Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung nach der AEVO vom 21. Januar Handlungsfeld 1 - Ausbildungsvoraussetzungen prüfen

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1 1 Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung nach der AEVO vom 21. Januar 2009 Handlungsfeld 1 - Ausbildungsvoraussetzungen prüfen Wichtige Begriffe Berufsbildungsgesetz ( BBiG): Regelt die rechtlichen Grundlagen für die Berufsbildung Personen in der Ausbildung: Ausbildender: ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Auszubildender: ist derjenige, der zur Berufsausbildung eingestellt wird. Ausbilder: ist derjenige, der im Auftrag des Ausbildenden die Ausbildungs- und Erziehungspflichten wahrnimmt. Damit übernimmt er verschiedene Rollen: Er ist: - Fachmann - Erzieher - Personalentwickler - Bezugsperson - Vorgesetzter - Anwalt Duales System der Berufsausbildung Damit werden die beiden Lernorte angesprochen, an denen die Ausbildung stattfindet - die Berufsschule und der Betrieb.

2 2 Gründe für die betriebliche Ausbildung a) wirtschaftliche Gründe Die Ausbildung ist trotz hoher Kosten, eventuellen Ausbildungsabbruch und möglichen Firmenwechsel nach Ausbildungsende eine Investition in die Zukunft des Unternehmens. Die Azubis haben sich in den Belegschaftskreis eingefügt, sind zu qualifizierten Fachkräften im Unternehmen herangebildet worden. Sie konnten sich bereits erste Berufserfahrungen im Ausbildungsbetrieb aneignen. Dagegen ist es häufig schwer, eine Fachkraft zu finden, die auch in das Unternehmen passt. Während ihrer Ausbildung erwirtschaften die Azubis auch Erträge. Außerdem steigt das Image des Unternehmens, wenn es sich bereit erklärt, junge Menschen auszubilden. Theoretisches Wissen kann sich der Azubi zum überwiegenden Teil in der Berufsschule aneignen. Das ist für ihn und den Ausbildenden völlig kostenfrei. b) gesellschaftliche Gründe Eine rein schulische Berufsausbildung wäre eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung der Staatskasse. Es ist wichtig, dass sich die Betriebe auch ohne Einführung einer Ausbildungsabgabe bereit erklären, junge Menschen auszubilden. Gerade bei der derzeitigen Ausbildungsmarkt- und Arbeitsmarktsituation sollten viele Unternehmen ihren Beitrag an der Ausbildung junger Menschen leisten. b) Gründe der Jugendlichen Für Jugendliche ist es wichtig, allmählich selbständig zu werden. Mit der Ausbildung im dualen System bekommen sie ihre Chance, denn sie erhalten eine Vergütung. Eine solide Berufsausbildung ist für viele die Basis für einen späteren Aufstieg. So wählen auch viele Abiturienten diesen Weg. Ein Beruf dient einmal der Erlangung eines gewissen sozialen Status, zum anderen der sozialen Absicherung.

3 3 Ziel der Berufsausbildung Entwickelte junge Menschen mit ausgeprägter beruflicher Handlungskompetenz Einflussgrößen auf die Ausbildung Einordnung des Dualen Systems der Berufsausbildung in das Bildungssystem der BRD und der EU a) Bildungssystem der BRD Elementarbereich: Primarbereich: - Kindergarten, Sonderkindergarten - Grundschule, Sonderschule Sekundarbereich I: - Hauptschule Hauptschulabschluss - Realschule Realschulabschluss - Gymnasium - Gesamtschule - Sonderschule (Klassenstufen 5 und 6 sind Orientierungsstufen mit gleichem Lehrplan) Sekundarbereich II: - Gymnasiale Oberstufe (Gymnasium, berufliches Gymnasium, Gesamtschule) Hochschulreife - Fachoberschule Fachhochschulreife - Berufsfachschule - Berufsaufbauschule - Duales System der Berufsausbildung - Berufsgrundbildungsjahr Tertiärer Bereich: - Berufsqualifizierende Studiengänge an Universität, Hochschule, Fachhochschule, Berufsakademien - Fachschulen - Abendgymnasium, Abendrealschule - Kolleg

