LEISTUNGSBUCH ALTLASTEN & FLÄCHENENTWICKLUNG 2004 / Leistungsbereich 81
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- Max Eberhardt
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1 81 Entsorgung Der Leistungsbereich LB Entsorgung umfasst neben den reinen Entsorgungsleistungen von unbelasteten und schadstoffbelasteten Materialien (Beseitigung, Verwertung) auch die zugehörigen Transportleistungen sowie die Gestellung von Containern und anderen Abfallbehältnissen ( Sonstige Leistungen ). Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen im nationalen Abfallrecht erläutert, die sich u. a. durch die Umsetzung von EU-Richtlinien (Abfallverzeichnis, Deponierichtlinie etc.) ergeben haben. Mit der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV, 01/2002) wurde das Europäische Abfallverzeichnis in nationales Recht umgesetzt. Die AVV ersetzt die EAK-Verordnung und die Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (BestbüAbfV). Entsprechend der AAV erfolgt die Zuordnung von Abfällen zunächst über die branchen- oder prozessartspezifische Kapitelüberschrift, bevor eine Zuordnung über die herkunfts- oder abfallartenspezifischen Überschriften vorgenommen wird. Innerhalb der Kapitelüberschriften erfolgt die weitere Spezifizierung über die Gruppenüberschriften. Es werden 839 Abfallcodes unterschieden, davon sind rund 406 als gefährliche Abfälle eingestuft. Eine Vielzahl von Abfallarten ist in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle aufgeteilt (sog. Spiegeleinträge ). Die Einstufung der Abfälle mit Spiegeleintrag ist davon abhängig, ob sie ein oder mehrere Eigenschaften gemäß Anhang III EG-Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweisen. Da nicht alle aufgeführten Eigenschaften in dieser Richtlinie ausreichend konkretisiert sind (insbesondere H14 ökotoxisch ), ist die Erstellung einer Arbeitshilfe zur eindeutigen Einstufung von Abfällen in Deutschland erforderlich. Voraussichtlich wird diese Arbeitshilfe durch den Bund oder durch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall veröffentlicht werden. Die Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV, 07/2002) gilt für die Ablagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, auf Deponien und für die Behandlung o.g. Abfälle zum Zweck der Einhaltung der Deponiezuordnungskriterien. Sie regelt die Anforderungen an die Ablagerung, an Untersuchungs- und Nachweispflichten und an die Übergangsregelungen für Altdeponien. Im Anhang 1 und 2 werden die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse I und II sowie für Deponien für mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle aufgeführt. Im Anhang 4 werden Vorgaben zur Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik von Abfällen gemacht. Die Deponieverordnung (DepV, 08/2002) regelt ergänzend zur AbfAblV die Anforderungen an die Deponieklasse 0 (Inertabfälle), Deponieklasse III (besonders überwachungsbedürftige Abfälle), Deponieklasse IV (Untertagedeponie) sowie an Langzeitlager. Als Langzeitlager werden Anlagen bezeichnet, in denen Abfälle vor der Beseitigung oder Verwertung länger als ein Jahr gelagert werden. Die Zuordnungskriterien für Langzeitlager der Klassen I-III entsprechen denen der jeweiligen Deponieklassen. Die Deponieverordnung definiert die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Deponien (Abdichtungssysteme, Rekultivierung, Annahme und Ablagerung) sowie an die Emissionsüberwachung, Nachsorge und Dokumentation. Dabei wird auf Festsetzungen der TA Siedlungsabfall, der TA Abfall und der AbfAblV verwiesen. Mit der Versatzverordnung (VersatzV, 07/2002) werden die Anforderungen an den Einsatz von Abfällen als Versatzmaterial unter Tage konkretisiert. Danach können schadstoffhaltige Abfälle ohne Schadstoffbegrenzung nur noch in Salzgesteinsformationen abgelagert werden. In anderen Standorten wie Kohle- oder Erzbergwerken sollen künftig nur noch schadstoffarme Abfälle versetzt werden dürfen. Dazu schreibt die Versatzverordnung Schadstoffgrenzwerte fest. Eine Einstufung des Abfallversatzes unter Tage als Verwertung oder Beseitigung wird mit der Versatzverordnung nicht vorgenommen. Hier steht eine Konkretisierung seitens des Gesetzgeber noch aus / 830 -
2 Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV, 06/2002) gilt für die Verwertung und Beseitigung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Sie konkretisiert die Anforderungen an die Getrennthaltung von Siedlungsabfällen / Bau- und Abbruchabfällen bei der stofflichen und energetischen Verwertung sowie bei der Vorbehandlung. Als Vorbehandlung werden Verfahren der Sortierung, Zerkleinerung, Verdichtung und Pelletierung definiert. Hinweis zu bestimmten Abfallarten können den nachfolgenden Kapiteln entnommen werden. Die Hinweise zu Literatur und Leistungsanbietern werden nachfolgend für alle Teilleistungsbereiche zusammenfassend dargestellt. Literatur ADR 2001: Europäisches Abkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, vom , BGBl. II S ADR-Änderungsverordnung vom (ADR 2003), BGBl. II S Altölverordnung (AltölV) vom , BGBl. I S Arbeitsgemeinschaft Kreislaufwirtschaftsträger Bau: Monitoring-Bericht Bauabfälle, November 2001, Berlin / Düsseldorf / Duisburg. Collisy, M.: Die Deponieverordnung Neuordnung des Deponierechts, in umwelt praxis 9/2002, S Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom , BAnz.- Anlage Nr. 99a. Esser, R.: Fragen zur Genehmigung bei der Altholzverwertung, in umwelt praxis 9/2002, S Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz ChemG) in der Fassung vom 25. Juli 1995 (BGBl. I S. 1703), letzte Änderung 2001 (BGBl. I S. 2331). Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) vom , BGBl. I S. 2705; letzte Änderung vom , BGBl. I S Görg, H.: Auswirkungen und Umsetzung des neuen Europäischen Abfallverzeichnisses auf den Altlastenbereich und die baunahe Umwelttechnik, in altlasten spektrum 2/2002, S Keller, H.W.: Thermische Verwertung von Altholz, in umwelt praxis 5 / 2001, S Kropp, O.: Entwicklungen im deutschen Abfallrecht, veröffentlicht im Internet-Portal der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder ( im Februar Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: Merkblatt Entsorgung asbesthaltiger Abfälle vom , in der Fassung vom aktualisiert aufgrund der Abfallverzeichnis-Verordnung vom , veröffentlicht im GABl. S Länderarbeitsgemeinschaft Wasser: Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-Papier), Hrsg.: LAWA Mai Löser, C.; Zehnsdorf, A.; Fussy, M.; Morgenstern, P.: Möglichkeiten der Kostenreduzierung bei der Entsorgung Schwermetall-kontaminierter Flusssedimente ein Fallbeispiel, in altlasten spektrum 1/2001, S Obernosterer, I.; Mies, B.-M.; Bauer, H.-J.; Nienhaus U.: Deponierung kontaminierter Böden aus Rüstungsaltlasten, in altlasten spektrum 5 / 2000, S / 830 -
