13. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "13. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers"

Transkript

1 Vergütungsgruppen 13. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers 13.1 Vergütungsgruppen Nach 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber zur»gewährung der vereinbarten Vergütung«verpflichtet. Hinter der Abstraktheit dieser gesetzlichen Formulierung verbergen sich sehr unterschiedliche Ansprüche. 611 Abs. 1 BGB betrifft den Lohn des Hilfsarbeiters ebenso wie das Direktorengehalt, er erfasst die reine Bezahlung nach Tarif ebenso wie eine aus Grundlohn und zahlreichen Zulagen zusammengesetzte Vergütung. Nicht immer einsichtig ist das Ausmaß der Lohnunterschiede Warum verdient ein Lufthansa-Pilot das Mehrfache eines Lokomotivführers? Ist die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds wirklich dreißigmal so viel wert wie die Tätigkeit eines Müllwerkers? Der Hinweis auf das»leistungsprinzip«reicht nicht aus: Dass Unterschiede bestehen, wird auf diese Weise plausibel, ihr Ausmaß nicht. In Wirklichkeit geht es um ein Stück»Preisbildung«auf dem Markt; die Knappheit der Arbeitskräfte spielt dabei eine Rolle sowie die überkommene Bewertung bestimmter Arbeiten, aber auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten einer bestimmten Branche. Beispiel: Softwareentwickler sind gesucht, Hilfsarbeiter kann die Arbeitsagentur in großer Zahl schicken. Dem Software-Entwickler nützt seine Spezialqualifikation allerdings dann nur wenig, wenn die Software-Häuser schlechte Gewinne machen und deshalb nicht viel zu verteilen haben. Das einzelne Tätigkeitsfeld gehört im Regelfall zu einer tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe. Meist spielen bei dieser daneben die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Berufserfahrung und die Vorbildung eine Rolle. Oft existieren noch immer getrennte Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte

2 Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers Die wichtigste Ausnahme stellte lange Zeit die chemische Industrie dar: Der sog. Entgelttarifvertrag von 1987 sah einheitliche»entgeltgruppen«für Arbeiter und Angestellte vor. Mittlerweile sind aufgrund des ERA (= Entgeltrahmentarif) die Metallbranche und aufgrund des TVöD der öffentliche Dienst gefolgt. Der Übergang von der bisherigen Eingruppierung in die neue»entgeltstruktur«bedarf für jeden Einzelfall der Zustimmung des Betriebsrats nach 99 BetrVG Entgeltformen 747 Mit der Einordnung einer Tätigkeit in eine bestimmte Lohn- oder Gehaltsgruppe ist die wesentliche Entscheidung gefallen, an welcher Stelle der Einkommenspyramide der Einzelne angesiedelt ist. Die konkrete Vergütung ergibt sich aus der Eingruppierung allerdings nur beim Zeitlohn, bei dem sich die Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich nach der Dauer der geleisteten Arbeit bestimmt. Beispiel: Ein kaufmännischer Angestellter der Tarifgruppe T6 erhielt nach dem Gehaltsabkommen für die Metallindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden ab dem 4. Beschäftigungsjahr monatlich 4516 DM. Stand: Beim sog. Leistungslohn besitzt der Arbeitnehmer dagegen einen Spielraum, innerhalb eines bestimmten Rahmens seine Vergütung zu beeinflussen. Besonders gute Erfüllung der übertragenen Aufgaben schlägt sich in einem hohen Lohn, nachlässige Arbeitsweise schlägt sich in einer geringeren Vergütung nieder. Der Arbeitgeber ist in aller Regel daran interessiert, mit Hilfe des Leistungslohns einen besonders nachhaltigen Arbeitseinsatz der Beschäftigten zu erreichen. Der Einzelne wird wie ein bekannter Philosoph und Ökonom aus Trier geschrieben hat zu seinem eigenen Aufseher. 749 Die klassische Form des Leistungslohns ist der Akkord. Die Lohnhöhe bestimmt sich dabei ausschließlich nach der Menge der produzierten Stücke. Heute steht immer mehr der Prämienlohn im Vordergrund. Er ist insofern dem Akkord überlegen, als Prämien nicht notwendigerweise an der Menge anknüpfen. Sie können auch für qualitativ besonders gute 328