4 4 Das gesamte Bildungswesen unterliegt der Kulturhoheit der jeweiligen Bundesländer. b) Das Duale System der Berufsausbildung in der BRD Wie bereits erwähnt zeichnet sich o.g. System durch die beiden Lernorte aus. Damit jedoch unterliegt die Berufsausbildung auch zwei verschiedenen rechtlichen Zuständigkeiten. Die schulische Ausbildung in der Berufsschule unterliegt den Schulgesetzen der Länder, die betriebliche Ausbildung muss sich den Rechtsquellen des Bundes unterordnen, insbesondere dem BBiG. Jedoch wird nach neuem BBiG eine Lernortkooperation vorgeschrieben. Lernort Betrieb: - Bildungsplan ist die Ausbildungsordnung - Überwachung erfolgt durch die zuständige Stelle (IHK, HWK...) - Vermittlung der fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch praktische Unterweisung - charakterliche Förderung der Azubis - Kennenlernen der beruflichen Realität, Erlangen von Berufserfahrung - Art der Berufsausbildung ist abhängig von verschiedenen Faktoren (Betriebsgröße, Technik, Ausbildungseinrichtungen, Ausbildungsmittel, Aufwand, den der Ausbilder bzw. Ausbildende für die Berufsausbildung betreibt) - Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein - Ausbildender, der selbst ausbildet muss persönlich und fachlich geeignet sein - Ausbildender muss in jedem Fall persönlich geeignet sein. Damit ist die Ausbildung im Betrieb keine standardisierte Ausbildung. Kernstück ist die Ausbildung am Arbeitsplatz und damit das Lernen im Arbeitsprozess.

5 5 Lernort Berufsschule: - Bildungsplan sind die Rahmenlehrpläne der Bundesländer - Überwachung erfolgt durch Regionalschulämter - fachtheoretische Ergänzung der praktischen Berufsausbildung - Vermittlung von Allgemeinbildung ( Sozialkunde, Deutsch, Sport) - Erziehung - Teilzeitunterricht oder Blockunterricht - Lehrer für fachtheoretischen und allgemeinbildenden Unterricht (8-Semester- Hochschulstudium) und Lehrer für Fachpraxis vermitteln die Kenntnisse Die Berufsschule ist eine Pflichtschule bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, falls keine andere Vollzeitschule absolviert wird. Es gelten die Schulgesetze der Länder. Vor- und Nachteile des Dualen Systems: Vorteile: - Ausbildung ist praxisbezogen und wird durch die Berufsschule ergänzt. - Sammeln erster Berufserfahrungen wird möglich, dennoch ist die Aneignung von allgemeinem und betriebsunabhängigem Wissen gegeben. - bundeseinheitliche Anerkennung durch einheitliche Ausbildungsordnungen Nachteile: - unterschiedliche Lernorte und damit unterschiedliche Zuständigkeiten - unterschiedliche Schul- und Schulpflichtgesetze Durch kooperative Zusammenarbeit mit der Berufsschule und Koordinierung der Ausbildungsmaßnahmen und Ausbildungsinhalte können schulische und betriebliche Probleme gelöst werden.

6 6 c) Berufsbildungssysteme in der EU: Für die europäische Gemeinschaft sind drei Ausbildungssysteme typisch: - die Lehre (= unser duales System; neben Deutschland noch in Dänemark) - die Vollzeitschule (= reine schulische Berufsbildung; z.b. Frankreich, Italien) - die Mischform (= sowohl Lehre als auch Vollzeitschule möglich; z.b. England, Niederlande) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung a) Rechtsquellen in der Berufsausbildung: - Gesetze: Sie werden vom Parlament erlassen. z. B. BBiG, JArbSchG - Rechtsverordnungen: Sie werden auf der Grundlage von Gesetzen vom zuständigen Minister erlassen. z.b. Ausbildungsordnungen, AEVO auf der Grundlage des BBiG - Satzungen: Sie werden auf der Grundlage von Gesetzen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, wie die Kammern oder die Sozialversicherungsträger, erlassen. z.b. Prüfungsordnung der IHK Südwestsachsen - Rechtsprechung: Insbesondere höchstrichterliche Grundsatzurteile können auf ähnliche Fälle Anwendung finden. - Vereinbartes Recht: Hierzu zählen alle Verträge. Sie sind durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen. z.b. Berufsausbildungsvertrag Aber auch einseitige Rechtsgeschäfte, wie die Kündigung zählen z.b. dazu. b) Die Ausbildungsordnung Für alle Berufe werden in Form von Rechtsverordnungen sogenannte Ausbildungsordnungen erlassen. Sie sind damit die Grundlage für die betriebliche Ausbildung.

