Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes Sind Energieaudits jetzt Pflicht? Was sagt der Entwurf des EDL-G?

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1 Änderung des es Sind Energieaudits jetzt Pflicht? Was sagt der Entwurf des EDL-G?

2 Europarecht: Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EG (EED) Ursprung: Energiestrategie 2020 (KOM v ), Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa (KOM v ) Energieeffzienzplan 2011 (KOM v ) Energieeffizienz im Mittelpunkt der Strategie Definition (Art. 2, Ziffer 4 EED): Das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz 2

3 Europarecht: Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EG (EED) Ziele: Ressourcenschonung Senkung Primärenergieverbrauch bis 2020 um 20% Entkopplung Wirtschaftswachstum Energieverbrauch CO2-arme Wirtschaft bis 2050 Mittel: Anreize > z.b. Energieeffizienzfonds Vorbildfunktion der öffentlichen Hand sanktionierte Pflichten > u.a. Pflicht zu Energieaudits für Nicht-KMU 3

4 Umsetzung in nationales Recht Anpassung EnWG: z.b. Verpflichtungen zur Gewährung lastvariabler Tarife, Einbau von Messsystemen ( smart meter ) Anpassung EEG /KWKG: Entlastungen und Förderanreize nur bei Steigerung der Effizienz Anpassung EDL-G durch aktuelle Gesetzgebungsvorhaben Mehr Effizienz in Unternehmen durch Energieaudits soll für alle Nicht-KMU gelten (Art. 8 EED) 4

5 Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) 5

6 Die nachhaltige Optimierung der Energiekosten wird zur komplexen Herausforderung für Unternehmen Energiekosten aus ganzheitlicher Perspektive Politik & Regulierung Energiepreis Energiekosten = Energiemenge Markt & Wettbewerb Steuern, Abgaben & Umlagen Produktionsentscheidung Beschaffung X Energieeffizienz Eigenerzeugung Eigenerzeugung Wechselwirkungen 6

7 Unternehmen werden zur Erreichung der Ziele der Energiewende zunehmend zur Energieeffizienz verpflichtet Legislative Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz Novelle Energie- und Stromsteuergesetz Spitzenausgleich (ab ) EEG 2014 Besondere Ausgleichsregelung (ab ) EU-Energieeffizienz-Richtlinie (Artikel 7) (ab , bisher nicht in deutsches Recht umgesetzt) Gesetzesentwurf zur Umsetzung von Artikel 8 EU- Energieeffizienz-Richtlinie (ab Anfang April?) Verpflichtete Parteien Produzierendes Gewerbe ( Glockenlösung ) Produzierendes Gewerbe ( Einzelverpflichtung?) Energieunternehmen (große) Unternehmen Einsparziel -1,3 % Energieintensität bis 2015, -1,35 % bis 2016 (Koalitionsvertrag: Es sollen auch wirtschaftlich sinnvolle und technologisch machbare Fortschritte bei der Energieeffizienz erzielt werden ) -1,5 % Endenergie zum Vorjahr??? Verpflichtung EnMS* bzw. Energieaudits (für KMU) als Gegenleistung für Steuerprivileg EnMS* als Gegenleistung für Steuerprivileg Setzen von Effizienzmaßnahmen bei Letztverbrauchern Verpflichtung zu Energieaudits (ab und dann mind. alle 4 Jahre) (in Österreich z.b. auch Verpflichtung zu EnMS*) Überprüfung & Strafen Jährlich & Streichung des Spitzenausgleichs Jährlich &??? Jährlich & ggf. Ausgleichszahlung i.h.v. rund 20 Ct/kWh Laufend &??? (in Frankreich bspw. 2% des Umsatzes) Bisher gibt es in Deutschland keine gesetzliche Pflicht für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zur Tätigung von Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen. Wohlgleich gibt es eine gesetzliche Pflicht zur systematischen Erfassung von Energieverbrauch und Energieeffizienzpotenzialen (Energieaudit / Energiemanagementsystem), bei deren Nicht-Einhaltung Strafen drohen. * EnMS = Energiemanagementsystem (z.b. nach ISO 50001) 7