3 Zulagen und Sondervergütungen Arbeit (»Güteprämie«), für sparsamen Materialverbrauch (»Ersparnisprämie«) und für hohe Auslastung der Maschinen (»Nutzungsprämie«) gewährt werden. Weiter ist die Prämie insofern flexibler, als sie nicht notwendigerweise proportional mit dem jeweiligen Kriterium wachsen muss. So kann es z.b. sinnvoll sein, für die Steigerung der Maschinenauslastung von 80 auf 90 Prozent eine überproportionale Lohnsteigerung vorzusehen (z.b. eine Prämie in Höhe von 30 Prozent des Grundlohns), während eine weitere Steigerung auf 95 Prozent Auslastung wegen möglicher Überbeanspruchung der Maschine nicht mehr zusätzlich vergütet wird. Zielvereinbarungen übertragen den Grundgedanken des Akkord- und Leistungslohns auf die Welt moderner Dienstleistungen. Sie sollen das Eigeninteresse des Arbeitnehmers an mehr und besserer Arbeit mobilisieren. Zu den rechtlichen Grenzen s. Däubler, ZIP 2004, 2209, Die Einführung, Änderung und Abschaffung eines Prämiensystems unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Sie erstreckt sich auf die Bezugsgröße (Qualität, Menge usw.), das Verfahren ihrer Feststellung sowie die»prämienlohnlinie«, d. h. die Frage, ob die Prämie mit der Leistung proportional, progressiv oder degressiv steigt Zulagen und Sondervergütungen Neben der eigentlichen Grundvergütung, die alle bisher beschriebenen Formen annehmen kann, werden in vielen Betrieben Zulagen gewährt. Zum einen geht es um Zulagen, die eine typisierte Leistung des Einzelnen abgelten wollen. Darunter fällt etwa die Schichtzulage oder die Nachtdienstzulage ebenso wie die höhere Bezahlung für Feiertagsarbeit. Weiter gehören hierher Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die besonders schädliche oder belastende Arbeitsbedingungen ausgleichen wollen. In der Regel sind diese Zulagen tariflich geregelt. Auch soweit dies nicht der Fall ist, kann der Betriebsrat nur im Rahmen des 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmen. Zum zweiten kennt die betriebliche Praxis belastungsunabhängige Vergütungsbestandteile, die einzelnen oder allen Arbeitnehmern gewährt werden und mit denen in der Regel die Betriebstreue honoriert werden soll. Dazu gehört etwa eine Gewinn- oder Ertragsbeteiligung, die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen sowie insbesondere

4 Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers 753 die Zahlung von Gratifikationen an Weihnachten und bei Dienstjubiläen. Auch das Urlaubsgeld ist hier einzuordnen. Der Betriebsrat ist auf 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beschränkt. Zu Rückzahlungsklauseln s. unten Rn. 785ff. Schließlich gibt es Zulagen wie die Anwesenheits- und Pünktlichkeitsprämie und insbesondere Provisionen für vermittelte Vertragsabschlüsse, die der Einzelne beeinflussen kann. Soweit keine tarifliche Regelung vorliegt, kann hier der Betriebsrat nach 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG auch über die Höhe mitbestimmen Entgeltanspruch bei fehlender Vergütungsabrede 754 Ausnahmsweise kann der Fall eintreten, dass im Arbeitsvertrag nichts über die Höhe der Vergütung gesagt ist und dass auch kein Tarifvertrag eingreift. Diesem Sonderfall, der am ehesten im Handwerk und in der Hauswirtschaft eintreten kann, widmet sich 612 BGB. Nach seinem Abs. 1 gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Lassen die Umstände keine Rückschlüsse über die Höhe zu, schuldet der Arbeitgeber nach 612 Abs. 2 BGB die sog. taxmäßige Vergütung.»Taxen«sind hoheitlich festgesetzte Gebühren, wie sie im Bereich der Personenbeförderung und bei der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung existieren. Fehlt es an einer solchen Taxe, so ist nach 612 Abs. 2 BGB die»übliche Vergütung«zugrunde zu legen, die häufig mit dem Tariflohn für vergleichbare Tätigkeiten identisch sein wird (LAG Düsseldorf, BB 1978, 256). Existiert auch kein Tarifvertrag oder lässt sich keine vergleichbare Tätigkeit ermitteln, so kann der Arbeitnehmer nach 315, 316 BGB die Vergütung nach billigem Ermessen selbst festsetzen (LAG Bremen, AP Nr. 33 zu 138 BGB). 330

