BS-V - Bildschirmarbeitsverordnung
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- Henriette Hartmann
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1 BS-V - Bildschirmarbeitsverordnung Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V) BGBl II Nr 124/1998 [CELEX-Nr.: 390L0270] Die Bildschirmarbeitsverordnung trat mit in Kraft. Die Übergangserleichterungen für Bildschirm und Tastatur ( 3) sowie Arbeitstisch ( 4) endeten (gemäß 17) spätestens mit Nach der BS-V müssen Arbeitsflächen, auf denen mit Tastatur, Maus oder ähnlichen Geräten gearbeitet wird, künftig (insbesondere an den dem AN zugewandten Seiten) abgerundete Kanten mit einem Krümmungsradius von annähernd 1,0 cm aufweisen ( 4 Abs 1 Z 4). Dieser Krümmungsradius ergibt sich aus dem Stand der Erkenntnisse der Ergonomie, der Arbeitsphysiologie und der Arbeitsgestaltung. Die BS-V ist gemeinsam mit den Bestimmungen des ASchG (zb 67 und 68 ASchG) und - soweit für Bildschirmarbeitsplätze relevant - gemeinsam mit den sonstigen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen (zb den Vorschriften der AAV und der AStV) anzuwenden. Die BS-V gilt nach Maßgabe der Bestimmungen der B-BS-V auch für den Schutz der Bundesbediensteten bei der Bildschirmarbeit. Auf Grund der 67 und 68 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1997 wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 1. (1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG, ausgenommen die in 67 Abs. 5 ASchG genannten Einrichtungen und Geräte. Der 2. Abschnitt regelt im wesentlichen die ergonomische Gestaltung. Bildschirmarbeitsplätze is des 67 Abs 1 zweiter Satz ASchG sind alle Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät (siehe auch die Anmerkung nach 67 Abs 1 ASchG) und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungsmittel sowie ggfs ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Für die in 67 Abs 5 ASchG genannten Einrichtungen und Geräte (das sind vor allem: Fahrer- und Bedienungsstände von Maschinen und Fahrzeugen; Bildschirmarbeitsplätze an Bord von Verkehrsmitteln; Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich ist; Display-Schreibmaschinen) sind gemäß 67 Abs 5 ASchG die Verpflichtungen zur besonderen ergonomische Gestaltung einzuhalten, soweit nicht nach der Art oder dem Zweck der Einrichtung oder nach der Art der Arbeitsvorgänge Abweichungen hievon unbedingt erforderlich sind. Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: Joe Püringer Seite 1
2 (2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des 67 Abs. 1 ASchG. Der 3. Abschnitt regelt im wesentlichen die Pausen bei Bildschirmarbeit, die Untersuchungen des Sehvermögens und die Sehhilfen. Bildschirmarbeit ist jede Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten. Ein Bildschirmgerät ( 67 Abs 1 ASchG) ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung von Zeichen oder Grafik, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Die in Abs 2 angeführten Tätigkeiten sind lediglich Beispiele; Bildschirmarbeit ist zb auch die Wartenführung mit Einsatz von Bildschirmgeräten. Zur Bildbearbeitung zählt auch die Bearbeitung bewegter Bilder (zb Videobearbeitung). (3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1. Der 4. Abschnitt regelt im wesentlichen die Information, Unterweisung und Beteiligung der AN. (4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des 68 Abs. 3 ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innen 1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder 2. durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden. Für die Beurteilung nach Abs 4 ist es (im Rahmen des Arbeitszeitrechtes) gleichgültig, wie lange an jedem Arbeitstag die Arbeitszeit insgesamt dauert. Maßgeblich ist, wie lange pro Arbeitstag der AN durchschnittlich Bildschirmarbeit leistet. Z 1 ist anzuwenden, wenn die Bildschirmarbeit mehr als 2 Stunden ohne Pause oder Tätigkeitswechsel ( 10) erfolgt; Z 2 setzt voraus, daß 10 Abs 1 und 2 eingehalten ist. Unerheblich ist, ob ein AN die Bildschirmarbeit in der Arbeitsstätte, zu Hause ( 67 Abs 6 ASchG) und/oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle leistet. Feststellung des Durchschnitts bei stark variierendem Ausmaß an Bildschirmarbeit: In jenen (nicht häufig zu erwartenden) Arbeitssituationen oder Fällen, in denen in bestimmten Zeitabschnitten vorübergehend sehr viel Bildschirmarbeit durchzuführen