Titel: (Einordnung einer GmbH als Finanzunternehmen: Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen einer GmbH)

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1 FG München, Urteil v K 386/13 Titel: (Einordnung einer GmbH als Finanzunternehmen: Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen einer GmbH) Normenketten: 8b Abs 1 KStG b Abs 2 KStG b Abs 7 S 2 KStG S 1 GewStG Abs 1 Nr 1 EStG Abs 3 KredWG Orientierungsätze: 1. Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des gegebenenfalls kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Der Begriff umfasst den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.s. von 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung. 2. Letztlich kann nur das Unternehmen selbst die Zweckbestimmung treffen, welche Anteile zur Erzielung eines kurzfristigen Erfolgs erworben werden und sich der subjektive Wille des Unternehmens in der Zuordnung der Anteile zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen manifestieren. Diese Zuordnung stellt ein maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb dar. 3. Die Einordnung eines Unternehmens, welches auch solchen Aktivitäten nachgeht, die nicht den Finanzsektor betreffen, als Finanzunternehmen richtet sich nach seiner Haupttätigkeit. Ob eine Haupttätigkeit vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich entweder nach dem zur steuerrechtlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung entwickelten Maßstab der Bruttoerträge i.s.d. Abschn. 76 Abs. 8 S 1 KStR 1995 im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre oder nach einem aus dem Gesetz über das Kreditwesen abgeleiteten Maßstab nach dem Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz, ggf. auch an der Bilanzsumme oder dem Eigenkapital. 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 41/15). Schlagworte: Anlagevermögen, Anteil, Auslegung, Beteiligung, Dividende, Eigenhandel, Finanzunternehmen, Gewinnausschüttung, Handel, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Personenvereinigung, Rechtsnorm, Steuerbefreiung, Steuererleichterung, Umlaufvermögen, Unbestimmter Rechtsbegriff, Veräußerungsgewinn, Vermögensverwaltung, Wertpapier, Zurechnung Fundstellen: BeckRS 2015, BeckRS 2015, EFG 2015, 1226 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2 Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Dividenden und Veräußerungserlöse aus dem vor 2003 erworbenem Wertpapierbesitz der Klägerin in den Streitjahren der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu unterwerfen sind. 2 Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in X. Sie wurde am XX. Juni 1984 gegründet und ist beim Amtsgericht Y im Handelsregister eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb von Beteiligungen und Anlagen aller Art sowie von Immobilien. Alleingesellschafter der Klägerin ist H. 3 In ihren für das Jahr 2002 abgegebenen Steuererklärungen bezeichnete sich die Klägerin als Finanzunternehmen i.s.d. 8b Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG), da sie im Jahr 2002 in größerem Umfang Wertpapiere erworben und veräußert habe, um einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Die Wertpapiere waren in der Bilanz zum wie schon in den Vorjahren dem Umlaufvermögen zugeordnet worden. Eine Differenzierung nach der Haltedauer erfolgte nicht. Insgesamt wurden Teilwertabschreibungen in Höhe von gewinnmindernd berücksichtigt. 4 In der mit den Steuererklärungen 2003 am 2. Dezember 2004 eingereichten Bilanz zum waren die Wertpapierbestände entsprechend dem Vorjahr im Umlaufvermögen erfasst worden. Im Steuererklärungsvordruck sowie der Anlage zur Steuerberechnung 2003 wurde das Unternehmen jedoch nicht mehr als Finanzunternehmen bezeichnet. Demgemäß wurde auf Beteiligungserträge die Steuerbefreiung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG angewendet. Das Finanzamt führte die Steuerfestsetzung erklärungsgemäß durch. 5 Am 13. Februar 2005 reichte die Klägerin einen berichtigten Jahresabschluss für das Jahr 2003 ein, in dem Wertpapiere von ,01 vom Umlauf- in das Anlagevermögen um gegliedert worden waren. Gleichwohl wurden in der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) noch Wertpapiere des Umlaufvermögens aufgeführt. Der vorgenannte Wertpapierbestand war am 21. Januar 2004 an den Alleingesellschafter der Klägerin veräußert worden. Die am 26. Januar 2006 eingereichte Bilanz zum weist nur noch einen Wertpapierbestand von ,80 aus. 6 Im Rahmen einer für den Veranlagungszeitraum 2000 bis 2004 im Zeitraum Dezember 2008 bis Dezember 2009 durchgeführten Betriebsprüfung (vgl. BP-Bericht vom 24. Februar 2010) traf das Finanzamt folgende Feststellungen: 7 Die Klägerin hatte ihren Wertpapierbestand seit ihrer Gründung im Jahr 1984 sukzessive aufgebaut. Zum wies sie einen Aktienbestand von ,01 aus. Innerhalb des Aktienbestandes waren in den Vorjahren erhebliche Zu- und Verkäufe vorgenommen worden. So wurden im Jahr 2001 Aktienzukäufe von ,47 und Verkäufe von ,90, im Jahr 2002 Aktienzukäufe von ,28 und Verkäufe von ,29 und im Jahr 2003 Aktienzukäufe von ,57 und Abgänge von ,32 getätigt. 