A u s g a b e 3 / Ministerratsbeschluss zum Wertpapiervermittler: Qualitativer Neustart für Finanzdienstleistungsassistenten!

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1 A u s g a b e 3 / w w w. w k o. a t / f i n a n z d i e n s t l e i s t e r I n f o r m a t i o n e n d e s Fac h v e r b a n d s f I n a n z d i e n s t l e i s t e r w w w. d i e f i n a n z d i e n s t l e i s t e r. a t istockphoto.com Verbraucherkreditgesetz - Auswirkungen auf Kreditvermittlung 5 - Risikoaufschläge bei Banken 6 FINDIN 7 Investmentfondsgesetz 7 Meinl European Land 8 Vorsorgewohnungen: Vermittlung 10 Lehrberuf 11 Europäische Union 12 - Anlegerentschädigung NEU - Arbeitskreis EU Steuertipp 14 Berufsgruppen 15 Bundesländer-Fachgruppen 17 Marktstudie / Termine 24 Ministerratsbeschluss zum Wertpapiervermittler: Qualitativer Neustart für Finanzdienstleistungsassistenten! Vor rund zweieinhalb Jahren präsentierte der Fachverband Finanzdienstleister im Rahmen einer Pressekonferenz ein 5-Punkte-Programm zur Neuregelung des Gewerbes Finanzdienstleistungsassistent (FDLA). Zuvor war in einer aufgrund der Finanzkrise entfachten finanzpolitischen Diskussion die Abschaffung dieses Berufs gefordert worden, für den bis dato keine Ausbildung nachzuweisen war. Zukunft der Finanzdienstleistungsassistenten geklärt In unzähligen Gesprächen mit den Entscheidungsträgern sowie in Begutachtungen und Stellungnahmen brachte der Fachverband seine Argumente für eine praxisorientierte und für alle Marktteilnehmer sinnvolle Gestaltung des anstelle des Berufsstands FDLA geplanten Gewerbes Wertpapiervermittler (WPV) ein. Am 26. Juli 2011 war es nun soweit: Im Ministerrat wurde der Gesetzesentwurf für die Novellierung der Gewerbeordnung (GewO 1994) und des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG 2007) beschlossen, jetzt liegt die Entscheidung über die Zukunft des WPV beim Parlament. Fachverbandsobmann KommR Wolfgang K. Göltl freut sich, dass die Interessenvertretung aufgrund ihrer fundiert vorgebrachten Argumentation und ihres Inputs aus der Praxis bei den Verhandlungspartnern Verständnis für wesentliche Anliegen bewir-

2 e d i t o r i a l Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Es ist uns gelungen, dass im Ministerratsbeschluss zum Wertpapiervermittler (WPV) unsere Argumente für eine praxisorientierte Ausrichtung des neuen Gewerbes weitgehend berücksichtigt wurden. Bei einigen wenigen Punkten wie insbesondere bei der Solidarhaftung sehen wir noch Handlungsgbedarf, um eine für alle Marktteilnehmer sinnvolle Lösung zu erzielen. Wir haben dazu bereits Lösungsszenarien erarbeitet, für die wir uns mit aller Vehemenz einsetzen. Im Zuge der Verhandlungen zum WPV machten wir abermals auf die Probleme aufmerksam, die sich aufgrund der wie die Praxis gezeigt hat viel zu niedrig angesetzten Umsatzobergrenze für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ergeben. Schwerpunkt der Gespräche mit den Entscheidungsträgern aus Politik und Wirtschaft werden darüber hinaus eine Senkung der geforderten hohen Eigenkapitalquote von Wertpapierfirmen (WPF), eine praktikable Beitragshöhe der WPF für die Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie die Entlastung der Anlegerentschädigungseinrichtung sein. Unser erklärtes Ziel ist es, als Interessenvertretung der Wertpapierunternehmen (die einen großen Teil der FMA-Kosten tragen) die Möglichkeit der von der Wirtschaftskammer Österreich kooptierten FMA-Aufsichtsratsmitglieder zu stärken, um praxisfremde Vorhaben weitgehend abfangen zu können. Die Revision der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) ließ die Diskussion über direkte und indirekte Entgelte für Finanzdienstleistungen wieder aufflammen. Intention unserer Aktivitäten auf nationaler und EU-Ebene über unseren Lobbyingpartner BIPAR ist es vor allem, die Wahlfreiheit hinsichtlich der Entlohnung unabhängiger Finanzberater zu erhalten sowie zusätzliche organisatorische Vorschriften zu vermeiden. Intensive Interessenvertretung fordert ebenfalls die Aus- bzw. Überarbeitung der EU-Richtlinien zu Wohnimmobilienkreditverträgen, zur Anlegerentschädigung, zur Versicherungsvermittlung (IMD) sowie zum Vertrieb von Kleinanlageprodukten (PRIBs). Bereits erzielt wurde u.a., dass Finanzdienstleister von der Verbraucherrechtrichtlinie ausgenommen sind. Unser Informationsservice z.b. zu branchenrelevanten Gerichtsurteilen, rechtlichen und steuerlichen Änderungen auf der Fachverbandswebsite haben wir weiter ausgebaut. Als vertrauensbildende Maßnahme setzen wir auch weiterhin auf die Erarbeitung von Kundenchecklisten wie etwa zu Anlageprodukten oder Bankenkonditionen. Unter diesem Imageaspekt ist auch der erzielte Weiterbestand des Lehrberufs Finanzdienstleistungskaufmann/-frau zu sehen, der sicherlich zu einer positiven Wahrnehmung der Finanzdienstleistungsbranche beiträgt. Erfreulich ist zudem das Ergebnis einer vom Fachverband beauftragten Marktstudie: Dieser zufolge sind 67 Prozent der Kunden von unabhängigen Finanzberatern mit deren Leistungen sehr zufrieden, mehr als 90 Prozent zufrieden! Wir setzen weiterhin alles daran, die Rahmenbedingungen für Ihren Berufsalltag zu verbessern und Ihnen den Rücken für Ihren beruflichen Erfolg zu stärken! Ihr KommR Wolfgang K. Göltl Obmann des Fachverbands Finanzdienstleister, WKO ken konnte. Wir danken dem Finanz- und Wirtschaftsministerium insbesondere BM Dr. Maria Fekter und BM Dr. Reinhold Mitterlehner für die im Zuge des Begutachtungsverfahrens vorgenommenen wichtigen Änderungen. Dies ist ein Paradebeispiel für gelebte Demokratie, kommentiert Göltl den Gesetzgebungsprozess. Und ergänzt: Ich bin erleichtert, dass gemeinsam ein zukunftsreicher Neuanfang für den Finanzdienstleistungsassistenten als qualifizierter Wertpapiervermittler erreicht und somit eine hochwertige Wertpapierberatung in Österreich sichergestellt werden konnte! Qualifizierungs- und Weiterbildungsverpflichtung Das neue Gewerbe Wertpapiervermittler wird das umstrittene Berufsbild des Finanzdienstleistungsassistenten ersetzen. Kernstück ist eine verpflichtende Qualifizierung für das neue reglementierte Gewerbe und zusätzlich eine umfangreiche Weiterbildungsverpflichtung im Ausmaß von 40 Stunden binnen drei Jahren ab Eintragung in das Gewerberegister (der Lehrplan wird vom Fachverband in Abstimmung mit