3 Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom , BAnz. S Tenhaeff, M.: Verwertungszentrum für kontaminierte Hölzer, in TerraTech 5 / 2000, S Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) vom , Inkrafttreten , BGBl. I S Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung VersatzV) vom , BGBl. I S- 2833, Inkrafttreten am Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung DepV) vom , BGBl. I S. 2807; letzte Änderung am , BGBl. I S Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vom , Inkrafttreten , BGBl. I S Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung PCB/AbfallV) vom , BGBl. I S Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV) vom , Inkrafttreten am , BGBl. I S Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn- GGVSE) vom , BGBl. I S Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung AbfAblV), vom , BGBl. I S. 305; geändert am , BGBl. I S Verordnung über die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung AltholzV) vom , Inkrafttreten , BGBl. I S Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung EfbV) von September 1996, BGBl. I S Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) vom , BGBl. I S. 2860; letzte Änderung am , BGBl. I S Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) vom (BGBl. I S. 1782) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom , BGBl. I S Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung TgV) vom , BGBl. I S. 1411; letzte Änderung am , BGBl. I S Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL), Dezember 2002, Hrsg.: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.. Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom , BMBl / 830 -
4 Information über Leistungsanbieter Auf den Internetseiten von Fachverbänden und Entsorgergemeinschaften kann über Suchmasken mit alphabetischer oder PLZ-Sortierung sowie über die Verzeichnisse der Mitgliedsbetriebe nach Fachunternehmen recherchiert werden. Nachfolgend werden exemplarisch einige Verbände und Entsorgergemeinschaften aufgeführt, die diesen Service zur Verfügung stellen. Weitere Hinweise, insbesondere zur Recherche nach (Sonderabfall-) Deponien, finden sich im Kapitel Links in das www. Leistungsbereiche Bezeichnung www Transport Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.v. (BGL) Transport Entsorgung Entsorgergemeinschaft regionaler Wirtschaftsverkehr e.v. Transport Entsorgung Verband der bayrischen Entsorgungsunternehmen Entsorgung Recycling Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.v. Entsorgung Recycling Überwachungsgemeinschaft Bauen für den Umweltschutz Entsorgung Recycling Entsorgergemeinschaft der deutschen Entsorgungswirtschaft Entsorgung unbelasteter Abfälle Leistungsbeschreibung (rechtliche / technische Grundlagen) Die Entsorgung unbelasteter Abfälle umfasst die Beseitigung und die Verwertung. Nach 5 KrW-/AbfG besteht ein Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung von Abfällen. Die Beseitigung unbelasteter Abfälle ist dann erforderlich, wenn die stofflichen Eigenschaften keine direkte Verwertung zulassen oder geeignete Aufbereitungstechnologien nicht zur Verfügung stehen. Durch die Preisgestaltung von Deponien, die innerhalb der Übergangsfristen der Abfallablagerungsverordnung maximal bis zum Jahr 2009 unbehandelte Abfälle, u.a. auch Bauabfälle, annehmen dürfen (s. 6 AbfAblV), stellt sich die Beseitigung unbelasteter Abfälle häufig kostengünstiger dar als die im Sinne der Kreislaufwirtschaft angestrebte Verwertung. Daher werden noch immer aus wirtschaftlichen Gründen verwertbare Abfälle auch der Beseitigung zugeführt. Verwertungsmöglichkeiten für unbelasteten Bodenaushub ergeben sich im Landschaftsbau sowie im Straßenund Kanalbau. Verwertungsmöglichkeiten für mineralische Abfälle aus dem Gebäude- und Anlagenrückbau werden ausführlich im Leistungsbereich Baustoffaufbereitung beschrieben. Überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle unterliegen einem fakultativen Nachweisverfahren nach 42, 45 KrW-/AbfG. Fakultativ heißt, dass das Nachweisverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Behörde dies anordnet. Das Nachweisverfahren für überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle ist in 25, 26 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweis- Verordnung) geregelt / 830 -
5 Soweit eine Nachweispflicht der Abfallerzeuger für überwachungsbedürftige Abfälle besteht, ist ein Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung zu führen (vereinfachter Entsorgungsnachweis), wenn die anfallende Menge an überwachungsbedürftigen Abfällen fünf Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt. Der vereinfachte Entsorgungsnachweis besteht aus der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Entsorgung von Altholz Mit der Altholzverordnung werden die Anforderungen an die stoffliche und energetische Verwertung sowie an die Beseitigung von Altholz festgeschrieben. Es werden vier Altholzkategorien unterschieden: Altholzkategorie I II III IV Beschreibung naturbelassenes oder mechanisch bearbeitetes Altholz, nur unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt behandeltes Altholz (verleimt, lackiert, gestrichen, beschichtet) ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung, ohne Holzschutzmittel behandeltes Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, ohne Holzschutzmittel behandeltes