8 Das Finanzamt vertrat daraufhin die Ansicht, dass die Klägerin auch in den Jahren 2003 und 2004 wie bereits im Jahr 2002 als Finanzunternehmen i.s.d. 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der in den Streitjahren gültigen Fassung (KWG) mit den steuerlichen Folgen des 8b Abs. 7 KStG zu behandeln sei. Da das Unternehmen die Anteile im Zeitpunkt des Erwerbs dem Umlaufvermögen zugeordnet habe, sei die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, dokumentiert worden. Die Umwidmung, die erst nach dem Verkauf des Wertpapierbestands an den Alleingesellschafter am 21. Januar 2004

3 vorgenommen worden war, sei willkürlich erfolgt und deshalb nicht anzuerkennen. Das Finanzamt machte die für die Jahre 2003 und 2004 vorgenommenen Steuerfreistellungen nach 8b Abs. 1 und 2 KStG daraufhin rückgängig (vgl. Änderungsbescheide jeweils vom 4. Juni 2010 zur Körperschaftsteuer 2003 und 2004, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum und , zum Gewerbesteuermessbetrag 2003 und 2004, zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den und ). Außerdem wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. 9 Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren wurde geltend gemacht, dass es sich bei der Klägerin weder um ein Finanzunternehmen im Sinne des KWG handle, noch dass die Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben worden seien. Insgesamt sei der Aktienbestand seit dem Jahr 1984 kontinuierlich aufgebaut worden. Zwar habe die Gesellschaft die Möglichkeit eines Verkaufs durchaus ins Auge gefasst, nicht aber die Einstufung als Finanzunternehmen. Mit dem Bekanntwerden der entsprechenden Gesetzesänderungen seien die Wertpapiere, die sich größtenteils schon mehrere Jahre im Besitz der Gesellschaft befunden hätten, in das Anlagevermögen umgebucht worden. Ein kurzfristiger Handelserfolg sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen. Die gesetzliche Neuregelung könne zudem nur für Erwerbe ab ihrem Bekanntwerden gelten, da ansonsten eine unzulässige Rückwirkung vorläge. Auch in der Literatur würde vorrangig auf die Haltedauer abgestellt. Den Regelungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. Juli 2007 (IV A 2-S 2750a-6/02), die auf die zum Zeitpunkt des Erwerbs vorgenommene Qualifizierung als Anlage- bzw. Umlaufvermögens abstellten, könne nicht gefolgt werden. 10 Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2013). 11 Mit der dagegen gerichteten Klage verfolgt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei sie nicht als Finanzunternehmen zu behandeln, da das Halten und die Finanzierung von Beteiligungen nicht ihre Haupttätigkeit ausmache und sie auch nicht dem Finanzsektor angehöre. Der Anwendungsbereich des KWG eröffne sich erst aus der zwingenden Verbindung zwischen Finanzunternehmen mit einem Finanzinstitut. Die Klägerin sei jedoch in den Streitjahren mit keinem anderen Unternehmen als der H GmbH (H-GmbH) verbunden gewesen. Soweit noch eine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft mbh (B-GmbH) bestehe, seien keine gesellschaftsrechtlichen oder vergleichbaren Absprachen erfolgt, um eine enge wirtschaftliche Verbindung mit dem Vertragspartner herbeizuführen. Gemäß der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 14.Dezember 2010 (3 K 40/10, EFG 2011, 1186) und der nachfolgenden Bestätigung durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Oktober 2011 (I R 4/11, DStZ 2012, 138) sei der Begriff der Beteiligung im KWG eigenständig und von dem des Handelsgesetzbuchs (HGB) abzugrenzen. In Anlehnung an den Begriff des Aktienrechts sei darunter jede beabsichtigte Überlassung von Vermögenswerten als Beteiligung anzusehen, wenn die Überlassung aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vergleichbarer Absprachen mit dem Ziel vorgenommen würde, eine mehr oder weniger enge wirtschaftliche Verbindung mit dem Beteiligungspartner herbeizuführen. Dies sei jedoch vorliegend nicht zutreffend. 12 Die Klägerin bestreite außerdem das Bestehen einer kurzfristigen Veräußerungsabsicht. Wie sich aus den ihren Bilanzen beigefügten Übersichten über ihre Wertpapiergeschäfte ergebe, habe sie in keinem Streitjahr Wertpapiere innerhalb des gleichen Wirtschaftsjahres erworben und veräußert. In den Jahren 2003 und 2004 habe es weder Zu- noch Abgänge gegeben. Anfang 2004 sei der gesamte Wertpapierbestand an den Gesellschafter H veräußert worden, um entsprechende Kreditverpflichtungen im Privatvermögen abzusichern, nicht jedoch, um einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen. 13

