Notariat Mannheim. Notariatsdirektor Lutz Milzer N 7, Mannheim Tel.: (0621)
|
|
- Hartmut Biermann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Notariat Mannheim Notariatsdirektor Lutz Milzer N 7, Mannheim Tel.: (0621) Erbrecht und Testamentsgestaltung Das Wichtigste Der Erbfall: Verstirbt eine Person, wird deren Vermögen nicht herrenlos, sondern geht automatisch (also anders als etwa in Österreich ohne Mitwirkung des Nachlassgerichts) mit dem Tod auf einen Vermögensnachfolger über. ( Sog. Universalsukzession, 1922 BGB). Dieser Vermögensnachfolger wird Erbe genannt. Vererbt werden also nie einzelne Gegenstände, etwa ein Hausgrundstück oder ein Bankguthaben, sondern immer das gesamte Vermögen, also auch alle Schulden des Erblassers ( Nachlassverbindlichkeiten ). Erben mehrere Personen, etwa mehrere Kinder, sind sie gemeinsam Erben ( Erbengemeinschaft 2032). Alle Erben, auch solche mit einem winzigen Erbteil, müssen mitwirken, um einen Nachlassgegenstand, etwa ein Hausgrundstück, zu verkaufen. Die Erbquoten ("Erbteile") sind nur von Bedeutung für die Aufteilung des Kuchens, nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind ( Auseinandersetzung, 2042 BGB). Der Erbe: Erbe ist immer derjenige, der vom Verstorbenen durch formwirksame letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) als Erbe eingesetzt ist, 1937 und 1941 BGB. Erbe kann jede (natürliche) Person sein, auch ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind, 1923 Abs. 2 BGB. Erbe kann aber auch jede juristische Person sein, also ein Verein, eine Aktiengesellschaft oder ein Staat. Die Verwandtschaft zum Erblasser spielt nur eine Rolle, wenn es kein Testament gibt und deshalb gesetzliche Erbfolge eintritt. Gesetzliche Erbfolge Sie greift nur ein, wenn keine oder lediglich eine (mangels Form oder aufgrund Krankheit des Verstorbenen) unwirksame letztwillige Verfügung vorliegt. Der Erblasser wird gesetzlich beerbt von seinem Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner und von seinen Kindern, 1931,1371,1924 BGB. Der Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner erbt die Hälfte, die Kinder ( auch nicht gemeinsame und adoptierte Kinder) teilen sich die andere Hälfte. Enkelkinder sind nur dann gesetzliche Erben, wenn das Kind des Verstorbenen, von dem sie abstammen, vor dem Erblasser verstorben ist. Falls durch notarielle Urkunde Gütertrennung/Vermögenstrennung vereinbart ist, verringert sich jedoch der gesetzliche Erbteil des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners. Er erbt dann zu gleichen Teilen wie die Kinder, mindestens aber 1/4,, 1931 Abs.4, 1931 Abs.1. Bei Gütergemeinschaft erbt der Partner zu 1/4. Sind Kinder und/oder Enkel und/oder Urenkel nicht vorhanden, erben die Eltern. Der Erbteil des Ehe-/Lebenspartners erhöht sich in diesem Fall auf 3/4 bzw. bei Gütertrennung/Vermögenstrennung 1/2. An der Stelle eines vor dem Erblasser
2 2 verstorbenen Elternteils erben die Kinder der Eltern, also die Geschwister. Neffen oder Nichten erben erst, wenn ihr mit dem Erblasser verwandtes Elternteil vor dem Erblasser verstorben ist. Entferntere, also von den Großeltern abstammende Verwandte (Cousins, Kusinen) erben nur, wenn der Erblasser weder verheiratet war, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hast, 1931 Abs. 2 BGB. Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung Wer einen Pflichtteilsanspruch hat wird nicht Miterbe, sondern hat lediglich einen Anspruch auf Geldzahlung gegen den Erben, den er innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren, gegen den Erben -notfalls gerichtlich- geltend machen muss, 2303 ff BGB. Der Pflichtteil berechnet sich gemäß 2303 Abs.1 Satz 1 BGB nach der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, steht also nur dem zu, der ohne Testament gesetzlicher Erbe wäre ( Enkeln also nicht, wenn deren mit dem Erblasser verwandtes Elternteil noch lebt). Ein Pflichtteil steht in der Regel nur dem Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner sowie Kindern bzw. bei deren Vorversterben Enkeln oder Urenkeln zu. Wenn keine Kinder bzw. bei deren Vorversterben Enkel oder Urenkel vorhanden sind, haben auch Eltern einen Pflichtteilsanspruch, 2303 Abs. 2 BGB. Entferntere Verwandte, also insbesondere Geschwister des Erblassers haben unter keinen Umständen Pflichtteilsansprüche. Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod, kann der Pflichtteil so berechnet werden, als ob der ( bei Ablauf eines Jahres um je 10% verminderte) Wert des Geschenks beim Tod noch zum Nachlass gehören würde. Diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch ( 2325 BGB) hat der Erbe zu erfüllen ( der Beschenkte nur ausnahmsweise, wenn der Nachlass insoweit überschuldet ist). Zu beachten ist dabei, dass die 10-Jahresfrist bei Schenkungen unter Ehegatten oder bei Vorbehalt eines umfassenden Nutzungsrechts ( Nießbrauch) an dem Geschenk nicht anläuft. Form und Inhalt der letztwilligen Verfügung Ordentliche Testamentsformen sind das öffentliche, von einem Notar beurkundete Testament ( 2232 BGB) sowie das eigenhändige Testament gemäß 2247 BGB. Letzteres ist nur wirksam, wenn es vom Erblasser vom ersten bis zum letzten Wort mit Hand geschrieben und unterschrieben ist. Außerdem ist der Tag und Ort der Errichtung des Testaments anzugeben. Für besondere Unglücksfälle sieht das Gesetz in erleichterter Form Nottestamente ( 2249ff BGB) vor, die jedoch gemäß 2252 BGB ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie länger als drei Monate überlebt werden. Das vom Notar beurkundete Testament wird vom Nachlassgericht/Notariat amtlich verwahrt. Das eigenhändige Testament kann auf Antrag vom Nachlassgericht/Notariat in amtliche Verwahrung genommen werden. Privat verwahrte Testamente müssen nach dem Todesfall beim Nachlassgericht/Notariat abgeliefert werden, 2259 BGB. Wer diese Verpflichtung nicht erfüllt, macht sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar. Ehe- und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten, 2265 ff BGB. Dieses muss von einem Ehepartner handschriftlich verfasst und von beiden Ehepartner unterschrieben sein. Das gemeinschaftliche Testament ist zu Lebzeiten beider Ehepartner frei widerruflich. Nach dem Tod eines
3 3 Ehepartners wirkt es ähnlich wie ein Erbvertrag und kann in aller Regel einseitig nicht mehr abgeändert werden ( 2271 Abs. 2 BGB), soweit im Testament nichts anderes bestimmt ist. Ein Erbvertrag ( 2274ff BGB) kann in notariell beurkundeter Form geschlossen werden. Der Abschluss eines Erbvertrages kommt insbesondere in Betracht, wenn Unverheiratete gemeinsam eine Bestimmung über ihren Nachlass treffen wollen oder wenn der Erblasser sich eine Gegenleistung für die Erbeinsetzung, zum Beispiel die Übernahme von Pflegeleistungen, versprechen lässt. Der Erbvertrag ist für die Vertragsbeteiligten bindend und kann nur zu Lebzeiten beider Beteiligter zu notarieller Urkunde aufgehoben werden, 2290 BGB. Erbvertrag und Ehegattentestament sowie Testamente zu Gunsten eines Ehepartners werden bei Scheidung unwirksam, 2077 BGB. Überlegungen zur Gestaltung von Testament und Erbvertrag Die nachlassgerichtliche Praxis lehrt, dass der Erblasser selbst nur selten in der Lage ist, die Konsequenzen seiner Bestimmungen ausreichend zu überschauen. Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes sollten daher grundsätzlich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich das Testament auf eine einfache Erbeinsetzung beschränkt und ganz oder teilweise enterbte Pflichtteilsberechtigte nicht vorhanden sind. Ein Testament kann nicht jede beliebige Bestimmung, sondern nur die Anordnungen enthalten, die im Erbrechtsteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen sind ( Typenzwang ). Insoweit kommen in Betracht: Vermächtnisse, 2147 ff BGB, die den Erben verpflichten, einen bestimmten Gegenstand, etwa ein Hausgrundstück oder ein Bankguthaben auf die im Vermächtnis genannte Person zu übertragen. Wird das Vermächtnis vom Erben entgegen der Anordnung im Testament nicht erfüllt, kann auf Erfüllung des Vermächtnisses vor den ordentlichen Zivilgerichten ( nicht vor dem Nachlassgericht/Notariat) Klage gegen den Erben erhoben werden. Das Vermächtnis ist das wichtigste Gestaltungsmittel des Erblassers, wenn bestimmte Gegenstände wie Bankguthaben oder Schmuck, aber auch bebaute und unbebaute Grundstücke übertragen ( im landläufigen Sinne vererbt ) werden sollen. Wird ein Miterbe mit einem Vermächtnis bedacht, wird dieses Vorausvermächtnis genannt, 2150 BGB. Auflagen, 2192 ff BGB, verpflichten eine Person, die im Testament oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge anderweitig begünstigt ist, eine Handlung vorzunehmen, etwa das Grab des Erblassers zu pflegen, dessen Haustiere zu versorgen oder jährliche Messen lesen zu lassen. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann aus dem Kreis der im Testament bedachten oder enterbten Personen, nicht von dem Begünstigten der Auflage auf Erfüllung Klage erhoben werden. Teilungsanordnungen, 2048 BGB, verpflichten die Erben, den Kuchen bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft so untereinander aufzuteilen, wie es der Erblasser bestimmt. Durch Teilungsanordnung kann etwa bestimmt werden, dass eines der Kinder das Hausgrundstück der Familie allein bekommt. Anders als beim Vorausvermächtnis hat dieses Kind jedoch den Mehrwert dieser Zuwendung gegenüber den anderen Erben bei der Auseinandersetzung auszugleichen, bekommt daher also z.b. einen geringeren Betrag aus den Bankguthaben des Erblassers ausbezahlt.testamentsvollstreckung, 2197ff BGB, bedeutet, dass entweder für den Zeitraum der Begleichung der Nachlassschulden ( zu denen auch Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse gehören) bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses oder bei Dauertestamentsvollstreckung für einen Zeitraum von höchstens dreißig Jahren nicht die Erben, sondern ausschließlich der Testamentsvollstrecker über das in den Nachlass fallende Vermögen verfügen darf. So darf
4 4 etwa nur der Testamentsvollstrecker Grundstücke verkaufen. Fällt ein Unternehmen bei Dauertestamentsvollstreckung in der Nachlass wird der Testamentsvollstrecker Chef dieses Unternehmens. Vorerbschaft, 2100 ff BGB, bedeutet, dass der eingesetzte Vorerbe das ererbte Vermögen nicht aufgrund eigener Testamente oder eigener gesetzlicher Erbfolge weitervererben kann. Bei Eintritt des Nacherbfalls ( meist Tod des Vorerben oder oft auch Wiederverheiratung des Vorerben) fällt das Vermögen des ursprünglichen Erblassers unmittelbar dem Nacherben zu. Damit das Vermögen dem Nacherben erhalten bleibt, darf der Vorerbe nur mit Einschränkungen über das ererbte Vermögen verfügen. Das gilt insbesondere für Grundstücke, wobei dies durch die Eintragung eines Vorerbenvermerks im Grundbuch gesichert wird. Gerade die Begriffe Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung werden von Laien in ihren eigenhändigen Testamenten häufig falsch angewandt. Die sehr weitgehenden Einschränkungen für den Erben, die dabei begründet werden, werden in aller Regel nicht wirklich gewollt. In Einzelfällen, etwa bei Kindern aus geschiedenen Ehen ( zur Verhinderung eines Erwerbs des geschiedenen Ehepartners bei vorzeitigem Tod des Kindes), bei überschuldeten Erben oder bei der Gestaltung von Testamenten zu Gunsten behinderter Kinder kommt den Anordnungen von Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung jedoch eine erhebliche Bedeutung in der notariellen Praxis zu. Familienrechtliche Anordnungen, namentlich die Bestimmung eines Vormunds für ein hinterbliebenes Kind gemäß 1777 Abs. 3 BGB können ebenfalls im Testament getroffen werden. Sie sind für das Vormundschaftsgericht nur in den Grenzen des Kindeswohls verbindlich. In der Praxis von besonderer Bedeutung ist die wechselseitige Erbeinsetzung von Ehepartnern im Wege des sogenannten Berliner Testaments gemäß 2269 BGB. Sie ist insbesondere angemessen, wenn das Familienvermögen, wie etwa bei der Generation der heute 65 bis 90 Jährigen ausschließlich während der Ehezeit gemeinsam erarbeitet worden ist. Die Ehegatten ( oder eingetragenen Lebenspartner) setzen sich im Berliner Testament zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden ein. Dieses Testament ist für eine Abfassung ohne Zuziehung eines Fachmannes in aller Regel ungeeignet, da Pflichtteilsrechte der Kinder schon auf den ersten Todesfall zu regeln sind und häufig auch nicht gewollte erbschaftssteuerrechtliche Folgen in Rechnung zu stellen sind. Insbesondere wird von Laien bei Berliner Testamenten die erbrechtliche Terminologie grob unzutreffend angewandt ( etwa bei Benutzung des Begriffs Vorerbe). Dies führt dazu, dass der überlebende Ehepartner entgegen seinem wohlverstandenen Interesse das