Altholz mit Holzschutzmitteln (Bahnschwellen, Leitungsmasten etc.), Altholz, das aufgrund der Schadstoffbelastung nicht in die Kategorien I-III passt Als Verfahren zur stofflichen Verwertung gelten die Aufbereitung von Altholz für die Herstellung von Holzwerkstoffen, die Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung und die Herstellung von Aktiv- / Industrieholzkohle. Der Anhang I AltholzV beschreibt die Zuordnung der Altholzkategorien zu den Verwertungsverfahren und besondere Anforderungen z.b. an Vorbehandlungsmaßnahmen. Als energetische Verwertung ist der Einsatz von Altholz als Ersatzbrennstoff gemäß 4 KrW-/AbfG definiert. Im Anhang III der Verordnung wird die Zuordnung gängiger Altholzsortimente zu den Altholzkategorien und den Abfallschlüsseln für den Regelfall vorgegeben. Die Deklaration von Altholz ist anhand eines Anlieferungsscheines nach Anhang IV vorzunehmen Kostenermittlung Die Auswahl des Entsorgungsweges liegt unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen i.d.r. bei den einzelnen Anbietern. Die Entsorgungskosten können daher stark in Abhängigkeit der gewählten Verwertungs- oder Beseitigungsanlage variieren. Auch die unterschiedliche regionale Entsorgungssituation (Auslastung vorhandener Anlagen, Auffüllung von Altdeponien, Verwertung auf Großbaustellen im Straßenbau u.a.) trägt entscheidend zur Preisbildung bei. In den Entsorgungskosten sind darüber hinaus häufig die Transportkosten ohne Angabe der Transportentfernung enthalten. Die Kostenangaben im Leistungsregister sind daher als Richtwerte zu verstehen und entsprechend anzuwenden / 830 -
6 Abrechnungseinheiten, Kostenkalkulation In der Kostenkalkulation sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorgesehen: Leistung Abrechnungseinheit alternativ Entsorgung von unbelastetem Boden, Bauschutt, Metall, Holz etc. t Entsorgung von Zäunen (Holz, Metall) m Entsorgung von gereinigten Tanks, Kabelrollen, Altreifen etc. Stck Leistungsregister weiterführende Leistungen: LB Probenahme LB Chemisch-physikalische Analytik LB Arbeits-, Emissions- und Immissionsschutzmaßnahmen LB Zwischenlagerung LB Kanalsanierung LB Rückbau bis LB Baustoffaufbereitung, Konditionierung, Vorbehandlung Unbelastete Abfallstoffe Beseitigung 01 Batterien Stck. 5,27 38,65 14,16 7 EAK Bauschutt t 0,77 178,49 18,41 76 EAK Betonbruch m³ 10,23 63,91 25,44 12 EAK Bitumengemische, Schwarzdecke bitumengebunden t 1,53 360,46 80,73 20 EAK Boden und Steine t 0,77 19,63 8, EAK Boden (nicht einbaufähig) und überschüssiger m³ 8,18 34,00 16,47 14 nichtkontaminierter Erdaushub EAK Gemischte Bau- und Abbruchabfälle t 41,00 160,00 87,84 31 EAK Gemischte Siedlungsabfälle t 37,50 199,00 99,50 29 EAK Glas t 1,00 127,80 49,39 7 EAK Kunststoffe t 81,81 81,81 81,81 1 EAK Haus- und Sperrmüll t 48,60 179,00 124,09 14 EAK / Holz t 5,11 112,48 66,67 21 EAK / 830 -
7 Unbelastete Abfallstoffe 13 Isolier- und Dämmstoffe ohne schädliche Verunreinigungen t 76,70 213,72 127,99 8 (Mineralfasern) EAK Kabel t 56,20 56,20 56,20 1 EAK Klimageräte Stck. 56,81 276,10 171, Mauerwerk m³ 7,67 48,57 21,59 12 EAK Stahlbeton m³ 10,23 20,45 14,45 4 EAK Trommelmühlen (5400 l) Stck. 60, ,05 722, Verwertung 01 Altreifen Stck. 3,30 5,10 4,20 2 EAK Asphalt teerfrei t 4,00 4,00 4,00 1 EAK Bauschutt gemischt t 1,28 153,00 7, EAK Menge: < 500 t 2,05 11,00 x 1,0 < 5000 t 1,79 11,00 x 0,95 > 5000 t 1,79 11,00 x 0,9 04 Bauschutt sortenrein t 5,70 26,00 14,08 11 EAK Beton-Lichtmasten bewehrt, liegend, Stck. 51,10 51,10 51,10 1 d = 30 cm, l = ca. 10 m, vorzerkleinern, in bereitgestellte Container laden, transportieren und verwerten 06 Bitumengemische t 66,50 122,70 90,25 6 EAK Boden und Steine t 1,79 28,68 7,35 87 EAK Menge: < 500 t 2,04 28,68 x 1,0 < 5000 t 1,79 4,50 x 0,6 > 5000 t 1,79 4,50 x 0,5 08 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle t 61,40 61,40 61,40 1 EAK Gemischte Siedlungsabfälle t 89,50 89,50 89,50 1 EAK Glas t 1,00 127,80 49,39 7 EAK Holz t 0,01 24,50 12,26 2 EAK Kabel t 56,20 56,20 56,20 1 EAK Kabelrolle 2 x 2 x 1 m mit Kabel, Stck. 102,30 102,30 102,30 1 in bereitgestellte Container laden, transportieren und entsorgen 14 Kunststoff (Verpackungen) t 81,80 81,80 81,80 1 EAK Metallabfälle, Eisenschrott t 0,62 34,85 14,79 12 EAK Prellbock (Stahl-Holz) mit Verankerung demontieren Stck. 102,30 102,30 102,30 1 und entsorgen (3 x 2 x 1 m) 17 Schrott t 0,01 25,60 3,20 9 EAK diverse / 830 -
8 Unbelastete Abfallstoffe 18 Sperrmüll t # # # 0 EAK Straßenpflaster Granit m³ 1,53 21,47 9,07 4 EAK Tanks gereinigt Stck. 38,00 538,19 175,65 12 EAK Zäune entsorgen (Holzzaun) m 12,27 * 22 Zäune entsorgen (Maschendraht) m 12,27 * # keine Kostendaten vorhanden * Daten aus LB 1997 / / 830 -
9 81.2 Entsorgung schadstoffbelasteter Abfälle Leistungsbeschreibung (rechtliche / technische Grundlagen) Die Auswahl der Entsorgungswege für die anfallenden Abfälle erfolgt auf der Grundlage der Deklarationsanalytik. Dabei ist das Verwertungsgebot des KrW-/AbfG zu berücksichtigen ( 5, 6 KrW-/AbfG). Die folgende Aufstellung zeigt eine Übersicht über mögliche Beseitigungs- und Verwertungswege für belastete Abfälle. Entsorgungsweg rechtliche Grundlage Versatz unter Tage Verwertung Beseitigung Versatzverordnung nicht definiert Ablagerung oberirdisch Beseitigung Deponieverordnung, TA Abfall, TA Siedlungsabfall Deponiebaumaterial Verwertung / Beseitigung Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (bundeslandspezifisch) Vorbehandlung zur Ablagerung (thermisch, mechan.-biologisch) Beseitigung Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz, Abfallablagerungsverordnung Einsatz als Ersatzbrennstoff Verwertung TA Abfall, Kreislaufwirtschafts- /Abfallgesetz biologische Behandlung Verwertung Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz chem.-phys. Behandlung Verwertung Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz Der Abfallerzeuger ist verpflichtet, sich bei der Entsorgung von umweltgefährdenden Abfällen der Fachkunde, der rechtlichen Befugnis und der Zuverlässigkeit des beauftragten Entsorgungsunternehmens zu versichern. Diese Verpflichtung kann er durch die Beauftragung eines Entsorgungsfachbetriebes erfüllen. Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe nach 52 KrW-/AbfG hinsichtlich - der Fach- und Sachkunde der Personals, - der Organisation und Ausstattung des Betriebes, - des betrieblichen Versicherungsschutzes und - der Dokumentation der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit. Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe bedürfen keiner Transportgenehmigung sowie keiner Genehmigung bei Vermittlungsgeschäften ( 51 KrW-/AbfG). Das KrW-/AbfG ordnet in 43 und in 46 ein obligatorisches, d. h. zwingendes Nachweisverfahren für besonders überwachungsbedürftige Abfälle an. Es ist ein Nachweisbuch zu führen und Belege sind vorzulegen. Ausgenommen von dem Nachweisverfahren sind Abfallerzeuger, bei denen nur Kleinmengen solcher Abfälle von insgesamt nicht mehr als 2000 kg pro Jahr anfallen. Die Einzelheiten des Nachweisverfahrens sind in der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV), deren Novellierung am in Kraft getreten ist, geregelt / 830 -
10 Das Nachweisverfahren besteht aus dem - Entsorgungsnachweis, der die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nachweist, und dem - Begleitscheinverfahren, das die Durchführung der Entsorgung entsprechend dem Entsorgungsnachweis nachweist. Entsorgung asbesthaltiger Abfälle Der Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen beim Rückbau und der Sanierung wird in der TRGS 519 und der Gefahrstoffverordnung geregelt (s. LB ). Für die Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle wird in beiden Regelwerken auf das LAGA-Merkblatt Entsorgung asbesthaltiger Abfälle verwiesen. Mit dem Ziel des bundeseinheitlichen Vorgehens nach dem Stand der Technik bei der Asbestentsorgung gibt das LAGA-Merkblatt Hinweise und Handlungsanleitungen zu folgenden Punkten: Zuordnung von asbesthaltigen Abfällen zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen, Behandlungsverfahren für asbesthaltige Abfälle, Sammlung und Beförderung (s. Kapitel ), Lagerung und Ablagerung Seit dem sind alle asbesthaltigen Abfälle, d,h. auch fest gebundene asbesthaltige Abfälle (z. B. Asbestzement), als besonders überwachungsbedürftig eingestuft. Lediglich gereinigte Abfälle aus der Asbestsanierung wie Gardinen, Teppiche, Folien, Schutzkleidung etc. können als überwachungsbedürftiger Abfall entsorgt werden. Für asbesthaltige Abfälle besteht entsprechend der Chemikalien-Verbotsverordnung ein Verwertungsverbot. Der Einsatz als Verfüllmaterial in Abgrabungen oder als Baumaterial auf Deponien ist damit unzulässig. Ebenso dürfen asbesthaltige Abfälle Bau- und Gewerbeabfallsortier- und aufbereitungsanlagen wie auch mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen nicht zugeführt werden. Asbesthaltige Abfälle sind je nach Abfallbeschaffenheit auf Monodeponien der Klasse I oder II (Anhang I AbfAblV) abzulagern, möglich ist auch die Ablagerung in Monobereichen anderer dafür zugelassener Altdeponien. Die Ablagerung auf Sonderabfalldeponien ist nicht erforderlich. In den Anhängen des Merkblattes werden detaillierte Angaben zur Zuordnung der Abfallschlüssel, zur Behandlung, Beförderung und den zugelassenen Entsorgungswegen gemacht. Entsorgung von Altholz Neben der Verwertung von unbelastetem Altholz (s. Kap ) regelt die Altholzverordnung auch die Verwertung von Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung (Kategorie III) sowie von Altholz mit Holzschutzmitteln (Kategorie IV). Beide Kategorien können stofflich zur Gewinnung von Synthesegas und zur Herstellung von Aktiv-/Industrieholzkohle verwertet werden. In eine Sonderkategorie wird PCB-haltiges Altholz eingestuft. PCB-Altholz wird entsprechend der PCB/PCT- Abfallverordnung durch thermische Verfahren beseitigt / 830 -
11 Kostenermittlung Die Auswahl des Entsorgungsweges für schadstoffbelastete Abfälle liegt in den meisten Fällen bei den einzelnen Anbietern. Die Entsorgungskosten variieren daher stark in Abhängigkeit der gewählten Verwertungs- oder Beseitigungsanlage. Über die Auswertung von Leistungsverzeichnissen und Preisspiegeln sind die für die Preisbildung wesentlichen Aspekte wie z. B. Entfernung der Beseitigungsanlage, Art der Verwertung / Beseitigung, erforderliche Vorbehandlung etc. häufig nicht erfassbar. Zudem unterliegen die Entsorgungskosten starken Schwankungen, die aus der aktuellen Auslastung von Verwertungs- und Beseitigungsanlagen, den vorhandenen Verwertungsmöglichkeiten im Rahmen von Grossbaustellen sowie den länder- und anlagenspezifischen Annahmekriterien resultieren. Soweit angegeben sind die Transportleistungen in den Entsorgungskosten enthalten. Im Leistungsregister wurde eine Unterteilung entsprechend der LAGA-Zuordnungswerte > Z 1.2 und > Z 2 vorgenommen. Weitere Unterteilungen in Kategorien > Z 3 / 4 / 5 sind aufgrund der spezifischen Annahmebedingungen der Entsorgungsanlagen nicht sinnvoll. Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Unsicherheiten bei der Kostenermittlung für die Entsorgung schadstoffbelasteter Abfälle sind die Kostenangaben im Leistungsregister daher lediglich als Richtwerte zu verstehen und anzuwenden Abrechnungseinheiten, Kostenkalkulation In der Kostenkalkulation sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorgesehen: Leistung Abrechnungseinheit alternativ Entsorgung von kontaminiertem Boden, Bauschutt etc. t Entsorgung von kontaminiertem Bohrgut m³ Entsorgung kontaminierter Flüssigkeiten m³ l (z.b. Wasser, Kraftstoff-Wasser-Gemisch) Entsorgung von Schlammfangrückständen m³ Entsorgung von Benzin- / Ölphase t Entsorgung von Leuchtstoffröhren Stck Leistungsregister weiterführende Leistungen: LB Probenahme LB Chemisch-physikalische Analytik LB Arbeits-, Emissions- und Immissionsschutzmaßnahmen LB Zwischenlagerung LB Kanalsanierung LB Rückbau bis LB Baustoffaufbereitung, Konditionierung, Vorbehandlung / 830 -