Wirtschaftsministerium und Finanzmarktaufsicht erarbeitet). Alle drei Jahre muss das Wissen via Lehrgang aufgefrischt werden. Göltl unterstreicht sein Anliegen, dass der Berufsstand neu und bestmöglich qualifiziert startet: In Hinblick auf die Sicherstellung einer hohen Qualifikation begrüßen wir es, dass auch alle derzeit tätigen Finanzdienstleistungsassistenten eine Befähigungsprüfung ablegen müssen, wenn sie ihre Tätigkeit weiter ausüben möchten. Vielfacher Verhandlungserfolg In das Begutachtungsverfahren brachte der Fachverband wichtige Anregungen zur praxisorientierten Adaptierung des Gesetzesentwurfs ein. In sechs wesentlichen Punkten fanden Wirtschafts-, Finanzministerium und Fachverband eine gemeinsame Lösung. Der Ministerratsbeschluss unterscheidet sich daher von dem Begutachtungsentwurf vom 2. März 2011 insbesondere in folgenden Bereichen: Statt nur für bis zu drei Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) können WPV nun zeitgleich für bis zu drei WPdlU und/oder Wertpapierfirmen (nicht jedoch für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen) tätig sein, die das erforderliche Haftungsdach bilden. Dafür notwendig ist entweder (auch für Versicherungsvermittler) eine Gewerbeberechtigung des WPV oder der Gewerblichen Vermögensberatung. Die Beschränkung der Zusammenarbeit mit nur drei WPDLU hätte vor allem auch aufgrund der gesetzlich festgelegten Umsatzgrenze für WPDLU von ,- Euro fatale Folgen für die Branche gehabt: Die etwa 75 WPDLU hätten den rund FDLA bzw. zukünftigen WPV kein Haftungsdach bieten können, ohne diese Umsatzgrenze zu überschreiten und eine Überschreitung zwingt die Unternehmen zur Beantragung einer Konzession als WPF. Als WPF wäre ihnen jedoch die Zusammenarbeit mit WPV nicht mehr erlaubt gewesen. Dies hätte den Jobverlust für einen Großteil der FDLA bedeutet und für Konsumenten einen Mangel unabhängiger Wertpapierberater zur Folge gehabt für Kunden wäre in vielen Fällen ein Beraterwechsel notwendig geworden. Die Beschränkung der Kooperation auf WPDLU war auch sachlich nicht nachvollzieh

3 T i t e l s t o r y bar, da WPF zu den am strengsten geprüften konzessionierten Unternehmen gehören. Generell stellt die niedrige Umsatzgrenze ein massives Wirtschaftshindernis für WPDLU dar: Unternehmen fürchten die Überschreitung der Grenze, da diese mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden ist. Das Verfahren zur Erteilung einer Konzession als WPF dauert zumindest sechs Monate und bedeutet für das Unternehmen einen hohen finanziellen und zeitlichen Aufwand. Göltl will sich daher weiterhin vehement für eine gänzliche Streichung oder eine Erhöhung der Umsatzgrenze auf zumindest zwei Mio. Euro einsetzen. Noch ein Praxishinweis: Gewerbliche Vermögensberater können entweder als vertraglich gebundene Vermittler (vgv) oder als WPV tätig werden eine gleichzeitige Tätigkeit in beiden Funktionen ist nicht möglich. Bei Anmeldung des Gewerbes als vgv oder WPV ist das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses nachzuweisen. Eine Ausübung der Tätigkeit ist erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Gewerberegister möglich. Eine doppelte Registrierungspflicht konnte vermieden werden: Bei der Gewerbebehörde ist nur beim ersten Mal ein Vertretungsverhältnis anzuzeigen. Spätere Änderungen sind nur bei der Finanzmarktaufsicht wie bisher vom Rechtsträger zu melden außer es liegt kein Vertretungsverhältnis mehr vor: Dann muss diese Tatsache der Gewerbebehörde gemeldet werden. Die Haftpflichtversicherung entspricht nun dem Vorschlag des Fachverbands, eine Angleichung an die Bestimmungen für die Versicherungsvermittlung vorzunehmen (die ursprünglich vorgesehene Regelung hätte in der Praxis zahlreiche Probleme aufgeworfen): Diese sehen für jeden einzelnen Schadensfall 1, ,- Euro, für alle Schadensfälle eines Jahres mitsamt einer fünfjährigen Valorisierung analog der Versicherungsvermittlung 1, ,- Euro vor dies entspricht auch dem europäischen Standard. Das Vorliegen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist von bereits tätigen WPV bis spätestens 1. April 2013 der Gewerbebehörde nachzuweisen. Im Begutachtungsentwurf vorgesehen war ein nicht klar definiertes Zertifizierungsverfahren und eine weitere Befähigungsprüfung für alle Gewerblichen Vermögensberater. Im Ministerrat wurde aufgrund des Inputs vom Fachverband hingegen beschlossen, dass keine Umgehung der bewährten, qualitätssichernden Befähigungsprüfung durch Zertifizierung (die zudem einen hohen Verwaltungsaufwand bedeutet hätte) ermöglicht werden soll. Gewerbliche Vermögensberater die ja bereits ihre Qualifikation auch im Wertpapierbereich nachgewiesen haben müssen keine zusätzliche Befähigungsprüfung ablegen. Der komplizierte Gewerbewortlaut wurde wesentlich vereinfacht, wodurch eine klare Nachvollziehbarkeit und somit verstärkte Rechtssicherheit erzielt werden konnte. Die Übergangsfrist wurde bis 31. August 2014 verlängert. Verbleibender Handlungsbedarf bei Solidarhaftung In der derzeit vorgesehenen Form nach wie vor problematisch ist für die Branche die geplante sogenannte Solidarhaftung, die massive rechtliche Fragen aufwirft: Demnach sollen Unternehmen zu einer solidarischen Haftung für Wertpapierdienstleister gezwungen werden. Dies bedeutet, dass Wertpapierunternehmen selbst dann für WPV haften, wenn diese eine Dienstleistung für ein anderes Unternehmen getätigt haben und sogar dann, wenn das Wertpapierunternehmen diese Dienstleistung selbst gar nicht anbietet. Unternehmen, die eine Beratung und/oder Vermittlung nicht selbst durchgeführt haben, müssten sich gegen behauptete Falschberatungen wehren! Es ist zu erwarten, dass damit die bereits jetzt überlasteten Gerichte vor kaum lösbare Aufgaben gestellt werden. Die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Bestimmung wurde jedoch beibehalten und im Ministerratsbeschluss lediglich um die Verpflichtung ergänzt, bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherren eindeutig offenzulegen. Die Solidarhaftung bedeutet für die Wertpapierunternehmen ein unkalkulierbares Haftungsrisiko und erhöht auch das Prozessrisiko für Kunden sowie Wertpapierunternehmen. In der Praxis kann dies dazu führen, dass nur wenige WPDLU bereit sind, mit einem WPV zusammenzuarbeiten, der auch für ein anderes Unternehmen tätig ist. Der Fachverband hat daher einen Alternativvorschlag erarbeitet, der Kunden eine Haftungssicherheit gibt jedoch ohne den Wertpapierunternehmen eine unkalkulierbare Solidarhaftung aufzuoktroyieren. Göltl skizziert das Lösungsszenario folgendermaßen: Unsere Empfehlung ist eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung

4 T i t e l s t o r y für jeden der Tausenden zukünftig in Österreich tätigen Wertpapiervermittler. Vorteil dabei ist, dass dadurch ein Haftungsfonds entsteht, dessen Volumen deutlich höher ist als jenes, das von zwei unbeteiligten Wertpapierunternehmen erreicht werden kann. Göltl appelliert daher an den Gesetzgeber, die derzeit festgelegte Regelung zu überdenken und das vom Fachverband erarbeitete Konzept u.a. hinsichtlich des Arguments höherer Rechtssicherheit nochmals zu evaluieren. Ich werde in diesem Punkt weiterkämpfen und auch den Weg vor die Höchstgerichte nicht scheuen. Natürlich stehen wir weiterhin für Gespräche mit den Entscheidungsträgern zur Verfügung, um gemeinsam eine praxistaugliche Lösung zu erarbeiten!, betont Göltl. Die wichtigsten Fakten zum Gewerbe Wertpapiervermittler * Wann wird das Gewerbe Wertpapiervermittler eingeführt? Das Gesetz zur Einführung des Wertpapiervermittlers soll am 1. September 2012 in Kraft treten. Wie hat die Tätigkeit des WPV zu erfolgen? Wertpapiervermittler (WPV) arbeiten selbstständig als Erfüllungsgehilfen für ein/e oder bis zu drei konzessionierte Wertpapierfirma/en (WPF) und/oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU). WPV erbringen Finanzdienstleistungen im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Rechtsträgers. Der Wertpapiervermittler benötigt vom Rechtsträger, für den er tätig ist, eine Vollmacht bzw. einen Ausweis für die Erbringung seiner Dienstleistung (der Ausweis bzw. die Vollmacht ist bei einem Kundenbesuch unaufgefordert vorzuweisen). Zu welchen Leistungen sind WPV berechtigt? Vermittlung und Beratung gegenüber Kunden für Personen bzw. Unternehmen, die nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) zur Erbringung von Finanzdienstleistungen berechtigt sind. Beschränkung der Beratung und Vermittlung auf die Finanzinstrumente: Übertragbare Wertpapiere und Fonds nach 1 Z 6 lit a und c d.h. Aktien, Anleihen, Zertifikate, Investmentfonds, usw. Wer im Fachverband ist direkter Ansprechpartner für die Berufsgruppe der WPV? Fachausschuss-Vorsitzender der Wertpapiervermittler (ehemals Finanzdienstleistungsassistenten) ist Ing. Sascha Dastl ( finanzdienstleister@wko.at). Wie kann ich den Gewerbeschein WPV erwerben? Die Berechtigung zur Tätigkeit als Wertpapiervermittler ist an einen Befähigungsnachweis gebunden (= reglementiertes Gewerbe). Die Zugangsverordnung und die Befähigungsprüfungsordnung für das reglementierte Gewerbe werden derzeit erarbeitet. Die Befähigungsprüfung wird voraussichtlich aus folgenden Teilen bestehen und vollinhaltlich der Befähigungsprüfung der Gewerblichen Vermögensberatung angerechnet werden können: Allgemeiner Teil (Gewerberecht, Privatrecht, Volkswirtschaftliche Grundkenntnisse, Allgemeines Steuerrecht, Staatsbürger- und Europakunde) Wertpapierdienstleistungen (Recht der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierwissen) Unternehmensrecht (Unternehmensrecht, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Betriebliches Rechnungswesen, Unternehmensformen und Stiftungen) Bei der Gewerbebehörde ist das erste Vertretungsverhältnis anzuzeigen, weitere Vertretungsverhältnisse werden wie bisher von dem Haftungsträger im Register der FMA eingetragen. WPV sind zur laufenden Wissensauffrischung (40 Stunden innerhalb von drei Jahren) verpflichtet. Was muss ich tun, wenn ich derzeit als Finanzdienstleistungsassistent, Versicherungsmakler oder Versicherungsagent tätig bin und als WPV arbeiten möchte? Wenn Sie Ihre Gewerbeberechtigung bis 31. August 2012 nach der alten Rechtslage angemeldet haben, müssen Sie bis spätestens 31. August 2014 eine Befähigungsprüfung entweder als Wertpapiervermittler oder als Gewerblicher Vermögensberater ablegen. Nur dann sind Sie weiterhin zur Wertpapier- * Vorausgesetzt der Entwurf zum Wertpapiervermittler wird vom Gesetzgeber in vorliegender Form beschlossen. beratung und/oder Annahme von Aufträgen über Finanzdienstleistungen berechtigt. Eine bereits lange ausgeübte Tätigkeit als Finanzdienstleistungsassistent kann die Befähigungsprüfung nicht ersetzen. Die Gewerbeberechtigung als Finanzdienstleistungsassistent ist ab dem 1. September 2014 inhaltsleer. Was muss ich tun, wenn ich derzeit als Gewerblicher Vermögensberater tätig bin und als WPV arbeiten möchte? Ehestmöglich spätestens jedoch bis 1. April 2013 haben Sie der Gewerbebehörde das Vorliegen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die gesamte Tätigkeit der Gewerblichen Vermögensberatung umfasst. Gewerbliche Vermögensberater, die in Zukunft die Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler oder als Wertpapiervermittler ausüben wollen, müssen bis spätestens 31. August 2014 die Gewerbebehörde einmalig über das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses informieren weitere Vertretungsverhältnisse müssen nicht gemeldet werden. Gewerbliche Vermögensberater, die bereits die gesamte Befähigungsprüfung abgelegt haben, haben keine weitere Prüfung zu absolvieren. Gewerbliche Vermögensberater, die jedoch keiner Prüfung über das Wertpapierrecht unterzogen wurden (z.b. Personalkreditvermittler), müssen wenn sie als vertraglich gebundener Vermittler oder als Wertpapiervermittler tätig sein möchten diesen Teil des Befähigungsnachweises in Form einer Prüfung erbringen. Gewerbliche Vermögensberater haben zu entscheiden, ob sie als vertraglich gebundene Vermittler oder als Wertpapiervermittler tätig sein wollen. Diese Wahl kann immer wieder neu getroffen werden

