Luxembourg Sicars. December Avocats à la Cour

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1 Luxembourg Sicars December 2012 Avocats à la Cour

2 Kapitel Seite 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Besondere geltende Gesetze und Verordnungen Zulassung und Überwachung Ziel Sachkundige Anleger 4 2. Das Risikokapitalkonzept und besondere Anlagepolitiken Konzept des Risikokapitals Hohes Risiko Absicht, Zielunternehmen zu entwickeln Die Auffassung der CSSF in Bezug auf besondere Anlagepolitiken Immobilienanlagen Indirekte Anlagen durch Anlagefonds oder andere zwischengeschaltete Anlageformen Anlagen in börsennotierte Wertpapiere Derivate Liquidität laufender Anlagen 7 3. Anlagebeschränkungen und Fremdfinanzierungsgrenzen 7 4. Strukturelle und rechtliche Aspekte Rechtsform Umbrella SICARs und Mehrfachklassenstrukturen 8 5. Kapitalstruktur Mindestkapital Variables versus fixes Kapital Teileingezahlte versus volleingezahlte Aktien/Anteile 9 2

3 6. Ausgabe und Rücknahme von Aktien oder Anteilen Bewertung der Vermögenswerte und Nettoinventarwert Ausschüttungspolitik und gesetzliche Rücklagen Bilanzabschlüsse Verwaltung und Dienstleister Leitungsorgan Promotor, Anlageverwalter und/oder Anlageberater Verwahrstelle Zentralverwaltung Wirtschaftsprüfer Gründung der SICAR und Aufnahme in die offizielle Liste der CSSF Gründungsverfahren bei der SICAR Verfahren zur Aufnahme auf die öffentliche Liste Eintragung auf der offiziellen Liste der CSSF und ständige Überwachung Steuerliche Auswirkungen Steuervorteile der SICAR Steuervorteile für Anleger 15 3

4 1. Rechtliche Rahmenbedingungen 1.1. Besondere geltende Gesetze und Verordnungen Sociétés d investissement en capital à risqué ( SICARs ) sind luxemburgische Gesellschaften zur Anlage in Risikokapital. SICARs unterliegen dem geänderten luxemburgischen Gesetz vom 15. Juni 2004 über Gesellschaften zur Anlage in Risikokapital ( SICAR Gesetz ) und dem Rundschreiben 06/241 der Luxemburger Kommission zur Beaufsichtigung des Finanzsektors, der Commission de Surveillance du Secteur Financier ( CSSF ) über das Konzept Risikokapital ( Rundschreiben 06/241 ). Des Weiteren unterliegen SICARs den Bestimmungen des geänderten luxemburgischen Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften ( Handelsgesellschaftengesetz ), soweit das SICAR Gesetz nicht davon abweicht Zulassung und Überwachung Die SICAR ist ein reguliertes Anlagevehikel und unterliegt der vorherigen Genehmigung und ständigen Aufsicht durch die CSSF. Vergleichsweise gesprochen, unterliegt sie viel weniger strengen Aufsichtsregeln als andere luxemburgische regulierte Anlagevehikel Ziel Eine Gesellschaft gilt als eine SICAR, wenn: ihr Ziel die Anlage ihres Vermögens in Risikokapitalwerte darstellt, um ihren Anlegern das Ergebnis, das aus der Verwaltung deren Vermögens im Gegenzug zu dem von ihnen getragenen Risiko resultiert, zukommen zu lassen; ihre Wertpapiere auf einen oder mehrere sachkundige Anleger beschränkt sind; und ihre Satzung bestimmt, dass es den Bestimmungen des SICAR Gesetzes unterliegt Sachkundige Anleger Das SICAR Gesetz verlangt die Qualifizierung der Anleger als Sachkundige Anleger im Sinne eines institutionellen Anlegers, eines professionellen Anlegers, oder jedes anderen Anlegers, der: a) Sein Status als sachkundiger Anleger schriftlich erklärt hat; und b) (i) mindestens EUR ,00 investiert; oder (ii) über eine Beurteilung von einem Kreditinstitut im Sinne der geänderten Richtlinie 2006/48/EG, einer Wertpapierfirma im Sinne der geänderten Richtlinie 2004/39/EG ( MiFID ), oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/107/EG, die ihm seine Fachkompetenz, Erfahrung und Kenntnisse bestätigt, um eine Anlage in Risikokapital angemessen zu beurteilen. Diese Anforderungen gelten nicht für Geschäftsführer (dirigeants) und andere Personen, die bei der Verwaltung der SICAR mitwirken. Das SICAR Gesetz beinhaltet keine Definition der Konzepte von institutionellen und professionellen Anlegern. In der Praxis bezieht sich das Konzept eines institutionellen Anlegers gewöhnlich auf Unternehmen, die wichtige Vermögenswerte verwalten, zum Beispiel Kreditinstitute, Professionelle des Finanzsektors, Organismen für 4

