Notariat Mannheim. Notariatsdirektor Lutz Milzer N 7, Mannheim Tel.: (0621)

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1 Notariat Mannheim Notariatsdirektor Lutz Milzer N 7, Mannheim Tel.: (0621) Erbrecht und Testamentsgestaltung Das Wichtigste Der Erbfall: Verstirbt eine Person, wird deren Vermögen nicht herrenlos, sondern geht automatisch (also anders als etwa in Österreich ohne Mitwirkung des Nachlassgerichts) mit dem Tod auf einen Vermögensnachfolger über. ( Sog. Universalsukzession, 1922 BGB). Dieser Vermögensnachfolger wird Erbe genannt. Vererbt werden also nie einzelne Gegenstände, etwa ein Hausgrundstück oder ein Bankguthaben, sondern immer das gesamte Vermögen, also auch alle Schulden des Erblassers ( Nachlassverbindlichkeiten ). Erben mehrere Personen, etwa mehrere Kinder, sind sie gemeinsam Erben ( Erbengemeinschaft 2032). Alle Erben, auch solche mit einem winzigen Erbteil, müssen mitwirken, um einen Nachlassgegenstand, etwa ein Hausgrundstück, zu verkaufen. Die Erbquoten ("Erbteile") sind nur von Bedeutung für die Aufteilung des Kuchens, nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind ( Auseinandersetzung, 2042 BGB). Der Erbe: Erbe ist immer derjenige, der vom Verstorbenen durch formwirksame letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) als Erbe eingesetzt ist, 1937 und 1941 BGB. Erbe kann jede (natürliche) Person sein, auch ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind, 1923 Abs. 2 BGB. Erbe kann aber auch jede juristische Person sein, also ein Verein, eine Aktiengesellschaft oder ein Staat. Die Verwandtschaft zum Erblasser spielt nur eine Rolle, wenn es kein Testament gibt und deshalb gesetzliche Erbfolge eintritt. Gesetzliche Erbfolge Sie greift nur ein, wenn keine oder lediglich eine (mangels Form oder aufgrund Krankheit des Verstorbenen) unwirksame letztwillige Verfügung vorliegt. Der Erblasser wird gesetzlich beerbt von seinem Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner und von seinen Kindern, 1931,1371,1924 BGB. Der Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner erbt die Hälfte, die Kinder ( auch nicht gemeinsame und adoptierte Kinder) teilen sich die andere Hälfte. Enkelkinder sind nur dann gesetzliche Erben, wenn das Kind des Verstorbenen, von dem sie abstammen, vor dem Erblasser verstorben ist. Falls durch notarielle Urkunde Gütertrennung/Vermögenstrennung vereinbart ist, verringert sich jedoch der gesetzliche Erbteil des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners. Er erbt dann zu gleichen Teilen wie die Kinder, mindestens aber 1/4,, 1931 Abs.4, 1931 Abs.1. Bei Gütergemeinschaft erbt der Partner zu 1/4. Sind Kinder und/oder Enkel und/oder Urenkel nicht vorhanden, erben die Eltern. Der Erbteil des Ehe-/Lebenspartners erhöht sich in diesem Fall auf 3/4 bzw. bei Gütertrennung/Vermögenstrennung 1/2. An der Stelle eines vor dem Erblasser

2 2 verstorbenen Elternteils erben die Kinder der Eltern, also die Geschwister. Neffen oder Nichten erben erst, wenn ihr mit dem Erblasser verwandtes Elternteil vor dem Erblasser verstorben ist. Entferntere, also von den Großeltern abstammende Verwandte (Cousins, Kusinen) erben nur, wenn der Erblasser weder verheiratet war, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hast, 1931 Abs. 2 BGB. Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung Wer einen Pflichtteilsanspruch hat wird nicht Miterbe, sondern hat lediglich einen Anspruch auf Geldzahlung gegen den Erben, den er innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren, gegen den Erben -notfalls gerichtlich- geltend machen muss, 2303 ff BGB. Der Pflichtteil berechnet sich gemäß 2303 Abs.1 Satz 1 BGB nach der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, steht also nur dem zu, der ohne Testament gesetzlicher Erbe wäre ( Enkeln also nicht, wenn deren mit dem Erblasser verwandtes Elternteil noch lebt). Ein Pflichtteil steht in der Regel nur dem Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner sowie Kindern bzw. bei deren Vorversterben Enkeln oder Urenkeln zu. Wenn keine Kinder bzw. bei deren Vorversterben Enkel oder Urenkel vorhanden sind, haben auch Eltern einen Pflichtteilsanspruch, 2303 Abs. 2 BGB. Entferntere Verwandte, also insbesondere Geschwister des Erblassers haben unter keinen Umständen Pflichtteilsansprüche. Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod, kann der Pflichtteil so berechnet werden, als ob der ( bei Ablauf eines Jahres um je 10% verminderte) Wert des Geschenks beim Tod noch zum Nachlass gehören würde. Diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch ( 2325 BGB) hat der Erbe zu erfüllen ( der Beschenkte nur ausnahmsweise, wenn der Nachlass insoweit überschuldet ist). Zu beachten ist dabei, dass die 10-Jahresfrist bei Schenkungen unter Ehegatten oder bei Vorbehalt eines umfassenden Nutzungsrechts ( Nießbrauch) an dem Geschenk nicht anläuft. Form und Inhalt der letztwilligen Verfügung Ordentliche Testamentsformen sind das öffentliche, von einem Notar beurkundete Testament ( 2232 BGB) sowie das eigenhändige Testament gemäß 2247 BGB. Letzteres ist nur wirksam, wenn es vom Erblasser vom ersten bis zum letzten Wort mit Hand geschrieben und unterschrieben ist. Außerdem ist der Tag und Ort der Errichtung des Testaments anzugeben. Für besondere Unglücksfälle sieht das Gesetz in erleichterter Form Nottestamente ( 2249ff BGB) vor, die jedoch gemäß 2252 BGB ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie länger als drei Monate überlebt werden. Das vom Notar beurkundete Testament wird vom Nachlassgericht/Notariat amtlich verwahrt. Das eigenhändige Testament kann auf Antrag vom Nachlassgericht/Notariat in amtliche Verwahrung genommen werden. Privat verwahrte Testamente müssen nach dem Todesfall beim Nachlassgericht/Notariat abgeliefert werden, 2259 BGB. Wer diese Verpflichtung nicht erfüllt, macht sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar. Ehe- und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten, 2265 ff BGB. Dieses muss von einem Ehepartner handschriftlich verfasst und von beiden Ehepartner unterschrieben sein. Das gemeinschaftliche Testament ist zu Lebzeiten beider Ehepartner frei widerruflich. Nach dem Tod eines

3 3 Ehepartners wirkt es ähnlich wie ein Erbvertrag und kann in aller Regel einseitig nicht mehr abgeändert werden ( 2271 Abs. 2 BGB), soweit im Testament nichts anderes bestimmt ist. Ein Erbvertrag ( 2274ff BGB) kann in notariell beurkundeter Form geschlossen werden. Der Abschluss eines Erbvertrages kommt insbesondere in Betracht, wenn Unverheiratete gemeinsam eine Bestimmung über ihren Nachlass treffen wollen oder wenn der Erblasser sich eine Gegenleistung für die Erbeinsetzung, zum Beispiel die Übernahme von Pflegeleistungen, versprechen lässt. Der Erbvertrag ist für die Vertragsbeteiligten bindend und kann nur zu Lebzeiten beider Beteiligter zu notarieller Urkunde aufgehoben werden, 2290 BGB. Erbvertrag und Ehegattentestament sowie Testamente zu Gunsten eines Ehepartners werden bei Scheidung unwirksam, 2077 BGB. Überlegungen zur Gestaltung von Testament und Erbvertrag Die nachlassgerichtliche Praxis lehrt, dass der Erblasser selbst nur selten in der Lage ist, die Konsequenzen seiner Bestimmungen ausreichend zu überschauen. Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes sollten daher grundsätzlich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich das Testament auf eine einfache Erbeinsetzung beschränkt und ganz oder teilweise enterbte Pflichtteilsberechtigte nicht vorhanden sind. Ein Testament kann nicht jede beliebige Bestimmung, sondern nur die Anordnungen enthalten, die im Erbrechtsteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen sind ( Typenzwang ). Insoweit kommen in Betracht: Vermächtnisse, 2147 ff BGB, die den Erben verpflichten, einen bestimmten Gegenstand, etwa ein Hausgrundstück oder ein Bankguthaben auf die im Vermächtnis genannte Person zu übertragen. Wird das Vermächtnis vom Erben entgegen der Anordnung im Testament nicht erfüllt, kann auf Erfüllung des Vermächtnisses vor den ordentlichen Zivilgerichten ( nicht vor dem Nachlassgericht/Notariat) Klage gegen den Erben erhoben werden. Das Vermächtnis ist das wichtigste Gestaltungsmittel des Erblassers, wenn bestimmte Gegenstände wie Bankguthaben oder Schmuck, aber auch bebaute und unbebaute Grundstücke übertragen ( im landläufigen Sinne vererbt ) werden sollen. Wird ein Miterbe mit einem Vermächtnis bedacht, wird dieses Vorausvermächtnis genannt, 2150 BGB. Auflagen, 2192 ff BGB, verpflichten eine Person, die im Testament oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge anderweitig begünstigt ist, eine Handlung vorzunehmen, etwa das Grab des Erblassers zu pflegen, dessen Haustiere zu versorgen oder jährliche Messen lesen zu lassen. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann aus dem Kreis der im Testament bedachten oder enterbten Personen, nicht von dem Begünstigten der Auflage auf Erfüllung Klage erhoben werden. Teilungsanordnungen, 2048 BGB, verpflichten die Erben, den Kuchen bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft so untereinander aufzuteilen, wie es der Erblasser bestimmt. Durch Teilungsanordnung kann etwa bestimmt werden, dass eines der Kinder das Hausgrundstück der Familie allein bekommt. Anders als beim Vorausvermächtnis hat dieses Kind jedoch den Mehrwert dieser Zuwendung gegenüber den anderen Erben bei der Auseinandersetzung auszugleichen, bekommt daher also z.b. einen geringeren Betrag aus den Bankguthaben des Erblassers ausbezahlt.testamentsvollstreckung, 2197ff BGB, bedeutet, dass entweder für den Zeitraum der Begleichung der Nachlassschulden ( zu denen auch Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse gehören) bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses oder bei Dauertestamentsvollstreckung für einen Zeitraum von höchstens dreißig Jahren nicht die Erben, sondern ausschließlich der Testamentsvollstrecker über das in den Nachlass fallende Vermögen verfügen darf. So darf

4 4 etwa nur der Testamentsvollstrecker Grundstücke verkaufen. Fällt ein Unternehmen bei Dauertestamentsvollstreckung in der Nachlass wird der Testamentsvollstrecker Chef dieses Unternehmens. Vorerbschaft, 2100 ff BGB, bedeutet, dass der eingesetzte Vorerbe das ererbte Vermögen nicht aufgrund eigener Testamente oder eigener gesetzlicher Erbfolge weitervererben kann. Bei Eintritt des Nacherbfalls ( meist Tod des Vorerben oder oft auch Wiederverheiratung des Vorerben) fällt das Vermögen des ursprünglichen Erblassers unmittelbar dem Nacherben zu. Damit das Vermögen dem Nacherben erhalten bleibt, darf der Vorerbe nur mit Einschränkungen über das ererbte Vermögen verfügen. Das gilt insbesondere für Grundstücke, wobei dies durch die Eintragung eines Vorerbenvermerks im Grundbuch gesichert wird. Gerade die Begriffe Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung werden von Laien in ihren eigenhändigen Testamenten häufig falsch angewandt. Die sehr weitgehenden Einschränkungen für den Erben, die dabei begründet werden, werden in aller Regel nicht wirklich gewollt. In Einzelfällen, etwa bei Kindern aus geschiedenen Ehen ( zur Verhinderung