Leitfaden für öffentlich bestellte Übersetzer und vereidigte Dolmetscher

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1 Leitfaden für öffentlich bestellte Übersetzer und vereidigte Dolmetscher Edmund Ehlers Stand: Januar 2008 Dank der zwischenzeitlich herausgegebenen Kommentare: Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. völlig neu bearbeitete Auflage nach Meyer/Höver/Bach, erschienen im Carl Heymanns Verlag, ISBN , im Jahre 2004; GKG * JVEG, Gerichtskostengesetz, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Neuerscheinung mit 2. JuMoG und dem WEG-Änderungsgesetz nach Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, erschienen im Verlag C. H. Beck, München, ISBN , im Jahre 2007, die auf keinem Schreibtisch eines Dolmetschers/Übersetzers fehlen sollten, war es mir gelungen, meinen Leitfaden, Stand 1. Juli 2004, für öffentlich bestellte Übersetzer und vereidigte Dolmetscher zu überarbeiten und den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Dieser Leitfaden stellt nur einen ersten Überblick über die Abrechnungsmöglichkeiten mit öffentlichen Auftraggebern dar und enthält lange nicht das Hintergrundwissen, das für eine erfolgreiche Abrechnung mit den zusammenhängenden Rechten und Pflichten erforderlich ist. - Haben Sie z.b. gewusst, dass Sie als Dolmetscher unter Umständen leer ausgehen und keinen Cent für Ihre Tätigkeit vor Gericht erhalten, wenn Sie es einfach vergessen haben, die Honorarrechnung rechtzeitig vor 3 Monaten zu stellen? - Wussten Sie, dass entgegen bisheriger Praxis ein Übersetzer für die Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation ohne schriftliche Übersetzung Anspruch auf ein Dolmetscherhonorar hat? Solche und viele andere geldwerte Informationen vermitteln Ihnen ausführlich die oben genannten Kommentare, die nach meiner Ansicht eine Pflichtlektüre für den Dolmetscher/Übersetzer darstellen. 1. Die Gerichte und das JVEG Das seit 1. Juli 2004 eingeführte Justizvergütungsgesetz (JVEG) hat leider entgegen den Erwartungen des Gesetzgebers bis heute viele kontradiktorische Beschlüsse seitens einiger Landgerichte und Oberlandesgerichte über die Frage der Vergütung für Übersetzer gebracht. Die Gerichte sind sich über den Gesetzestenor immer noch nicht einig und befinden unterschiedlich über die im JVEG stipulierten Fachausdrücke. Außerdem liegen eine Vielzahl kontradiktorischer Beschlüsse vor, die dem Dolmetscher/Übersetzer die Abrechnung alles andere als erleichtern. Begrüßenswert sind die mittlerweile ergangenen Beschlüsse des 11. Senats (11 W 2931/04), wonach juristische Fachausdrücke, die nicht nur vereinzelt im Text vorkommen, eine erhebliche Erschwernis der Übersetzung nach 11 Abs. 1 JVEG begründen können. Das wurde bislang von Kostenbeamten, Bezirksrevisoren und auch in einigen untergerichtlichen Entscheidungen in Abrede gestellt, wenn behauptet wurde, gerichtsgängiges Vokabular oder gerichtliche Standardtexte könnten nicht zum erhöhten Zeilensatz von 1,85 vergütet werden. Leitfaden2008.doc Seite 1 von September 2008

2 Die Auffassung des 11. Senats, dass bei Gericht alle Arten von Schriftstücken zu übersetzen sind und dass die Übersetzung von juristischen Fachausdrücken davon ausgehend eine erhebliche Erschwernis darstellt, halten wir für zutreffend. Schon beim Vorläufergesetz ZSEG, das ebenso speziell für den Justizbereich bestimmt war, war anerkannt, dass zu den dort erwähnten Fachausdrücken auch die juristischen zu zählen sind. In dieser Hinsicht hat der Gesetzgeber die Formulierung des JVEG nicht geändert, so dass sich auch die neuen Kommentare zum JVEG für die Relevanz von