Software im Anwendungsbereich des Produktrechts
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- Justus Hofmeister
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1 Ulrich Kessels Von: MBT Info Service Gesendet: Dienstag, 24. September :38 An: Betreff: MBT Info : Software im Anwendungsbereich des Produktrechts maschinenbautage Köln Software im Anwendungsbereich des Produktrechts Inhalt 24. September 2013 Software ist Produkt im Sinne des ProdSG Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten Litauen will Verhandlungen mit EU-Parlament zum EU-Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket beginnen MBT Veranstaltungshinweise Sehr geehrter Herr Dipl.-Ing. (FH) Ulrich Kessels, das MBT Konferenzteam hat wieder einige CE-Informationen für Sie zusammengestellt. Software ist Produkt im Sinne des ProdSG Software für Maschinensteuerungen wird häufig separat durch einen Dienstleister erstellt und an den Maschinen- bzw. Sicherheitsbauteilhersteller geliefert. D.h. die Software wird in diesen Fällen im Sinne der Maschinenrichtlinie "gesondert in Verkehr gebracht" bzw. nach dem ProdSG "auf dem Markt bereitgestellt". Allerdings ist eine reine Software für eine Maschinensteuerung oder für ein Sicherheitsbauteil kein Sicherheitsbauteil im Sinne der Maschinenrichtlinie, da es kein Bauteil einer Maschine ist. Software fällt in Deutschland aber unter den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Sie ist eine Ware im Sinne von 2 Nr. 22 des ProdSG. Lesen Sie ausführlich, insbesondere zu den formalen wie auch sicherheitstechnischen Anforderungen und warum die einschlägigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vom Softwarehersteller beachtet werden müssen: 1
2 Software für Sicherheitssteuerungen Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten Der Bundesrat hat am 27. September dem "Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG)" zugestimmt. Bestandteil dieses Gesetzes (Artikel 8) sind auch Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG- wie z.b.: In 4 Nummer 1 werden die Wörter Leben und durch die Wörter das Leben sowie die physische und die psychische ersetzt. In 5 Absatz 3 wird eine Nr. 6 mit folgendem Inhalt angefügt: "6. psychische Belastungen bei der Arbeit." Damit muss der Arbeitgeber zukünftig auch die physischen und psychischen Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. In 6 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen In der Begründung der Bundesregierung wird u.a. erklärt: "[...] Die Streichung von Satz 3 stellt klar, dass die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten erforderlich ist. Diese Pflicht ergibt sich aus der dem Arbeitsschutzgesetz zugrunde liegenden Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. [...]" Die Bundesrepublik hatte ein Vertragsverletzungsverfahren wegen falscher Umsetzung der Richtlinie 89/391/EG verloren und musste das ArbSchG deshalb ändern. Litauen will Verhandlungen mit EU-Parlament zum EU- Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket beginnen Am 01. Juli hat Litauen - siehe News vom die europäische Ratspräsidentschaft von Irland übernommen. Zum EU-Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket strebt die litauische Präsidentschaft als Ziel an, das Mandat der 28 Mitgliedstaaten zu erhalten, um die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament zu beginnen (sog. Trilog). Anfang Oktober wird Litauen auch neue Präsidentschaftspapiere zur Produktsicherheitsverordnung und zur Marktüberwachungsverordnung vorlegen. In diese Dokumente sollen die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten einfließen, die bis Ende September abgegeben wurden. Zentraler Streitpunkt auch des neuen Papiers zur Produktsicherheitsverordnung wird die Ursprungslandkennzeichnung (Art. 7) sein. Hier sind die Fronten zwischen den Mitgliedstaaten zurzeit verhärtet. Während zahlreiche Nord- und mitteleuropäische Länder (Brief von 12 MS (u.a. D und UK)) die Ursprungslandkennzeichnung ablehnen, wird sie von südeuropäischen Staaten mit 2
3 Nachdruck verlangt. Zur Marktüberwachungsverordnung ist RAPEX ein Dreh- und Angelpunkt. Fast alle Mitgliedstaaten fordern, das Schnellwarnsystem RAPEX wieder auf ernste Risiken zu beschränken, den zurzeit noch geltenden "Status quo" also beizubehalten. Die EU-Kommission ist mit ihrem Bemühen, RAPEX erheblich auszuweiten, insofern weitgehend isoliert. Hier bleibt es abzuwarten, ob eine Lösung mit der Kommission erzielt werden kann. Spannend wird auch, wie sich die Mitgliedstaaten zur Frage von CE+ positionieren. Diese Forderung wurde von der Berichterstatterin des EU-Parlaments zur Produktsicherheitsverordnung (Frau Schaldemose) wieder aufgegriffen. Kern dieser Forderung ist eine verbindliche Drittprüfung, die das deutsche GS-Zeichen massiv bedrohen würde und von Deutschland vehement abgelehnt wird. Maschinenrechtstag Köln 2013 Die Konferenz von Juristen für Juristen und Führungskräfte Leitung: RA Carsten Laschet, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Termin: 22. Oktober 2013 im Rahmen der Maschinenbautage Informieren Sie sich auf dieser Konferenz bei erfahrenen Juristen über die rechtlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen von Maschinen und Anlagen. Informationen zum Maschinenrechtstag Maschinenbautage Köln 2013 Die Konferenz rund um die Maschinenrichtlinie Maschinen und -Anlagen herstellen, handeln, umbauen Termine: Konferenz: Oktober 2013 Workshops: 25. Oktober 2013 o Maschinen / Anlagen CE-konform beschaffen o Marktüberwachung Informationen zur Konferenz Erfahrungsaustausch Maschinenrichtlinie 3