5 r e c h t Verbraucherkreditgesetz: Auswirkungen auf die Kreditvermittlung Mag. Philipp H. Bohrn Die Kreditvermittlung ist in Österreich ein konzessionspflichtiges Gewerbe und unterliegt dem Bankwesengesetz (BWG). Zwei reglementierte Gewerbe sind von der Konzessionspflicht ausgenommen: Die Konzessionspflicht gilt nicht für Immobilienmakler wenn es sich um Hypothekarkredite handelt und nicht für Gewerbliche Vermögensberater in Hinblick auf Personal- und Hypothekarkredite. Die Formulierung Personalund Hypothekarkredite beinhaltet alle dem BWG unterliegenden Finanzierungsformen. Neben dem klassischen Kreditgeschäft im Sinne des BWG gibt es noch andere Formen der Finanzierung, die ebenfalls in das Vorbehaltsrecht der Gewerblichen Vermögensberatung fallen. Das Verbraucherkreditgesetz nimmt nun auf die Kreditvermittlung in Österreich Einfluss im Folgenden eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Auswirkungen des neuen Gesetzes. Umfang der Gewerbeberechtigung konkretisiert Der Tätigkeitsbereich der Gewerblichen Vermögensberatung in Bezug auf die Kreditund Finanzierungsvermittlung wurde mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie konkretisiert. Unter Kreditvermittlung versteht man das Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie das Abschließen für den Kreditgeber. Damit ist definiert, dass auch für alle Vorarbeiten zur Kredit- und Finanzierungsvermittlung die Gewerbeberechtigung der Gewerblichen Vermögensberatung notwendig ist. Die nähere Erläuterung zum Gewerbeumfang ist für die Kreditvermittlung eine reine Klarstellung. Bereits bisher unterlagen die Tätigkeiten des Vorstellens, Anbietens und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie deren Abschließen für den Kreditgeber dem Gewerbeumfang der Gewerblichen Vermögensberatung. Bisher hat der Abschluss für den Kreditgeber jedoch keine praktische Bedeutung erlangt. Kreditvermittlung als Nebenrecht Die Gewerbeordnung kennt grundsätzlich die Möglichkeit Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Diese Nebenrechte sind jedoch nur für Gewerberechte möglich. Die Kreditvermittlung ist ein Bankgeschäft und daher der Regelung des Nebenrechts nicht zugänglich. Eine nicht dem BWG unterliegende Finanzierungsvermittlung kann einem Nebenrecht zugänglich sein. Allerdings müssen die verwendeten Produktvorschriften wie beispielsweise das Versicherungs- und das Wertpapiervermittlungsrecht berücksichtigt werden. Sonst kann eine Finanzierungsvermittlung nur im geringen Ausmaß gemäß 32 GewO erfolgen. Pflichten für Kreditvermittler Für österreichische Kreditvermittler sind Ausübungsregelungen in der Gewerbeordnung sowie der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler relevant. Bereits in der Werbung und auf allen Unterlagen, die für den Verbraucher bestimmt sind, haben Kreditvermittler offenzulegen, ob ausschließlich für einen oder mehrere Kreditgeber (gebundener Vermittler) Kredite angeboten werden oder eine Dienstleistung als unabhängiger Vermittler (Kreditmakler) angeboten wird. Diese Unterscheidung ist insbesondere auch für die Einstufung, ob eine kreditvermittelnde Tätigkeit dem Maklergesetz und/oder dem Handelsvertretergesetz untersteht, ausschlaggebend. Fachverband gegen verpflichtende Bekanntgabe direkten Entgelts an Kreditgeber Ein direktes Entgelt muss dem Verbraucher bekannt gegeben werden und vor Abschluss des Kreditvertrages schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger vereinbart werden. Ein direktes Entgelt liegt dann vor, wenn der Verbraucher direkt eine Zahlung an den Kreditvermittler leisten muss (häufig auch Honorar genannt). Der Kreditvermittler wird dazu verpflichtet, die Höhe eines allfälligen direkten Entgelts dem Kreditgeber mitzuteilen, damit dieser den Betrag in den effektiven Jahreszinssatz einberechnen kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher einen möglichst vergleichbaren effektiven Jahreszinssatz erhält. Diese Verpflichtung wird vom Fachverband als überschießend bekämpft. Die vom Kreditvermittler bekannt gegebene Höhe des Entgelts unterliegt dem Bankgeheimnis und darf daher von dem Kreditinstitut weder weitergegeben noch anderwärtig verwendet werden. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Krediten darf 5 Prozent der Bruttokreditsumme nicht übersteigen. In dem der Berechnung zugrunde gelegten Bruttokreditvertrag dürfen keine Zinsen enthalten sein. Kreditvermittler sind ebenso wie der Kreditgeber verpflichtet, die vorvertraglichen Informationspflichten des Verbraucherkreditgesetzes zu erfüllen. Hat der Kreditvermittler dem Verbraucher die Informationen bereits erteilt, so muss sie der Kreditgeber dem Verbraucher nicht nochmals mitteilen bzw. umgekehrt. Es ist jedenfalls ratsam zu dokumentieren, wann und in welcher Form der Kreditnehmer über die vorvertraglichen Informationspflichten aufgeklärt wurde. Mit dem Newsletter des Fachverbands aktuell informiert Auch unter dem Titel Wohnimmobilienkreditrichtlinie werden in der Europäischen Union umfassende Regelungen für Hypothekarkreditvermittler diskutiert. Der Fachverband setzt sich hier massiv für die Interessen der Kreditvermittler ein. Aktuelle Informationen dazu gibt es im monatlichen Newsletter des Fachverbands (Anmeldung unter Literaturhinweis: Bohrn/Siemaszko: Das Verbraucherkreditgesetz für Finanzdienstleister, Wien 2010 Mag. Philipp H. Bohrn Geschäftsführer des Fachverbands Finanzdienstleister, WKO

6 r e c h t RA Dr. Johannes Neumayer Verbraucherkredite: FINDIN prüft Rechtmäßigkeit von Risikoaufschlägen seitens der Banken Als Resultat der Finanzkrise haben manche Banken aufgrund ihrer schlechten Bonität Aufschläge auf die im Interbankverkehr z.b. gemäß London Interbank Offered Rate (LIBOR) üblichen Kreditzinsen zu bezahlen. Die Banken ihrerseits versuchen, diese erhöhten Konditionen auf die Kunden überzuwälzen. FINDIN ist der Frage nachgegangen, ob dies rechtmäßig ist. Die Judikatur lässt die Änderung von Kreditzinsen in Kreditverträgen nur unter transparenten, nicht benachteiligenden und nachprüfbaren Umständen zu. Dies bedeutet, dass nur Zinsgleitklauseln möglich sind, die sich an klaren Indizes orientieren. Jedoch sind manche Klauseln auch bei Unternehmergeschäften gröblich benachteiligend im Sinne des 879 /3 und 864a ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Klare Formulierungen gefordert Der Oberste Gerichtshof (OGH) führt aus, dass nach 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam ist, wenn diese unklar oder unverständlich abgefasst wurde (4Ob59/09v). Denn dem Kunden soll es möglich sein, sich mittels AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Festlegung von Parametern für bilaterale Zinssenkungsoption Die Rechtsprechung zu den üblichen Zinsanpassungsklauseln der Banken besagt, dass die bei Änderung bestimmter Parameter für die Bank vorgesehene Möglichkeit einer