Veranlagungszeitraum Steuererklärungspflicht 2010 Referentenentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011

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1 Veranlagungszeitraum Steuererklärungspflicht 2010 Referentenentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 "Vereinfachung" Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Einkommensteuer veranlagt - 25 EStG Soweit nicht nach 43 (5) oder 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt oder nach 56 EStDV eine Steuererklärungspflicht entfällt 25 (4) EStG: Ab Veranlagungszeitraum 2011 Pflicht zur Datenfernübertragung ( 52 Abs.39 EStG). Eigenhändige Unterschrift ist erforderlich; gemeinsame Erklärungen der Ehegatten sind von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben der Steuererklärung beizufügende Unterlagen 60 EStDV Mantelbogen 2010

2 Die Einkommensteuerveranlagung Veranlagungswahlrecht nur für unbeschränkte steuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten 26 EStG R 26 EStR Einzelveranlagung nach 25 EStG 56, 60 EStDV Grundtarif 32a (1) EStG Splitting nur nach 32a (6) EStG Getrennte Veranlagung Zusammen Veranlagung Besondere Veranlagung Eingetragene Lebenspartnerschaften offen halten. Derzeit noch kein Splitting-Verfahren Aber ErbStG bereits als verfassungswidrig entschieden!! BVerfG , 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 26a EStG 26b EStG 26c EStG R 26a EStR R 26b EStR Grundtarif Splittingtarif Grundtarif FG Niedersachsen keine Zusammenveranlagung, weil Gesetzgeber es ausdrücklich so will! Rev. eingelegt Mantelbogen 2010

3 Aufteilungen bei getrennter Veranlagung Grundvoraussetzung für eine getrennte Veranlagung: Die Ehegatten leben nicht: - dauernd getrennt und - sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Die Einkünfte und die Sonderausgaben werden immer dem jeweiligen Ehegatten zugeordnet. Ein Zuordnungswahlrecht besteht nur für: Zumutbare Belastung aber immer wie bei Zusammenveranlagung, sowohl % als auch G.d.E. BFH VI R 59/08 BStBl II 2009,808 Kinderbetreuungskosten 9c EStG und außergewöhnliche Belastungen 33 33b EStG und Steuerermäßigungen nach 35a EStG Mantelbogen 2010

4 Pflicht- und Wahlveranlagungen im Bereich der Arbeitnehmer 46 EStG Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterlegen haben, Ist eine Veranlagung durchzuführen wenn, Kann eine Veranlagung beantragt werden 46 (2) Nr.8 EStG andere positive Einkünfte von mehr als 410 vorliegen mehrere Arbeitgeber Arbeitslohn zahlten bei Ehegatten das Faktorverfahren vorlag Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren.siehe 46 Abs.2 Nr. 1-7 EStG Mantelbogen 2010

5 Pflicht- und Wahlveranlagungen im Bereich der Abgeltungsteuer Veranlagungsfälle Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz 32d Abs.3 EStG Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz 32d Abs.4 EStG Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz 32d Abs.6 EStG Privatdarlehen im Ausland erzielte Kapitalerträge nicht versteuerte Kapitalerträge Sparer-Pauschbetrag ist nicht ausgeschöpft Verluste sollen ausgeglichen werden Überprüfung des (ausländischen) Steuerabzugs Grenzsteuersatz ist kleiner als 25 % Insbesondere für Rentner, Studenten (Günstigerprüfung). Für alle Veranlagungen gilt: kein Abzug von Werbungskosten; nur Sparer-Pauschbetrag. Pflicht- und Wahlveranlagung immer mit 25 % Abgeltungssteuer Veranlagungsoption mit individuellem Steuersatz, maximal 25%. Mantelbogen 2010

6 Begriff der vorweggenommenen Erbfolge BMF geändert BStBl I 2007, 269 Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Der Übernehmer soll zumindest teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Rz.1 Ein voll entgeltliches Geschäft ist nur anzunehmen, wenn die Werte der Leistung und Gegenleistung wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen sind. Rz. 2 Bei der Übertragung des Vermögens ist in die Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen zu unterscheiden. Die unterschiedlichen Besonderheiten sind in dem Erlass aufgeführt. Rz Privatvermögen Teilentgeltlichkeit liegt vor für: Gleichstellungsgelder (Rz 7) Verbindlichkeiten (Rz 9) Anschaffungsnebenkosten (Rz 13) Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil erfolgt Trennungstheorie nach dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert des WG (Rz 14-15). BMG für die AfA sind die des Rechtsvorgängers für den unentgeltlichen Teil ( 11d EStDV) und die neuen Ak (Rz 16-18). Es können sich dadurch unterschiedliche AfA Reihen ergeben. Rz.3-23 Betriebsvermögen Nur die Übernahme privater Verbindlichkeiten stellen Ak dar (Rz 27). Negative Kapitalkonten stellen nur bei gleichzeitiger Leistung von Gleichstellungsgeldern oder der Übernahme von privaten Verbindlichkeiten Ak dar (Rz 31). Bei Ak bis zur Höhe des Kapitalkontos sind die Buchwerte fortzuführen Einheitstheorie (Rz 38). Schuldzinsen für die Finanzierung der Ak sind als Betriebsausgaben abziehbar (Rz 40) Rz Mantelbogen 2010

7 Übertragung von Privatvermögen BMF geändert BStBl I 2007, 269 Tz unentgeltlich 11d EStDV vom Rechtsvorgänger sind zu übernehmen: 1. Bemessungsgrundlage 2. AfA Satz 3. AfA Volumen Trennungstheorie vollentgeltlich 7 EStG Eigene neue Werte sind zu bilden: 1. Bemessungsgrundlage 2. AfA Satz 3. AfA Volumen teilentgeltlich (z.b. durch Gleichstellungsgeld, oder Übernahme von Verbindlichkeiten) Aufteilen in mindestens 2 AfA-Reihen Beispiel Rz.16 Mantelbogen 2010

8 Übertragung von Betriebsvermögen BMF geändert BStBl I 2007, 269 Tz Einheitstheorie = entweder oder unentgeltlich Leistungen bis zur Höhe des Kapitalkontos 6 Abs.3 EStG Buchwertfortführung AfA-Fortführung Versorgungsleistungen und die Übernahme von betrieblichen Verbindlichkeiten sind hierfür unschädlich. Beispiel: BStBl I 2007, 269 Rz.38 vollentgeltlich Leistungen über dem Kapitalkonto 7 EStG EStG Erwerber: neue Anschaffungskosten Verkäufer: Veräußerungsgewinn Beispiel: BStBl I 2007, 269 Rz.35 Mantelbogen 2010