12 Schadstoffbelastete Abfallstoffe Beseitigung (ohne Transport) 01 Bauschutt gemischt (> Z 2 LAGA) t 4,60 127,82 68,74 72 Menge: bis 100 t 24,00 121,00 x 1,1 bis 500 t 24,00 121,00 x 1,1 bis 1000 t 23,40 121,00 x 1,0 bis 5000 t 22,60 121,00 x 0,98 > 5000 t 22,60 121,00 x 0,95 Beseitigungsweg: Deponie gemäß Deponieklasse 1 # # x # Deponie gemäß Deponieklasse 2 22,60 55,00 x 0,6 chemisch-physikalischer Behandlungsanlage 43,36 60,50 x 0,7 Sonderabfalldeponie 64,60 104,50 x 1,2 thermische Behandlungsanlage 73,30 121,00 x 1,4 02 Boden und Steine (> Z 2 LAGA) t 9,09 158,77 67, EAK Menge: bis 100 t 13,80 158,77 x 1,2 bis 500 t 12,78 132,00 x 1,1 bis 1000 t 12,27 132,00 x 1,0 bis 5000 t 9,90 132,00 x 0,9 über 5000 t 9,09 132,00 x 0,85 Beseitigungsweg: Deponie gemäß Deponieklasse 1 11,76 55,00 x 0,5 Deponie gemäß Deponieklasse 2 22,60 55,00 x 0,6 chemisch-physikalischer Behandlungsanlage 40,90 56,10 x 0,7 Sonderabfalldeponie 64,60 129,53 x 1,3 thermische Behandlungsanlage 73,30 132,00 x 1, Beseitigung (inkl. Transport) Asbest/ KMF, Dämmstoffe: 01 Asbesthaltige Baustoffe t 26, ,00 125,81 48 (fest gebundene Asbestprodukte) EAK Asbesthaltige Bodenbeläge m² 1,97 2,31 2,14 2 (schwach gebunden) 03 Asbesthaltige Brandschutztüren Stck. 9,20 43,06 20, Asbesthaltige Elektrosicherungen Stck. 0,29 421,82 145, Asbesthaltige Feuerschutzklappen Stck. 9,20 26,91 18, Asbesthaltige Funkenkammern Stck. 16,57 253,09 99, Asbesthaltiges Isoliermaterial t 53, ,00 266,12 17 (schwach gebundene Asbestprodukte) EAK Asbesthaltige Rohrflanschdichtungen Stck. 0,28 26,91 6, Asbesthaltige Rohrisolierungen m 0,46 16,56 7, Isolier-, Dämmmaterial t 81,81 81,81 81,81 1 EAK Künstliche Mineralfasern, sekundärkontaminiert m³ 76,69 82,80 79,75 2 EAK Künstliche Mineralfasern der Kategorie K2/ K3 t 82,37 230,08 156,36 9 EAK / 830 -
13 Schadstoffbelastete Abfallstoffe Bauschutt: 13 Bauschutt, Bau- und Abbruchabfälle (mit t 33,75 78,99 50,92 8 Anteilen an Asbest und Mineralfasern) EAK Bauschutt, gemischt oder sortenrein t 7,31 263,30 46,96 93 EAK Bauschutthaltiger Boden > Z 2, t 9,56 19,43 14,98 11 Bauschuttanteil > 10 % EAK Boden, Bohrgut: 16 Boden und Steine (> Z 1.2 LAGA) t 3,73 87,92 14, EAK Menge: bis 100 t # # x # bis 500 t # # x # bis 1000 t # # x # bis 5000 t 5,55 22,50 x 1,0 > 5000 t 5,24 6,39 x 0,5 17 Boden und Steine (> Z 2 LAGA) t 3,50 250,00 36, EAK Schadstoffe: MKW 14,60 117,60 x 1,0 PAK 11,56 117,60 x 1,0 Schwermetalle 8,55 250,00 x 1,25 Cyanide # # x # Menge: bis 100 t 18,20 117,60 x 1,7 bis 500 t 14,60 234,44 x 1,2 bis 1000 t 24,00 84,50 x 1,0 bis 5000 t 3,50 99,00 x 0,95 > 5000 t 11,56 250,00 x 0,9 18 Bohrgut (> Z 2 LAGA) m³ 66,46 340,86 151,51 5 EAK Teerhaltige Abfälle: 19 Kohlenteerhaltige Bitumengemische (Asphalt teerhaltig) EAK Kohlenteer und teerhaltige Produkte (Schwarzdecke teergebunden; belasteter Schotter; Teerpappe) EAK Teer und teerähnliche Gemische (100% pumpfähig), gefördert und gehoben aus Ammoniakzisterne, Teergrube und Teerzisterne abtransportieren und entsorgen 22 Teer und teerähnliche Gemische (nicht pumpfähig), gelöst und ausgebaut aus Ammoniakzisterne, Teergrube und Teerzisterne abtransportieren und entsorgen t 26,33 58,13 40,67 8 t 15,80 204,51 56,85 23 t 300,00 350,00 328,86 7 t 300,00 360,00 335, / 830 -
14 Schadstoffbelastete Abfallstoffe 23 Teer und teerähnliche Gemische aller Beimengungen, m³ 191,73 296,55 232,64 19 gefördert und gehoben aus Teer- und Ammoniakwassergruben, abtransportieren und entsorgen pumpbarer Massenanteil von 100% 191,73 260,76 x 1,0 pumpbarer Massenanteil von 50-60% 213,21 268,43 x 1,1 pumpbarer Massenanteil von 30-40% 245,42 265,87 x 1,15 pumpbarer Massenanteil von 0% 245,42 296,55 x 1,2 24 Teerverunreinigte Gasreinigermasse, gehoben und im Container entwässert, abtransportieren und entsorgen oder ggf. in biologische Bodenbehandlungsanlage verbringen m³ 92,03 253,09 153,39 3 Schlämme, flüssige Abfallstoffe: 25 Dünnschlamm aus Enteisenung : 300 t/a, t 84,00 133,40 117,13 4 Trockensubstanz von mind. 5 % TS aus dem Schlammeindicker aufnehmen und ordnungsgemäß entsorgen, inkl. erf. Analytik und des EVN 26 Schlämme aus Enteisung (z.b. aus Schlammsammelwanne m³ 93,92 332,34 213,13 2 o. Kiesfelder) 27 Schlamm in Container oder abplanbare wasserdichte t 4,17 38,10 21,85 9 Transportfahrzeuge laden, transpor- tieren, entsorgen 28 Schlammfangrückstände aus Abscheider absaugen l 0,11 1,41 0,28 12 und entsorgen 29 Schlamm-Wasser-Gemisch, inkl. Abpumpen/ m³ 98,17 172,29 144,83 4 Abschöpfen 30 Schlämme und belastetes Wasser mittels m³ 0,05 194,29 51,29 19 Saugwagen aufnehmen und entsorgen 31 Öl (Heizöl) aus abgeschöpfter Phase (Brunnen) m³ 130,00 130,00 130, Öl-/ Benzinphase zurückgewonnen aus Grundwassersanierung t 102,26 562,42 239, Öl aus Ölabscheidung aus Ölsammelbehälter t 42,00 214,60 124,64 5 aufnehmen und ordnungsgemäß entsorgen, inkl. Analytik und EVN 34 Öl-Schlamm-Gemische m³ 350, ,00 938, Öl-Wasser-Gemische aus der Ölabscheidung t 66,47 66,47 66,47 2 (Flüssigphase; ggf. auch Schlamm) 36 Öl-Wasser-Gemisch (Produkt- und Tankreinigungsrückstände; m³ 74,13 398,81 167,92 19 Gemisch aus Phasenab- schöpfung; Rückstände aus Leichtstofftrennbehältern) 37 Heizöl t 315,98 315,98 315, Pflanzenöl (Sojaöl) t 67,49 92,03 79, Wasch- und Abwässer entsorgen (aus SW- m³ 9,20 75,35 37,70 11 Anlage, Stiefelwäsche, Fahrzeugwäsche, Duschen und Toiletten) 40 Wasser schadstoffbelastet aus Wasserhaltung m³ 44,27 348,70 107, Wasser schadstoffbelastet t 69,02 69,02 69, Wasser belastet (MKW, PAK, BTEX ) aus m³ 4,84 4,84 4,84 1 einem Entsandungs-/ Entwicklungsprozess 43 Wasser belastet (PAK, Cyanide), inkl. Genehmigungsgebüren, m³ 5,11 115,04 56,98 12 Annahme- und Deklarations- analytik 44 Wasser aus Koaleszenzabscheider absaugen l 0,11 1,41 0,35 7 und entsorgen 45 Kraftstoff-Wasser-Gemisch aus Reststoffabsaugung von Treibstofftanks, m³ 46,00 46,00 46,00 1 einschl. Absaugung / 830 -
