Die Haftung des Geschäftsführers

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1 Kap 2 Die Haftung des Geschäftsführers wem gegenüber? 2.1 Haftung gegenüber der Gesellschaft Jeder Geschäftsführer schuldet der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters ( 25 Abs 1). Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft. Für Pflichtverletzungen, die sich ursächlich im Vermögen der Gesellschaft niederschlagen, haften die Geschäftsführer nur dieser gegenüber zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden. Zur Begründung ihres Schadenersatzanspruchs hat die Gesellschaft zu beweisen, dass ihr Vermögen zweckwidrig beeinträchtigt worden ist; und zu behaupten, dass dieser Schaden durch eine Verletzung gesetzlicher Pflichten sowie einem sorgfaltswidrigen Tun oder Unterlassen verursacht wurde (Zurechnungszusammenhang). Dem Geschäftsführer hingegen obliegt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war (er sohin die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters erfüllt hat); oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre; oder ihm die Einhaltung des Sorgfaltsgebots unverschuldet nicht möglich war.! Hinweis Haftung gegenüber der Gesellschaft Eine Haftung der GmbH-Geschäftsführung besteht insbesondere bei Managementfehlern; wenn das Unternehmenswohl missachtet wird; wenn In-Sich-Geschäfte ohne Zustimmung durch die Gesellschafter oder eines allfälligen Aufsichtsrats zum Nachteil der GmbH abgeschlossen wurden ( 25 Abs 4); 16

2 2.6 Deliktische Haftung Im Rahmen strafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmungen haftet der Geschäftsführer bei fahrlässiger Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit ( 159 Abs 1 Z 1 ivm 161 Abs 1 und 309 Abs 2 StGB); bei Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigererfüllung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit ( 159 Abs 1 Z 2 ivm 161 Abs 1 und 309 Abs 2 StGB); im Falle der betrügerischen Krida ( 156 StGB); bei Veruntreuung ( 133 StGB); im Falle der Begünstigung eines Gläubigers ( 158 StGB); bei Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, sofern nicht verantwortliche Beauftragte wirksam bestellt sind ( 9 Abs 1 VStG); bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Abgabenhinterziehung ( 33 ff FinStrG); bei Finanzordnungswidrigkeiten ( 49 ff FinStrG); bei Verletzung von Umweltvorschriften ( 180 bis 183b StGB); bei unrichtiger Wiedergabe der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, Verschweigung erheblicher Umstände und falschen Angaben; bei Darstellungen, in Übersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft, insbesondere in Jahresabschlüssen, in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft oder in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung; wegen Verletzung vertraglicher und neben- bzw vorvertraglicher Pflichten (Verletzung der Hauptleistungspflicht, culpa in contrahendo, Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten); wegen Verletzung anderer absolut geschützter Güter; bei vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung; in Auskünften, die nach 272 UGB einem Abschlussprüfer oder sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind; 24

3 Kap 4 Wann haften Geschäftsführer (nicht)? Praktische Grundsatzfragen 4.1 Sorgfaltsabhängige Haftung Einführung und Übersicht Es gilt der Grundsatz, dass jene Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten beachten, nicht haften. Das klingt schöner als es ist: in der Praxis ist es nicht möglich, immer hundertprozentig nach den Buchstaben des Gesetzes zu handeln. Ein solches Verhalten ist vielfach auch von den Gesellschaftern gar nicht gewünscht: Man stelle sich etwa den Geschäftsführer eines Familienunternehmens vor, der seinen im gleichen Haus wohnenden Gesellschaftern mittels rekommandierten Schreibens zu einer Generalversammlung einlädt. Jeder Geschäftsführer schuldet nur eine sorgfältige Geschäftsführung. Die Pflicht zum sorgfältigen Handeln umfasst insbesondere die Erfüllung allgemeiner und gesetzlicher Pflichten. Zu den allgemeinen Pflichten gehört die Vertretung der Gesellschaft im Geschäftsverkehr, klarerweise eine Arbeitspflicht sowie eine ordnungsgemäße und fachlich einwandfreie Geschäftsleitung.! Hinweis Zu den allgemeinen, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Pflichten gehören unter anderem die strategische Unternehmensführung; die Leitung der GmbH nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, insbesondere durch dauernde Überprüfung von Rentabilität und Liquidität, Geschäftsverlauf, Umsatzentwicklung und Konkurrenzfähigkeit; Soll-Ist-Vergleiche mit Abweichungsanalyse; 31

