05/07. BaFinJournal. Vorwort. Internationales Aufsatz Berichte Thema Aufsatz

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1 AUSGABE MAI /07 Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Kreditauktionen im Internet und die Bankerlaubnispflicht Seite 3 MiFID - die neuen Regeln Seite 14 BaFin etabliert Runden Tisch zu Mikroversicherungen Seite 7 BGH Banken müssen Provisionen offen legen Seite 6 IOSCO Dach-Hedgefonds und Sekundärmärkte im Fokus Seite 10

2 Vorwort Ein Schwerpunkt der fünften Ausgabe des BaFin- Journals ist die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, kurz: MiFID, die der deutsche Gesetzgeber bis zum 1. November 2007 in Kraft setzen muss. Die Richtlinie ist für den Kapitalmarkt das bedeutendste europäische Regelungswerk der vergangenen Jahre: Sie vereinheitlicht und regelt umfassend neu die Bedingungen für den Wertpapierhandel. Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen finden Sie im ab Seite 14. Außerdem geht es in dieser Ausgabe um die Zulässigkeit von Kick-Back-Zahlungen. Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2006 entschieden, dass eine Bank, die Anlageempfehlungen für Fonds gibt, sämtliche Provisionen offen legen muss, die sie dafür erhält. Andernfalls hat der Anleger Anspruch auf Schadenersatz. Die Entscheidungsgründe und welche Informationen die Bank im Einzelnen gegenüber ihren Kunden offen legen muss, stehen auf den Seiten 6 und 7. Welche Themen im Fokus der internationalen Wertpapieraufseher stehen, können Sie ab Seite 10 lesen. Dazu gehören etwa internationale Standards zur Regulierung von Dach-Hedgefonds und Fragen zur Finanzberichterstattung. Dr. Sabine Reimer Leiterin Presseund Öffentlichkeitsarbeit -2-

3 AUFSICHTSPRAXIS "Kreditauktionen" im Internet und die bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflicht der Beteiligten Ulf Mitschke BaFin Für den Traumurlaub fehlen uns noch Euro oder Ich möchte alte Schulden zurückzahlen. Mit solchen oder ähnlichen Kreditgesuchen sprechen Kapitalsuchende potenzielle Geldgeber auf Kreditvermittlungsplattformen an, die in jüngerer Vergangenheit vermehrt im Internet auftauchen. Vorbild dieser pointiert auch als Ebay für Kredite oder Bank 2.0 bezeichneten Internetplattformen sind in erster Linie Unternehmen, die in den vergangenen Jahren in Großbritannien und den U.S.A. in Erscheinung getreten sind. Erscheinungsformen der Kreditvermittlungsplattformen Das Grundprinzip der neuen Kreditvermittlungsplattformen besteht darin, private Geldgeber und private Kreditnehmer ohne Zwischenschaltung eines Kreditinstituts zusammen zu führen (so genanntes Peerto-Peer- oder auch P2P-Lending). Nutzer, die über die Plattform einen Kredit erhalten wollen, können dort den gewünschten Kreditbetrag nennen, sowie den Zinssatz, den sie maximal zu zahlen bereit sind. Geldgeber können im Gegenzug den Betrag anbieten, den sie als Kredit an andere Nutzer vergeben würden, und dafür einen Mindestzinssatz bestimmen. Im günstigsten Fall erhalten die Geldgeber für das ausgereichte Geld eine höhere Verzinsung, während die Kreditnehmer weniger Zinsen zahlen als bei ihrer Bank. Denkbar ist zudem, dass Kreditnehmer über die Plattform von privaten Geldgebern einen Kredit erhalten, den sie von der Bank aus unterschiedlichen Gründen nicht bekommen hätten. Zwischen den am Markt tätigen Kreditvermittlungsplattformen gibt es große Unterschiede. Einige Angebote basieren auf einer umfangreichen Interaktion der Nutzer. Den interessierten Nutzern wird eine Vielzahl an Informationen zugänglich gemacht, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen treffen können. So erhalten Kreditgeber Einblick in die finanzielle Gesamtsituation des möglichen Kreditnehmers einschließlich Arbeitsverhältnis und Einkommen sowie in den Hintergrund des Kreditgesuchs und das frühere Zahlungsverhalten. Kreditsuchende können sich zu Gruppen zusammenschließen, die beispielsweise auf religiösen oder beruflichen Übereinstimmungen beruhen. Der Zusammenschluss zu Gruppen erfolgt dabei in der Hoffnung, dass potenzielle Kreditgeber ihren Mitgliedern bestimmte Eigenschaften zuschreiben, aus denen sie auf eine reibungslose Rückzahlung des Kredits schließen oder die sie für sich genommen als besonders finanzierungsbedürftig und -würdig ansehen. Im Idealfall führt die Zugehörigkeit des Kreditnehmers zu einer bestimmten Gruppe dazu, dass der Geldgeber ihm einen Kredit zu besonders günstigen Bedingungen gewährt. Im Gegenzug soll sie dazu betragen, dass der Kreditnehmer seiner Rückzahlungsverpflichtung nachkommt, da er anderenfalls den Ansehensverlust in seiner Gruppe zu befürchten hätte. Sowohl die Auszahlung des Kredits als auch die Zins- und Tilgungsleistungen der Kreditnehmer erfolgen dabei über die Plattformbetreiber, deren Gebühren sich nach dem Kreditvolumen oder den Tilgungsraten bemessen. In jüngerer Vergangenheit haben demgegenüber Kreditvermittlungsplattformen ihre Tätigkeit aufgenommen, bei denen sich interessierte Kreditgeber oder -nehmer gegen Entgelt registrieren lassen können. Die Plattform vergleicht zunächst die Profile und vermittelt dann den Kontakt zu möglichen Vertragspartnern. Die Verhandlung und Ausgestaltung von Verträgen, deren Abschluss und Ausführung -3-

4 erfolgen sodann außerhalb der Plattform allein zwischen den Vertragsparteien. Andere Anbieter nehmen selbst eine Einstufung der zukünftigen Kreditnehmer in Bonitätsklassen vor. Kreditgeber können so neben dem beabsichtigten Kreditvolumen, der Kreditlaufzeit und dem gewünschten Zins auch die Bonitätsklasse der zukünftigen Vertragspartner festlegen. Dabei verteilen die Plattformbetreiber die zur Verfügung gestellte Kreditsumme auf bis zu 50 Einzelkredite in der gewünschten Bonitätsklasse. Durch die Verteilung des Kreditvolumens auf möglichst viele Kreditnehmer reduziert sich im Idealfall das Risiko des Kreditgebers, sein Geld zu verlieren. Denn eines haben sämtliche Kreditvermittlungsplattformen gemeinsam: Beim Peer-to-Peer-Lending verbleibt das Risiko, dass der Kreditnehmer mit der Rückzahlung des Kredits ausfällt, beim Kreditgeber. Eine Garantie oder Absicherung der über eine Kreditvermittlungsplattform ausgereichten Gelder, wie etwa über einen Einlagensicherungsfonds, besteht nicht. Selbst wenn das Ausfallrisiko auf eine Mehrzahl von Kreditgebern verstreut wird, kann der einzelne Kreditgeber das von ihm eingesetzte Kapital vollständig verlieren. Verbraucherschutzverbände weisen daher auf die Risiken der Kreditvergabe zwischen Privaten hin. Denn angesichts des Wir- Gefühls der Plattform-Nutzer, das gelegentlich auch durch das Marketing einiger Plattformbetreiber gefördert wird, kann insbesondere die Wahrnehmung des Kapitalverlustrisikos bisweilen in den Hintergrund treten. Rechtliche Situation in Deutschland Auch in der Bundesrepublik bieten verschiedene Internetportale die Vermittlung von Krediten privater Geldgeber an Privatpersonen oder Unternehmen mit Kapitalbedarf an. Für die reine Vermittlung von Krediten ist dabei keine Bankerlaubnis erforderlich. Kreditvermittlungsplattformen stehen demnach für sich genommen grundsätzlich nicht unter der Aufsicht der BaFin. Die BaFin prüft jedoch im Einzelfall, ob die Betreiber oder die Nutzer der Kreditvermittlungsplattform mit ihrem Engagement eine bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflicht begründen. Abhängig von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des einzelnen Geschäftsvorhabens können sowohl die Nutzer der Kreditvermittlungsplattform als auch die Betreiber der Plattform selbst erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreiben. Soweit sie dabei ohne die erforderliche Erlaubnis tätig werden, kann die BaFin hiergegen gemäß 37 Kreditwesengesetzes (KWG) einschreiten. Erlaubnispflicht der Nutzer Insbesondere die Plattform-Nutzer können mit der Kreditvergabe beziehungsweise der Annahme des Darlehenskapitals erlaubnispflichtige Bankgeschäfte im Sinne des KWG betreiben. So stellt das Gewähren von Gelddarlehen auf Seiten der Darlehensgeber das Kreditgeschäft dar. Darlehensnehmer betreiben mit der Annahme des Darlehenskapitals das Einlagengeschäft, indem sie fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen. Nach 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist für diese Geschäfte eine Erlaubnis der BaFin erforderlich, wenn sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Für die Frage, wann bei dem Kreditgeschäft das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs nach der Verwaltungspraxis vorliegt, bestehen Regelfallgrenzen. Diese sind in einem aktuellen Merkblatt 1 der BaFin zu diesem näher ausgeführt. Auf den Umfang der Geschäfte kommt es nicht an, wenn die Geschäfte gewerbsmäßig betrieben werden sollen. Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Hiervon ist bereits beim Abschluss eines einzelnen Geschäfts auszugehen, wenn die Absicht der auch nur unregelmäßigen Wiederholung besteht. Erlaubnispflicht der Betreiber Der Betreiber einer Kreditvermittlungsplattform kann eventuell auch selbst das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft betreiben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er sich von potenziellen Geldgebern bereits vor Abschluss konkreter Darlehensverträge (etwa im Zeitpunkt der Anmeldung als Nutzer/Geldgeber) die Geldbeträge einzahlen lässt, die diese Nutzer gegebenenfalls über die Kreditvermittlungsplattform als Darlehen ausreichen möchten. Unabhängig davon sind die Betreiber einer Kreditvermittlungsplattform einbezogene Unternehmen im Sinne von 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, wenn ein oder mehrere Darlehensnehmer/Darlehensgeber erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreiben beziehungsweise -4-