9 Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen BMF Rentenerlass Wiederkehrende Bezüge BMF Neuer Rentenerlass Versorgungsleistungen BMF Rz Unterhaltsleistungen BMF Rz.66 Im Austausch mit Gegenleistung BMF Rz (1) 1a EStG 22 Nr.1b EStG 11d EStDV 12 EStG 11d EStDV 33a EStG Anschaffungskosten + Zinsanteil Veräußerungsgewinn + Zinsanteil Mantelbogen 2010

10 Versorgungsleistungen ab Neuer Rentenerlass BMF BMF Rentenerlass 10 Abs.1 Nr.1a EStG für Übertragungen ab nur noch für Übertragungen von land- und forstwirtschaftliches Vermögen Gewerbebetrieben Betriebsvermögen Selbständiger Übertragungen vor dem Bestandsschutz altes Recht weiterhin anwendbar, 52 (23f) EStG, es sei denn ausreichender Ertrag nur durch ersparte Aufwendungen (Ausnahme selbst genutztes Grundstück). Übertragungen von GmbH Anteilen, wenn eine Beteiligung von mindestens 50 % (!) übertragen wird und Übergeber war Geschäftsführer und der Übernehmer übernimmt diese Tätigkeit Mantelbogen 2010

11 Versorgungsleistungen ab BMF Rentenerlass 22 Nr.1b EStG für Übertragungen ab beim Empfänger in voller Höhe als Einnahme zu versteuern keine Unterscheidung in Renten oder dauernde Lasten BMF Rz 52: 9a S.1 Nr.3 EStG ist anzuwenden! Übertragungen vor dem Bestandsschutz altes Recht weiterhin anwendbar, 52 (23f) EStG, wenn nach altem Recht Rente, dann auch weiterhin. beim Verpflichteten ( Zahler ) in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig keine Unterscheidung mehr in Renten oder dauernde Lasten Die Zahlungen sind in voller Höhe beim Verpflichteten als Sonderausgaben zu berücksichtigen und beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern. Mantelbogen 2010

12 Anderes Vermögen, das übertragen wird.. Neuer Rentenerlass BMF Rz BMF Rentenerlass Keine Begünstigung! Übertragenes Privatvermögen stellt damit keine Versorgungsleistungen dar! Die Übertragungen erfolgen immer entgeltlich unentgeltlich oder teilentgeltlich 17, 20 und 23 EStG oder Schenkung! Mantelbogen 2010

13 Der Austausch mit Gegenleistungen führt zu. BMF Rentenerlass Steuerliche Behandlung beim Verpflichteten (Zahlende) Anschaffungskosten Rz.69 Rentenbarwert 14 (1) BewG = Bemessungsgrundlage für die AfA Zinsanteil Rz.71 unabhängig ob Rente oder dauernde Last: der Ertragsanteil ist immer aus 22 Nr.1 S.3 Buchst.a (bb) EStG abzuleiten. Der andere Teil der Zahlungen wird ja schon über die AfA berücksichtigt. Berechtigten (Empfangende) Private Veräußerungsgeschäfte der EStG beachten Zinsanteil = stellt Einkünfte dar. dauernde Last, dann stellen die Zinsen Einkünfte nach 20 (1) Nr.7 EStG dar, handelt es sich um Rentenzahlungen, bleiben die Zahlungen auch als Rente 22 Nr.1 S.3 Buchst.a (bb) EStG zu besteuern. Mantelbogen 2010

14 Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs BMF BMF vom Abs.1 Nr.1b EStG Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs können gem. 10 Abs.1 Nr. 1b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Ausgleichsberechtigte hat diese Einnahmen nach 22 Nr. 1c EStG unter Berücksichtigung des 9a Nr.3 EStG zu versteuern. 6 Beispielsfälle im BMF Schreiben vom Mantelbogen 2010

15 Erklärung der Kapitalerträge für die Berechnung der Kirchensteuer BMF auch die dänische und die finnische KiSt sind SA BMF Die Kirchensteuer soll grundsätzlich durch die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerabzugs erhoben werden. Derzeit besteht noch keine gesonderte Datenbank beim BZSt, die eine Abfrage unter Wahrung des Datenschutzes ermöglicht. Es bestehen daher für den Steuerpflichtigen zwei Möglichkeiten: Dem Kreditinstitut wird die Konfession angegeben, ohne dass die Finanzverwaltung davon erfährt. Dann erfolgt die Erhebung der KiSt mit Abzug der Abgeltungsteuer. 10 (1) Nr.4 EStG nur für 32d (2) + (6) EStG Probleme für 2010 Nachzahlungen im Steuerbescheid Welche KiSt = SA? Unter Vorlage der Steuerbescheinigung wird die KiSt im Rahmen der Veranlagung erhoben. Mantelbogen 2010

16 Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern und Kirchensteuern nach 32d Abs.1 EStG Die Einkommensteuer wird nach der Formel E - 4q 4 + k berechnet. E = Einkünfte Q = ausl. Quellensteuern K = Kirchensteuersatz Beispiel: 100 Zinsen aus ausländischer Anleihe. 10 anrechenbare ausländische Steuer und Kirchensteuersatz 9% 100 (4 x 10 =) ,09 60 = 4,09 = ESt 14,67 Kirchensteuer = 14,67 x 9 % = 1,32 Solidaritätszuschlag = 14,67 x 5,5 % = 0,80 Mantelbogen 2010

17 Beispiel: 32d Abs.4 EStG Kapitalerträge werden zur Berechnung der Kirchensteuer im Veranlagungsverfahren erklärt Alleinstehend, ev/rk, zve Steuerbescheinigung über Zinserträge und KapErtrSt Soli liegt vor. Sparer-Pauschbetrag durch Freistellungsauftrag verbraucht. Kirchensteuer sei hier 9 % der Einkommensteuer. ESt nach 32a Abs.1 Nr.4 EStG 0,42 x = Steuersatz 42%, Günstigerprüfung nach 32d (6) EStG entfällt 2. ESt nach 32d (1) EStG mindern (weil die KiSt keine SA mehr ist). 3. Einkünfte nach 32d (4) EStG = : ( ) = 2.444,98 einbehaltene KapErtSt = 2.500,00 ESt Minderung gerundet = KiSt auf Kapitalerträge 9 % auf 2.444,98 ESt = 220,05 Mantelbogen 2010

18 Kosten der Berufsausbildung und/oder des Studiums BMF Schreiben vom BMF Nr. 5 EStG 10 (1) Nr. 7 EStG Kosten der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums sind nicht als Werbungskosten abziehbar, es sei denn, die Ausbildung findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Die erste Berufsausbildung oder das Erststudium ist erst nacheinem Abschluss! beendet. Umkehrschluss: ab der zweiten Berufsausbildung oder des zweiten Studiums soll der Werbungskostenabzug möglich sein. BFH Urteil vom VI R 14/07: Auch ein erstmaliges Studium nach absolvierter abgeschlossener Berufsausbildung fällt nicht unter das Abzugsverbot des 12 Nr.5 EStG.! seit 2004! bis max p.a. für die eigene erste Berufausbildung abziehbar. bei Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten bis zu Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung sind in den enthalten mögliche Aufwendungen siehe H 10.9 EStH steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Aus- oder Weiterbildung mindern den Sonderausgabenabzug entsprechend Mantelbogen 2010