4 Hinzu komme, dass ihre Haupttätigkeit - nicht wie in 8b Abs. 7 Satz 2 KStG vorausgesetzt -im Erwerb und Halten von Beteiligungen bestehe. Unter Zugrundelegung der von der Finanzverwaltung erlassenen Auslegungsregel (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen BMF - vom 25. Juli 2002, BStBl I 2002, 712), sei dies der Fall, wenn die Bruttoerträge im Sinne des Abschnitts 46 Abs. 8 Satz 1 der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR), also die Solleinnahmen ohne durchlaufende Posten und ohne eine eventuell gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre zu mindestens 75 % aus dem Halten der Beteiligungen und der Finanzierung von Kapitalgesellschaften stammten. Gemäß der beigefügten Anlage werde in keinem der Streitjahre unter Verwendung des Dreijahresdurchschnitts diese Grenze überschritten. Die Solleinnahmen lägen im Dreijahresdurchschnitt für 2003 mit 53,28 % und für 2004 mit 35,34 % unter der Mindestgrenze. Die Klägerin habe lediglich im Jahr 2000 eine Ausschüttung von DM der H-GmbH erhalten. Die Ergänzung, die das Finanzamt hier auf die Tätigkeiten i.s.d. 1 Abs. 3 KWG vornehme, finde im Wortlaut des BMF keinen Rückhalt. Anders als nach Ansicht des Finanzamts, dass alle aus einer betrieblichen Tätigkeit erfassten Erträge zu den Bruttoerträgen zählten, seien nach Ansicht der Klägerin alle Erträge, die nicht aus Beteiligungen stammten, bei den Bruttoerträgen zu kürzen. 14 Soweit das Finanzamt aufgrund der Anlage zur Körperschaftsteuererklärung 2002 eine Selbsteinstufung als Finanzunternehmen mit Eigenhandelsabsicht ableite, sei anzumerken, dass in den Streitjahren 2003 und 2004 keine diesbezügliche Erklärung abgegeben worden seien. Aufgrund der Abschnittsbesteuerung ergebe sich somit keine Bindungswirkung. 15 Die Klägerin beantragt, unter Änderung der Bescheide jeweils vom 10. November 2010 zur Körperschaftsteuer 2003, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum und vom 4. Juni 2010 zur Körperschaftsteuer 2004, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum , zum Gewerbesteuermessbetrag 2003 und 2004, zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den und sowie der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2013 das zu versteuernde Einkommen der Klägerin für 2003 auf einen Negativbetrag von und die Körperschaftsteuer 2003 auf 607, den vortragsfähigen Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum auf , den Gewerbeertrag 2003 auf einen Negativbetrag von und den sich daraus ergebenden Gewerbesteuermessbetrag auf 0, den vortragsfähigen Gewerbesteuerverlust auf den auf , das zu versteuernde Einkommen der Klägerin für 2004 auf einen Negativbetrag von 0 und die Körperschaftsteuer 2004 auf 0, den vortragsfähigen Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum auf , den Gewerbeertrag 2004 auf 0 und den sich daraus ergebenden Gewerbesteuermessbetrag auf 0 sowie den vortragsfähigen Gewerbesteuerverlust auf den auf festzusetzen, hilfsweise die Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof. 16 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof. 17 Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt es vor, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht nur an der H-GmbH, sondern auch noch an der B-GmbH beteiligt gewesen sei. Nach Rechtsprechung des BFH könne bereits das Halten einer Beteiligung ausreichend sein, um die Voraussetzungen nach 1 Abs. 3 KWG zu erfüllen. Darüber hinaus erfordere diese Vorschrift auch nicht, dass das Unternehmen seinen Beteiligungsbesitz fortwährend am Markt umschlage, noch dass es sich bei dem Beteiligungsbesitz um typischerweise handelbaren Aktienbesitz handle. Auf die Dauerhaftigkeit des Haltens einer Beteiligung

5 komme es ebenfalls nicht an, auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften könnten daher als Finanzunternehmen qualifiziert werden. 