5 betreiben wollen. Auch in diesem Fall kann die BaFin gegen den Betreiber vorgehen. Voraussetzung ist, dass die Betreiber durch den Betrieb der Plattform in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte der Nutzer einbezogen sind. Ist eine Kreditvermittlungsplattform auf die Anbahnung unerlaubter Bankgeschäfte angelegt, kann die BaFin gegen sie auch im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr nach 37 KWG einschreiten, ohne dass die Benutzung der Plattform für unerlaubte Bankgeschäfte im Einzelfall konkret nachgewiesen wurde. Die BaFin lässt sich in Stellungnahmen zu beabsichtigten Geschäftsvorhaben von dem künftigen Betreiber die vertraglichen und technischen Vorkehrungen darlegen, die er treffen will, um bei vertragstreuem Verhalten der Nutzer das Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte über die Plattform auszuschließen. Wird ein entsprechendes Konzept nicht überzeugend dargelegt, kann die BaFin auf die Ermittlungsbefugnisse nach 44c KWG zurückgreifen, um im Einzelfall festzustellen, ob Nutzer oder der Betreiber der Plattform erlaubnispflichtige Geschäfte betreiben. 1 Merkblätter & Formulare AUFSICHTSRECHT Presse & Publikationen» Verbrauchermitteilungen Versicherungsvermittlungsverordnung in Kraft Am 22. Mai 2007 ist die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung, kurz Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV), in Kraft getreten. Die Verordnung konkretisiert die Vorgaben des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, das ebenfalls am 22. Mai 2007 in Kraft getreten ist und unter anderem eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater vorsieht. Die neue VersVermV normiert die Einzelheiten der Vermittlerregisterführung und zählt die in dem Register zu speichernden Angaben auf. Die Verordnung regelt auch den Inhalt und das Verfahren der neuerdings erforderlichen Sachkundeprüfung und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer solchen Prüfung abgesehen werden kann. Ferner konkretisiert sie die Informations- und Aufzeichnungspflichten des Versicherungsvermittlers und regelt die inhaltlichen Anforderungen an die Sicherheitsleistung und die erforderliche Haftpflichtversicherung. BaFin untersagt 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening das Einlagengeschäft Verordnungen» VersVermV Anfang Mai hat die BaFin der 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Stockholm (Schweden) hat, sowie deren Vorständen Georg Tolar, Ralf Mossbeck und Peter Ruf, jeweils ansässig in Frankfurt am Main, das Einlagengeschäft untersagt. Die BaFin hat zudem die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. Nähere Informationen enthält eine auf der BaFin-Webseite veröffentlichte Verbrauchermitteilung. -5-

6 Entscheidungsgründe URTEIL BGH: Banken müssen Provisionen offen legen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit vom 19. Dezember entschieden, dass Banken, die Anlageempfehlungen für Fonds geben, darüber aufklären müssen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen erhalten. Alle Provisionen, die ein Berater für seine Empfehlung erhält hierzu zählen unter anderem Ausgabeaufschläge und Bestandsprovisionen müssen offen gelegt werden. Geschieht dies nicht, hat der Anleger Anspruch auf Schadenersatz. Sachverhalt Der Kläger nahm eine Bank im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften in Anspruch. Der Anspruch wurde dem Kläger von einer Kundin der Bank abgetreten. Nach einem Beratungsgespräch erwarb die Kundin eine GmbH Fondsanteile konzerneigener Gesellschaften der Bank und andere Aktien. Die Bank erhielt von den Ausgabeaufschlägen und den Verwaltungsgebühren Rückvergütungen. Über die Ausgabeaufschläge war der Kunde informiert, nicht aber über die Rückvergütungen; die Bank zahlte einen Teil ihrer Rückvergütungen jedoch als Bonifikationen an die Kundin. Der Kläger beruft sich auf einen Verstoß der Interessenwahrungspflicht der Bank, weil diese nur Fonds konzerneigener Gesellschaften empfohlen und die Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren verschwiegen habe. Hätte der Kunde von den Rückvergütungen Kenntnis gehabt, wäre er dem Anlagevorschlag insgesamt nicht gefolgt. Das erstinstanzliche und das Berufungsgericht erachteten die Einrede der Verjährung als durchgreifend. Der BGH unterstreicht in seinem, dass sowohl vertragliche Ansprüche aus fahrlässiger Falschberatung als auch deliktische Ansprüche aus fahrlässiger Schutzgutverletzung der kurzen Verjährungsfrist des 37a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unterfallen. Auch Ansprüche wegen unterlassener Zurverfügungstellung eines Verkaufsprospektes der Fondsgesellschaft verjähren nach 37a WpHG. Hinsichtlich vorsätzlicher Beratungspflichtverletzungen bleibt es für Schadensersatzansprüche bei der Regelverjährung für deliktsrechtliche Ersatzansprüche. Eine solche vorsätzliche Beratungspflichtverletzung schließt der BGH entgegen dem Berufungsgericht im konkreten Fall nicht grundsätzlich aus. Ob und inwieweit die Verhaltensregeln des WpHG 2 Schutzgesetzcharakter im Sinne des 823 Abs. 2 BGB zukommt, also Schadenersatz rechtfertig, lässt der BGH auch weiterhin offen. Soweit sie anlegerschützende Funktion haben, können sie für den Inhalt und die Reichweite (vor-)vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten bedeutsam sein. Der Schutzbereich des WpHG geht aber nicht über zivilrechtliche Aufklärungs- und Beratungspflichten hinaus, sodass den 31, 32 WpHG keine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt. Weiterhin stellt der BGH klar, dass 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG nur insoweit Schutzgesetzcharakter haben kann, soweit die Pflicht, Interessenkonflikte zu vermeiden, durch sachgerechte Informationen des Kunden vermieden werden kann. Ein Beratungsfehler ist nicht dadurch gegeben, dass die beklagte Bank ausschließlich hauseigene Produkte empfahl. Erst wenn die Bank gegenüber dem Kunden mitteilt, dass sie auch über Produkte von Mitbewerbern berät, oder wenn der Kunde auch über Konkurrenzprodukte beraten werden möchte, muss die Bank den Kunden auch darüber richtig und vollständig beraten. Die Bank, die Fondsanteile empfiehlt, muss offen legen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütun- -6-

7 gen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Wenn eine Bank einen Kunden berät, Anlageempfehlungen gibt und an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank nicht ausschließlich im Anlegerinteresse Empfehlungen abgibt, sondern zumindest auch im eigenen Interesse handelt. Laut BGH ist aber unerheblich, ob die Rückvergütung einem Geschäft direkt zugeordnet werden kann oder sie in gewissem Zeitabstand gezahlt wird. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütung umsatzabhängig gezahlt wird. Eine Bank verletzt auch ihre Aufklärungspflicht, wenn der Kunde zwar weiß, dass die Bank Rückvergütungen erhält, aber nicht deren Größenordnung kennt. Den Grad der Gefährdung seiner Interessen kann der Kunde nämlich insofern nicht erkennen, heißt es in dem. Der Mitarbeiter der beklagten Bank, dessen Verhalten sich die Bank zurechnen lassen muss, wusste, dass Rückvergütungen an die Bank fließen. Das Verschweigen der Rückvergütungen ist aber nur dann vorsätzlich, wenn dem Mitarbeiter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. Da die Feststellungen zum vorsätzlichen Verschweigen der Rückvergütungen nicht getroffen waren, wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH weist in seinem darauf hin, dass Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der erworbenen Fondsanteile nur bezüglich der Fondsanteile beansprucht werden kann, bei denen Rückvergütungen verschwiegen wurden. Ob auch die anderen Wertpapiergeschäfte rückabzuwickeln sind, bei denen keine Rückvergütung gezahlt wurde, richtet sich danach, ob der Kunde den Geschäftskontakt zur Bank abgebrochen hätte, wäre er über die Rückvergütung informiert gewesen. Dafür ist jedoch der Kunde darlegungs- und beweispflichtig, heißt es in dem. 1 Az.: 11 ZR 56/ , 32 WpHG. Entscheidungen» Entscheidungen 2006» XI ZR 56/05 AUFSATZ BaFin etabliert Runden Tisch zu Mikroversicherungen Stephanie Siering BaFin In den letzten Jahren rückte die Armutsbekämpfung verstärkt auch in den Fokus der Aufsichtsbehörden. Neben Mikrokrediten stehen neuerdings vor allem Mikroversicherungen für arme Bevölkerungsschichten 1 im Zentrum der entwicklungspolitischen Debatte. Vor diesem Hintergrund lud die BaFin 2 im April hochrangige Vertreter aus der Wirtschaft, von staatlichen Institutionen und von Wohlfahrtsorganisationen 3 zu einem internationalen Runden-Tisch-Treffen über Mikroversicherungen nach Bonn ein. Ziel des Runden Tisches ist es, allgemeingültige internationale Rahmenleitlinien zur Beaufsichtigung von Mikroversicherungen zu entwickeln. Das Treffen war bereits das zweite dieser Art, das die BaFin ausrichtete. Damit gebührt ihr aus internationaler Sicht das Privileg, sich als erste Aufsichtsanstalt eines Landes mit entwickeltem Finanzsystem für dieses zu interessieren und aktiv den Gedankenaustausch mit anderen Akteuren zu pflegen, betonte Dr. Bernd Balkenhol, der für die International Labour Organisation an dem Treffen teilnahm. Eine Mikroversicherung ist eine Versicherung speziell für Haushalte mit sehr niedrigem Einkommen. Sie schützt gegen elementare Risiken wie Krankheit, Überflutungen oder Tod. Die Beiträge sind für westliche Maßstäbe sehr klein, oft nur einige Cent pro Monat; und auch die einmaligen Versicherungsleistungen bewegen sich selten über einige hundert US-Dollar. Aber bereits damit leisten diese Produkte einen wertvollen Beitrag zum nachhaltigen Wirtschaften und dem Erhalt von Ressourcen in Entwicklungsländern. 4 Die Anzahl potenzieller Kunden für Mikroversicherungen wird weltweit auf rund eine Milliarde Menschen geschätzt, wovon zurzeit lediglich drei Prozent Zugang zu Versicherungen haben. Allein in Indien wird ein Potenzial von 200 Millionen Kunden gesehen. 5 Innerhalb der nächsten fünf Jahre werden die Weichen für die Erschließung dieses neuen Marktes gestellt sein. Indien, Peru, die Philippinen, Brasilien und Südafrika haben bereits auf die Nachfrage nach -7-