7 7 Funktionen der Ausbildungsordnung: - rechtsverbindliche und didaktische Grundlage der betrieblichen Berufsausbildung - Grundlage der betrieblichen Ausbildungsplanung - Sicherung bundeseinheitlicher Prüfungsanforderungen - Mittel der Kontrolle der betrieblichen Bildungsarbeit - Mittel zur Anpassung der betrieblichen Bildungsarbeit an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen Inhalte der Ausbildungsordnung: - Ausbildungsberuf - Ausbildungsdauer - Ausbildungsberufsbild (Kenntnisse und Fertigkeiten, die mindestens zu vermitteln sind) - Ausbildungsrahmenplan (sachliche und zeitliche Gliederung o.g. Kenntnisse und Fertigkeiten) - Prüfungsanforderungen (Kenntnisse, Fertigkeiten die in Zwischen- und Abschlussprüfungen geprüft werden, sowie Lage, Form und Dauer der Prüfungen) c) Rechte und Pflichten im Berufsausbildungsverhältnis Ausbildender Auszubildender - Ausbildungspflicht Lernpflicht - Freistellung für Berufsschule Teilnahme Berufsschulunterricht - Freistellung für außerbetriebliche Teilnahme an außerbetrieblicher Ausbildung Ausbildung - Freistellung für Prüfungen Teilnahme an Prüfungen - Benennung der weisungsberechtigten Weisungsgebundenheit Personen

8 8 - Aufsichtspflicht für minder- Einhaltung der Ordnung jährige Azubi - Ausbildungsnachweiskontrolle Ausbildungsnachweisführung - Bereitstellung der Ausbildungsmittel Pflegliche Behandlung dieser ~ - Vergütungspflicht Benachrichtigungspflicht - Urlaubsgewährung (BurlG, JArbSchG) Erholungspflicht - Zweckgebundene Übertragung von Sorgfältige Ausführung von Verrichtungen Verrichtungen - Schutz vor körperlicher Gefährdung Ärztliche Untersuchungen gemäß JArbSchG -Zeugnispflicht Verschwiegenheitspflicht - Schutz vor sittlicher Gefährdung Treuepflicht - Charakterliche Förderung d) weitere wichtige Rechtsvorschriften allgemeines Arbeitsrecht Azubis sind grundsätzlich auch als Arbeitnehmer eines Unternehmens zu betrachten. Das heißt, dass auch der Berufsausbildungsvertrag mündlich zustande kommen kann. Lt. BBiG muss er jedoch unverzüglich schriftlich niedergelegt werden. Tarifvertragsrecht (TVG... Tarifvertragsgesetz) Partner: Arbeitgeberverbände oder einzelne AG und Gewerkschaften Koalitionsfreiheit gemäß GG: Recht, Koalitionen (=freiwillige Zusammenschlüsse) zu bilden

9 9 Tarifautonomie: Ohne staatliche Einflussnahme können Tarifverträge geschlossen werden. Allgemeinverbindlichkeitserklärung: TV gelten auch für Nichtmitglieder Arbeitskämpfe: Streik und Aussperrung (beenden AV nicht, AV ruht lediglich, d.h. keine Dienstleistung, keine Vergütung) Arten von TV: Manteltarifverträge (regeln allgemeine Bedingungen, gelten langfristig) Lohn- und Gehaltstarifverträge ( gelten i.d.r. kurzfristig) besondere TV oder spezielle Reglungen in TV für Azubis möglich, da Azubis auch AN sind. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Jugendliche müssen stärker als Erwachsene geschützt werden, weis ihr Entwicklungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, ihre Leistungsfähigkeit geringer ist und sie sich langsamer erholen. Begriffsbestimmung: Kinder: Personen, die unter 15 Jahre alt sind oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Jugendliche: Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Beschäftigungsverbot für Jugendliche: - Akkordarbeiten - tempoabhängige Arbeiten - Beschäftigung durch persönlich nicht geeignete Personen

