Zeit für mehr Rente. Häufige Fragen und die Antworten

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1 Zeit für mehr Rente. Häufige Fragen und die Antworten Auszug zum Thema: Rechts-und Systemsicherheit Sonderdruck für Steuerberater

2 Sehr geehrte Frau Steuerberaterin, sehr geehrter Herr Steuerberater, Zeit für mehr Rente unter diesem Slogan hat die "Versorgungseinrichtung für geringfügig Beschäftigte e.v. minijobrente" ein Konzept entwickelt, das geringfügig Beschäftigten erstmals den systematischen Zugang zu staatlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorgemöglichkeiten eröffnet. Zugleich sind mit dem System auch große Vorteile für den Arbeitgeber verbunden. Als Steuerberatung werden Sie für Ihre Klienten die Frage zu beantworten haben, ob das System minijobrente den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ob die im System minijobrente vorgesehenen Versorgungsbeiträge als Betriebsausgaben absetzbar sind und ob steuerrechtliche oder sonstige rechtliche Risiken bestehen. Mit dieser Schrift wollen wir Ihnen auf diese Fragen Antworten geben. Im Folgenden haben wir vor allem auf die kurze Systemdarstellung und auf die wesentlichsten steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen und deren Antworten beschränkt. Weitere Informationen finden Sie im Internet bei sowie in den Unterlagen, die von minijobrente erstellt wurden. Wenn noch Fragen offen sind: Gern stehen wir Ihnen mit Antworten und Lösungsvorschlägen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Wolfgang Sachse Versorgungseinrichtung für Beschäftigte mit geringem Einkommen e.v. minijobrente

3 1 Worin besteht die Grundidee der minijobrente? 4 2 Worin bestehen die Vorteile der minijobrente für den Arbeitnehmer? 5 3 Worin bestehen die Vorteile der minijobrente für den Arbeitgeber? 6 4 Wer kann die minijobrente in Anspruch nehmen? 7 5 Worin unterscheiden sich die beiden Durchführungswege Direktversicherung/ Pensionskasse und rückgedeckte Unterstützungskasse bei der minijobrente? 8 6 Welche arbeitsrechtlichen Grundsätze sind bei einer minijobrente zu beachten? 10 8 Ist das Modell minijobrente arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlich geprüft und einwandfrei? 12 9 Welche arbeitsrechtlichen Fragen müssen beachtet werden, wenn die minijobrente als arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung gestaltet wird? Woraus ergibt sich, dass der Versorgungsbeitrag für eine minijobrente steuerfrei und sozialversicherungsfrei und als Betriebsausgabe absetzbar ist? Ist die minijobrente auch bei geringfügig Beschäftigten, die vom Ehegatten angestellt sind, möglich? Sind hierbei Besonderheiten zur Angemessenheit und zur Überversorgung zu beachten? Kann eine minijobrente auch für den angestellten Ehegatten eingerichtet werden? Bei Versorgungszusagen gegenüber einem im Betrieb angestellten Ehegatten ist zu beachten, dass die zugesagte Altersversorgung nicht höher als 75% der Aktivenbezüge liegt. Ist sichergestellt, dass das jeweils zuständige Betriebsstättenfinanzamt den Betriebsausgabenabzug von Versorgungsbeiträgen in eine minijobrente (Direktversicherung/ Pensionskasse oder rückgedeckte Unterstützungskasse) anerkennt, wenn die sich aus diesem Versorgungsbeitrag ergebende Rente höher ist als 75% des Gehalts? 27

4 1 Worin besteht die Grundidee der minijobrente? Geringfügig Beschäftigte haben im Regelfall aufgrund ihres geringen Einkommens nicht die Möglichkeit, für das Alter eine zusätzliche Vorsorge zu treffen. In der gesetzlichen Rente erwerben sie aufgrund des geringen Einkommens nur sehr geringe Altersversorgungsansprüche. Die Versorgungseinrichtung für Beschäftigte mit geringem Einkommen e. V. minijobrente hat Konzepte entwickelt, wie eine Altersvorsorge für die Zielgruppe der geringfügig Beschäftigten ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand für den Beschäftigten aufgebaut werden kann. Die Grundidee besteht darin, dass der Beschäftigte mit seinem Arbeitgeber eine geringe Arbeitszeiterhöhung vereinbart und der Arbeitgeber im Gegenzug den entsprechenden Gegenwert als minijobrenten- Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung investiert. Die Grundidee von minijobrente bedeutet: Zeit für mehr Rente.

5 2 Worin bestehen die Vorteile der minijobrente für den Arbeitnehmer? Der Arbeitnehmer investiert lediglich etwas mehr Arbeitszeit, ohne dass dadurch sein Status als geringfügig Beschäftigter angetastet wird. Er erhält dafür von seinem Arbeitgeber einen Beitrag zur Versorgungseinrichtung für Beschäftigte mit geringem Einkommen e. V. minijobrente (im Folgenden: minijobrente), der ihm einen Anspruch auf Altersversorgung (Rente oder Versorgungskapital) verschafft. Der Versorgungsanspruch ist sofort vertraglich unverfallbar, so dass der geringfügig Beschäftigte im Fall seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die aufgrund der geleisteten Beiträge erworbene Versorgungsanwartschaft auf jeden Fall behält. Der Anspruch kann nicht gepfändet werden und ist im Fall einer anschließenden Arbeitslosigkeit nicht auf Hartz IV-Leistungen anrechenbar. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Versorgungsvertrag beim Folgearbeitgeber mit dessen Zustimmung fortgeführt werden. Auf den minijobrenten- Beitrag sind keine Steuern oder Sozialabgaben fällig. Erst ab Bezug der Versorgungsleistungen müssen auf die Versorgungsleistungen Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung und unter Umständen geringe Steuern abgeführt werden. Quelle: 3 Nr. 63 EStG, 1 Abs. 1 Satz1 Nr. 9 SvEV

