DAS DEUTSCHE LEBENSMITTELHANDWERK Arbeitsgemeinschaft der Fachverbände des Lebensmittelhandwerks in Deutschland
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- Berndt Raske
- vor 8 Jahren
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1 Daten und Fakten * 39,5 Milliarden Euro betrug der Jahresumsatz (ohne Umsatzsteuer) des von der AG vertretenen Lebensmittelhandwerks Betriebe waren am bundesweit in die Handwerksrollen eingetragen, damit repräsentiert die AG Lebensmittel 97,7 % des Betriebsbestandes im gesamten Lebensmittelhandwerk. Rund erwerbstätige Personen und somit jeder zehnte im deutschen Handwerk arbeiten bei Bäckern, Fleischern, Konditoren, Brauern, Müllern und Speiseeisherstellern junge Menschen wurden 2013 durch die von der AG vertretenen Gewerke ausgebildet. Rund Tonnen Brot kauften die privaten Haushalte in Deutschland ,4 Kilogramm Fleisch und Fleischerzeugnisse verzehrte jeder Deutsche im Jahr ,3 % Prozent des Gesamtumsatzes einer Konditorei wird mit handwerklich zubereiteten Produkten aus der eigener Herstellung erzielt. 94,6 Mio. Hektoliter Bier (ohne alkoholfreie Biere) konnten deutsche Braustätten 2013 im Bundesgebiet absetzen 85% der Deutschen haben in den letzten Jahren ein italienisches Eiscafé besucht und 55 % besuchen im Sommer (Mai-Sept) ein italienisches Eiscafé zumindest 1 mal im Monat. Gut 8,4 Millionen Tonnen Getreide vermalen deutsche Mühlen Jahr für Jahr, davon allein entfallen 8 Millionen Tonnen auf die Brotgetreide Weizen und Roggen. * Quellen: ZDH: Betriebsbestände und Auszubildende einschließlich Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk, BBIG-Berufe und Ausbildung nach 42 HWO; Beschäftigte und Umsätze Schätzungen auf Basis der HWZ 2011 mit den Veränderungsraten der Vierteljährlichen HWB; Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) Marktdaten für den Brotmarkt; Geschäftsbericht DFV; Private Brauereien Bayern e. V. Absatzstatistik 2013; DKB Daten und Fakten; Verband Deutscher Mühlen Branchendaten; Uniteis e.v.
2 Gesetzlicher Mindestlohn: Lebensmittelhandwerk unter Generalverdacht? Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum hat in zahlreichen Betrieben des Handwerks zu erheblichen administrativen Zusatzbelastungen geführt. So sind sie verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer geringfügig Beschäftigten zu dokumentieren und zwei Jahre lang aufzubewahren. Darüber hinaus sind die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen verpflichtet, auch für alle übrigen Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit in gleicher Weise zu dokumentieren. Zu diesen Branchen gehört von Seiten der Bundesregierung auch die Fleischwirtschaft, weshalb auch das Fleischerhandwerk betroffen ist. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder von bis zu Euro. Nur Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoverdienst von Euro (ursprünglich waren sogar Euro geplant) werden von den Aufzeichnungspflichten befreit. Vorgesehen ist darüber hinaus eine sanktionsbewehrte Pflicht zur Aufzeichnung von Überstunden gem. 16 Arbeitszeitgesetz. Problem "Generalverdacht" Mit der jetzigen "Rasenmähermethode" werden alle Unternehmen mit unnötigen generalpräventiven Aufzeichnungspflichten belastet. Dabei identifiziert gerade die Einrichtung einer "Mindestlohn-Hotline" beim BMAS, die konkrete Beschwerden an die Kontrollbehörden weiterleitet, die sog. "schwarzen Schafe", sodass deren Verstöße bekannt werden. Eine anlassbezogene Überprüfung von Betrieben bei Beschwerden von Arbeitnehmern wäre völlig ausreichend. Dass dies funktioniert, zeigt das Beispiel Großbritanniens. Problem "Verdienstgrenze": Auch die nachgebesserte Absenkung der Verdienstgrenze auf Euro greift zu kurz und geht immer noch an den betrieblichen Realitäten vieler Betriebe des Handwerks vorbei. Betroffen sind vor allem jene, die nicht über elektronische Arbeitszeiterfassungssysteme verfügen. Die Frage der Sinnhaftigkeit stellt sich auch im Branchenvergleich: Warum müssen gut verdienende kaufmännisch/technische Angestellte im Baugewerbe sowie im Gebäudereiniger- und Fleischerhandwerk ihre Arbeitszeiten aufzeichnen, die in der Praxis gar nicht vom Mindestlohn betroffen sind? Um den betrieblichen Realitäten gerecht zu werden, muss die Verdienstgrenze jedenfalls auf Euro abgesenkt werden. Am besten sollten die Dokumentationspflichten nur auf gewerbliche Arbeitnehmer beschränkt werden.