juristischen Fachausdrücken bei der Beurteilung der erheblichen Erschwernis aussprechen (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rdnr. 7 zu 11, Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., Rdnr b zu 11). Die seitens der Gerichte angebotenen Rahmenverträge sehen geringere Sätze als die im JVEG vor. Es ist jedem einzelnen Mitglied überlassen, solche Verträge abzuschließen, indem es seine Honorarvorstellungen fixiert, zu denen es für eine Zusammenarbeit bereit ist. 2. Die Polizei und das JVEG Einem Schreiben des Innenministeriums BW v zufolge hat der Gesetzgeber in 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zwischen der Heranziehung eines Dolmetschers durch die Justizbehörden ( 1(1)S.1Nr.1 JVEG) und der Heranziehung durch die Polizei ( 1(3) JVEG) unterschieden. Die Heranziehung durch die Polizei steht einer solchen durch die Justizbehörden dann gleich, wenn sie im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft erfolgt. Eine eindeutig stillschweigende Billigung jedoch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom , Az. 2 BvR 189/07) voraus, dass die Staatsanwaltschaft von der Erforderlichkeit einer Dolmetschertätigkeit im Einzelfall zumindest Kenntnis erlangt hat. a) Polizeiliche Präventivtätigkeiten Obwohl der Verfassungsrechtler Prof. Dr. jur. Michael Ronellenfitsch in seinem Rechtsgutachten von Januar 2006 zu dem Ergebnis gekommen war, dass dem Dolmetscher und Übersetzer bei der Anwendung der Vorschriften des JVEG eine funktionsangemessene Vergütungsregelung garantiert werden müsse hören wir immer wieder von hauptberuflichen Dolmetschern, die nach Abschluss eines Rahmenvertrages, z.b. bei Telefonüberwachung, mit sage und schreibe 30,00 EURO pro Stunde ohne Vergütung der Fahrtkosten und Fahrtzeitentschädigung abgefunden werden und dabei angefangene Stunden nur auf Viertelstunden aufgerundet werden. Wenn sich dann der Dolmetscher über diese unwürdige Vergütung beschwert, wird ihm nahe gelegt, dass er aus der Dolmetscherliste gestrichen werden kann. Bei präventiv hinzugezogenen Dolmetschern (z.b.ordnungswidrigkeiten ) erfolgt die Beauftragung durch die Polizei in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem o.g. Beschluss bekräftigt: Abgerechnet wird unter Zugrundelegung einer privatrechtlichen Rahmenvereinbarung. Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner ist mithin ein grundsätzlich anderes als jenes, das in der Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft unter Anwendung der Vorschriften des JVEG seinen Rechtsgrund findet. Insbesondere steht es dem Leistenden anlässlich der polizeilichen Hinzuziehung frei, eine Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, oder erfolgt eine solche nicht keine Übersetzertätigkeit zu erbringen. Diese Dolmetscher werden nach wie vor privatrechtlich nach freiem Ermessen und je nach Vorgaben seitens der zuständigen Landespolizeidirektionen und Regierungspräsi- Leitfaden2008.doc Seite 2 von September 2008

3 dien zu unterschiedlichen Sätzen in Baden-Württemberg entschädigt. Während Berufsdolmetschereinsätze von etwa 39 bis 45 EUR pro Stunde bekannt sind, werden Übersetzerleistungen mit ca. 1,30 bis 2,50 EUR pro Zeile vergütet. Es wird allerdings zwischen Einsatzzeiten und andererseits Fahrt- und Wartezeiten unterschieden, wobei die letzteren deutlich geringer honoriert werden und es erfolgt keine Aufrundung auf die nächste halbe Stunde, sondern zumeist eine geringere oder minutengenaue Abrechnung. b) Polizeiliche Repressivtätigkeiten Nach unseren bisherigen Erkenntnissen wendet die Polizei in Baden-Württemberg das JVEG nur nach dem "Verursacherprinzip" bei polizeilicher Repressivtätigkeit (Vergehen und Verbrechen) über die Staatsanwaltschaft an. Hinzugezogene Dolmetscher/Übersetzer erhalten vom ermittelnden Bezirksdienst der Polizei oder von der Kripo das Aktenzeichen der StA und können damit ihre Honorar-Rechnung zu den bekannten Bedingungen und Sätzen nach dem JVEG an die zuständige StA senden. 