5 Der gesetzliche Mindestlohn und das Verbot des Lohnwuchers 13.5 Der gesetzliche Mindestlohn und das Verbot des Lohnwuchers Erst seit existiert in der Bundesrepublik ein gesetzlicher Mindestlohn. Er ergibt sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und beträgt 8,50 Euro pro Stunde. In Zukunft soll er auf Empfehlung einer Kommission aus Vertretern der Arbeitgeber und der Gewerkschaften alle zwei Jahre an die wirtschaftliche Situation angepasst werden. Er erfasst insbesondere Arbeitnehmer aus Betrieben ohne Tarifvertrag mit wenig qualifizierter Tätigkeit. Insgesamt sollen dies etwa 4,5 Mio. Arbeitnehmer sein (Däubler, NJW 2014, 1924). Eine regionale Differenzierung besteht nicht, obwohl die Lebenshaltungskosten nicht überall dieselben sind Ausgeklammerte Gruppen Bestimmte Personengruppen sind aus dem Mindestlohn ausgenommen. Dazu zählen etwa Praktikanten, die im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildungsordnung für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten in einem Betrieb tätig sind. Wer eine abgeschlossene Ausbildung hat, aber gleichwohl»als Praktikant«beschäftigt wird, kann demgegenüber den Mindestlohn verlangen. Nicht einbezogen sind weiter Personen unter 18 Jahren, was eine unerlaubte Diskriminierung wegen jugendlichen Alters darstellt (Brors, NZA 2014, 938). Auszubildende unterliegen der Sonderregelung des BBiG. Ausgeklammert sind weiter Langzeitarbeitslose; um ihre Beschäftigungschancen zu verbessern, kann ihnen der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit weniger als 8,50 Euro in der Stunde bezahlen. Von vorne herein nicht erfasst sind die sog. arbeitnehmerähnlichen Personen (oben Rn. 23). 755a Welche Leistungen werden angerechnet? Noch nicht eindeutig geklärt ist die Frage, welche Leistungen des Arbeitgebers bei der Berechnung der Lohnhöhe zu berücksichtigen sind. Trinkgelder spielen keine Rolle, da auf sie nach 107 Abs. 3 Satz 2 GewO kein Anspruch besteht. Zuschüsse zu einem Sparvertrag oder anderen Anlageformen (sog. vermögenswirksame Leistungen) bleiben ebenfalls 755b 331

6 Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ausgeklammert, da sie nicht für die laufenden Ausgaben zu verwenden sind. Zahlungen, die nur einmal im Jahr erfolgen wie z.b. eine Weihnachtsgratifikation werden lediglich im Monat ihrer Auszahlung mitgerechnet. Auch die Abgeltung von Sonderleistungen (Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Feiertagsarbeit) bleibt unberücksichtigt. Keine Rolle spielt demgegenüber, dass die Vergütung in einzelnen Stunden unter 8,50 Euro bleibt, sofern sie im Monatsdurchschnitt diese Höhe erreicht. Auch sind Sachleistungen des Arbeitgebers mitzurechnen, soweit sie nach 107 Abs. 2 GewO zulässig sind Keine vertragliche Beschränkung des Mindestlohns 755c Der Mindestlohn darf vertraglich nicht beschränkt werden. Wird ein geringerer Lohn vereinbart, ist die entsprechende Abmachung unwirksam und es gilt nach 612 Abs. 2 BGB eine angemessene (meist über 8,50 Euro liegende) Vergütung. Eine arbeitsvertragliche oder tarifliche Bestimmung, wonach er verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht wird, ist unwirksam. Dies ist auch für Arbeitnehmer von Bedeutung, die erheblich mehr als den Mindestlohn verdienen: Erhalten sie beispielsweise für einen Monat kein Gehalt, so können sie nach Ablauf der Ausschlussfrist wenigstens einen»sockelbetrag«von 8,50 Euro pro Stunde weiterhin gerichtlich geltend machen. Möglicherweise sind durch das MiLoG die Ausschlussfristen auch für den über 8,50 Euro liegenden Teil unwirksam geworden, doch wird dies voraussichtlich von den Arbeitsgerichten nicht so gesehen Besondere Dokumentationspflichten 755d Bei geringfügig Beschäftigten, die nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen, muss der Arbeitgeber die abgeleisteten Stunden sowie Beginn und Ende der einzelnen Arbeitseinsätze schriftlich dokumentieren und die Aufzeichnungen darüber bei einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde (»Finanzkontrolle Schwarzarbeit«) vorlegen können. Dasselbe gilt nach 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG i. V.m. 2a Schwarzarbeitsgesetz für bestimmte besonders schwarzarbeitsanfällige Branchen wie die Gastronomie oder das Baugewerbe. Wird dem nicht Rechnung getragen, so kann die Behörde ein Bußgeld verhängen. Obwohl nur auf diese Weise die Einhaltung des Mindestlohns wirksam kontrolliert werden kann, 332