19 Kosten der Berufsausbildung und/oder des Studiums BMF Die Aufwendungen für Fahrgeld, Studiengebühren, Arbeitszimmer, Fachliteratur = Nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung 12 Nr.5 EStG. aber Sonderausgaben nach 10 Abs.1 Nr.7 EStG bis zu jährlich.? Sonderausgaben können weder vor- noch zurückgetragen werden. Somit keine steuerliche Auswirkung, wenn der Azubi/Student nicht noch andere Einkünfte in diesem Jahr erzielt hat. Mit dem BMF Schreiben vom hat die Finanzverwaltung die BFH Rechtsprechung Urteil vom umgesetzt. Den 30 Rz sind die Abgrenzungen zur Berufsausbildung, zum Erststudium und den abzugesfähigen Kosten zu entnehmen. Mantelbogen 2010

20 Spenden und Mitgliedsbeiträge 10b EStG 10b Abs.1 EStG 10b Abs.1a EStG 10b Abs. 2 EStG 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 der Umsätze/Löhne Auf Antrag ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach 2 (5b) S.2 Nr.1 EStG nur für die Höchstbetragsbegrenzung um abgegoltene Kapitaleinkünfte zu erhöhen. Übersteigende Zuwendungen werden festgestellt und in den Folgejahren berücksichtigt alle 10 Jahre für den Vermögensstock einer Stiftung Siehe auch OFD Rheinland vom DStR 25/2009, S.1263 Zuwendungen an Parteien sind Sonderausgaben, soweit sie nicht schon für 34g EStG verbraucht wurden. Wählergemeinschaften sind nur nach 34g EStG begünstigt. (825/1.650) Keine antragsmäßige Erhöhung des GdE durch Anlage KAP möglich. Kein Vortrag in Folgejahre der übersteigenden Werte.. Mantelbogen 2010

21 34g EStG ist vor 10b (2) EStG abzuarbeiten! 34g EStG Parteispende und Zuwendungen Wählergemeinschaft sind nebeneinander begünstigt. Ehegatten spenden an politische Parteien und an Wählergemeinschaften Maximal begünstigt als Steuerermäßigung sind für Ehegatten jeweils (Partei und Wählergemeinschaft) Diese Steuerermäßigung stellt 50% der Zuwendungen dar. Um somit den Maximalwert von zu erhalten, müssen zunächst gespendet und damit für 34g EStG verbraucht werden Zuzüglich können die nicht nach 34g EStG verbrauchten Parteispenden bis zu maximal als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die verbleibenden Zuwendungen an die Wählergemeinschaft können nicht berücksichtigt werden abzügl = abzügl = Für 34g EStG verbraucht Mantelbogen 2010

22 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art 33 EStG Zwangsläufigkeit nach 33 Abs.2 S.1 1.Hs EStG es liegen rechtliche, tatsächliche oder sittliche Gründe vor, denen man sich nicht entziehen kann Voraussetzungen Aufwendungen nach 33 Abs.2 EStG sind den Umständen nach notwendig und angemessen und keine Diätverpflegung. Keine Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder Kinderbetreuungskosten nach 9c EStG. 33 Abs.2 S. 2. EStG Ausnahmen 10 Abs.1 Nr EStG Zumutbare Belastung 33 Abs.3 EStG Berechnung Ein prozentualer Anteil vom Gesamtbetrag der Einkünfte mindert den steuerlichen Abzug der tatsächlichen Aufwendungen. Die Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind für diese Berechnung mit einzubeziehen. Mantelbogen 2010

23 Beispiel zum 33 EStG Krankheitskosten (Zahnersatz) eines Alleinstêhenden in Höhe von (schon nach Abzug der Erstattungen der Krankenkasse). Ärztliche Verordnung lag vor; der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt Kapitalerträge abzüglich Sparer-Pauschbetrag = Berechnung: 33 Abs.3 Satz 1 EStG Eigener Aufwand abzüglich = mal 6 % = zumutbare Belastung Zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen Einzelfälle: Künstliche Befruchtung, Umbaukosten der Gebäude von Schwerstbehinderten, Fahrtkosten pauschal km, Zahnimplantate,.. Beachten: Ist ein zuzumutender Versicherungsschutz unterblieben, liegen keine außergewöhnlichen Belastungen vor. Behindertengerechte Umbaukosten (hier DM) können trotz erlangten Gegenwert a.b. sein; BFH VI R 7/09 Zwangsläufigkeit lässt Gegenwert in den Hintergrund treten Mantelbogen 2010

24 35a EStG Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Dienstleistungen 2010 BMF Haushaltsnahe Dienstleistungen Sozialvers.pflichtige Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleister Handwerkerleistungen + + Nur noch Minijobs 20% höchstens % höchstens % höchstens Abgrenzung Dienstleistung zur Handwerkerleistung BFH BFH Andere Vorschriften des EStG sind vorrangig zu beachten ( 4,9,10,33,35a(1) EStG. Leistungen müssen innerhalb der EU/EWR erbracht werden. 33a (3) EStG (Haushaltshilfe) aufgehoben (ist mit in 35a (2) EStG enthalten). Mantelbogen 2010

25 35a EStG Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Dienstleistungen 2010 BMF Das neue BMF Schreiben vom hilft bei der Zuordnung der Aufwendungen. 6 Beispielsfälle zur Berechnung in Fällen der Pflegebedürftigkeit. 2. Rechnungen und der Zahlungsnachweis auf das Konto des Leistungserbringers sind weiterhin erforderlich, aber nur auf Anforderung vorzulegen. 3. Barzahlungen sind lt. BFH vom VI R 14/08 nicht begünstigt. 4. Keine zeitanteilige Kürzung der Aufwendungen ab 2009 (jährlicher Ansatz der Aufw.) 5. Es sind nur Aufwendungen für den Arbeitslohn und die Fahrtkosten, sowie ggfs. in Rechnung gestellte Maschinenkosten begünstigt. BMF Rz Sämtliche Materialkosten sind nicht zu berücksichtigen. 7. Was haushaltsnahe Dienstleistungen sind kann auch der Verordnung der Berufsausbildung zum Hauswirtschafter vom BGBl I 1999,1495 (HwirtAusbV) entnommen werden. Niedersächsischen Finanzgerichts vom DStRE 17/2009,10604 K 12315/06 8. Es ist kein Vor- oder Rücktrag nicht verbrauchter Steuerermäßigung möglich (zum Beispiel bei ESt 0,00 ) BFH VI R 44/08. Mantelbogen 2010