15 Schadstoffbelastete Abfallstoffe 46 Restbestände aus Tanks (Produkt- und Tankreinigungsrückstände) oder sonstige Öl/ Kraftstoff-Wasser-Gemische inkl. Absaugen 47 Restbestände aus Tanks (Produkt- und Tankreinigungsrückstände) entsorgen 48 Wässrige Phase mit Beimengungen (u.a. Phenolwasser aus Ammoniakzisterne, Teergrube/ Teerzisterne oder Reinigungswasser aus Säurebehälter) abtransportieren und entsorgen 49 Wässrige Phase mit Beimengungen (u.a. Phenolwasser), aufgenommen und gefördert aus Teer- und Ammoniakwassergrube, abtransportieren und entsorgen 50 Abwasser aus Pumpensümpfen in GW- Aufbereitungsanlage überpumpen, inkl. aller Nebenleistungen l 0,08 1,79 0,34 37 t 52,15 61,27 55,19 3 t 66,46 250,00 187,65 10 m³ 61,36 109,93 89,99 3 m³ 5,11 143,16 31,54 22 Sonstiges: 51 Altlacke t 766,94 920,33 843,63 3 EAK Bau und Abbruchabfälle, PCB-haltig t 1.278, , ,23 7 (Bodenbeläge, Dichtungsmassen, Gipskartonplatten usw.) EAK Feststoffe, abgesetzt, aus aufgefangenem t 230,08 347,68 288,88 2 Reinigungswasser von verschiedenen Behältern (Feststoffphase; evtl. auch Teer) 54 Feuerlöscher versch. Fabrikate öffnen, Pulver Stck. 10,22 10,22 10,22 1 gem. TA-Abfall entsorgen; Gehäuse dem Metallschrott zuführen 55 Filterstäube t 123,73 782,28 405, Holz t 0,50 230,08 91,09 40 EAK Menge: bis t 0,50 230,08 x 1,0 bis t 30,70 66,50 x 0,5 57 Kontaminierte Schutzausrüstung t 13,45 230,08 113, Kontaminierte Schutzausrüstung psch. 56, ,37 359, Patronenhülsen t 5, ,65 580, Sandfangrückstände, abgesetzt, aus der Ölabscheidung t 347,68 347,68 347,68 1 EAK Tankbeschichtung t 0,01 618,00 167,32 6 EAK Tankverfüllmassen t 61,35 61,35 61, Verwertung (ohne Transport) 01 Boden und Steine (> Z 1.2 LAGA) t 11,76 18,15 15,27 17 EAK Menge: bis 100 t 13,80 18,15 x 1,05 bis 500 t 12,78 18,15 x 1,05 bis 1000 t 12,27 18,15 x 1,0 bis 5000 t 11,76 18,15 x 1,0 über 5000 t 11,76 18,15 x 0, / 830 -
16 Schadstoffbelastete Abfallstoffe 02 Bauschutt gemischt t 13,90 55,00 29,56 26 EAK Belastung: > Z 1.2 LAGA 13,90 22,00 x 0,8 > Z 2 LAGA 20,50 55,00 x 1,2 Menge: bis 100 t 14,80 55,00 x 1,0 bis 500 t 14,80 55,00 x 1,0 bis 1000 t 14,40 55,00 x 1,0 bis 5000 t 14,40 55,00 x 0,97 > 5000 t 13,90 55,00 x 0, Verwertung (inkl. Transport) Bauschutt: 01 Bauschutt mit Anhaftungen von Isolationsanstrichen t 32,00 32,00 32,00 1 EAK Bauschutt gemischt (Abbruchmaterial) t 11,81 68,17 30,69 15 EAK Bauschutt und/ oder Boden (mikrobiologische t 19,17 25,05 22,20 6 Behandlungsanlage) EAK / Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik als Gemische t 6,40 35,00 20,21 7 oder getrennte Fraktionen EAK Boden, Bohrgut: 05 Auffüllungsmaterial (PAK </= 100 mg/kg) t 19,48 50,00 30,75 10 (deponietechn. Verwertung) EAK Auffüllungsmaterial (PAK </= 250 mg/kg) t 17,43 60,00 29,09 22 (deponietechn. Verwertung) EAK Auffüllungsmaterial PAK-belastet t 29,42 165,00 111,30 10 (therm. Verwertung) EAK Auffüllungsmaterial PAK-belastet t 29,42 145,00 87,50 10 (mikrobiol. Behandlung) EAK Boden und Steine (> Z 1.2 LAGA) t 18,23 50,10 23,93 43 EAK Menge: bis 100 t 18,23 46,46 x 1,0 bis 500 t 18,41 28,13 x 0,9 bis 1000 t # # x # bis 5000 t # # x # > 5000 t # # x # Zuschlag für Wassergehalt 20% - 35% 0,01 12,78 6, Boden und Steine (> Z 2 LAGA) t 10,50 278,65 54,56 69 EAK Menge: bis 100 t 75,67 115,04 x 1,7 bis 500 t 33,06 71,58 x 1,1 bis 1000 t 28,97 72,22 x 1,0 bis 5000 t 28,97 71,58 x 0,9 > 5000 t # # x # Zuschlag für Wassergehalt 20% - 35% 0,01 8,52 3, / 830 -
17 Schadstoffbelastete Abfallstoffe 11 Boden und/ oder Bauschutt (mikrobiologische t 19,17 25,05 22,20 6 Behandlungsanlage) EAK / Bohrgut (Brunnen) m³ 66,46 340,86 151,51 5 EAK Sonstige Abfälle: 13 Aschen und Schlacken t 6,75 39,40 20, Holz (therm. Verwertung) t 0,01 516,84 133,24 25 EAK Holz (Eisenbahnschwellen) t 47,30 127,80 88,58 6 EAK Kraftstofftanks einwandig, inkl. Nachreinigung Stck. 61,36 613,55 170,65 16 und Entgasung Größe 4 m³, Medium M2T, A III 61,36 230,08 x 1,0 Größe 10 m³, Medium VK, A I 230,08 409,03 x 1,95 Größe 10 m³, Medium DK, A III 230,08 409,03 x 1,8 Größe 20 m³, Medium VK, A I 332,34 613,55 x 2,5 17 Leuchtstoffröhren Stck. 0,14 3,29 1,14 10 EAK Teerhaltiger Straßenaufbruch t 15,00 49,00 36, Teerpappen (therm. Verwertung) t 75,00 248,00 115,35 10 # keine Kostendaten vorhanden * Daten aus LB 1997 / / 830 -
18 81.3 Transport Leistungsbeschreibung (rechtliche / technische Grundlagen) Für den Transport von Abfällen zur Beseitigung ( 49 KrW-/AbfG) sowie von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung ( 1 TgV) ist eine Transportgenehmigung erforderlich. Der Transport kann mittels Sattelzug (Schüttgüter) oder Containerwagen (Container, Big-Bags in Container), per Bahn oder Schiff erfolgen. Flüssige Gefahrgüter, wie z. B. Schlämme und Flüssigkeiten aus der Reinigung von Tanks, Ölabscheidern u.ä. werden durch einen Saugwagen abgepumpt und direkt abtransportiert. Es sind die jeweils gültigen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger (Straße, Eisenbahn, Schiff) zu beachten (GGVSE, ADR, ADNR). Für den Verkehrsträger Straße sind folgende Gefahrgutklassen definiert: Gefahrgutklasse Beschreibung Beispiele 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Munition, Anzünder, Sprengstoff etc. 2 Gase Acetylen, Kohlendioxid, Chlor etc. 3 Entzündbare flüssige Stoffe Benzin, Heizöl, Altöl, Lösemittel etc. 4.1 Entzündbare feste Stoffe gebrauchte Ölfilter, ölhaltige Putzlappen etc. 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Russ, Kohle, Phosphor etc. 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Natriumbatterien oder zellen etc. Gase entwickeln 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Desinfektionsmittel etc. 5.2 Organische Peroxide 6.1 Giftige Stoffe Pestizide, Quecksilberverbindungen, Phenole, u.a. 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Tierkadaver, Organabfälle etc. 7 Radioaktive Stoffe 8 Ätzende Stoffe Schwefelsäure, Batterien (-säure) etc. 9 Sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände (wasser- und umweltgefährdende Stoffe) Asbest, PCB-haltige Kondensatoren etc. Die Regelungen zu den stofflichen Zuordnungen, Verpackungsvorschriften und zur Kennzeichnung der Verkehrsmittel beim Transport von Gefahrgut sind in dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgeschrieben. Transport asbesthaltiger Abfälle Asbesthaltige Abfälle sind in geeigneten und sicher verschließbaren Behältnissen zu transportieren. Kommen Containerfahrzeuge zum Einsatz, so sind die Abfälle zusätzlich in Big-Bags staubdicht zu verpacken. Die Behältnisse sind nach den Vorschriften der GefStoffV und der TRGS 519 zu kennzeichnen. Für den Transport von asbesthaltigen Stäuben und nicht verfestigtem Spritzasbest sind zusätzlich die Regelungen des Gefahrgutrechts zu beachten (ADR) / 830 -