7 Der gesetzliche Mindestlohn und das Verbot des Lohnwuchers kritisiert die Arbeitgeberseite nachhaltig diese Bestimmungen und wünscht ihre Veränderung Verbot des Lohnwuchers Vor Inkrafttreten des MiLoG gab es nach dem AEntG nur in bestimmten Branchen einen Mindestlohn (dazu oben Rn. 129ff.). Im Übrigen existierte nur eine absolute Untergrenze, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde:»hungerlöhne«verstießen gegen die guten Sitten, eine entsprechende Vereinbarung war nach 138 BGB nichtig. An ihre Stelle trat ein Lohnanspruch, dessen Höhe sich nach 612 BGB bestimmte. Wann ein»hungerlohn«vorlag, richtete sich nach dem am Arbeitsort Üblichen. Der BGH (DB 1997, 1690) ging davon aus, dass diese Grenze überschritten ist, wenn der Einzelne weniger als zwei Drittel des Tariflohns für eine vergleichbare Tätigkeit verdient (dazu Nägele, BB 1997, 2162). Das BAG (NZA 2004, 971) war zunächst unentschieden, hat sich dann aber der Zwei-Drittel-Grenze des BGH angeschlossen (BAG, DB 2009, 1599 = NZA 2009, 837). 756 Eingehend zur Gesamtproblematik Gabriele Peter, Gesetzlicher Mindestlohn. Eine Maßnahme gegen Niedriglöhne von Frauen, Baden-Baden Diese Grundsätze sind auch heute noch überall dort von Bedeutung, wo zwei Drittel des Tariflohns über 8,50 Euro liegen. Dazu kommen die Personengruppen, die vom MiLoG ausgenommen sind. Bei Langzeitarbeitslosen kann zwar der Mindestbetrag von 8,50 Euro unterschritten werden, doch wird man davon ausgehen können, dass die absolute Untergrenze bei einem Stundenlohn von 7 Euro erreicht ist. Kaum erörtert ist bislang die Frage, wo die Untergrenze bei arbeitnehmerähnlichen Personen liegt, die formal selbständig, jedoch wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig sind (oben Rn. 129). Da hier in aller Regel Tarifverträge als Bezugsgröße fehlen, könnte man Überlegungen aufgreifen, die in der Rechtsprechung zum Lohnwucher entwickelt wurden. Das ArbG Bremen (AiB 2001, 610 mit Anm. Grimberg) und das SG Berlin (AuR 2007, 54) haben in diesem Zusammenhang das von der Verfassung garantierte sozio-kulturelle Existenzminimum ins Spiel gebracht: Wer ganztags arbeitet, müsse bei durchschnittlicher Leistung so viel verdienen, dass er für seinen eigenen Unterhalt sorgen könne. Deshalb dürfe er nicht schlechter stehen als ein Empfänger von»hartz IV«oder von So- 756a 333

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt

Mehr

Neu: Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten, siehe Seite 3

Neu: Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten, siehe Seite 3 Stand September 2015 SteuerNews 6 2015 Gesetzlicher Mindestlohn - aktualisiert Neu: Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten, siehe Seite 3 Grundsatz: Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50

Mehr

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu?

Der gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu? Der gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu? Erstmals gilt in Deutschland ab dem 01.01.2015 mit dem Mindestlohngesetz ein gesetzlicher Mindestlohn. Damit soll eine angemessene Lohnuntergrenze

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Wichtige Informationen zum Mindestlohn-Update 2019

Wichtige Informationen zum Mindestlohn-Update 2019 Wichtige Informationen zum Mindestlohn-Update 2019 Gerne möchten wir Sie über wichtige aktuelle Information zum Mindestlohn informieren und bitten Sie darum, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.