3 Problem "Erfassung" Warum ist ein kleiner Fleischerbetrieb zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten aller seiner Beschäftigten verpflichtet, wenn der Bäcker gegenüber dies nur für seine Minijobber tun muss? Hier muss der Begriff der "Fleischwirtschaft" in 2a SchwarzArbG enger gefasst werden. Gleiches gilt in Bezug auf den Begriff des "Gaststättengewerbes", das ebenfalls in 2a SchwarzArbG genannt wird. Viele Konditoreien betreiben im Nebenbetrieb ein Cafe und werden aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten des Cafebetriebs zum Gaststättengewerbe unter Umständen ebenfalls mit den Arbeitszeitaufzeichnungspflichten nach 17 Mindestlohngesetz für alle Arbeitnehmer belegt. Darüber hinaus sollte bei geringfügig Beschäftigten die Pflicht zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit auf die bloße Dauer (unter Verzicht auf Anfang und Ende) beschränkt werden. Besser wäre noch, auf die Aufzeichnungspflicht ganz zu verzichten, wenn Arbeitszeit und Stundenlohn in einem Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt sind. Problem "Auftraggeberhaftung" Die verschuldensunabhängige und ohne Exkulpationsmöglichkeiten versehene Haftungsregelung in 13 MiLoG führt dazu, dass die kleinen Betriebe des Handwerks als Nachunternehmer mit Freistellungserklärungen ihrer Auftraggeber überhäuft werden. Diese wollen das Haftungsrisiko für ein etwaiges Unterlaufen des gesetzlichen Mindestlohns durch die von ihnen beauftragten Nachunternehmer komplett abwälzen. Häufig verlangen die Auftraggeber sogar Bankbürgschaften, die die kleinen Betriebe des Handwerks vollkommen überfordern. Wie in den ersten Entwürfen zum Mindestlohngesetz vorgesehen, sollte die Haftung des Auftraggebers auf die Fälle beschränkt werden, in denen er positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Nichtzahlung des Mindestlohnes hatte. Eine solche Regelung würde wieder die notwendige Vertrauensbasis zwischen den Unternehmen schaffen und sowohl Auftraggeber als auch Nachunternehmer von unnötigen bürokratischen Belastungen befreien. 2
4 Zukunft im ländlichen Raum Reform der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur jetzt oder nie! Ländliche Räume umfassen einen Großteil der Fläche Deutschlands. Sie stellen aus Sicht des Handwerks wichtige Zukunftsräume dar. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels, der Expansion der Metropolregionen und wirtschaftlicher Strukturveränderungen stehen sie zwar vor großen Herausforderungen, bieten aber gleichzeitig erhebliche wirtschaftliche Entwicklungspotenziale. Handwerkliche Betriebe prägen in großer Vielfalt die Wirtschaft der ländlichen Räume und sichern maßgeblich die Versorgungsstrukturen und das gesellschaftliche Leben in Dörfern und Kleinstädten. Die regional verankerten kleinen und mittleren Unternehmen des Handwerks tragen entscheidend zu sozialer und wirtschaftlicher Stabilität bei. Die ansässigen Handwerksbetriebe werden vor dem Hintergrund des demographischen Wandels, der verstärkt wohnortnahe Dienste notwendig macht, der Dezentralisierung der Energieerzeugung und der wachsenden Nachfrage nach regional verarbeiteten Produkten in Zukunft für die Weiterentwicklung der ländlichen Räume eine noch wichtigere Rolle einnehmen. Und sie können Jugendlichen Bleibeperspektiven in Zukunftsberufen eröffnen. Im Fokus der Politik für ländliche Regionen standen lange Zeit vorrangig agrar- und umweltbezogene Maßnahmen. Mit diesem Politikansatz ist es heute jedoch nur noch begrenzt möglich, nachhaltigen Einfluss auf Lebensqualität und Wirtschaftskraft auf dem Land zu nehmen. Notwendig ist daher der Übergang zu einem integrierten, alle Wirtschaftsbereiche umfassenden strukturpolitischen Ansatz für die ländlichen Räume. Ein solcher integrierter Ansatz würde nicht zu Lasten der Landwirtschaft und anderer ländlicher Akteure gehen. Vielmehr käme eine sektorübergreifende Zusammenarbeit durch die Entwicklung gemeinsamer Wertschöpfungsketten, durch die Verringerung der Abwanderung und