10 10 - gefährliche Arbeiten (es sei denn, sie sind dem Ausbildungszweck dienlich, dann unter Aufsicht) Arbeitszeit/ Pausen: - tägl. AZ: 8 Stunden; wöchentl. AZ: 40 Stunden; 5-Tage-Woche - Freistellung für den Besuch der Berufsschule - Freistellung für außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, Prüfungen und für den Tag vor der Abschlussprüfung - Ruhepausen: mind. 15 min pro Pause; bei AZ über 6 Stunden: mind. 60 min gesamt; frühestens 1 Stunde nach Beginn der Arbeit; spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeit - Schichtzeit höchstens 10 Stunden - Freizeit nach Ende der AZ mindestens 12 Stunden; i.d.r. zw. 20 Uhr und 6 Uhr keine Beschäftigung; Ausnahmen möglich Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen sind zu überwachen und ärztliche Bescheinigungen aufzubewahren und zu beachten. - ärztliche Erstuntersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Berufsstart - erste Nachuntersuchung innerhalb der letzten drei Monate vor Ende des ersten Beschäftigungsjahres - weitere Untersuchungen auf Verlangen des Jugendlichen oder auf ärztliche Anordnung Urlaub - unter 16 Jahre: 30 Werktage - unter 17 Jahre: 27 Werktage - unter 18 Jahre: 25 Werktage Sicherung des Jugendarbeitsschutzes - Aushang oder Auslage des Gesetzes

11 11 - Aushang von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen - Verzeichnis der Jugendlichen mit Personaldaten - Aushang von Ausnahmebewilligungen In der Regel sind die Gewerbeaufsichtsämter Aufsichtsbehörde des Jugendarbeitsschutzes. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und Bundesurlaubsgesetz (BurlG) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gilt für Azubis das Arbeitszeitgesetz. Arbeitszeit/ Pausen - werktägliche Arbeitszeit: max. 8 Stunden; kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn in einem Ausgleichzeitraum von 6 Monaten bzw. 24 Wochen dies auf 8 Stunden pro Werktag durchschnittlich ausgeglichen wird. Dazu sind besondere Aufzeichnungen erforderlich, die mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden müssen. - Ruhepausen: AZ 6-9 Stunden: mind. 30 min; AZ über 9 Stunden: mind. 45 min - Freizeit: nach Ende der tägl. AZ mind. 11 Stunden - Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (Es bestehen Ausnahmen.) Urlaub: mind. 24 Werktage (BurlG) Mutterschutzgesetz (MuschG) Beschäftigungsverbote - wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind. - 6 Wochen vor der Entbindung, es sei denn dass sich die werdende Mutter ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. (kann jederzeit widerrufen werden) - bis 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen

12 12 - bei schweren körperlichen und gefährlichen Arbeiten Mitteilungspflicht - Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des AG sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der AG hat die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich zu benachrichtigen. Kündigungsschutz - während der Schwangerschaft und bis Ablauf von 4 Monaten nach Entbindung Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung - Betriebliche Mitarbeiter (Ausbildender, Ausbildungsleiter, Ausbilder, Meister, nebenamtliche Ausbilder, Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung) - Schulisches Ausbildungspersonal (Schulleiter, Berufsschullehrer, Lehrer für Fachpraxis) - Personal außerbetrieblicher Ausbildungsstätten (Fachleiter, Ausbilder, Sozialpädagogen) - Mitarbeiter in Institutionen (Geschäftsführer, Sachbearbeiter und Ausbildungsberater der zuständigen Stelle, Berufsberater des Arbeitsamtes) - Mitglieder von Ausschüssen ( Berufsbildungsausschuss, Prüfungsausschuss, Schlichtungsausschuss und Ausbilderarbeitskreis in der zuständigen Stelle) - Sonstige (Dozenten in der Weiterbildung) Der Betriebsrat Grundlage für die Errichtung und Aufgaben des Betriebsrates ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In Unternehmen der Wirtschaft mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder ist ehrenamtlich; sie Wahl erfolgt geheim und unmittelbar aller vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai.

