Flächeninanspruchnahme privilegiert zulässiger Vorhaben im Außenbereich

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1 Flächeninanspruchnahme privilegiert zulässiger Vorhaben im Außenbereich Bearbeitung: M. Schmitt, G. Beckmann, unter Mitwirkung von E. Bergmann, F.Dosch Bonn 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Allgemeine Darstellung relevanter gesetzlicher Grundlagen 2.1 Das Baugesetzbuch (BauGB) 2.2 Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) 3. Windkraftanlagen 3.1 Gesetzliche Grundlagen Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windkraftanlagen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem BauGB Abstandsregelungen 3.2 Entwicklung und Bestand von Windkraftanlagen 3.3 Flächeninanspruchnahme und Landschaftsbilder 4. Biomasseanlagen 4.1 Gesetzliche Grundlagen Definition Biomasse im Sinne des BauGB 4.2 Räumliche Verteilung und Leistung von Biogasanlagen 4.3 Abschätzung der derzeitigen Flächeninanspruchnahme durch Biogasanlagen 5. Intensivtierhaltungsanlagen 5.1 Gesetzliche Grundlagen 5.2 Räumliche Schwerpunkte der Intensivtierhaltung in Deutschland 5.3 Abschätzung der derzeitigen Flächeninanspruchnahme durch Intensivtierhaltung 6. Sonstige Bauvorhaben im Außenbereich 7. Quellenverzeichnis Anhang Zusammenstellung der Regelungen zu Abständen in den einzelnen Ländern des Bundesamts für Naturschutz Optische Flächeninanspruchnahme und Landschaftsbild Abschätzung der Flächeninanspruchnahme Fragebogen zur BBR-Kurzumfrage in den Planungsregionen

2 Verzeichnis der Abbildungen Abbildungen Abbildung 1: Herkunft erneuerbarer Energien für die Stromerzeugung 2004 Abbildung 2: Anzahl der Windkraftanlagen 1998 Abbildung 3: Anzahl der Windkraftanlagen 2004 Abbildung 4: Jährlicher Zubau der installierten Leistung in MW Abbildung 5: Produzierte Strommenge 1998 und 2004 Abbildung 6: Verteilung von Windkraftanlagen in der Landschaft Abbildung 7: Grafik zur Veranschaulichung des Verfahrens Abbildung 8: Windeignungsgebiet Niederer Fläming West Abbildung 9: Luftbild der bereits bestehenden WKA in T2 Abbildung 10: Beanspruchte Fläche nach Errichtung aller geplanten Anlagen Abbildung 11: Ausschnitt aus den Flächennutzungsplan Bockelwitz Abbildung 12: Ausschnitt aus den Regionalplan Westsachsen Abbildung 13: Windpark Bockelwitz Abbildung 14: Beanspruchte Fläche des Windparks Bockelwitz Abbildung 15: Gebietskategorien für Windkraftanlagen in den Planungsregionen Abbildung 16: Gründe für Widerstände gegen Windkraftanlagen Abbildung 17: Windeignungsgebiet Niederer Fläming-West Abbildung 18: Luftbild des Windeignungsgebiets Niederer Fläming-West Abbildung 19: Luftbild des Windeignungsgebiet Niederer Fläming-West aus östlicher Sicht Abbildung 20: Vorbehaltsgebiet für die Nutzung und den Ausschluss von WKA Abbildung 21: Vorbehaltsgebiete für Windkraftnutzung Abbildung 22: Sondergebiet Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan Berg (Oberfranken) Abbildung 23: Windkonzentrationszonen im Flächennutzungsplan von Bocholt Abbildung 24: Zunahme Biogasanlagen Abbildung 25: Leistung von Biogas-Neuanlagen Abbildung 26: Anzahl und installierte el. Leistung der Biogasanlagen 2004 Abbildung 27: Biogasanlagen im Landkreis Cloppenburg Abbildung 28: Anteil der Anzahl und Leistung von Biogasanlagen Abbildung 29: Baumassen von Biogasanlagen Abbildung 30: Luftbild einer Biogasanlage Abbildung 31: Tierhaltungen in Cloppenburg Abbildung 32: Viehhaltungszahlen

3 1. Einleitung Die vorliegende Arbeit soll die Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme durch privilegiert zulässige Vorhaben im Außenbereich nach 35 beschreiben. Einleitend werden die gesetzlichen Grundlagen nach 35 BauGB sowie nach dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) aufgeführt, soweit diese für die empirischen Untersuchungen relevant sind. Weiterhin werden Bestand und Flächeninanspruchnahme ausgewählter privilegierter Bauvorhaben im Außenbereich beschrieben. Im Mittelpunkt stehen die Windkraftanlagen (WKA). Hierbei werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen dargestellt, die Entwicklung der Windkraft wie auch des Bestands an Anlagen wird aufgezeigt und die von Windkraftanlagen ausgehende Flächeninanspruchnahme geschätzt. Weiterhin werden Anzahl und Standorte von Biogasanlagen beschrieben sowie die damit verbundene installierte elektrische Leistung. Außerdem zeigt ein weiterer Punkt die Verteilung der Großvieheinheiten, die als Maß für die Intensivtierhaltung gelten kann. 2. Allgemeine Darstellung relevanter gesetzlicher Grundlagen 2.1 Das Baugesetzbuch (BauGB) Das BauGB unterscheidet zwischen Gebieten mit einem Bebauungsplan ( 30 BauGB; Bebauungsplangebiete), wobei hier zwischen qualifizierten Bebauungsplänen mit bestimmten Mindestfestsetzungen ( 30 Abs. 1), vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ( 30 Abs. 2 BauGB) und einfachen Bebauungsplänen ( 30 Abs. 3 BauGB) zu differenzieren ist, den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ( 34 BauGB; Innenbereich) und dem Außenbereich ( 35 BauGB). Außenbereich sind die Gebiete, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines qualifizierten bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplans ( 30 Abs. 1 und 2 BauGB) und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 BauGB) liegen. Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Gleichwohl gibt es Vorhaben, die im Außenbereich verwirklicht werden können. Der Gesetzgeber hat in 35 BauGB diese möglichen Bauvorhaben in privilegierte Vorhaben ( 35 Abs. 1 Nr.1 bis 7 BauGB) und nicht privilegierte Vorhaben (auch: sonstige Vorhaben ) unterteilt. Privilegiert sind insbesondere solche Vorhaben die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bodennutzung des Außenbereichs stehen, also z.b. land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen ( 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB). Die Privilegierungstatbestände erfassen jedoch auch weitere Anlagentypen, von denen insbesondere folgende hervorzuheben sind: 2

