Brücken die Bewertung von Infrastrukturvermögen
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- Erika Schäfer
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1 Brücken die Bewertung von Infrastrukturvermögen Das Infrastrukturvermögen stellt bei den meisten Kommunen eine der wertmäßig größten Bilanzpositionen dar. Nach 46 III b, cc) Gemeindehaushaltsverordnung Doppik Land Sachsen Anhalt (GemHVO Doppik LSA) ist in der Bilanz eine Position Infrastrukturvermögen - auszuweisen. Nach 46 GemHVO Doppik LSA wird der Aufbau der Vermögensrechnung der Bilanz - geregelt. Die Vermögensrechnung ist einer Bilanz gleichzusetzen. Das Infrastrukturvermögen umfasst insbesondere Versorgungseinrichtungen und Versorgungsbauten, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsbauten. Zu den Verkehrsbauten zählen auch die Straßen. Zur Straße gehören die in 2 II IV des Straßengesetzes LSA genannten Bestandteile. Eine Straße besteht grundsätzlich aus dem Straßenkörper und weiteren Bestandteilen, hier sind insbesondere das Straßenzubehör, Tunnel und Brücken zu nennen. Brücke Nach der DIN 1076 wird eine Brücke wie folgt definiert: Brücken sind Überführungen eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder tiefer liegendes Gelände, wenn ihre lichte Weite rechtwinklig zwischen den Widerlagern gemessen 2,00 m oder mehr beträgt. Ist die lichte Weite geringer als 2,00 m, handelt es sich um einen Durchlass. Für die Bewertung von Brücken gibt es gegenwärtig keine einheitliche Bewertungsmethode. In der Praxis werden verschiedene Methoden angewandt. Einer der wichtigsten Bewertungsgrundsätze ist in 37 Nr. 3 GemHVO Doppik LSA verankert, hiernach ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten. Ein weiterer wichtiger Bewertungsgrundsatz ist der Grundsatz der Einzelbewertung. Hiernach sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände einzeln nach Art, Menge und Wert zu erfassen. Die Brücke stellt einen eigenständigen Vermögensgegenstand dar. Ein Grund dafür, dass die Bestandteile der Straße einzeln bewertet werden, ist in ihren unterschiedlichen Nutzungsdauern zu sehen. Brücken haben in der Regel eine wesentlich längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als der Straßenkörper oder das Straßenzubehör. Gem. 53 I GemHVO Doppik LSA sind die zum Stichtag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach 40 GemHVO Doppik LSA, anzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt 53 II GemHVO Doppik LSA dar. Danach darf bei Vermögensgegenständen, die vor dem Stichtag für der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, von 53 I GemHVO Doppik LSA abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind vorsichtig geschätzte Zeitwerte anzusetzen. In der Bewertungsrichtlinie des Landes Sachsen Anhaltes werden die Brücken unter Nr explizit erwähnt: Hiernach sollen für Brücken die Anschaffungs oder Herstellungskosten gemindert um die Abschreibungen entsprechend der Restnutzungsdauer angesetzt werden.
2 Sind die Anschaffungs oder Herstellungskosten nicht ermittelbar oder wurde der Vermögensgegenstand vor dem erworben oder hergestellt, kann alternativ ein vorsichtig geschätzter Zeitwert mittels aktueller Baupreise von Objekten gleicher Art und Güte entsprechend der Restnutzungsdauer ermittelt werden. In der Anlage zur Bewertungsrichtlinie wird den Kommunen des Landes Sachsen - Anhalt für Brücken aus Stahl -, Mauer -, Betonkonstruktionen eine Zeitspanne der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 70 bis 80 Jahren vorgeschlagen. Eine Abweichung von der vorgeschlagenen Zeitspanne ist möglich, diese ist aber hinreichend zu begründen. Jede Kommune sollte die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände individuell festlegen. Bei der Festlegung der Nutzungsdauern ist das jeweilige Fachamt, in den meisten Fällen das Bauamt, einzubeziehen. Im Burgenlandkreis wurde eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die o.g. Brückenkonstruktionen von 70 Jahren festgelegt. Zur systematischen Bewertung der Brücken eignet sich eine Einteilung in drei Gruppen: - Brücken mit abgelaufener Nutzungsdauer und ohne wesentliche Werterhaltung - Brücken, die vor dem gebaut wurden und deren Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist - Brücken, die nach dem gebaut wurden Brücken mit abgelaufener Nutzungsdauer und ohne wesentliche Werterhaltung Beispiel: Der Eröffnungsbilanzstichtag der Kommune ist der Eine Brücke wurde im Jahr 1910 gebaut. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beläuft sich auf 70 Jahre. An ihr wurden bis in die Gegenwart keine wesentlichen Werterhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Es wurden nur unwesentliche Maßnahmen, wie z.b. neuer Farbanstrich des Geländers, durchgeführt. Bei der Erfassung der Brücke stellte das Bauamt fest, dass eine vernachlässigte Instandhaltung vorliegt; es handelt sich um Schäden an allen wesentlichen Betonbauteilen (Risse, Abwitterungen). Die Instandhaltungsmaßnahme würde voraussichtlich ,- betragen. Die Notwendigkeit für die Durchführung der Maßnahme ist aber im Haushaltsjahr und im folgenden Haushaltsjahr aus bautechnischer und wirtschaftlicher Sicht nicht gegeben. Lösung: Die Brücke ist nach Ablauf der 70 jährigen Nutzungsdauer im Jahr 1980 abgeschrieben. Eine Wertverbesserung / Wertsteigerung der Brücke erfolgte über die gesamte Nutzungsdauer nicht. Folglich ist die Brücke in der Eröffnungsbilanz mit dem Erinnerungswert von 1 zu bilanzieren. Gem. 35 I Nr. 6 GemHVO Doppik LSA sind für die im Haushaltsjahr unterlassenen Aufwendungen für Instandhaltungen, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden, Rückstellungen zu bilden. Da die Notwendigkeit zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahme gegenwärtig nicht gegeben ist, darf eine Rückstellung i.h.v nicht gebildet werden.
3 Bei dieser Gruppe von Brücken sollte jedoch das Bauamt die vernachlässigte Instandhaltung und die Bauschäden in jedem Fall wertmäßig beziffern und aktenkundig dokumentieren, auch dann, wenn eine Instandhaltungsmaßnahme nicht im folgenden Haushaltsjahr durchgeführt wird. Durch die Dokumentation erhält die Kommune eine vollständige Übersicht über bevorstehende Baumaßnahmen an Brücken, deren Dringlichkeit und deren finanziellen Umfang. Diese Übersicht sollte als Anlage der Eröffnungsbilanz beigefügt werden. Aus der Übersicht kann die Kommune eine Prioritätenliste für die zukünftige Instandhaltung der Brücken ableiten und zur besseren Planung und Steuerung nutzen. Brücken, die vor dem gebaut wurden und deren Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist: Die Kommunen sind gem. 37 Nr. 3 GemHVO Doppik LSA verpflichtet, ihr Vermögen wirklichkeitsgetreu zu bewerten. Das Bauamt muss bei den Brücken die tatsächliche restliche Nutzungsdauer einschätzen und die vernachlässigte Instandhaltung sowohl umfangmäßig dokumentieren als auch wertmäßig beziffern. Hierzu sollte das Bauamt auch aus Gründen der Effizienz auf vorhandene Unterlagen zurückgreifen. Nach 10 II Straßengesetz für das Land Sachsen Anhalt (StrG LSA) sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik einzuhalten. Eine allgemein anerkannte Regel ist die DIN 1076 Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen Überwachung und Prüfung. Hiernach sind auch für Brücken sog. Bauwerksbücher zu führen. Das Bauamt kann anhand der Daten aus den Bauwerksbüchern und einer örtlichen Begutachtung die Einschätzung der restlichen tatsächlichen Nutzungsdauer der Brücke vornehmen und die vernachlässigte Instandhaltungen erfassen. Die wertmäßige Bezifferung der vernachlässigten Instandhaltung erfolgt ebenfalls durch das Bauamt auf der Grundlage von aktuellen Baupreisen für gleichwertige Maßnahmen. Bei der Bewertung der Brücken ist zunächst zu unterscheiden ob es sich bei der zu bewertenden Brücke um einen Neubau oder einen Ersatzneubau handelt. Diese Differenzierung ist notwendig, da die Kosten des Ersatzneubaues die Abrisskosten enthalten und somit höher sind als die eines Neubaues. Weiterhin sind die Brücken nach der Größe ihrer Brückenfläche in Gruppen mit den jeweiligen durchschnittlichen Baukosten pro Quadratmeter Brückenfläche zuzuordnen. Die Gruppen im Einzelnen: Neubauten Ersatzneubauten / m² / m² Brücken < 100 m² Brücken > 100 m² bis 300 m² Brücken > 300 m² bis 600 m² Brücken > 600 m² bis 1000 m² Brücken >1000 m² Die durchschnittlichen Baukosten pro Quadratmeter Brückenfläche multipliziert mit der Brückenfläche ergeben die fiktiven Baukosten der Brücke. Die Kommunen können die durchschnittlichen Baukosten pro Quadratmeter Brückenfläche auch selbst ermitteln, indem sie auf die angefallenen Baukosten bei ihren Brücken zurückgreifen und die entsprechenden Mittelwerte bilden.