6 3 Worin bestehen die Vorteile der minijobrente für den Arbeitgeber? Der Arbeitgeber erhält eine erhöhte Arbeitskapazität und damit eine erhöhte Produktivität seines Mitarbeiters. Die Vergütung dieser erhöhten Arbeitszeit erfolgt durch einen Beitrag zur minijobrente, der nicht zusätzlich mit Lohnnebenkosten belastet ist. Insbesondere spart der Arbeitgeber auf diesen minijobrenten- Beitrag den Beitrag zur Sozialversicherung ein das sind bei einem geringfügig Beschäftigten immerhin 30 %. Dadurch verringert der Arbeitgeber die Quote für Lohnnebenkosten. Der minijobrenten- Beitrag ist als Betriebsausgabe in voller Höhe absetzbar. Neben diesen materiellen Vorteilen durch Produktivitätssteigerung und Lohnnebenkostenersparnis hat der Arbeitgeber aber auch immaterielle Vorteile, indem er mit dem Angebot einer minijobrente den Arbeitnehmer motiviert und an sich bindet. Bei größeren Betrieben mit einer hohen Anzahl von geringfügig Beschäftigten sinken durch das Angebot einer minijobrente ferner die für jeden Beschäftigten zu kalkulierenden Regiekosten (Fixkosten je Arbeitnehmer für Abrechnung, Führung, Arbeitsplatz etc.).

7 4 Wer kann die minijobrente in Anspruch nehmen? Zielgruppe für die minijobrente sind Beschäftigte mit geringem Einkommen. Das sind in erster Linie geringfügig Beschäftigte i.s.d. 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV, deren Gehalt monatlich 400,00 nicht überschreitet. Es können nach dem gleichen Grundprinzip auch Mitarbeiter mit geringem Einkommen, die über der Geringfügigkeitsverdienstgrenze liegen, mit einer minijobrente versorgt werden. Auch hier kann eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden, die vom Arbeitgeber in Form eines Beitrags zur minijobrente vergütet wird; hierdurch entstehen zusätzliche Ersparnisse beim Arbeitnehmer, da dieser auf den minijobrenten- Beitrag des Arbeitgebers keine Steuern und Sozialabgaben entrichten muss, und der Arbeitgeber spart ebenfalls auf den minijobrenten- Beitrag Lohnnebenkosten ein. Nicht geeignet ist die minijobrente für Arbeitnehmer, die nur vorübergehend beschäftigt sind oder die häufig den Arbeitgeber wechseln. minijobrente wendet sich daher in erster Linie an Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es handelt sich um ein unbefristetes und grundsätzlich auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer ist an einer Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit interessiert, um sich dadurch eine Altersversorgung aufzubauen. Der Arbeitgeber ist an einer Erhöhung der Arbeitskapazität interessiert, um die Produktivität seines Mitarbeiters zu steigern.

8 5 Worin unterscheiden sich die beiden Durchführungswege Direktversicherung/ Pensionskasse und rückgedeckte Unterstützungskasse bei der minijobrente? Diese Frage lässt sich am besten anhand des folgenden Schaubilds erklären: Kriterium minijobrenten- Beitrag des Arbeitgebers ist Geeignet für geringfügig Beschäftigte Beitragszahlung Leistungen der minijobrente im Alter Kosten für Arbeitgeber Übertragbarkeit auf Folgearbeitgeber Private Fortführung Direktversicherung/ Pensionskasse Steuer- und sozialversicherungsfrei im ersten Beschäftigungsverhältnis Regelmäßige Monats- oder Jahresbeiträge; Einmalige Zuzahlungen sind zulässig Lebenslange Altersrente; Kapitalwahlrecht Keine Mit dessen Zustimmung möglich; Rechtsanspruch auf Übertragung des Deckungskapitals Möglich Rückgedeckte Unterstützungskasse Steuer- und sozialversicherungsfrei im zweiten Beschäftigungsverhältnis Regelmäßige Monats- oder Jahresbeiträge; Einmalige Zuzahlungen sind nicht zulässig Versorgungskapital Geringe Verwaltungsgebühr plus Beitrag an Pensionssicherungs-verein ab 6. Jahr bzw. bei Entgeltumwandlung ab Beginn Mit dessen Zustimmung möglich; Übertragung des Deckungskapitals derzeit nicht möglich Möglich, wenn Vertragswert noch unter der Abfindungsgrenze des Betriebsrentengesetzes liegt. Da die Übertragbarkeit einer Direktversicherung/ Pensionskasse beim Arbeitgeberwechsel unproblematisch möglich ist und der Arbeitgeber keinerlei Kosten bei diesem Durchführungsweg hat, empfehlen wir, die minijobrente im Regelfall mit einer Direktversicherung/ Pensionskasse umzusetzen. Bei geringfügig Beschäftigten im 2. Beschäftigungsverhältnis kann die minijobrente über die rückgedeckte Unterstützungskasse umgesetzt werden. Dies empfiehlt sich bei langfristig angelegten Arbeitsverhältnissen, da im Falle eines Arbeitgeberwechsels die aktive

9 Fortführung der Versorgung über den Durchführungsweg der rückgedeckten Unterstützungskasse nicht immer gewährleistet werden kann.