4 Nach 35 Abs. 1 Nr. 5 sind Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- und Wasserenergie dienen, privilegierte Außenbereichsvorhaben. Nach 35 Abs. 1 Nr. 6 (eingeführt durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom ; EAG Bau) sind unter detaillierten, engen Voraussetzungen seit dem Vorhaben zur Nutzung der aus Biomasse erzeugten Energie im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen bzw. tierhaltenden Betriebes privilegiert. Anlagen zur Intensivtierhaltung können wegen ihrer nachteiligen Auswirkung auf die Umgebung nach 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein; unter bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch auch eine Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Betracht. Das Bauplanungsrecht bietet Steuerungsmöglichkeiten, um Windkraftanlagen, Biomasseanlagen und bestimmte Anlagen der Intensivtierhaltung an bestimmten Standorten im Außenbereich zuzulassen und an anderer Stelle einzuschränken oder auszuschließen: Nach 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn ein Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Wenn der Flächennutzungsplan den vorgesehenen Standort sachlich und räumlich eindeutig eine andere Nutzung vorbehält, stehen diese Festsetzungen auch privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegen. Erforderlich ist jedoch, dass der Standort in qualifizierter Weise positiv verplant ist; eine bloß ausschließende Darstellung reicht ebensowenig wie eine bloß vorgeschobene Planung. Quelle: siehe Quellenverzeichnis Nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellung im Flächennutzungsplan o- der durch Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Zu diesem Zweck können auch sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden ( 5 Abs. 2b BauGB; eingefügt durch das EAG Bau). 3

5 Wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan mit den Wirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, kann sie die Genehmigungsbehörde um die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens bis zur Dauer von einem Jahr ersuchen ( 15 Abs. 3 BauGB). Des Weiteren dürfen dem Vorhaben keine öffentlichen Belange ( 35 Abs. 3 BauGB: z.b. Belange der Natur- und Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft) entgegenstehen; die Erschließung muss zudem gesichert sein. Mit dem EAG Bau wurde als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für Bauvorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Abgabe einer Verpflichtungserklärung eingeführt, wonach das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen sind. 2.2 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) Die Privilegierung z.b. von Windenergie- oder Biomasseanlagen steht im Zusammenhang mit dem Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung zu erhöhen. Dieses Ziel hat auch Ausdruck gefunden im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, kurz EEG, das seit dem 1. April 2000 in Kraft ist. Es regelt die Förderung der Stromerzeugung auf der Basis erneuerbarer Energien in Deutschland. Ziel des Gesetzes ist, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen; auf mind. 12,5 % bis zum Jahr 2010 bzw. auf mind. 20 % bis zum Jahr Nach 2 des EEG werden unter erneuerbaren Energien Wasserkraft, Windkraft, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse verstanden. Welche Stoffe als Biomasse im Sinne des EEG gelten, regelt die Biomasseverordnung (BiomasseV). Um die gesetzten Ziele erreichen zu können und die Energienutzung aus erneuerbaren Energien in Deutschland lukrativer zu machen, setzte man je nach Energieherkunft bestimmte Vergütungssätze für die Stromeinspeisung fest. 4

6 Aktueller Stand der erneuerbaren Energien in Deutschland Ende 2004 betrug der Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch in Deutschland 3,6 %. Bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien dominieren biogene Festbrennstoffe (44 %), Windenergie (18 %) und die Wasserkraft (15 %) (vgl. Abb. 1). Das Stromeinspeisungsgesetz verpflichtet die Energieunternehmen zur Stromabnahme, wenn ein zumutbarer Aufwand für den Anschluss nicht überschritten wird, zu einer Vergütung in vorgeschriebener Höhe. Abbildung 1: Herkunft erneuerbarer Energien für die Stromerzeugung

7 3. Windkraftanlagen Die Windenergie deckt 4,2 Prozent des Bruttostromverbrauchs und hat einen Anteil von knapp 18 % Prozent an der Stromerzeugung aus allen erneuerbaren Energien. Betrachtet man nur die Energie aus Wind, Wasserkraft, Biomasse des Abfalls und Fotovoltaik, so beträgt ihr Anteil sogar rd. 45 %. Damit ist die Windenergie zu einem wichtigen Bestandteil einer umweltfreundlichen und ressourcenschonenden Stromversorgung geworden. Darüber hinaus ist die Windbranche ein bedeutender Wirtschaftsfaktor mit einem Gesamtumsatz von rund 7 Mrd. Euro und über Beschäftigten (2004). Aber die Windenergie ist nicht nur ein zentraler Baustein einer nachhaltigen Energieversorgung, sondern sie beansprucht auch selbst Ressourcen bei der Produktion von Strom. Im Folgenden wird darzustellen sein, welche Flächen im Außenbereich durch Windkraftanlagen in Anspruch genommen werden. Dazu werden am Anfang noch einmal kurz die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich geschildert. Danach erfolgt eine Bestandsaufnahme der Entwicklung und des Bestandes von Windkraftanlagen, bevor abschließend die von Windkraftanlagen ausgehende Flächeninanspruchnahme beschrieben wird Gesetzliche Grundlagen Die Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) im Außenbereich ist seit dem bauplanungsrechtlich privilegiert ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB; siehe auch 2.1) Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windkraftanlagen Seit dem bedürfen sämtliche WKA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; unterhalb dieser Größe (die in der Praxis jedoch zumeist überschritten wird) ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Zuvor war hier u.a. die Anzahl der Anlagen maßgeblich. Bei den Genehmigungsverfahren des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind das förmliche ( 10 BImSchG) und das vereinfachte Genehmigungsverfahren ( 19 BImSchG) zu unterscheiden. Der wesentliche Unterschied beider Verfahrensarten besteht darin, dass im Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit und derjenigen Behörden erfolgt, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass in ihnen auch die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft wird, ein gesondertes Baugenehmigungsverfahren also nicht mehr erforderlich ist. Für beide Verfahrensarten gilt, dass die Genehmigungsbehörde - wie im Baugenehmigungsverfahren - im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheidet ( 36 Abs. 1 BauGB). Ob das förmliche oder das vereinfachte Verfahren Anwendung findet, richtet sich danach, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Das förmliche Verfahren ist stets durchzuführen, wenn 20 oder mehr WKA errichtet werden sollen, denn in diesem Fall besteht eine Regel-UVP-Pflicht. Das ver- 6