13 13 - Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. - Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitarbeiter, die bereits sechs Monate Arbeitnehmer im Unternehmen sind. Aufgaben des Betriebsrates: 1. Er hat die Pflicht, zum Wohle der Arbeitnehmer vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenzuwirken. 2. Er hat für die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer sowie für die Einhaltung der Arbeitnehmerrechte Sorge zu tragen. 3. Er unterstützt die Arbeitnehmer bei Beschwerden. 4. Er fördert die Jugend- und Auszubildendenvertretung. 5. Er hat Beteiligungsrechte in sozialen Angelegenheiten. Insbesondere kann er bei Fragen der betrieblichen Ordnung, Arbeitszeit- und Pausenreglung mitbestimmen. 6. In personellen Angelegenheiten hat er das Recht, über die Personalplanung unterrichtet zu werden. Z:B. bedarf ein Personalfragebogen der Zustimmung des Betriebsrates. Außerdem müssen in Betrieben mit mehr als 20 AN alle Bewerbungsunterlagen auf eine ausgeschriebene Stelle zunächst dem Betriebsrat vorgelegt werden. Vor einer beabsichtigten Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören, sonst ist sie unwirksam. 7. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung geht. Er kann der Bestellung eines Ausbilders widersprechen, wenn z.b. die Eignungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

14 14 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung Grundlage ist auch hier das BetrVG. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht und die in der Regel mindestens fünf jugendliche AN oder Azubis bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beschäftigen, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. Wahlberechtigt sind alle o.g. AN und Azubis, wählbar alle Arbeitnehmer die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht bereits Mitglied des Betriebsrates sind. Die Wahlen finden alle 2 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung: 1. Maßnahmen der Berufsausbildung über den Betriebsrat beantragen; 2. Überwachung der Durchführung der geltenden Vorschriften für Jugendliche und Azubis; 3. Anregungen und Beschwerden der Jugendlichen und Azubis entgegennehmen und auf Erledigung beim Betriebsrat hinwirken. Die Jugend-und Auszubildendenvertretung wirkt durch den Betriebsrat, kann nach Verständigung mit dem Betriebsrat eigene Sitzungen abhalten (mind. 1x pro Jahr) und ein Mitglied der JAG kann an Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen. Anforderungen an die Eignung des Ausbilders und des Ausbildungsbetriebes Wer Auszubildende einstellt muss persönlich, wer Auszubildende ausbildet muss persönlich und fachlich geeignet sein. Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist, und selbst ausbilden kann oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin bestellt, die persönlich und fachlich geeignet ist. Die Ausbildungsstätte muss entsprechend den Vorgaben des BBiG geeignet sein.

15 15 Handlungsfeld 2 - Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken Rechtliche Grundlagen Grundlagen und Instrumente der Ausbildungsplanung Das BBiG fordert, dass der Ausbildende im Berufsausbildungsvertrag schriftliche Angaben über die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung macht. Allgemeiner Ablauf Zielplanung = Orientierung an Ausbildungszielen Stoffplanung= Betriebliche Aufgaben für den Azubi entsprechend dem Ausbildungszweck auswählen. Diese Ausbildungsinhalte müssen sachlogisch und lernwirksam angeordnet werden. Zeitplanung= Ausbildungszeit entsprechend Qualifikationsniveau und Stoffmenge aufteilen und den Lernorten zuordnen Instrumente der Ausbildungsplanung 1. Betrieblicher Ausbildungsplan - ordnet die Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes den betrieblichen Lernorten zu, gibt Ausbildungsdauer an, berücksichtigt Urlaub und Blockunterricht sowie typische Verkürzungen 2. Belegplan der Lernorte - Ausbildungskapazität der einzelnen Abteilungen 3. Gesamtversetzungsplan - Planung und Kontrolle des Durchlaufes aller Azubis durch die Abteilungen 4. Individueller Versetzungsplan - Durchlauf eines Azubis 5. Individueller Ausbildungsplan - Anpassung des betrieblichen Ausbildungsplanes an die individuellen Bedingungen des einzelnen Azubis; besondere Förderungen usw.

16 16 6. Individueller Teil-Ausbildungsplan - Auszüge aus individuellen Ausbildungsplan für bestimmte Ausbildungsabschnitte Erstellen eines betrieblichen Ausbildungsplanes 1. Feststellen der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Reihenfolge 2. Festlegen der Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte 3. Zuordnen der Kenntnisse und Fertigkeiten zu bestimmten Lernorten 4. Sicherung der Durchführung des Planes (sachliche und personelle Voraussetzungen beachten!) Erstellen von individuellen Teil-Ausbildungsplänen 1. Bestimmung des Lernortes und der Verantwortlichen 2. Bestimmung der detaillierten Fertigkeiten und Kenntnisse 3. Bestimmung der Verfahrensweise der Endkontrolle (mündl. Befragung, Arbeitsproben, programmierte Fragen, Beurteilungsgespräche...) Organisation der Ausbildung - Lernorte mögliche Lernorte sind: Unterrichtsraum im Betrieb Lehrwerkstatt verschiedene Arbeitsplätze im Unternehmen Lernecke (Lernplätze, die ähnlich wie Arbeitsplätze eingerichtet sind. Hier ist es möglich, ungestört theoretische Grundlagen zu erarbeiten oder systematische Übungen durchzuführen.)