10 6 Welche arbeitsrechtlichen Grundsätze sind bei einer minijobrente zu beachten? Grundsätzlich unterliegt es der freien Willensentscheidung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine zusätzliche Arbeitszeit verbunden mit einem Versorgungsbeitrag zugunsten einer minijobrente zu vereinbaren. Wird die minijobrente im Wege einer Arbeitgeberfinanzierung vereinbart, wird das auf die zusätzlich erbrachte Arbeitszeit entfallene Entgelt direkt vom Arbeitgeber als Versorgungsbeitrag abgeführt. Das Gehalt bleibt unverändert, dadurch verteilt sich das ursprünglich vereinbarte Entgelt auf eine höhere Arbeitszeit und der rechnerische Stundenlohn sinkt entsprechend. Demzufolge ist bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen zu beachten, dass der tarifliche Mindestlohn je Arbeitsstunde durch die Arbeitsverlängerung nicht unterschritten wird. Eine entsprechende Einschränkung gilt für Bereiche, wo gesetzliche Mindestlöhne geregelt sind. Beispiel: Herr A arbeitet in den neuen Bundesländern als Gebäudereiniger derzeit 12 Stunden pro Woche. Sein Gehalt beträgt 400,00 netto. Das entspricht einem durchschnittlichen Stundenlohn in Höhe von 7,66 1 netto. Der Arbeitgeber führt 120,00 an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ab. Der einschlägige Tarifvertrag für gewerbliche Mitarbeiter der Gebäudereinigung sieht im Bereich Ost einen Mindestlohn in Höhe von 6,58 vor. A vereinbart mit seinem Arbeitsgeber eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 15 Stunden je Woche. Im Gegenzug sagt der Arbeitsgeber einen regelmäßigen monatlichen Versorgungsbeitrag für eine minijobrente in Höhe von 100,00 zu. Ist das zulässig? Der Stundenlohn beträgt nunmehr rechnerisch 6,16 und liegt damit unter dem tariflichen Mindestlohn. Die Vereinbarung ist daher unzulässig. Würde dagegen die Arbeitszeit nur um 2 Stunden je Woche erhöht werden und der Arbeitgeber dafür einen Vorsorgungsbeitrag für eine minijobrente in Höhe von 67,00 entrichten, dann gäbe es keine rechtlichen Bedenken: Der rechnerische Stundenlohn beträgt dann 6,59 und liegt knapp über dem tariflichen Mindestlohn. 1 Berechnet nach der im Tarifvertrag Gebäudereinigung definierten Formel: Wochenarbeitszeit / 5 x 261 / 12; hier: 12 / 5 x 261 / 12 = 52,2 Stunden je Monat; 400 / 52,2 = 7,66 Stundenlohn. Wird die minijobrente im Wege einer Entgeltumwandlung vereinbart, wird das auf die zusätzlich erbrachte Arbeitszeit entfallene Entgelt dem Lohnkonto zugeschrieben und dann im Wege der Entgeltumwandlung als Versorgungsbeitrag an die minijobrente abgeführt. Dadurch sinkt der rechnerische Stundenlohn nicht. Demzufolge steht einem tariflichen und/ oder gesetzlichen Mindestlohn einer Vereinbarung über eine minijobrente nicht entgegen. Allerdings muss bei tariflichen Mindestlöhnen im Tarifvertrag eine Öffnungsklausel zur Entgeltumwandlung enthalten sein und deren

11 Restriktionen müssen beachtet werden, sonst ist eine minijobrente im Rahmen einer Entgeltumwandlung nicht realisierbar. Quelle: 4 Abs. 1, 5 TVG

12 8 Ist das Modell minijobrente arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlich geprüft und einwandfrei? Das Modell minijobrente ist in arbeitsrechtlicher, steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht mehrfach geprüft und als einwandfrei bestätigt. Neben verschiedenen Anrufungsauskünften in speziell gebildeten Musterfällen und den Antworten der Finanzämter, allgemeinen Auskünften zum Beitrags- und Meldeverfahren von der zuständigen Sozialversicherungsträgerin sowie einer eingehenden Systemprüfung durch die Rechtsabteilungen der Partner auf Produktgeberseite wurde ein umfassendes rechtswissenschaftliches Gutachten der Humboldt-Universität zu Berlin erstellt, das alle Ergebnisse und rechtlichen Fragen zusammenfasst. Zudem wurde von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eine Stellungnahme zu allen sich stellenden Fragen aus Sicht des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters vorgelegt.

13 9 Welche arbeitsrechtlichen Fragen müssen beachtet werden, wenn die minijobrente als arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung gestaltet wird? Die Vertragsgestaltung des Modells minijobrente sieht eine Versorgungszusage über die Durchführungswege Direktversicherung/ Pensionskasse oder rückgedeckte Unterstützungskasse vor. Dabei ist im 1. Beschäftigungsverhältnis des geringfügig Beschäftigten Wahlfreiheit zwischen beiden Durchführungswegen gegeben, während in einem 2. Beschäftigungsverhältnis aufgrund des eindeutigen Wortlauts in 3 Nr. 63 EStG eine Direktversicherung/ Pensionskasse nicht in Betracht kommt sondern nur die rückgedeckte Unterstützungskasse, um die Steuerfreiheit der Versorgungsbeiträge zu gewährleisten. Das Vertragsmuster der minijobrente sieht vor, dass Arbeitgeber und geringfügig Beschäftigter in einer neuen Vereinbarung zum Arbeitsvertrag die künftig zu leistenden Stunden, die monatliche Vergütung und den in eine Direktversicherung/ Pensionskasse oder in eine rückgedeckte Unterstützungskasse zu zahlenden Versorgungsbeitrag regeln. Eine solche Vereinbarung ist nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich. Es sind jedoch folgende Detailfragen zu beachten: a) Ist der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn der Arbeitgeber nicht allen Arbeitnehmern einen Versorgungsbeitrag gewährt? Das Gleichbehandlungsgebot gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz v sieht diesen Grundsatz in 2 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich auch für geringfügig Beschäftigte vor. Der Arbeitgeber darf daher nicht willkürlich einzelnen Arbeitnehmern einen Versorgungsbeitrag gewähren und anderen nicht. Jedoch gibt es für die unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe, wenn der minijobrenten- Vertrag als Äquivalent für mehr geleistete Arbeitszeit vereinbart wird. Dabei unterliegt die Vereinbarung über die Höhe der geschuldeten Arbeitszeit grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, mit jedem Arbeitnehmer das gleiche Mehrarbeitssoll zu vereinbaren. Daher ist der Arbeitgeber auch nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, jedem Arbeitnehmer durch die Vereinbarung von Zeit für mehr Rente einen minijobrenten- Vertrag anzubieten. Quelle: 2 Abs. 2 TzBfG; rechtswissenschaftliches Gutachten der Humboldt-Universität b) Müssen evtl. gesetzliche oder tarifliche Mindestlöhne beachtet werden? Wird bei gleichbleibendem Gehalt Mehrarbeit vereinbart, deren Gegenleistung in einem Versorgungsbeitrag des Arbeitgebers in eine Direktversicherung/ Pensionskasse oder rückgedeckte Unterstützungskasse besteht, verringert sich rein rechnerisch der Stundenlohn.