8 einfachte Verfahren findet Anwendung, wenn weniger als drei WKA errichtet werden, da in diesen Fällen keine UVP-Pflicht besteht. Soweit drei bis 19 WKA errichtet werden sollen, findet das förmliche Verfahren Anwendung, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Für den Vorhabenträger besteht zudem die Möglichkeit, ein förmliches Verfahren zu beantragen. Dies hat für ihn den Vorteil, dass bei positivem Bescheid die Errichtung der Anlagen nicht mehr durch privatrechtliche Ansprüche verhindert werden kann Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem BauGB Die Errichtung und Änderung von WKA sind Vorhaben im Sinne des 29 BauGB. Ihre planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach den 30 ff BauGB. Dabei ist entscheidend, ob die Windkraftanlage im Planbereich, im Innenbereich oder im Außenbereich errichtet werden soll. Unter Berücksichtigung der Fragestellung wird im Folgenden ausschließlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich dargestellt ( 35 BauGB). Da Windkraftanlagen zu den privilegierten Vorhaben nach 35 Abs. 1 BauGB gehören, sind sie grundsätzlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung der Anlagen gesichert ist. Das Entgegenstehen öffentlicher Belange verlangt deshalb eine stärkere Beeinträchtigung öffentlicher Belange als dies z.b. nach 35 Abs. 2 BauGB gegeben wäre. Potenziell entgegenstehende öffentliche Belange können u. a. die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, die Belange des Orts- und Landschaftsbildes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts sein. Bei der Zulässigkeitsprüfung sind die Bestimmungen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Um eine geordnete Entwicklung der Windkraft zu ermöglichen ist die Steuerung durch den Regional- bzw. Flächennutzungsplan möglich ( 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Abstandsregelungen Abstandsregelungen sollen die Beeinträchtigung durch Windkraftanlagen verhindern bzw. minimieren. Hierzu sind neben den bauordnungsrechtlichen Vorgaben, die primär auf Abstände zu Gebäuden ausgerichtet sind, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen: - Naturschutzrechtliche Anforderungen beziehen sich auf die Entfernung von Windkraftanlagen zu z.b. Brut- und Rastgebieten oder Außengrenzen von Schutzgebieten, - Immissionsschutzrechtliche Anforderungen bestimmen die Abstände von Windkraftanlagen anhand der zu erwartenden Lärmemissionen und des Schattenwurfs. 7

9 Zumeist ist die Angabe von allgemeingültigen Abstandswerten zwischen WKA und benachbarten Flächen nicht möglich und/oder sie müssen für jeden konkreten Einzelfall anhand der lokalen Standortbedingungen überprüft werden. Aus diesem Grund sind die Abstandregelungen in den einzelnen Ländern recht unterschiedlich geregelt. Eine ausführliche Zusammenstellung stammt vom Bundesamt für Naturschutz (2000) 1 (vgl. Anlage 1, S. 38). Hierin werden die Abstände zwischen Naturschutzflächen und WKA sowie die Abstände zwischen sonstigen Flächen und WKA aufgelistet. So variieren die Abstände von z.b. 35 m zu Wald (NW) über 200 m zu Naturschutzgebieten (diverse Länder), 500 m zu ausgewiesenen Vogelschutzgebieten (u.a. BW, NW) bis zu 1000 m zu Küstengewässern (MV). Mindestabstände zu Verkehrsinfrastruktur betragen in einigen Ländern 50 m (MV, NI, ST), jene zu Baugebieten sind z.b. in RP abhängig vom Schallleistungspegel der Gesamtanlage und betragen bei Gewerbegebieten 45 m, bei reinen Wohngebieten mindestens 290 m. 8

10 3.2 Entwicklung und Bestand von Windkraftanlagen Das Potential der Windkraft wird seit Jahrhunderten genutzt. Im Mittelalter stellte die Windmühle neben der Wassermühle die wichtigste Antriebsmaschine des vorindustriellen Europas dar. Bis Mitte des 19. Jahrhunderts nahm die wirtschaftliche Bedeutung der Windmühle zu. Die mechanische Kraft wurde in der Müllerei und in Sägewerken benötigt. Mit der Erfindung und dem verbreiteten Einsatz von Dampfmaschinen verlor die Windmühle an Bedeutung. Jorge Tutor Im Kontext der Energiekrisen der 70er und 80er Jahre des 20. Jahrhunderts startete unter Federführung des Bundesministeriums für Forschung und Technologie und unter Beteiligung der Energieversorger HEW, RWE und Schleswag 1980 das Growian- Projekt wurde eine 3-MW-Windanlage im Kaiser-Wilhelm-Koog errichtet. Das 87,2 Millionen D-Mark (ca. 44,58 Mio. Euro) teure Projekt endete 1988, als die Anlage aufgrund massiver technischer Problemen demontiert wurde. Zu dieser Zeit stellte es sich als Hemmnis für die Anlagenbauer heraus, dass es schwierig war, Baugenehmigungen für Windkraftanlagen zu erhalten. Zudem zeigten sich die Energieversorger wenig kooperativ bei der Einspeisung des Stroms in ihre Netze. Seit 1991 regelt das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) 2 die Einspeisung und Vergütung für Windenergie. Regenerativ erzeugter Strom wurde mit 90 % des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde der Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher vergütet. Die Baugenehmigung oblag weiterhin den lokalen Behörden. Nachdem die ausschließliche Förderung von Großprojekten nicht den gewünschten Erfolg zeigte, wurde in der Politik mit dem 250 MW-Programm zur Förderung der Windenergie eine neue Richtung eingeschlagen. Der Betreiber einer Windkraftanlage konnte wahlweise durch eine Investitionszulage über 60 % der Investitionskosten oder anhand einer Zulage zur Einspeisevergütung von diesem Programm profitieren. Als Folge dieses Förderprogramms konnte 1994 der Strombedarf von Schleswig-Holstein bereits zu 4 % durch Windenergie gedeckt werden. Die ersten Windparks entstanden entlang der windreichen Küstengebiete. Mit fortschreitender technischer Entwicklung wurden jedoch auch windgünstig gelegene Gebiete im Binnenland, vor allem in den Mittelgebirgen, attraktiv. Die Abbildungen 2 und 3 zeigen die Verdichtung von Anlagen 1998 auf Anlagen 2004 (Quelle: Betreiber- Datenbasis). 9

11 Abbildung 2: Anzahl der Windkraftanlagen 1998 Abbildung 3: Anzahl der Windkraftanlagen

12 Im Jahr 2004 wurden in Deutschland Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von MW neu installiert. Hierin sind auch die alte Anlagen ersetzenden Windkraftanlagen (Repowering) enthalten. Verglichen mit dem Jahr 2003 bedeutet dies jedoch ein rückläufiges Wachstum um rund 23 %. Trotz des rückläufigen Wachstums ist Deutschland mit der Ende 2004 installierten Gesamtleistung der größte Windenergiemarkt der Welt. Für 2005 wird ein Zubau von MW prognostiziert (DEWI). Abbildung 4 zeigt, dass der jährliche Zubau der installierten Leistung nach dem Maximum im Jahr 2000 rückläufig ist. Bei Betrachtung der Entwicklung von 1990 an ist zu erkennen, das die Evolution der installierte Leistung immer wieder in Wellen verlief. Der derzeitige Rücklauf deutet unter Umständen darauf hin, dass es zum einen nur noch wenige attraktive Standorte an Land gibt und sich die Windbranche zum anderen auf die Off-Shore-Nutzung vorbereitet. Abbildung 4: Jährlicher Zubau der installierten Leistung in MW (Quelle: DEWI) 2004 produzierten Anlagen mit einer Nennleistung von MW rund 18 Mrd. kwh Strom (Quelle: Betreiber-Datenbasis) waren es noch Anlagen mit einer installierten Leistung von MW und einer produzierten Strommenge von rund 5 Mrd. kwh (Quelle: Betreiber-Datenbasis). In Abbildung 5 ist die Veränderung der produzierten Strommenge von 1998 und 2004 dargestellt. 11