ihm hinterlassene Vermögen ganz oder teilweise weder veräußern, noch belasten kann. Die Haftung des Erben für Schulden des Verstorbenen Gemäß 1922 BGB geht das ganze Vermögen einschließlich der Schulden auf den Erben über. Der Erbe haftet daher für die Nachlassverbindlichkeiten, 1967 Abs. 1 BGB. Hierzu gehören auch die Beerdigungskosten. Trotzdem muss kein Erbe befürchten, wegen eines überschuldeten Nachlasses persönlich in Not zu geraten, da er durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger bzw. dem zuständigen Gericht im Falle einer Klageerhebung auf Bezahlung der Schulden seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann. Das bedeutet, dass die Schulden nur aus Bankguthaben bezahlt werden müssen, die ursprünglich dem Erblasser zugestanden haben. Auch eine Zwangsversteigerung ist nur in Grundstücke des Erblassers zulässig. Das persönliche Vermögen des Erben bleibt unberührt. Etwas anderes gilt allerdings, falls der Erbe vergessen hat, sich auf die beschränkte Erbenhaftung zu berufen,wenn er auf Antrag eines Gläubigers unzutreffende Angaben über den Bestand des Nachlasses gemacht hat ( Inventarun-
5 5 treue 2005, 2006 BGB) oder durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sein privates Vermögen mit Nachlass vermischt hat, 2058ff BGB. Vorwegnahme der Erbfolge und Erbverzicht Auf dem Land ist es aus Tradition (Hofübergabe in der Landwirtschaft) weitgehend üblich, dass Eltern das Hausgrundstück zu Lebzeiten an ein im gleichen Haus wohnendes Kind übertragen, sich gleichzeitig aber ein Wohnungsrecht ( Sitz ) vorbehalten und dieses im Grundbuch sichern lassen. Ob eine im Juristendeutsch "Vorweggenommene Erbfolge" genannte Übertragung unter Lebenden sinnvoll ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten ab. Für Landwirte ist die Hofübergabe nach wie vor deshalb von praktischer Bedeutung, weil ansonsten keinerlei Ansprüche gegen Rentenversicherungsträger der landwirtschaftlichen Altersversorgung entstehen. Auch können erbschaftssteuerrechtliche Überlegungen ( Möglichkeit mehrfacher Ausnutzung erbschaftsteuerrechtlicher Freibeträge nach Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren nach der Übertragung) und sonstige steuerrechtliche Überlegungen (Verschaffung einer Eigenheimzulage für Ausbaumaßnahmen oder bei teilentgeltlicher Übertragung) für die Entscheidung von Bedeutung sein. Schließlich wird ein Kind oft auch nur dann bereit sein eigenes Geld in die Renovierung des elterlichen Hauses zu investieren, wenn seine Rechtsstellung noch zu Lebzeiten der Eltern durch Eigentumsübertragung gesichert wird. Dabei kann insbesondere von Bedeutung sein, dass die Stellung des beschenkten Kindes gegenüber seinen pflichtteilsberechtigten Geschwister bei Übertragung unter Lebenden gestärkt wird, da zu Lebzeiten des Erblassers keinerlei und bei dessen Tod nur dann eine Ausgleichszahlung (Pflichtteilsergänzungsanspruch) zu bezahlen ist, wenn seit der Übertragung noch keine zehn Jahre vergangen sind. Erbschein und Aufgaben des Nachlassgerichts Nachlassgericht ist in Baden das staatliche Notariat, in Württemberg das Bezirksnotariat. In allen anderen Bundesländern wird diese Funktion vom Amtsgericht wahrgenommen. Das Nachlassgericht gehört zur sogenannten "Freiwilligen Gerichtsbarkeit". Es hat daher nicht die Aufgabe, Streitigkeiten der Erben oder Streitigkeiten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden. Hierfür sind vielmehr abhängig vom Streitwert die Amts- und Landgerichte im streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung zuständig.aufgabe der Nachlassgerichte ist u.a. die Sicherung des Nachlasses durch Einrichtung von Nachlasspflegschaften, die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie in Baden-Württemberg und einigen anderen Bundesländern, z.b. Bayern die Ermittlung der Erben von Amts wegen. Wichtigste Aufgabe des Nachlassgerichtes ist die Erteilung von Erbscheinen gemäß 2353ff BGB. Dabei entscheidet das Nachlassgericht auf Antrag, wer Erbe geworden ist und erteilt diesem darüber ein Zeugnis ( Erbschein). Der Erbschein wirkt als Ausweis des Erben. Liegt kein notarielles Testament vor, ist für die Berichtigung des Grundbuchs, also die Umschreibung von Grundstücken und für den Zugriff auf Bankguthaben des Erblassers ein Erbschein erforderlich. Derjenige, der Geschäfte mit einem durch Erbschein ausgewiesenen Erben macht kann sich auf deren Wirksamkeit auch dann verlassen, wenn sich später heraustellt, dass eine ganz andere Person Erbe geworden ist ( 2366 BGB:Öffentlicher Glaube des Erbscheins). Der unrichtige Erbschein wirkt daher genau so wie die unrichtige Eintragung in das Grundbuch. Erbfälle ausländischer Mitbürger Für Sterbefälle bis zum Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung am gilt noch Folgendes: Gemäß Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist auf