26 Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer 35b EStG Mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2009 ist ein 35b EStG eingeführt worden, der eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer vermeiden soll. Der dafür immer wieder als typischer Fall genannte Sachverhalt betrifft die Forderungen des Erblassers, die dann dem Erben zufließen und bei ihm nach 4 Abs.3 EStG der Einkommensteuer unterworfen werden. Der 35b EStG ermäßigt auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer (für die betroffenen Einkünfte) um den Wert, der dem prozentualen Anteil der Erbschaftsteuer am Gesamterwerb entspricht. Dabei sind für die Ermittlung des Prozentsatzes die Freibeträge dem Gesamterwerb hinzuzurechnen. Weil nur die tarifliche Steuer ermäßigt werden soll, gilt 35b EStG nicht im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die nach 32d (1) EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer); Rz 132 BMF Beck StE 1 43/1 Siehe BFH vom , II R 23/09 Mantelbogen 2010

27 Beispiel zum 35b EStG Die Ehefrau erbt von ihrem verstorbenen Ehemann (steuerpflichtiger Erwerb). Darin enthalten ist eine Forderung des Ehemannes i.h.v gegen einen Geschäftspartner aus dem Jahre Diese fließen der Ehefrau in 2010 zu. Die Summe der Einkünfte beträgt , das zu versteuernde Einkommen der Ehefrau beträgt in 2010 (einschließlich der vorgenannten ) Erbschaftsteuer Steuerpflichtiger Erwerb Freibetrag nach 16 Abs.1 Nr.1 ErbStG Summe Steuersatz nach 19 ErbStG = 19% entsprechen 17,10% von Einkommensteuer Zu versteuerndes Einkommen 2010 = Einkommensteuer 0,45 x / x 2 Auf die mit Erbschaftsteuer belasteten Forderungen entfallen davon Ford x ESt : Summe der Einkünfte = Davon der zuvor ermittelte Erbschaftsteuerprozentsatz von 17,10 % mindert die ESt, die auf diese Forderung entfällt Festzusetzende Einkommensteuer Mantelbogen 2010

28 Verlustabzug nach 10d EStG 2010 Gewinne und Verluste des laufenden Veranlagungszeitraums können miteinander ausgeglichen werden. Es sind die Einzelbeschränkungen der 2a,2b,15 (4),15b,22 Nr.3, 23 (3) EStG zu beachten. Der Rücktrag kann nach 10d (1) S.5+6 EStG begrenzt werden; sonst sind / zurückzutragen. Vorjahr (hier 2009) vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Der Rest ist festzustellen und vorzutragen. Für den Vortrag ist keine Begrenzung möglich. Auch der Vortrag muss immer vor den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen erfolgen. Der Begünstigungsbetrag nach 34a (3) S.1 EStG darf nicht einbezogen werden! Folgejahr (hier 2011) Der festgestellte Vortrag ist bis zu / voll und der verbleibende Gesamtbetrag der Einkünfte des Folgejahres zu 60% auszugleichen. Übersteigende Werte sind in die Folgejahre vorzutragen. Für getrennte Veranlagungen 62d EStDV beachten Mantelbogen 2010

29 Beispiel zur Anwendung der Regelungen zum Verlustausgleich und zur Verlustverwendung: Gewinn 2010 Verlust : +14 Mio : - 3 Mio. Verlustvortrag aus 2009: 12 Mio. für VZ 2010: Gewinn Mio. ( 15 EStG) 14 Mio. 1. Verlustausgleich 2010 abzgl. 3 Mio. ( 21 EStG) 11 Mio. = GdE Verlustvortrag aus Stufe: 1 Mio. (Sockelbetrag) aus 2009)./. 1 Mio. 10 Mio. = GdE 2010 Restl. Verlustvortrag für Stufe: 60% des verbleibenden GdE:./. 6 Mio. Einkommen Mio. Restl. Verlustvortrag für 2011: 12 Mio../. 1 Mio../. 6 Mio. = 5 Mio. Mantelbogen 2010

30 Einkommensteuertarif a EStG Die jeweilige Berechnungsformel ist 32a Abs.1 EStG zu entnehmen. 5. Proportionalzone ab % 4. Proportionalzone % 3. Progressionszone bis ,97 42 % 2. Untere Zone bis % - 23,97 % 1. Nullzone 0 bis zu versteuerndes Einkommen Keine Steuer Mantelbogen 2010

31 Progressionsvorbehalt 32b EStG ,61 % Steuersatz auf = Zu versteuerndes Einkommen nach 32a (1) EStG = zuzüglich Arbeitslosengeld, Krankengeld Elterngeld zuzüglich Ausländische Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben zuzüglich Nach DBA steuerbefreite Einkünfte.. Steuer ohne 32b = (228,74 x 3, ) x 3, = z.b z.b z.b Summe Steuersatz mit 32b = x 0, = = 29,61 % Mantelbogen 2010

32 Unbeschränkte Steuerpflicht 1 (1) EStG Deutschland Einkünfte werden erzielt in: Berlin Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich im Inland London Katar Sämtliche Einkünfte sind in Deutschland zu erklären. Nur das DBA mit GB ist für die Einkünfte in London zu beachten. Deutsches Finanzamt Für Katar sind die Begünstigungen der 34c +d EStG zu beachten Mantelbogen 2010

33 Unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen auf Antrag 1 (3) EStG!!!! Menschen ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Staatsangehörigkeit ist unbeachtlich!). Soweit inländische Einkünfte im Sinne des 49 EStG erzielt werden. Nur möglich wenn: 90 % (mindestens) der Einkünfte müssen der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen Folge: Die inländischen Einkünfte werden im Rahmen einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht berücksichtigt. Kj ,00 Kj ,00 Kj ,00 Mantelbogen 2010

34 Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht der Familienangehörigen 1a EStG Problem: Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen Ehegatten und die Ehegattenveranlagung sind nur mit unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten möglich. Für EU Staatsangehörige + EWR Staaten (Liechtenstein, Island, Norwegen) wird eine Sonderregelung getroffen. Der Steuerpflichtige ist nach 1 (1) EStG unbeschränkt steuerpflichtig oder nach 1 (3) EStG unbeschränkt steuerpflichtig Ab 2008 ist 1 Abs.3 S.2-4 EStG nicht mehr erforderlich (Höhe der Einkünfte im Inland) Der Ehegatte muss den Wohnsitz/gew. Aufenthalt in einem Land der EU/EWR haben und nachweisen, dass die Unterhaltsleistungen dort versteuert werden. Mantelbogen 2010