8 Kleinstversicherungen reagiert und neue Ansätze für die Beaufsichtigung von Mikroversicherungen entwikkelt. Auch die international agierende Versicherungswirtschaft hat erkannt, dass die ärmeren Menschen in den neuen Mega-Märkten wie Brasilien, Indien oder China die größte Zielgruppe der Welt sind und hat ihr Engagement im Mikrofinanz-Segment aufgenommen. Staatliche und private Versicherungssysteme waren für Arme und informell Beschäftige bisher oft nicht zugänglich. 6 Diese Lücke füllten bis dato teilweise nur Anbieter informeller Versicherungen. 7 Hierbei handelt es sich oft um Einzelpersonen oder Personengruppen, die ohne gesetzliche Erlaubnis Versicherungsrisiken bündeln. Ein Beispiel hierfür sind die Burial Societies in Südafrika: diese Sterbekassen versichern die Kosten, die für eine Beerdigung anfallen. Die Kassen unterliegen jedoch keiner Art von Aufsicht oder Registrierungspflicht, was für die Politik eine große Herausforderung darstellt, da sie in Konkurrenz zum regulierten Sektor auftreten. Die Schwierigkeit für alle Beteiligten besteht in der Überleitung dieser Unternehmen vom unregulierten (informellen) in den regulierten (formellen) Bereich. Mikroversicherungen bisher nicht reguliert Der Regulierungsrahmen ist in den meisten Ländern nicht auf Mikroversicherungen angepasst, obwohl die Versicherungen nicht nur aus der Perspektive der Aufsichtsorgane komplex sind. Angesichts der rapide wachsenden Zahl von Kunden und Anbietern ist es notwendig, rechtzeitig über die optimale Form und Intensität der Aufsicht und Regulierung dieses wichtigen Finanzinstruments zur Armutsbekämpfung und Risikovorsorge nachzudenken. Aus diesem Grund werden gegenwärtig auf internationaler Ebene die aufsichtsrechtlichen Barrieren und Chancen zur Verbreitung von Mikroversicherungen geprüft. Der Internationale Ausschuss der sbehörden (International Association of Insurance Supervisors IAIS) untersuchte hierzu verschiedene Mikroversicherungskonzepte, die den Betroffenen helfen sollen, sich aus dem Dilemma der Unversicherbarkeit zu befreien. Verbraucherschutz bei möglicher Regulierung im Fokus Die Teilnehmer des Runden Tisches diskutierten daher insbesondere Themen, wie die Verhältnismäßigkeit der Aufsicht, einen adäquater Kundenschutz und eine risikobasierte Aufsicht. In Bonn bestand Konsens darüber, dass Mikroversicherungen für die Aufsichtsbehörden eine Herausforderung darstellen. Neben der Marktförderung, zum Beispiel durch die Erleichterung von aufsichtlichen Anforderungen, habe vor allem der Schutz des Verbrauchers Priorität. Die in der IAIS vereinigten Regulatoren und Aufseher stehen vor dem Problem, für die vielen informellen Versicherungen einen aufsichtsrechtlichen Rahmen zu entwickeln, ohne die bestehenden Strukturen zu zerstören. Um Mikroversicherungen zu etablieren, müssen bestimmte nationale Strukturen vorhanden sein, wie zum Beispiel ein allgemeingültiger Rechtsrahmen. Alle Teilnehmer bekräftigten nachdrücklich, dass auch bei Mikroversicherungen eine geeignete Regulierung und Aufsicht auf Basis internationaler Standards notwendig sei. Dabei maßen sie der Rolle von Aktuaren und Rückversicherern eine besondere Bedeutung zu. Die Teilnehmer des Treffens sahen in dem bestehenden aufsichtsrechtlichen Rahmen für konventionelle Versicherer (z.b. Eigenkapitalanforderungen, Vermittlerbestimmungen oder Spartentrennungsregelung) aber auch Barrieren bei deren Anwendung für Mikroversicherungen. 8 Vertriebskosten bei Mikroversicherungen zentral Aus Sicht der Versicherungsanbieter gilt es, auf die Belange der Kunden einzugehen und ihre kulturellen Besonderheiten zu respektieren. Daneben müssen sie eigene Vertriebs-, Prämien-, Schadenabwicklungs- und Finanzierungsformate entwickeln, um sich den jeweiligen Märkten anzupassen. Aus ihrem bisherigen Engagement hat die Industrie die Erkenntnis gewonnen, dass bei Mikroversicherungen noch viel stärker als bei konventionellen Versicherungsprodukten die Reduktion von Transaktionskosten im Zentrum steht. Dies treibt die Suche nach innovativen Lösungen im versicherungswirtschaftlichen Geschäftsprozess voran. Beispielsweise wird es aufgrund der geringen Prämienhöhe erforderlich sein, innovative und effiziente Vertriebskanäle einzusetzen. Für den Vertrieb setzen bereits tätige Unternehmen zum Beispiel Einzelpersonen aus der Gemeinde, wie Lehrer oder lokale Autoritäten ein. Aber auch Genossenschaftsbanken, Mikrofinanzinstitutionen, Nichtregierungsorganisationen oder andere Agenten wie Einzelhändler oder Mobilfunkfirmen bieten sich als Vertriebskanäle an. Solche alternativen Vertriebskanäle sind effizient, da sie einerseits den Informationsfluss erleichtern, andererseits aber auch eine negative Risikoauslese (Adverse Selektion) 9 und eine asymmetrische Information (Moral Hazard) 10 erschweren. Zudem tragen sie dazu bei, Wissen über und Vertrauen zu Versicherungen zu verbreiten. Um den Markt für Kleinstversicherungen 11 entwickeln zu können ist es nötig, das Bewusstsein für Mikroversicherungen weiter aus zu bilden und die Angebote -8-

9 sowie generell eine Versicherungskultur bei der Zielgruppe zu etablieren. Kleinstversicherungen mit großem Potenzial Die Verbreitung von Mikroversicherungen steht noch am Anfang und stellt den wohl größten unberührten globalen Versicherungsmarkt dar. Sie sind zudem eine wichtige Ergänzung zu anderen bekannten Mikrofinanzprodukten, wie Sparen und Kleinstkredite, die sich bereits als Instrument der Armutsbekämpfung etabliert haben. Somit können Anbieter von Mikroversicherungen einen erheblichen Beitrag für den Aufbau sozialer Sicherungsnetze in Entwicklungsländern leisten. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, werden auch die Regulierungsbehörden ihre Arbeit weiterführen. An der Erarbeitung der internationalen Rahmenleitlinien ist auch die BaFin maßgeblich beteiligt und wird die gewonnenen Erkenntnisse aktiv einbringen. Der Runde Tisch wird 2008 fortgesetzt. 1 Die Definition von armen Bevölkerungsschichten variiert je nach Land. In der Regel gilt eine Person jedoch als arm, die über ein durchschnittliches Tageseinkommen von zwei USD pro Tag und Kopf oder weniger verfügt. 2 Gemeinsam mit der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ); im Auftrag des Bundesministeriums für Entwicklung und Zusammenarbeit (BMZ), dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Münchener Rück Stiftung. 3 Darunter die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), das MicroInsurance Centre, die International Labour Organisation (ILO), die International Cooperative and Mutual Insurance Federation (ICMIF) und der Fin Mark Trust. 4 Vgl. Krech, Dr. Rüdiger: Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ). 5 Vgl. Roth, Jim; McCord, Michael J.; Liber, Dominic: The Landscape of Microinsurance in the World s 100 Poorest Countries; The Microinsurance Centre, LLC; April Vgl. Krech, Dr. Rüdiger: Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ). 7 Vgl. IAIS (Hrsg.): Draft Issues in Regulation and Supervision of Microinsurance, Vgl. Wiedmaier-Pfister, Martina: Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ). 9 Negative Risikoauslese wird im Bereich der Lebensversicherungen auch als Antiselektion bezeichnet. Gute und schlechte Risiken sind in einem Tarif mit einem gleich hohen Versicherungsbeitrag versichert. Für gute Risiken ist der Versicherungsbeitrag zu hoch, für die Kostendeckung schlechter Risiken müsste dieser weiter erhöht werden. Eine Anpassung könnte durch die Einführung von Selbstbehalten oder Zusatzversicherungen für schlechte Risiken erfolgen um die guten Risiken, für die der Tarif sonst zu teuer ist, nicht zu verlieren. 10 Eine Marktseite kann die Aktionen der anderen Marktseite nach Vertragsschluss nicht beobachten. Ein so genanntes Moral- Hazard-Problem liegt vor, wenn die asymmetrische Information einer Marktseite erst nach Vertragsabschluss auftritt, und zwar entweder, weil die Aktionen von einer Marktseite nicht beobachtbar oder verifizierbar sind (verborgene Aktion), oder aber weil nur der beiden Marktseite nach Vertragsabschluss Informationen erhält, von denen die eine Marktseite ihre Aktion abhängig machen kann und die das Ergebnis beeinflusst (verborgene Information). 11 Vgl. Klein, Dr. Brigitte: Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ). Mikroversicherung So genannte Mikroversicherungen kennzeichnet: eine geringe Prämienhöhe und gestaffelte Beitragszahlungsweise, wenige, klar definierte und einfache Regeln und Bedingungen, eine einfache Schadensabwicklung und schnelle Leistungsauszahlung, eine Ausrichtung auf Risiken von Haushalten mit niedrigen Einkommen und eine relativ geringe Leistungshöhe. Das Besondere an Mikroversicherungen ist die lokale Anpassung an die Marktbedingungen und die bedürfnisorientierte Produktgestaltung im Gegensatz zu one size fits all -Produkten. Das größte Problem für die Anbieter ist die Identifizierung von dem, was und was nicht versicherbar beziehungsweise marktfähig ist. Durch die fehlenden Marktdaten wie zum Beispiel bei Sterblichkeit, Einkommen und Krankenbild sind die Anbieter gezwungen, alternative Wege etwa bei der Definition des Versicherungsschutzes und der Berechnung des Risikos zu gehen. In Indien werden beispielsweise Vorerkrankungen pauschal mitversichert. Durch den Abschluss von Gruppenpolicen wird das Einzelrisiko für den Anbieter vermindert. -9-