die Stabilisierung von Versorgungsstrukturen dem gesamten ländlichen Raum zugute. Das Handwerk kann in Kooperation mit Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen sowohl durch Innovationen als auch durch die intensivere Aktivierung regionaler wirtschaftlicher Potenziale entscheidend zur Stabilisierung und Entwicklung beitragen. In den neuen ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung ländlicher Räume) für die Förderperiode 2014 bis 2020 haben viele Anliegen des Handwerks Eingang gefunden. Insbesondere die Förderung von nichtlandwirtschaftlichen Kleinbetrieben, die Unterstützung von Wertschöpfungsketten und regionalen Kooperationen sowie weitere Maßnahmen mit Handwerksbezug (z.b. Beratung, Dorferneuerung) sind zu nennen. Die Mehrzahl der Bundesländer hat die erweiterten Möglichkeiten allerdings nur sehr unzureichend in die neuen ländlichen Entwicklungsprogramme übernommen. Im Rahmen der laufenden europäischen Förderperiode sollten
5 deshalb Anstrengungen zur Weiterentwicklung der Programme unternommen werden, um die Einbindung des Handwerks zu verbessern. Bereits heute ist es möglich, über den finanziell gestärkten "LEADER- Ansatz" lokale Initiativen unter stärkerer Einbeziehung des Handwerks zu unterstützen, die die Rahmenbedingungen in einzelnen Regionen gezielt verbessern (z.b. durch die Entwicklung von Wertschöpfungsketten, Sicherung der Nahversorgung, Fachkräfteinitiativen). Da die europäischen Mittel in der Regel national kofinanziert werden, kommt der deutschen "Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz" (GAK) eine Schlüsselstellung zu. Da die GAK jedoch noch weitgehend auf Aspekte der Landwirtschaft und der Umwelt ausgerichtet ist, wirkt sie als Hemmnis gegenüber der Anwendung des integrativen Ansatzes des ELER, da die Länder vielfach auf diese Mittel (in ihrer thematischen Begrenztheit) angewiesen sind. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterentwicklung der GAK sollte zur "Gemeinschaftsaufgabe Ländliche Entwicklung", die alle integrativen Ansätze des ELER aufgreift, konsequent umgesetzt werden. Da zu einer Reform eine Grundgesetzänderung erforderlich ist, muss die laufende Legislaturperiode der großen Koalition dafür genutzt werden. Zur Sicherung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den ländlichen Räumen sind zudem die Anstrengungen zur Versorgung mit hochwertigem Breitband zu intensivieren, Bildungsstrukturen in der Fläche zu sichern und über Maßnahmen des Baurechts (Bauen im Außenbereich) und der Landesplanung zukünftig ausreichend Flächen für Handwerksbetriebe zur Verfügung zu stellen. 2
6 EU-Lebensmittelkontrollverordnung: Ein unseriöses Spiel der Bundesländer? Am legte die EU-Kommission im Rahmen eines Maßnahmenpaketes einen Änderungsvorschlag zur Lebensmittelkontrollverordnung ([EG] 882/2004) vor. Aus Sicht des Lebensmittelhandwerks besonders problematisch sind die darin enthaltenen Vorschläge zur Gebührenfinanzierung amtlicher Lebensmittelkontrollen (Artikel 76 und 77) sowie zur Transparenz öffentlicher Kontrollen (Artikel 10 i.v.m. Artikel 7). Gebührenfinanzierung amtlicher Lebensmittelkontrollen: Die derzeit geltende Fassung der EU-VO 882/2004 legt es in die Verantwortung der Mitgliedstaaten, ob die Finanzierung von Regelkontrollen aus Steuermitteln oder gebührenbasiert erfolgt. Deutschland hat sich bisher aus Gründen der Daseinsvorsorge bei den allgemeinen Regelkontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung für die Finanzierung aus Steuermitteln entschieden. Von dieser Wahlfreiheit rückt die Kommission mit ihrem Vorschlag nun ab und will ausschließlich gebührenfinanzierte Regelkontrollen zulassen. Hierbei sollen die Mitgliedstaaten entweder Pauschalen von allen Betrieben erheben (unabhängig davon, ob überhaupt Kontrollen vorgenommen wurden) oder die tatsächlichen Kosten jeder einzelnen amtlichen Kontrolle in Rechnung stellen, Kleinstunternehmen sollen hiervon ausgenommen werden. Transparenz öffentlicher Kontrollen: Das Transparenz-Prinzip ist bereits in der bisherigen Kontrollverordnung verankert. Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist die behördliche Herausgabe von Informationen jedoch an Vorgaben geknüpft. Im Verordnungsentwurf wird die Geheimhaltungspflicht allerdings unter den generellen Vorbehalt gestellt, dass kein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Information besteht. Zusätzlich soll künftig über das Ergebnis amtlicher Kontrollen mit konkreter Unternehmensnennung informiert werden und die Behörden befugt sein, Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu veröffentlichen. Komplexe, qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, einzuhalten und zu evaluieren sind tägliche Praxis in den Betrieben des Lebensmittelhandwerks. Dazu gehört in erster Linie die betriebsindividuelle Eigenkontrolle, mit der betriebsspezifische Herstellungsprozesse festgelegt, gesteuert, permanent überprüft und an sich ändernde Rahmenbedingungen angepasst werden. Eine stichprobenartige Überprüfung der Wirksamkeit der betrieblichen Eigenkontrolle durch die amtliche Lebensmittelüberwachung ist unbestritten notwendig, insbesondere um einen EU-weit einheitlichen Vollzug des Lebensmittelrechts zu implementieren. Die Regelkontrollen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung sind in vollem Umfang als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge zu betrachten und im Interesse des Verbraucherschutzes eine unverzichtbare staatliche Aufgabe. Auch bei Verkehrskontrollen käme keiner auf die Idee, Gebühren zu erheben, wenn die Polizei keine Beanstandungen hat. Die vorgesehene obligatorische Finanzierung der amtlichen Kontrollen über Gebühren ist
7 deshalb abzulehnen. Den Mitgliedstaaten muss grundsätzlich freigestellt bleiben, wie sie ihre Lebensmittelüberwachung finanzieren, sofern sie eine ausreichende Ausstattung sicherstellen. Auch das Plenum des Europäischen Parlamentes votierte in der Abstimmung am entsprechend, wobei dieses Votum zwischenzeitlich auch vom sich neu konstituierenden EP übernommen wurde. Selbst der Rat sieht im aktuellen Kompromissvorschlag noch eine Wahlmöglichkeit zwischen Steuer- und Gebührenfinanzierung vor, die jedoch umstritten ist und in den Ratsarbeitsgruppen im Frühjahr d.j. erneut diskutiert werden soll. Die Bundesregierung wird in den Ratsarbeitsgruppen sowie im Rat selbst so votieren (müssen), wie es vom Bundesrat vorgegeben wurde. Der Bundesratsbeschluss vom ist diesbezüglich jedoch eindeutig, wie aus unserer Sicht unverständlich: "Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die derzeit geltende Regelung einer fakultativen Gebührenerhebung, welche es den Mitgliedstaaten überlässt, auch für Regelkontrollen Gebühren zu erheben, in eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gebührenerhebung bei Regelkontrollen umgewandelt wird." Zwingend erforderlich ist deshalb ein Einlenken im Bundesrat, damit die Bundesregierung auf EU-Ebene die Interessen der betroffenen Betriebe besser vertreten kann. Das in Deutschland bestehende System der steuerfinanzierten Regelkontrollen muss erhalten bleiben. Unbedingt zu vermeiden ist zudem ein Flickenteppich unterschiedlichster Finanzierungsformen, der zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Das vorgesehene Transparenz-Prinzip ist Ausdruck einer zunehmenden Verschiebung des behördlichen Instrumentariums weg von den ordnungspolitischen Maßnahmen (konsequenter Vollzug des geltenden Rechts) hin zu Maßnahmen einer Verhaltensänderung durch Veröffentlichung bzw. Anprangerung im Internet und als solches nicht zielführend und rechtlich höchst bedenklich. Die geplante Ausdehnung der Transparenz würde außerdem zwangsläufig zu Lasten des Vollzugs gehen, was inakzeptabel ist, denn Transparenzsysteme können den Vollzug nicht ersetzen, besteht doch für die Behörden die Pflicht zum effektiven Schutz sämtlicher Verbraucher, nicht nur derjenigen, die von der Information Kenntnis erlangen. 2
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