5 gemeinsame Anlagen, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger, Pensionskassen, usw. Das Konzept des professionellen Anlegers ist an die MiFID angelehnt und bezieht sich im Allgemeinen auf diejenigen Anleger, die als erfahren angesehen werden und Kenntnisse sowie Fachkompetenz aufweisen können, um ihre eigenen Anlageentscheidungen zu treffen und das Risiko, das sie eingehen, bewerten können. Normalerweise umfasst dies Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, andere genehmigte oder regulierte Finanzinstitutionen sowie andere institutionelle Anleger. Die CSSF ist der Auffassung, dass SICARs (i) dafür verantwortlich sind, dass ihre Anleger als sachkundige Anleger qualifizieren und (ii) Verfahren festlegen müssen, die sicherstellen, dass ihre endgültigen Anleger all die anwendbaren Voraussetzungen erfüllen. 2. Das Risikokapitalkonzept und besondere Anlagepolitiken 2.1. Konzept des Risikokapitals SICARs müssen in Risikokapital investieren. Das Rundschreiben 06/241 bestimmt, dass das Konzept des Risikokapitals durch zwei Elemente charakterisiert wird: (i) ein hohes Risiko in Bezug auf das relevante Vermögen und (ii) die Absicht der SICAR, ihre Zielunternehmen zu entwickeln Hohes Risiko Das SICAR Gesetz macht keine Beschränkungen bezüglich der Art der Vermögenswerte, die von einer SICAR erworben werden können. Solange der Anleger ein Risiko eingeht, kann jegliche Form der Anlage als Risikokapital angesehen werden, einschließlich: Private Equity Anlagen: Diese Anlagen tragen ein inhärentes Risiko, insbesondere aufgrund fehlender Liquidität. Sie können so beschrieben werden, als dass sie Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Anlagen in nicht börsennotierten privaten Unternehmen tätigen, die oft einen relativ geringen Umfang haben und ein erhebliches Risiko aufweisen sowie Risikokapital, fremdfinanzierte Übernahmen, Übernahmen durch eigenes oder fremdes Management enthalten; und Risikokapitalfinanzierungen: Diese Investitionen beziehen sich meistens auf Kapitaleinlagen von kürzlich gegründeten Unternehmen ( start-ups ) oder Unternehmen, die in Bereichen aktiv sind, die ein hohes Entwicklungspotential aufweisen. Das Rundschreiben 06/241 bestimmt keine besondere Ausstiegsstrategie ( exit strategy ) für Anlagen in Risikokapital: Das Leitungsorgan der SICR muss die am meisten geeignete rechtliche und steuerliche Strategie festlegen, um solch einen Ausstieg zu erreichen. Des Weiteren schließt die CSSF grundsätzlich keine Anlagestrategie oder Finanzierungspolitik von Portfoliogesellschaften aus, da sie SICARs dahingehend versteht, dass sie entscheiden können, ob sie ihre Politik in Bezug auf eine bestimmte Strategie einschränken möchten, beispielsweise im Wege einer Eigenkapitaleinlage, Wandelanleihe, Brückenfinanzierung, Mezzanine-Finanzierung oder Wandelschuldverschreibung (Finanzierung in Form einer Risikokapitalanlage), oder einer Kombination davon. 5