Mehr

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger

Mehr

Mindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel

Mindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel Folie 1 Mindestlohn 2015 Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

Arbeitshilfen für Betriebsräte. Tim Richter. Antworten für die Praxis. Mindestlohn. Anspruch Überwachung Durchsetzung.

Arbeitshilfen für Betriebsräte. Tim Richter. Antworten für die Praxis. Mindestlohn. Anspruch Überwachung Durchsetzung. Arbeitshilfen für Betriebsräte Tim Richter Antworten für die Praxis Mindestlohn Anspruch Überwachung Durchsetzung Verlag Vahlen Einleitung Mindestlohn Einleitung Seit dem 1.1.2015 muss erstmalig in der

Mehr

Übung für Nebenfachstudierende Kollektives Arbeitsrecht SS 2015

Übung für Nebenfachstudierende Kollektives Arbeitsrecht SS 2015 Übung für Nebenfachstudierende Kollektives Arbeitsrecht SS 2015 Fall 6: Verhältnis Betriebsvereinbarung zur Tarifautonomie Die B-AG führt in Bayern ein Unternehmen der Metallindustrie, ist aber nicht Mitglied

Mehr

Mindestlohngesetz. Vortrag Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Mindestlohngesetz. Vortrag Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Mindestlohngesetz Vortrag 2015 Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht 1 Inhalt des Mindestlohns 1 MiLoG (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung

Mehr

Ausgewählte Rechtsprobleme

Ausgewählte Rechtsprobleme Fallen im Rahmen des Mindestlohns Ausgewählte Rechtsprobleme Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Praxisrelevante Problemfelder 1. Fragen der Anwendbarkeit des MiLoG beim

Mehr

März 2017 Lohn & Personal

März 2017 Lohn & Personal März 2017 Lohn & Personal Sonderserie - Gesetzlicher Mindestlohn In Deutschland ist ab dem 01.01.2015 ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von brutto EUR 8,50 je Zeitstunde in Kraft getreten.

Mehr

Mindestlohngesetz (MiLoG)

Mindestlohngesetz (MiLoG) Mindestlohngesetz (MiLoG) - Wissenswertes für Arbeitgeber - Gießen, 17.12.2014 Gliederung Einführung Geltungsbereich Höhe des Mindestlohns Folgen bei Unterschreitung und Haftung Sanktionen Sonstige Pflichten

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz

Mehr

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)

Mehr

ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg

ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg Seite 1 von 7 ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder geschlossen zwischen dem Landesinnungsverband der Elektrotechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg Wilhelminenhofstraße

Mehr

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP

Mehr

Arbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III Arbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III I. Mitbestimmungstatbestände im Bereich der materiellen Arbeitsbedingungen und beim Umweltschutz 1. Materielle Arbeitsbedingungen a) Allgemein:

Mehr

Entgeltmitbestimmung und betriebliche Vergütungsordnung

Entgeltmitbestimmung und betriebliche Vergütungsordnung Prof. Dr. Hermann Reichold, Universität Tübingen Entgeltmitbestimmung und betriebliche 5. Tübinger Arbeitsrechtstag zum Thema Starr, flexibel, Mindestlohn? Aktuelle s-und Rechtsfragen des Arbeitsentgelts

Mehr

Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG

Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG Mindestlohn Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG Vollzeitkräfte Praktikanten/ innen (Definition in 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG) Mindestlohn 8,50 brutto pro Zeitstunde Arbeitnehmerbeschäftigu ng in

Mehr

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe August 2015 Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung

Mehr

Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice

Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Workshop 3 Arbeit ohne Ende und ohne Bezahlung Wie begegnen wir dem Verfall von Arbeitszeiten? Grundsätzliche Überlegungen

Mehr

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe Januar 2015 Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat dann

Mehr

Großer Wirbel um das neue Mindestlohngesetz vom 16. August 2014

Großer Wirbel um das neue Mindestlohngesetz vom 16. August 2014 gut beraten GB-BDL 20140605-30237 Ausgabe 2/2015 Neues und Wissenswertes aus der Rechtsprechung Seite 1 Großer Wirbel um das neue Mindestlohngesetz vom 16. August 2014 Anscheinend wirft dieses Gesetz mehr

Mehr

Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen

Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 07.Juli 2015, 3 Ca 684/15 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,02

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. April 2010 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Zwischen

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Low Performer. Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern

Low Performer. Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern Low Performer Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Schlechtleistungen von Arbeitnehmern Was ist das Problem? Kunde Dachdeckermeister Angestellter Dachdecker Werkvertrag geschuldet ist das Werk

Mehr

Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot

Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Tobias Grzeski www.examinatorium-zivilrecht.de Weisungsrecht des Arbeitgebers 106 GewO

Mehr

Mindestlohn jetzt alles klar? RA Dr. Uwe Schlegel

Mindestlohn jetzt alles klar? RA Dr. Uwe Schlegel Folie 1 Mindestlohn 3.0 - jetzt alles klar? RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie 3 Mindestlohn 3.0 - eine Übersicht 1. Was

Mehr

Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika

Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13. September

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

B. Individualrechtliche Wirksamkeit der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen

B. Individualrechtliche Wirksamkeit der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen B. Individualrechtliche Wirksamkeit der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen I. Übertariflicher Vergütungs- oder Vergütungsnebenbestandteil 4 Es gibt verschiedene Arten übertariflicher Vergütungsbestandteile.

Mehr

REWE 10-XX1-A24 REWE 10-XX1-A24

REWE 10-XX1-A24 REWE 10-XX1-A24 Aufgabe 1 Um einen Arbeitsvertrag zu schließen, sind 2 übereinstimmende Willenserklärungen (Arbeitgeber im weiteren Text AG und Arbeitnehmer im weiteren Text AN) nötig. Der Arbeitsvertrag kann formfrei

Mehr

Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung

Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Jura Siegfried Schwab Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Wissenschaftlicher Aufsatz Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Prof. Dr. Dr.

Mehr

Mindestlohn das müssen Sie beachten!

Mindestlohn das müssen Sie beachten! Beachten Sie folgendes: Bundesweit gibt es derzeit für folgende Branchen gesetzliche Mindestlöhne, weil ein Tarifvertrag nach dem AEntG für allgemein verbindlich erklärt wurde. Wenn Ihr Unternehmen zu

Mehr

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.01.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 30.09.2019 Frist: 1 Monat Mitglied

Mehr

1 Anspruch auf Mindestlohn Ausnahmen vom Mindestlohn Berechnung des Mindestlohns... 3

1 Anspruch auf Mindestlohn Ausnahmen vom Mindestlohn Berechnung des Mindestlohns... 3 Mindestlohn Das "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz MiLoG)" vom 11.8.2014 begründet erstmals einen umfassenden gesetzlichen Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf Zahlung

Mehr

Kapitel 4 Basiskündigungsschutz

Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 60 Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 1. Der Grundsatz Alle Kündigungen müssen bestimmten rechtlichen Minimalanforderungen genügen. Zahlreiche Vorschriften ziehen dem Arbeitgeber insoweit Grenzen, doch ist

Mehr

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden

Mehr

EIN JAHR MINDESTLOHN / ARBEITSZEITGESETZ EINE KURZE ZWISCHENBILANZ

EIN JAHR MINDESTLOHN / ARBEITSZEITGESETZ EINE KURZE ZWISCHENBILANZ EIN JAHR MINDESTLOHN / ARBEITSZEITGESETZ EINE KURZE ZWISCHENBILANZ SCHWERPUNKTE 1. Welche Lohnbestandteile sind mindestlohnwirksam? 1.1 Was ist Arbeitszeit? 1.2 Grund- und Leistungslohn 1.3 Urlaubs- und

Mehr

Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg

Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg Begriffliches: Formen der Flexibilisierung Mittel und Wege der Entgeltflexibiliserung Individualarbeitsvertrag

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr

Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG. II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG. II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG Stand: 24.01.2017 Haftungsausschluss: Die Verwendung der nachfolgenden Regelungen erfolgt in eigener Verantwortung der die

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 101, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 101, Datum Mindestlohn ist unterste Bezugsgröße für Entgeltfortzahlung und Nachtarbeitszuschlag Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht

Mehr

Mindestlohn. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Mindestlohn. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Am 1. Januar 2015 wurde in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von zunächst 8,50 Euro pro Stunde eingeführt. Die erste Anpassung erfolgte am 1. Januar 2017, dann gilt ein Mindestlohn

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 7. Dezember 2010 I. Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Arbeitsvertrag Verein / Med. Fachangestellte