eines Erwerbs des geschiedenen Ehepartners bei vorzeitigem Tod des Kindes), bei überschuldeten Erben oder bei der Gestaltung von Testamenten zu Gunsten behinderter Kinder kommt den Anordnungen von Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung jedoch eine erhebliche Bedeutung in der notariellen Praxis zu. Familienrechtliche Anordnungen, namentlich die Bestimmung eines Vormunds für ein hinterbliebenes Kind gemäß 1777 Abs. 3 BGB können ebenfalls im Testament getroffen werden. Sie sind für das Vormundschaftsgericht nur in den Grenzen des Kindeswohls verbindlich. In der Praxis von besonderer Bedeutung ist die wechselseitige Erbeinsetzung von Ehepartnern im Wege des sogenannten Berliner Testaments gemäß 2269 BGB. Sie ist insbesondere angemessen, wenn das Familienvermögen, wie etwa bei der Generation der heute 65 bis 90 Jährigen ausschließlich während der Ehezeit gemeinsam erarbeitet worden ist. Die Ehegatten ( oder eingetragenen Lebenspartner) setzen sich im Berliner Testament zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden ein. Dieses Testament ist für eine Abfassung ohne Zuziehung eines Fachmannes in aller Regel ungeeignet, da Pflichtteilsrechte der Kinder schon auf den ersten Todesfall zu regeln sind und häufig auch nicht gewollte erbschaftssteuerrechtliche Folgen in Rechnung zu stellen sind. Insbesondere wird von Laien bei Berliner Testamenten die erbrechtliche Terminologie grob unzutreffend angewandt ( etwa bei Benutzung des Begriffs Vorerbe). Dies führt dazu, dass der überlebende Ehepartner entgegen seinem wohlverstandenen Interesse das ihm hinterlassene Vermögen ganz oder teilweise weder veräußern, noch belasten kann. Die Haftung des Erben für Schulden des Verstorbenen Gemäß 1922 BGB geht das ganze Vermögen einschließlich der Schulden auf den Erben über. Der Erbe haftet daher für die Nachlassverbindlichkeiten, 1967 Abs. 1 BGB. Hierzu gehören auch die Beerdigungskosten. Trotzdem muss kein Erbe befürchten, wegen eines überschuldeten Nachlasses persönlich in Not zu geraten, da er durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger bzw. dem zuständigen Gericht im Falle einer Klageerhebung auf Bezahlung der Schulden seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann. Das bedeutet, dass die Schulden nur aus Bankguthaben bezahlt werden müssen, die ursprünglich dem Erblasser zugestanden haben. Auch eine Zwangsversteigerung ist nur in Grundstücke des Erblassers zulässig. Das persönliche Vermögen des Erben bleibt unberührt. Etwas anderes gilt allerdings, falls der Erbe vergessen hat, sich auf die beschränkte Erbenhaftung zu berufen,wenn er auf Antrag eines Gläubigers unzutreffende Angaben über den Bestand des Nachlasses gemacht hat ( Inventarun-

5 5 treue 2005, 2006 BGB) oder durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sein privates Vermögen mit Nachlass vermischt hat, 2058ff BGB. Vorwegnahme der Erbfolge und Erbverzicht Auf dem Land ist es aus Tradition (Hofübergabe in der Landwirtschaft) weitgehend üblich, dass Eltern das Hausgrundstück zu Lebzeiten an ein im gleichen Haus wohnendes Kind übertragen, sich gleichzeitig aber ein Wohnungsrecht ( Sitz ) vorbehalten und dieses im Grundbuch sichern lassen. Ob eine im Juristendeutsch "Vorweggenommene Erbfolge" genannte Übertragung unter Lebenden sinnvoll ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten ab. Für Landwirte ist die Hofübergabe nach wie vor deshalb von praktischer Bedeutung, weil ansonsten keinerlei Ansprüche gegen Rentenversicherungsträger der landwirtschaftlichen Altersversorgung entstehen. Auch können erbschaftssteuerrechtliche Überlegungen ( Möglichkeit mehrfacher Ausnutzung erbschaftsteuerrechtlicher Freibeträge