18 Das Halten der Beteiligungen sowie der Aktienhandel bildeten die Haupttätigkeit der Klägerin, es handle sich nicht nur um die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens. Die von der Klägerin vorgelegte Berechnung ihrer Bruttoerträge könne das Finanzamt nicht nachvollziehen. Soweit dabei die Summe der Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie den Zins- und Dividendenerträgen einer Bezugsgröße, bestehend aus der Summe der sonstigen betrieblichen Erträge sowie der Position sonstige Zinsen und Erträge der einzelnen Jahresabschlüsse gegenübergestellt würden, sei die Zusammensetzung der einzelnen Beträge betreffend der als Bezugsgröße angesetzten Bruttoerträge offensichtlich keiner weiteren Prüfung unterzogen worden. Diese Beträge enthielten nicht nur Vermögensmehrungen in Form tatsächlicher Zuflüsse an liquiden Mitteln, sondern auch Erträge aus den Zuschreibungen Finanzanlagen oder auch Erträge aus Währungsdifferenzen. Die Klägerin habe lediglich die Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie die Zins- und Dividendenerträge zusammengefasst, während nach dem BMF- Schreiben vom und der Rechtsprechung sämtliche dem Finanzsektor zuzurechnenden Tätigkeiten und Erträge zu erfassen seien. Außerdem habe die Klägerin im Jahr 2003 Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren von 0 angeführt, obwohl im Jahresabschluss ein Betrag von ,39 ertragswirksam erfasst worden sei. 19 Im Übrigen sei der für den Streitfall rechtserhebliche Begriff der Bruttoerträge gesetzlich nicht definiert. Nach Auffassung des Finanzamts gehörten hierzu alle im Rahmen der betrieblichen finanzunternehmerischen Tätigkeit erzielten steuerpflichtigen Erträge. Daher hätte die Klägerin die Einnahmen aus begünstigten Tätigkeiten noch um die Positionen Erträge aus Zuschreibung Finanzumlaufvermögen, Erträge Währungsdifferenzen, Auflösung Sonderposten mit Rücklagenanteil und Erträge aus Options- und Futuregeschäften erhöhen müssen. 20 In den Jahren 2000 bis 2004 habe die Klägerin ausweislich ihrer Gewinn- und Verlustrechnung auch Zinserträge, u.a. aus der Vergabe von Darlehen an verbundene Unternehmen erzielt. Diese würden für die Ermittlung des anteiligen Satzes der begünstigten Tätigkeit i.s.d. 1 Abs. 3 KWG an den Bruttoerträgen außer Acht gelassen, da nicht eindeutig bestimmt werden könne, inwieweit sie mit finanzunternehmerischen Tätigkeiten in Zusammenhang stünden. Aus der Berechnung des Finanzamts ergebe sich, dass der Anteil der finanzunternehmerischen an der Gesamttätigkeit der Klägerin in allen zu beurteilenden Jahren, also bereits ab dem Jahr 2000, deutlich über 75 % liege. 21 Es sei ferner zu berücksichtigen, dass der satzungsmäßige Unternehmenszweck der Klägerin den Erwerb von Beteiligungen und Anlagen aller Art, sowie von Immobilien, umfasse. Auch in den Gewinn- und Verlustrechnungen werde die finanzunternehmerische als die ausschließliche Tätigkeit der Klägerin dargestellt, Immobiliengeschäfte würden nicht getätigt. 22 Nach Ansicht des Finanzamts sei auch nicht zweifelhaft, dass die Klägerin die Anteile an der H-GmbH mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben habe. Es sei zutreffend, dass die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des 8b Abs. 7 KStG in den Jahren 2003 und 2004 grundsätzlich dem Finanzamt obliege. Bezüglich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen könne das Finanzamt nur anhand der objektiven Umstände Rückschlüsse ziehen, was es unter Hinweis auf die ursprünglich erfolgte Eingruppierung als Umlaufvermögen und die bei Erstellung der Steuererklärungen 2002 erfolgte Prüfung durch die Klägerin selbst auch getan habe. So habe die Klägerin bei Erstellung der Steuererklärungen 2002 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Finanzunternehmens und die Einordnung des Aktienbestandes geprüft und danach die Anwendung der gesetzlichen Ausnahmeregelung

6 des 8b Abs. 7 KStG ausdrücklich beantragt. In den Jahren 2003 und 2004 seien keine Abweichungen gegenüber den Verhältnissen der Jahre bis 2002 eingetreten. 23 Das Indiz der buchtechnischen Erfassung werde dadurch verstärkt, dass die Klägerin nicht bereits mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neureglung 2002 versucht habe, eine Umwidmung ihres Aktienbestandes vorzunehmen, sondern erst im Rahmen des berichtigten Jahresabschlusses für 2003 am Anfang des Jahres 2005, d.h. in großem zeitlichem Abstand zum Verkauf der Anteile. Von einer Änderung der Halteabsicht könne zu diesem Zeitpunkt (Anfang des Jahres 2005) nicht mehr gesprochen werden. Die Klägerin bestreite das Bestehen einer kurzfristigen Veräußerungsabsicht lediglich unter Hinweis auf die tatsächliche Haltedauer einzelner Papiere, ohne diese aber im Einzelnen zu benennen. Im Übrigen habe der BFH auch keine strenge Obergrenze für das Vorliegen einer Kurzfristigkeit gezogen. 