19 Kostenermittlung Abrechnungseinheiten, Kostenkalkulation Die Transportkosten richten sich in der Regel nach der Art der Transportgüter (Gefahrklassen, Container, Schüttgüter), der zu transportierenden Masse und der Entfernung zur jeweiligen Entsorgungsstelle. Preisbildend können sich auch die regionale Situation des Transportgewerbes sowie Rahmenverträge zwischen Abfallerzeuger und Entsorgungs- / Transportunternehmen auswirken. In den meisten Fällen werden Entsorgungs- und Transportleistungen nicht getrennt ausgeschrieben. Im Falle separater Ausschreibung werden häufig die Entsorgungsleistungen einschließlich Transport angeboten und die Transportkosten mit einem minimalen Einheitspreis belegt. Belastbare Kostenansätze für die reinen Transportleistungen sind daher nur bedingt abzuleiten. Das Leistungsregister für Transportleistungen kann somit lediglich Richtwerte zur Abschätzung der Transportleistungen für belasteten Bodenaushub und Bauschutt geben. In der Kostenkalkulation sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorgesehen: Leistung Abrechnungseinheit alternativ unbelasteten / kontaminierten Boden transportieren t m³ unbelasteten / kontaminierten Bauschutt transportieren t m³ Sonderabfallbehälter (Spannringfässer) transportieren Stck Leistungsregister weiterführende Leistungen: LB Probenahme LB Chemisch-physikalische Analytik LB Arbeits-, Emissions- und Immissionsschutzmaßnahmen LB Zwischenlagerung LB Kanalsanierung LB Rückbau bis LB Baustoffaufbereitung, Konditionierung, Vorbehandlung Transport Transport unbelasteter Materialien 01 Bodenaushub, t 0,73 61,36 3,60 62 Transportentfernung bis ca. 15 km Menge bis: 1 t 4,80 61,36 x 12,0 500 t 2,30 7,40 x 1, t 2,19 7,40 x 1, t 2,20 7,10 x 0,95 > t 0,73 7,10 x 0,6-807 / 830 -
20 Transport 02 Bauschutt, Transportentfernung bis ca. 15 km t 0,73 61,36 3,18 97 Menge bis: 1 t 1,00 61,36 x 13,0 500 t 2,56 5,20 x 1, t 2,45 5,10 x 1, t 2,45 4,90 x 0,95 > 5000 t 0,73 4,90 x 0,8 03 Sand-/ Kiesfraktion gereinigt, aus Bodenwäsche, t 0,51 9,56 5,67 6 Transport zur Verwertungsanlage 04 Natursteine laden, transportieren und absetzen, t 18,26 102,21 54,24 5 Entfernung bis 10 km 05 Steine (bis 0,1 m³) laden, transportieren und absetzen, Entfernung bis 5 km Stck. 13,00 65,02 31, Transport schadstoffbelasteter Materialien 01 Bodenaushub belastet, t 0,83 495,00 15, Transportentfernung bis ca. 40 km Menge bis: 1 t 12,50 495,00 x 10,0 bis 500 t 5,11 51,28 x 1,0 bis 1000 t 5,01 38,50 x 1,0 bis 5000 t 5,01 54,65 x 0,9 bis t 5,01 38,50 x 0,85 > t 0,83 36,30 x 0,8 Zulage für Transport in Mulden 2,14 17,09 7, Bodenaushub belastet, m³ 1,55 30,85 15,97 20 Transportentfernung bis ca. 10 km Menge bis: 1000 m³ 5,24 30,85 x 1, m³ 1,87 22,00 x 0, m³ 1,87 30,85 x 0,9 > m³ 1,55 2,54 x 0,2 03 Bauschutt belastet, t 5,88 495,00 14,38 83 Transportentfernung bis ca. 40 km Menge bis: 1 t 12,50 495,00 x 12,0 500 t 6,14 39,60 x 1, t 6,03 39,60 x 1, t 6,03 39,60 x 0,95 > 5000 t 5,88 39,60 x 0,95 Zulage für Transport in Mulden 04 Unterirdischer Pflanzenteile, t 25,00 157,98 92,72 6 Transport zur MVA ca km, inkl. Gebühren 05 Sondermüllsammelbehälter transportieren Stck. 40,00 866,64 250,52 12 (Spannringfässer, Big Bags, usw.), Entfernung max. 80 km einfache Fahrt 06 Container transportieren km 1,05 19,40 4, Schlussreinigung der Transportfahrzeuge (Vorreinigung + Hochdruckreinigung) inkl. Sammlung + Entsorgung des Waschwassers psch , , ,50 5 # keine Kostendaten vorhanden * Daten aus LB 1997 / / 830 -
21 Dieser Teilleistungsbereich umfasst die Gestellung von Abfallbehältnissen (Containern, Big-Bags u.a.), Leistungen zur Beräumung des Baugeländes von Abfällen sowie die Durchführung des Entsorgungsnachweisverfahrens. LEISTUNGSBUCH ALTLASTEN & FLÄCHENENTWICKLUNG 2004 / Sonstige Leistungen (Abfallbehältnisse, Beräumung, Nachweisverfahren) Leistungsbeschreibung (rechtliche / technische Grundlagen) Abfallbehältnisse Container dienen zur flexiblen Aufnahme von belastetem Bodenaushub und Bauschutt aus kleinflächigen und / oder vereinzelten Kontaminationsbereichen auf dem gesamten Baugelände sowie zum Transport von Abfällen von der Anfallstelle zum Zwischenlager. Im Rahmen von Rückbaumaßnahmen können sie zur getrennten Sammlung, Lagerung und Beförderung der anfallenden Abfälle zweckmäßig eingesetzt werden. Sie stehen in unterschiedlichen Größen (4 38 m³) und Ausführungen (z. B. flüssigkeitsdicht, mit / ohne Deckel) zur Verfügung. Spezialbehältersysteme unterschiedlicher Größe (0,25 36 m³) und Ausführung (z. B. Metallfässer, Kunststoffässer) existieren für die Sammlung und den Transport von Sonderabfällen in fester, pastöser oder flüssiger Form. Diese Behälter müssen eine Bauartzulassung aufweisen, bzw. TÜV-geprüft sein. Big-Bags sind Containersäcke aus recyclebaren Polypropylengeweben und Polyethylenfolien. Sie sind in verschiedenen Größen (0,25 3 m³) und Ausführungen (z. B. flüssigkeits-/staubdicht, luftdurchlässig, elektrisch leitfähig) erhältlich. Für die Aufnahme von Platten oder anderen flächigen Teilen (z. B. Asbestzementplatten) stehen speziell angefertigte Platten-Big-Bags zur Verfügung. Für den Transport von Gefahrgut der Klassen 2 und 3 (s. Kap ) dürfen nur Big-Bags mit UN-Zulassung eingesetzt werden. Nachweisverfahren Die Nachweisverordnung regelt die Nachweisführung für die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im Grundverfahren und im privilegierten Verfahren sowie für die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle. Sie schreibt Art und Umfang der erforderlichen Dokumentationen (Nachweisbücher) vor. Mit der Novellierung der Nachweisverordnung wurden u. a. folgende Punkte geändert: Für jeden Entsorgungsnachweis ist eine Deklarationsanalytik erforderlich ( 3, 4, 8, 9). Ein Sammelentsorgungsnachweis kann auch für die Sammlung von Altölen derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2-4 sowie für die Sammlung von Althölzern derselben Altholzkategorie A I bis A IV genutzt werden ( 8). Bei überwachungsbedürftigen Abfällen kann der Nachweis des Verbleibs durch einen Übernahmeoder Lieferschein geführt werden. Im privilegierten Verfahren erfüllt der Abfallerzeuger seine Anzeigepflicht nach 43 bzw. 46 KrW-/AbfG durch Übermittlung einer Ablichtung der erforderlichen Nachweiserklärungen an die zuständige Behörde, das bisherige selbständige Anzeigeverfahren entfällt / 830 -