10 BERICHTE IOSCO: Dach-Hedgefonds und Sekundärmärkte im Fokus Verbesserte internationale Zusammenarbeit und mehr Industriekontakte geplant Das internationale Gremium der Wertpapieraufseher (International Organization of Securities Commission - IOSCO) plant, internationale Standards zur Regulierung von Dach-Hedgefonds zu erstellen. Das hat das Gremium im April auf seiner 32. Jahrestagung im indischen Mumbai beschlossen. In einem Call for Views 1 hat IOSCO zunächst verschiedene Aspekte thematisiert, die für die künftigen Arbeiten zum dem wichtig sein könnten etwa Verfahren, nach denen die Fonds ausgewählt werden, in die ein Dach-Hedgefonds investiert, oder Sorgfaltspflichten des Fondsmanagers. Bis zum 20. Juli 2007 sammelt IOSCO noch Anmerkungen zu dem Call for Views. Der regulatorische Umgang mit Hedgefonds und Private Equity war ein wichtiges auf dem Jahrestreffen, das in diesem Jahr die indische sbehörde, das Securities and Exchange Board of India, ausrichtete. IOSCO hat auf dem Treffen eine Task Force ins Leben gerufen, die sich mit den Risiken befassen soll, die aus dem starken Aufschwung des Private- Equity-Geschäftes resultieren. Das Augenmerk gilt hierbei zunächst folgenden Aspekten: dem steigenden Fremdkapitalanteil bei Unternehmensübernahmen (den so genannten Leveraged Buyouts), der Gefahr des Marktmissbrauchs wegen der hohen Zahl der Personen, die in komplexe Transaktionen involviert sind, dem Management von Interessenskonflikten bei Private-Equity-Fonds, den Marktzugangsbeschränkungen für Kleinanleger und der Transparenz der Verteilung des Kreditrisikos bei fremdfinanzierten Unternehmensübernahmen bei komplexen Finanzierungsstrukturen. Auch Sekundärmarktbereich und Finanzberichterstattung im Fokus Auch im Sekundärmarktbereich erteilte das Leitungsgremien der IOSCO wichtige Arbeitsaufträge: So erhielt die Arbeitsgruppe für Sekundärmarktfragen, welche unter dem Vorsitz der BaFin steht, das Mandat Direkter Zugang zu Börsen und anderen Märkten. Sie hat den Auftrag, Risken und aufsichtrechtliche Anliegen zu untersuchen, die entstehen können, wenn über elektronische Orderleitsysteme auch nicht börsen -zugelassenen Nutzern ein entweder direkter oder ein über einen Handelsteilnehmer vermittelter Marktzugang gewährt wird. DREI FRAGEN AN Karl-Burkhard Caspari, Vizepräsident der BaFin Herr Caspari, Sie waren zum ersten Mal bei einer Jahreskonferenz der IOSCO. Was ist Ihr Eindruck aus Mumbai? Caspari: Mit Behördenleitern aus hundert Ländern im Presidents Committee zu sitzen, vermittelt anschaulich, dass die IOSCO in der Tat eine alle Märkte der Welt umfassende Organisation geworden ist. Diese einzigartigen Voraussetzungen sollte IOSCO nutzen: zum einen, um ihren Mitgliedern zu helfen, den globalen Wertpapierhandel angemessen beaufsichtigen zu können. Zum anderen, um Barrieren für die grenzüberschreitenden Aktivitäten von Börsen, Wertpapierdienstleistern und Investoren abzubauen. Die BaFin war hochrangig bei dieser Veranstaltung vertreten. Warum? Caspari: Die Leitungsebene, beispielsweise aus den USA, China, Japan oder Indien, trifft man nicht alle Tage persönlich. IOSCO bietet mit der Jahreskonferenz nicht nur die Möglichkeit zur globalen Abstimmung von Wertpapieraufsehern, sondern ist zugleich eine Voraussetzung auch für einen fruchtbaren Dialog mit der Industrie. Im persönlichen Gespräch lässt sich so mancher Stein aus dem Weg räumen. Gibt es wichtige Ergebnisse? Caspari: Es sind wichtige Projekte auf den Weg gebracht worden, etwa die Arbeiten zu Hedgefonds und Private Equity und zur grenzüberschreitenden Tätigkeit von Börsen, um nur einige zu nennen. Mich freut auch, dass in Mumbai weitere fünf IOSCO-Mitglieder zur Zeichnung des IOSCO-MMOU zugelassen wurden. Dies wird unsere Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit weiter verbessern. -10-

11 Im Rahmen des neuen Mandates wird eine umfangreiche Recherche auch unter Einbindung der Märkte erforderlich sein. Ein weiteres, das die Konferenzteilnehmer beschäftigte, war die Anerkennung der Standards für Jahresabschlussprüfer, der International Standards on Auditing (ISA). Die ISA stammen aus den Federn der International Federation of Accountants (IFAC) und des International Auditing and Assuarance Standards Boards (IAASB). IOSCO begleitet die ISA aus regulatorischer Perspektive, und die IFAC strebt seit einiger Zeit an, dass die internationale Vereinigung der Wertpapieraufseher die Standards anerkennt. Auf EU-Ebene wird erwartet, dass künftig bei gesetzlichen Pflichtprüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen die Anwendung internationaler Standards verpflichtend wird. Das könnte mit der reformierten 8. EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2 geschehen, die im Juli vergangenen Jahres in Kraft getreten ist. Zuvor müsste die EU-Kommission allerdings im Komitologieverfahren die internationalen Prüfungsstandards akzeptieren und in europäisches Recht umsetzen. Ob die ISA so tatsächlich Einzug in die 8. EU-Richtlinie halten, wird wahrscheinlich nicht vor Mitte 2008 entschieden. Bereits heute können aber schon Abschlussprüfungen nach ISA anerkannt werden, wenn es um die Prüfung von Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz geht. Verbesserte internationale Zusammenarbeit bei Regelverstößen Auf der IOSCO-Jahreskonferenz in Mumbai haben sich 15 Behörden auf die Liste der Bewerber setzen lassen, die künftig das Multilateral Memordandum of Understanding (MMoU) der IOSCO zeichnen wollen. Das IOSCO-MMoU gibt es seit Es soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Wertpapieraufseher und den Austausch vertraulicher Informationen auf eine weltweit konsensfähige Basis stellen. Die Zeichnung der Vereinbarung ist seit zwei Jahren Voraussetzung für die IOSCO-Mitgliedschaft. Die Zahl der MMoU-Zeichner hat sich auf dem Treffen von 36 auf 41 erhöht. 3 Vertiefung des Dialogs mit der Industrie An der Jahreskonferenz nahmen über 500 Marktteilnehmer und Delegierte von sbehörden und Börsen teil. Anlässlich der Konferenz tritt jedes Jahr auch das höchste Gremium der IOSCO, das Presidents Committees, zu seinem einzigen Treffen zusammen. Das Presidents Committee umfasst derzeit 110 Leiter von Behörden, die jeweils auf ihrer nationalen Ebene für die Aufsicht über den Wertpapierhandel zuständig sind. Es entscheidet über grundlegende inhaltliche und organisatorisch Fragen, die die IOSCO betreffen. Eines der zentralen organisatorischen Themen bei dieser Jahreskonferenz war, wie der Austausch mit der beaufsichtigten Industrie intensiviert werden kann. Gerade die Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, und ihre internationalen Verbände haben in den vergangenen Monaten Bedarf an einer Vertiefung des Dialogs mit den Aufsehern angemeldet. Auf der nächsten Sitzung des Technischen und des Exekutivkomitees der IOSCO am 6. und 7. November 2007 könnte es schon Neuigkeiten zu diesem geben. Die IOSCO hat bereits ein großes Konsultativgremium, in dem unter anderem Vertreter von 67 Börsen zu Projekten zu Rate gezogen werden können, in denen es etwa um Sekundärmärkte geht. Auch hat IOSCO im April 2005 ein Konsultationsverfahren eingeführt 4, nach dem Anmerkungen der Öffentlichkeit eingeholt werden zu Entwürfen neuer Aufsichtsstandards und auch zu neuen Arbeitsmandaten und sonstigen n. Die konsultierten Papiere werden auf Basis der eingegangenen Anmerkungen überarbeitet und in Form von n veröffentlicht. 1 Library» IOSCO Public Documents» ec.europa.eu» Binnenmarkt» Abschlussprüfung» Richtlinien» 2006/43/EG 3 Library» IOSCO MOU» IOSCO Multilateral MOU 4 Library» IOSCO Public Documents» 2007 Joint Forum betrachtet Risikokonzentrationen bei Konglomeraten Auf Einladung der Bank of Japan kamen vom 23. bis 24. April 2007 Vertreter der internationalen Vereinigung der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufseher zu einer Sitzung einer Arbeitsgruppe des Joint Forums in Tokio zusammen. Die Teilnehmer der Arbeitsgruppensitzung einer Expertengruppe aus Vertretern des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, der International Organization of Secruities Commissions (IOSCO) und der International Association of Insurance Supervisors (IAIS) berieten in Tokio über die Risikokonzentration bei Finanzkonglomeraten. -11-