13 Abbildung 5: Produzierte Strommenge 1998 und 2004 Die Zunahme der produzierten Strommenge innerhalb von 6 Jahren verdeutlicht die rasante technische Entwicklung im Anlagenbau gab es mehr als 2,5-mal so viele Anlagen wie 1998, die Nennleistung stieg um fast das 6-fache, während die produzierte Strommenge um das 3,6-fache zunahm. Hierbei ist zu beachten, dass die produzierte Strommenge vom jährlichen Windaufkommen abhängt, welches von Jahr zu Jahr variieren kann. 12

14 3.3 Flächeninanspruchnahme und Landschaftsbilder Die Frage nach der Flächeninanspruchnahme durch Windkraftanlagen lässt sich nicht einfach beantworten. Die Ursachen liegen darin, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, Flächeninanspruchnahme durch eine WKA zu definieren. Da dem BBR keine bundesweit flächendeckende, wissenschaftlich fundierte Methode bekannt ist, mit welcher die Flächeninanspruchnahme durch Windkraftanlagen nach objektiven Parametern berechnet werden kann, wurde eine eigene Methode entwickelt. Abbildung 6: Verteilung von Windkraftanlagen in der Landschaft Quelle: Dosch 2005 Dass WKA Fläche in Anspruch nehmen, ist offensichtlich (vgl. Abb. 6). Offen ist jedoch, wie man den Grad der Inanspruchnahme definiert. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass belastbare Daten für ganz Deutschland ermittelt werden sollen. Ausgangspunkt unserer Überlegungen waren die beiden Eckpunkte eines Beanspruchungskontinuums. Der erste dieser Eckpunkte ist die gesamte visuelle Wirkung, die von einer Anlage ausgeht. Diese Auswirkung auf das Landschaftsbild spielt eine wichtige Rolle, wie auch Umfragen zur Akzeptanz von WKA zeigen. Diese subjektiven und an den individuellen Präferenzen der Betroffenen ausgerichteten Bewertungen lassen sich jedoch nicht flächendeckend verallgemeinern. Vorüberlegungen und Anhaltspunkte einer Bewertung der Optischen Flächeninanspruchnahme und der Auswirkungen von WKA auf das Landschaftsbild finden sich in Anhang 2. Der zweite dieser Eckpunkte ist das Fundament (einschließlich der Zuwege), auf dem die WKA ruhen (siehe Anhang 3). Diese relativ einfach zu berechnende Größe gibt aber auch wenn man die gegenüber dem Fundament deutlich größere Fläche der Kippabstände (vgl. Anhang 3, S. 51) zu Grunde legen würde nur ein unzureichendes Bild der beanspruchten Fläche wieder. Schaut man etwa auf einen zusammenhängenden Windpark wie in Abbildung 6, wird deutlich, dass auf der gesamten Fläche dieses zusam- 13

15 menhängenden, durch WKA nach außen begrenzten Gebietes, keine weiteren (baulichen) Nutzungen mehr stattfinden können. Von daher wurde für unsere weiteren Berechnungen eine Methode gewählt, die zwischen den beiden Extrempunkten des Kontinuums liegt. - empirische Schätzung Es wird davon ausgegangen, dass die durch WKA beanspruchte Fläche durch die dem Windpark Form gebenden äußeren Windräder bestimmt wird. Der Mindestabstand der WKA untereinander ist aus Sicherheitsgründen als die Summe aus Nabenhöhe der Anlage und halbem Rotordurchmesser (Kippabstand) festgelegt. Je nach örtlichen Gegebenheiten und Windverhältnissen können die Abstände der Anlagen eines Windparks jedoch um einiges größer sein 3. Um auf Bundesebene die durch Windparks beanspruchte Fläche zu ermitteln, müsste bekannt sein, welche Windkraftanlagen zu welchem Windpark gehören. Die den Abbildungen 2, 3 und 5 zugrunde liegenden Daten enthalten diese Angaben jedoch nicht. Aus diesem Grund wird mit Hilfe der verorteten Daten aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS, Datenstand 1999/2000) eine Zuordnung von einzelnen Windkraftanlagen zu zusammengehörenden Windparks durchgeführt. Zur Ermittlung der Zusammengehörigkeitsstruktur von Windparks wird mit Hilfe eines Geographischen-Informationssystems um jede verortete Windkraftanlage ein Radius von 500 Metern gezogen. Die daraus resultierenden Flächen werden jeweils zu einem Windpark zusammengefasst, wenn sie sich berühren oder überschneiden. Der Kippabstand als Mindestabstand der Anlagen ist nun für alle Windkraftanlagen zu berechnen. Damit der Zuschnitt der Windparks erhalten bleibt, wird die oben ermittelte Fläche nach innen gepuffert (vgl. Abb. 7, Methodenbeschreibung siehe Kasten). Abbildung 7: Grafik zur Veranschaulichung des Verfahrens 14