35 Folgen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht der Familienangehörigen 1a EStG Unterhaltsaufwendungen können nach 10 (1) Nr.1 EStG bis zu Grundsicherung KV + PfV als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Empfänger muss die Versteuerung dieser Aufwendungen nachgewiesen haben. Ab neu: 10 (1) Nr.1a EStG in der Höhe unbegrenzt und neben 10 (1) Nr.1 EStG zu berücksichtigen. Die Bedingungen des 26 (1) S.1 EStG (Ehegattenveranlagung) gelten als erfüllt. Damit ist auch Splittingtarif möglich. 1a (2) EStG Beamtenprivileg Für Angehörige von Steuerpflichtigen des öffentlichen Dienstes, die in einem nicht EU Ausland wohnen, sind die Folgen des 1a (1) Nr.2 EStG (Ehegattenveranlagung/Splittingtarif) dennoch anzuwenden. Mantelbogen 2010

36 Bedingungen für den Sonderausgabenabzug der Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten 10 Abs.1 Nr.1 EStG Formaler Antrag auf der Anlage U. Beide Ehegatten müssen unterschreiben! Anlage U Maximal für jeden Unterhaltsempfänger. Übersteigender Betrag ist nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig KV Beiträge! Der Empfänger muss diese Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuern. Beide Beteiligten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Für EU/EWR Staatsangehörige und Empfängerländer sind Ausnahmen möglich. Mantelbogen 2010

37 Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen Unterhaltsleistungen 33a Abs.1 EStG Der Nachweis der Aufwendungen muss durch Bank- oder Postüberweisung nachgewiesen werden. Ausnahme: die Person lebt im Haushalt der leistenden Person. Anlage Unterhalt Es sind maximal im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Zeitanteilig und nach Länderklassen ist zu kürzen. Basis-Krankenversicherungsbeiträge zuzüglich! Die Opfergrenze ist zu beachten! Dem Leistenden müssen nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs für sich und seine Angehörigen verbleiben. Erwerbsobliegenheit = vorrangiger Einsatz und Verwertung der eigenen Arbeitskraft durch die unterstützte Person, nach BFH auch im Inland zu prüfen. Nur zusammenlebende Ehegatten sind nicht zu prüfen. Folge: keine Gewährung von außergewöhnlichen Belastungen! Mantelbogen 2010

38 An welche Personen sind geleistete Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen Anlage Unterhalt Gesetzlich zum Unterhalt berechtigt oder gleichgestellt Kein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen Erwerbsobliegenheit erfüllt? Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind mangels Zwangsläufigkeit keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen. BMF Rz Geringes Vermögen/Einkünfte Bezüge der unterstützten Person Verhältnisse des Wohnsitzstaates beachten, wenn die unterhaltene Person im Ausland lebt Vermögen von bis zu bleibt bisher als geringfügig unberücksichtigt. Die Grundsicherungswerte für Arbeitssuchende sind aber neu geregelt worden ( 12 (2) SGB II) und es könnte daher zu einer Absenkung dieses Wertes kommen! Zwei BMF Schreiben vom : 1. Allgemeine Hinweise BMF a allgemein 2. Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland BMF a Ausland polnische Unterhaltsbesch arabische Unterhaltsbesch Mantelbogen 2010

39 Beispiel zum 33a Abs.1 EStG Sohn unterstützt den Vater mit jährlich Anlage Unterhalt Sohn Vater Einkünfte (zugleich Nettoeinkünfte) Opfergrenze = 1% je 500 der Nettoeinkünfte = 30 %. 30% von = reduzierter Höchstwert. 33a Abs.1 EStG = Altersrente seit 2004 von jährlich Einkünfte = 50% nach 22 EStG, abzüglich Wk-Pauschbetrag 102 = Bezüge = steuerfreier Teil der Rente abzüglich Kostenpauschale von 180 = Die Summe (5.718 ) übersteigt 624 um und mindert den Höchstbetrag auf Mantelbogen 2010

40 Ab 2010 vier Versicherungsbeitragstöpfe mit vier unterschiedlichen Berechnungsbegrenzungen BMF BMF Altersvorsorge Formular Rz 4-10 Basis KV+Pfl. Formular Rz Weitere Versich. Formular Rz Zus. Altersvorsorge Anlage AV 10 (1) Nr.2 EStG 10 (1) Nr.3 EStG 10 (1) Nr.3a EStG 10a EStG Gesetzliche Rentenvers. + landwirtsch. Alterskassen + berufsständ. Versorg.werk + Rürup Basisniveau der gesetzlichen und privaten Kranken- Pflegevers. Wenn Anspruch auf Krankengeld 4% abziehen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens-, Erwerbs- + Berufsunfähigkeits Versicherungen Zunächst Zulagen nach EStG dann im Rahmen der Veranlagung Besserrechnung mit Sonderausgaben 70 % Alles! BMF Rz /2.800 wenn mehr als 10 (1) Nr.3 EStG! Sonst nix! Anlage Vorsorgeaufwand

41 Zwingende Formalitäten für 2010 Basisaltersversorgung ( Rürup ) und zusätzliche (Riester ) Zertifiziert nach 5a AltZertG Elektronische Datenübermittlung nach 10 (2a) EStG Basiskrankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung Elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung oder amtlicher Datensatz nach 10 (2a) S.4 Nr.2 EStG Versicherungsbeiträge für Kinder, für die ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht Die Versicherungsbeiträge für das Kind sind bei den SA der Eltern und den Einkünften des Kindes zu berücksichtigen!! Sen f Fin Bln: Vers doppelt berücksichti Anlage Vorsorgeaufwand

42 Versicherungsbeiträge nach 10 Abs.1 Nr.2 EStG Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen landwirtschaftlichen Alterskassen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (BMF vom BStBl I S.262 beachten), sowie private Leibrentenversicherungen, wenn diese die Förderkriterien erfüllen Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs Leistung ist lebenslange Leibrente die monatlich ausgezahlt wird nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar nicht kapitalisierbar, d. h. nicht in einem Betrag ausgezahlt. Rürup Rente Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung Im Kalenderjahr 2010 sind 70% dieser Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Abgezogen werden davon die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung. Anlage Vorsorgeaufwand

43 Höchstbetragsberechnung für Versicherungsbeiträge nach 10 Abs.1 Nr. 2 EStG Summe der Versicherungsbeiträge z.b Bis zu maximal zu berücksichtigen Bei Beamten und Abgeordneten, die keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen, zu kürzen um den Arbeitgeberund den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. davon 60%, ab 2005 um jährlich 2% steigend, somit für 2010 nun 70 % der Beiträge abzüglich Arbeitgeberanteil in voller Höhe (100 %) zu berücksichtigender Höchstbetrag Es folgt jedoch noch die Besserrechnung nach dem Rechtsstand des Kalenderjahres 2004 Anlage Vorsorgeaufwand