14 Beispiel: Bisher hat der Arbeitnehmer 40 Stunden im Monat gearbeitet und ein Gehalt von 400,00 bezogen. Der Stundenlohn betrug 10,00 (400/40). Künftig sollen 50 Stunden pro Monat bei gleichem Gehalt gearbeitet werden, und der Arbeitgeber leistet einen Versorgungsbeitrag von 100,00 in eine Direktversicherung/ Pensionskasse oder rückgedeckte Unterstützungskasse. Der Stundenlohn beträgt rechnerisch jetzt nur noch 8,00 (400/50). Ist auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag mit fest geregelten Stundensätzen anzuwenden, darf der neue Stundenlohn den tariflichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Das gleiche gilt, falls gesetzliche Mindestlöhne zu beachten sind. c) Welche rechtliche Absicherung bestätigt diese Aussagen? In dem Gesamtgutachten der Humboldt-Universität vom wird die gewählte Vertragskonstruktion der minijobrente ausdrücklich als rechtlich einwandfrei bestätigt. Auszug aus der Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zum Konzept der minijobrente v , erstellt von der Humboldt-Universität zu Berlin.. 4. Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot Das Gebot der Gleichbehandlung greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. 43 Der Arbeitgeber muss bei der Leistungsgewährung also eine Gruppe begünstigter Arbeitnehmer bilden und einzelne Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage ungerechtfertigt von der Leistungsgewährung ausschließen oder zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung sachfremd differenzieren. Das BAG hat zudem mehrfach entschieden, dass nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung unzulässig ist. 44 Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer noch nicht den Schluss erlaubt, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Nach der Rspr. des BAG 45 liegt eine Gruppenbildung nämlich nur dann vor, wenn die Besserstellung nach Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Deshalb kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besserstellt. Wenn die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering ist, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit herleiten. Für den Anspruch auf Vergütung hat das der Fünfte Senat des BAG bei weniger als fünf Prozent bessergestellten Arbeitnehmern angenommen. 46 Lässt sich im jeweiligen Fall eine Gruppenbildung bejahen, so bedarf es sachlicher Gründe für die unterschiedliche Behandlung dieser Gruppen. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es hierfür keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also nach einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich

15 anzusehen ist. 47 Erforderlich ist ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung. 48 Maßgeblich zur Feststellung des Sachgrunds für die erfolgte Differenzierung ist der vom Arbeitgeber verfolgte Zweck. 49 Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. 50 In der Bestimmung des Zwecks ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei. Er kann daher die Voraussetzungen der Leistung so bestimmen, dass diese zum gewünschten Erfolg führen. 51 Gerichtlich überprüfbar ist lediglich, ob die Unterscheidung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruht und nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstößt, nicht aber, ob der Arbeitgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gewählt hat. 52 Rechtlich zulässig ist etwa eine Stichtagsregelung, nach der bisher gewährte Leistungen, zu deren Erbringung der Arbeitgeber kollektivrechtlich nicht verpflichtet ist, für neu eingestellte Beschäftigte auszuschließen, wobei die Wahl eines in Zukunft liegenden Stichtags grundsätzlich keiner Begründung bedarf. 53 In der Regel wird der Arbeitgeber das Modell der minijobrente entweder allen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern bzw. Teilzeitkräften anbieten oder nur einzelne Arbeitnehmer durch die minijobrente belohnen wollen. Hält er sich dabei an die soeben dargestellten Grundsätze, so steht das allgemeine Gleichbehandlungsgebot der Einführung einer minijobrente nicht entgegen. Will der Arbeitgeber etwa nur sehr wenige Arbeitnehmer fördern und belohnen, so muss er den anderen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern bzw. Teilzeitkräften wenn keine sachfremde Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen vorliegt nicht anbieten, ebenfalls die wöchentliche Arbeitszeit zu erhöhen. 5. Ergebnis Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Arbeitgeber, will er das Modell der minijobrente nur einigen wenigen Arbeitnehmern anbieten, dabei die Regelungen des 2 I Nr. 2 AGG, des 4 I TzBfG und des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes berücksichtigen muss. Allerdings werden sich aus diesen Vorschriften nur in seltenen Fallkonstellationen Einschränkungen ergeben. In der Regel wird es für den Arbeitgeber keine Pflicht geben, das Minijobmodell allen in Frage kommenden Beschäftigten anzubieten, wenn er es tatsächlich nur einigen wenigen Mitarbeitern anbieten will. 43 Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 112 Rn BAG v , AP 192 zu 242 BGB Gleichbehandlung; BAG v , AP 288 zu 613a BGB = NZA 2006, 265; BAG v , AP 200 zu 242 BGB Gleichbehandlung = NZA 2007, BAG v , AP 102 zu 242 BGB Gleichbehandlung = NZA 93, 171; BAG v , AP 184 zu 242 BGB = NZA 2003, 215. Seite 33 von 5346 BAG v , AP 184 zu 242 BGB = NZA 2003, BAG v , AP 300 zu 242 BGB Gleichbehandlung = NZA 2007, Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 112 Rn. 21.

16 49 BAG v , AP 17 zu 33a BAT = NZA 2001, 782; BAG v , AP 15 zu 612a BGB = NZA 2005, 1117; BAG , AP 259 zu 611 BGB Gratifikation = NZA 2005, BAG v , AP 248 zu 611 BGB Gratifikation = NZA 2003, BAG , EzA 15 zu 11 ArbGG BAG v , AP 179 zu 242 BGB Gleichbehandlung = NZA 2002, BAG v , EzBAT 40 BAT Nr. 20.