12 Ziel der Arbeit der Joint-Forum-Arbeitsgruppe zu risk assessment and capital ist es, herauszufinden, wie Unternehmen Risikokonzentration in Konglomeraten identifizieren, messen und handhaben. Hierzu führte die Gruppe bereits Interviews mit Industrievertretern aller drei Finanzsektoren und fragte mithilfe eines Fragebogens nach der bisher angewandten Praxis und nach den jüngsten Entwicklungen im Umgang mit Risikokonzentration in Finanzkonglomeraten. Interessant ist hier vor allem das Ausfallrisiko von behafteten Engagements von Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, um die Solvenz oder die allgemeine Finanzlage des Konglomerats zu gefährden. Wie dies in der Praxis vermieden werden kann, berichtete Frau Dr. Zweimüller, Head of Risk Identification and Control der Münchener Rück AG, in einem Vortrag über die in ihrem Haus praktizierten Methoden zur Vermeidung und Handhabung von Risikokonzentrationen. Das Plenum würdigte die vorgestellten Szenariotechniken sowie die eingesetzten Frühwarnmechanismen als richtungweisend. Die Teilnehmer diskutierten zudem über die Ergebnisse der rund 20 geführten Interviews mit systemrelevanten Finanzkonglomeraten oder gruppen der einzelnen Länder. Hauptaugenmerk galt hier vor allem den Entwicklungsständen und der Methodik, wie die Unternehmen die auftretenden Risikokonzentrationen intern behandeln und zu vermeiden versuchen. Ein Abschlussbericht über Risikokonzentrationen soll dem Joint Forum Ende des Jahres vorgelegt werden. BaFin im Dialog mit Rating-Agenturen über IOSCO Code of Conduct Vertreter deutscher Rating-Agenturen, von Branchen- und Wirtschaftsverbänden und interessierte Finanzmarktteilnehmer kamen Ende April auf Einladung der BaFin in Bonn zu einem Gedankenaustausch zusammen. Hauptziel des Treffens war es, die Interessen der deutschen Marktteilnehmer zu bündeln, damit die BaFin diese in den weiteren Beratungen im internationalen Ausschuss der Wertpapieraufseher (IOSCO) einbringen kann. IOSCO überprüft zurzeit, inwieweit die Rating-Agenturen die Grundsätze des IOSCO Code of Conducts für Kreditrating-Agenturen (IOSCO Code) bei der Erstellung eigener Verhaltenskodizes umgesetzt haben. Im Februar hatte IOSCO bereits einen vorläufigen Bericht über die Übereinstimmung der Verhaltenskodizes der Rating-Agenturen mit dem IOSCO Code zur Konsultation gestellt. Die Teilnehmer des Treffens tauschten sich intensiv über die Ergebnisse des vorläufigen Berichts und die Erfahrungen mit dem IOSCO Code aus. Einerseits hoben die Verbände die positiven Einflüsse des IOSCO Codes heraus, bemängelten andererseits aber auch einige unpräzise Formulierungen, die in der Vergangenheit zu erhöhtem Gesprächsbedarf zwischen Rating-Agenturen und Verbänden geführt hatten. Die anwesenden Rating-Agenturen betonten, dass sie bereits seit Jahren über interne Verhaltensvorschriften verfügten, diese jedoch im Rahmen des IOSCO-Überprüfungsprozesses nicht ausreichend berücksichtigt werden konnten. Einige deutsche Rating-Agenturen kündigten an, einen eigenen IOSCO-konformen Verhaltenskodex zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Library» IOSCO Public Documents» 2007 IAIS: Multilaterales Kooperationsabkommen nimmt Fahrt auf Im Mai trafen sich Mitglieder der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher (International Association of Insurance Supervisors IAIS) zu einem zweitägigen Arbeitsgruppen-Workshop am Sitz des IAIS-Sekretariats in Basel. Ziel des Workshops war es, das Bewerbungsverfahren für das Multilaterale Memorandum of Understanding (MMoU) 1 vorzubereiten. Das MMoU soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsaufsehern verbessern. Der Bewerbungsprozess mitsamt der mehrstufigen Überprüfung bis zur Unterzeichnung des Abkommens dauert mindestens vier Monate. Mit einem Inkrafttreten des MMoU ist demnach nicht vor Jahresende 2007 zu rechnen. Catherine Lezon, die stellvertretende Generalsekretärin der IAIS, konnte auf dem MMoU-Arbeitstreffen insgesamt 20 Aufseher aus 18 IAIS-Mitgliedsländern -12-

13 und -gebieten begrüßen. Die Teilnehmer erhielten eine Einweisung in die wichtigsten Regelungen des MMoU und dessen geplante Implementierung mitsamt den Beitrittsvorschriften. Darüber hinaus diente der Workshop dazu, mögliche Bewerber über den Ablauf eines Beitritts zu informieren und die am Beitritt beteiligten Prüfer hierfür zu schulen. Bereits 45 IAIS-Mitglieder bekundeten Interesse an einem Beitritt zum MMoU; 14 von ihnen erklärten sich darüber hinaus bereit, bei der Evaluierung eingereichter Beitrittsunterlagen mitzuwirken. Die am Beitritt interessierten Teilnehmer erhielten in Basel eine Anleitung zur formalen und inhaltlichen Gestaltung ihrer Bewerbung. Für die IAIS-Mitglieder, die als Prüfer der Bewerbungen tätig werden, stand vor allem das Procedere, wie die Einhaltung der im MMoU enthaltenen Vertraulichkeitsbestimmungen und der geforderten Verhaltensregelungen zu prüfen sind, im Zentrum des Interesses. Ziel der Prüfungen ist es sicherzustellen, dass die im MMoU genannten Kooperationsprinzipien von den Bewerbern anerkannt und erfüllt werden. Hierzu erhielten die Prüfer auf dem Workshop erste Hinweise über den Ablauf der Zusammenarbeit mit dem IAIS-Sekretariat sowie zu den einzelnen Phasen der Überprüfung der eingereichten Bewerbungen. Wichtig war allen Beteiligten der interaktive Charakter des Arbeitstreffens. Im Dialog konnten sowohl bestehende Wissenslücken geschlossen als auch Auslegungsfragen geklärt werden. Die Beitrittskandidaten und Prüfer erhielten damit das Rüstzeug, um die Anforderungen an den Bewerbungsprozess vollständig verstehen und umsetzen zu können. 1 Vgl. Porth/ Oster: Versicherungsaufseher wollen international stärker kooperieren multilaterales Rahmenabkommen vereinbart, in: 03/07, S. 4 ff. Neues Liquiditätsrisikomanagement international beachtet Die Anfang 2007 in Kraft getretene Liquiditätsverordnung (LiqV) schafft eine prinzipienbasierte Regelung für das Liquiditätsmanagement. Erstmals können Kreditinstitute zwischen einer eher quantitativen standardisierten Methode und einem qualitativen institutsindividuellen Risikomess- und -steuerungsverfahren wählen. Das ermöglicht den Instituten, das auf standardisierten Kenngrößen basierende, kostenintensive Meldeverfahren durch Daten zu ersetzen, die ihnen auf Grund des Risikomanagements ohnehin schon wesentlich detaillierter und risikobezogener vorliegen. Die neue LiqV wurde nicht nur von der deutschen Kreditwirtschaft begrüßt, sondern findet wegen ihres prinzipienbasierten Ansatzes und der zeitlichen Nähe zu den neuen Eigenkapitalanforderungen auch international Beachtung. Zudem präsentiert Deutschland mit der LiqV ein Konzept für eine Risikoart, die sowohl im Ausschuss Europäischer Bankenaufseher (Committee of European Banking Supervisors CEBS) als auch im Baseler Komitee für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision BCBS) gerade wieder entdeckt wurde. Bereits in der Vergangenheit haben sich die europäischen Bankenaufseher und das Baseler Komitee dem Liquiditätsrisiko gewidmet und Grundstandards für Institute aufgestellt (Sound Practices for Managing Liquidity in Banking Organisations vom Februar 2000 und Bankenrichtlinie 2006/48/EC). Auch das Joint Forum, ein Zusammenschluss der drei internationalen Standardsetter für den Wertpapier-, Versicherungs- und Bankenbereich, und das Banking Supervision Committee der Europäischen Zentralbank evaluierten das Liquiditätsrisiko. Die bisherigen Arbeiten bilden nun die Grundlage für die neuen Erhebungen durch das Baseler Komitee und CEBS, die das Liquiditätsrisikomanagement in den Kontext aller Mess- und Steuerungsverfahren eines Institutes bringen. In beiden Arbeitsgruppen ist die BaFin durch ihre Experten vertreten. BCBS -13-