44 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ab Welche Versicherungsbeiträge sind begünstigt 1. Arbeitslosenversicherung 2. Erwerbs- /Berufsunfähigkeitsversicherungen 3. Unfallversicherungen 4. Haftpflichtversicherungen 5. Risiko-Todesfalllebensversicherungen 6. alte Kapital-Lebensversicherungen (vor 2005 abgeschlossen) bis 1.900/ (1) Nr.3a (Rentenversicherungsbeiträge an anderer Stelle) Nur eigene Beiträge und die der Ehefrau 7. Gesetzliche Pflegeversicherung 10 (1) Nr.3 8. Gesetzliche Krankenversicherung eigene Beiträge - für die Ehefrau - für eigene Kinder - für eingetragene Lebenspartner unbegrenzt Basisleistung unbegrenzt Basisleistung wird dem FiAmt elektronisch von der Krankenkasse gemeldet / ca. - 4% 10 (2) S.3 EStG Anlage Vorsorgeaufwand

45 KV = Pfl = Alo = 800 Haftpfl = 800 Unfall = 200 Höchstbetragsberechnung für Versicherungsbeiträge ab 2010 nach 10 Abs.1 Nr. 3 EStG Summe der Versicherungsbeiträge Anspruch auf Erstattung oder Beihilfen zur Krankenversicherung z.b Ehemann ohne Anspruch Ehefrau mit Anspruch zu berücksichtigender Höchstbetrag (4) S.4 EStG KV + Pfl unbegrenzt Es folgt jedoch noch die Besserrechnung nach dem Rechtsstand des Kalenderjahres 2004 Anlage Vorsorgeaufwand

46 Begünstigte Versicherungsbeiträge im Kalenderjahr 2004 siehe Fußnote im Gesetz dort steht die Fassung 2004 Beiträge an 1. Krankenversicherungen 2. Pflegeversicherungen 3. Unfallversicherungen 4. Haftpflichtversicherungen 5. Gesetzliche Rentenversicherungen 6. Bundesagentur für Arbeit 7. Risikoversicherungen mit Leistung nur im Todesfall 8. Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht 9. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (Ausübung nach 12 J. seit Vertragsabschluss) 10. Kapitalversicherungen gegen lfd. Beitragszahlung mit Sparanteil (i.d.r. Vertrag min. über 12 Jahre) Vorsorgepauschale wenn Arbeitslohn bezogen wurde und keine Aufwendungen nachgewiesen werden, die zu einem höherem Abzug führen. nur zu 88% Vorsorgeaufwendungen Höchstbetragsberechnung Anlage Vorsorgeaufwand

47 Höchstbetragsberechnung nach dem Rechtsstand 2004 BMF Schreiben vom Rz. 111 BMF A. Arbeitnehmer Bruttolohn B. Gewerbetreibender Gewinn Vorwegabzug gemäß 10 (3) Nr. 2 EStG Versicherungsbeiträge (Vorsorgeaufwendungen) A zu kürzen um 16% der Einnahmen aus 19, 22 Nr.4 EStG 16% v =./ B /. 0 A B Abziehbare Vorsorgeaufw. 0 ab 2011 verringert Grundhöchstbetrag gemäß 10 (3) Nr. 1 EStG Zusätzlicher Höchstbetrag gemäß 10 (3) Nr. 3 EStG bei freiwilliger Pflegeversicherung und nach geboren ggf. 184 ggf % von A B Hälftiger Höchstbetrag gemäß 10 (3) Nr. 4 EStG max. 50% von Abziehbarer Höchstbetrag

48 Altersvorsorgezulage Riesterrentenbeiträge BMF Schreiben vom Rz!! BMF Was wird in 2010 gewährt Grundzulage 84 EStG Kinderzulage 85 EStG Besserrechnung Sonderausgaben jährlich: 154 Berechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig 200 zusätzlich. (Berufseinsteigerbonus 84 S.2 EStG) jährlich: 185 Für nach dem geborene Kinder erhält der Begünstigte 300. Nach 10a (1) sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen (wenn die Steuererstattung dadurch die gewährten Zulagen übersteigt). Die Einkommensteuer wird dann um den Zulagenanspruch erhöht. Ab 2010 elektronische Datenübermittlung. Voraussetzung 10a (2a) EStG). Anlage AV

49 Eigenheimrentengesetz Wohn-Riester Drei unterschiedliche Verwendungsarten (unschädliche Entnahmemöglichkeiten) für angespartes Altersvorsorgevermögen: 1. Für die Anschaffung oder Herstellung einer eigengenutzten Wohnung 2. Für die Entschuldung einer eigengenutzten Wohnung 3. Für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Nur für Darlehenstilgungen, nicht für Zinsen. Dafür wird ein Wohnförderkonto gebildet. Dieses spiegelt das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital wieder. Dieser Betrag wird jährlich mit 2% fiktiv verzinst und erhöht das Förderkonto. Bei Renteneintritt entweder Einmalbesteuerung bei 30% Abschlag oder es wird jährlich ein gleichmäßiger Anteil bis zum 85. Lebensjahr nachversteuert. Anlage AV

50 Familienleistungsausgleich 31 EStG DA-FamEStG DA-FamEStG Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst nach 31 S. 3 EStG monatlich Kindergeld ( 66 EStG) gezahlt. 2. Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist nach 31 S. 4 EStG zu vergleichen, ob durch die Freibeträge nach 32 Abs.6 EStG ein besseres Ergebnis erzielt werden kann. 3. Werden durch die Freibeträge nach 32 Abs.6 EStG Erstattungen erreicht, die größer als die gewährten Kindergelder sind, müssen die Kindergelder nach 31 S. 4 EStG verrechnet werden. 4. Im Ergebnis erhält man also entweder Kindergeld, oder die durch 32 Abs. 6 EStG durchaus möglichen höheren Steuervergünstigungen. Diese sogenannte Besserrechnung erfolgt ohne Antrag durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung. Anlage Kind

51 Freibeträge für Kinder nach 32 Abs.6 EStG ab 2010 Steuervereinfachun gsgesetz 2011 Kinderfreibetrag Je Kind und Elternteil Bei Zusammenveranlagung Betreuungs- und Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag Je Kind und Elternteil Bei Zusammenveranlagung Summe je Kind Steuervereinfachungsgesetz 2011: Einkünfte und Bezüge sind nicht mehr schädlich! Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen ab 2010 nicht mehr als (bisher ) betragen Kindergeld 2010: Kind = je 184 /2.208 für das 3. Kind = 190 /2.280 für das 4. und jedes weitere Kind 215 /2.580 Anlage Kind

52 Einzelheiten zu den Kinderfreibeträgen Ist ein Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig, oder wurde das Kind vom anderen Elternteil allein angenommen, erhält der andere Elternteil die vollen (verdoppelten) Freibeträge nach 32 Abs.6 EStG. Ist das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sind die Freibeträge nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates anzugleichen. Neue Ländergruppen! Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge nicht vorliegen, ermäßigen sich die Freibeträge um ein Zwölftel. Berücksichtigung behinderter Kinder BMF BMF Eine Übertragung der Freibeträge auf den anderen Elternteil ist nur dann zulässig, wenn der andere seiner Unterhaltsverpflichtung nicht (zu weniger als 75%) nachkommt und das Kind bei ihm gemeldet ist. Der Betreuungsfreibetrag kann auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist. Einzelheiten siehe 32 (6) S. 6 EStG. Anlage Kind