ist, ist auf Grund des Schutzziels der Regelung nach den Erkenntnissen der Arbeitsmedizin vorzugehen. (Beispiel: Bei stark schwankender Ausführung von Bildschirmarbeit könnte sich für einen AN selbst dann eine durchschnittliche Beschäftigung mit Bildschirmarbeit [die durch Pausen unterteilt ist] von weniger als 3 Stunden pro Arbeitstag ergeben, wenn der AN 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage täglich 10 Stunden und die folgenden 50 Arbeitstage täglich 1 Stunde Bildschirmarbeit leistet.) Bei einem "Block" von zb 15 Tagen praktisch ganztägiger Bildschirmarbeit wäre jedenfalls von erheblichen gesundheitlichen Belastungen und Störungen auszugehen, deren Rückbildung nur langsam und/oder schwierig erfolgt, auch wenn in späteren Wochen nur wenig Bildschirmarbeit geleistet wird. Nach dem Stand der Arbeitsmedizin sind bei einem derartigen "Block" von Bildschirmarbeit Gesundheitsbeeinträchtigungen auch bei Personen mit nur leichten Sehfehlern zu erwarten. Aus arbeitsmedizinischen und arbeitsphysiologischen Gründen ist es daher bei stark wechselndem Anfall von Bildschirmarbeit notwendig und gerechtfertigt, zur Entscheidung darüber, ob ein nicht unwesentlicher Anteil der Arbeit auf Bildschirmarbeit entfällt, die Durchschnittsbetrachtung auf jene Arbeitstage zu beziehen, die in einen Zeitraum von maximal etwa einem Monat liegen. Bei AN, bei denen auf Grund dieser Ermittlung auch nur in einzelnen Phasen des Arbeitsjahres ein nicht unwesentlicher Anteil ihrer Arbeit auf Bildschirmarbeit entfällt, ist eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens und erforderlichenfalls eine Sehhilfe arbeitsmedizinisch angezeigt. Arbeitsmittel 2. Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: Joe Püringer Seite 2
3 Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte. 2. Abschnitt Bildschirmarbeitsplätze Bereits durch 67 Abs 2 und 3 ASchG sind folgende Anforderungen vorgeschrieben: Bildschirmarbeitsplätze sind ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabeoder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik ( 2 Abs 8 ASchG) und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Bildschirm und Tastatur 3. 3 mußte gemäß 17 spätestens ab an allen Arbeitsplätzen eingehalten sein. (1) Den Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Die Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen. 2. Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden. Bzgl der Darstellung am Bildschirm sind zumindest die in der Önorm EN (Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten; Teil 3: Anforderungen an visuelle Anzeigen; Ausgabe ) festgelegten Anforderungen einzuhalten. Bei einem Sehabstand von 50 cm soll die Zeichenhöhe der Großbuchstaben zwischen 2,95 und 4,5 mm liegen; ergonomisch zu empfehlen ist eine Großbuchstaben-Zeichenhöhe zwischen 3,0 und 4,0 mm. 3. Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muß möglich sein. Bei CAD-Arbeiten kann die Verwendung der Positivdarstellung ungünstig sein, weil bei feinsten Linien und Sehdetails in Positivdarstellung Kontrastverschlechterungen im Bereich der Zeichenränder auftreten. 4. Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort. Bzgl des Flimmerns und anderer Instabilitäten sind zumindest die in der Önorm EN (Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten; Teil 3: Anforderungen an visuelle Anzeigen; Ausgabe ) festgelegten Anforderungen einzuhalten. Als Stand der Ergonomie waren 1998 folgende Wiederholfrequenzen für Kathodenstrahl-Farbbildschirme anzusehen: Bildschirmgröße 15 Zoll: Wiederholfrequenz 85 Hz (mindestens: 73 Hz), Bildschirmgröße 17 Zoll: Wiederholfrequenz 89 Hz (mindestens: 75 Hz), Bildschirmgröße 19 Zoll: Wiederholfrequenz 95 Hz (mindestens: 80 Hz), Bildschirmgröße 21 Zoll: Wiederholfrequenz 100 Hz (mindestens: 90 Hz) 5. Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von dem/der Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepaßt werden können. 6. Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers / Arbeitnehmerin leicht dreh- sowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden. Der allenfalls verwendete Bildschirmständer oder verstellbare Tisch muß so beschaffen sein, daß mit ihm die leichte Dreh- und Neigbarkeit zur Anpassung an die individuellen Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: Joe Püringer Seite 3