17 17 Lerninsel (Arbeitsplatz in Fertigung oder Qualitätssicherung für Azubis, die selbständig erarbeitetes Wissen in die Praxis umsetzen. Eine Fachkraft steht zur Beratung zur Seite. In der Kostenrechnung des Unternehmens kann nun nachvollzogen werden, was die Azubis erwirtschaften.) Juniorenfirma ("Echtes" Unternehmen, verschiedene Ausbildungsbetriebe oder auch Berufsschulen können Gesellschafter sein. Azubis arbeiten in dieser Firma in kleinen, überschaubaren Abteilungen. - Gut, um betriebliche Abläufe im Zusammenhang zu begreifen.) Überbetriebliche / außerbetriebliche Ausbildungsstätte Auswahl der Arbeitsplätze Der Ausbilder muss die Arbeitsplätze sorgfältig auswählen, damit der Auszubildende sich gut entwickeln kann. Folgende Kriterien müssen untersucht werden, am besten mit einer Checkliste: 1. personelle Voraussetzungen 2. Arbeitszeit am Arbeitsplatz 3. Eignung der Arbeitsaufgaben 4. Lernchancen 5. Arbeitssicherheit 6. Arbeitsmittelausstattung 7. Ausbildungsmittelausstattung Abstimmung mit der Berufsschule Kooperationsansätze: Einplanen des Berufsschulunterrichts im betrieblichen Ausbildungsplan Rahmenlehrplan der Berufsschule kennen Einsatz der verwendeten Software kennen; ev. koordinieren Projektaufträge gemeinsam erarbeiten (Berufsschule schafft theoretische Grundlagen für das entsprechende Projekt; im Betrieb wird es bearbeitet.)

18 18 Zusammenfinden zu Arbeitsgemeinschaften Zusammenarbeit in Prüfungsausschüssen Ausbildungsnachweis auch in Schule und überbetrieblichen Einrichtungen führen lassen Nutzung des Internet (Berufsschule kann Ferien, Unterrichtstage, Stoffpläne etc. bekanntgeben) Auszubildende einstellen - Auswahlkriterien aufstellen Anforderungsprofil des Unternehmens: unterscheidet sich nach fachlichen, persönlichen, sozialen und methodischen Anforderungen Mögliche Auswahlkriterien - besuchte Schulen, Schulabschlüsse, Praktika, Testergebnisse - Interessen, Neigungen, Begabungen, Sympathie, Referenzen, Selbständigkeit Mitwirkende bei der Auswahl der Azubis - Betriebsrat bzw. Personalrat (Unterrichtungspflicht, Beratungspflicht, Vorschlagsrecht) Erstellen Sie bitte ein Anforderungsprofil für Ihr Unternehmen und tragen Sie dieses im Anschluss der Gruppe vor. Begründen Sie die gewählten Merkmale! Auf welche Auswahlkriterien würden Sie besonderen Wert legen? (Schulabschlüsse, Hobby etc.)

19 19 - Stellenausschreibung erstellen An Einstellungen mitwirken Inhalt: Beschreibung des Ausbildungsplatzes, geforderte persönliche und fachliche Qualifikationen, Einstellungstermin - Bewerbungsunterlagen durchsehen * auf Aufbau, Ordnung, Inhalt (Vollständigkeit, lückenlose Darstellung), Sauberkeit achten * Pflicht des Unternehmens, die Unterlagen zurückzusenden - Vorstellungsgespräche führen * Informationen einholen über Person, erste Eindrücke sammeln * event. Personalfragebogen ausfüllen lassen Vorteil: Zeitersparnis, Nachteil: kein unmittelbarer persönlicher Eindruck * Beteiligung des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung * Kostenerstattung durch den Betrieb - Berufseignungstest auswählen, erstellen und durchführen - Einstellungsgespräche führen Der Berufsausbildungsvertrag Maßgeblich dafür sind die 10, 11 und 12 des BBiG:

20 20 Eintragungen und Anmeldungen vornehmen 1. Eintragung bei der zuständigen Stelle - Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse - Voraussetzungen für die Eintragung: bei Jugendlichen: Bescheinigung über ärztliche Erstuntersuchung liegt vor mit dem Antrag sind anzuzeigen: vorausgegangene Ausbildung Bestellung von Ausbildern 2. Anmeldung zur Berufsschule - aufgrund Schulpflichtgesetze des Bundeslandes - freiwilliger Berufsschulbesuch 3. Anmeldung zur Sozialversicherung - bei Krankenkasse des Azubis

21 21 Beendigung der Berufsausbildung Im nachfolgenden werden verschiedene Möglichkeiten des Abschlusses des Berufsausbildungsverhältnisses angesprochen. 1. Gemäß BBiG endet das Verhältnis mit Zeitablauf. Erinnern Sie sich an den Inhalt des Berufsausbildungsvertrages. Demnach ist es ein befristeter Vertrag und endet ohne Kündigung mit Ablauf der Frist. 2. Häufig kommt es vor, dass der Auszubildende die Abschlussprüfung bereits vor Ablauf der Frist ablegt und besteht. Damit ist der Zweck des Vertrages erreicht und es würde wenig Sinn machen, das Berufsausbildungsverhältnis darüber hinaus bestehen zu lassen. Aus diesem Grund regelt das BBiG, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der letzten Prüfung endet und die Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss bekanntgegeben sind. Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Zeitablauf. Verlangt der Auszubildende eine Verlängerung, so muss der Ausbildende dem nachkommen. Somit verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr. 3. Wie jeder anderer Vertrag kann auch der Berufsausbildungsvertrag durch beidseitig übereinstimmende Willenserklärung, also durch einen Aufhebungsvertrag gelöst werden. 4. Eine weitere Möglichkeit wäre die Kündigung. Hier sind jedoch mehrere Aspekte zu beachten: - die Probezeit und die Zeit danach - die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung a) während der Probezeit von beiden Seiten schriftlich ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist b) nach der Probezeit mit einer Frist von 4 Wochen nur durch den Auszubildenden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Die Kündigung hat schriftlich und mit Angabe von Gründen zu erfolgen. c) nach der Probezeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten möglich; Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Beachte: nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes möglich

22 22 Wichtige Gründe sind z.b.: für Ausbildenden / ohne Verschulden des Azubi: - Stilllegung der Betriebsstätte - anhaltende, in ihrem Ende nicht absehbare Krankheit des Auszubildenden für Ausbildenden / mit Verschulden des Azubis: - trotz Abmahnung wiederholte Verstöße gegen die Lernpflicht - fortlaufende Unpünktlichkeit - Unterlassung der ärztlichen Nachuntersuchung (für Jugendliche) - eigenmächtiger Urlaubsantritt - erhebliche Ehrverletzung gehen Ausbildenden, Ausbilder, Mitarbeiter - Vermögensdelikte gegen Ausbildenden, Ausbilder, Mitarbeiter - fortgesetztes unentschuldigtes Fernbleiben vom Berufsschulunterricht für Auszubildenden / ohne Verschulden des Ausbildenden: - dauernde Dienstunfähigkeit des Auszubildenden - Umzug der Eltern des minderjährigen Azubis an einen anderen Ort für Auszubildenden / mit Verschulden des Ausbildenden - Fehlen oder Verlieren der Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden - Nichtzahlung der vereinbarten Vergütung - Tätlichkeiten und grobe Beleidigungen - schwerer oder wiederholter Verstoß gegen die Ausbildungs- bzw. Betreuungspflicht - Unterlassung der Niederschrift des Ausbildungsvertrages

23 23 Handlungsfeld 3 - Ausbildung durchführen Begriffe der Pädagogik und Didaktik Pädagogik...Lehre von der Erziehung (Ziel: positive Sozialisation) Sozialisation... Prozess und Ergebnis der Einordnung der Individuen in die Gesellschaft Didaktik... Lehre vom Lehren und Lernen/ Theorie der Bildung Methode... Weg zum Ziel Unterweisung... systematische Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen, i.d.r. am Arbeitsplatz Unterricht...schulmäßige, systematische Kenntnisvermittlung bei einer größeren Gruppe unabhängig vom Arbeitsplatz (Berufsschule, Unterrichtsräume in überbetrieblichen Einrichtungen oder in größeren Betrieben) Lernstufen: 1. Motivation 2. Schwierigkeiten 3. Lösung 4. Tun und Ausführen 5. Üben und Wiederholen 6. Übertragen in die Praxis