22 Kostenermittlung Abrechnungseinheiten, Kostenkalkulation Die Gestellung von Containern wird zumeist als Pauschale pro Stück einschließlich Vorhalten und Abtransport abgerechnet. Über die vorgesehene Bauzeit hinausgehende Vorhaltung wird gesondert abgerechnet. Bei der Kostenermittlung für Containerdienstleitungen wurde dies entsprechend berücksichtigt. Zumeist wird die Abrechnung der Containergestellung mit dem Transport und der Entsorgung der Abfälle kombiniert, möglich ist auch eine spezielle Preisbildung über Rahmenverträge zwischen Abfallerzeuger und Entsorgungsunternehmen für alle in Verbindung mit der Entsorgung stehenden Leistungen. Vor diesem Hintergrund können die im Leistungsregister angegebenen Kostenansätze nur als Richtwerte verstanden und angewendet werden. In der Kostenkalkulation sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorgesehen: Leistung Abrechnungseinheit alternativ Beräumung des Geländes von Altreifen, Holzschwellen Metallabfälle Siedlungsabfälle, Hausmüll Stck. m³. m³ Container bereitstellen und abtransportieren vorhalten Stck. Mt Wo Abfallbehältnisse Einweg (Big-Bags, Fässer etc.) Stck. Entsorgungsnachweisverfahren Entsorgungsnachweis erstellen Übernahmeschein / Begleitschein erstellen Stck. Stck Leistungsregister weiterführende Leistungen: LB Probenahme LB Chemisch-physikalische Analytik LB Arbeits-, Emissions- und Immissionsschutzmaßnahmen LB Zwischenlagerung LB Kanalsanierung LB Rückbau bis LB Baustoffaufbereitung, Konditionierung, Vorbehandlung / 830 -
23 Sonstige Leistungen Container liefern, vorhalten und abholen 01 Multilift-/ Absetzcontainer offen Mt 54,70 225,61 95,87 6 Volumen: 36/38 m³ 54,70 225,61 x 1,0 30 m³ x 0,9 * 20/23 m³ x 0,8 * 10/13 m³ x 0,55 * 7 m³ x 0,4 * 4 m³ x 0,36 * 02 Multilift-/ Absetzcontainer mit Deckel Mt 0,01 100,00 28,80 69 Volumen: 36/38 m³ # # x # 30 m³ # # x # 20/23 m³ # # x # 10/13 m³ 4,89 100,00 x 1,0 7 m³ 0,01 75,83 x 0,5 4 m³ 0,07 25,42 x 0,3 03 Spezialcontainer für Leuchtstoffröhren Mt 14,32 * 04 Multilift-/ Absetzcontainer 5/7 m³, auslaufsicher, Mt 76,69 441,76 190,85 15 mit Deckel 05 Absetzmulde, wasserdicht, verschließbar, nach Mt 276, ,68 728,25 8 DIN sowie Zulassung nach GGVS, Volumen 10 m³ 06 Deckelmulde (~ 5 m³) wasserdicht u. luftdicht Stck. 41, ,41 260,25 19 verschließbar, liefern, vorhalten, betreiben und entfernen; zur Aufnahme von kontaminierten Bohrgut/ Bodenaushub/ Ölschlämmen aus Leitungen 07 Container (12 m³), vorhalten, entsorgen und Stck. 92,03 306,78 167,02 3 entfernen, zur Aufnahme von Material aus der Kanalreinigung (Mörtelreste, Erde, Schlämme, Wurzeln etc.) 08 Container (15 m³, wasserdicht, verschließbar) Stck. 350, , ,00 5 liefern, betriebsfertig aufstellen und wieder abtransportieren; zur Zwischenlagerung des Spülgutes bei Kapazitätsengpässen 09 Container (15 m³, wasserdicht, verschließbar) Wo 175,00 990,00 643,00 5 zur Zwischenlagerung des Spülgutes bei Kapazitätsengpässen vor- und unterhalten einschl. Betriebs- und Wartungskosten 10 Tank (10 m³) zum Sammeln und Auffangen von Stck. 179, ,52 984,26 2 kontaminiertem Wasser an- und abtransportieren, vorhalten und reinigen 11 Tank (10 m³) für die Zwischenlagerung des Öl- psch. 127,82 127,82 127,82 1 Wasser-Gemisches aus der Baugrube vorhalten inkl. anschließender Reinigung 12 Stahlblechdeckel für Container liefern und Stck. 11, ,09 394,96 6 vorhalten, mit umlaufender Dichtung 13 Selbstpresscontainer Mt 255,65 * 14 Fass für kontaminierten Bodenaushub liefern Stck. 58,80 253,13 94,04 12 und vorhalten Größe: 150 l 58,80 178,80 x 1,0 220 l 80,85 253,13 x 1,3 15 Fässer, mit kontaminierten Bodenaushub entladen (Fassvolumen 150 l/ 220 l) t 4,11 8,12 5, / 830 -
24 Sonstige Leistungen Container liefern inkl. Entsorgung der Abfallstoffe 01 Container mit Abdeckplane liefern, einschl. Stck. 2,61 965,00 121, Kennzeichnung, Transport bis 50 km und Entsorgung, Volumen mind. 7 m³ Abfallstoff: Metall 2,61 965,00 x 1,0 Holz 56,41 496,69 x 1,2 Kunststoffe 60,58 470,56 x 1,2 Papier, Kartonage 71,88 650,00 x 3,0 Baustellenmischabfälle und Restmüll 51,13 601,26 x 1,9 02 Container liefern/ vorhalten, mind. 7 m³ d 2,35 126,54 29, Wasserdicht verschließbaren Container 10 m³ liefern, vorhalten, abtransportieren, einschl. Aufnehmen, Verladen und Entsorgung von kontaminiertem Bodenaushub d 12,00 150,00 63, Einmalverwendbare Transportbehälter 01 Asbestabfallsack (PE) reißfest, liefern und Stck. 0,61 0,61 0,61 1 vorhalten 02 Big-Bag liefern und vorhalten Stck. 10,00 256,99 46, Spannringfässer 200 l liefern und vorhalten Stck. 20,22 287,13 85, Sortierung, Separierung 01 Mischhaufwerke mit sortenreiner Trennung vorsortieren, Aufnahme und Beladung in bereitgestellte Container m³ 5,10 5,10 5, Beräumung des Geländes 01 Altreifen auf dem gesamten Gelände einsammeln und zum bereitgestellten Container transportieren 02 Fremdstoffe bergen, ggf. grob reinigen und nach Abfallarten separieren 03 Holzschwellen z.t. zerstört aufnehmen und zu bereitgestellten Containern transportieren 04 Metallteile verschiedenster Art aufnehmen und zu bereitgestellten Containern transportieren 05 Saugwageneinsatz mit 7 m³ Fassungsvolumen auf dem ges. Baugelände zur Aufnahme belasteter Wässer 06 Siedlungsabfälle, Hausmüll auf dem Gelände aufnehmen und zu bereitgestellten Containern transportieren Stck. 2,05 2,05 2,05 1 t 50,62 374,19 134,96 11 Stck. 1,30 11,20 3,29 7 m³ 25,60 25,60 25,60 1 psch. 153,39 511,29 290,40 10 m³ 46,00 46,00 46, Nachweisverfahren 01 Entsorgungsnachweis Stck. 8,40 795,33 212, Übernahmeschein/ Begleitschein Stck. 6,13 15,00 11,49 6 # keine Kostendaten vorhanden * Daten aus LB 1997 / / 830 -
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