Arbeitsvertrag Verein / Med. Fachangestellte Arbeitsvertrag Verein / Med. Fachangestellte Arbeitsvertrag zwischen der Ärztebereitschaft Saarburg Konz Hochwald Obermosel e.v., vertreten durch dessen Vorsitzenden Dr. Frank Wiß, und den stellvertretenden

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Mindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwältin Annette Hochheim

Mindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwältin Annette Hochheim Folie 1 Mindestlohn 2015 - Beachtenswertes für Arbeitgeber Rechtsanwältin Annette Hochheim Folie 2 Name: Annette Hochheim Beruf: Rechtsanwältin Kanzleisitz: Halle (Saale) Arbeitsort: bundesweit Tätigkeitsschwerpunkte:

Mehr

VORTRAGSREIHE. Richterlicher Mindestlohn? Inhalt und Grenzen der Lohnwucher-Kontrolle von Arbeitsentgelten

VORTRAGSREIHE. Richterlicher Mindestlohn? Inhalt und Grenzen der Lohnwucher-Kontrolle von Arbeitsentgelten VORTRAGSREIHE Donnerstag, 13. Februar 2014 / 18.30 Uhr Richterlicher Mindestlohn? Inhalt und Grenzen der Lohnwucher-Kontrolle von Arbeitsentgelten Referent: Dr. Christian Picker, Zentrum für Arbeitsbeziehungen

Mehr

Haufe Praxisratgeber. Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen

Haufe Praxisratgeber. Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen Haufe Praxisratgeber Arbeitszeugnisse Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen Bearbeitet von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß Neuausgabe 2008. Taschenbuch. 462 S. Paperback ISBN

Mehr

Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung

Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Ein Leitfaden für die tägliche Praxis nach dem neuesten Recht von Ministerialrat Alfred Müller und Dr. jur. utr. Walter Schön 3. Auflage 1977

Mehr

Arbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III Arbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III I. Kündigung ( 102-105 BetrVG) Grundsatz: 102 BetrVG statuiert ein Anhörungsrecht des BR bei Kündigungen, damit der BR auf den Kündigungsentschluss

Mehr

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Mindestlohn und Mindestlohngesetz

Mindestlohn und Mindestlohngesetz Mindestlohn und Mindestlohngesetz matttilda - Fotolia.com Anwendungsbereich Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Branchen und Regionen.

Mehr

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Mitbestimmung bei Umgruppierung BAG 17. Juni 2008-1 ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Orientierungssatz Eine nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch

Mehr

Die vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit.

Die vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit. KURZARBEIT Stand: Dezember 2015 Befindet sich ein Unternehmen in einer vorübergehenden Krise, etwa durch Auftragsrückgang, stellt sich die Frage, wie dieser Zeitraum überbrückt werden kann. Ein Mittel

Mehr

Mandanteninformationsveranstaltung Mindestlohn

Mandanteninformationsveranstaltung Mindestlohn Mandanteninformationsveranstaltung Mindestlohn Inhaltsübersicht 1. Mindestlohn nach MiLoG ab 2015 2. Weitere Regelungen zum Mindestlohn 3. Zeitplan 4. Der gesetzliche Mindestlohn im Überblick 5. Besonderheiten

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Allgemein Für welche Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn? Welche Branchen sind nicht von der Mindestlohnregelung betroffen?

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Martin Jänsch Rechtsberater Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Wer Arbeitsverträge nachmacht oder verfälscht Arbeitsrecht

Mehr

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (zweiter Teil) 1. Begriff der Betriebsänderung ( 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung

Mehr

Mindestlohn. Das müssen Sie ab berücksichtigen

Mindestlohn. Das müssen Sie ab berücksichtigen Das müssen Sie ab 01.01.2015 berücksichtigen Mandanten-Info Mindestlohn Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Was ist Mindestlohn?... 2 3. Für wen gilt bereits ein Mindestlohn?... 3 3.1 Branchen-Mindestlöhne...

Mehr

DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

DER GESETZLICHE MINDESTLOHN DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Allgemeines Seit dem 1. Januar 2015 gilt abgesehen von den im Gesetz genannten Ausnahmen (siehe unten) ein gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und Beschäftigte in alle

Mehr

Gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2015

Gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2015 !!!WICHTIG!!! Iserlohn, 8. Dezember 2014 Gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, zum 1. Januar 2015 tritt für Arbeitnehmerinnen

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung

Der gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung Der gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung 1 Das Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) Ab 1. Januar 2015 beträgt der gesetzliche Mindestlohn

Mehr

Tarifbindung der Abwärtstrend hält an

Tarifbindung der Abwärtstrend hält an Tarifbindung der Abwärtstrend hält an Autor: Susanne Kohaut Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhandeln über Löhne und Arbeitsbedingungen. Dafür bieten Tarifverträge beiden Seiten ein institutionelles Gefüge.