24 Nach den Ausführungen im BMF-Schreiben vom gehe die Finanzverwaltung bei einer Erfassung im Umlaufvermögen stets von einer kurzfristigen Eigenhandelsabsicht aus. Trotzdem habe das Finanzamt in seiner Entscheidung vom 2. Januar 2013 versucht, anhand weiterer Indizien die tatsächliche Halteabsicht der Klägerin darzulegen. Dies sei sowohl vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH als auch der Tatsache erfolgt, dass die gesetzliche Neuregelung im Jahr 2002 in Kraft getreten sei und ein Steuerpflichtiger bei Erwerb der Anteile vor diesem Datum nicht damit rechnen habe müssen, eine Halteabsicht dokumentieren zu müssen. Trotzdem sei schon immer von dem Grundsatz ausgegangen worden, dass die Zuordnung zum Umlaufvermögen dann bewusst erfolgt sei, wenn eine Handelsabsicht im Vordergrund gestanden habe. In welchem zeitlichen Rahmen sich dies vollziehe, hänge letztlich von der Entwicklung der Papiere und einer möglichen Gewinnrealisierung ab. Die Festlegung auf eine starre Haltefrist sei nicht abzustellen. 25 Im Zusammenhang mit der von der Klägerin eingewendeten unzulässigen steuerlichen Rückwirkung sei zwar zutreffend, dass nach dem ursprünglichen Regelungsgehalt des 8b Abs. 7 KStG vorrangig Verluste aus dem Eigenhandel der Banken entgegen der Grundregel des 8b Abs. 2 KStG zur steuerlichen Berücksichtigung herangezogen werden sollten. Die Klägerin werde durch die Besteuerung ihrer Dividendenerträge und Wertpapiergeschäfte, die bei ihr eine Ausnahme von der gesetzlichen Neuregelung ab 2002 darstelle, nicht schlechter als zuvor gestellt. Der Ausschluss von der Steuerbefreiung des 8b Abs. 1 und 2 KStG habe nicht nur nachteilige Wirkungen, sondern wirke sich bei der Klägerin im Jahr 2002 auch vorteilhaft aus. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst der vom Kläger vorgelegten Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 II. Die Klage ist unbegründet. Die Steuerfestsetzungen, in denen die Dividenden und Veräußerungserlöse aus dem vor 2003 erworbenem Wertpapierbesitz in den Streitjahren als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig erfasst wurden ( 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG i.v.m. 8b Abs. 7 Satz 2 KStG; 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes), sind rechtmäßig. 28 Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben nach 8b Abs. 1 Satz 1 KStG ab dem Jahr 2002 Bezüge u.a. i.s. des 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) außer Ansatz. Dieselbe Rechtsfolge tritt nach 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ein für Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu bestimmten Einnahmen i.s. des 20 Abs. 1 EStG gehören. 8b Abs. 1 und 2 KStG ist allerdings nach 8b Abs. 7 Satz 1 KStG (in der in den

7 Streitjahren geltenden Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neuen Kreditadäquanzrichtlinie vom 17. November 2006, BGBl I 2006, 2606, BStBl I 2007, 2) nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen in der im Streitjahr gültigen Fassung (KWG a.f.) dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt nach 8b Abs. 7 Satz 2 KStG für Anteile, die von Finanzunternehmen i.s. des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453) Die Klägerin war im jeweiligen Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere ein Finanzunternehmen i.s. von 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i.v.m. 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.f. Die Vorschriften des 8b Abs. 1 bis 6 KStG kommen daher nicht zur Anwendung. 30 Finanzunternehmen i.s. von 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i.v.m. 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.f. sind u.a. solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit u.a. darin besteht, mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln (s. insoweit 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG a.f.). Finanzinstrumente sind gemäß 1 Abs. 11 Satz 1 KWG a.f. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind nach Satz 2 der Vorschrift, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können; Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Übt das Unternehmen auch Tätigkeiten aus, die nicht den "Finanzsektor" betreffen, muss nach bisher durch die Rechtsprechung nicht abschließend festgelegten Maßstäben ermittelt werden, ob die Haupttätigkeit in diesem Sinne finanzunternehmerisch ist (BFH in BFH/NV 2012, 453 m.w.n.). 31 Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäß 1 Abs. 3 Satz 1 KWG, da es sich bei ihr um ein Finanzunternehmen handelt, d. h. ein Unternehmen, das kein Institut i.s.d. 1 Abs. 1b KWG und keine Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft ist. Ihre Tätigkeit bestand im Erwerb von Beteiligen und Anlagen aller Art i.s.d. 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG sowie im Aktienhandel i.s.d. Art. 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG. 32 Ausweislich ihrer Jahresabschlüsse hält die Klägerin langjährige Beteiligungen an der H- GmbH, der B- GmbH sowie an der XYZ-Beteiligungsgesellschaft. Sie kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Beteiligung an der B-GmbH keine gesellschaftsrechtlichen oder vergleichbaren Absprachen im Sinne einer engen wirtschaftlichen Verbindung zugrunde lägen und somit die Voraussetzungen i.s.d. 