24 24 Lernarten: Lernen durch Nachahmen (bewusst) Lernen am Modell (unbewusstes Nachahmen / Vorbildwirkung des Ausbilders!) Lernen durch bedingte Reaktion (durch Gewohnheiten, klassische Konditionierung) Lernen durch Erfolgserlebnisse (durch Lob, operante Konditionierung) Lernen durch Einsicht (geistiges Erfassen von Abläufen oder Zusammenhängen) Lernen durch Versuch, Irrtum und zufälligen Erfolg Sozialform der Unterweisung ausbilderzentrierte Form, Einzelarbeit, Partnerarbeit, Gruppenarbeit Didaktische Überlegungen und Prinzipien Bei der Ausbildungsplanung sollten die nachfolgenden Prinzipien beachtet werden. Pädagogische Prinzipien Vom Leichten zum Schweren Vom Einfachen zum Zusammengesetzten Vom Nahen zum Entfernten Vom Allgemeinen zum Speziellen Vom Konkreten zum Abstrakten Didaktische Prinzipien

25 25 Prinzip der Aktivität des Auszubildenden Prinzip der Anschauung Prinzip der Praxisnähe Prinzip der Erfolgssicherung Prinzip der Jugendgemäßheit Prinzip der sachlichen Richtigkeit Lernziele/ Lernzielbereiche Nur wer sein Ziel kennt, wird es auch erreichen. Dieser Satz gilt auch in der Ausbildung. Groblernziel: Lernziel mit Handlungsspielraum (siehe Lernziele in Ausbildungsrahmenplan); erfordert Konkretisierung Feinlernziel: Lernziel ohne Handlungsspielraum; bereits konkretisiert. Lernzielbereiche: Das Lernziel muss eindeutig formuliert werden, d.h. es ist das gewünschte Endverhalten darzustellen. Dann kann auch überprüft werden, ob das Lernziel erreicht ist. Kognitiver Lernzielbereich: Kenntnisse, Wissen Affektiver Lernzielbereich: Verhalten, Charakter, Werte Psychomotorische Bereich: Fertigkeiten, Handeln und Tun Grundlegende Erkenntnisse der Lernpsychologie 1. Was ist Lernen? Lernen ist eine Verhaltensänderung, die - durch Versuch, Irrtum und zufälligen Erfolg, - durch Nachahmung (bewusst oder unbewusst)

26 26 - durch Einsicht bewirkt werden kann. Belohnungen eines gezeigten Verhaltens wirken als Verstärker, wenn durch sie ein Bedürfnis befriedigt wird. a) Lerntypen 2. Behalten und Vergessen Die Reize oder Informationen werden vom Menschen über die Sinne aufgenommen. Diese "Eingangskanäle" sind also das Hören, Sehen, Schmecken, Fühlen, Riechen. Für das Lernen sind Hören, Sehen und Fühlen von besonderer Bedeutung. Viele Menschen entwickeln eine Art Vorliebe für eine bestimmte Wahrnehmungsart. Je nach bevorzugter Wahrnehmungsart unterscheidet man folgende Lerntypen: - Auditiver oder akustischer Lerntyp - Er nimmt vor allem durch Hören, durch Erklären mit Worten auf. - Visueller oder optischer Lerntyp - Dieser Lerntyp entwickelt insbesondere ein optisches Gedächtnis und kann Dinge oder Texte vor seinem inneren Auge sehen und regelrecht ablesen. Voraussetzung ist, dass diese Dinge oder Texte irgendwo niedergeschrieben oder aufgezeichnet waren. - Haptischer oder takiler Lerntyp - Er lernt vor allem durch das Fühlen, Berühren und Begreifen mit den Händen. Diese Lerntypen bezeichnen nur den Eingangskanal, der bei der jeweiligen Person eine überdurchschnittliche Rolle spielt. Lernpsychologische Tests haben ergeben, dass der Mensch - 20% von dem behält, was er hört, - 30% von dem, was er sieht, - 50% von dem, was er hört und sieht,

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