Senkung der Umwandlungssätze Hintergrund und deren Behandlung nach IAS 19
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- Helge Kästner
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1 stefan haag elisa alfieri Erhöht der Anstieg der Lebenserwartung den Unternehmensgewinn nach IFRS? Senkung der Umwandlungssätze Hintergrund und deren Behandlung nach IAS 19 Tiefe Anlagerenditen und der Anstieg der Lebenserwartung beeinflussen die Finanzlage von Vorsorgeeinrichtungen negativ. Oft senken Vorsorgeeinrichtungen zur Verbesserung der (künftigen) Finanzlage ihre Umwandlungssätze. Die widersprüchliche Behandlung der steigenden Lebenserwartung und der sinkenden Umwandlungssätze im IFRS-Abschluss werden aus Sicht der Kommission für True and Fair View Rechnungslegung der Treuhand-Kammer behandelt. 1. Einleitung Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass die Schweizer Vorsorgeeinrichtungen in den letzten rund zehn Jahren die erwarteten Renditen auf dem Vorsorgevermögen nicht erzielen konnten. So weist beispielsweise der Pictet BVG 25 Plus-Index von November 2005 bis Juni 2013 eine Performance von rund 3,1% [1] pro Jahr auf. Ein Vergleich mit dem in 2005 noch häufig verwendeten technischen Zinssatz von 4%, der sich von einer konservativ geschätzten Renditeerwartung ableitet, belegt, dass sich in diesem Zeitraum die Anlageerträge nicht in dem für eine ausgeglichene Finanzierung der Vorsorgeleistungen erforderlichen Ausmass einstellten. Ein anderes Phänomen ist der stetige Anstieg der Lebenserwartung im letzten Jahrhundert. Eine Entwicklung, die abgeschwächt auch in jüngerer Vergangenheit anzuhalten scheint: So hatte beispielsweise ein 65-jähriger Mann 2007 eine Lebenserwartung von Jahren (Sterbetafel BVG 2010), 2002 eine solche von 17.9 Jahren (Sterbetafel BVG 2005) und 1987 eine solche von Jahren (Sterbetafel EVK 90). Erwartete Kapitalerträge und Lebenswartung sind massgebende Einflussfaktoren für den Umwandlungssatz, der bei den in der Schweiz weit verbreiteten Vorsorgeplänen nach dem Beitragsprimat die Höhe der Altersrente bestimmt. Die oben erwähnten Entwicklungen führten dazu, dass verschiedene Vorsorgeeinrichtungen den Umwandlungssatz senkten. Nachstehend wird ausgeführt, wie sich diese Zusammenhänge nach Auffassung der Kommission für True and Fair View Rechnungslegung der Treuhand-Kammer in einem IFRS-Abschluss auswirken [2]. 2. Hintergrund aus vorsorgerechtlicher Sicht: Umwandlungssatz als wesentlicher Bestimmungsfaktor der Rentenannuität Die meisten Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz haben einen Vorsorgeplan nach dem Beitragsprimat. Bei diesen Plänen bestimmt sich die Altersrente eines Versicherten aus der Höhe des angesparten Altersguthabens im Pensionierungszeitpunkt und dem reglementarischen Umwandlungssatz. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer zahlen Sparbeiträge in die Vorsorgeeinrichtung ein (Altersgutschriften). Die bezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden auf individuelle Konten pro Arbeitnehmer gutgeschrieben und verzinst. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die Mindestverzinsung der Altersguthaben bei den obligatorischen Leistungen aus versicherten Löhnen bis CHF , während die Verzinsung von überobligatorischen Sparbeiträgen auf Lohnanteilen über CHF von der Vorsorgeeinrichtung festgelegt wird. stefan haag, lic. oec. hsg, dipl. wirtschaftsprüfer, director assurance, pwc, winterthur/zürich elisa alfieri, dr., wirtschaftsprüfer, cpa, executive director, ifrs desk schweiz, Ey, zürich, 570 Der Schweizer TreuhändeR
2 Erhöht der Anstieg der Lebenserwartung den Unternehmensgewinn nach IFRS? Rechnungswesen Vereinfacht kann der Grundmechanismus der zustehenden Rentenannuität beim Erreichen des Pensionsalters wie folgt darstellt werden: Rentenannuität = Altersgutschriften (bezahlte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis zum Pensionierungsalter unter Berücksichtigung der Verzinsung) x Umwandlungssatz Bei einem Sparkapital von CHF 1 Mio. und einem Umwandlungssatz von 6,29% zum Pensionierungszeitpunkt beträgt die jährliche Rente somit CHF Dies entspricht bei einem technischen Zinssatz von 3,5% einer Lebenserwartung von Jahre bei der Pensionierung