17 10 Woraus ergibt sich, dass der Versorgungsbeitrag für eine minijobrente steuerfrei und sozialversicherungsfrei und als Betriebsausgabe absetzbar ist? Hier ist zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung/ Pensionskasse einerseits und der rückgedeckten Unterstützungskasse zu unterscheiden: Versorgungsbeiträge zur Direktversicherung/ Pensionskasse in einem ersten Arbeitsverhältnis sind bis 4% der RV-BBG steuer- und SV-frei ( 3 Nr. 63 EStG; 1 Abs. 1 Satz1 Nr. 9 SvEV). Das gilt sowohl für die vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Lohn erbrachten Versorgungsbeiträge als auch für die im Wege der Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanzierten Versorgungsbeiträge. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind den sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern arbeitsrechtlich gleich zu stellen. Daher gilt die Steuerund SV-Freiheit von Versorgungsbeiträgen in eine Direktversicherung/ Pensionskasse gleichermaßen auch für Arbeitsverhältnisse mit geringfügig Beschäftigten. Solche Versorgungsbeiträge erhöhen nicht den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn. Versorgungsbeiträge, die vom Arbeitgeber in eine Direktversicherung/ Pensionskasse eingezahlt werden, berühren daher auch nicht den Status des geringfügig Beschäftigten i.s.d. 8 Abs. I Nr. 1 SGB IV. Wird die geringfügige Beschäftigung in einem zweiten Arbeitsverhältnis ausgeübt, sind steuerfreie Zuwendungen zur Direktversicherung/ Pensionskasse gemäß 3 Nr. 63 EStG nicht zulässig. In diesem Fall können aber Versorgungsbeiträge in eine rückgedeckte Unterstützungskasse steuer- und sozialversicherungsfrei eingebracht werden. Die Steuerfreiheit von Versorgungsbeiträgen in eine rückgedeckte Unterstützungskasse beruht darauf, dass aufgrund des fehlenden Rechtsanspruchs gegenüber der Unterstützungskasse der Zufluss der Leistungen erst eintritt, wenn die Versorgungsleistungen tatsächlich erbracht werden, also in der Regel ab Bezug der Versorgungsrente oder des Versorgungskapitals. Der Versorgungsbeitrag an die Unterstützungskasse löst keinen Zufluss an den Arbeitnehmer i.s.d. 11 EStG aus und ist daher auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn nach 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. Erst die Zahlung der Versorgungsleistung erhöht die steuerliche Leistungsfähigkeit des Begünstigten und zählt dann gemäß 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, 2 Abs. 2 Nr. 2 LStDV im vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Infolgedessen sind die steuerfreien Zuwendungen an die Unterstützungskasse auch sozialversicherungsfrei, und zwar bei zusätzlicher steuerfreier Zahlung durch den Arbeitgeber der Höhe nach unbegrenzt ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV) und bei Entgeltumwandlung der Höhe nach begrenzt auf 4 % der RV-BBG ( 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Daher berühren auch hier Versorgungsbeiträge in eine rückgedeckte Unterstützungskasse nicht den Status des geringfügig Beschäftigten. Quelle: 3 Nr. 63, 11, 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG; 2 Abs. 2 N3. 3 LStDV, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV; 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV; rechtswissenschaftliches Gutachten der Humboldt-Universität

18 a) Welche rechtliche Absicherung bestätigt diese Aussagen? Der Versorgungseinrichtung minijobrente liegen Auskünfte von Finanzämtern und von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vor, die die vorgenannten Aussagen bestätigen. Im Übrigen ist einem Merkblatt der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See die rechtliche Einstufung von arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten Versorgungsbeiträgen in betriebliche Altersversorgung zu entnehmen. Das Gesamtgutachten der Humboldt Universität zu Berlin hat ausführlich die minijobrente unter steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkte geprüft. Dabei wurde insbesondere kritisch hinterfragt, ob die Vertragsgestaltung der minijobrente einen Umgehungstatbestand auslösen könnte. In der Gesamtbewertung kommt das Gutachten zu folgendem Ergebnis: Auszug aus der Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zum Konzept der minijobrente Stand: der Humboldt Universität zu Berlin Ergebnis a) Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Bei der Unterstützungskasse sind arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Beiträge kein Arbeitsentgelt i.s.d. Sozialversicherungsrechts und haben damit auch keine Auswirkungen auf etwaige Sozialabgaben. Bei der Direktversicherung käme es durch die Wahl der Finanzierung der Beiträge zwar zu einer Umverteilung, jedoch nicht zu einer Verringerung der Beitragslast. Damit bestehen auch hier weder für den Beitragspflichtigen noch für einen Dritten gesetzlich nicht vorgesehene Vorteile. b) Aus steuerlicher Sicht Aus steuerlicher Perspektive kommt es in allen angesprochenen Fällen es zu einer vollständig nachgelagerten Besteuerung der bav mangels Zufluss in der Ansparphase (Unterstützungskasse) bzw. aufgrund 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung). Damit ist ein Gestaltungsmissbrauch aus steuerlicher Sicht aufgrund der Gleichbehandlung von Arbeitgeberfinanzierung und Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Ergebnis Ein Gestaltungsmissbrauch der minijobrente mit dem Ziel, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, ist aufgrund vertraglicher Regelungen und gesetzlicher Vorschriften nicht möglich. Aus denselben gesetzlichen Vorschriften folgt zudem, dass die minijobrente im gesetzlich vorgegebenen Rahmen (Beitragshöhe

19 bis 4% der BBG in der GRV) keine missbräuchliche Vermeidung der Sozialversicherungspflicht darstellt. b) Sehen das die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit genau so? In dem folgenden eingefügten Protokoll wird dieses bestätigt und auf den Sachverhalt eingegangen: Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 15./ Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen von Entgeltumwandlungen zugunsten betrieblicher Altersversorgung; hier: Arbeitsentgelt übersteigt nach Umwandlung nicht mehr den Betrag von 400 EUR bzw. Entgeltumwandlung bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen - 183/314.11/ Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind unter den Voraussetzungen des 115 SGB IV sowie des 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV bis zum nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Die Entgeltumwandlungen führen damit zu einer Verringerung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nach 1a Abs. 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG beschränkt diesen arbeitsrechtlichen Anspruch allerdings auf solche Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Daraus folgt, dass u. a. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des 8 SGB IV gegenüber ihrem Arbeitgeber keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben. In der Praxis treten vermehrt Fälle auf, in denen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV von 400 EUR eine Entgeltumwandlung zur Finanzierung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung geltend machen, die im Ergebnis dazu führt, dass das Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung 400 EUR nicht mehr überschreitet. Alsdann stellt sich die Frage, ob die vorgenommene Entgeltumwandlung sozialversicherungsrechtlich relevant ist mit der Folge, dass der Arbeitnehmer dann in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steht.