6 Absicht, Zielunternehmen zu entwickeln SICARs müssen in Risikokapital investieren, indem sie direkte oder indirekte Einlagen ihrer Vermögenswerte an Unternehmen leisten, um diese aufzulegen, an der Börse zuzulassen oder auf andere Weise zu entwickeln. Dies beinhaltet das Anbieten von Finanzierungsmöglichkeiten für beide, kürzlich errichtete Unternehmen sowie bereits existierende Unternehmen, die neue betriebliche Tätigkeiten entwickeln, eine neue Entwicklungsstufe beschreiten oder mit Blick auf deren Börsennotierung oder Verkauf. Das Rundschreiben 06/241 sieht das Konzept der Entwicklung vor, das die Ziele der Wertschöpfung auf Ebene der Zielunternehmen, in die die SICAR zu investieren plant, beinhaltet. Die Wertschöpfung kann unterschiedliche Formen aufweisen, einschließlich: der Einlage von Entwicklungskapital, wobei eine solche Einlage nicht jedes Mal erbracht zu werden braucht. Der Erwerb von Wertpapieren, das Risikokapital auf dem Sekundärmarkt repräsentiert, ist (ohne dass derzeit eine Einlage an ein Portfoliounternehmen gemacht wurde) möglich (typisch für viele Situationen, in denen eine Übernahme stattfindet); und die aktive Einbindung der SICAR in die Verwaltung der Zielunternehmen durch Bereitstellung von Beratungsdienstleistungen oder eine Vertretung im Vorstand (mit dem Ziel der Wertschöpfung durch Restrukturierung, Modernisierung oder Förderung jeglicher Maßnahmen, um die Verteilung der Ressourcen zu verbessern). Dennoch bleibt die SICAR ein Anlagevehikel und sollte daher in Zielunternehmen investieren, zwecks Desinvestition zu einem späteren Zeitpunkt zur Profitgenerierung, statt als Beteiligungsgesellschaft zu agieren Die Auffassung der CSSF in Bezug auf besondere Anlagepolitiken Das SICAR Gesetz setzt voraus, dass genehmigte SICARs ausschließlich in Risikokapital investieren. Nachfolgend einige Beispiele von bereits bestätigten Anlagepolitiken: Immobilienanlagen Während das SICAR Gesetz einer SICAR nicht erlaubt, Immobilien direkt zu halten, besagt das Rundschreiben 06/241, dass eine indirekte Anlage durch die SICAR, mittels eines Unternehmens, das Immobilienvermögenwerte hält oder in solche investiert sowie einer Kapitaleinlage in Immobiliengesellschaften möglich ist, solange die Anlage in Immobilienvermögenswerte: das Risikokapital repräsentiert, d.h. muss ein bestimmter Risikofaktor vorliegen, der eine Verbindung zu den Immobilienvermögenswerten darstellt und über das übliche Immobilienrisiko auf einem bestimmten Markt hinausgeht. Ein solches Risiko besteht zum Beispiel, wenn die Immobilie nicht einfach gemietet werden kann oder in einem Katastrophengebiet oder einer benachteiligten Bauzone gelegen ist. Obwohl für sich allein nicht notwendigerweise ausreichend, muss auch dem politischen Risiko Rechnung getragen werden. Das aus der geographischen Lage der unterliegenden Immobilienvermögenswerte resultierende Transferrisiko oder Rechtsrisiko wird ebenso berücksichtigt; und auf eine Wertentwicklung und schöpfung der unterliegenden Immobilienvermögenswerte abzielt. Diese Wertschöpfung wird von der CSSF als Änderung bestehender Verhältnisse weit ausgelegt und kann die Werterhöhung als eines der zu berücksichtigenden Elemente des Eigentums durch Renovierung, Neuverhandlung von Mietverträgen und anderen Verträgen, Erneuerungen von Mietverhältnissen, Portfoliorestrukturierung, usw Daraus folgt, dass das Risikokapitalkriterium im Hinblick auf Immobilieninvestitionen auf Basis einer Einzelfallprüfung durch die CSSF beurteilt wird. 6

7 Indirekte Anlagen durch Anlagefonds oder andere zwischengeschaltete Anlageformen Da die Anlagepolitik einer SICAR das Risikokapital darstellen muss, ist die CSSF der Auffassung, dass eine indirekte Anlage mittels eines Anlagefonds oder eines anderen Anlagevehikels akzeptabel ist, wenn diese zwischengeschalteten Fonds oder Vehikel einer Anlagepolitik folgen: (i) die der Anlagepolitik der relevanten SICAR entspricht; und (ii) die garantiert, dass die zugeführten Einlagen der Anleger in Vermögenswerte, die Risikokapital im Sinne des SICAR Gesetzes repräsentieren, investiert wurden. Die CSSF ist beispielsweise der Auffassung, dass Private Equity oder Risikokapitalfonds taugliche zwischengeschaltete Vehikel für eine SICAR sind, solange die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Hedge-Fonds würden grundsätzlich nicht als tauglich angesehen werden, da diese nicht notwendigerweise die Absicht einer Wertschöpfung in Bezug auf ihre Anlagen haben. Master-Feeder-Strukturen, für die die SICAR der Feeder ist, werden von der CSSF auf Basis einer Einzelfallprüfung genehmigt Anlagen in börsennotierte Wertpapiere Das Rundschreiben 06/241 hält Anlagen in börsennotierte Wertpapiere für nicht notwendigerweise unvereinbar mit dem Risikokapitalkonzept, z.b. wenn Wertpapiere börsennotiert sind, die nicht die Anforderungen für geregelte Märkte erfüllen oder bei Wertpapieren, die, obwohl auf einem geregelten Markt notiert, von einem Unternehmen, das Risikokapital im Sinne des SICAR Gesetzes repräsentiert, ausgegeben wurden. Ebenso kann eine Anlage in bestimmte börsennotierte Wertpapiere in besonderen Fällen tauglich sein, wenn es mit einem bestimmten Entwicklungsprojekt eines Zielunternehmens zusammenhängt Derivate Eine SICAR kann derivative Instrumente entweder zu Absicherungs- oder zu Anlagezwecken nutzen, vorausgesetzt die Anlage in derivative Instrumente stellt nicht das Ziel ihrer Anlagepolitik dar Liquidität laufender Anlagen Da die Anlagepolitik einer SICAR das Anlagerisiko wiedergeben muss, können sonstige Anlagen nur auf ergänzender Basis gemacht werden. Daher verlangt die CSSF, dass die Liquiditätsverwaltung für laufende Anlagen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geführt wird und insbesondere im Hinblick auf die Wahrung des Kapitals. Liquidität kann zum Beispiel in ein Girokonto (compte à vue) oder Festgeldkonto (compte à terme), Geldmarktinstrumente oder Obligationen, die von erstklassigen (high quality) Emittenten ausgegeben werden, angelegt werden. 3. Anlagebeschränkungen und Fremdfinanzierungsgrenzen Das SICAR Gesetz bestimmt keine Anlagebeschränkungen und schreibt keine besonderen Fremdfinanzierungsgrenzen vor. SICARs können mithin in eine einzelne Zielanlagen investieren. 7