6 6 Erbfälle von Ausländern deren Heimatrecht anwendbar. Das Nachlassgericht hat daher über die Erteilung eines Erbscheins nach dem Tod eines Italieners oder Türken nach italienischem oder türkischem Recht zu entscheiden.ausländische Erbrechte weichen oft erheblich von der deutschen Erbrechtsordnung ab. So ist z.b. in den meisten Mittelmeerländern die Errichtung von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten nicht möglich. Der Pflichtteil ist nicht wie bei uns als Geldabfindung, sondern als echtes Noterbrecht ausgestaltet. Außerdem ist es möglich, dass das ausländische Recht auf deutsches Recht zurückverweist und dann doch wieder ganz oder teilweise deutsches Erbrecht anwendbar ist.ausländern ist daher von der Errichtung von Testamenten ohne Hinzuziehung eines Notars dringend abzuraten. Für Sterbefälle nach Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung am gilt, dass jeder Erblasser nach der Erbrechtsordnung des Staates beerbt wird, in dem er zuletzt ständig gewohnt hat. Ausländer in Deutschland auch wenn sie wie die türkischen oder schweizerischen Mitbürger nicht aus einem EU-Land stammen- werden dann nach deutschem Erbrecht beerbt. Im Gegenzug werden Deutsche, die ihren Lebensabend auf Mallorca oder in Österreich genießen, nach dortigem Erbrecht beerbt. Dadurch können etwa wegen komplizierterer oder höherer Pflichtteile nach ausländischem Recht Probleme entstehen. Der Notar hilft, diese durch entsprechende, nach der Erbrechtsverordnung mögliche Rechtswahl in den Griff zu bekommen. Finanzamt und Erbfall Schenkungen und Erbfälle lösen Erbschaftssteuer aus. Auf Details soll in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden. Grundsätzlich ist es so, dass die Steuersätze um so niedriger und die Steuerfreibeträge um so höher sind, je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist. Für Ehegatten bestehen derzeit Freibeträge in Höhe von ,00, für Kinder Freibeträge in Höhe von ,00, die alle 10 Jahre ausgeschöpft werden können. Für an diesen Personenkreis vererbte, von den Erben selbst genutzte Wohnimmobilien bestehen zudem erbenfreundliche Sonderregelungen. Zuwendungen an entferntere Verwandte, etwa Enkel ( Freibetrag , wenn dessen Eltern noch leben) und Geschwister, Schwiegerkinder oder an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ( bei allen Freibetrag nur ,00) sind steuerrechtlich problematisch und sollten nicht ohne fachmännischen Rat erfolgen. Entsprechendes gilt für die Erbfolge nach einem sehr vermögenden Erblasser. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Hierbei handelt es sich um rechtliche Gestaltungen die mit der Errichtung eines Testaments im erbrechtlichen Sinne nichts zu tun haben, sondern mit denen in erster Linie Vorsorge für den Fall einer Erkrankung getroffen werden soll, die zur Geschäftsunfähigkeit führt. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht einem in Aussicht genommenen Erben jedoch den Zugriff auf Bankguthaben auch nach dem Todesfall und kann deshalb dem Erben ein Erbscheinsverfahren ersparen. Im Rahmen einer Patientenverfügung wird zur Kenntnisnahme behandelnder Arzte erklärt, dass eine Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen im Falle einer unheilbaren und schmerzvollen Erkrankung vom Patienten nicht gewünscht wird. Die Patientenverfügung obwohl nach der kürzlich vom Bundestag beschlossenen Gesetzesregelung unmittelbar für den Arzt verbindlich- bedarf in der Praxis regelmäßig der Umsetzung durch eine Vertrauensperson des Patienten. Der Gesetzgeber setzt dies voraus, in dem er die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Behandlungsabbruchs nur dann für entbehrlich ansieht, wenn sich Arzt und Patientenver-