Zinserhöhung unwirksam ist, wenn nicht gleichzeitig auch dem Bankkunden (Kreditnehmer) die Möglichkeit gegeben ist, sich bei entgegengesetzter Entwicklung dieser Parameter auf eine entsprechende Zinssenkung zu berufen siehe OGH-Urteil 1Ob188/08s. In diesem Fall wurde die Zulässigkeit einer (einseitigen) Zinserhöhung durch die Bausparkasse bei festgelegter Zinssenkungsoption zugunsten des Kreditnehmers von folgenden Notfällen abhängig gemacht: - dass die Bausparkasse anderenfalls nicht mehr in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, Sparleistungen zum gegebenen Zinsfuß für Sparleistungen aufzubringen bzw. zu gewährleisten, oder - dass der Zinssatz für Bausparguthaben (mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde) erhöht werden muss", um die aushaftenden Bauspardarlehen refinanzieren zu können. Die Aufnahme einer Zinssenkungsmöglichkeit zugunsten des Kreditnehmers im Wege ergänzender Vertragsauslegung setzt allerdings die Festlegung eines ausreichend klaren und brauchbaren Kriteriums voraus, das quasi mit umgekehrten Vorzeichen" den für die Zinserhöhung festgelegten Veränderungen entspricht und damit als Gegenstück zum vertraglich berücksichtigten Notfall" einen Glücksfall" für den Kunden beschreibt. Unter welchen Umständen die beklagte Bank nun verpflichtet sein sollte, ihre Kreditzinsen in welchem Ausmaß herabzusetzen, vermag aber auch der Revisionswerber nicht darzulegen. So konnte auch unter diesem Aspekt die von ihm angestrebte Ergänzung" der seinerzeitigen Vertragsbedingungen letztendlich nicht konkret argumentiert werden. Gröbliche Benachteiligung durch generalklauselhafte Formulierungen 6 Abs 1 Z 5 KSchG regelt abgesehen von (weiteren) Erfordernissen der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. Die generalklauselhafte" Formulierung Änderung von Zöllen, Änderungen oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften" gestatten dem Verkäufer (im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt), nicht ausreichend vorausbestimmte Preiserhöhungen vorzunehmen. Im Rahmen der geforderten ex ante-prüfung (vergleiche 4 Ob 73/03v) muss der Gestaltungsspielraum des Unternehmers aber für den Verbraucher nach den in 6 Abs 1 Z 5 KSchG genannten Prämissen und Parametern jedenfalls im Vertrag klar umschrieben sein. Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend im Sinne des 879 Abs 3 ABGB, weil der Verkäufer zufolge der allgemein gehaltenen Formulierungswortwahl selbst dann unter Umständen zu einer Preiserhöhung (zu Lasten des Verbrauchers) berechtigt wäre, wenn er (im Extremfall sogar schuldhaft) in Lieferverzug geraten ist und daraus eine zwischenzeitliche Erhöhung des Einstandspreises in der Verzugsphase resultiert, die er aufgrund der Klausel an seine Kunden weiterreichen dürfte. Ausschluss unklarer Wahlmöglichkeiten Unklare Wahlmöglichkeiten von Parametern seitens der Bank schloss der OGH aus (4 Ob 59/09v) ebenso wie Intransparenz wegen Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (z.b. Sechs-Monats-Euro Interbank Offered Rate EURIBOR oder Drei- Monats-EURIBOR). Klauseln mit Bezugnahme auf bestimmte Interbankzinssätze oder wahlweise auf den eigenen Refinanzierungszinssatz des Sektors (somit immer ungünstig für den Kunden) sind intransparent, einseitig benachteiligend, widersprüchlich und enthalten eine unzulässige Aufrundung sowie einseitige Erhöhung der Zinsen bei Änderung der Bonität des Schuldners. Sie belasten bei Verschlechterung der Bonität des Kreditgebers zudem einseitig den Kunden. Die Aufschlagsmarge der Bank bei eigener Geldbeschaffung ist nicht exakt vorhersehbar und somit keine transparente Zinsgleitkausel. Die Klausel betreffend Änderung bei Verschlechterung der Bonität des Schuldners ist ein Indiz, dass eine Änderung bei Verschlechterung der Bonität des Gläubigers nicht vereinbart wurde. Basel II sieht einen Risikoaufschlag für schlechte Bonität des Schuldners, nicht aber für die schlechte Bonität des Kreditgebers vor! Ob oben genannte Wahlvereinbarungen auch für Nichtkonsumenten unwirksam sowie gröblich benachteiligend angesehen werden, ist durch die Gerichte zu klären

7 r e c h t Rechtsposition des Kunden muss gestärkt werden Der OGH hat u.a. in ecolex 2007/252 S 601 (Wilhelm) festgehalten, dass es gröblich benachteiligend im Sinne des 879 Abs 3 ABGB ist, wenn (ohne Hinweis auf die mögliche Kostenhöhe und Festlegung, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind) undifferenziert sämtliche Kosten der Betreibung sowie Eintreibung auf den säumigen Schuldner übergewälzt werden denn damit wird ihm ein von vornherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet und er ist dem Betreibungsverhalten der Bank ausgeliefert. Kunden das Risiko eigener Misswirtschaft oder schlechter Bonität des Kreditgebers aufzubürden ist im Sinne des 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend, da der Schuldner das wirtschaftliche Risiko der Geschäftsgebarung des Gläubigers tragen soll. Wenn bei der Zinssatzgestaltung der Kunde dem wirtschaftlichen Verhalten der Bank ausgeliefert ist und für dessen Bonitätsverschlechterung bezahlt, ist dies analog gröblich benachteiligend. Die Unwirksamkeit von Klauseln ist auch damit begründet, dass keine Gleichstellung von Bank und Kunde besteht z.b. mit dem Kunden keine Zinsvergünstigung für den Fall vereinbart ist, dass es der Bank gelänge, sich besser als zum 3-Monats-LIBOR oder zum angegebenen Refinanzierungssatz am Markt zu refinanzieren. FINDIN strebt Musterprozess an Die FINDIN bereitet einen Musterprozess zu dieser Causa vor: Senden Sie uns dazu nach Einholung der Zustimmungserklärung des jeweils betroffenen Kunden die Ihnen bekannten Fälle solcher Risikoaufschläge. Wir werden alles daran setzen, eine Klärung der Rechtsmäßigkeit von Risikoaufschlägen durch die Judikatur zu bewirken im Interesse Hunderter kleiner Kreditnehmer, die von Vermögensberatern beraten werden. Ziel ist es, Banken dazu anzuhalten, für Kunden benachteiligende Kreditklauseln zu unterlassen. Senden Sie Informationen bzw. Unterlagen an die Rechtsanwaltskanzlei Neumayer, Walter & Haslinger, Baumannstraße 9/11, 1030 Wien; Tel.: +43 (0) ; rechtsanwalt@neumayer-walter.at FINDIN: Vorstandserweiterung mit Mag. Johannes Tratz Die FINDIN-Vorstände Michael Holzer und Mag. Johannes Tratz mit Rechtsanwalt Dr. Johannes