16 Windpark-Methode, methodische Grundlagen: 1. Ermittlung eines Windparks: Basierend auf den verortet vorliegenden Einzelstandorten der Windkraftanlagen wird die Fläche um jede einzelne WKA um 500 Meter gepuffert. Alle WKA, deren Puffer sich berühren oder überschneiden, werden sodann zu einem Windpark zusammengefasst. Die Außengrenze bildet den Umriss des Windparks, die Flächen die sog. Windparkbezugsfläche (gelbe Fläche in Abbildung 7). Es ist zu beachten, dass es keine bundesweit einheitlichen Kenngrößen für den gesetzten Pufferabstand von 500 Metern gibt, der allein zur Ermittlung der Außengrenze (Umriss) des Windparks dient. Dieser Wert kann jedoch näherungsweise aus allgemeinen Abstandsregeln etwa zu Siedlungen begründet werden. Auch aus ökonomischen Erwägungen (u.a. Ver- und Entsorgungsleitungen, Wartung) müssen die WKA in einem Windpark dicht genug beieinander stehen. 2. Ermittlung der durch den Windpark beanspruchten Fläche: Von Windparks beansprucht wird nur die dem Kippabstand entsprechende gemeinsame Fläche eines Windparks, die Meter für jede WKA betrug. Sie ist deutlich kleiner als die Windparkbezugsfläche. Rechnerisch wird diese ermittelt, indem die Außengrenzen des Windparks nach Innen um 405 Meter zusammengezogen ( gepuffert ) werden. Der Wert 405 Meter ergibt sich bei einem angenommenen Kippabstand von 95 Metern (Wert für 1998) aus der Differenz zu 500 Metern. Diesem Vorgehen liegt die Annahme zugrunde, dass die äußeren Windkraftanlagen eines Windparks durch ihren Kippabstand die beanspruchte Fläche bestimmen. Um den Umriss der in Schritt 1 ermittelten Windparks zu erhalten ist diese Kontraktion notwendig. Resultat ist die durch Windparks beanspruchte Fläche (grüne Fläche in Abbildung 7). Bei den mit Hilfe der ATKIS-Daten ermittelten Werten beträgt die durch Windparks beanspruchte Fläche für 1999/2000 in der Bundesrepublik ha. Bezogen auf die Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) entspricht dies 1,2 % der SuV für das Jahr 1999/2000. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Ausbau der Windkraftanlagen bis zum Jahr 2004 rasch anstieg (vgl. Abb. 2 und 3), sodass auch mit einer Zunahme des Anteils an der Siedlungs- und Verkehrsfläche zu rechnen ist. Aktuellere Daten zu verorteten Standorten von WKA liegen (dem BBR) flächendeckend für die Bundesrepublik nicht vor. Die durch zusammenhängende Windkraftanlagen beanspruchte Fläche beträgt nach der oben beschriebenen Windparkmethode das 2,9-fache der reinen Kippabstände für das Jahr 1998 (vgl. Anhang 3, S. 51). Danach würden 2004 hochgerechnet ca ha durch Windparks bedeckt. Dies entspräche im Vergleich etwa 6,8 % der Siedlungsund Verkehrsfläche Der Zuwachs durch Neuinstallation 2004 von geschätzten ha Windparkfläche entspräche ca. 55 % des Zuwachses der Siedlungs- und Verkehrsfläche Wie viel Fläche Windkraftanlagen in Anspruch nehmen, ist abhängig von der Definition. Aus planerischer Sicht wird weit mehr Fläche als durch Fundamente und Zuwegung beansprucht, da sich die durch WKA überdeckte Fläche anderen baulichen Nutzungen entzieht. - Fallbeispiele Wie groß die von Windkraftanlagen beanspruchte Fläche im einzelnen ist, lässt sich anhand einiger Beispiele darstellen. Den berechneten Werten liegen die genauen Standorte, die Nabenhöhe und der Rotordurchmesser jeder Windkraftanlage des Parks zugrunde. Für alle Windkraftanlagen wird der Kippabstand ermittelt. Die Grenzen der äußeren Kippabstandsflächen werden miteinander verbunden und die sich ergebende Fläche wird als die von Windparks beanspruchte Fläche definiert. In manchen Beispielen ist ein Teil der Anlagen noch zu errichten, da die Angaben teilweise aus aktuellen Planungsunterlagen der Behörden stammen. Anhand einzelner Beispiele wird nun exemplarisch die durch Windparks beanspruchte Fläche berechnet und graphisch dargestellt. 15

17 Niederer Fläming Mitte: Das Eignungsgebiet Niederer Fläming Mitte umfasst ca. 381 ha und besteht aus zwei Teilbereichen (vgl. Abb. 8). Der westliche Teil (T1) am Börnickenberg gehört zur Stadt Jüterbog. Hier sind vier Windkraftanlagen errichtet. Weitere acht befinden sich im Bau. Östlich von Hohengörsdorf liegt der Eignungsbereich im Gebiet der Gemeinde Niederer Fläming (T2). Nördlich der Ortslage Werbig stehen hier bislang fünf Windräder (vgl. Abb. 9), 12 weitere Anlagen sind bereits beantragt. Abbildung 8: Windeignungsgebiet Niederer Fläming West Abbildung 9: Luftbild der bereits bestehenden WKA in T2 Wie in Abbildung 9 zu erkennen sind im Teilgebiet 2 des Eignungsgebiets bereits fünf WKA mit einer Leistung von bisher 7 MW aufgestellt. Es ist die Errichtung von 12 weiteren Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von 23 MW geplant. Nach Fertigstellung werden in diesem Eignungsgebiet 17 Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von 30 MW stehen. 16

18 Abbildung 10: Beanspruchte Fläche nach Errichtung aller geplanten Anlagen Die dann durch die Windkraftanlagen beanspruchte Fläche stimmt in ihren Ausdehnungen recht gut mit dem im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Eignungsgebiet für die Windnutzung überein (vgl. Abb. 10). Die Fläche des Eignungsgebiets umfasst ca. 208 ha, die durch die WKA beanspruchte Fläche ist faktisch um 35 ha größer und erreicht 243 ha. 17

19 Windpark Bockelwitz: Nach Aussage des Regionalen Planungsverbands Westsachsen war der Windpark Bockelwitz der erste Windpark der Megawattklasse in Westsachsen. Er wurde 1999 in Betrieb genommen. Für den Windpark wurde 1997 ein Bebauungsplan erstellt. Abbildung 11 zeigt einen Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, in dem die Lage der Windparks Bockelwitz und Sitten abgebildet ist. Die Flächen ist zudem im Regionalplan Westsachsen als Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen (vgl. Abb. 12). Abbildung 11: Ausschnitt aus den Flächennutzungsplan Bockelwitz Quelle: Regionaler Planungsverband Westsachsen Abbildung 12: Ausschnitt aus den Regionalplan Westsachsen Abbildung 13: Windpark Bockelwitz Quelle: Ostwind 18

20 Im Windpark Bockelwitz stehen 10 Windkraftanlagen (vgl. Abb. 13). Alle Anlagen sind vom gleichen Typ, besitzen die gleiche Nabenhöhe, den gleichen Rotordurchmesser und weisen eine jeweilige Nennleistung von 1,5 MW auf. Die Fläche des Windparks beträgt 102 ha (vgl. Abb. 14). Die durch den Windpark beanspruchte Fläche beträgt 93 ha. Auch hier ist feststellbar, dass mit einer Differenz von 9 ha die ausgewiesene Fläche und die tatsächlich beanspruchte Fläche nahe beieinander liegen. Dies lässt sich auch für den Windpark Sitten feststellen. Auch wenn hier die Koordinaten der Windkraftanlagen nicht vorliegen, kann mit den im Flächennutzungsplan eingezeichneten WKA eine überschlägige Flächenberechnung durchgeführt werden. Im Windpark Sitten nimmt das im FNP ausgewiesene Gebiet eine Fläche von 64 ha ein, die durch die Windkraftanlagen beanspruchte zusammenhängende Fläche beträgt ebenfalls 64 ha. Abbildung 14: Beanspruchte Fläche des Windparks Bockelwitz Die aufgeführten Beispiele legen den Schluss nahe, dass die durch Windparks beanspruchte Fläche recht gut mit den in der Bauleitplanung ausgewiesenen Gebieten für die Windkraftnutzung übereinstimmt. Eine flächendeckende Ausweisungspraxis, gekoppelt mit einer zentralen Erfassung dieser Flächen, könnte in Zukunft somit zu einer genaueren Flächenstatistik, bei gleichzeitiger räumlicher Erfassung der Flächen auch zu einem Windflächenkataster führen. Die oben genannten Untersuchungen zur Flächeninanspruchnahme führen zu der Frage, ob und in welchem Maße die Möglichkeiten zur Steuerung einer geordneten Entwicklung der Flächeninanspruchnahme durch Windkraftanlagen in den verschiedenen 19