4 Beschreibung der Geschäftsführungsaufgabe Beachtung der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates bei genehmigungspflichtigen Geschäften Beachtung des Gesellschaftsvertrages Befolgung von Weisungsbeschlüssen der Gesellschafter Berichterstattung an den Aufsichtsrat Berichterstattung über Verlangen des Aufsichtsrates Bestätigung der Verfügungsbefugnis über geleistete Stammeinlagen sowie von den Gesellschaftern übernommene Kapitalerhöhungsbeträge Durchführung des Aufgebotsverfahrens bei Herabsetzung des Stammkapitals Durchführung des Kaduzierungsverfahrens Rechtsgrundlage 30j Abs 5 20 Abs 1 20 Abs 1 28a 30j Abs 2 10 Abs 3 54 ff 66 f Einberufung der Generalversammlung 36 Abs 1 Einberufung einer Generalversammlung, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere bei 36 Abs 2 Verlust der Hälfte des Stammkapitals Einberufung einer Generalversammlung, wenn das begründete schriftliche Verlangen hierzu von mind 10% des Stamm- 37 Abs 1 kapitals vorgebracht wird Einforderung von Nachschüssen der Gesellschafter aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses 72 ff Einforderungen von Einzahlungen auf die 64 Abs 1 Stammeinlagen der Gesellschafter Einhaltung des Wettbewerbsverbotes 24 Einstellung der Zahlungen bei Insolvenzreife Erledigung aller Angelegenheiten der Geschäftsführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters Erstattung eines Sonderberichtes an den Aufsichtsrat 25 Abs 3 Z 2 25 Abs 1 28a Abs 1 34

5 ! Hinweis Im Falle von gesetzlich zulässigen Weisungen durch die Generalversammlung, die von einem Geschäftsführer in wirtschaftlicher, rechtlicher oder organisatorischer Hinsicht für unzweckmäßig erachtet werden, empfiehlt sich nachfolgende Vorgangsweise: 1. Schritt: (fachliche) Überprüfung 2. Schritt: Vortragen der Bedenken gegenüber den Gesellschaftern 3. Schritt: Neue Weisung der Generalversammlung im Sinne der Bedenken der Geschäftsführung: Änderung der Weisung die beschließende Kapitalmehrheit bleibt bei schlechter Weisung alles o.k. Der Geschäftsführer führt diesen Weisungsbeschluss aus und wird außerhalb der in der Regel haftungsfrei bleiben Empfehlungen: Wenn Sie zu einer strategischen Entscheidung der Gesellschafter Stellung beziehen, dann sollte dies ohne Verfolgung von Eigeninteressen geschehen. Präsentieren Sie Vor- und Nachteile. Geben Sie eine abschließende Empfehlung der Geschäftsführung ab und fassen Sie diese nochmals kurz zusammen. Bei Entscheidungen, die bei den Gesellschaftern eine emotionale Betroffenheit auslösen könnten, ist die rechtzeitige Beiziehung eines Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe oder eines Branchenexperten zu empfehlen. Aus Sicht des Geschäftsführers gilt insoweit der Grundsatz Schlechte Botschaften die lass ich bringen. 45

6 Beispiel: Gewährung eines Gesellschafterdarlehens außerhalb einer : Gute wirtschaftliche Lage überwundene neuerliche Eigenkapital Fremdkapital Wird in guten wirtschaftlichen Zeiten einer GmbH ein Kredit durch einen Gesellschafter gewährt, so handelt es sich um echtes Fremdkapital. Die vertraglich vereinbarten Rückzahlungsraten dürfen durch die Geschäftsführung auch in einer nach 2 Abs 1 EKEG geleistet werden. Höhere als vertraglich vereinbarte oder vorzeitige Rückzahlungen sind jedoch als unzulässige Einlagenrückgewähr zu qualifizieren. Beispiel: Darlehensgewährung in der : Gute wirtschaftliche Lage überwundene neuerliche X X Eigenkapital Fremdkapital Wird ein Gesellschafterdarlehen in der gewährt, so werden im Darlehensvertrag zwar üblicherweise monatliche Rückzahlungsraten 77