14 AUFSATZ Das Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz Hans-Georg Carny Martin Neusüß beide BaFin Am 11. Mai 2007 hat das Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) 1 die letzte parlamentarische Hürde genommen. Der Bundesrat hat darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen, und damit den Weg für die Umsetzung der Finanzmarkt-Richtlinie 2004/39/EG 2 in nationales Recht freigemacht. Die Richtlinie, bekannt unter der englischen Abkürzung MiFID 3, ist für den Kapitalmarkt das bedeutendste europäische Regelungswerk der vergangenen Jahre. Sie löst die Richtlinie ISD 4 ab und regelt und harmonisiert die Bedingungen Hans-Georg Carny für den Wertpapierhandel europaweit umfassend weiter. Zudem soll die MiFID den Anlegerschutz verbessern, nämlich durch neue Verhaltens- und Transparenzpflichten, und den Wettbewerb zwischen Handelsplattformen fördern. Die Regelungsdichte der neuen europäischen Vorgaben lassen bereits folgende Zahlen erahnen: Aus 71 Artikeln besteht allein die MiFID. Mit den begleitenden Durchführungsmaßnahmen kommen weitere knapp hundert Artikel dazu. 5 Das deutsche Gesetz zur MiFID, das FRUG, ändert als Artikelgesetz verschiedene Einzelgesetze des deutschen Kapitalmarktrechts. Der Schwerpunkt liegt auf dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Aber auch das Kreditwesengesetz (KWG) und das Börsengesetz (BörsG) werden in erheblichem Umfang geändert. Geringfügige Folgeanpassungen weiterer Gesetze und Verordnungen, wie etwa der Börsen-zulassungsverordnung, ordnen die Artikel 4 bis 13c FRUG an. In Ergänzung zum FRUG werden das Bundesministerium der Finanzen und die BaFin in Kürze konkretisierende Rechtsverordnungen erlassen. Eine mit besonderer Bedeutung wird die Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) sein, die die MiFID- Durchführungsrichtlinie umsetzen wird. Daneben werden bestehende Rechtsverordnungen, wie etwa die Finanzanalyseverordnung (FinAV) und die Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV), an die neuen Vorgaben der MiFID und des FRUG angepasst. Entsprechend der Vorgabe der MiFID treten die Änderungen durch das FRUG nahezu ausnahmslos zum 1. November 2007 in Kraft. Der Finanzwirtschaft bleibt somit nur sehr wenig Zeit für die anstehenden umfangreichen Anpassungsarbeiten. Allerdings konnte der deutsche Gesetzgeber von diesem Termin schon aus Haftungsgründen nicht abweichen. Zudem steht Deutschland bei der Umsetzung der MiFID im europäischen Vergleich gut da trotz des Umfangs der neuen Regelungen. Bei näherem Hinsehen zeigt sich auch, dass viele der vermeintlichen Neuerungen längst selbstverständlich sind, zumindest für die größeren Unternehmen. Andere Regelungen, etwa die konkreten Ausgestaltungen der gesetzlich bisher nur sehr abstrakt gefassten Wohlverhaltenspflichten gegenüber Dienstleistungskunden, sind bereits aus Verwaltungsrichtlinien und der Auslegungspraxis der BaFin bekannt und werden nun lediglich auf eine höhere Stufe der Verbindlichkeit gehoben. Die BaFin wird außerdem berücksichtigen, unter welchem Zeitdruck die Institute stehen, wenn sie überwacht, ob diese die neuen FRUG-Regeln einhalten. -14-

15 Die wichtigsten Änderungen im Bereich des Wertpapierhandels sind: Erweiterter Katalog der zulassungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen Meldewesen Wohlverhaltens- und Organisationsregeln Vor- und Nachhandelstransparenz Systematische Internalisierung Grenzüberschreitende Tätigkeiten Engere Kooperation in der EU Katalog der zulassungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen erweitert Das FRUG erweitert den Katalog der Wertpapierdienstleistungen, für die eine Erlaubnis erforderlich ist: Künftig benötigt auch derjenige eine behördliche Zulassung, der Anlageberatung erbringt oder ein multilaterales Handelssystem betreibt. Anlageberatung Anlageberatung war bisher eine Wertpapiernebendienstleistung und als solche erlaubnisfrei. In Zukunft ist hierzu zwar in der Regel eine Zulassung durch die BaFin erforderlich. Anlageberater können so aber vom europäischen Pass Gebrauch machen und ihre Dienstleistung auch europaweit anbieten. Als Anlageberatung gilt in Abgrenzung zum allgemeinen Anlage-Tipp, zur Finanzanalyse und zur Werbung nur die persönliche Empfehlung, die auf die individuelle Situation des Kunden zugeschnitten ist oder vom Institut als solche dargestellt wird. Die BaFin wird zusammen mit der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung in Kürze auch ein Merkblatt veröffentlichen. Anlagevermittlung und -beratung im Hinblick auf Fondsanteile unterliegen weiterhin grundsätzlich nicht der Aufsicht durch die BaFin. Zuständig hierfür bleibt die Länderaufsicht nach der Gewerbeordnung, weil man nicht mehr regulatorische Belastung erzeugen wollte als unbedingt erforderlich. An europaweiten Geschäften interessierte Unternehmen, die eine an sich vom KWG freigestellte Anlagevermittlung oder -beratung von Investmentanteilen betreiben, können sich aber freiwillig der strengen Aufsicht der BaFin nach dem MiFID-Standard unterwerfen (Opt-in) und so vom Europäischen Pass Gebrauch machen. So könnten sie auch auf einfache Weise grenzüberschreitend tätig werden. Betrieb eines multilateralen Handelssystems Der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF multilateral trading facility) ist eine Wertpapierdienstleistung, die einen Sonderfall des allgemeinen Geschäfts der Anlagevermittlung darstellt. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb eines Systems in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Kaufvertrag führt. Ein MTF kann sowohl von einem Börsenträger als auch von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden. Für die Letztgenannten besteht damit die Möglichkeit, mit den geregelten Märkten in Wettbewerb zu treten. Mehrere Großbanken haben bereits angekündigt, zumindest für den institutionellen Handel von dieser Möglichkeit Gebrauch zu Martin Neusüß machen. Für den Betreiber eines MTF und eines geregelten Marktes gelten überwiegend identische Regeln, die alle einen ordnungsgemäßen Handel sicherstellen sollen. Unterschiede bestehen in den Zulassungsanforderungen für Finanzinstrumente und in den Zulassungsfolgepflichten für Emittenten nach dem WpHG. Diese gelten nur für Finanzinstrumente, die an einem geregelten Markt im Sinne der MiFID zugelassen sind. In Deutschland sind das der amtliche und geregelte Markt der Börsen, die künftig einheitlich als regulierter Markt bezeichnet werden. Weitere zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungen Erstmals sind zukünftig Dienstleistungen rund um ausgefallene Derivate, etwa auf Frachtsätze, Wetter oder beliebige Indizes, als zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungen zu beaufsichtigen. Die Finanzanalyse wird Wertpapiernebendienstleistung mit der Folge, dass sich bei beaufsichtigten Instituten die Wohlverhaltens- und Organisationspflichten darauf erstrecken. Der Eigenhandel wird nicht mehr, wie bislang, nur dann erfasst, wenn er sich als Dienstleistung für andere darstellt, sondern auch in der Form des Eigengeschäfts, also wenn es um die reine Verwaltung des eigenen Vermögens geht. Ausnahmetatbestände sorgen jedoch dafür, dass von dieser Regelung nur die Unternehmen betroffen sind, die weitere Finanzdienstleistungen erbringen und daher auch heute schon zulassungspflichtig sind. Auch wenn die BaFin ihre Aufsichtsprozesse an die erweiterte Erlaubnispflicht anpassen muss, gehören wahrscheinlich die meisten betroffenen Unternehmen -15-