53 Entlastungsbetrag für Alleinstehende 24b EStG! Alleinstehende Steuerpflichtige nach 24b (2) EStG bilden keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, also echte Einzelkämpfer.!! Bestätigt durch den Beschluss des BVerfG, vom , 2 BvR 310/07.!! Die Voraussetzungen sind unbedingt zu beachten (BMF vom BStBl I 2004, 1042).! Anlage Kind

54 Ausbildungsfreibetrag 33a Abs.2 EStG das betreffende Kind befindet sich in der Berufsausbildung, Voraussetzungen für das Kind besteht ein Freibetrag nach 32 Abs.6 EStG oder Anspruch auf Kindergeld, es handelt sich um ein volljähriges Kind und das Kind ist auswärtig untergebracht Für die anderen Fälle der Ausbildung ist der allgemeine Ausbildungsbedarf bereits durch den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von gemäß 32 (6) EStG abgegolten. der Freibetrag beträgt 924 je Kalenderjahr und Kind er vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge soweit diese im Kalenderjahr übersteigen. Freibetrag Pflichtbeiträge zur gesetzl. Soz.vers mindern die Einkünfte und Bezüge Ausbildungszuschüsse mindern diese Ausbildungsfreibeträge unbegrenzt (die gelten hierfür nicht). Jedem Elternteil, stehen diese Freibeträge zur Hälfte zu. Auf gemeinsamen Antrag können die Eltern eine andere Aufteilung verlangen Anlage Kind

55 Schuldgeld nach 10 (1) Nr.9 EStG - BMF vom % des Schulgelds ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, höchstens wenn, für das Kind ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, es sich um eine gleichwertige zu einem Abschluss führende Schule innerhalb der EU/EWR handelt, die vom inländischen Ministerium anerkannt worden ist. Nach 52 (24b) EStG JStG Deckel erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Anlage Kind

56 Kinderbetreuungskosten nach 9c EStG BMF-Schreiben vom Steuervereinfachungsgesetz 2011 beachten Begründung Seiten 28,29ff Steuervereinfachun gsgesetz 2011 Varianten Beide Elternteile erwerbstätig Alleinerziehender erwerbstätig Kind hat das 14. Lj bzw das 25. Lj noch nicht vollendet Ein Elternteil erwerbstätig, der andere Elternteil in Ausbildung oder dauerhaft erkrankt. Alleinerziehender in Ausbildung oder dauerhaft erkrankt. Kind hat das 14. Lj bzw das 25. Lj noch nicht vollendet oder ist behindert. Kindergartenkinder (zwischen 3 und 6 Jahren) Falls keine Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten möglich Steuerliche Berücksichtigung Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal pro Kind und Jahr "wie" Werbungskosten oder wie Betriebsausgaben abzugsfähig; 9c (1), 9 (5) S. 1 EStG Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal pro Kind und Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig; 9c (2) S. 1 3 EStG Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal pro Kind und Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig; 9c (2) S. 4 EStG. Aufwendungen für die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis oder haushaltsnahe Dienstleistung; 35a (1) oder (2) EStG Anlage Kind

57 Vereinfachtes Prüfschema Gewerblicher Grundstückshandel BMF BStBl 2004 I, S. 434 Drei-Objekt-Grenze überschritten? veräußertes Objekt war langfristig (min. 10 Jahre vermietet (Tz.2)? ja kein Objekt i.s. der Drei-Objekt-Grenze nein Objekt war langfristig (min. 5 Jahre) zu eigenen Wohnzwecken genutzt? (Tz. 10) ja kein Objekt i.s. der Drei-Objekt-Grenze Veräußerung ohne Gewinnerzielungsabsicht (Tz.11) Erwerb/Errichtung/Modernisierung und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren? (Tz.5) ja nein nein Objekt i.s. der Drei-Objekt-Grenze ja nein ja kein Objekt i.s. der Drei-Objekt-Grenze 1. Beim Verkäufer handelt es sich um einen Branchenkundigen? Rz Jahres-Zeitraum nur kurzfristig überschritten? Rz 6 nein kein Objekt i.s. der Drei- Objekt-Grenze Verkauf von mehr als drei Objekten ja nein es liegt grundsätzlich ein gewerblicher Grundstückshandel vor kein gewerblicher Grundstückshandel liegt ein Ausnahmetatbestand i.s. von Tz. 30 vor? liegt Ausnahmetatbestand i.s. v. Tz. 28,29 vor? nein Fall des gewerblichen Grundstückshandels ja ja nein kein Fall des gewerblichen Grundstückshandel

58 Betriebsaufspaltung R 15.7 Abs. 4 8 EStR personelle und sachliche Verflechtung Besitzunternehmen Betriebsunternehmen Risiko Büro an die GmbH vermietet GmbH Lager Risiko gehört Herrn A. zu 100% gehört Herrn A. zu 100%

59 Folgen der Betriebsaufspaltung Besitzunternehmen Betriebsunternehmen Büro an die GmbH vermietet GmbH Lager Betriebsvermögen Wert des vermieten Wirtschaftsguts Wert der GmbH Beteiligung und die Gewinnausschüttungen Wird die Betriebsaufspaltung beendet, sind sämtliche stillen Reserven aufzudecken.

60 Änderung der Rechtsprechung BFH V R 9/09 DStR 2010,1277 Zur umsatzsteuerlichen Organschaft hält der BFH nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach kann auch bei identischen Gesellschaftsanteilen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Stimmrechte einheitlich addiert werden. Damit entfällt in vielen Fällen die Voraussetzung der personellen Verflechtung der Betriebsaufspaltung. Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung bleiben abzuwarten!

61 Änderung der Rechtsprechung BFH V R 9/09 DStR 2010,1277 Besitzunternehmen Betriebsunternehmen Risiko Büro an die GmbH vermietet GmbH Lager Risiko gehört Herrn A. zu 50% gehört Herrn B. zu 50% gehört Herrn A. zu 50% gehört Herrn B. zu 50% Personelle Verflechtung noch gegeben??