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG nicht erfüllt seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin fordert die gesetzliche Regelung in 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG keine Beteiligung, die über die im Streitfall getroffenen Vereinbarungen hinausgehen. Auch in der Vorschrift des 271 Handelsgesetzbuch (HGB), der Beteiligungen als Anteile an anderen Unternehmen definiert, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen, sind keine weiteren Bedingungen genannt. Davon abgesehen genügt nach herrschender Ansicht in der Literatur unbeschadet des im Regelungstext verwendeten Plurals auch das Vorhandensein einer einzigen Tochterbeteiligung (Gosch, KStG 8b Rz. 563 unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom , BStBl. I 2002, 712). Im Übrigen stellt die Vorschrift des 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG auch nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung bzw. die Dauer ihres Haltens ab. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin in den Streitjahren keine Umschichtung ihres Beteiligungsbesitzes vorgenommen hat. 33

8 Die Klägerin hat nicht nur in den Jahren 2003 und 2004, sondern seit ihrer Gründung im Jahr 1984 Aktienbesitz, d.h. Finanzinstrumente gemäß 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG auf eigene Rechnung entsprechend ihres satzungsmäßigen Unternehmenszwecks veräußert (vgl. BFH vom 12. Oktober 2011 in BFH/NV 2012, 453). Wie das Finanzamt zutreffend vorgetragen hat, wurden im Jahr 2001 Aktienzukäufe von ,47 und Verkäufe von ,90, im Jahr 2002 Aktienzukäufe von ,28 und Verkäufe von ,29 und im Jahr 2003 Aktienzukäufe von ,57 und Abgänge von ,32 getätigt. 34 Infolge der einheitlichen Erfassung ihres Wertpapierbestands als Umlaufvermögen, dem die Anschaffung der Wertpapiere zu spekulativen Zwecken oder zur kurzfristigen Geldanlage zugrunde liegt (Umkehrschluss aus 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs), kommt es nicht in Betracht, diesen Bestand in den einzelnen Jahren anteilig einem Bereich "Handel" und einem Bereich "Vermögensverwaltung" (soweit mit diesen Wertpapieren tatsächlich Dividendenerträge erzielt wurden) zuzuordnen. Das Halten von Wertpapieren bis zum Veräußerungsentschluss ist ein notwendiger Bestandteil eines finanzunternehmerischen Wertpapierhandels. Da die Klägerin angesichts ihres satzungsmäßigen Unternehmenszwecks, der u.a. den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen erfasst, schon mit dem ersten Erwerb von Wertpapieren als Finanzunternehmen tätig geworden ist und damit die Wertpapiere als Finanzunternehmen erworben hat, sind die streitgegenständlichen Wertpapiere (mit Erwerbszeitpunkten vor dem 1. Januar 2004) in vollem Umfang Anteile i.s. von 8b Abs. 7 Satz 2 KStG Die Klägerin hat die Wertpapiere auch mit der Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, erworben. 36 Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des gegebenenfalls kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen (BFH-Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BStBl II 2009, 671). Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69). Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes, noch erfordert 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.s. von 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.f. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass ein Eigenhandel nach dem Merkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung der Erlaubnis zum Erbringen von Dienstleistungen gem. 32 Abs. 1 KWG nur dann angenommen werden kann, wenn der Handel im eigenen Namen für eigene Rechnung vorgenommen wird, sofern er eine Dienstleistung für andere darstellt, und daher die Vorschrift des 8b Abs. 7 KStG nicht greife. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.s. von 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung (BFH vom 26. Oktober 2011 in BFH/NV 2012, 613). Trotz der zunächst bankenspezifischen Zielrichtung des 8b Abs. 7 KStG kommt eine einschränkende Auslegung dieser Regelung nicht mit Rücksicht darauf in Betracht, dass die persönlichen Voraussetzungen des 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.f. je nach Tätigkeitsbereich durch vermögensverwaltende Gesellschaften erfüllt werden können. 37 Im Streitfall bestehen keine Bedenken an der insoweit vorgenommenen Wertung des Finanzamts. Insbesondere aufgrund der buchhalterischen Erfassung der Wertpapiere durfte das Finanzamt davon ausgehen, dass der jeweilige Erwerb der Wertpapiere von der Absicht einer kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges getragen war. 38 Für die Beurteilung der Frage, ob die Anteile mit der Absicht einer kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben worden sind, lässt sich der Vorschrift des 8b Abs. 7 Satz 2 KStG keine