im Alter von 65 Jahren. Ein versicherungsmathematisch «korrekter» Umwandlungssatz liegt dann vor, wenn die Summe aller Rentenzahlungen gleich hoch ist wie das angesparte Altersguthaben zuzüglich der Kapitalerträge während der Rentenauszahlungsdauer. Unter den gültigen Bestimmungen des Schweizer Vorsorgerechts können einmal gewährte Altersrenten de facto nicht mehr gekürzt werden, selbst wenn eine Vorsorgeeinrichtung nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. Für eine ausgeglichene Finanzierung eines Vorsorgeplans ist es deshalb u. a. wichtig, einen «korrekten» Umwandlungssatz zu haben. Die Bestimmung eines solchen ist deshalb kein leichtes Unterfangen, weil im Pensionierungszeitpunkt eine Schätzung bezüglich der Rentenauszahlungsdauer bzw. der Lebenserwartung des Versicherten sowie der zu erwartenden Kapitalerträge über diese Zeitspanne vorgenommen werden muss. Falls die Lebenserwartung zu kurz und/oder die Renditeerwartung zu hoch eingeschätzt werden was aus heutiger Sicht in den letzten 10 bis 15 Jahren häufig der Fall war, ergibt sich ein Verlust bzw. ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für einen Vorsorgeplan. Vor dem Hintergrund einer ausgeglichenen Finanzierung des Vorsorgeplans sehen sich verschiedene Vorsorgeeinrichtungen gezwungen, zur Verbesserung ihrer (künftigen) Finanzlage, ihre Umwandlungssätze zu senken und folglich die künftigen Renten der noch aktiven Versicherten zu kürzen. Somit tragen die aktiven Versicherten hinsichtlich ihrer anwartschaftlichen Leistungen einen Teil des Langlebeund Anlagerisikos mit. Umfang und Häufigkeit der Anpassung von Umwandlungssätzen durch das Leitungsorgan einer Vorsorgeeinrichtung hängen von verschiedenen Umständen ab, wie die aktuelle Finanzlage des Vorsorgeplans und des Unternehmens, Struktur des Versichertenbestands, Höhe des Leistungsniveaus, Personalstrategie des Unternehmens etc. Stellt sich später heraus, dass der Umwandlungssatz von 6,29% im oben erwähntem Beispiel zu hoch war, weil «In der Jahresrechnung einer Vorsorgeeinrichtung nach Swiss GAAP FER 26 wirkt sich die Senkung von Umwandlungssätzen nicht sofort, sondern erst ab deren Anwendung aus.» man die Erhöhung der Lebenserwartung oder die niedrigere Anlagerendite ungenügend berücksichtigt hat, entsteht der Vorsorgeeinrichtung ein Verlust, den es nachzufinanzieren gilt. Werden zur Verbesserung der finanziellen Lage einer Vorsorgeeinrichtung die Altersguthaben tiefer verzinst oder zusätzliche (Sanierungs-) Beiträge erhoben, tragen die aktiven Versicherten teilweise die Lasten eines solchen Verlusts. Wird darüber hinaus zur Vermeidung von derartigen Verlusten in Der Schweizer Treuhänder 571
3 Erhöht der Anstieg der Lebenserwartung den Unternehmensgewinn nach IFRS? der Zukunft der Umwandlungssatz z. B. auf 5,8% gesenkt, reduziert sich bei unveränderten laufenden Renten die künftige Vorsorgeleistung der Aktiven nochmals; im erwähnten Beispiel auf CHF , vorausgesetzt, das Altersguthaben erreicht überhaupt noch den Wert von CHF 1 Mio. im Pensionierungszeitpunkt. In der Jahresrechnung einer Vorsorgeeinrichtung nach Swiss GAAP FER 26 wirkt sich die Senkung von Umwandlungssätzen nicht sofort, sondern erst ab deren Anwendung aus. 3. Behandlung im IFRS-Abschluss des Unternehmens Die schweizerischen Beitragsprimatpläne gelten als «leistungsorientierte Pläne» nach International Accounting Standard 19 (IAS 19) Leistungen an Arbeitnehmer, weil sowohl versicherungsmathematische Risiken als auch das Anlagerisiko nicht nur von den Versicherten, sondern vor allem vom Unternehmen mitgetragen werden. Im IFRS-Abschluss werden Vorsorgeverbindlichkeiten bzw. -kosten von leistungsorientierten Vorsorgeplänen dynamisch nach der Methode der laufenden Einmalprämien (Projected Unit Credit Method) berechnet. Diese Berechnungen basieren einerseits auf dem Leistungsversprechen des Vorsorgeplans und andererseits auf versicherungsmathematischen Annahmen hinsichtlich finanzieller und demografischer Parameter, die bestmöglich auf den Bilanzstichtag festzulegen sind. Unter anderem sind dabei auch Einschätzungen zur Lebenserwartung der Versicherten und der erwarteten Rendite des Planvermögens erforderlich. Abweichungen oder Anpassungen von