16 aufgrund ihrer sonstigen Geschäftstätigkeit bereits heute zum Kreis der Erlaubnispflichtigen, sodass sich die Zahl der Neuzugänge in Grenzen halten wird. Vertraglich gebundene Vermittler Die MiFID regelt zudem weitere Einzelheiten zum Einsatz vertraglich gebundener Vermittler. Diese werden künftig auch die neue Wertpapierdienstleistung der Anlageberatung ausüben dürfen. Auf der anderen Seite müssen sie sich jedoch auf die Anbindung an ein einziges Institut beschränken, welches die Verantwortung übernimmt. Im Sinne möglichst einfacher Verfahren überlässt das KWG dem haftenden Institut auch die von der MiFID vorgesehene Eignungsprüfung und administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung der Agenten. Die BaFin hat so lediglich das Register der gebundenen Vermittler öffentlich zugänglich zu machen und kann sich im Übrigen auf eine indirekte Aufsicht über die so genannten tied agents im Rahmen von Institutsprüfungen beschränken. Meldewesen Das Meldewesen nach 9 WpHG bildet die Grundlage für viele Überwachungstätigkeiten der BaFin. Dazu zählt zum Beispiel die Verfolgung von Insiderhandel und Marktmanipulation. Auch hierfür bringt das FRUG einige Änderungen mit sich. In konsequenter Anwendung des in der MiFID verankerten Herkunftsstaatsprinzips werden Wertpapierfirmen ihre Transaktionen künftig nur noch an die zuständige Behörde im Heimatland melden. Diese wiederum leitet die Transaktionsdaten gegebenenfalls an die Behörde des Marktes weiter, der für das betreffende Finanzinstrument der liquideste ist. Dieses Modell hat für die Meldepflichtigen den Vorteil, dass sie es nur noch mit einer Aufsichtsbehörde zu tun haben, egal, an welchem Ort das Geschäft ausgeführt wird. Doch bereitet die zunehmende Abhängigkeit von einem europäischen Datenaustausch auch Probleme. Die BaFin zielt bei der Ausgestaltung des Meldewesens in der WpHMV darauf ab, dass die in Deutschland vorhandene technische Infrastruktur im Meldewesen auch künftig grundsätzlich weitergenutzt werden kann. So soll der Anpassungsaufwand sowohl für die Meldepflichtigen als auch für die BaFin auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Wohlverhaltens- und Organisationsregeln Institute, die zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen Organisations- und Wohlverhaltsbestimmungen beachten; diese dienen letztlich dem Anlegerschutz. Bei den Wohlverhaltenspflichten bleibt es zunächst bei der Grundregel: Wertpapierdienstleistungen müssen mit Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse erbracht werden. Inducements Ausdrücklich verboten ist es nun, finanzielle oder sonstige Anreize (inducements) außerhalb der unmittelbaren Kundenbeziehung zu akzeptieren oder zu gewähren, es sei denn, diese werden dem Kunden offen gelegt und sie dienen der Verbesserung der Qualität der Dienstleistung. Während die erste Anforderung klar und kaum umstritten ist, bereitet es große Schwierigkeiten, praxis- und anlegergerechte Kriterien für die Annahme einer Qualitätsverbesserung zu definieren. Vertriebsmodelle, die etwa auf Kickback-Zahlungen beruhen, müssen jedenfalls genauer unter die Lupe genommen werden. Vermeidung von Interessenkonflikten Erbringen Institute Wertpapierdienstleistungen für Kunden, können Interessenkonflikte zwischen dem Unternehmen und dem Kunden oder zwischen Kunden untereinander entstehen. Beim Interessenkonfliktmanagement müssen die Institute in erster Linie wirksame Vorkehrungen treffen, um solche Interessenkonflikte sichtbar und für die Kunden unschädlich zu machen. Reichen organisatorische Maßnahmen nicht aus, um einer Beeinträchtigung von Kundeninteressen ausreichend entgegenzuwirken, müssen die Institute die Interessenkonflikte in abstrakter Weise gegenüber den Kunden offen legen. Kunden und professionelle Kunden Das FRUG und seine Konkretisierungsverordnung differenzieren zudem im Vergleich zur bisherigen Rechtslage die Regelungen zu Informations- und Berichtspflichten, zur Einholung von Kundenangaben und der interessengerechten Abwicklung von Kundenaufträgen weiter aus. Unterschieden wird nach der Art des Vertragspartners: Im Verhältnis zu den gesondert definierten Kategorien der professionellen Kunden und qualifizierten Gegenparteien gelten geringere Verhaltensanforderungen als gegenüber Privatkunden. Als Profis gelten von vornherein alle Institute, Versicherungen und Investmentgesellschaften, Großunternehmen und (über-)staatliche Einrichtungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kunden umklassifiziert werden. So können besonders erfahrene oder vermögende Privatkunden auf einen Teil des ihnen an sich zustehenden Schutz- -16-

17 niveaus verzichten. Den Instituten bleibt natürlich die Möglichkeit, sich auf das Geschäft mit Kunden einer bestimmten Kategorie zu beschränken. Um den Kunden eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, müssen die Institute ihnen verständliche und gegebenenfalls standardisierte Informationen über das Unternehmen und dessen Dienstleistungen, über die Art der in Betracht gezogenen Finanzinstrumente und deren Risiken, über einschlägige Ausführungsplätze und zu erwartende Kosten zur Verfügung stellen. Diese Angaben, aber auch alle werblichen und sonstigen Informationen, die ein Institut seinen Kunden zugänglich macht, unterliegen einem Klarheits- und Redlichkeitsgebot. Anlageberater und Portfolioverwalter sind verpflichtet, Angaben zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden, seinen Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen einzuholen, um überprüfen zu können, ob ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung für diesen Kunden geeignet ist (suitability test). Diese persönlichen Informationen sind unabdingbar, weil der Vermögensverwalter ohne sie keine Ermessensentscheidung treffen und dem Kunden keinen auf diesen zugeschnittenen seriösen Anlagevorschlag unterbreiten kann. Verweigert der Kunde die Angaben, muss das Institut auf die Finanzdienstleistung verzichten. Bei anderen Wertpapierdienstleistungen als der Anlageberatung und Portfolioverwaltung sind lediglich Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden zu erfragen, um bewerten zu können, ob die Finanzinstrumente und/oder Dienstleistungen, um die es geht, ihrer Art nach für den Kunden geeignet sind (appropriateness test). Macht der Kunde keine Angaben oder fällt die Bewertung negativ aus, muss er lediglich gewarnt werden; er darf, wenn er darauf besteht, trotzdem bedient werden. Weitere Erleichterungen gelten, wenn sich die Dienstleistung auf so genannte nicht komplexe Wertpapiere wie börsennotierte Aktien, Schuldtitel ohne derivative Elemente oder auf Fondsanteile bezieht, nach denen der Kunde auf eigene Initiative fragt. Bei allen Kundenangaben darf der Dienstleister davon ausgehen, dass sie zutreffend und vollständig sind, solange er den Kunden nicht dazu ermuntert, Informationen zu verweigern, oder deren fehlerhafte Natur grob fahrlässig verkennt. Der Dienstleister muss also keinen detektivischen Eifer entwickeln. Eine ähnliche Entlastungsregelung gilt für Institute, die Kundenaufträge über andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhalten, wie zum Beispiel Anlagevermittler; auch diese Institute dürfen sich darauf verlassen, dass das Erstinstitut sich gesetzmäßig verhalten hat und die gelieferten Informationen korrekt sind. Best Execution Eine Wohlverhaltensregel, die man besonders hervorheben sollte, ist die Verpflichtung, Aufträge so auszuführen, dass es für den Kunden am günstigsten ist (best execution). Danach haben die Institute bei der Ausführung von Kundenaufträgen oder deren Weiterleitung an Dritte im Rahmen des Finanzkommissionsgeschäfts, des Eigenhandels, der Anlageoder Abschlussvermittlung oder der Portfolioverwaltung alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um für ihre Kundschaft das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Einschlägige Kriterien hierfür sind die Besonderheiten und Preise der Finanzinstrumente, der Kunde selbst sowie Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung und - abwicklung. Bei Privatkunden sollen der Preis des Papiers und die Ausführungskosten ausschlaggebend sein. Dabei darf ein Unternehmen das Ergebnis der Günstigkeitsprüfung nicht dadurch steuern, dass es bei seinen eigenen Gebühren willkürlich unterscheidet zwischen den Ausführungsplätzen, die in Betracht kommen, wie organisierten Märkten, multilateralen Handelssystemen, systematischen Internalisierern oder Marktbetreuern. Der Börsenvorrang nach 22 BörsG wird entfallen. Soweit der Kunde spezifische Anweisungen über die Art oder den Ort der Ausführung gegeben hat, sind diese selbstverständlich einzuhalten. Um die bestmögliche Ausführung zu gewährleisten, werden die Unternehmen dazu verpflichtet, entsprechende interne Grundsätze aufzustellen, über die sie die Kunden zu informieren haben. Zwar muss nicht in jedem Einzelfall tatsächlich das Optimum erreicht worden sein, die Institute müssen aber nachweisen können, dass sie sich durchgängig an ihre Ausführungsgrundsätze gehalten haben. Einrichtung von unabhängigen Kontrollen Bereits bekannt ist die organisatorische Generalklausel, der zufolge ein Institut alle Maßnahmen ergreifen muss, um Wertpapierdienstleistungen stets ordnungsgemäß erbringen zu können. Dazu gehören neben dem Interessenkonfliktmanagement grundsätzlich Kontrolleinrichtungen, die vom operativen Geschäft unabhängig sind, die in Compliance, Risikokontrolle und interne Revision aufzugliedern sind und deren Unternehmensleitung und Aufsichtsorgane regelmäßig prüfen müssen. Bei kleineren Instituten soll im Wege der Kalibrierung je nach Art, Umfang und Komplexität des Geschäfts eine Vereinfachung möglich sein, indem eine Personenidentität zugelassen, das Unabhängigkeitserfordernis einge- -17-