4 AN-Bedürfnisse gewährleistet sind. Bei einem Bildschirmständer ist insbesondere darauf zu achten, daß die oberste Bildschirmzeile keinesfalls über Augenhöhe zu liegen kommt. 7. Der Bildschirm muß eine reflexionsarme Oberfläche besitzen. 8. Die Größe des Bildschirms muß der Arbeitsaufgabe entsprechen. Die Leistung und die Darbietungsfähigkeit der Software sowie der darzustellende Informationsumfang erfordert in der Regel Bildschirmgrößen von zumindest 17 Zoll, häufig besser von 19 Zoll. Bildschirme mit einer Größe von 15 Zoll entsprechen für moderne Anwendungen nicht mehr dem Stand der Technik. Als Stand der Technik für Bildschirme ist heute die Einhaltung der TCO'99-Qualitätsstandards anzusehen, auf welche das Prüfzeichen "TCO 99" hinweist (siehe Anmerkung nach 7). Der Standard TCO 99 hat gegenüber dem Standard TCO 95 unter anderem zu Verbesserungen bei der Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte von Kathodenstrahlbildschirmen (Abweichung maximal 1,5:1), bei der Verbesserung der Farbdarstellung, bei der Messung des Zeichenkontrastes sowie bei den Eigenschaften von Flachbildschirmen geführt. (2) Den Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht: 1. Die Tastatur muß neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein. Als Mindestkriterium dafür gibt der Anhang der "EG-Bildschirmarbeits-Richtlinie" (Z 1 lit c) vor, daß den BenutzerInnen eine bequeme Haltung ermöglicht sein muß, die Arme und Hände nicht ermüdet. 2. Zur Vermeidung von Reflexionen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben. 3. Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein. Die Tastenbeschriftung muß in jeder Arbeitshaltung lesbar sein, in der mit der Tastatur gearbeitet werden kann, da nach 67 Abs 3 ASchG der Arbeitsplatz so zu bemessen und einzurichten ist, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. 4. Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern. Arbeitstisch und Arbeitsfläche 4. 4 Abs 1 bis 3 mußten gemäß 17 spätestens ab an allen Arbeitsplätzen eingehalten sein. 4 ist gemäß 16 Abs 1 nicht auf die in 16 Abs 1 beschriebenen Tätigkeiten (fallweise kurzdauernde Bildschirmverwendung) anzuwenden. Die allgemeinen ergonomischen und technischen Anforderungen an Arbeitstische (Arbeitsflächen) müssen jedoch auch in diesen Fällen erfüllt werden (siehe Anmerkung nach 16 Abs 1). (1) Den Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt: 1. Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen. Als Mindesttischgröße ergibt sich aus Önorm A 8010 (Ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen) ein Maß von 1,60 m 0,80 m. Um einen ausreichenden Sehabstand zu gewährleisten, ist die Tischtiefe jedoch häufig mit 0,9 m oder 1,0 m vorzusehen. Eine größere Tischfläche kann auch abhängig von den Arbeitsaufgaben und den verwendeten Arbeitsmitteln erforderlich sein und ist auch nach diesen Bedingungen auszuwählen. Die Anordnung des Bildschirmgerätes auf einem ergonomisch tauglichen beigestellten (kleineren) Bildschirmtisch ist zulässig, wenn in der unmittelbaren Nähe die erforderlichen weiteren Flächen zur Verfügung stehen. 2. Die Größe muß den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen. Bildschirmarbeitsplätze sind nach 67 Abs 3 ASchG immer so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: Joe Püringer Seite 4
5 3. Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muß möglich sein. 4. Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen. Aus den Erkenntnissen der Ergonomie und der Arbeitsphysiologie, die gemäß 67 Abs 2 ASchG heranzuziehen und gemäß 7 ASchG zu berücksichtigen sind, und nach dem Stand der Erkenntnisse der Arbeitsgestaltung ( 3 Abs 2 ASchG) ergibt sich, daß eine abgerundete Kante diesen Vorschriften dann entspricht, wenn sie einen Krümmungsradius von annähernd 1,0 cm aufweist. Kanten an jenen Tischseiten, an denen das Handgelenk, der Unterarm oder die Hand (zb für Tastatur- oder Mausbedienung) zu liegen kommen, mit einem wesentlich geringerem Krümmungsradius als 1,0 cm entsprechen nicht den Anforderungen und können nicht akzeptiert werden. (2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt: 1. Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein. 2. Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein. 3. Sie müssen so eingerichtet werden, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden. (3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muß eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen das Auflegen der Hände zu ermöglichen. Zwischen Tastatur und Kante der Arbeitsfläche sollen entsprechend den ergonomischen Anforderungen 8 bis 10 cm freie Tiefe liegen. Die Kante der Arbeitsfläche vor der Tastatur muß mit einem einen Krümmungsradius von annähernd 1,0 cm abgerundet sein (siehe Abs 1 Z 4). (4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, daß ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist. Aus den Erfahrungen der Praxis ergibt sich, daß die Breite des Beinfreiraumes zumindest 80 cm betragen muß. Der Beinfreiraum muß in Breite und Tiefe von Gegenständen, Kabelkanälen, Tischfüßen etc freigehalten werden. Arbeitsstuhl 5 ist gemäß 16 Abs 1 nicht auf die in 16 Abs 1 beschriebenen Tätigkeiten (fallweise kurzdauernde Bildschirmverwendung) anzuwenden. Die allgemeinen ergonomischen und technischen Anforderungen an Arbeitssitze müssen jedoch auch in diesen Fällen erfüllt werden (siehe Anmerkung nach 16 Abs 1). 5. (1) Den Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen: 1. Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen. Die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen wird durch Arbeitsstühle gefördert, die ein dynamisches Sitzen ermöglichen, dh bei denen die Rückenlehne beim Vor- und Zurückbeugen unter Beibehaltung einer geeigneten Abstützung insbesondere der Lendenwirbelsäule nachgeführt wird. 2. Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muß mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen. 3. Die Sitzhöhe muß verstellbar sein. Dem Stand der Technik entsprechen nur Arbeitsstühle, bei denen die Sitzhöhe einfach und leicht, dh in der Regel mit einem Handgriff, verstellt werden kann. Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: Joe Püringer Seite 5
6 4. Die Rückenlehne muß den Arbeitnehmer/innen eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein. Es muß daher ein Arbeitsstuhl zur Verfügung gestellt werden, der es - neben den anderen erforderlichen Eigenschaften - ermöglicht, die Höhe der Rückenlehne unabhängig von der Sitzhöhe zu verstellen. (2) Den Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist. Die Beistellung einer Fußstütze dient ausschließlich bei kleinen Personen zur Ermöglichung einer ergonomisch günstigen Sitzposition. Bei großen Personen kann mittels Fußstütze eine ergonomisch günstige Sitzposition nicht bewirkt werden; bei diesen Personen ist eine Anpassung der Tischhöhe erforderlich. Belichtung und Beleuchtung 6. (1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, daß die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist. Blendungen und störende Reflexionen müssen in jeder Arbeitshaltung vermieden sein, in der mit den Arbeitsmitteln gearbeitet werden kann, da nach 67 Abs 3 ASchG der Arbeitsplatz so einzurichten und zu bemessen ist, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Unter leicht wechselnden Arbeitshaltungen sind jedenfalls alle bei der Arbeit am Gerät vorkommenden Arbeitshaltungen erfaßt; nicht berücksichtigt werden muß jedoch zb der Blickkontakt auf den Bildschirm beim Auf- und Abgehen im Arbeitsraum. Auch an anderen Arbeitsmitteln, das sind gemäß 2 Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie notwendige Zusatzgeräte, müssen störende Reflexionen vermieden werden. (2) Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein. Die Lichtschutzvorrichtung muß zur Kontrastminderung geeignet sein; so ist zb die bei direktem Sonnenlichteinfall durch dünne Stoffvorhänge erreichbare Helligkeitsreduktion nicht ausreichend. (3) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, daß ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers / Arbeitnehmerin zu berücksichtigen. Die allgemeine Beleuchtung und ggfs die Arbeitsplatzbeleuchtung sind so zu gestalten und allenfalls mit solchen Schaltmöglichkeiten zu versehen, daß ergonomisch zufriedenstellende Lichtverhältnisse gewährleistet sind. Dabei sind zb auch die ergonomischen Erkenntnisse über den lebensaltersabhängigen Bedarf an Beleuchtungsstärke zu berücksichtigen. Weiters kann eine angepaßte Schaltung der Beleuchtung (Zusammenfassung der Lampen zu einzeln schaltbaren Gruppen) erforderlich sein. Anforderungen an die Beleuchtung ergeben sich auch aus 29 Arbeitsstättenverordnung. Strahlung 7. Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind. Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: Joe Püringer Seite 6