nach Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren nach der Übertragung) und sonstige steuerrechtliche Überlegungen (Verschaffung einer Eigenheimzulage für Ausbaumaßnahmen oder bei teilentgeltlicher Übertragung) für die Entscheidung von Bedeutung sein. Schließlich wird ein Kind oft auch nur dann bereit sein eigenes Geld in die Renovierung des elterlichen Hauses zu investieren, wenn seine Rechtsstellung noch zu Lebzeiten der Eltern durch Eigentumsübertragung gesichert wird. Dabei kann insbesondere von Bedeutung sein, dass die Stellung des beschenkten Kindes gegenüber seinen pflichtteilsberechtigten Geschwister bei Übertragung unter Lebenden gestärkt wird, da zu Lebzeiten des Erblassers keinerlei und bei dessen Tod nur dann eine Ausgleichszahlung (Pflichtteilsergänzungsanspruch) zu bezahlen ist, wenn seit der Übertragung noch keine zehn Jahre vergangen sind. Erbschein und Aufgaben des Nachlassgerichts Nachlassgericht ist in Baden das staatliche Notariat, in Württemberg das Bezirksnotariat. In allen anderen Bundesländern wird diese Funktion vom Amtsgericht wahrgenommen. Das Nachlassgericht gehört zur sogenannten "Freiwilligen Gerichtsbarkeit". Es hat daher nicht die Aufgabe, Streitigkeiten der Erben oder Streitigkeiten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden. Hierfür sind vielmehr abhängig vom Streitwert die Amts- und Landgerichte im streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung zuständig.aufgabe der Nachlassgerichte ist u.a. die Sicherung des Nachlasses durch Einrichtung von Nachlasspflegschaften, die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie in Baden-Württemberg und einigen anderen Bundesländern, z.b. Bayern die Ermittlung der Erben von Amts wegen. Wichtigste Aufgabe des Nachlassgerichtes ist die Erteilung von Erbscheinen gemäß 2353ff BGB. Dabei entscheidet das Nachlassgericht auf Antrag, wer Erbe geworden ist und erteilt diesem darüber ein Zeugnis ( Erbschein). Der Erbschein wirkt als Ausweis des Erben. Liegt kein notarielles Testament vor, ist für die Berichtigung des Grundbuchs, also die Umschreibung von Grundstücken und für den Zugriff auf Bankguthaben des Erblassers ein Erbschein erforderlich. Derjenige, der Geschäfte mit einem durch Erbschein ausgewiesenen Erben macht kann sich auf deren Wirksamkeit auch dann verlassen, wenn sich später heraustellt, dass eine ganz andere Person Erbe geworden ist ( 2366 BGB:Öffentlicher Glaube des Erbscheins). Der unrichtige Erbschein wirkt daher genau so wie die unrichtige Eintragung in das Grundbuch. Erbfälle ausländischer Mitbürger Für Sterbefälle bis zum Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung am gilt noch Folgendes: Gemäß Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist auf

6 6 Erbfälle von Ausländern deren Heimatrecht anwendbar. Das Nachlassgericht hat daher über die Erteilung eines Erbscheins nach dem Tod eines Italieners oder Türken nach italienischem oder türkischem Recht zu entscheiden.ausländische Erbrechte weichen oft erheblich von der deutschen Erbrechtsordnung ab. So ist z.b. in den meisten Mittelmeerländern die Errichtung von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten nicht möglich. Der Pflichtteil ist nicht wie bei uns als Geldabfindung, sondern als echtes Noterbrecht ausgestaltet. Außerdem ist es möglich, dass das ausländische Recht auf deutsches Recht zurückverweist und dann doch wieder ganz oder teilweise deutsches Erbrecht anwendbar ist.ausländern ist daher von der Errichtung von Testamenten ohne Hinzuziehung eines Notars dringend abzuraten. Für Sterbefälle nach Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung am gilt, dass jeder Erblasser nach der Erbrechtsordnung des Staates beerbt wird, in dem er zuletzt ständig gewohnt