18 schränkt oder auf einzelne Funktionen verzichtet wird. Persönliche Geschäfte und sonstiges Verhalten der Mitarbeiter eines Instituts müssen daraufhin kontrolliert werden, ob sie mit Insiderbestimmungen und den Pflichten des Unternehmens vereinbar sind. Vorgeschrieben ist außerdem ein effektives und transparentes Management von Privatkundenbeschwerden. Diese sind umgehend zu bearbeiten, und jeder Vorfall muss dokumentiert werden. Weitere organisatorische Vorkehrungen Nähere Organisationsregelungen zu den betriebsinternen Entscheidungs- und Ablaufstrukturen, zur Mitarbeiterqualifikation, zum Datenschutz, zu den Vorkehrungen für Systemausfälle und zu sonstigen Störungen, zum Risikomanagement im engeren Sinne und zur Vermeidung auslagerungsspezifischer Gefahren werden in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) wiedergegeben. Besondere organisatorische Vorkehrungen sind geboten, wenn es darum geht, Interessenkonflikten beim Erstellen von Finanzanalysen vorzubeugen. Vorschriften hierzu werden in die Finanzanalyseverordnung eingearbeitet. Den Unternehmen bleibt aber die Option, auf diese Maßnahmen zu verzichten, wenn sie ihre Finanzanalysen eindeutig als Werbematerial kennzeichnen. Konsequenterweise dürfen die Empfehlungen in diesem Fall auch parteiisch ausfallen. Ausführlich sind die Bestimmungen zum Schutz des Kundenvermögens gehalten, über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne Banklizenz verfügen können. Anders als bisher sind nun auch Kunden-Omnibuskonten erlaubt, solange die kontenmäßige Trennung von Vermögenswerten des Instituts gewahrt bleibt. Gerade für diese Konten gelten aber strenge Buchführungsvorschriften. Kundengelder müssen auf Konten bei Kreditinstituten oder aber mit Zustimmung des Kunden in qualifizierte Geldmarktfonds eingezahlt werden. Unter besonderen Voraussetzungen dürfen zum Kundenvermögen gehörende Finanzinstrumente zukünftig für eigene Wertpapierfinanzierungsgeschäfte genutzt werden. Aufzeichnungspflichten Damit die BaFin und die Wirtschaftsprüfer bei ihren Prüfungen nach 36 WpHG die Geschäftstätigkeit effizient überwachen können, werden die Institute zu aufschlussreichen Aufzeichnungen verpflichtet, anhand derer sie vor allem nachvollziehbar belegen können, dass sie die Wohlverhaltensregeln eingehalten haben. In der Durchführungsverordnung ist aufgeführt, welche Daten bei Kundenaufträgen bzw. Entscheidungen des Portfolioverwalters und bei Transaktionen aufzuzeichnen sind. Die WpDVerOV nimmt weitere Konkretisierungen vor, bei denen die Empfehlungen von CESR bereits zum Teil berücksichtigt sind. Im Übrigen wird die BaFin auf ihrer Internetseite eine Liste aller Aufzeichnungspflichten für die Praxis zur Verfügung stellen. Angesichts der Heterogenität der Institute und Geschäftsmodelle ist es jedoch nicht möglich, die Dokumentationsanforderungen abschließend im Detail zu regeln. Vor- und Nachhandelstransparenz Ein Hauptziel der MiFID besteht darin, den Wertpapierhandel, speziell den Aktienhandel, transparenter zu machen. Die Richtlinie und damit auch das FRUG führen daher für geregelte Märkte und MTFs umfangreiche Veröffentlichungspflichten ein. Vor dem Handel muss laufend die Spanne der aktuellen Verkaufs- und Kaufaufträge und das zu diesen Preisen handelbare Volumen veröffentlicht werden. Zur Förderung der Nachhandelstransparenz müssen geregelte Märkte und MTFs Preis und Volumen der über die jeweilige Handelsplattform abgeschlossenen Geschäfte veröffentlichen, und zwar, soweit möglich, in Echtzeit. Während es solche Transparenzvorschriften für die Börsen schon weitgehend gegeben hat, sind die Regelungen für MTFs neu in 31g WpHG verankert. Die EU-Durchführungsverordnung konkretisiert die Transparenzpflichten näher; sie lässt auch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu, abhängig von Handelssystem und Volumen. Hervorzuheben ist, dass diese Pflichten nach deutschem Recht nur für den Handel mit Aktien und mit Aktien vertretenden Zertifikaten gelten, die an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die EU-Kommission prüft derzeit, ob man diese Pflichten auf weitere Finanzinstrumente ausdehnen sollte. Transparenter wird der Aktienhandel auch dadurch, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet werden, auch die Geschäfte zu veröffentlichen, die sie außerhalb von geregelten Märkten und MTFs tätigen. Sie müssen Zeitpunkt, Preis und Volumen dieser Transaktionen angeben, was anderen ermöglicht, das Marktgeschehen vollständig zu überblicken. Auch diese neu in 31h WpHG aufgenommene Pflicht gilt nur für Geschäfte in Aktien und in Aktien vertretenden Zertifikaten, die an einem geregelten Markt zugelassen sind. Um die Zersplitterung veröffentlichter Mitteilungen über abgeschlossene Geschäfte zu verhindern, ordnet die EU-Durchführungsverordnung neben anderen Details an, dass die Daten leicht zu konsolidieren sein müssen. Es wird Anbieter geben, die die zahlreichen Einzelveröffentli- -18-

19 chungen sammeln und aufbereiten, um einen besseren Marktüberblick geben zu können. Systematische Internalisierung Systematische Internalisierer sind Unternehmen, die häufig, regelmäßig und auf organisierte und systematische Weise Kundenaufträge auf eigene Rechnung außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems ausführen (vgl. 2 Abs. 10 WpHG-neu). Die 32 bis 32d WpHG spiegeln die hohen Anforderungen der MiFID an diese interne Art der Ausführung wider: Der Anbieter ist unter anderem grundsätzlich dazu verpflichtet, laufend verbindliche Quotes zu veröffentlichen und den Kunden einen diskriminierungsfreien Zugang zu diesen zu gewähren. Die erhöhten Pflichten für Internalisierer gelten jedoch nur für Kundenaufträge in Aktien oder in Aktien vertretenden Zertifikaten, die an einem geregelten Markt zugelassen sind. Zudem reicht es nicht aus, die Orderausführung nur gelegentlich zu internalisieren, etwa durch im Einzelfall angebotene Festpreisgeschäfte gegen den Eigenbestand. Vielmehr muss dies systematisch erfolgen und im Geschäftsmodell des Anbieters eine wesentliche Rolle spielen. Grenzüberschreitende Tätigkeiten Soweit Unternehmen vom Europäischen Pass Gebrauch machen und grenzüberschreitend Wertpapierdienstleistungen erbringen, unterliegen sie ausschließlich den Vorschriften und der Aufsicht ihres Heimatstaates; sie müssen ihrer Aufsichtsbehörde lediglich Geschäftspläne vorlegen, aus denen hervorgeht, in welchen Zielstaaten sie welche Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen erbringen möchten. Diese Informationen sind für das Notifizierungsverfahren zwischen Heimat- und Aufnahmestaatsbehörde erforderlich. Unternehmen dürfen sowohl über Fernkommunikation als auch über vertraglich gebundene Agenten grenzüberschreitend tätig werden, soweit sie dies mit angezeigt haben. Wer ein multilaterales Handelssystem betreibt, darf überdies in jedem anderen Mitgliedsstaat Einrichtungen bereitstellen, die den grenzüberschreitenden Zugang zu seinem System gewährleisten. Bei der Errichtung von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedsstaat wird zukünftig der Aufnahmestaat überwachen, ob die Zweigstellen die Wohlverhaltensregeln im engeren Sinne einhalten. Alle übrigen Bestimmungen, auch die zum Schutz der Kunden zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen, fallen in die Verantwortung des Herkunftsstaates. Engere Kooperation in der EU Nicht nur die beaufsichtigten Unternehmen müssen sich mit zum Teil großem Aufwand auf das Inkrafttreten der Neuerungen am 1. November 2007 vorbereiten. Auch die BaFin steht vor großen Herausforderungen. Es geht darum, die neuen Regelungen im Dialog mit den Marktteilnehmern mit Leben zu füllen und an einer sachgerechten praktischen Umsetzung mitzuwirken. Die BaFin ist eingebunden in ein Netzwerk europäischer Aufsichtsbehörden. Noch stärker als bislang muss sie auf die Kooperation mit ihren Partnern in den anderen Mitgliedsstaaten bauen. Die MiFID schreibt vor, dass die nationalen Aufseher intensiv grenzüberschreitend zusammenwirken, damit sicher ist, dass sie den Binnenmarkt für Finanzinstrumente effektiv überwachen. Sie müssen einander unverzüglich gegenseitig bei der Aufklärung von Sachverhalten und der Verfolgung von Verstößen unterstützen und dürfen dies nur in wenigen Ausnahmefällen verweigern. Die Umstellung auf die Regelungen der MiFID kostet beide Seiten die Wertpapierdienstleistungsunternehmen, aber auch die BaFin große Anstrengung, die sich hoffentlich bald auszahlt, nämlich indem Anleger dem Kapitalmarkt noch mehr Vertrauen entgegenbringen. Die Unternehmen sollten die Neuerungen auch zum Anlass nehmen, eingefahrene Strukturen auf ihre Tauglichkeit zu prüfen, und die Chancen nutzen, die sich innovativen, wettbewerbsfähigen Instituten und Handelsplätzen auf dem harmonisierten europäischen Binnenmarkt bieten werden. 1 Dokumente» Drucksachen» Drucksache 247/07 2 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), geändert durch Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EWG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. EU Nr. L 114 S. 60). 3 Markets in Financial Instruments Directive. 4 Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, ABl. L 35 vom , S. 1). 5 Richtlinie 2006/73/EG vom , ABl. EU Nr. L 241 S. 26 und Verordnung 1287/2006/EG vom , ABl. EU Nr. L 241 S

20 VERSICHERUNGSAUFSICHT Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt für den Monat Mai für den Bereich der Folgendes bekannt Namensänderung Folgende Versicherungsunternehmen haben Ihre Namen/ Adresse geändert Bisheriger Name/ Adresse Neuer Name/ Adresse Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation in Bayern Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in München Theresienstraße München Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in München Theresienstraße München VA 11 VU /26 Erlöschen der Erlaubnis Versicherungsunternehmen Tatbestand Die BaFin hat durch Verfügung vom 20. März 2007 festgestellt, dass die der: 5451 Nr. 1 Unfall (einschließlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten a) einmalige Leistungen b) wiederkehrende Leistungen c) kombinierte Leistungen d) Personenbeförderung SIGNAL Unfallversicherung a.g. Joseph-Scherer-Straße Dortmund Im Übrigen ist die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb gemäß 6 Abs. 5 VAG erloschen. erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb folgenden Umfang hat: VA 46 VU /2-20-

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