20 Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass arbeitsrechtlich zulässige Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung die Anwendung des 115 SGB IV bzw. des 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV auch dann nicht ausschließen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR nicht mehr übersteigt und der Arbeitnehmer damit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist. Weder das Steuerrecht in 3 Nr. 63 EStG noch das Sozialversicherungsrecht in 115 SGB IV bzw. in 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV schließen für Fälle der hier in Rede stehenden Art eine Entgeltumwandlung aus. Darüber hinaus sind die Besprechungsteilnehmer der Meinung, dass eine arbeitsrechtlich zulässige Entgeltumwandlung auch bei geringfügig beschäftigten und damit versicherungsfreien Arbeitnehmern möglich ist mit der Folge, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nach 249b SGB V bzw. 172 Abs. 3 oder 3a SBG VI entsprechend mindert. Quelle: arbeitgeber steuerberater/03 publikationen/besprec hungsergebnisse/beitragseinzug/2005/ top 5,templateId=raw,property=publicationFile.doc /2005_11_15_16_top_5

21 11 Ist die minijobrente auch bei geringfügig Beschäftigten, die vom Ehegatten angestellt sind, möglich? Sind hierbei Besonderheiten zur Angemessenheit und zur Überversorgung zu beachten? Wird der geringfügig Beschäftigte im Rahmen eines so genannten Ehegattenvertrages von seinem Ehepartner angestellt, ist zusätzlich die Angemessenheit der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen. Die Angemessenheit ist zwar generell gegeben, wenn der Versorgungsbeitrag die Grenze von 4 % der BBG (derzeit 216,00 mtl.) nicht überschreitet. Dies ergibt sich daraus, dass auch der geringfügig Beschäftigte das Recht hat, den Rahmen steuer- und beitragsfreier Zuwendungen zur Altersvorsorge gemäß 1a BetrAVG auszuschöpfen. Ergo kann auch der Arbeitgeber anstelle eines entsprechenden Bruttolohns einen solchen Versorgungsbeitrag steuer- und abgabenfrei erbringen. Allerdings ist bei Ehegattenarbeitsverträgen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung stets zu beachten, dass die Gesamtvergütung aus Gehalt und Versorgungsbeitrag einem Fremdvergleich mit vergleichbaren Arbeitnehmern und deren Vergütung standhält (vgl. BFH I R 162/80). Wird beispielsweise eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin von ihrem Ehegatten und Arbeitgeber mit einem Gehalt von 400,00 plus einem Versorgungsbeitrag von 216,00 entlohnt, muss die Gesamtvergütung von 616,00 insgesamt gegenüber der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und deren zeitlichen Umfang angemessen sein. a) Welche rechtliche Absicherung bestätigt diese Aussagen? Die Humboldt Universität zu Berlin schreibt in ihrem Gesamtgutachten zu der Thematik Überversorgung und Ehegattenarbeitsverträge : Auszug aus der Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zum Konzept der minijobrente vom der Humboldt Universität zu Berlin.. III. Keine Überversorgung durch die minijobrente 1. Einführung Aufgrund der Rechtsprechung des BFH 23 und verschiedener Verlautbarungen der Finanzbehörden 24 können sich bezüglich der steuerlichen Geltendmachung der Aufwendungen des Arbeitgebers für bav-leistungen als Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen Hindernisse ergeben. Generell können sich Probleme ergeben, wenn die Altersversorgung des Arbeitnehmers insgesamt oberhalb von 75% der Bezüge während seines Erwerbslebens liegt. Ein spezielles Problem für die Geltendmachung der bav-aufwendungen als Betriebsausgaben ergibt sich ferner dann, wenn der Arbeitgeber bav-aufwendungen zu Gunsten des in seinem Betrieb angestellten Ehegatten tätigt. 2. Betriebsausgabenabzug und Überversorgung a) Bei der Durchführung über eine Direktversicherung

22 Gemäß der 4 Abs. 4, 4 b EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge, die er zu Gunsten der Altersversorgung seiner Arbeitnehmer an eine Direktversicherung zahlt, als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. 25 Das gilt nach Auskunft des BMF auch für überdurchschnittlich hohe Versorgungszusagen. 26 Für die minijobrente ergeben sich hier keine Probleme. b) Bei der Durchführung über eine Unterstützungskasse Bei Unterstützungskassen ist die Rechtslage etwas diffiziler: Nach 4 d Abs. 1, S. 1, Nr. 1 b) EStG können Zuwendungen an eine Unterstützungskasse in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter bis zu einer Höhe von 25% der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, erhalten kann, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Abzugseinschränkungen des 4 d EStG sollen verhindern, dass die Arbeitgeber als Trägerunternehmen der Unterstützungskasse in ertragsstarken Jahren Gewinne zukommen lassen und damit die steuerlichen Bemessungsgrundlagen willkürlich beeinflussen. 27 Dabei gilt, dass Versorgungszusagen steuerlich nach 4 d EStG nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht über die üblichen durch Betriebsrenten abgedeckten Einkommensausfälle hinausgehen und künftige Einkommens- und Lohnentwicklungen nicht vorwegnehmen. 28 Dahinter steht der Gedanke, Versorgungszusagen zu verhindern, die im Zeitpunkt der steuerlichen Geltendmachung (als Betriebsausgabe) zu hoch sind, weil sie die künftige Einkommensentwicklung vorwegnehmen. 29 Der BFH hat entschieden, dass eine Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen dann anzunehmen ist, soweit die insgesamt zugesagten Leistungen der bav zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der GRV höher sind als 75% der Aktivbezüge des Versorgungsberechtigten. 30 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage könnte die Frage zu stellen sein, ob die steuerliche Geltendmachung der bav-aufwendungen aus Sicht des Arbeitgebers bei der minijobrente gefährdet ist, wenn sie über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird. Wird der Rahmen der minijobrente (Beiträge bis 4% der BBG = bis zu 210,00 /Monat (West)), voll ausgeschöpft, so kann dies dazu führen, dass ein Arbeitnehmer im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis eine Versorgung erhält, die höher ist als 75% seines Lohnes während des Erwerbslebens. Denn zahlt der Arbeitgeber für einen 30-jährigen Angestellten in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis monatlich 210,00 an eine Versorgungseinrichtung, bis zum Rentenalter von 65 Jahren, also über 35 Jahre lang, so wird die daraus resultierende Versorgung selbst bei einer geringen Rendite bei über 300,00 monatlich liegen. Daraus folgt in diesem Fall, dass die Versorgung des Arbeitnehmers im Rentenalter oberhalb von 75% seines monatlichen Einkommens während seines Erwerbslebens liegt. Bei starrer Anwendung der Rechtssprechung des BFH könnte in diesem Fall die Versorgungszusage steuerlich nicht berücksichtigt werden, soweit die Versorgungsbezüge 75 % der Aktivbezüge des Versorgungsberechtigten übersteigen.