3. Die übrigen Behörden und das JVEG Gemäß der Vorschrift des 23 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes LVwVfG) in Baden-Württemberg ist inzwischen geregelt, dass auch von den Behörden hinzugezogene Dolmetscher nach dem JVEG vergütet werden: Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung. Allerdings sind bei der Polizei Einschränkungen (s. o.) zu beachten. Justizvollzugsanstalten z.b. sind übrige Behörden und fallen unter das JVEG, obwohl diese bisher z. T. (leider) sich nicht daran gehalten haben und nicht nach dem JVEG, sondern privatrechtlich - ähnlich wie die Polizei! - vergüteten. Einer Verfügung des Justizministeriums BW vom , Az. 4572/0040, zufolge, wurden die Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg mittlerweile angewiesen, die Vergütung der Dolmetscher anlässlich der Überwachung von Besuchen bei ausländischen Untersuchungsgefangenen nach den Bestimmungen des JVEG vorzunehmen. Die Vergütung nach dem JVEG ist grundsätzlich wie folgt geregelt: Geltungsbereich nach 1 JVEG Mit einigen Klarstellungen und Erweiterungen im neuen Gesetz sind die Honorarvorschriften nun unmittelbar anwendbar, wenn D/U herangezogen werden durch: - Gericht - Staatsanwaltschaft - Finanzbehörde, wenn sie das Ermittlungsverfahren selbständig führt (z.b. bei Steuerstraftaten) - Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (z.b. Bußgeldbescheid) - Gerichtsvollzieher - Polizei bei Strafverfolgung (Repressivtätigkeit) im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft. (Achtung: Erst mit einem Aktenzeichen der StA ist Rechnungsempfänger die StA, sonst die Polizei (s. oben)! Der Polizeibeamte ist nach dem Az. und der Anschrift der zuständigen StA zu fragen) Mittelbar wird das JVEG angewendet, wenn andere Gesetze darauf verweisen, z.b. das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes für Einsätze bei Verwaltungsbehörden. Leitfaden2008.doc Seite 3 von September 2008

4 Bitte unbedingt folgende Leitsätze merken, die das neue JVEG vorsieht und die sich vom bisherigen ZSEG unterscheiden: Grundsätzlich erhält man nur die Vergütung (Leistung) (bis zu einem begrenzten Höchstsatz), die man dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder den Behörden in Rechnung stellt! Ohne Rechnung kein Honorar, so sieht es das neue Recht leider vor! Die Vergütungsleistung für Gerichtsdolmetschen und Übersetzen ist sofort, d.h. unmittelbar nach ergangener Dienstleistung in Rechnung zu stellen. Der Anspruch auf ein Honorar erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten abgerechnet wird! Eine Fristverlängerung kann beantragt werden, sofern man noch auf die Abrechnung von Hilfsdiensten wartet. Hat man die Frist ohne Verschulden versäumt, kann man - höchstens binnen eines Jahres - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Wenn man seine Abrechnung eingereicht hat, läuft eine Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende in der man zusehen muss, dass man zu seinem Geld kommt. Durch Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung wird die Verjährungsfrist gehemmt. Die im BGB bisher festgeschriebene Möglichkeit der Berechnung oder Nachberechnung bis zu einer Frist von 2 Jahren greift nicht mehr! Sie gilt nur noch für die Auslagen! Höhere Vergütung nach 8 JVEG D/Ü, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und dort regelmäßig mehr verdienen, können höhere Sätze berechnen. Höhere Vergütung nach 13 JVEG D/Ü können höhere Honorare erhalten, wenn sich die Prozessparteien darauf einigen und entsprechend vorauszahlen (i. d. R. nur für schwierige Zivilprozesse). Bis zum 1 ½-fachen des gesetzlichen Honorars kann auch eine Partei allein mit Zustimmung des Gerichts genehmigen (Ausnahme: Sozialgerichtliche Verfahren gem. LSG Bad.