7 7 treter einig sind. Soweit der Patient nicht durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht eine Person hierfür bevollmächtigt hat, ist eine solche vom zuständigen Vormundschaftsgericht als rechtlicher Betreuer gemäß 1896 ff BGB zu bestellen. Falls ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zu einem Angehörigen besteht, sollte eine Patientenverfügung daher immer mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden, die sich auch als Generalvollmacht auf alle Vermögensangelegenheiten erstrecken sollte. Eine Vorsorgevollmacht, die im Rechtsverkehr uneingeschränkt nutzbar, und insbesondere auch den Verkauf und die Belastung von Grundstücken ermöglichen soll, bedarf notarieller Form. Eine solche ist auch für die auf die Vollmacht abzustimmende Patientenverfügung eindringlich zu empfehlen. Die dafür anfallenden Notarkosten sind überschaubar. ( Patientenverfügung EURO 26,00 nebst Umsatzsteuer, Vollmacht abhängig vom Vermögenswert).
Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehr1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrDas gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch
MehrThema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien
Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig
MehrHinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen
MehrErbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:
Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen
MehrErbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
MehrInsbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.
Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der
MehrImmobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main
Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten
MehrInhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird
9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben
MehrS t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs
S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf
MehrEINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln
EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,
MehrLiteraturverzeichnis
Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,
MehrNichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.
Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin
MehrVorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?
Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres
MehrRichtig vererben was Sie wissen sollten
Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach
MehrVorerbschaft und Nacherbschaft im Testament
Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne
MehrNichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden
Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452
MehrBehindertentestament Erbvertrag
Formulierungsvorschlag: Behindertentestament Erbvertrag I. Allgemeines Wir, die Ehegatten Egon und Franziska Mustermann, sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe haben wir am 1. April 1951
MehrKapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen
7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden
MehrReferent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der
Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche
MehrVERERBEN IN ZWEI STUFEN
VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:
MehrVererben und Verschenken an ein behindertes Kind
Themen: Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Ziele bei Vermögenszuwendungen an behinderte Menschen Der Nachrang der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) Erben und gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsminderung
MehrHinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines
MehrT A X W R K beraten gestalten vertreten
Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen
MehrFrohberg. Meurer. Das Testament. Ist ein Testament überhaupt erforderlich? Wie sieht die gesetzliches Erbfolge aus? Frohberg. Meurer.
Das Testament Die nachstehenden Hinweise geben den Rechtsstand Oktober 2010 wieder und gehen davon aus, dass das deutsche Recht Anwendung findet. Letzteres ist z. B. bei Personen mit anderer Staatsangehörigkeit
MehrRECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.
RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt
MehrRICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG
RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG Die 11 wichtigsten Fragen an Ihren Notar WOLFGANG TEXTOR Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht CARINA TEXTOR Rechtsanwältin Hagener Straße
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrDas Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II
Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung
MehrInhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5
Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis
MehrErben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland
Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3
MehrGrundzüge der Nachlassplanung
Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater
MehrI. Allgemeines. 1. 4. 1953 bis 30. 6. 1958. Gütertrennung, 1426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 1363 ff. BGB. ab 1. 7. 1958
I. Allgemeines. 4. 953 bis 30. 6. 958 ab. 7. 958 Gesetzlicher Güterstand Gütertrennung, 426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 363 ff. BGB Vertraglicher Güterstand allg. Gütergemeinschaft, 437 ff. BGB
MehrDie Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis
Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:
MehrBankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Annemarie Gaugel Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter und Tod Bankvollmacht Durch eine Bankvollmacht
MehrKapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene
Inhalt Abkürzungen... 17 Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene 1. Wer für die Bestattung zuständig ist... 19 2. Welche Bestattungsformen sind erlaubt?... 20 2.1 Erdbestattung... 20 2.2
MehrErbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick
Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:
MehrErben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:
Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung
MehrPlötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie
Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche
MehrTeil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?
Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 1. Was bestimmt das Gesetz? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt u. a. das Erbrecht. Es bestimmt,
MehrHandwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt
Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater Handwerkskammer Dresden Unternehmer
MehrDer Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:
Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die
MehrPflichtteilsergänzung
Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.
MehrVorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl
1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat
MehrGroßeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula
Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.
MehrErbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1
Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister
MehrErbrecht Vorlesung 5. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrBetzendahl & Kaiser Anwaltssozietät und Notariat
Carl-Severing-Strasse 97 a 33649 Bielefeld Telefon: (0521) 94 666-0 Telefax: (0521) 94 666-22 E-Mail: kanzlei@rae-be-ka.de Hompage: www.rae-be-ka.de Erben und Vererben Erben und Vererben, die beiden Seiten
MehrNachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus
Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus Das Testament Ein Testament ermöglicht Ihnen, selbst über Ihren Nachlass zu bestimmen. Sie können eine Verteilung Ihres Besitzes in Ihrem Sinne festlegen, Erben einsetzen
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrBegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Ihre Notare informieren: Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen Sie haben sich entschieden, mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft
MehrGezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung
Thomas Fritz Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung Steuerrecht, Zivilrecht und Gesellschaftsrecht Unternehmens- und Privatvermögen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung 3. Auflage
MehrAnwaltskanzlei & Mediationskanzlei CIKAČ. Das Testament im kroatischen und deutschen Recht im Vergleich
Anwaltskanzlei & Mediationskanzlei CIKAČ Das Testament im kroatischen und deutschen Recht im Vergleich Durch ein Testament kann der Erblasser seinen letzten Willen zu einer rechtsgültigen Verfügung machen.
MehrInformationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken
Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin
MehrErbrecht. Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen. Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD. o. Professor an der Universität Freiburg i. Br.
Erbrecht Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD o. Professor an der Universität Freiburg i. Br. 16., neubearbeitete Auflage ULB Darmstadt 16351474 2006 MOHR SIEBECK l.teil Einführung
Mehr14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
MehrIhr Vermögen in guten Händen
Vorwort 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar
MehrDer Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:
Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de
MehrDie gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat
MehrVerhandelt. Ulrich Wilde
Urkundenrolle-Nr. /2013 1 Verhandelt zu Haren am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Ulrich Wilde mit dem Amtssitz in Haren (Ems) erschienen: 1) Herr, geb. am, 2) dessen Ehefrau, geb., geb. am, beide wohnhaft:,
Mehr14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrErbrecht und Testamentsgestaltung. Merkblatt
Erbrecht und Testamentsgestaltung Merkblatt (Stand: März 2017 ersetzt keine notarielle Beratung) T: 0621/397 499-0 F: 0621/397 499-10 post@notarin-spies.de www.notarin-spies.de I. Der Erbfall Verstirbt
MehrDIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen -
DIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen - Die Europäische Erbrechtsverordnung - mit vollem Namen: Die Europäische Verordnung zum internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).
MehrDer Notar. informiert. Testament und Erbvertrag
Der Notar informiert Testament und Erbvertrag Dr. Martin Kretzer Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 1334 und 94 98 06 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Thema Testament und Erbvertrag
MehrZivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge
Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge Prof. Dr. Kerstin Walther-Reining Professur für Wirtschaftsrecht Fakultät Wirtschaftswissenschaften Zivilrechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensnachfolge
MehrUni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4
Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz 1 Zur Person Rechtsanwalt Büro in 2500 Baden Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf
MehrErben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?