8 4. Strukturelle und rechtliche Aspekte 4.1. Rechtsform Eine SICAR kann eine der folgenden Gesellschaftsformen annehmen: eine Aktiengesellschaft (société anonyme oder S.A. ); eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée oder S.à r.l. ); eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions oder S.C.A. ); eine Genossenschaft in der Form einer Aktiengesellschaft (société coopérative organisée sous forme de société anonyme oder S.C.S.A. ); oder eine Kommanditgesellschaft (société en commandite simple oder S.C.S. ). Mehrere Kriterien müssen berücksichtigt werden, um die am besten geeignete Gesellschaftsform festzulegen. Die S.A. zum Beispiel bietet den Vorteil einer Haftungsbeschränkung für ihre Aktionäre und der unentgeltlichen Übertragung ihrer Aktien. In einer S.à r.l. sind die Anteile nicht frei übertragbar und die Anzahl der Anteilinhaber ist auf 40 begrenzt. Ein weiterer Aspekt ist der Schutz des Initiators einer Gesellschaft gegen ein mögliches Entfernen bzw. Ausscheiden der Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder auf Veranlassung der Gesellschafter. In diesem Fall ist es allgemein ratsam die S.C.A. zu wählen, die denen, die an der Gesellschaftsverwaltung mitwirken, den Bezug von Aktien erlaubt und die so die nötigen Verwaltungsbefugnisse erhalten, um ihre Interessen zu schützen. Letztlich wird eine SICAR, die als S.C.S. eingetragen wird, als Gesellschaft behandelt, die in steuerlicher Hinsicht transparent gestaltet und in Luxemburg steuerlich ansässig ist. Eine SICAR muss immer eine Gesellschaft sein (société) und kann niemals in der Form eines Sondervermögens (fonds commun de placement) organisiert werden Umbrella SICARs und Mehrfachklassenstrukturen Eine SICAR kann als Gesellschaft mit Umbrella Struktur organisiert werden, wobei die gesamte SICAR aus einem oder mehreren Teilfonds besteht. Diese Möglichkeit und ihre Einzelheiten müssen ausdrücklich in der Satzung vorgesehen werden. Das Emissionsdokument muss außerdem eine Beschreibung der besonderen Anlagepolitik jedes Teilfonds und andere Unterscheidungsmerkmale enthalten. Diese Teilfonds müssen sich in ihrer Anlagepolitik, Gebührenstruktur, Ausschüttungspolitik, der Art der Zielanleger und/oder Aktien/Anteilen verschiedener Werte unterscheiden. Zum Teil darf sich die Unternehmensführungsstruktur auch von einem zum anderen Teilfonds unterscheiden (z.b. durch die Nutzung spezieller Ausschüsse, Anlageverwalter oder -berater). Dennoch darf es nur ein Leitungsorgan und eine Verwahrstelle für die ganze SICAR geben. Das SICAR Gesetz sieht das sogenannte ring-fencing Prinzip vor, bei dem jeder Teilfonds einem separaten Teil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der SICAR entspricht und die folgenden Konsequenzen mit sich bringt: die Rechte der Anleger und Gläubiger bezogen auf einen bestimmten Teilfonds oder infolge seiner Entstehung, Funktionsweise oder der Liquidation des Teilfonds sind auf die Vermögenswerte dieses Teilfonds beschränkt; die Vermögenswerte eines Teilfonds sind ausschließlich zur Befriedigung der Anlegerrechte in Bezug auf den entsprechenden Teilfonds und die Rechte der Gläubiger, deren Forderung bei Gründung, Bestehen oder Liquidation eines solchen Teilfonds entstanden sind; zum Zwecke der Anlegerbeziehungen wird jeder Teilfonds wie eine separate Einheit angesehen, es sei denn, eine gegenteilige Klausel ist in den Gründungsunterlagen enthalten; und 8