23 Die Rechtsprechung des BFH, die nach Auffassung der Literatur nicht mechanisch auf sämtliche Versorgungsplangestaltungen angewandt werden darf 31, kann allerdings auf die minijobrente keine Anwendung finden: Denn die Rechtsprechung konkretisiert eine Obergrenze in dem Bereich, in dem eine unzulässige Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen durch überdurchschnittlich hohe betriebliche Versorgungszusagen vorliegt, was aus dem maßgeblichen BMF- Schreiben hervorgeht, das sich ausdrücklich auf ein überdurchschnittliches Versorgungsniveau bezieht.32 Bei der minijobrente kann aufgrund ihrer niedrigen Höhe generell nicht von einem überdurchschnittlichen Versorgungsniveau ausgegangen werden. Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Vorschriften zum Betriebsausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ( 4 b 4 e EStG) ist es letztlich, die kapitalgedeckte Vorsorge aufgrund der Belastung des Umlagesystems der GRV zu stärken. 33 So wird die Vorschrift des 4 b, die den Betriebsausgabenabzug bei Direktversicherungen regelt, so interpretiert, dass sie Subventionscharakter habe zur Förderung der Direktversicherung als Gestaltungsform der bav. 34 Diesen Charakter hat eingeschränkt auch die Vorschrift des 4 d EStG. Damit korrespondiert die Rechtsprechung des BFH zur Überversorgung dergestalt, dass ihr erkennbar der Zweck zugrunde liegt, die steuerrechtliche Privilegierung dann als nicht mehr notwendig anzusehen, wenn die Altersversorgung oberhalb von 75% der Aktivbezüge liegt: Denn ist ein Versorgungsniveau von 75% im Alter erreicht, welches ursprünglich auch der GRV (und heute noch der Beamtenversorgung) zugrunde liegt, dann ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass aus sozialen Erwägungen keine Notwendigkeit für eine höhere Versorgung besteht. Somit müssen Aufwendungen, die zu einer höheren Versorgung führen, vom Staat auch nicht steuerrechtlich privilegiert werden. Diesem Sinn und Zweck widerspricht es jedoch nicht, wenn die Aufwendungen für die minijobrente unabhängig davon abzugsfähig sind, ob die Leistungen der minijobrente 75% der Bezüge aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses übersteigen, also über 300,00 /Monat liegen. Denn die Versorgung desjenigen, der während eines großen Teils seines Erwerbslebens in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig gewesen ist, wird sich generell trotz eines verhältnismäßig hohen Minijobrentenbeitrags auf einem Niveau bewegen, welches äußerst niedrig ist: Im oben genannten Beispiel würde der geringfügig Beschäftigte, der nur eine geringe Rentenanwartschaft erwirbt, trotz verhältnismäßig hoher Minijobrentenleistungen insgesamt und absolut gesehen nur eine geringe monatliche Leistung bekommen, die sich bei einem Betrag um ca. 500,00 /Monat bewegen würde. Diese Leistung würde noch unterhalb des Niveaus der Grundsicherung im Alter liegen, die die GRV gewährt (ca. 627,00 35 ). Eine Versorgung, die derart gering ist, kann unabhängig vom Verhältnis der Versorgungsleistungen zu den Aktivbezügen keine überdurchschnittliche Versorgung darstellen, die es rechtfertigen würde, die Aufwendungen für diese Leistungen vom Betriebsausgabenabzug auszunehmen. c) Ergebnis Sowohl bei der Durchführung der minijobrente über eine Direktversicherung als auch bei der Durchführung über eine Unterstützungskasse sind die Aufwendungen

24 des Arbeitgebers als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zur Überversorgung. 3. Geltendmachung als Betriebsausgabe bei Zusagen zu Gunsten von Ehegatten Ein Sonderproblem bei Direktversicherungen stellt sich hinsichtlich der Versorgung von Ehegatten des Arbeitgebers. Regelmäßig stellt sich hier die Frage, ob die Direktversicherung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde oder aus familiären Gründen.36 Ein Indiz für die betriebliche Veranlassung ist die Angemessenheit der Versorgung, die durch die Zusage über die Direktversicherung gewährt wird. 37 Die Direktversicherung darf hier zusammen mit anderen Ansprüchen auf Altersversorgung nicht zu einer Überversorgung führen. Auch hier gilt zum einen die 75% - Grenze. Zum anderen stellte die Rechtsprechung zur Vereinfachung auch darauf ab, dass die Versicherungsprämie die Höhe von 30% des jährlichen Arbeitslohnes nicht übersteigen darf. 38 Auf die minijobrente gewendet hieße dies, dass der Arbeitgeber, im Falle, dass er einen Ehegatten auf Basis beschäftigt, zu dessen Gunsten höchstens 120,00 /Monat an eine Direktversicherung aufwenden dürfte. Dieser Betrag läge unterhalb des nach 2 Abs. 2, Nr. 5 ArEV i.v.m. 3, Nr. 63 EStG zulässigen Betrages von bis zu 4% der BBG in der GRV, also derzeit 210,00 (West) bzw. 182,00 (Ost). Die 30%-Grenze kann jedoch nicht mehr herangezogen werden, denn aufgrund von Verlautbarungen des Ministeriums der Finanzen Saarland im Einvernehmen mit dem BMF ist die 30%-Grenze als überholt anzusehen. Vielmehr sind die Regelungen des 3, Nr. 63 und 40 b EStG uneingeschränkt bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen anwendbar. 39 Auch die 75% -Grenze kann auf die minijobrente nicht anwendbar sein. Dies ergibt sich auch hier aus den unter 2. b. ausgeführten Gründen: Die Versorgung durch die minijobrente bewegt sich auch unter günstigsten Voraussetzungen nur auf einem Niveau, welches selbst bei Überschreitung von 75% der Aktivbezüge so gering ist, dass es nicht als Indiz gegen eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen angeführt werden könnte und keine Ausnahme von der steuerrechtlichen Privilegierung rechtfertigt. 4. Ergebnis Die Rechtsprechung des BFH zur Überversorgung sowohl bei Unterstützungskassen als auch bei der Ehegattenversorgung bei Direktversicherungen ist nicht auf die minijobrente anwendbar. Die Beiträge zur minijobrente können somit bis zu 4% der BBG in der GRV gewährt werden. 23 BFH vom , Az.: I R 79/ BMF-Schreiben vom , IV B 2 S / vgl. dazu Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 4,Rn. 34 ff. 26 BMF-Schreiben vom , Rn Kirchhof/Gosch, EStG-Komm., 7. Auflage 2007, 4 d, Rn. 1.