8 Energieeffizienzrichtlinie - Was ist passiert? RL 2012/27/ EU Einwände aus dem Bundesrat Deutsche Gesetzgebung Stellungnahme Und nun? EU- Energieeffizienzrichtlinie vom Inhalt: Regeln zur Beseitigung von Hemmnissen bei der effizienten Energieversorgung und -nutzung Ziel: gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der EU Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Teilumsetzung der RL vom Anpassung des EDL- G an die Vorgaben der Artikel 8 Abs. 4 bis 7 Verpflichtung von Nicht-KMU zur Durchführung regelmäßiger Energieaudits nach DIN EN Ziel: Steigerung der Energieeffizienz in Unternehmen Änderungswünsche des Bundesrats: Energieaudits müssen mögliche zu empfehlende Maßnahmen beinhalten und deren Einsparungen bzw. erforderliche Investitionen quantifizieren Erweiterung des Audits um eine Bewertung der Durchführbarkeit und wirtschaftlichen Machbarkeit an ein (geplantes) Fernwärme- oder Fernkältenetz Bundesregierung stimmt Vorschlägen nicht zu: Erweiterung der Vorgaben kann zu Rechtsunsicherheit beim Adressatenkreis führen Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit des Anschlusses in jedem Audit zu bewerten würde erheblichen Kostenaufwand verursachen Änderung des EDL-G bisher nicht in Kraft Annahme des Gesetzentwurfs im Bundestag am Beratung im Bundesrat voraussichtlich Anfang März Umsetzungsfrist der Richtlinie allerdings abgelaufen ( ) - Gefahr der direkten Anwendbarkeit der Richtlinie? 8

9 Anforderungen an Energieaudits Wie ist das Energieaudit vorzunehmen? Vollzug des Audits Analyseverfahren Betriebsdaten Freistellung Verpflichtende Auditierung nach DIN EN auch im Multi-Site-Verfahren möglich (i.s.d. Nr Akkreditierungsregel 71 SD vom ) Wiederholungsaudits bei Unternehmen mit geringen Verbräuchen sollen vereinfacht werden Grundsätzlich Lebenszyklus-Analyse Gleichrangigkeit von Amortisationszeiten mit der Lebenszyklus-Kostenanalyse, wenn Mehraufwand durch Anfertigung der Analyse unverhältnismäßig ist oder Angaben des Herstellers nicht verfügbar sind aktuelle Daten zum Energieverbrauch und zu den Lastenprofilen (kontinuierlich oder zeitweise gemessen) Ist Ermittlung des Energieverbrauchs für gängige Geräte nicht oder nur mit erheblichen Aufwand möglich, kann der Verbrauch auch durch Hochrechnungen ermittelt werden Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden, Betriebsabläufen oder Anlagen einschl. Beförderung Pflichtbefreiung nur bei eingerichtetem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, oder Umweltmanagementsystem i.s. der VO (EG) Nr. 1221/2009 9

10 Wen trifft die Neuregelung? 1 Nr. 4 EDL-G (Entwurf) Definition Größenklasse Jahresumsatz Mitarbeiterzahl Jahresbilanzsumme Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen oder kleinen und mittleren Unternehmen i.s.d. der Definition der KMU in 2003/361/EG sind Mittleres Unternehmen < Mio. EUR oder 43 Mio. EUR Achtung: Abweichende Definition im HGB! Unionsrechtskonforme Auslegung des 267 HGB! Kleines Unternehmen Kleinst- Unternehmen < 50 < Mio. EUR 2 Mio. EUR oder oder 10 Mio. EUR 2 Mio. EUR 10

11 Wen trifft die Neuregelung? 1 Nr. 4 EDL-G (Entwurf) Definition Art der Verbindung Beteiligung Ausnahmen Besonderheiten Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen oder kleinen und mittleren Unternehmen i.s.d. der Definition der KMU in 2003/361/EG sind Partner- Unternehmen 25-49,9 % Inst. Anleger; Business Angels; Risikokapitalgeber Verbindungen unter Partnern werden verrechnet Hilfestellung: Benutzerhandbuch zur KMU- Definition Verbundene Unternehmen Unternehmen der öff. Hand 50 %+ 25 %+ Inst. Anleger; Business Angels; Risikokapitalgeber Beteiligungsgesellschaft; Universität, Forschungszentrum; kleine KdöR Verrechnung von Verbindungsketten; grds. konsolidiert Eigenbetrieb? Hoheitliche Aufgaben? 11

