu reagieren. Durchführung eines hydraulischen Abgleichs für das Heizungssystem sofern ein bestehender Kessel ersetzt, ein neuer Heizungskessel eingebaut oder die Heizkreisverteilung im zeitlichen Zusammenhang zur Installation der KWK-Anlage erneuert wird. Umwälzpumpen dürfen den Energieeffizienzindex gem. Ökodesign- Richtlinie von 0,27 (ab von 0,23) nicht überschreiten. 36
34 Mini-KWK-Förderprogramm Sonstiges Die Förderungen nach dieser Richtlinie sind untereinander und mit anderen Förderungen kumulierbar, soweit nicht überschritten werden das Zweifache der Förderung nach dieser Richtlinie für jede geförderte Anlage, sofern die Bedingungen der Bonusförderung Stromeffizienz erfüllt sind, das Dreifache des Förderbetrages nach dieser Richtlinie und für jede geförderte Anlage die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen insgesamt. Vergütungsansprüche nach KWKG werden nicht angerechnet. Wird die Anlage nach dem EEG gefördert, kann kein Zuschuss nach der Mini-KWK-Richtlinie in Anspruch genommen werden. 37
35 Energiesteuerentlastung Stromsteuerbefreiung weitere Fördermöglichkeiten
36 Entlastung von Energiesteuern 53a EnergieStG: KWK-Anlagen bis 2 MW erhalten die Energiesteuer (siehe Tabelle 1) auf Antrag vollständig erstattet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. die Anlage ist hocheffizient i.s. des Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG in der aktuellen Fassung, 2. die Anlage hat einen Nutzungsgrad von mindestens 70% und 3. die Hauptbestandteile der Anlage befinden sich noch in der Phase der Absetzung für Abnutzung entsprechend den Vorgaben des 7 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Erfüllt eine KWK-Anlage bis 2 MW elektrischer Leistung eine dieser drei Bedingungen nicht, kommt die Erstattung nach 53b in Betracht, der die Erstattung der Energiesteuer bis auf den Mindeststeuersatz der EU-Richtlinie 2003/96/EG in der aktuellen Fassung vorsieht. 39
37 Entlastung von Energiesteuern Energieerzeugnis Steuersätze für Heizstoffe Mindeststeuersätze nach EU- Energiesteuerrichtlinie Leichtes Heizöl (Diesel) 0,62 ct/kwh 0,227 ct/kwh (bei 11,8 kwh/kg und 839,99 kg/l) Erdgas 0,55 ct/kwh (H o ) 0,108 ct/kwh Flüssiggas 0,47 ct/kwh (H u ) 0 ct/kwh (bei 12,8 kwh/kg) 40
38 Befreiung von Stromsteuern Stromsteuer 2,05 Cent/kWh Befreiung für Anlagen unter 2 MW bei Eigenversorgung oder Contracting und Strom-Verwendung im räumlicher Nähe zur Anlage 41
39 Weitere Fördermaßnahmen (u.a.) Finanzierungsanreize KWK-Förderprogramme der Länder (zz. BaWü, NRW, Sachsen, Hessen) ERP Umwelt- und Energieeffizienzprogramm -> zinsgünstige Kredite zur Verbesserung der Energieeffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen KfW-Programm Erneuerbare Energien -> für Biomasse, Biogas oder Tiefengeothermie KfW-CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm -> zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse für energiesparende Maßnahmen 42 42
40 43 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und EnEV
41 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) Gesetzesziel primär: Erhöhung EE-Anteil im Wärmemarkt Gilt bundesweit für Neubauten, Länder können sie aber auch auf Altbauten erweitern (Baden-Württemberg) Nutzungspflicht Solare Strahlungsenergie: 15 % Wärmebedarfsdeckung; mind. 0,04 m 2 Kollektorfläche pro m 2 Nutzfläche Gasförmige Biomasse in hocheffizienter KWK bei 30 % Wärmebedarfsdeckung Feste Biomasse, Geothermie, Umweltwärme: 50 % Wärmebedarfsdeckung, bei flüssiger Biomasse zusätzliche Anforderungen an Kessel Elektrowärmepumpen Jahresarbeitszahl 3,5 (pro kwh Strom 3,5 kwh Wärme) Ersatzmaßnahmen 50 % Wärmebedarfsdeckung aus Abwärme oder hocheffizienten KWK-Anlagen Fern- oder Nahwärme, wenn zu 50 % aus KWK oder Abwärme beziehungsweise zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien 44 44