hat. Ausländer in Deutschland auch wenn sie wie die türkischen oder schweizerischen Mitbürger nicht aus einem EU-Land stammen- werden dann nach deutschem Erbrecht beerbt. Im Gegenzug werden Deutsche, die ihren Lebensabend auf Mallorca oder in Österreich genießen, nach dortigem Erbrecht beerbt. Dadurch können etwa wegen komplizierterer oder höherer Pflichtteile nach ausländischem Recht Probleme entstehen. Der Notar hilft, diese durch entsprechende, nach der Erbrechtsverordnung mögliche Rechtswahl in den Griff zu bekommen. Finanzamt und Erbfall Schenkungen und Erbfälle lösen Erbschaftssteuer aus. Auf Details soll in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden. Grundsätzlich ist es so, dass die Steuersätze um so niedriger und die Steuerfreibeträge um so höher sind, je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist. Für Ehegatten bestehen derzeit Freibeträge in Höhe von ,00, für Kinder Freibeträge in Höhe von ,00, die alle 10 Jahre ausgeschöpft werden können. Für an diesen Personenkreis vererbte, von den Erben selbst genutzte Wohnimmobilien bestehen zudem erbenfreundliche Sonderregelungen. Zuwendungen an entferntere Verwandte, etwa Enkel ( Freibetrag , wenn dessen Eltern noch leben) und Geschwister, Schwiegerkinder oder an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ( bei allen Freibetrag nur ,00) sind steuerrechtlich problematisch und sollten nicht ohne fachmännischen Rat erfolgen. Entsprechendes gilt für die Erbfolge nach einem sehr vermögenden Erblasser. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Hierbei handelt es sich um rechtliche Gestaltungen die mit der Errichtung eines Testaments im erbrechtlichen Sinne nichts zu tun haben, sondern mit denen in erster Linie Vorsorge für den Fall einer Erkrankung getroffen werden soll, die zur Geschäftsunfähigkeit führt. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht einem in Aussicht genommenen Erben jedoch den Zugriff auf Bankguthaben auch nach dem Todesfall und kann deshalb dem Erben ein Erbscheinsverfahren ersparen. Im Rahmen einer Patientenverfügung wird zur Kenntnisnahme behandelnder Arzte erklärt, dass eine Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen im Falle einer unheilbaren und schmerzvollen Erkrankung vom Patienten nicht gewünscht wird. Die Patientenverfügung obwohl nach der kürzlich vom Bundestag beschlossenen Gesetzesregelung unmittelbar für den Arzt verbindlich- bedarf in der Praxis regelmäßig der Umsetzung durch eine Vertrauensperson des Patienten. Der Gesetzgeber setzt dies voraus, in dem er die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Behandlungsabbruchs nur dann für entbehrlich ansieht, wenn sich Arzt und Patientenver-

7 7 treter einig sind. Soweit der Patient nicht durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht eine Person hierfür bevollmächtigt hat, ist eine solche vom zuständigen Vormundschaftsgericht als rechtlicher Betreuer gemäß 1896 ff BGB zu bestellen. Falls ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zu einem Angehörigen besteht, sollte eine Patientenverfügung daher immer mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden, die sich auch als Generalvollmacht auf alle Vermögensangelegenheiten erstrecken sollte. Eine Vorsorgevollmacht, die im Rechtsverkehr uneingeschränkt nutzbar, und insbesondere auch den Verkauf und die Belastung von Grundstücken ermöglichen soll, bedarf notarieller Form. Eine solche ist auch für die auf die Vollmacht abzustimmende Patientenverfügung eindringlich zu empfehlen. Die dafür anfallenden Notarkosten sind überschaubar. ( Patientenverfügung EURO 26,00 nebst Umsatzsteuer, Vollmacht abhängig vom Vermögenswert).

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