62 Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte BMF und Änderung des 35 EStG beachten BMF zum 35 EStG 1. die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich 2. soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt 3. um das 3,8fache des Gewerbesteuer-Messbetrags 4. höchstens in der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte 5. begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer 6. Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind selbst keine Betriebsausgaben - 4 (5b) EStG. 7. Nach 52 Abs.12 S.7 EStG gilt diese Einschränkung erstmals für Erhebungszeiträume ab Die Gewerbesteuer für 2007 ist somit noch immer Betriebsausgabe, unabhängig davon, wann sie entrichtet wird (insbesondere bei EÜR beachten!) 8. Zur Anwendung des 35 EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften sind mit dem BMF Schreiben vom die Rz neu gefasst worden. BMF Anlage G 2010

63 Beispiel zum 35 EStG G.d.E = 0,00 Der Gewerbetreibende A erzielt positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb von und zugleich noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gleicher Höhe. Er zahlte Gewerbesteuern von Lösung: 1. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0,00 entsteht auch keine tarifliche Einkommensteuer nach 32 a EStG. 2. Damit ist auch keine Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages möglich. 3. A bleibt mit der Gewerbesteuer, die nach 4 Abs.5b EStG keine Betriebsausgabe ist, belastet. Anlage G 2010

64 Beispiel zum 35 EStG : Mitunternehmerschaften BFH IV B 109/08 BStBl II 2010, 116 A und B sind zu jeweils 50% an einer Personengesellschaft beteiligt. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel entspricht dem Beteiligungsverhältnis. Der Gewinn des Jahres 2009 betrug unstrittig A erhält davon als Vorab- und Sondervergütung Die verbleibenden wurden dann zu je 50% auf A und B verteilt. Der Gewinnanteil des A beträgt damit insgesamt und der des B nur Lösung: 35 Abs. 2 S. 2 EStG Die gezahlten Gewerbesteuern und der Gewerbesteuermessbetrag der Personengesellschaft sind im Verhältnis 50 : 50, nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen. Sollten also beispielsweise Gewerbesteuern festgesetzt worden sein, entfallen darauf auf den A und auf den B ebenfalls Gleiches gilt für den festgestellten Gewerbesteuermessbetrag. Anlage G 2010

65 Betriebsveräußerungen 16,34 EStG + R 16 EStR + BMF Wichtig für: Freibetrag nach 16 Abs.4 EStG und Steuerbegünstigung nach 34 Abs.1 und Abs.3 EStG Betriebsveräußerung im Ganzen R 16 Abs.1 Aufgabe der bisherigen Tätigkeit Übertragung des Betriebsorganismus Rückbehalt nur von nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen ist unschädlich. Teil - Betriebsveräußerung R 16 Abs.3 Ein Teilbetrieb liegt vor, wenn Es sich um den organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebes handelt Eine gewisse Selbständigkeit vorliegt Insbesondere Filialen, Zweigniederlassungen Eigene Buchführung ist nicht erforderlich. Betriebsaufgabe im Ganzen R 16 Abs.2 Willensentscheidung, den bisherigen betrieblichen Organismus in dieser Form zu beenden Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen werden in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert oder entnommen. BMF Beck StE 16/2 Abgrenzungen zur Betriebsverpachtung beachten Keine Betriebsaufgabe liegt vor bei: Betriebsunterbrechungen oder Betriebssitzverlegungen oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anlage G 2010

66 Veräußerung mit Teileinkünfteverfahren in 2010 Ein Betrieb wird für (V-Pr.) veräußert. Kapitalkonto , Veräußerungskosten % des Preises entfallen auf die im Betriebsvermögen gehaltene GmbH- Beteiligung (Buchwert ). 30 % des V-Pr. = Nr.40 Buchst.b 60% abzüglich 30 % anteilige Kosten c (60 % der Kosten) Buchwert Beteiligung c (davon 60 %) Gewinn Rest des V-Pr. = abzüglich 70 % anteilige Kosten Restlicher Buchwert Gewinn Summe Freibetrag nach 16 Abs.4 EStG werden um überschritten. Freibetrag daher nur noch / = Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn Nein! BFH X R 61/08. Vorrangig beim Teileinkünfteverfahren abzuziehen. Für den ermäßigten Steuersatz siehe H 16 (13) EStH Freibetrag aufteilen? Anlage G 2010

67 Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge R 16 (11) EStR Wahlrecht Sofortversteuerung 16 EStG ist anzuwenden Veräußerungsgewinn ist: a. Rentenbarwert abzüglich b. Kosten abzüglich c. Buchwert Kapitalkonto Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile sind sonstige Einkünfte im Sinne des 22 Nr.1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG Nachträgliche Betriebseinnahmen EStG sind anzuwenden ein Gewinn entsteht erst, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich etwaiger Kosten das steuerliche Kapitalkonto übersteigt. Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile sind jedoch ab sofort als nachträgliche Betriebseinnahmen nach EStG bei Zufluss zu versteuern. Anteilige Barzahlungen fallen nicht unter dieses Wahlrecht! BMF Schreiben vom zur Anwendung der R 16 (11) EStR Anlage G 2010

68 17 EStG Eine Beteiligung von 1 % an einer Kapitalgesellschaft, mittelbar und/oder unmittelbar die im Privatvermögen gehalten wird, weil sonst ja ohnehin Betriebsvermögen und innerhalb der letzten 5 Jahre bestand, ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. bis zum erworbene Wertpapiere sind unter der Bedingung des 23 (1) Nr.2 EStG idf 2008 bei Verkauf bis dem 23 (1) Nr.2 EStG zuzurechnen. Ab gilt für neu erworbene Kapitalbeteiligungen 20 (2) EStG, der dem 17 EStG nachrangig ist ( 20 (8) EStG). Folge: Wertsteigerungen sind zu versteuern! Anlage G 2010

69 Gewinnermittlung nach 17 EStG für 2010 Sie sind zu 40 % an der Z-AG beteiligt. 30 % werden veräußert. Anschaffungskosten der 30 % am = Veräußerungspreis am = Kosten entstanden in Höhe von = Gewinnermittlung 3 Nr. 40c EStG = 60 % des Veräußerungspreises von = abzüglich c Abs. 2 EStG 60 % der Kosten abzüglich c Abs. 2 EStG 60 % der Anschaffungskosten Veräußerungsgewinn Kein Halb-Teilabzugsverbot bei Aufgabeverlust aus einer ertragslosen Kapitalgesellschaftsbeteiligung zumindest bis einschließlich 2010 (Gesetzesänderung ab 2011 beachten) Anlage G 2010

70 Ermittlung des Freibetrages nach 17 EStG Veräußerungsgewinn = möglicher Freibetrag 17 Abs.3 EStG veräußerte Beteiligung 30% = unschädlicher Freibetrag % = schädlich = / verbleibender Freibetrag 0./. 0 verbleibender Veräußerungsgewinn Anlage G 2010

71 Ermittlung des Freibetrages nach 17 EStG Variante mit Veräußerungsgewinn Veräußerungsgewinn = möglicher Freibetrag 17 Abs.3 EStG veräußerte Beteiligung 30% = unschädlicher Freibetrag % = schädlich = 0./. 0 verbleibender Freibetrag / verbleibender Veräußerungsgewinn Anlage G 2010

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