1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,
Mehrbei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.
Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard
MehrHinweise zur Testamentsgestaltung und zur Erbfolge
Hinweise zur Testamentsgestaltung und zur Erbfolge 1. Vorbemerkungen Fast jedem wird daran liegen, dass sein Vermögen möglichst ungeschmälert auf seine Familie oder die von ihm ausgewählten Erben übergeht.
MehrIhr Generationenmanagement. Unser Leistungsversprechen
Ihr Unser Leistungsversprechen Unser Angebot: Unser Private Banking beginnt da, wo weit mehr als eine herkömmliche Beratung gefragt ist. Wo Sie eine höchst individuelle Betreuung durch ausgewiesene Experten
MehrAlarm für Thomas Britzger
Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht
MehrLeonberger Straße 36, 70839 Gerlingen. Tel.: 07156/178099-0 Fax: 07156/178099-11. Leitfaden Erbrecht
Leonberger Straße 36, 70839 Gerlingen Tel.: 07156/178099-0 Fax: 07156/178099-11 Leitfaden Erbrecht Einleitung: Auch wenn man Gedanken über den eigenen Todesfall lieber aus dem Weg geht, so gilt doch der
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrHerzlich Willkommen zu Erben im Wandel
1 Herzlich Willkommen zu Erben im Wandel 2 Warum gibt es uns erst jetzt? Das haben wir uns auch gefragt und deshalb die Sache selbst in die Hand genommen. Bonner ErbrechtsTag e.v. = www.bonn-erbt.de Denn:
MehrMerkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5
MehrDas liebe Geld Vom Sparen und Erben
Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der
MehrBestellnummer: 3472600
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Juni 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt
MehrErben und Vererben. Ein Wegweiser mit Erläuterung wichtiger Grundbegriffe. Beratung inklusive. Der Notar.
Erben und Vererben Ein Wegweiser mit Erläuterung wichtiger Grundbegriffe Beratung inklusive. Der Notar. Erben und Vererben Wer soll mein Erbe sein? Wer bekommt mein Haus, wer mein Geld, wer meinen Schmuck?
MehrFragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser)
Gz.: 520.50 SE (wird von der Auslandsvertretung ausgefüllt) Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Familienname Vorname(n) Geburtsname geboren am in
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
MehrEuropäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet
Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet Bis zum 17. August 2015 setzt die EU mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks die Europäische Erbrechtsverordnung
MehrErbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament
Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen
MehrAber auch nach dem Erbfall lauern beim Pflichtteilsrecht viele Fallen. Lassen Sie sich beraten!
Pflichtteil Das Erbrecht und die Gestaltung der Erbfolge sind von der Frage möglicher Pflichtteile nicht zu trennen. Werden die Regelungen des Pflichtteilsrechts nicht beachtet, kann dies zu unerwünschten
MehrSeite Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XVII
Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort...................................................... V Abkürzungsverzeichnis......................................... XV Literaturverzeichnis............................................
MehrSchenken und Vererben in Familien mit einem behinderten Kind
Schenken und Vererben in Familien mit einem behinderten Kind Vortrag am 26. Februar 2015 Stiftung Helfende Hände in München Referentin : DR. ULRIKE TREMEL Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige
MehrDas Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.
Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag)
MehrWorkshop Testamentsgestaltung im Wandel
Fachanwalt für Erbrecht Hansjörg Tamoj HÜMMERICH legal Rechtsanwälte in Partnerschaft mbb Bonn Die üblichen Testamentsformen: Einzeltestament Berliner Testament Vermächtnisse Das Einzeltestament Inhalt:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014 OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 BGB 1096, 2084, 2269 Schlusserbe regelmäßig kein Ersatzerbe Setzen Ehegatten sich
MehrErben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt
Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte
MehrNotfallkoffer - Vorsorgevollmacht und Unternehmertestament -
Notfallkoffer - Vorsorgevollmacht und Unternehmertestament - Referat von Walter Bantleon Pforzheim, 21. Oktober 2013 Überblick I. Was passiert, wenn der Chef ohne Notfallplanung II. ausfällt? Wie sollte
Mehr