25 28 BMF-Schreiben vom , Rn vgl. Höfer, in: Littmann/Bitz/Pust, EST-Einkommensteuerrecht, 6 a, Rn BFH vom , Az.: I R 79/03, 2. Leitsatz; krit. Schmidt/Weber-Grellet, EStG Komm. 4 d, Rn Höfer, in: Littmann/Bitz/Pust, EST-Einkommensteuerrecht, 6 a, Rn. 177 m.w.n. 32 BMF-Schreiben vom , Rn vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG-Komm., 4 b, Rn Kichhof/Gosch, EStG, 4 b, Rn Bundesdurchschnitt. 36 Höfer, in: Littmann/Bitz/Pust, EST-Einkommensteuerrecht, 4 b, Rn. 82; Schmidt/Weber-Grellet, EStG-Komm., 4 b, Rn. 22 ff. 37 Höfer, in: Littmann/Bitz/Pust, EST-Einkommensteuerrecht, 4 b, Rn BFH vom , Az.: XI R 87/93; Höfer, in: Littmann/Bitz/Pust, EST Einkommensteuerrecht, 4 b, Rn Vgl. die Schreiben des Ministeriums der Finanzen Saarland vom , B/2-4 49/2005 S 2333, und vom

26 26 Kann eine minijobrente auch für den angestellten Ehegatten eingerichtet werden? Arbeitsverträge mit Ehegatten werden steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch für geringfügig beschäftigte Angestellte von Ehegatten. Es muss sich immer um ein echtes Arbeitsverhältnis handeln; Scheinarbeitsverträge werden nicht anerkannt. Wenn es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelt, kann minijobrente für beide Ehegatten sehr hohe wirtschaftliche Vorteile bringen: Vorteile für beide Seiten: Gehalt, Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung-Knappschaft-Bahn-See und Beitrag zur minijobrente sind Betriebskosten und mindern das steuerpflichtige Einkommen des beschäftigenden Ehegatten. Das Gehalt fließt dem beschäftigten Ehegatten steuer- und sozialversicherungsfrei zu. Der Beitrag zur minijobrente wird dem Versorgungskonto des beschäftigten Ehegatten steuer- und sozialversicherungsfrei gutgeschrieben. Wenn der beschäftigte Arbeitnehmer von der Möglichkeit der freiwilligen Zuzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung Gebrauch macht, wird die geringfügige Beschäftigung als versicherungspflichtige Beitragszeit anerkannt, und es können zusätzlich die Förderungen für eine Riesterrente in Anspruch genommen werden. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf stationäre Rehabilitation nach einer schweren Krankheit und der Empfehlung des Arztes. Außerdem erhöhen sich dadurch seine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Quelle: Rechtswissenschaftliche Gutachten der Humboldt Universität mit zahlreichen nachweisen (siehe Auszug in Frage 11)

27 44 Bei Versorgungszusagen gegenüber einem im Betrieb angestellten Ehegatten ist zu beachten, dass die zugesagte Altersversorgung nicht höher als 75% der Aktivenbezüge liegt. Ist sichergestellt, dass das jeweils zuständige Betriebsstättenfinanzamt den Betriebsausgabenabzug von Versorgungsbeiträgen in eine minijobrente (Direktversicherung/ Pensionskasse oder rückgedeckte Unterstützungskasse) anerkennt, wenn die sich aus diesem Versorgungsbeitrag ergebende Rente höher ist als 75% des Gehalts? Bis vor kurzem bestand noch die Gefahr einer abweichenden Beurteilung durch das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt. Mittlerweile ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom VIII R 68/06 - in Fällen der Entgeltumwandlung im Durchführungsweg einer Direktversicherung/ Pensionskasse weitreichende Rechtssicherheit eingetreten. Der BFH führt in dem Leitsatz dieser Entscheidung aus: Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ( ) ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben zu berücksichtigen ( ). Diese Entscheidung bedeutet für die minijobrente konkret: Gestaltung der minijobrente als Entgeltumwandlung, indem zunächst arbeitsvertraglich das Arbeitssoll um x Stunden und dementsprechend das Bruttogehalt um x erhöht wird und gleichzeitig verabredet wird, dass von dem Bruttogehalt ein entsprechender Versorgungsbeitrag für eine minijobrente umgewandelt wird. Im Förderweg des 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung/ Pensionskasse) bedarf es dann keiner weiteren Prüfung, ob durch die minijobrente später die Rentenbezüge höher sind als das Gehalt des Minijobbers. Auf den Durchführungsweg der rückgedeckten Unterstützungskasse ist das Urteil des BFH nicht unmittelbar anzuwenden. Hier bleibt es bei unserer Empfehlung, eine Prüfung, ob die 75%-Grenze überschritten werden kann, vorzunehmen. Prüfung der Angemessenheit: a) Anfrage beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt; Mustertexte können bei minijobrente e.v. abgefordert werden.

28 b) Info über das Ergebnis an minijobrente e.v.; dort werden die Ergebnisse ausgewertet und natürlich anonym in die Informationsunterlagen integriert. minijobrente, Stand

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