4 Zu den Baukosten sind noch Planungskosten hinzuzurechnen. Die Planungskosten werden wie folgt ermittelt: Bei Brücken mit Baukosten bis sind 10 % der Baukosten als Planungskosten hinzuzurechnen. Bei Brücken mit Baukosten zwischen und sind 6 % der Baukosten als Planungskosten hinzuzurechnen und bei Brücken deren Baukosten betragen sind 4 % anzusetzen. Beispiel: Der Eröffnungsbilanzstichtag der Kommune ist der Eine Brücke, die sich im Verlauf der Kommunalen Straße 4811 befindet, wurde im Jahr 1930 abgerissen und im gleichen Jahr neu gebaut. Die Brückenfläche beträgt 42 m². Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beläuft sich auf 70 Jahre. Das Bauamt teilte mit, dass die Brücke in dem aktuellen Zustand ohne Durchführung von wesentlichen Werterhaltungsmaßnahmen voraussichtlich bis zum weiter betrieben werden kann. Weiterhin bezifferte das Bauamt die vernachlässigte Instandhaltung der Brücke auf Die vernachlässigte Instandhaltung umfasst: Schäden an allen wesentlichen Betonbauteilen (Risse, Abwitterungen), Abrostung freiliegender Bewehrung/Walzträger, mangelhafte bzw. fehlende Bauwerksabdichtung. Als Grundlage für die Kostenschätzung der vernachlässigten Instandhaltung dienten regionale Durchschnittspreise von Bauunternehmen für gleichartige Maßnahmen. Bei Ersatzneubauten für Brücken mit einer geringeren Brückenfläche als 100 m² betragen die durchschnittlichen Baukosten pro m². Zusammenfassung des Sachverhaltes: Eröffnungsbilanzstichtag: Straßenname: 4811 Nutzungsdauer: 70 Jahre Baujahr: 1930 Restnutzungsdauer: 10 Jahre (bis ) Brückenfläche: 42 m² Mittelwert für Brücken <100m² /m² (Ersatzneubau) Vernachlässigte Instandhaltung: Lösung: Das fiktive Baujahr der Brücke ist ( Jahre = ) Nun müssen die fiktiven Anschaffungskosten einer gleichartigen Brücke zum heutigen Zeitpunkt ermittelt werden. Für einen Ersatzneubau deren Brückenfläche < 100 m² sind Anschaffungskosten i.h.v /m² anzusetzen /m² x 42 m² = Die fiktiven Baukosten sind größer als , aufgrund dessen ist eine Pauschale von 6 % für die Planungskosten der Baumaßnahme auf die fiktiven Baukosten hinzuzurechnen. Die fiktiven Anschaffungskosten der Brücke betragen ,12. Das bedeutet, der Ersatzneubau incl. der Planungskosten der o.g. Brücke würde gegenwärtig Anschaffungskosten i.h.v ,12 verursachen x 6 % = 8.709, ,12 = ,12
5 Der jährliche Abschreibungssatz der Brücke beträgt 2.198,02 bezogen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 70 Jahren ,12 / 70 Jahre = 2.198,02 Die restliche Nutzungsdauer der Brücke beträgt zum Eröffnungsbilanzstichtag 10 Jahre = 10 Jahre Der Wert der Brücke zum beträgt ,20 : 2.198,02 x 10 Jahre = ,20 Der Wert der Brücke muss um den Betrag der vernachlässigten Instandhaltung i.h.v ,- vermindert werden: , = -8019,80 Durch die Berechnung wurde festgestellt, dass die Brücke keinen Wert mehr hat. Die Brücke ist in die Eröffnungsbilanz mit einem Erinnerungswert von 1 aufzunehmen. Gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass an der Brücke vernachlässigte Instandhaltungen vorliegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung nach 35 I Nr. 6 GemHVO Doppik LSA liegen nicht vor, eine Rückstellung ist nicht zu bilden. Hinsichtlich der vernachlässsigten Instandhaltung wird auf das dargestellte Verfahren unter dem Punkt Brücken mit abgelaufener Nutzungsdauer und ohne wesentliche Werterhaltung verwiesen. Brücken, die nach dem gebaut wurden: Die Anschaffungskosten sind gem. 38 I GemHVO Doppik LSA und die Herstellungskosten gem. 38 II GemHVO Doppik LSA zu ermitteln. Anhand der ermittelten Anschaffungs oder Herstellungskosten ist der jährliche Abschreibungsbetrag für die Brücke zu berechnen. Im Anschluß daran ist der Wert der Brücke für die noch verbleibende Nutzungsdauer zu ermitteln. Von diesem Betrag sind nun die geschätzten Aufwendungen für Baumängel/Bauschäden (vernachlässigte Instandhaltung) abzuziehen. Auf die Verfahrensweise zur Ermittlung der vernachlässigten Instandhaltung wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Beispiel: Der Eröffnungsbilanzstichtag der Kommune ist der Eine Brücke die sich im Verlauf der Kommunalen Straße 4811 befindet wurde im Jahr 2000 neu gebaut. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beläuft sich auf 70 Jahre. Die Anschaffungs oder Herstellungskosten der Brücke betragen Das Bauamt stellte eine vernachlässigte Instandhaltung i.h.v fest. Die Tatbestandsvoraussetzungen gem. 35 I Nr. 6 GemHVO Doppik LSA liegen vor. Zusammenfassung des Sachverhaltes: Eröffnungsbilanzstichtag: Straßenname: 4811 Nutzungsdauer: 70 Jahre Baujahr: 2000 Anschaffungs-/Herstellungskosten Vernachlässigte Instandhaltung:
6 Lösung: Der jährliche Abschreibungssatz der Brücke beträgt 6.428,57 bezogen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 70 Jahren / 70 Jahre = 6.428,57 Die restliche Nutzungsdauer beträgt 60 Jahre = 10 Jahre 70 Jahre 10 Jahre = 60 Jahre Der Wert der Brücke zum beträgt , ,57 x 60 Jahre = ,20 Der Wert der Brücke muss um den Betrag der vernachlässigten Instandhaltung i.h.v ,- vermindert werden: , = ,20 Durch die Berechnung wurde festgestellt, dass die Brücke zum in die Eröffnungsbilanz mit einem Wert von ,20 aufzunehmen ist. Andere angewandte Methoden der Brückenbewertung aus der Praxis: Von einigen Kommunen werden Ingenieurbüros mit der Bewertung der Brücken beauftragt. Dies stellt zunächst eine recht einfache Variante für die Kommunen dar. Es sollte aber beachtet werden, dass der Kommune hierdurch zusätzliche Kosten entstehen. Eine andere Bewertungsvariante ist die Rückindizierung des Baupreises anhand des Baupreisindexes der vergangenen Jahre. Ein Problem hierbei ist, der Baupreisindex für den Neubau von Nichtwohngebäuden, sonstigen Bauwerken und Instandhaltung von Wohngebäuden (in dem auch Brücken mit erfasst sind) reicht nur bis in das Jahr 1958 zurück. In der Praxis kommt es jedoch nicht selten vor, dass sich Brücken im Eigentum der Kommunen befinden, die vor 1958 gebaut wurden und noch nicht abgeschrieben sind. Fazit: Die beschriebenen Bewertungsvarianten von Brücken entsprechen den gesetzlichen Anforderungen und stellen eine in der Praxis gut vertretbare Lösung dar. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltung selbst, ohne die Hinzuziehung von externen Gutachtern. Gerade auch vor dem Hintergrund der Kosten ist dieser Aspekt nicht zu vernachlässigen. Durch die Dokumentation der vernachlässigten Instandhaltung erhält die Kommune gleichzeitig eine vollständige Übersicht über bevorstehende Baumaßnahmen an Brücken, deren Dringlichkeit und deren finanziellen Umfang. Diese Übersicht ist der Eröffnungsbilanz als Anlage beizufügen. Hieraus kann die Kommune eine Prioritätenliste für die zukünftige Instandhaltung der Brücken ableiten und somit vorausschauender agieren.
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