7 Solche Werte werden jedenfalls bei Bildschirmgeräten, die die Prüfzeichen "TCO 1992", "TCO 95", "TCO 99", "TÜV Ergonomie geprüft" oder "MPR II" tragen, erreicht. Nähere Informationen über die TCO-Prüfzeichen und geprüfte Produkte können über abgerufen werden. Die Bezeichnung TCO leitet sich vom Namen der schwedischen Angestelltengewerkschaft "Tjänstemännens Centralorganisation", die diese Qualitätsstandards entwickelt, ab. 3. Abschnitt Bildschirmarbeit Die Bestimmungen der 8 bis 12 gelten (gemäß 1 Abs 2) für jede Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeit). Ermittlung und Beurteilung Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des 68 Abs. 1 ASchG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des 1 Abs. 4 vorliegt. 8. Nach 5 ASchG sind die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten. Für die Überprüfung ("Wiederholung") und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung gelten die allgemeinen Bestimmungen des 4 ASchG; daher ist die Beurteilung nach 8 (sowie die Evaluierung nach 68 Abs 1 und 2 ASchG) insbesondere bei sich ändernden Gegebenheiten und bei Umständen, die auf eine Gefahr für die Gesundheit von AN schließen lassen, zu wiederholen und zu überprüfen. Unterlagen 9. Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmer/innen leicht erreichbar zur Verfügung stehen. Zur Programmsteuerung werden häufig auch Informationen betreffend die Hardware notwendig sein. Pausen und Tätigkeitswechsel 10. (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen. Wenn im gesamten Arbeitstag in einer ununterbrochenen Zeitspanne von höchstens 2 Stunden Bildschirmarbeit geleistet wird, darf (gemäß Abs 2) die Pause / der Tätigkeitswechsel entfallen. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird. (3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert. Der Tätigkeitswechsel hat den Zweck, die Belastung durch Bildschirmarbeit zu verringern ( 68 Abs 3 Z 1 ASchG). Da der regelmäßigen Erholung von bildschirmarbeitsspezifischen Belastungen arbeitsphysiologisch eine große Bedeutung zukommt, ist die Ausnahme des Abs 3 (100 Minuten Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: Joe Püringer Seite 7
8 Bildschirmarbeit, 20 Minuten Pause bzw Tätigkeitswechsel, 100 Minuten Bildschirmarbeit, 20 Minuten Pause bzw Tätigkeitswechsel, usw) nur dann in Betracht zu ziehen, wenn auch bei Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Möglichkeiten eine Pausenverlegung unvermeidbar ist. (4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 (richtig: 3) muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern. So werden sich beispielsweise die Sehaufgaben (zb hinsichtlich Sehabstand, Augenfixierung, Sehintensität usw), die Körperhaltung sowie Körperbewegungen in der Zeit des Tätigkeitswechsels grundsätzlich von jenen während der Bildschirmarbeit zu unterscheiden haben. Eine Leseaufgabe wird daher beispielsweise diesen Anforderungen nicht entsprechen. (5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen. (6) Ist aus zwingenden technischen Gründen (zb beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen. Untersuchungen 11. (1) Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. Der AG hat den betroffenen AN aktiv die Untersuchung anzubieten. Dabei handelt es sich um eine Informationspflicht nach 14 Abs 1 Z 2; für die Informationspflicht gelten auch die allgemeinen Bestimmungen des 12 ASchG. (2) Arbeitnehmer/innen können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen: 1. Fachärzte / Fachärztinnen für Augenheilkunde und Optometrie, 2. Fachärzte / Fachärztinnen für Arbeits- und Betriebsmedizin oder 3. Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben. Nunmehr steht das Ärztegesetz 1998 in Kraft. 4. Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk ( 120 GewO 1994) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe. Das Gewerbe der Augenoptik ist nunmehr in 98 Gewo 1994 geregelt. AugenoptikerInnen können nur zur Überprüfung der Sehschärfe is dieser Verordnung herangezogen werden, nicht aber zur Untersuchung des sonstigen Sehvermögens is des Abs 1. (3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind von den Arbeitgebern / Arbeitgeberinnen zu tragen. (4) Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist. Grundsätzlich wird für diese Untersuchung 58 Abs 2 ASchG sinngemäß anzuwenden sein. Sehhilfen 12. Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: Joe Püringer Seite 8