9 jeder Teilfonds kann separat liquidiert werden und die Liquidation eines Teilfonds führt die Liquidation eines anderen Teilfonds mit sich. Nur die Liquidation des letzten Teilfonds bewirkt die Liquidation der SICAR. Die SICAR ist die einzige regulierte luxemburgische Gesellschaft (zusammen mit den regulierten Verbriefungsgesellschaften), die diese Teilfonds schaffen kann, ohne den Risikostreuungsvoraussetzungen zu unterliegen. Als eine Alternative oder zusätzlich zur Umbrella Struktur ist es möglich verschiedene Aktien-/Anteilsklassen in einer SICAR oder sogar innerhalb eines Teilfonds zu schaffen. Diese Klassen müssen sich in ihrer Gebührenstruktur, Vertriebsstruktur und/oder der Art der Zielanleger unterscheiden. 5. Kapitalstruktur 5.1. Mindestkapital Bei Gründung hängt der Mindestbetrag des eingezahlten Stammkapitals von der Rechtsform der SICAR ab (z.b. EUR ,- für die S.A. sowie die S.C.A. und EUR ,- für eine S.à r.l.. Zwölf (12) Monate nach Genehmigung durch die CSSF ist das gezeichnete Mindestkapital einer SICAR EUR ,-, einschließlich des Agio ( share premium ) Variables versus fixes Kapital Es ist möglich eine SICAR mit variablem Kapital zu gründen, wobei deren Gesellschaftskapital zu jeder Zeit dem Nettoinventarwert entspricht. Der Vorteil liegt darin, dass Änderungen des Gesellschaftskapitals der SICAR ohne Änderungen der Satzung (und der Beteiligung eines luxemburgischen Notars) und/oder der Gesellschafterzustimmung gemäß dem Handelsgesellschaftengesetz vorgenommen werden kann Teileingezahlte versus volleingezahlte Aktien/Anteile Das Kapital einer luxemburgischen SICAR kann durch Namensaktien/-anteile oder Inhaberaktien/-anteile repräsentiert werden, abhängig von der Rechtsform der SICAR (und soweit das Handelsgesellschaftengesetz erlaubt). Solche Aktien/Anteile können entweder voll- oder teileingezahlt sein, bei einem Mindestteilzahlbetrag von 5% des Nennwertes zum Zeitpunkt der Ausgabe. Diese 5%-Schwelle gilt nicht für eine SICAR-S.C.S.. Das SICAR Gesetz sieht keine Vorschrift vor, die die Kategorien der Aktien/Anteile und anderer Wertpapiere, die ausgegeben werden dürfen, einschränkt. Daraus folgt, dass eine SICAR Aktien/Anteile, Anleihen, Gründeraktien (parts bénéficiaires) und andere Wertpapiere im Rahmen der Grenzen des Handelsgesellschaftsgesetzes ausgeben kann. 9

10 6. Ausgabe und Rücknahme von Aktien oder Anteilen Das SICAR Gesetz bestimmt keine konkreten Regeln in Bezug auf die Ausgabe und Rücknahme von Aktien/Anteilen. Besondere Regeln müssen daher in der Satzung festgelegt werden. Daher beruhen die Ausgabe- und Rücknahmepreise nicht notwendigerweise auf dem Nettoinventarwert, sondern auf einem vorher festgelegten Preis oder sie können aus einem Teil des Nennwertes und dem Ausgabeaufschlag bestehen. Eine SICAR kann entweder geschlossen ( closed-ended ) sein, dann kann sie ihre Aktien/Anteile nicht auf Anfrage ihrer Anleger zurückkaufen oder offen sein, wobei sie ihre Aktien/Anteile dann auf Anfrage ihrer Anleger zurückkaufen kann. 7. Bewertung der Vermögenswerte und Nettoinventarwert Die Vermögenswerte der SICAR müssen zum Verkehrswert ( Fair value ) in Übereinstimmung mit den dafür in ihrer Satzung vorgeschriebenen Regeln bewertet werden. SICARS sind gesetzlich nicht verpflichtet einen Nettoinventarwert zu berechnen. 8. Ausschüttungspolitik und gesetzliche Rücklagen Das SICAR Gesetz bestimmt keine Beschränkung für die Ausschüttung von Dividenden oder anderen Rückzahlungen an Anleger, solange das gezeichnete Gesellschaftskapital, erhöht durch das Agio ( share premium ), nicht unter den gesetzlichen Mindestbetrag fällt, der derzeit bei EUR ,- liegt. Die Ausschüttungen und Rückzahlungen müssen in Übereinstimmung mit den Regeln der Satzung gemacht werden. SICARS müssen keine gesetzliche Rücklage schaffen. 10