21 Planungsregionen angewendet werden. Zur Klärung dieser Fragestellung führte des BBR bei den Planungsregionen eine Kurzumfrage durch. - Umfrage in den Planungsregionen Es sollte ein Überblick über die Standorte von Windkraftanlagen im Außenbereich, das Vorhandensein von Vorrang- und Eignungsflächen sowie die Gründe für Widerstände gegen WKA gewonnen werden. Zusätzlich wurden nach vorhandenen bzw. geplanten Eignungs-, Vorrang- und Belastungsgebieten für Intensivtierhaltung sowie Gebietsfestsetzungen für Biomassenutzung gefragt. Der -Fragebogen mit 17 Fragen (vgl. Anhang 4, S. 53) wurde an 112 zuständige Planungsregionen verschickt. Die Rücklaufquote der beantworteten Fragebögen liegt bei 58 %. Auswertungen bezüglich der Anzahl der WKA im Außenbereich sind nicht möglich, da hierzu häufig keine Angaben gemacht wurden bzw. die angegebenen Zahlen nicht plausibel sind. Die Umfrage vermittelt ein Bild davon, welche Standortkategorien für Windkraftanlagen in den Planungsregionen zu finden sind und inwieweit planungsrechtliche Instrumente eingesetzt werden (vgl. Abb. 15). Eine quantitative Aussage darüber wie viele WKA in den jeweiligen Vorrang-, Eignungs- und Sondergebieten stehen und daraus folgernd eine Aussage zum Anteil einzelnen Gebiete ist aus den oben genannten Gründen nicht möglich. Abbildung 15: Gebietskategorien für Windkraftanlagen in den Planungsregionen Die Mehrzahl der befragten Planungsbehörden (68 %) gab an, dass in ihrem Planungsgebiet WKA an Standorten stehen, an denen es keine Gebietsfestsetzungen gibt. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Privilegierung von WKA im Außenbereich nicht verwunderlich. Jedoch wird auch die Möglichkeit, die privilegierte Nutzung von Windenergie durch Gebietsausweisungen in Flächennutzungs- und Regionalplan zu steuern, von 20

22 der Mehrzahl der Planungsbehörden genutzt. 65 % geben an, dass sich zumindest ein Teil der Windkraftanlagen in Gebieten befinden, die im Regionalplan als Vorranggebiete ausgewiesen sind. Drei Planungsbehörden nennen zusätzlich die Festlegung von Ausschlussflächen für Windenergie im Regionalplan als steuerndes Element. Die Anzahl der Nennungen für Gebiete, die in den Flächennutzungsplänen als Eignungsgebiete für die Windkraftnutzung dargestellt sind, ist geringer als die Anzahl der Nennungen für Vorranggebiete in Regionalplänen, liegt aber immerhin noch bei 62 %. Die Errichtung von WKA in Sondergebieten innerhalb eines bestehendes Bebauungsplans wird seltener genannt, liegt jedoch mit 45 % noch recht hoch, wenn man davon ausgeht, dass hier der Abstand zur (Wohn-)Bebauung geringer ist als im Außenbereich. Die Errichtung von Windkraftanlagen und die daraus resultierenden bzw. befürchteten Beeinträchtigungen auf Mensch, Natur und Landschaftsbild sind immer wieder Anlass zu Widerständen. Dieser Eindruck wurde in der Umfrage bestätigt (vgl. Abb. 16). 92 % gaben an, dass es in ihrer Planungsregion zu größeren Widerständen gegen den Bau von WKA gekommen ist. Abbildung 16: Gründe für Widerstände gegen Windkraftanlagen Nach den Gründen hierfür gefragt, werden mit 83 % an erster Stelle Widerstände aufgrund der Landschaftsästhetik genannt. Etwas seltener folgen mit jeweils 72% Widerstände, die aus dem Naturschutz begründet sind und sonstige Gründe. Die Ablehnung von Windkraftanlagen aufgrund ihrer landschaftsästhetischen Wirkungen konnte in der Erläuterungszeile des Fragebogens näher beschrieben werden. Es zeigt sich, dass hierbei vor allem Befürchtungen bezüglich der Wirkung von WKA auf das Landschaftsbild angegeben werden. 61 % der Erläuterungen beziehen sich auf dieses Merkmal. In einigen Fällen wird die besondere Lage oder historische Kulturlandschaft aufgeführt. Die aus der negativen Wirkung von WKA auf Fremdenverkehr und die Erholungsfunktion der Landschaft resultierenden Befürchtungen sind weitere Ableh- 21