9 starre zeitliche Grenze entnehmen (vgl. Watermeyer in Herrmann/ Heuer/Raupach, KStG, Juni 2014 Rn. 230, Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, August 2013, Rn 446). Der Senat vertritt insoweit die Auffassung, dass letztlich nur das Unternehmen selbst die Zweckbestimmung treffen kann, welche Anteile zur Erzielung eines kurzfristigen Erfolgs erworben werden und sich der subjektive Wille des Unternehmens in der Zuordnung der Anteile zum Anlage- oder Umlaufvermögen manifestiert (vgl. Watermeyer in Herrman/Heuer/Raupach, KStG, Juni 2014 Rn. 230). Der BFH hat zwar entschieden, dass die zeitnahe Zuordnung der erworbenen Wertpapiere zum Umlaufvermögen nicht zwingend zu einem Rückschluss auf die tatbestandsmäßige Eigenhandelsabsicht führt (BFH vom 12. Oktober 2011 in BFH/NV 2012, 453 m.w.n.), da diese Zuordnung nicht ohne weiteres die Absicht zum Ausdruck bringe, die Wertpapiere in der Erwartung eines Unterschieds zwischen Kauf- und Verkaufspreis weiter zu veräußern und dabei einen Preissteigerungsvorteil zu erzielen. Nach Ansicht des BFH stellt die Zuordnung jedoch ein maßgebliches Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb dar. 39 Im Streitfall hat die Klägerin zum Einen die Wertpapiere als Umlaufvermögen bilanziert. Das Finanzamt hat dies zu Recht als maßgebliches Indiz dafür gewürdigt, dass die Klägerin die Aktien kurzfristig wieder veräußern wollte. Darüber hinaus hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie im Jahr 1984 mit dem Zweck gegründet worden sei, Wertpapiere zu erwerben und zu verwalten und daher einen bedeutenden Wertpapierbestand aufgebaut habe (Schreiben vom 30. Juli 2010, Bl. 3 RB-Akte). Es bestand die Absicht, beim Verkauf von Aktienbeständen stille Reserven zu realisieren und die Dividenden zur Wiederanlage zu verwenden. Diese Absicht wurde sowohl in den Streitjahren als auch in den Vorjahren umgesetzt, wie sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung und den Bilanzen und Jahresabschlüssen ergibt. Die Klägerin hat Aktienankäufe und Verkäufe getätigt und die aus der Systembedingtheit des Geschäfts resultierende Marktsituation daher jederzeit unmittelbar zu ihren Gunsten gebraucht (vgl. Gosch, KStG 8b Rz. 5913). Durch die bis zum Jahr 2003 erfolgte Bilanzierung der Aktienbestände im Umlaufvermögen hat die Klägerin letztlich die bestehende Absicht manifestiert, kurzfristig Eigenhandelserfolge erzielen zu wollen. Es bestand somit im maßgeblichen Erwerbszeitpunkt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem Eigenbestand, die darauf abgezielt hat, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Gewinn zu erzielen (vgl. Rengers in Blümich KStG, 125. Auflage 2015 KStG 8b Rn. 453 unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung). Auf die tatsächliche Haltedauer der Anteile ist dagegen nicht abzustellen. 40 Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass die Klägerin am 13. Februar 2005 in dem berichtigten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 alle vorhandenen Wertpapiere zu Beginn des Streitjahres in das Anlagevermögen umgegliedert hat. Denn nach dem Wortlaut des 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 kommt es auf die im Erwerbszeitpunkt bestehende Absicht an. Eine spätere Änderung dieser Absicht kann zwar eine Umgliederung in das Anlagevermögen rechtfertigen, hat aber hinsichtlich der davon betroffenen Wertpapiere keine Auswirkung auf die Rechtsfolgen des 8b Abs. 7 KStG 2002 (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613 m.w.n.). Die Klägerin hat in allen vorangegangenen Jahren eine Erfassung ihres Aktienbestandes im Umlaufvermögen vorgenommen und damit ihre im Erwerbszeitpunkt bestehende Absicht entsprechend dokumentiert. 41 Im Übrigen wird das Indiz der buchtechnischen Erfassung dadurch verstärkt, dass die Klägerin nicht bereits mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neureglung 2002 versucht hat, eine Umwidmung ihres Aktienbestandes vorzunehmen. Dies erfolgte erst im Rahmen des berichtigten Jahresabschlusses für 2003, d.h. Anfang des Jahres 2005, und zeitlich nach dem Verkauf der Anteile (BFH vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613) Sowohl das Halten der vorgenannten Beteiligungen als auch der Aktienhandel stellen die Haupttätigkeit der Klägerin i.s.d. 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i.v.m. 1 Abs. 3 KWG dar.