11 9. Bilanzabschlüsse Die SICAR muss einen Jahresabschluss für jedes Finanzjahr erstellen, der den Anlegern innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Ende des Berichtszeitraums, auf den er sich bezieht, zugänglich gemacht werden muss. Dieser Jahresabschluss muss folgende Elemente beinhalten: die aufgestellte Bilanz oder eine Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten; eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung für das Finanzjahr: einen Tätigkeitsbericht des letzten Finanzjahres; und jegliche weiteren bedeutenden Informationen, die es den Anlegern ermöglichen eine sachgemäße Beurteilung über die Entwicklung der Tätigkeiten und Ergebnisse der SICAR zu machen. SICARS müssen keine Halbjahresberichte oder konsolidierten Abschlüsse erstellen. 10. Verwaltung und Dienstleister Leitungsorgan Das Leitungsorgan hängt von der Rechtsform der SICAR ab. Unabhängig von der Rechtsform müssen die Geschäftsführer einen guten Leumund haben und ausreichend erfahren in Bezug auf den Typus der betreffenden SICAR sein. Sie müssen der CSSF daher Nachweisdokumente vorlegen, die darlegen, dass sie besondere Erfahrung in Bezug auf die relevanten Vermögenswerte haben. Es gibt kein Staatsangehörigkeits- oder Ansässigkeitserfordernis. Jedoch ist es aus ausländischer steuerlicher Perspektive ratsam, dass das Leitungsorgan regelmäßige Treffen in Luxemburg abhält, um sicherzugehen, dass die SICAR eine angemessene Steuersubstanz aufweist Promotor, Anlageverwalter und/oder Anlageberater Die Errichtung einer SICAR erfordert nicht die Intervention eines Promoters. Weder der Anlageverwalter noch der Anlageberater muss von der CSSF zugelassen werden. Dennoch muss die CSSF über den Namen der Person/Gesellschaft informiert werden, die die Aufsetzung einer SICAR initiiert Verwahrstelle Die Verwahrung der Vermögenswerte einer SICAR muss einer Verwahrstelle anvertraut werden. Die Verwahrstelle muss entweder ein luxemburgisches Kreditinstitut sein oder die luxemburgische Niederlassung eines Kreditinstituts, dessen Gesellschaftssitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt. Deren Ernennung bedarf der Genehmigung durch die CSSF. Das Konzept der Verwahrung sollte nicht als Aufbewahrung verstanden werden, sondern im Sinne einer kontrollierenden Aufsicht verstanden werden. Dies setzt voraus, dass die Verwahrstelle zu jeder Zeit darüber Kenntnis 11

12 haben muss, wie die Vermögenswerte der SICAR angelegt worden sind und wo und wie diese verfügbar sind. Die physische Verwahrungsfunktion bezüglich der Vermögenswerte der SICAR durch Dritte, die von der SICAR selbst mit Zustimmung der Verwahrstelle benannt werden, soll dadurch nicht verhindert werden. Die Verwahrstelle muss bei der Erfüllung ihrer Pflichten unabhängig und einzig im Interesse der Anleger der SICAR handeln. Die Verwahrstelle, deren Pflichten Gegenstand der Erbringung eines Leistungserfolges sind, haftet der SICAR und ihren Anlegern für jeden Verlust, der durch die schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten entsteht. Des Weiteren wird die Haftung der Verwahrstelle nicht durch die Tatsache berührt, dass sie einige oder alle Vermögenswerte in ihrer Verwahrung einem Dritten anvertraut hat Zentralverwaltung Die Zentralverwaltung (d.h. der Hauptsitz) einer SICAR muss sich in Luxemburg befinden. Das schließt insbesondere ein, dass: alle für die Investoren vorgesehenen Dokumente, einschließlich des Emissionsdokumentes, der Abschlüsse und Berichte, in Luxemburg erstellt und verwahrt werden; die Ausgabe und Rücknahme oder der Rückkauf von Aktien/Anteilen in Luxemburg ausgeführt werden muss; und der Nettoinventarwert (falls überhaupt) in Luxemburg errechnet werden muss. SICARs dürfen eine oder mehrere Verwaltungsstelle(n), die der Genehmigung durch die CSSF unterliegen, in Luxemburg ernennen, die dann für die täglichen Buchhaltungsoperationen, die Berechnung des Nettoinventarwertes und andere Verwaltungsaufgaben verantwortlich sind. Der Begriff der Zentralverwaltung wird flexibler ausgelegt als bei Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich SIFs), da die relevante Gesellschaft nicht immer über eine luxemburgische Zulassung als Professioneller des Finanzsektors verfügen muss. Außerdem kann die CSSF die Ausgliederung ( Outsourcing ) der Zentralverwaltungsfunktionen an ausländische Gesellschaften auf Basis einer Einzelfallprüfung und gemäß den folgenden nicht erschöpfenden Bedingungen genehmigen: die Delegation muss unter der Verantwortung und Koordinierung der Zentralverwaltung in Luxemburg erfolgen; die ausländische Gesellschaft muss über ausreichend personelle und technische Mittel verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen; die Zentralverwaltung benötigt einen direkten und unmittelbaren Zugriff auf die Daten, die von der ausländischen Gesellschaft bearbeitet werden und sie muss diese Daten überwachen; sowohl die CSSF als auch die Anleger müssen über die bestehende Struktur informiert sein; und ein System muss geschaffen werden, damit der Informationsfluss zwischen den involvierten Parteien sichergestellt ist. Die Zentralverwaltungsstelle ist für die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche sowie für die Einreichung finanzieller Jahres- bzw. Halbjahresinformationen an die CSSF verantwortlich Wirtschaftsprüfer Jede SICAR muss einen unabhängigen und in Luxemburg ansässigen Wirtschaftsprüfer (réviseur d entreprises agréé) ernennen, der über einschlägige Berufserfahrung verfügen und von der CSSF zugelassen sein muss. 12

