RICHTLINIEN DES VBR ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT

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1 Gebührenrichtlinien VBR Zivil vom Seite 1 RICHTLINIEN DES VBR ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT Verabschiedet an der Wintertagung vom in Bern Vorbemerkungen Vorschusspflichtig ist nur die klagende / gesuchstellende Partei (ZPO 98) Die nachstehenden Gebühren bzw. durchschnittlichen Gebühren entsprechen i.d.r. den mutmasslichen Gerichtskosten gemäss ZPO 98, welche vorzuschiessen sind. Die Gebühren verstehen sich in Taxpunkten. Das Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD), bleibt immer vorbehalten. Für spezielle Fälle (besonders hoher oder tiefer Aufwand, Vergleich etc.) vgl. VKD 6 und 7. Vermögensrechtliche Streitigkeiten: Die Richtlinien nennen bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten die interpolierte Minimal- und Maximalgebühr sowie das Mittel, bezeichnet mit durchschnittliche Gebühr. Es wird angenommen, dass die durchschnittliche Gebühr für einen Durchschnittsfall mit Entscheid und schriftlicher Begründung ausreichen sollte. Entscheid ohne schriftliche Begründung (ZPO 239, VKD 8): Die Gebühr wird bei Wegfall der schriftlichen Begründung i.d.r. um 25 % reduziert. Schlichtungsverfahren (VKD 35: 100 bis 1'000) Streitwert Gebühr 0 bis mind '000 bis '000 bis über nicht vermögensrechtlich / nicht schätzbar i.d.r. 500

2 Ordentliches Verfahren (VKD 36 bis 38) Nicht vermögensrechtlich: Gebühr 200 bis 10'000. Streitwert nicht schätzbar: Gebühr 1'000 bis Gebührenrichtlinien VBR Zivil vom Seite 2 Miet- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten: Die Minimalgebühr kann unterschritten werden (VKD 36/2). In Mietsachen, wo der Streitwert infolge Kapitalisierung von periodischen Leistungen hoch wird, sollte der Vorschuss bloss die Hälfte der durchschnittlichen Gebühr betragen. Streitwert Minimum durchschn. Gebühr Maximum 30'000 bis bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis

3 Gebührenrichtlinien VBR Zivil vom Seite 3 700'000 bis '000 bis '000 bis '000 bis bis '000 bis 1 Mio bis 1,1 Mio ,1 bis 1,2 Mio ,2 bis 1,3 Mio ,3 bis 1,4 Mio ,4 bis 1,5 Mio ,5 bis 1,6 Mio ,6 bis 1,7 Mio ,7 bis 1,8 Mio ,8 bis 1,9 Mio ,9 bis 2 Mio Über 2 Mio mind. 16'000 bzw. 0,5 % 3,75 % 7 % Vereinfachtes Verfahren (VKD 38, 39) Nicht vermögensrechtlich: Gebühr 200 bis Streitwert Minimum durchschn. Gebühr Maximum 0 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis

4 Gebührenrichtlinien VBR Zivil vom Seite 4 Familienrecht Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Einigung (Konvention) Zuschlag für Anweisungen an das Grundbuchamt: insgesamt 400 pro Grundstück. Die Vorschüsse sind entsprechend der Kostenregelung in der Konvention zu verlangen, die untenstehende Gebühr ist dementsprechend aufzuteilen. Basiert die Konvention auf der Mithilfe einer Gerichtsperson, ist ein Zuschlag von insgesamt 300 bis 600 zu verlangen. Nettoeinkommen beider Parteien (gegebenenfalls auch Vermögen berücksichtigen!) Gebühr (Rahmen 600 bis 12'000, VKD 41) bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis Über

5 Scheidung auf Klage und mit Teileinigung Gebührenrichtlinien VBR Zivil vom Seite 5 Zuschlag für Anweisungen an das Grundbuchamt: insgesamt 400 pro Grundstück. Die nachstehende Gebühr ist im Scheidungsverfahren auf Klage von der klagenden Partei, im Scheidungsverfahren mit Teileinigung je zur Hälfte von den Parteien vorschussweise zu verlangen. Die nachstehende Gebühr bezieht sich auf den Aufwand bis und mit der ersten Verhandlung vor Gericht (Dauer ca ½ Tag). Kommt es nicht zu einer Einigung, so sind weitere Vorschüsse nach Massgabe des zu erwartenden Umfangs und bei Scheidung mit Teileinigung - der Parteirollenverteilung (Art. 288 Abs.2 ZPO) zu verlangen. Nettoeinkommen beider Parteien (gegebenenfalls auch Vermögen berücksichtigen!) Gebühr (Rahmen 600 bis 12'000, VKD 41) bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 bis '000 Über

6 Weitere familienrechtliche Verfahren Gebührenrichtlinien VBR Zivil vom Seite 6 Abänderung Scheidung ab Aufhebung Kindsverhältnis ab 500 Feststellungs- und Unterhaltsverfahren ab Eheschutz- / 137er-Verfahren ab Schuldneranweisung ab 300 Genehmigung Trennungsvereinbarung ab 300

7 Gebührenrichtlinien VBR Zivil vom Seite 7 Summarische Verfahren ohne Familienrecht und SchKG Für ein Superprovisorium ist ein Zuschlag von i.d.r. 400 zu verlangen Rechtsschutz in klaren Fällen (inkl. Exmission) Streitwert bis 5'000 ab 300 Streitwert 5'000 bis 10'000 ab 450 Streitwert 10'000 bis ab 750 Streitwert 20'000 bis ab Streitwert bis ab Streitwert über ab Vorsorgliche Massnahmen Streitwert bis ab 400 Streitwert 5'000 bis ab 600 Streitwert 10'000 bis ab Streitwert 20'000 bis ab Streitwert bis ab Streitwert über ab Bauhandwerkerpfandrecht Streitwert bis Streitwert ab ab 400 plus Gebühr Grundbuch ab 600 plus Gebühr Grundbuch Vorsorgliche Beweisführung ab 600 Richterliches Verbot ab 200 Kraftloserklärung ab 400 plus Publikationskosten

8 Summarische Verfahren SchKG (GebV SchKG 48 ff) Gebührenrichtlinien VBR Zivil vom Seite 8 Verfahren / Streitwert Gebühr Konkursverfahren Konkurskostenvorschuss Anordnung summarisches Verfahren etc. 100 Rechtsöffnung und Arrestbefehl bei Prüfung Vollstreckbarkeit LugÜ zusätzlich 300 bis (max. 150) 101 bis (max. 150) 1'001 bis (max. 300) 5'001 bis (max. 300) 10'001 bis (max. 500) 20'001 bis (max. 500) 50'001 bis (max. 500) 100'001 bis (max ) 500'001 bis 1 Mio 750 (max ) über 1 Mio 1'500 (max. 2'000)) Neues Vermögen (Streitwert = Forderung) = Maximalgebühr gemäss GebV SchKG 48 bis '001 bis '001 bis 100' über bis 1 Mio 1'000 über 1 Mio 2'000 Private Schuldensanierung ev. Honorar Sachwalter Nachlassverfahren einfache Verhältnisse (Privatperson) Geschäftsbetriebe ab pro Publikation, ev. Honorar Sachwalter ab 1'000 bis max. 5' pro Publikation, ev. Honorar Sachwalter

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