10 43 Geht das Unternehmen gemischten und auch solchen Aktivitäten nach, die nicht den Finanzsektor im vorgenannten Sinne betreffen, entscheidet sich seine Einordnung als Finanzunternehmen nach seiner Haupttätigkeit. Insoweit ist die Vorschrift des 1 Abs. 3 KWG eigenständig und normspezifisch auszulegen. Ob eine Haupttätigkeit vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich entweder nach dem zur steuerrechtlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung entwickelten Maßstab der Bruttoerträge i.s.d. Abschnitt 76 Abs. 8 Satz 1 KStR 1995 im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre oder nach einem aus dem Gesetz über das Kreditwesen abgeleiteten Maßstab nach dem Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz, ggf. auch an der Bilanzsumme oder dem Eigenkapital, sog. Bilanztest (Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 21. Mai K 12313/12, EFG 1644 unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2012 I B 63/12, BFH/NV 2013, 255). In der Regel ist darauf abzustellen, ob die fragliche Tätigkeit mehr als die Hälfte des Gesamtvolumens ausmacht, die anderen Aktivitäten dominiert und somit den Schwerpunkt des Gesamten bildet. Auf die Anzahl der Geschäfte selbst kommt es nicht an, sodass grundsätzlich auch ein einzelnes Geschäft für eine Haupttätigkeit ausreichen kann (Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, 8b Rz. 565). 44 Im Streitfall hat die Klägerin als satzungsmäßigen Unternehmenszweck neben dem Erwerb von Beteiligungen und Anlagen aller Art auch den Erwerb von Immobilien aufgeführt. Ausweislich der vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen hat sie jedoch keine Immobiliengeschäfte getätigt. 45 Vielmehr ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen ( 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG) sowie der Handel mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung ( 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG) als Haupttätigkeit der Klägerin i.s.d. 1 Abs. 3 KWG zu werten. Nach Ansicht des Senats zählen zu den Bruttoerträgen unter anderem alle Erträge aus den gehaltenen Beteiligungen unter Einbeziehung aller Gewinnausschüttungen, (organschaftlichen) Gewinnabführungen, Fremdkapitalvergütungen und aus der Weiterbelastung von Verwaltungs-, Management-, Kontrollleistungen, aus Kostenumlagen für die Gestellung von Personal und die Geschäftsführergehälter, aber unter Ausschluss von durchlaufenden Posten und von Umsatzsteuer (vgl. Gosch, KStG, a.a.o., 8b Rn 566 unter Hinweis auf Abschn. 76 VIII 1 KStR 1995, vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Februar 2008 I R 75/07, BStBl II 2010, 1028). Nicht einzubeziehen sind beispielsweise Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, da diese nicht aus der begünstigten Tätigkeit herrühren, sowie Anteile am Gewinn nachgeschalteter Personengesellschaften. 46 Die insoweit vom Finanzamt vorgenommene Berechnung begegnet keinen Bedenken. Zutreffend hat das Finanzamt die Bruttoerträge entsprechend der vorliegenden Jahresabschlüsse angesetzt. Die Höhe der Bruttoerträge entspricht bis auf eine Abweichung im Jahr 2004 (Finanzamt ,03, Klägerin ) den von der Klägerin berechneten Erträge. 47 Zu Unrecht hat die Klägerin bei der Ermittlung der Erträge aus der begünstigten Tätigkeit lediglich die Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie die Zins- und Dividendenerträge zusammengefasst und dabei außer Acht gelassen, dass insoweit von den oben genannten Ausnahmen abgesehen - sämtliche Erträge zu beachten sind. Zutreffend weist das Finanzamt darauf hin, dass insoweit auch die in den Jahresabschlüssen aufgeführten Positionen Erträge aus Zuschreibung Finanzumlaufvermögen, Erträge Währungsdifferenzen, Auflösung Sonderposten mit Rücklagenanteil und Erträge aus Options- und Future-geschäften zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus hat die Klägerin bei ihrer Berechnung für das Jahr 2003 die im Jahresabschluss ausgewiesenen Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren in Höhe von ,39 nicht angesetzt. 48 Im Übrigen hat das Finanzamt bei seiner Berechnung zu Gunsten der Klägerin die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Zinserträge nicht miteinbezogen, da nicht eindeutig bestimmt werden kann, inwieweit sie mit finanzunternehmerischen Tätigkeiten in Zusammenhang stünden. Im Ergebnis

11 errechnet sich jedoch, dass der Anteil der finanzunternehmerischen an der Gesamttätigkeit der Klägerin in allen zu beurteilenden Jahren, also bereits ab dem Jahr 2000 deutlich über 75 % liegt Der ermittelte Gewinn ist der Höhe nach unstreitig und begegnet auch nach Aktenlage keinen Bedenken Für eine Verfassungswidrigkeit der gesetzliche Neuregelung des 8b Abs. 7 KStG liegen keine Anhaltspunkte vor. Die nach Ansicht der Klägerin vom Gesetz unzureichend definierten Tatbestandsvoraussetzungen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichend geklärt. Insbesondere enthalten die oben zitierten Urteil des BFH umfangreiche Ausführungen zum persönlichen und sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift (vgl. Kessler, Girlich, Philipp in DStR 2012, 2524) Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe ersichtlich ist.

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