13 Bei Durchführung seiner Prüfungsfunktion hat der Wirtschaftsprüfer der CSSF umgehend über jegliche Tatsache oder Entscheidung, die ihm dabei bekannt werden, Bericht zu erstatten, die: wahrscheinlich einen erheblichen Verstoß gegen das SICAR Gesetz oder die Vorschriften, die zu deren Durchführung erlassen wurden, begründen; oder sich auf die beständige Funktionsweise der SICAR auswirken; oder zur Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder zur Äußerung von Vorbehalten diesbezüglich führt. 11. Gründung der SICAR und Aufnahme in die offizielle Liste der CSSF Gründungsverfahren bei der SICAR Abhängig von der gewählten Rechtsform, wird die SICAR durch notarielle Urkunde (S.A., S.à r.l. und S.C.A.) oder private Vereinbarung (S.C.S. und S.C.S.A.) gegründet. Im Falle einer notariellen Urkunde unterzeichnet der Notar das Dokument gemeinsam mit den Gründungsgesellschaftern oder deren Bevollmächtigten. Im Falle einer privaten Vereinbarung muss das Dokument von den Gesellschaftern unterschrieben werden, die gesamtschuldnerisch haften. Die notarielle Urkunde ist beim luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister zu hinterlegen und im vollen Umfang im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg ( Mémorial ) zu veröffentlichen. Eine SICAR kann nicht aufgelegt werden, bevor sie von der CSSF genehmigt wurde. Das SICAR Gesetz sieht vor, dass strafrechtliche Sanktionen gegenüber jedem verhängt werden, der unternommen oder veranlasst hat, Gelder bei Anlegern zu beschaffen, während die SICAR, für die sie tätig waren, nicht auf der offiziellen Liste der luxemburgischen SICARs geführt wurde Verfahren zur Aufnahme auf die öffentliche Liste Jede SICAR muss einen Antrag auf Genehmigung bei der CSSF stellen, um auf der offiziellen Liste der luxemburgischen SICARs eingetragen zu werden. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Gründung bei der CSSF eingereicht werden. Die folgenden Dokumente müssen bei der CSSF eingereicht werden: ein Entwurf des Emissionsdokumentes der SICAR, das die nötigen Informationen beinhalten muss, damit die Anleger in der Lage sind eine informierte Entscheidung über die ihnen vorgeschlagene Anlage und die damit einhergehenden Risiken zu treffen; ein Entwurf der Satzung der SICAR; ein Entwurf der Satzung des Komplementärs für SICARs in Form einer S.C.A. oder S.C.S.; ein Entwurf der Verträge mit den Dienstleistern: Verwahrstelle, Zentralverwaltung, Anlagenverwalter/Berater, Registrier- und Transferstelle, usw.; Entwurf der Zeichnungsvereinbarung; Auftragsbestätigung des Wirtschaftsprüfers; die Identität des/der Initiators/en; 13