versicherungsmathematischen Annahmen werden im sonstigen Ergebnis (Other Comprehensive Income, OCI), also ausserhalb der Erfolgsrechnung, erfasst (IAS c)). Eine Rückführung von solchen Neubewertungseffekten in die Erfolgsrechnung künftiger Perioden (sog. Reclassification) ist nach IAS explizit untersagt. Wird hingegen der Vorsorgeplan als solcher verändert, erfolgt eine Anpassung der Vorsorgeverbindlichkeit (Defined Benefit Obligation, DBO) in der Erfolgsrechnung (IAS a)). In dem hier diskutierten Zusammenhang ist dabei insbesondere der Umstand relevant, dass die IAS 19 Vorsorgeverpflichtungen des Unternehmens auf den projizierten Endleistungen eines Vorsorgeplans basieren. Diese anteilig zur erwarteten Gesamtdienstzeit errechneten DBO sind in aller Regel höher als die vorsorgerechtlich erworbenen Ansprüche der Versicherten, da sie auch einen anwartschaftlichen Anteil im Umfang der von einem Mitarbeiter bereits geleisteten Dienstzeit umfassen, der bei der statischen Bewertung der vorsorgerechtlich erworbenen Ansprüche nach Swiss GAAP FER 26 nicht berücksichtigt wird. 3.1 Behandlung von Änderungen in der Lebenserwartung nach IAS 19. Wie oben ausgeführt, hat das nach IFRS bilanzierende Unternehmen zu jedem Abschlussstichtag die Kosten für die Pensionsleistungen bestmöglich zu schätzen, um die Vorsorgeverpflichtung zu bemessen. Bei den dazu erforderlichen Berechnungen ist die Annahme der Sterbewahrscheinlichkeit einer der einflussreichsten Faktoren. Wenn Annahmen wie die Sterbewahrscheinlichkeit geändert werden, verändert sich die DBO und es entstehen soge- nannte versicherungsmathematische Gewinne und Verluste. Nach dem revidierten IAS 19 werden solche Effekte aus Neubewertungen sofort erfolgsneutral im OCI erfasst. Bereits unter dem alten, bis 31. Dezember 2012 gültigen IAS 19 gab es ein Wahlrecht, versicherungsmathematische Varianzen so zu erfassen. Nach der in der Schweiz weit verbreiteten «Korridor-Methode» des alten IAS 19 wurde die Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen/ Verlusten in der Erfolgsrechnung jedoch aufgeschoben, indem ein Abgrenzungsposten («nicht erfasste versicherungsmathematische Gewinne/Verluste») bilanziert wurde. Die Erfolgsrechnung wurde erst belastet und dann auch nur in beschränktem Ausmass wenn die nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste den Korridor von 10% des höheren Werts von Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung und Fair Value des Planvermögens überstiegen. 3.2 Behandlung von Umwandlungssatzanpassungen nach IAS 19. Bei den Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz ist der Umwandlungssatz in der Regel eine im Vorsorgereglement festgehaltene Grösse, deren Anpassung eine Reglementsänderung bedingt, über welche die Versicherten im Rahmen der angemessenen Berichterstattung gemäss Art. 51 a Abs. 3 BVG zu informieren sind. Nach IAS 19.8 stellt die Anpassung des reglementarischen Umwandlungssatzes eine Planänderung dar, da dadurch das in Aussicht gestellte Leistungsziel und in der Folge auch der Barwert der Pensionsverpflichtung verändert wird. Eine Senkung des Umwandlungssatzes führt zu einer Verminderung der DBO und gilt als erfolgswirksam zu erfassender «nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand». Im IFRS-Abschluss resultiert somit aus der Senkung des Umwandlungssatz eine Minderung des Vorsorgeaufwands. Diese Aufwandminderung ist im Zeitpunkt zu verbuchen, in dem das Leitungsorgan der Vorsorgeeinrichtung die Änderung des Reglements rechtsgültig beschliesst. Der Umfang der Aufwandminderung ergibt sich aus der DBO-Veränderung berechnet mit den im Zeitpunkt der Reglementsanpassung gültigen versicherungsmathematischen Annahmen. Ist eine Umwandlungssatzsenkung Teil eines Massnahmenpakets der Vorsorgeeinrichtung, z. B. im Rahmen von Sanierungsmassnahmen zur Behebung einer Unterdeckung nach BVG, so ist der Nettoeffekt daraus zu erfassen. Diese erfolgswirksame Behandlung von Planänderungen hat sich mit dem ab 2013 anwendbaren IAS 19 nicht geändert. 4. Widersprüchliche Behandlung der steigenden Lebenserwartung und der sinkenden Umwandlungssätze im IFRS-Abschluss Die einer Vorsorgeleistung zugrunde liegende Lebenserwartung wird typischerweise mittels einer Sterbetafel geschätzt. Gemäss dem von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OBK BV) veröffentlichten «Bericht finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2012» werden dazu von den Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie am häufigsten die BVG-Tafeln verwendet. 572 Der Schweizer TreuhändeR