Neumayer (v.l.) In der Generalversammlung der FINDIN (Verein für lauteren Wettbewerb im Finanzdienstleistungs- und Versicherungsvermittlungsbereich) wurde einstimmig Mag. Johannes Tratz aus der Steiermark zum weiteren Vorstandsmitglied gewählt. Der Vorstand setzt sich nunmehr aus FINDIN- Obmann Michael Holzer (NÖ), Schriftführer Mag. Johannes Tratz (Stmk.) und Kassier Michael Katscher (Wien) zusammen. Als Rechnungsprüfer wurden DI Dr. Richard Büttgen und KommR Wolfgang P. Stabauer, MBA gewählt. Die Erweiterung liegt unter anderem darin begründet, dass FINDIN neben den klassischen Verfahren hinsichtlich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch andere Tätigkeitsfelder bearbeiten möchte. Zudem sollen durch die Vorstandserweiterung eine raschere Bearbeitung der Fälle ermöglicht und neue Mitglieder angesprochen werden. Investmentfondsgesetz: Neue Bestimmungen seit 1. September 2011 in Kraft Das Investmentfondsgesetz 1993 wurde entsprechend der EU-Richtlinie zu Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren überarbeitet. Die Investmentfondsnovelle (InvFG 2011) soll den Verbraucherschutz stärken und zugleich länderübergreifende Fonds sowie Fondszusammenlegungen erleichtern. Eine wesentliche Neuerung betrifft das Informationsservice für Konsumenten: Das neue Kundeninformationsdokument (KID) löst mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2012 den Vereinfachten Prospekt ab. Das KID ist europaweit standardisiert und muss auf zwei (bei komplexen Produkten: maximal drei) A4-Seiten beschränkt sein. Das Dokument hat im Sinne einer transparenten Anlegerinformation Ziele und Anlagepolitik, Risiko- und Ertragsprofil, Kosten und Gebühren, Wertentwicklung in der Vergangenheit, praktische Infos zu Depotbank und Anlaufstelle für Anleger FINDIN sowie steuerliche Angaben zu umfassen. Für Verwaltungsgesellschaften verpflichtend ist die Einrichtung eines Beschwerdemanagements. Nähere Infos zum Investmentfondsgesetz finden Sie auf der Fachverbandwebsite (Rubrik Rechtsartikel ) sowie unter istockphoto.com

8 r e c h t Meinl European Land: Gerichtsverfahren verdeutlicht rechtliche Beurteilungskriterien Das Landesgericht Salzburg wies die Klage einer Kundin ab, die das Unternehmen ihres Finanzberaters u.a. für alle Schäden aus ihrem Kauf von Stück Zertifikaten der Meinl European Land haftbar machen wollte (12 Cg 135/08 p 74). Die Eckpunkte der Klage Die Klägerin investierte nach einem Beratungsgespräch mit dem für das beklagte konzessionierte Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätigen selbstständigen Vermittler im Jahr 2006 ein Sparguthaben in der Höhe von ,50 Euro in Stück Aktienzertifikate von Meinl European Land (MEL). Nach massivem Wertverlust der Zertifikate ab Juli 2007 forderte die Klägerin die Rückzahlung von ,38 Euro (darin enthalten 844,88 Euro an Spesen) gegen Rückgabe der gekauften MEL-Zertifikate. Darüber hinaus war es ihr Ziel, für den Zeitraum bis einen Schadenersatz in der Höhe von vier Prozent Zinsen (aus ,38 Euro: kapitalisiert 1.456,62 Euro) zu erzielen denn bei einer alternativen Veranlagung wäre nach Auffassung der Klägerin zumindest dieser Betrag erzielt worden, der aufgrund der mangelhaften Beratung und Aufklärung für sie nicht realisierbar gewesen sei. Beim Beratungsgespräch im Jahr 2006 hätte die Klägerin ihren Wunsch nach einer risikolosen Veranlagung deponiert. Wäre die Beratung seitens der beklagten Partei richtig und sorgfältig unter Hinweis auf sämtliche Risiken durchgeführt worden, hätte sie daher keine MEL-Wertpapiere gekauft der Schaden wäre nicht eingetreten. Die Verteidigungslinie Das von Rechtsanwalt Dr. Johannes Neumayer vertretene beklagte Unternehmen brachte vor, dass das Beratungsgespräch ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Klägerin habe im unterfertigten Anlegerprofil bei Risikobereitschaft wachstumsorientiert mit mittlerem Risiko angegeben in diese Risikoklasse seien die MEL-Zertifikate im betreffenden Zeitraum auch einzuordnen gewesen. Im Kundengespräch wurden von der Meinl Success Finanz AG zur Verfügung gestellte Unterlagen verwendet. Zudem sei ein Gutachten des beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr. Philipp Göth vorgelegen, wonach gegenständliche Zertifikate sogar als wertbeständig ähnlich Staatsanleihen zu qualifizieren seien. Der sich ab Mitte 2007 entwickelnde Abwärtstrend des Kurses sei damals nicht erkennbar gewesen und daher dem vermittelnden Unternehmen nicht zurechenbar. Der Beratungshintergrund Im Beratungsgespräch äußerte die Klägerin den Wunsch, Geld für die Anschaffung eines Hauses anzusparen wobei die Höhe einer Sparbuchverzinsung (2 bis 4 Prozent) für sie als Ziel unzureichend war. In einem Formular zur persönlichen Finanzanalyse gab die Klägerin unter anderem an, bessere Alternativen privater Altersvorsorge/Absicherung nützen zu wollen. Sie kreuzte an, mehr Ertrag bei mittelfristiger Anlagedauer erzielen zu wollen. Dabei sollten 60% des Kapitals kurzfristig (2-4 Jahre), 20% mittelfristig (5-8 Jahre) und 20% längerfristig veranlagt werden. In einem weiteren Beratungsgespräch brachte die Klägerin zum Ausdruck, kein besonders hohes Risiko eingehen zu wollen. In weiterer Folge wurde ein Anlegerprofil erstellt, bei dem die Klägerin ankreuzte, über ein durchschnittliches Jahreseinkommen von ,- Euro bis ,- Euro (netto) zu verfügen und über ein Vermögen zwischen ,- Euro und ,- Euro frei verfügen zu können (zum damaligen Zeitpunkt verfügte die Klägerin über ein Vermögen von ca ,- Euro bis ,- Euro). Als Anlagehorizont wurde mittelfristig (4-8 Jahre) und bei Risikobereitschaft wurde bei den zur Auswahl stehenden Möglichkeiten gering mittel hoch extrem hoch das Kästchen mittel angekreuzt. Hinsichtlich der Anlagestrategie wurde im Rahmen einer Bandbreite von defensiv bis spekulativ moderat wachstumsorientiert angekreuzt. Dieses einseitige, übersichtlich gestaltete Formular wurde vom Berater ausgefüllt, von der Klägerin gelesen und dann unterfertigt. Darüber hinaus unterfertigte die Klägerin eine Kundenvereinbarung, welche unter anderem einen Haftungsausschluss für bloß leicht fahrlässig zugefügte Schäden des Vermittlers und seiner Erfüllungsgehilfen enthält. Der Berater schlug ein schriftlich dargelegtes 2-Säulen-Modell vor wobei ein Teil des Vermögens in MEL-Zertifikate und der andere Teil in eine