23 nungsargumente. Gleiches gilt für die Störung weiträumiger Blickbeziehungen und Sichtachsen, sowie die Fernwirkung von Windkraftanlagen, nicht zuletzt aufgrund der nächtlichen Beleuchtungspflicht. Als weitere Gründe für den Widerstand gegen WKA wurden die Verspargelung der Landschaft, deren Industrialisierung und der Wunsch nach Wahrung der lokalen Identität angegeben. Bei den Widerständen in den Planungsregionen die durch mögliche Beeinträchtigungen in Schutzgebieten begründet sind, wird mit 67 % der Erläuterungen vor allen der Schutz von Vögeln erwähnt. Seltener ist das Vorkommen von Fledermauspopulationen, deren Schutz eine entsprechend geringere Anzahl von Erwähnungen findet. Als weitere Gründe für Widerstände wurden mit 50 % der Erläuterungen das Errichten von WKA in Schutzgebieten genannt. Dabei bestanden Widerstände gegen den Bau von WKA in FFH- und Vogelschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Naturparken und Landschaftsschutzgebieten. Widerstände, die aus Befürchtungen vor zusätzlichen Emissionsbelastungen durch Windkraftanlagen herrühren, führen bei den sonstigen Gründen die Nennungen an. 70 % der Erläuterungen nannten Lärmemissionen als Widerstandsgrund, 57 % Schattenwurf. Der so genannte Discoeffekt wurde selten erwähnt, die nächtliche Kennzeichnungspflicht etwas häufiger. Gleich viele Nennungen erhielten die befürchtete Wertminderung von Immobilien und der für zu gering empfundene Abstand der WKA zur Wohnbebauung. Widerstandgründe sind außerdem die Anzahl zu errichtender und bereits bestehender WKA, die Dichte von Windparks im Umkreis einer Gemeinde sowie die Kumulation von Belastungen. Das nicht vor meiner Haustür -Prinzip wird als Widerstandsgrund selten erwähnt, etwas häufiger hingegen Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Windenergienutzung. Auch der Widerstand von Gemeinden, die sich in ihrer Siedlungstätigkeit beschränkt sehen, sowie politischer Unwille wurden genannt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in den Planungsregionen die Mehrzahl der Windkraftanlagen im Außenbereich in Gebieten ohne Gebietsfestsetzungen errichtet wurde. Das Planungsinstrument der Ausweisung von Gebieten für Windkraftanlagen bzw. von Ausschlussgebieten in Regionalplänen oder Flächennutzungsplänen wird umgesetzt. Die Argumente, die zu Widerstand gegen die Errichtung von WKA führen sind in erster Linie durch die Veränderung des Landschaftsbilds begründet. Widerstände die durch den Naturschutz motiviert sind, sind seltener. Die Anmerkungen in den Fragebögen lassen erwarten, dass in Zukunft verstärkt Vorrang- und Eignungsgebiete ausgewiesen werden. Hierbei stellt sich jedoch die Frage wie viele ertragreiche Windkraftstandorte es auf dem Festland noch gibt und ob die Zukunft der Windkraft auf dem Meer liegt. - Beispiele aus den Planungsregionen Damit die Einwirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu einer Zerstörung des Landschaftscharakters führen, sieht 35 BauGB neben der Privilegierung der Windkraft auch die Steuerung der Errichtung von WKA durch Darstellung im Flächennutzungsplan oder über Ziele der Raumordnung im Regionalplan vor. Mit Hilfe dieser raumordnerischen Instrumente soll eine geordnete Entwicklung ermöglicht werden. Im Folgenden werden exemplarisch verschiedene Gebietsausweisungen in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen dargestellt. 22

24 Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming: Im Regionalplan Havelland- Fläming sind 13 Eignungsgebiete für die Windkraftnutzung ausgewiesen worden. In der schriftlichen Festsetzung heißt es: Zur Sicherung eines verstärkten Ausbaus der Windenergienutzung ist eine geordnete und konzentrierte Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in dafür geeigneten Standortbereichen der Region zu gewährleisten. Außerhalb der dazu ausgewiesenen Eignungsgebiete ist die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen. Abbildung 17 zeigt das Windeignungsgebiet Niederer Fläming West, das eine Fläche von 761 ha umfasst. Im Luftbild (Abb. 18 und 19) ist die Eignungsfläche farblich hervorgehoben. Abbildung 17: Windeignungsgebiet Niederer Fläming-West Abbildung 18: Luftbild des Windeignungsgebiets Niederer Fläming-West Abbildung 19: Luftbild des Windeignungsgebiet Niederer Fläming-West aus östlicher Sicht 23

25 Planungsregion Oberpfalz Nord: Im Regionalplan Oberpfalz Nord sind Vorbehaltsgebiete für die Windkraftnutzung und für den Ausschluss der Windenergienutzung festgeschrieben (vgl. Abb. 20). In diesen Vorbehaltsgebieten soll der Nutzung der Windenergie gegenüber konkurrierenden Nutzungen ein besonderes Gewicht zukommen. In den windhöffigen Gebieten, die nicht als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen sind, sollen in der Regel keine überörtlich raumbedeutsamen Anlagen errichtet werden. Abbildung 20: Vorbehaltsgebiet für die Nutzung und den Ausschluss von WKA Planungsregion Stuttgart: In neun Gebieten der Region Stuttgart dürfen regional bedeutsame Windkraftanlagen gebaut werden. Außerhalb dieser Vorranggebiete (vgl. Abb. 21), in denen die durchschnittliche Windgeschwindigkeit in 50 Meter Höhe mindestens fünf Meter pro Sekunde betragen muss und die insgesamt 240 Hektar der Region Stuttgart umfassen, sind Windräder über 50 Meter Nabenhöhe oder Windparks mit mehr als drei Anlagen in der Regel nicht erlaubt. Das sieht die Teilfortschreibung des Regionalplans zur Windkraft vor, die im April 2004 von der Regionalversammlung beschlossen wurde. 24

26 Abbildung 21: Vorbehaltsgebiete für Windkraftnutzung Ausweisungen in Flächennutzungsplänen: Der Gemeinderat Berg (Oberfranken) hat 2003 beschlossen, den rechtswirksamen Flächennutzungsplan von 1986 zu ändern und nördlich des Ortsteils Schnarchenreuth eine Fläche als Sondergebiet Windkraftanlagen (vgl. Abb. 22) auszuweisen. In Abbildung 23 sind Windkonzentrationszonen innerhalb des Flächennutzungsplans Bocholt dargestellt. Abbildung 22: Sondergebiet Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan Berg (Oberfranken) Abbildung 23: Windkonzentrationszonen im Flächennutzungsplan von Bocholt 25

27 4. Biomasseanlagen Bei der Biomasse-Primärprodukten wird solare Strahlung mit Hilfe von Pflanzen über den Prozess der Photosynthese in organische Materie umgewandelt. Biomasse stellt damit gespeicherte Sonnenenergie dar. Ein Vorteil der Biomasse gegenüber der Windoder Sonnenergie ist, dass die Verfügbarkeit von Biomasse besser planbar ist. Für die energetische Nutzung wird die organische Substanz entweder direkt verbrannt, oder aber zunächst zu Biogas vergoren und erst dann verbrannt. Diese Umwandlungen erfolgen in Biomasseanlagen. Es können sowohl pflanzliche Reststoffe wie Stroh oder Restholz als auch speziell für diesen Zweck angebaute nachwachsende Rohstoffe oder tierische Exkremente zu Strom und Wärme umgewandelt werden. Entsprechend unterscheidet man bei der installierten Leistung einer Biomasseanlage die elektrische und die thermische Leistung. Letztere liegt erheblich über der elektrischen; maßgeblich für die Privilegierung einer Anlage nach BauGB ist jedoch nur die installierte elektrische Leistung. Meist handelt es sich in der Praxis bei den im folgenden behandelten kleinen Biomasseanlagen um Biogasanlagen. 4.1 Gesetzliche Grundlagen Mit der Einfügung des 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) durch das EAG Bau wurden Vorhaben zur Nutzung der aus Biomasse erzeugten Energie unter bestimmten Voraussetzungen in den Katalog der privilegierten Vorhaben nach 35 Abs. 1 BauGB aufgenommen. Bereits nach früherer Rechtslage konnten zwar Anlagen zur Nutzung von Biogas unter bestimmten Umständen im Außenbereich als privilegierte Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genehmigt werden. Diese Rechtslage trug jedoch den Bedürfnissen der Praxis nicht hinreichend Rechnung, denn zum rentablen Betrieb von Biomasseanlagen ist die Verwendung von Fremdstoffen zur Gaserzeugung sowie eine Stromeinspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz häufig zu größeren Teilen erforderlich, als dies nach bisheriger Rechtslage unter den Voraussetzungen der Privilegierung als mitgezogener Nutzung zulässig war. 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erfasst daher nun ausdrücklich auch Biogasanlagen, wenn die für diese verwendete Biomasse aus nahe gelegenen kooperierenden Betrieben stammt. Darüber hinaus wird nicht nur die Herstellung und Nutzung von aus Biomasse erzeugtem Gas, sondern jede energetische Nutzung von Biomasse privilegiert. Voraussetzungen für privilegierte Anlagen zur Nutzung von Biomasse nach BauGB 35 Abs. 1 Nr. 6: 4 Das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb. Die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt. Es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben. Die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW. 26