9 (1) Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach 11 Abs. 1 und 4 ergeben, daß diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen, 2. Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des/der Arbeitnehmers / Arbeitnehmerin, 3. die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein. Die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf eine spezielle Sehhilfe besteht somit in der augenfachärztlichen Feststellung der Notwendigkeit einer spezielle Sehhilfe, wobei der augenfachärztlichen Untersuchung ( 11 Abs 4) in der Regel eine "Screening"-Untersuchung nach 11 Abs 1 und 2 vorangeht, die "Screening"-Untersuchung aber auch direkt bei dem/der Augenfacharzt/ärztin durchgeführt werden kann. (2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden: 1. Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm, 2. Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm. (3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Arbeitgebern / Arbeitgeberinnen zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen. Hinsichtlich der Kostenübernahme durch einen Sozialversicherungsträger siehe das Rundschreiben zur Kostentragung für Bildschirm-Arbeitsbrillen sowie für die Untersuchungen der Augen bei Bildschirmarbeit. 4. Abschnitt Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen Die 13 bis 15 gelten (gemäß 1 Abs 3) für jede Beschäftigung von AN an Bildschirmarbeitsplätzen ( 1 Abs 1). Unterweisung 13. Jeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen. Die allgemeinen Bestimmungen in 14 ASchG betr die Unterweisungen sind dabei einzuhalten. In der Kundmachung der Verordnung trägt der Text des 13 irrtümlich die Absatzbezeichnung "(1)". Diese ist hier weggelassen. Information 14. (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren: 1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des 1 Abs. 4 vorliegt, Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: Joe Püringer Seite 9
10 2. das Recht auf Untersuchungen gemäß 11, 3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des 68 Abs. 3 Z 4 ASchG und Gemäß 68 Abs 3 Z 4 ASchG ist eine speziellen Sehhilfe zur Verfügung zu stellen, wenn die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens ( 11 Abs 1) und die augenfachärztliche Untersuchung ( 11 Abs 4) dies als notwendig erweist. 4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß 10. Bei der Erfüllung der Informationspflicht sind die allgemeinen Bestimmungen des 12 ASchG betr die Information einzuhalten. Für die Durchführung der Information wird vor allem hinsichtlich Z 2 und 3 zweckmäßigerweise der/die ArbeitsmedizinerIn beizuziehen sein. (2) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden. Anhörung / Beteiligung 15. (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen. (2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befaßt werden. 5. Abschnitt Schlußbestimmungen Ausnahmen und Abweichungen 16. (1) Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zb Kundenbetreuung in Kaufhäusern, Buchhandlungen, im Bankschalterdienst oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die 4 und 5 nicht anzuwenden. Für die Bestimmung der Ausnahmen in der Praxis sind die Wesenselemente der Bildschirmbenutzung - nämlich das fallweise Vorkommen einer kurzdauernden Eingabe oder Abfrage - maßgeblich und nicht die angegebenen Beispiele. So kann die Bildschirmtätigkeit zb bei der Lagerhaltung auch immer wieder in langer Dauer erforderlich sein. Unter die Ausnahmeregelung fallen die Arbeitsvorgänge jedoch nur dann, wenn die Bildschirmbenutzung fallweise und kurzdauernd erfolgt. Zum Beispiel wird die Tätigkeit an einer Kasse für Kinokarten oder an einem Supermarkt-Kassenarbeitsplatz nicht als fallweise und kurzdauernd zu beurteilen sein. Für die nach Abs 1 von der Anwendung der 4 und 5 ausgenommenen Arbeitsvorgänge sind jedoch gemäß 114 Abs 4 Z 2 ASchG in vollem Umfang die entsprechenden Bestimmungen der AAV, insbesondere 49 Abs 2, 5 und 6 AAV über Sitze und Tische, anzuwenden. (2) Mit Ausnahme des Abs. 1 wird gemäß 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die zuständige Behörde keine Ausnahmen von den 3, 4 Abs. 1 und 3 sowie von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf. Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: Joe Püringer Seite 10
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