-Württ., Beschl.v L 12 U 3685/04 KO-A). Die gesetzliche Mehrwertsteuer: In allen unten beschriebenen Fällen gilt: Umsatzsteuerpflichtige Dolmetscher und Übersetzer berechnen z. Zt. 19 % MWSt. Einen Nachweis als steuerpflichtiger Unternehmer erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt. Achtung! Seit benötigen Sie eine vom Bundesamt für Finanzen ust-idnr-adressdaten@bff.bund.de zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.). Wichtiger Hinweis meines Steuerberaters: Bezahlen Sie auf keinen Fall die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatz- oder Mehrwertsteuer an ein Übersetzungsbüro oder Einzelübersetzer, wenn Sie einen Auftrag einmal weitervergeben haben und die Ust- IdNr. nicht auf dem Rechnungsbogen des Rechnungsausstellers angegeben ist. Das Finanzamt erkennt solche Zahlungen (ohne Ust-IdNr.) nicht an und Sie gehen leer aus. Rechtsbehelfe, 4 JVEG Wenn die Rechnung gekürzt wird, hat man folgende rechtliche Möglichkeiten: Antrag auf gerichtliche Festsetzung (wie bisher) Beschwerde wie bisher, allerdings neuerdings nur, wenn die Differenz dessen, was man beansprucht und was man bekommen hat, 200 übersteigt oder wenn Leitfaden2008.doc Seite 4 von September 2008

5 das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (allerdings keine Beschwerde an oberste Gerichtshöfe des Bundes) Weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts bei grundsätzlicher Bedeutung. Die Verfahren sind gebührenfrei, Kosten werden allerdings nicht erstattet. Vergütung der Dolmetscher nach 8 JVEG 55 pro Stunde, Festhonorar unabhängig von Sprache und Schwierigkeit, Berufszuschläge gibt es nicht mehr! Für erforderliche Zeit, einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten; Aufrundung nur noch auf halbe Stunden; Ausfallentschädigung für abgesagte Termine von maximal 55 unter sehr strengen Bedingungen (z.b. nur für ausschließlich als Dolmetscher Tätige, Aufhebung erst am Terminstag oder den beiden vorhergehenden Tagen mitgeteilt u.a.). Vergütung der Übersetzer nach 11 JVEG Staffelung von Festhonoraren: - 1,25 für schriftliche Texte ohne erhebliche Erschwernis - 1,85 für erheblich erschwerte Texte - 4,00 für außergewöhnlich schwierige Texte Achtung! Die Berechnung der erhöhten Sätze von 1,85 oder 4,00 ist zu begründen (siehe Begründung des Schwierigkeitsgrades in der Anlage 1). Für jeweils angefangene 55 Anschläge einschließlich Leerzeichen (Standardzeile) in der Zielsprache, in der Regel computergezählt; Bei unverhältnismäßig hohem Aufwand für die Zählung der Anschläge: Zeilenzahl multipliziert mit durchschnittlicher Zahl der Anschläge pro Zeile; Mindestauftragswert 15 ; 55 pro Stunde bei Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation ohne schriftliche Übersetzung. Fahrtkostenersatz nach 5 JVEG Tatsächliche Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels, begrenzt auf 1. Klasse der Bahn (einschl. Zuschlägen und Reservierung); PKW 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer (einschließlich barer Auslagen, z. B. Parkgebühren); Höhere Kosten (Mietwagen, Taxi), soweit durch Zeitersparnis höhere Vergütung