fondsgebundene Lebensversicherung investiert werden sollte. Andere Produkte wurden nicht thematisiert. Zudem wurde das Gutachten von Dr. Göth vorgelegt (es wurde von der Klägerin jedoch weder gelesen, noch vom Berater im Detail erörtert): In diesem kommt er zum Schluss, dass MEL-Aktien zur Veranlagung von Mündelgeld geeignet seien sofern die Veranlagung im Rahmen eines sinnvollen Portfoliomixes erfolgt. Eine generelle Eignung von MEL zur Mündelgeldveranlagung kann aber aus diesem Gutachten nicht abgeleitet werden. Anlässlich des Gesprächs wurde auch über den Risikogehalt der MEL-Zertifikate gesprochen: Der Berater betonte, dass es sich um eine sehr sichere Anlageform handle. Er erwähnte zwar mögliche Kursschwankungen, von einem möglichen Totalverlust war jedoch nie die Rede. Er stellte dar, dass MEL in Immobilien investierte und daher jedenfalls ein gewisser Wert nämlich die Immobilien vorhanden sei. Im Mittelpunkt des Gesprächs standen insbesondere die Renditechancen u.a. der im Prospekt auf Seite 3 enthaltene Hinweis auf die Wertentwicklung von 11 Prozent p.a. seit Erstnotiz. Der Berater erläuterte, dass 11 Prozent zwar machbar seien, die Klägerin aber nicht mit einer Wertentwicklung in dieser Höhe rechnen könne bzw. solle. Er stellte deshalb Modellrechnungen unter Annahme einer Rendite von 6 bis 8 Prozent an. Die Klägerin war bereit, mit dem Ankauf von MEL-Zertifikaten ein größeres Risiko einzugehen. Nach Erklärung der Funktionsweise eines Fonds, der Behauptung, dass sie bei MEL in eine Einzel

9 r e c h t aktie investiere, und Demonstration der Kursentwicklung im Internet durch den Berater, entschloss sich die Klägerin zum Ankauf von MEL-Zertifikaten im Wert von ,- Euro und unterfertigte den ausgefüllten Konto- und Depoteröffnungsantrag/Kaufantrag. Diese Urkunde enthält den ausdrücklichen Hinweis auf das Rücktrittsrecht gemäß 3 KSchG. Die Entwicklung der MEL-Zertifikate Der Aktienkurs entwickelte sich bis Anfang/Mitte 2007 in etwa so, wie die gesamte österreichische Immobilienbranche. Die österreichischen Immobilienaktien schwenkten sodann gegen Ende April 2007 in einen Abwärtstrend ein, der sich im Juni stark beschleunigte. Demgegenüber blieben die MEL-Aktien bis Juli 2007 stabil und erreichten neue Höchstwerte. Zum Zeitpunkt des Ankaufs der Zertifikate durch die Klägerin im November 2006 war im Vergleich zu anderen österreichischen Immobilienaktiengesellschaften kein erhöhtes Kursrisiko gegeben. Ausweislich der damaligen Volatilitäten hatte die MEL eher günstigere Werte als ihre österreichischen Mitbewerber. Unangekündigte Aktienrückkäufe hatten zunächst einen Kurs stützenden bzw. glättenden Effekt. Mit Bekanntwerden der verdeckten Aktienrückkäufe gegen Ende Juli 2007 brachen die MEL-Kurse jedoch im Branchenvergleich überproportional ein. Das Anlegervertrauen war durch die Immobilienkrise allgemein und durch das nicht transparente Vorgehen des MEL- Managements doppelt erschüttert. Auch die Finanzanalysten der Investmentbanken, die sich permanent mit MEL befassten, erkannten die Zertifikatsrückkäufe seitens der MEL nicht vor Ende Juli Im Zeitraum 2002 bis Ende 2006 waren die MEL-Aktien in die Risikoklasse R2 bis R3 (geringes bis mittleres Risiko), ab Anfang 2007 bis Mitte 2007 in die Risikoklasse R3 (mittleres Risiko) einzustufen. Die Klasse R4 (hohes Risiko) war ab dem 3. Quartal 2007, die Klasse R5 (sehr hohes Risiko) war ab dem 4. Quartal 2007 gegeben. Die MEL-Aktien als Einzelveranlagung waren zu keinem Zeitpunkt mündelsicher im Sinne des 230e ABGB. Professionelle Vermittler und Berater mussten frühestens ab Ende August/Anfang September 2007 mit der Möglichkeit einer nachhaltigen Trendumkehr von MEL rechnen. Ein mittel- bis langfristiger Anlagehorizont (4-8 Jahre) ist für Immobilienaktienveranlagungen wie in MEL geeignet. In der Ausgabe 2/2007 des Heftes der Konsument wird ein Investment in Meinl Immobilienaktien nicht negativ gesehen. Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass Immobilienaktien starken Schwankungen unterworfen sind und MEL zwar bislang mit Investments gut gefahren ist dies aber nicht so bleiben müsse. Im Juli 2007, nachdem bereits erste Negativmeldungen an die Öffentlichkeit gelangten, veröffentlichte die Meinl European Land am eine Ad-hoc-Meldung. In dieser wurde dargestellt, dass sich die geschätzten jährlichen Mieteinnahmen des gesamten Portfolios der MEL per Ende 2010 auf rund 700 Mio. Euro belaufen würden. Dies werde zu einer geschätzten Wertsteigerung des Gesamtportfolios mit Ende 2010 von 2,2 Mrd. Euro führen, woraus sich ein Immobilienvermögen von rund 9,2 Mrd. Euro ergebe. Als es im Juli 2007 zu einem signifikanten Kursabsturz kam, erklärte der Berater in einem Gespräch mit der Klägerin, er hätte die Information von Meinl erhalten, dass die Anleger die Papiere weiter halten sollten, da der Kurs innerhalb kurzer Zeit wieder steigen werde. Noch am teilte der Vertriebsmanager von Meinl Success Finanz AG Heimo Jaksch den Vertriebspartnern per mit: Der derzeitige Börsenkurs hat meiner Meinung nach nichts mit MEL zu tun, sondern nur mit dem Marktumfeld. Die wirtschaftliche Situation bei MEL ist so gut wie eh und je. Das Beweisverfahren Die zentralen Fragen des Beweisverfahrens waren, welche Beratung der Klägerin zuteil wurde und welche Risikobereitschaft sie bei ihrem Investment hatte. Die Klägerin behauptete, sie habe ausschließlich in sichere Papiere investieren, also kein Risiko eingehen wollen. Wäre sie über das tatsächliche Risiko aufgeklärt worden, hätte sie die MEL-Papiere nicht gekauft. Dagegen behauptete das beklagte Unternehmen, die Klägerin sei bereit gewesen mittleres Risiko einzugehen. Diesem Risiko habe das abgeschlossene Geschäft entsprochen. Für das Beweisverfahren wurde das Gutachten des Sachverständigen Dr. Christian Imo herangezogen, der den Kurs der MEL-Zertifikate übersichtlich darstellte ebenso wie die Gründe, die zum Kursverfall führten. Aus diesem umfangreichen Gutachten ist abzuleiten, dass die von der Klägerin erworbenen Wertpapiere zum Zeitpunkt des Erwerbs der Risikoklasse R2 bis R3 zuzuordnen waren dass also mit deren Ankauf geringes bis mittleres Risiko verbunden war. Die Klägerin versuchte in ihrer Vernehmung darzustellen, dass ihr im Zuge des Beratungsgespräches erklärt worden sei, es handle sich um eine vollkommen sichere, mit