42 ENEV ab Die EnEV verschärft die Energie-Standards ab 2016 durch neue Regelungen. Wärmedurchgangskoeffizienten bleiben gleich; ABER: Jahres PE-Bedarf; minus 25% ab 2016 kann kein Wohngebäude ohne entsprechende Anlagentechnik realisiert werden! 45
43 KWK mit Bioenergie Nach dem Inkrafttreten der Novellierung des Erneuerbare- Energien-Gesetzes am 1. August 2014 sind neue Projekte mit Biogas und Biomethan nach dem EEG nicht mehr wirtschaftlich Interessant ist jedoch die Flexibilisierung bestehender Biogasanlagen, wenn Möglichkeit zur Wärmenutzung besteht Bio-KWK kann auch über das KWK-Gesetz gefördert werden Wirtschaftlich interessant können dabei sein: Holzgas-BHKW inzwischen gibt es ausgereifte Anlagen am Markt ab 20 kw el Info: FEE - Fördergesellschaft Erneuerbare Energien e.v. Biogasanlagen mit Anschluss an Mikrogasnetz Info: Fachverband Biogas 46
44 Wermutstropfen für Eigenversorger: seit 2014 anteilige EEG-Umlage auf eigenerzeugten Strom Zusammensetzung des Strompreises, o. MWSt. - Cent/kWh - Gewerbe 0,1 0,3 0,2 0,0 Summe: 21,3 Cent/kWh 2,0 5,0 Beschaffung und Vertrieb 2,1 Nutzungsentgelte EEG-Umlage Stromsteuer Konzessionsabgabe StromNEV 19-Umlage Offshore-Umlage KWK-Umlage 6,3 5,5 Abschaltbare Lasten bis 2015: 30 % 2016: 35% ab 2017: 40 % 47
45 Eigenverbrauchsregelung nach 61 EEG 2014 KWK-Anlage Letztverbraucher betreibt die Anlage als Eigenerzeuger Letztverbraucher verbraucht den Strom selbst Keine Durchleitung durch ein Netz, es sei denn, in räumlichem Zusammenhang Bestandsanlage nach 61 Abs.3 Inbetriebnahme vor dem 31. Juli % EEG- Umlage nein nein Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014 Hocheffizient und 70% Monats oder Jahresnutzungsgrad ja Anmeldung beim ÜNB bis 31. Mai des Folgejahres ja Ausnahmen Kraftwerkseigenverbrauc h ( 61 Abs.2 Nr.1 EEG) Insel BHKW ohne mittelbaren und unmittelbaren Netzanschluss ( 61 Abs.2 Nr.2 EEG) Eigenversorger, die sich vollständig mit EE versorgen und sich eine Überschusseinspeisung nicht fördern lassen ( 61 Abs.2 Nr.3 EEG) Mini BHKW mit höchstens 10 kw Leistung und für höchstens 10 MWh/a, sog. Bagatellgrenze ( 61 Abs.2 Nr.4 EEG) Möglichkeit der Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung an demselben Standort mit einer Leistungsteigerung bis 30% 30% EEG Umlage (2015) 35% EEG Umlage (2016) 40% EEG Umlage (2017) keine EEG-Umlage 48 keine EEG-Umlage Quelle: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.v.
46 Meldepflichten für Strom-Eigenerzeuger bis wegen EEG-Umlage Für Anlagenbetreiber die keine EEG-Umlage leisten müssen, besteht keine Mitteilungspflicht hinsichtlich der EEG-Umlage. Falls EEG-Umlagepflicht besteht gilt: Eigenversorger müssen bis zum 28. Februar 2016 eine Endabrechnung über die selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen für die Kalenderjahre 2014 und 2015 vorlegen. Eigenerzeuger müssen bis zum 28. Februar 2016 bestimmte für den Belastungsausgleich erforderliche (Basis-)Angaben mitteilen. Stromlieferanten müssen bis zum 31. Mai 2016 eine Endabrechnung über die gelieferte Strommengen für das Kalenderjahr 2015 vorlegen Gute zusammenfassende Info dazu unter (BHKW-Infothek)
47 Beurteilung des KWKG 2016 Glas halb leer? halb voll? Werden die Ausbauziele erreicht? Verstärker außerhalb der staatlichen Förderung möglich? Initiative KWK 25
48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Xing-Gruppe Kraft-Wärme- Kopplung Twitter: kwk_kommt
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