14 für jeden der Geschäftsführer: eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, einen Strafregisterauszug (falls verfügbar) und eine Information über jede strafrechtliche Sanktion, auch wenn älter als zehn Jahre und nicht im Auszug erwähnt 1, eine datierte und unterschriebene eidesstaatliche Erklärung und ein datierter und unterschriebener curriculum vitae, aus dem sich der gute Leumund sowie ausreichende Berufserfahrung in Bezug auf die SICAR-Verwaltung ergibt. Geschäftsführer, die im Zusammenhang mit vergleichbaren SICARs von der CSSF bereits genehmigt wurden, sind in der Regel nicht verpflichtet diese Dokumente erneut einzureichen. Die CSSF kann jedoch eine aktualisierte Version davon verlangen; allgemeine Informationen über die Anlageziele und -strategie der SICAR, die aufzeigen, dass beide, Risiko- und Entwicklungsanforderungen, erfüllt sind; Informationen zur Vertrieb der Aktien/Anteile der SICAR, einschließlich der Angabe, ob die Wertpapiere der SICAR der Öffentlichkeit angeboten werden; und das CSSF Formular. Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktionen kann die CSSF jederzeit weitere Informationen oder Dokumente verlangen, die sie für angemessen erachtet. Diese Unterlagen können in Französisch, Englisch oder Deutsch eingereicht werden. Sobald alle Unterlagen von der CSSF genehmigt wurden, wird die SICAR auf der offiziellen Liste der CSSF eingetragen. Die Dauer des Genehmigungsverfahrens variiert und hängt von der Qualität der eingereichten Unterlagen bei der CSSF sowie ihrer Komplexität ab. Erfahrungsgemäß dauert das Genehmigungsverfahren, wenn keine besonderen Schwierigkeiten auftreten, etwa zwölf (12) bis sechszehn (16) Wochen Eintragung auf der offiziellen Liste der CSSF und ständige Überwachung Sobald alle Unterlagen von der CSSF genehmigt und von den relevanten Parteien ausgefertigt wurden, wird die SICAR auf der zuständigen offiziellen Liste der CSSF eingetragen. Die Regulierungsbehörde versieht das Emissionsdokument zudem mit einem Visastempel, gleichwohl dies nicht durch das SICAR Gesetz vorgesehen ist. Im Rahmen ihrer fortlaufenden Überwachungsfunktion überprüft die CSSF u.a., ob die SICAR mit allen anwendbaren Gesetzen und Verordnungen, ihrer Satzung und dem Emissionsdokument im Einklang steht. Hierbei wird die CSSF von der entsprechenden Zentralverwaltungsstelle sowie dem Wirtschaftsprüfer unterstützt. Die fehlende Übereinstimmung der Unterlagen kann zu Geldstrafen, Zahlungseinstellung und/oder der Löschung von der offiziellen Liste der CSSF führen. 1 Jahresbericht der CSSF von 2011, Seite

15 12. Steuerliche Auswirkungen Steuervorteile der SICAR Folgende sind die Hauptvorteile: die SICAR ist von der luxemburgischen Vermögenssteuer befreit; eine fixe Zulassungssteuer von EUR 75,- wird bei Gründung und Änderung der Satzung fällig; in Luxemburg wird keine Stempelsteuer oder andere Steuer auf die Ausgabe von Aktien/Anteilen gezahlt; die SICAR unterliegt der luxemburgischen Einkommenssteuer, jedoch begründen Einkünfte aus Wertpapieren der SICAR sowie aus dem Verkauf, Einbringung oder Liquidation der Wertpapiere der SICAR kein steuerpflichtiges Einkommen; Einkünfte, die aus Vermögenswerten stammen, die während der Anlage in Risikokapital erzielt wurden, begründen keine steuerpflichtigen Einkünfte, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese tatsächlich in Risikokapital angelegt wurden; SICARs können von Doppelsteuerabkommen und anderen internationalen Steuerabkommen profitieren; Verwaltungsdienstleistungen für die SICAR seitens einer luxemburgischen Verwaltungsgesellschaft sind von der Umsatzsteuer befreit; und eine SICAR in Form einer S.C.S. wird für luxemburgische Steuerzwecke als steuertransparent behandelt und unterliegt somit nicht der Körperschafts- und Gewerbesteuer Steuervorteile für Anleger Folgende sind die Hauptvorteile: keine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in Luxemburg durch nicht in Luxemburg ansässige Anleger; Dividendenzahlungen an Anleger sind von der Quellensteuer befreit, unabhängig von der Ansässigkeit und dem steuerlichen Status; und von der SICAR gezahlte Zinsen sind von der Quellensteuer befreit. Wichtiger Hinweis Dieses Dokument dient ausschließlich zu Informationszwecken. Die enthaltenden Informationen sind weder steuerlicher noch als juristischer Rat anzusehen; sie stellen keinen Ersatz für das Lesen der luxemburgischen Gesetze oder offiziellen Stellungnahmen in Bezug auf die SICARs dar. Die Empfänger dürfen nicht auf der Grundlage dieses Dokumentes agieren, ohne zuvor speziellen professionellen Rat einzuholen. Insbesondere sollten diejenigen Informationen, die die steuerliche Behandlung von Investitionen in SICARs zu ausländischen steuerzielen betreffen, sorgfältig und unter Heranziehung von Steuerberatern in den betreffenden Ländern analysiert werden. Luther übernimmt keinerlei Verantwortung für etwaige Verluste irgendwelcher Personen, die auf Basis der Informationen in diesem Dokument handeln oder zu handeln unterlassen. Luxemburg, Dezember

16 Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh berät in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Zu den Mandanten zählen mittelständische und große Unternehmen sowie die öffentliche Hand. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh ist das deutsche Mitglied von Taxand, einem weltweiten Zusammenschluss unabhängiger Steuerberatungsgesellschaften. Berlin, Dresden, Düsseldorf, Essen, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, München, Stuttgart Brüssel, Budapest, London, Luxemburg, Shanghai, Singapur Ihren Ansprechpartner finden Sie auf

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