28 4.1.1 Definition Biomasse im Sinne des BauGB Der Begriff der Biomasse in 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist ein bauplanungsrechtlicher Begriff. Die Biomasseverordnung, die auf Grundlage des EEG erlassen wurde, kann für die Auslegung dieses Begriffs eine Indizwirkung entfalten, ist aber für das Bauplanungsrecht nicht verbindlich. Die Biomasseverordnung (BiomasseV) regelt, welche Stoffe im Hinblick auf des EEG als förderfähige Biomasse gelten. Für privilegierte Anlagen im Sinne des BauGB ist diese Definition insofern interessant, als dass sich die Installation einer Biomasseanlage in der Regel nur rechnet, wenn die entsprechenden Einspeisevergütungen auch eingestrichen werden können. Faktisch werden sich die meisten Erbauer privilegierter Anlagen daher nach den Vorgaben der BiomasseV richten. Demnach sind insbesondere Pflanzen und Pflanzenbestandteile, sowie Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft Biomasse. Ausdrücklich nicht dazu zählen fossile Brennstoffe, Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen, Papier, Pappe, Karton, sowie Gruben- und Klärgas. 4.2 Räumliche Verteilung und Leistung von Biomasseanlagen Wie bereits erwähnt, dürfte es sich bei den meisten Biomasseanlagen, die nach 35 Abs1 Nr. 6 privilegiert sind, um Biogasanlagen handeln. Zahlen über weitere, privilegierte Biomasseanlagen anderen Typs sind dem BBR nicht bekannt, weswegen sich die folgenden Kapitel auf Biogasanlagen beschränken. Seit Inkrafttreten des EEG im Jahr 2000 haben die Zahlen neu errichteter Biogasanlagen stark zugenommen, denn die damit verbundene Einspeisevergütung machte Bioenergieproduktion attraktiver. Insbesondere von 2000 auf 2001 ergab sich dadurch ein regelrechter Genehmigungssprung (vgl. Abb. 25 und 26). Im Jahr 2004 wurde die Stromvergütung um einen Bonus für Nachwachsende Rohstoffe erweitert. Quellen: siehe Quellenverzeichnis 27

29 Die folgenden Abbildungen 24 und 25 verdeutlichen den rasanten Zuwachs, den Biogasanlagen seit der Einführung des EEG 2000 genommen hat. Seit Beginn der 90er Jahre hat sich Ihre Anzahl im Bundesgebiet vervielfacht: von 120 auf über 2100 im Jahr Abbildung 24: Zunahme Biogasanlagen Abbildung 25: Leistung von Biogas-Neuanlagen In den meisten der im Außenbereich errichteten Biomasseanlagen werden insbesondere tierische Exkremente vergoren. Verteilung und Leistung der Biogasanlagen in Deutschland spiegeln daher auch die Viehhaltung wider (vgl. Abb. 26 und 32). 28

30 Abbildung 26: Anzahl und installierte el. Leistung der Biogasanlagen 2004 Nach eigenen Berechnungen des BBR (Quelle: Fachverband Biogas) finden sich vergleichsweise viele Anlagen insbesondere in Kreisen des Nordwestens in und um Vechta und Cloppenburg, die gleichzeitig Hot Spots der Viehhaltung sind (vgl. Abb. 27). Aber auch das südliche Bayern und Baden Württemberg sowie einige Kreise der neuen Bundesländer weisen überdurchschnittliche Werte auf. Zukünftig ist allerdings davon auszugehen, dass neben Gülle und Mist stärker als bereits derzeit speziell für die Biogaserzeugung (subventionierte) Pflanzen wie etwa Mais in größeren Mengen vergoren werden, dass also der Anteil nachwachsender Rohstoffe am Substrat zunimmt. Abbildung 27: Biogasanlagen im Landkreis Cloppenburg 29

31 Trotz wachsender durchschnittlicher Anlagengröße dominieren die kleineren Anlagen anzahlmäßig immer noch das Bild. Mehr als ein Viertel haben weniger als 50 kwel Leistung installiert und 81 % gehören zu Größenklassen unter 500 kwel. Im Osten sind die ganz kleinen Anlagen weniger vertreten als im Westen. Dies hängt wahrscheinlich mit der anderen Agrarstruktur zusammen, die wenige, dafür aber große Betriebe kennzeichnet, was den Betrieb von größeren, lukrativeren Einheiten ermöglicht. Mehr als die Hälfte der Biogasanlagen in Ost gehören zu Größenklassen von 100 bis 500 kwel. Hinsichtlich der installierten Leistung zeigt sich ein anderes Bild. Anlagen mit mehr als 500 kwel machen zwar nur 18 % der absoluten Anzahl aus, verfügen aber über 60 % der installierten Leistung aller Biogasanlagen. Und durch 2 % Anlagen in der Klasse über kwel waren Ende 2004 immerhin knapp 20 % der gesamten Biogasleistung installiert (vgl. Abb. 28). Abbildung 28: Anteil der Anzahl und Leistung von Biogasanlagen Derzeit können die Entwicklungen von Neuanlagen in ihrer regionalen Verteilung noch nicht dargestellt werden, da die Datenbank erst kürzlich durch den Fachverband Biogas aufgebaut wurde. Zukünftig ist jedoch eine jährliche Aktualisierung geplant, auf deren Basis eine Beschreibung der Zunahmen möglich sein wird. Der Trend zur Zunahme der durchschnittlichen Anlagengröße wird vermutlich anhalten, wobei die Grenze von 0,5 MWel installierter Leistung im Hinblick auf privilegierte Anlagen nach 35 BauGB beschränkend wirken dürfte. Trotz wachsender Anlagenzahl und -größe verfügen bislang nur wenige Regionen über spezielle Gebietsfestsetzungen für Biomasseanlagen. Nach einer BBR-Umfrage sind erst in gut 16 % der befragten Planungsregionen Gebiete für Biomassenutzung dargestellt oder zumindest geplant. 30

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