12 Bisher: Anreizsystem (gilt z.t. weiter auch für KMU) Reduzierung von Steuern, Abgaben und Umlagen Beispiel Maschinenbauer - Reduzierung der Steuer-/Abgabenlast 2014 (Strom: 5 GWh, 14,03 Ct/kWh ; Gas = 5 GWh, 5,82 Ct/kWh; Energiekosten: EUR) Steuer, Abgabe oder Umlage Voraussetzung 1 Voraussetzung 2 Einsparpotenzial Stromsteuer nach 9b StromStG Stromverbrauch > 48,8 MWh Spitzenausgleich nach 10 StromStG Energiemanagementsystem Geringe Rentenversicherungsbeiträge Energiesteuer nach 54 EnergieStG Stromverbrauch > 181 MWh Spitzenausgleich nach 55 EnergieStG EEG-Umlage Energiemanagementsystem Stromverbrauch > 1 GWh, EEG-Umlage gezahlt Geringe Rentenversicherungsbeiträge Stromkosten/BWS > 16 (20) %, Energiemanagementsystem Konzessionsabgabe Strom Stromkosten < Grenzpreis - 0 Konzessionsabgabe Gas KWK-Umlage Gasverbrauch > 5 GWh oder Gaskosten < Grenzpreis Stromverbrauch > 100 MWh 19 StromNEV-Umlage Stromverbrauch > 1 GWh Stromkosten/Umsatz > 4 % oo0 Offshore-Haftungsumlage Stromverbrauch > 1 GWh Netzentgelte Strom Stromverbrauch > 10 GWh Benutzungsdauer > h

13 Durch eine formale Zuständigkeits- und Ablaufstruktur gelingt eine kontinuierliche Verbesserung der Effizienz Nutzen von Energiemanagementsystemen (EnMS) Wie verbessern einzelne Maßnahmen die Energieeffizienz? Wie verbessern einzelne Maßnahmen die Energiekosteneffizienz? Teilnahme an Energieeffizienz- Netzwerken 25% Energiemanagementsystem 25% Energieeffizienz bei Beschaffung berücksichtigen 20% externe Berater 25% Energiemanagementsystem externe Berater 15% 19% Energiecontrolling Dokumentation Energieprozesse 17% 16% Maßnahmen aus Strategie Energiecontrolling mit technischem Fokus 3% 9% Qualifizierung der Mitarbeiter Energiemanager mit einem eigenem Budget 9% 8%... 0% 20% 40% externes Benchmarking 7% 0% 20% 40% Quelle: PwC/EBS-Studie Erfolgsfaktoren eines Ganzheitlichen Energiemanagements (GEM) 13

14 Neu: Verpflichtungssystem mit Sanktionen Erfüllungsmöglichkeiten der Verpflichtung zu Energieaudits Externer Energieauditor Interner Energieauditor (Matrix)Zertifizierung EnMS Das Energieaudit kann von einem unabhängigen externen zertifizierten Energieauditor durchgeführt werden Der Markt für Energieaudits ist fragmentiert und wird hinsichtlich seines Angebotes im Jahr 2015 auf die Probe gestellt werden* oder Neben der Einstellung eines Energieauditors kann auch ein Mitarbeiter (mit den entsprechenden Voraussetzungen) qualifiziert (und zertifiziert) werden Interne Energieauditoren müssen in ihrer Tätigkeit unabhängig sein (insb. keine Annahme von Provisionen) oder Ab drei Standorten (und einer Zentrale) kann eine Matrixzertifizierung des EnMS an allen Standorte erfolgen, wobei nur ausgewählte Standorte begutachtet werden (Anzahl Standorte bei Dienstleistern nach dem Wurzelprinzip) Die Kosten für Einführung/ Matrixzertifizierung sind individuell (Ersparnis bis 80% ggü. Einzeleinführung/- zertifizierung) Kosten-Nutzen-Analyse Neben der Preisgünstigkeit der gewählten Erfüllungsmöglichkeit gilt es, auch die Sicherheit extern geteilter Betriebsdaten ** und den Sekundärnutzen einer standort- und länderübergreifenden, einheitlichen Energiedatenbasis zu bedenken (z. B. für Benchmarking, Nachhaltigkeitsberichte...) * Vgl. Marktstudie PwC/DENEFF - Branchenmonitor Energieeffizienz 2014 ** Anmerkung: Eine Pflicht zur Meldung der Ergebnisse des Energieaudits besteht nicht 14

15 Was passiert, wenn kein Audit erfolgt? Bußgeld Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Keine Nachweisführung nach Aufforderung, ob auditierungspflichtig oder freigestellt Bis Strafe ( 12 EDL-G) Vorsatz oder Fahrlässigkeit Falsche Selbsterklärung (ob Unternehmen i.s.d. EDL-G) 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Christopher Siebler Rechtsanwalt Tel: PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PricewaterhouseCoopers bezeichnet die selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited.

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