4 November 2013 in Bonn Seit dem gilt die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Vieles ist "alt", manches ist "neu". Die praktische Anwendung der Maschinenrichtlinie ist auch mit der neuen Maschinenrichtlinie nicht einfacher geworden. Das gilt nicht nur für Newcomer. Auch "alte Hasen" können manche Frage nicht immer sicher beantworten. Im Grundlagenseminar klang noch alles ganz logisch und einleuchtend. In der Praxis stellt sich dann manches nicht mehr so einfach dar. Dazu kommen Wünsche / Forderungen von außen, die dem Gelernten -scheinbar- widersprechen. Was ist zu tun? Wie gehe ich vor? CE-Verantwortliche wie CE-Beauftragte, CE-Dienstleister, CE-Koordinatoren, Konstrukteure, Einkauf- und Vertrieb,... stehen im Unternehmen häufig alleine vor den Fragen, die die praktische Anwendung der Maschinenrichtlinie mit sich bringt. Der MBT-Erfahrungsaustausch Maschinenrichtlinie bietet einen Rahmen für diejenigen, die sich mit den Grundlagen der Maschinenrichtlinie auskennen, sich mit Experten und "Mitstreitern" auszutauschen. Bringen Sie Ihre Fragen mit, die Ihnen auf der Seele brennen. Informieren Sie sich bei unseren Experten, welche Anforderungen der Maschinenrichtlinie Sie konkret betreffen. Ausführliche Informationen zum Erfahrungsaustausch Seminar "Maschinenanlagen / Technische Anlagen" Dezember 2013 in Bonn Unsere Themen Gesamtheit von Maschinen im Spiegel des nationalen und des Binnenmarktrechts: o Wo sind die Grenzen? Maschinenanlagen, verfahrenstechnische Anlagen,... o Neues Anlageninterpretationspapier Bund/Länder o Inverkehrbringen von Anlagen o Anlagenbauteile rechtskonform einkaufen o Was gehört in den Anlagenvertrag o Umbau von Anlagen o Wesentliche Veränderung von Maschinen und Anlagen o Integration von Gebrauchtmaschinen Informieren Sie sich und diskutieren Sie mit unseren Experten, über Themen wie den Anlagenbegriff nach Maschinenrichtlinie, die Integration von Gebrauchtmaschinen in neue oder vorhandene Anlagen, die Anwendung der Inverkehrbringensvorschriften auf technische Anlagen im Chemie- und Kraftwerkbereich oder auch die wesentliche Veränderung von Maschinen und Anlagen. Erfahren Sie auch, was in einen Anlagenvertrag hinsichtlich "CE" gehört. Ausführliche Informationen zum Seminar 4
5 Seminar / Workshop "Risikobeurteilung" Dezember 2013 in Bonn Der Hersteller von Maschinen und Anlagen muss nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine Risikobeurteilung durchführen. Die Risikobeurteilung hat die Gefahrenanalyse der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG seit dem abgelöst. Bei der Risikobeurteilung hat der Hersteller die konkreten Vorgaben nach Anhang I der neuen Maschinenrichtlinie zu beachten. Er muss die Grenzen der Maschine bestimmen Gefährdungen ermitteln Risiken abschätzen Risiken bewerten Risikobeurteilung dokumentieren Anforderung aus Anhang I ermitteln Relevante Normen bestimmen Anwendung des MBT-RAT (Risk Assessment Tool) in der Praxis Ausführliche Informationen zum Seminar / Workshop Seminar / Workshop "EN ISO / SISTEMA" Dezember 2013 in Bonn Der Maschinenhersteller muss für die Maschinensteuerungen insbesondere die Vorgaben des Anhang I, Nr "Steuerungen und Befehlseinrichtungen" der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beachten. Die Anwendung einer harmonisierten Norm, wie für den Steuerungsbereich die EN ISO hilft ihm bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben in die Praxis und löst die sog. Konformitätsvermutung aus. Achtung: Die Vermutungswirkung der EN ist schon seit Ende 2011 endgültig ausgelaufen. Ausführliche Informationen zum Seminar / Workshop Seminar Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 5
6 März 2014 in Bonn Die richtige Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wirft immer noch viele Fragen auf. Seit dem ist sie ohne Übergangsfrist anzuwenden. Neben den Verantwortlichkeiten wird insbesondere das Thema unvollständige Maschinen diskutiert. Auch diskutiert wird die Anwendung der Maschinenrichtlinie in speziellen Branchen. Informieren Sie sich bei unseren Experten, welche Anforderungen der Maschinenrichtlinie Sie konkret betreffen. Ausführliche Informationen zum Seminar Produktsicherheitstag 2014 "Sichere Arbeitsmittel / Maschinen" Terminvorschau Die Konferenz rund um das Thema "Sichere Maschinen als Arbeitsmittel bereitstellen" Termin: 26. Juni 2014 in Bonn Das Thema "Sichere Arbeitsmittel / Maschinen" geht alle Unternehmen an. Betroffen ist / sind z.b.: Arbeitgeber Sicherheitsfachkräfte Berufsgenossenschaften Gewerbeaufsicht Marktüberwachung Prüfstellen Dienstleister Einkauf Eigenhersteller Hersteller Das Thema rund um die zukünftige neue Arbeitsmittelverordnung wird von verschiedenen Experten in Vorträgen und Diskussionen mit den Teilnehmern behandelt. Näheres zu der Veranstaltung erhalten Sie rechtzeitig vor der Veranstaltung. Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter 6
7 Ihr MBT-Team Tel.: 02208/ Fax: 02208/ Mail: Sollten Sie keine Informationen mehr von uns erhalten wollen, können Sie sich auf unserer Webseite austragen. Oder schicken Sie uns einfach eine Mail mit dem Betreff "Newsletter abmelden" an unsere Adresse 7
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