einem Sparbuch vergleichbare Anlageform. Zunächst behauptete sie, über Kursschwankungen sei nie gesprochen worden. Diesen Behauptungen steht das von ihr unterfertigte Anlegerprofil entgegen. Es handelt sich dabei um eine äußerst übersichtliche Urkunde, bei der mittleres Risiko angekreuzt wurde. Eine Erklärung dafür, warum sie nicht gefordert habe, dass unter Risikobereitschaft gering angekreuzt werde, konnte sie nicht geben. Der Berater konnte glaubhaft machen, dass er der Klägerin die Kursentwicklung demonstriert hat die zum damaligen Zeitpunkt allerdings mehr oder weniger steil nach oben ging. Dass von einem Totalverlust nie die Rede war, räumte der Berater jedoch ein, der selbst von einem sehr sicheren Papier mit mittlerem Risiko ausging. Dass der Klägerin die Möglichkeit des Rücktrittes bekannt war, ergibt sich daraus, dass sie von diesem Recht hinsichtlich der ebenfalls bei ihrem Finanzberater abgeschlossenen Lebensversicherung Gebrauch machte. Anstelle eines Stornos erwarb sie jedoch trotz Kenntnis der möglichen Kursschwankungen (aufgrund eines von ihr bestätigten Gesprächs mit einem Finanzexperten aus ihrer Familie und nochmaliger Beratung) um ,- Euro MEL-Zertifikate. Darüber hinaus wurde im Beweisverfahren angemerkt, dass es mittlerweile als allgemein bekannte Tatsache angesehen werden kann, dass Renditeversprechen die erheblich über dem Zinsniveau liegen, das überlicherweise mit Sparbüchern zu erzie

10 r e c h t len ist mit höherem Risiko verbunden sind. Insofern ist die Aussage der Klägerin nicht glaubhaft, dass sie angesichts von Rendite-Erwartungen von 7 bis 9% p.a. bzw. 10 bis 15% p.a. von einer sicheren Anlageform ausgegangen sei. Die rechtliche Beurteilung Der Anlageberater ist nach ständiger Rechtsprechung dazu verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind und hat für unzureichende Kenntnisse einzustehen, wenn er diese nicht offenlegt. Der Umfang der vorzunehmenden Aufklärung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist vom jeweiligen Kunden, aber auch vom Anlageprodukt abhängig. Der Anlageberater haftet auch für die unrichtige Aufklärung von typischen Risiken, wenn er selbst von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt war (OGH , 8 Ob 9/10x). Die von den Mitarbeitern der beklagten Partei durchgeführte Beratung steht im Einklang mit den damals zur Verfügung stehenden Informationen. Kenntnisse über die von MEL durchgeführten Aktienrückkäufe konnte die beklagte Partei bzw. deren Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im November 2006 noch nicht haben. Das Papier war laut Sachverständigengutachten damals mit geringem bis mittlerem Risiko behaftet, war also auch für mittelfristige Veranlagung geeignet. Es entsprach daher den Vorgaben der Klägerin. Da schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei nicht vorliegt, ist von ihr kein Schadenersatz zu leisten. Anwalt Dr. Neumayer dazu: Nach langem, erfreulicherweise erfolgreichem Streit und eingehender Erörterung von Sachverständigengutachten gelang es, in der Judikatur den Unterschied zwischen dem Wissensstand eines Vermittlers und dem der wesentlich mehr (z.b. auch von Rückkäufen) wissenden Emissionsbank klar zu machen. Deutlich wurde auch, dass Immobilienaktien im Fall MEL als bloß mit mittlerem Risiko behaftet verkauft werden durften außer es waren nähere Umstände bekannt, die diese Erwartung nicht mehr rechtfertigten. Dies entspricht dem 27 WAG 2007, der erst mit in Kraft trat und besagt, dass der Vermittler auf die Produktangaben des Emittenten und der Produktgeber auf die vom Vermittler erstellten Angaben zum Kunden vertrauen darf. Anzahl der Privatbeteiligten am Strafverfahren wird immer größer! Der Artikel in der FACTS-Ausgabe 1/11 unter dem Titel MEL: FINDIN bietet Anlegern kostengünstige Chance, sich Strafverfahren anzuschließen löste eine Flut an Rückmeldungen aus. Bereits kurz nach Erscheinen des Magazins FACTS schlossen sich zusätzlich mehr als 100 Geschädigte dem Verfahren als Privatbeteiligte an. FINDIN-Obmann Michael Holzer unterstreicht die Bedeutung breiter Information: Die Meinl Bank AG versucht durch gezielte Marketingmaßnahmen den Eindruck zu vermitteln, dass die Situation rund um Meinl European Land (MEL) schon vollständig geklärt ist. Da dies absolut nicht den Tatsachen entspricht, ist es wichtig, dass möglichst viele Geschädigte über das Verfahren informiert werden und sich an dem Strafverfahren beteiligen. Nur so wird es gelingen, auch die Justiz auf die bis dato noch nicht bekannten geschädigten Anleger aufmerksam zu machen!, ist Holzer überzeugt. Falls Sie sich dem Verfahren anschließen möchten, wenden Sie sich direkt an RA Dr. Johannes Neumayer (Tel.: +43 (0) ; rechtsanwalt@neumayer-walter.at). Vermittlung von Vorsorgewohnungen: Klarstellung zur Abgrenzung zwischen Vermögensberatern und Immobilientreuhändern Die Beantwortung der Bundessparte Information und Consulting (BSIC) zur Frage der berufsrechtlichen Abgrenzung zwischen Gewerblichen Vermögensberatern und Immobilientreuhändern (siehe FACTS-Ausgabe 02/11) hat zu umfassenden Diskussionen geführt. Um die Unklarheiten zu beseitigen, hat KommR Mag. Wolfgang P. Stabauer, MBA unterstützt durch den Fachverband Finanzdienstleister eine weitere Anfrage an die BSIC gerichtet, um die Frage der Zulässigkeit der Vermittlung von Vorsorgewohnungen abschließend zu klären. Was Vermögensberatern erlaubt ist Das Ergebnis ist, dass die Vermittlung und Beratung von Vorsorgewohnungen durch Gewerbliche Vermögensberater jedenfalls erlaubt ist, wenn einer der drei folgenden Fälle vorliegt: 1) Die Wohnung ist im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 noch nicht in der bisherigen Form existent. Seitens des Vermögensberaters wird aus einem Katalog eine Anzahl von nicht existenten, aber geplanten Wohnungen präsentiert. Nach entsprechender Durchrechnung des Modells und Kontaktaufnahme mit dem Vermögensberater wird vom Kunden eine Wohnung ausgesucht und beim Wohnungserrichter beauftragt. 2) Der Kunde wird zum Investitionszeitpunkt nicht selbst grundbücherlicher Eigentümer, sondern erwirbt nur einen Anteil an einer Gesellschaft. In diesem Fall handelt es sich um eine Unternehmensbeteiligung. 3) Ein konkretes Wohnungsbauprojekt des Bauträgers liegt vor und die Wohnun

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