erspart wird. (Bei unverhältnismäßiger Höhe empfiehlt sich eine kurze Rückfrage beim Gericht). Aufwandsentschädigung nach 6 JVEG (Tage- und Übernachtungsgeld) Tagegeld nach Einkommenssteuergesetz für auswärtigen Einsatz: - 6 bei mind. 8 h, weniger als 14 Stunden - 12 bei mind. 14 h, weniger als 24 Stunden - 24 bei 24 Stunden Abwesenheit Übernachtungsgeld nach Bundesreisekostengesetz: soweit durch die Heranziehung unvermeidbar. Ersatz sonstiger Aufwendungen nach 7, 12 JVEG Bare Auslagen (z.b. Porto, Telefon) Soweit notwendig Leitfaden2008.doc Seite 5 von September 2008

6 Schreibaufwendungen (m. E.): Achtung! Gemäß aktueller Rechtssprechung besteht nach dem JVEG keine Grundlage dafür, Erstattung der Schreibauslagen für die eigene Erstellung der Urschrift der Übersetzung zu fordern. Wenn aber nach Meyer/Höver/Bach der Übersetzer seine geistige Leistung erbracht hat und diese Tätigkeit auf Diktat durch eine Schreibkraft niederschreiben lässt, fallen besondere Schreibaufwendungen an, die der Übersetzer, wie der Gutachter, nach 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG berechnen kann, was aus der Dolmetscher-Rechnung besonders hervorgehoben werden muss. Ein Hinweis in der Rechnung, das die geistige Leitung auf Diktat erbracht wurde und eigens von einer Schreibkraft niedergeschrieben wurde würde diesen Tatbestand unterstreichen. Die Schreibaufwendungen könnten dann wie folgt berechnet werden: 0,75 je 1000 Anschläge (einschl. Leeranschläge); (Berechnungsbeispiel bei einer Übersetzung von insgesamt gezählten Anschlägen nach Word oder einem computerunterstützten Zählprogramm) : 1000 x 0,75 = 24,30. Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten, die zur Vorbereitung oder Bearbeitung geboten sind oder die nach Aufforderung durch heranziehende Stelle angefertigt wurden: - 0,50 je 1 Seite für die ersten 50 Seiten und - 0,15 für jede weitere Seite Für Überlassung elektronisch gespeicherter Daten anstelle von Kopien: 2,50 pro Datei Ersatz für besondere Aufwendungen nach 12 JVEG Besondere Kosten für Vorbereitung und Anfertigung der Übersetzung (laut Gesetzesbegründung: schriftlich oder mündlich), einschließlich Hilfskräften Abschließend einige Tipps und Empfehlungen: Lassen Sie sich Auskünfte von Dienststellen und Gerichten, deren Richtigkeit Sie anzweifeln und gegen die Sie eventuell vorgehen wollen, schriftlich geben. Wenn Sie Einwände der Anweisungs- (Kosten-) beamten auf Ihre Vergütungsforderungen erwarten, beantragen sie gleich mit der Rechnungslegung gerichtliche Festsetzung. Wenn Sie Kürzungen Ihrer geforderten Rechnungsbeträge befürchten, versehen Sie die Rechnung mit dem Vermerk Bitte um sofortige Begleichung der unstrittigen Kosten! Verwenden Sie einheitliche Rechnungsvordrucke. Geben Sie bei den Forderungen nach Vergütung und Aufwendungsersatz immer den jeweiligen Paragraphen des JVEG an, auf den Sie sich beziehen. Fügen Sie den Rechnungen zu Übersetzungen immer ein Zählprotokoll zum Nachweis der Anzahl der Anschläge bei. Sobald Sie eine höhere Vergütung von 1,85 oder mehr berechnen Zwischenbeträge sind nach neuester Rechtssprechung möglich, begründen Sie die Schwierigkeit anhand der Anlage 1. Je mehr Qualifizierungspunkte Sie darin ankreuzen, desto höher besteht die Hoffnung auf Bezahlung, ohne dass vorschnelle Kürzungen seitens der Anweisungs- (Kosten-) beamten vorgenommen werden; Sie ersparen sich dadurch viel Zeit und langwierige Anträge auf richterliche Festsetzung. Anlage 1 (Rechnungsformular für Übersetzer mit Rückseite) Leitfaden2008.doc Seite 6 von September 2008

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