7 Kap 6 Empfohlene Absicherungsstrategien 6.1 Information über die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten Wenn Sie an dieser Stelle der Broschüre angelangt sind, dann wissen Sie im Hinblick auf die mit der Organfunktion verbundenen Pflichten (viel) mehr, als ein durchschnittlicher österreichischer GmbH-Geschäftsführer. Im Hinblick auf die Kenntnis der (anstellungs-) vertraglichen Pflichten ist eine Einsichtnahme in die nachfolgenden Dokumente bzw Vertragswerke erforderlich: aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrages; Anstellungsvertrag des Geschäftsführers; allfällige Geschäftsordnung; Ressortverteilung für die Geschäftsordnung; Gesellschafterbeschlüsse der letzten Jahre (etwa in Hinblick auf von der Generalversammlung festgelegte Beschränkungen der Geschäftsführung); Verträge zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern; Bestands- und Dauerschuldverhältnisse, sog wichtige Verträge.! Tipp Seien Sie anlässlich der Übernahme der Organfunktion im Rahmen Ihrer Holschuld hartnäckig: Ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer benötigt die vorangeführten Informationen ohne wenn und aber. Und wenn Sie das Gefühl haben, nach Studium der gegenständlichen Broschüre wissen Sie noch nicht genug, dann besuchen Sie eine speziell auf die Zielgruppe GmbH-Geschäftsführer ausgerichtete Fortbildungsveranstaltung. 99

8 Das gesetzliche Wettbewerbsverbot kann verschärft, im Einzelfall oder generell jedoch auch aufgehoben werden. Tabelle: Wann besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot und wann nicht? Tätigkeit Aktionär einer AG/SE Angestellter Arbeitsgesellschafter einer Ges.b.R. Aufsichtsratsmitglied Ausländische Beteiligung Beiratsmitglied Einflussnahme auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens Eingetragener Unternehmer Faktische Beherrschung eines anderen Unternehmens Faktischer Geschäftsführer Fruchtgenussinhaber Führung eines nicht protokollierten Einzelunternehmens Genossenschafter Geschäfte auf fremde Rechnung Gewerberechtlicher Geschäftsführer GmbH-Geschäftsführer GmbH-Gesellschafter GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis Handelsmakler Handelsvertreter Kapitalbeteiligung als stiller Gesellschafter Kommanditist Kommissionär Liquidator Mittelbare Beteiligung Wettbewerbs verbot Ja Nein 110

9 6.25 Gesetzeskonformes Handeln in der wirtschaftlichen Die Kriterien für eine im rechtlichen Sinn wurden bereits in Kapitel 5 erörtert. Geschäftsführer haben insbesondere darauf zu achten, dass sie die rechtzeitig erkennen, mit den (üblicherweise nicht ausreichenden) liquiden Mitteln die Gläubiger gleichmäßig bedienen, Sanierungsmaßnahmen einleiten und erforderlichenfalls rechtzeitig Insolvenzantrag stellen Vertraglicher Anspruch auf eine Directors & Officers (D&O)- Versicherung Im Anstellungsvertrag sollte vereinbart werden, dass der Geschäftsführer in eine Managerversicherung aufgenommen wird. Versicherungsnehmer und Prämienzahler ist die Gesellschaft. Versichert sind Ansprüche, die während des Versicherungszeitraumes geltend gemacht werden. Das versicherte Risiko bei einer Managerhaftpflichtversicherung umfasst die (außer)gerichtliche Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche (Rechtsschutzfunktion); sowie die Erfüllung begründeter Schadenersatzansprüche (Leistungsfunktion) Persönlicher Versicherungsschutz Als mögliche Zusatzdeckungen neben der von der GmbH abzuschließenden D&O-Versicherung kommen in Betracht ein Strafrechtsschutz, mit welchem die Übernahme der Verfahrenskosten bei gerichtlichen Strafverfahren sowie Verwaltungsstrafverfahren gewährleistet wird; ein Vermögensschadensrechtsschutz, der die Deckung der Anwalts- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Abwehr von gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Dritter gegen den Geschäftsführer umfasst; 121

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