Mehr

Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice

Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Workshop 1 Entgrenzte Arbeitszeiten! Wieviel Flexibilität braucht ein Betrieb? Dokumentation von Arbeitszeiten der Arbeitgeber

Mehr

Urteil Az. 2 Ca 1173/01

Urteil Az. 2 Ca 1173/01 Urteil Az. 2 Ca 1173/01 ArbG Essen 15. Mai 2001 Leitsätze Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von Ÿ37 Abs. 2 BetrVG eines im Schichtdienst beschäftigten und dann nach Ÿ38 BetrVG freigestellten

Mehr

Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte:

Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Beginn und Ende

Mehr

Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf. Tipps zum Berufseinstieg. Anlass, Ort und Datum. Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1

Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf. Tipps zum Berufseinstieg. Anlass, Ort und Datum. Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf Tipps zum Berufseinstieg Anlass, Ort und Datum Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Inhalt Der Arbeitsvertrag Befristete Arbeitsverhältnisse Entgelt Kündigung

Mehr

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? 15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70

Mehr

Mindestlohnverstöße im gewerkschaftlichen Alltag

Mindestlohnverstöße im gewerkschaftlichen Alltag _ Mindestlohnverstöße im gewerkschaftlichen Alltag GEMEINSAM. ZIELE. ERREICHEN. Folie 1 Insgesamt weniger Streitfälle als erwartet Zwischen den Jahren vor Einführung des Mindestlohnes Ende 2014 Beratungsfälle

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Mindestlohn 2.0. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie den Gesetzgeber. RA Dr. Uwe Schlegel

Mindestlohn 2.0. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie den Gesetzgeber. RA Dr. Uwe Schlegel Folie 1 Mindestlohn 2.0 Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie den Gesetzgeber RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie 3

Mehr

Schwächen des geltenden Rechts

Schwächen des geltenden Rechts Schwächen des geltenden Rechts Individualrechtlicher Ansatz Bei Konflikt: Arbeitsgericht risikoreich Wirkung nur zwischen den Parteien Rechtsdurchsetzungsschwäche im Arbeitsrecht wirkt selektiv und bleibt

Mehr

Lohn- und Gehaltspfändung

Lohn- und Gehaltspfändung Lohn- und Gehaltspfändung Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion TK Lexikon Steuern 24. Juni 2015 Lohn- und Gehaltspfändung HI521646 Zusammenfassung LI1925643 Begriff Die Lohn- und Gehaltspfändung ist ein

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe Rheinland- Pfalz Saarland

Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe Rheinland- Pfalz Saarland www.dstv.de Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Rheinland- Pfalz Saarland Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe DER GESETZLICHE MINDESTLOHN INHALTSVERZEICHNIS A) Die Regelungen

Mehr

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge q vom 30.05.2006 q vom 09.03.2010 q vom 17.09.2013 20 ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG ZEITARBEIT 1 GELTUNGSBEREICH

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 744/13 8 Sa 192/13, 8 Sa 310/13 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Verkündet am 19. März 2014 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen

Mehr

Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn

Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Berlin, April 2014 Mindestlohn Peter Weiß Mitglied des Deutschen Bundestages Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion Gliederung 1.

Mehr

Mindestlohn in Deutschland

Mindestlohn in Deutschland Mindestlohn in Deutschland Informationen anzeigen für Beschäftigte aus: Ich komme aus Polen und arbeite in Deutschland. Gibt es einen Mindestlohn für mich? Ja. Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland

Mehr

Mindestlohn in Deutschland

Mindestlohn in Deutschland Mindestlohn in Deutschland Informationen anzeigen für Beschäftigte aus: Ich komme aus Tschechien und arbeite in Deutschland. Gibt es einen Mindestlohn für mich? Ja. Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland

Mehr

Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Zwischen. sowie. und. 1 Geltungsbereich

Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Zwischen. sowie. und. 1 Geltungsbereich Gültig Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Zwischen dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg Bopserstr. 17, 70180 Stuttgart sowie dem

Mehr

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern 6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.

Mehr