4 Erhöht der Anstieg der Lebenserwartung den Unternehmensgewinn nach IFRS? Rechnungswesen Die Sterbetafel nach BVG 2010 wurde zum ersten Mal sowohl als Periodentafel wie auch als Generationentafel erstellt. Bei den Periodentafeln hängt die Sterbewahrscheinlichkeiten vom Alter und vom Geschlecht der Person ab, bei Generationentafeln zusätzlich auch vom Geburtsdatum. Ein Mann mit Jahrgang 1965 beispielsweise, hat im Alter 65 nicht dieselbe Lebenserwartung wie ein Mann, der 1985 geboren wurde: Wer im Jahr 1985 geboren wurde, wird im Alter von 65 Jahren eine höhere Lebenserwartung haben als derjenige, der 1965 zur Welt kam. Somit berücksichtigen Generationentafeln nicht nur den in der Vergangenheit beobachteten Anstieg der Lebenserwartung, sondern stellen auch eine wissenschaftlich aufbereitete Abschätzung dar, wie sich die Lebenserwartung künftig entwickeln kann. Generationentafeln entsprechen wohl am ehesten der Anforderung von IAS 19.82, wonach die erwartete Veränderung der Sterblichkeit bei der bestmöglichen Schätzung der demographischen Annahmen zu berücksichtigen ist. Dies könnte auch durch die Verstärkung der Periodentafeln mit angemessenen Langlebigkeitsmargen berücksichtigt werden. Diese Anforderung ist für Geschäftsjahre ab 2013 zu berücksichtigen, da die Änderungen des revidierten IAS 19 für Jahresrechnungen beginnend am oder nach dem 1. Januar 2013 in Kraft treten. Gemäss dem von der OBK BV veröffentlichen «Bericht finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2012» hatten im Jahr Vorsorgeeinrichtungen Generationentafeln und 1216 Vorsorgeeinrichtungen Periodentafeln für die Berechnung der Vorsorgekapitalien in deren Abschlüssen angewandt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Zahl der Anwender von Generationentafeln ab 2013 noch erhöhen wird, bedingt durch die Einführung des revidierten IAS 19 bei den nach IFRS bilanzierenden Unternehmen. Die Verwendung von Generationentafeln führt auf der einen Seite zu einer substanziellen Erhöhung der Pensionsverpflichtung unter IAS 19. Diese Erhöhung resultiert aus einer Veränderung einer demographischen Annahme und wird daher erfolgsneutral im OCI verbucht. Auf der anderen Seite ist die steigende Lebenserwartung eine der wesentlichen Ursachen für die Verschlechterung der Finanzlage von Vorsorgeeinrichtungen, die unter anderem durch die Senkung des Umwandlungssatzes wenigstens prospektiv verbessert werden kann. Mit anderen Worten: Die Erhöhung der Lebenserwartung kann zu einer Senkung des Umwandlungssatzes führen oder eine Senkung des Umwandlungssatzes ist durch die erhöhte Lebenserwartung verursacht. Diesen Widerspruch hatte schon das International Accounting Standards Board (IASB) erkannt. Es hielt in Paragraph 57 der «Basis for Conclusion» (Grundlagen für Schlussfolgerung) zum alten IAS 19 (2004) fest, dass der (negative) Der Schweizer Treuhänder 573
5 Erhöht der Anstieg der Lebenserwartung den Unternehmensgewinn nach IFRS? nachzuverrechnende Dienstzeitertrag für aktive Arbeitnehmer anders als versicherungsmathematische Verluste behandelt wird. Das bedeutet, dass die Leistungsverschlechterung infolge der Umwandlungssatzminderung als Ertrag bzw. Aufwandminderung erfolgswirksam im Abschluss erfasst wird. 5. Fazit Im IFRS-Abschluss werden bei leistungsorientierten Pensionsplänen die Reduktion der Vorsorgeverpflichtung als Folge einer Senkung des Umwandlungssatzes und die durch die gestiegene Lebenserwartung verursachte Erhöhung der Vorsorgeverpflichtung inkonsistent behandelt. Erstere wird als Ertrag in der IFRS-Erfolgsrechnung erfasst, letztere als versicherungsmathematischer Verlust im sonstigen Ergebnis. Eine steigende Lebenserwartung erhöht die Vorsorgeverpflichtung sowohl für die Rentner als auch für die aktiven Planteilnehmer. Die zusätzliche Verpflichtung für die Rentner entspricht dem Konzept einer Verbindlichkeit im Sinne des IFRS-Frameworks aufgrund eines zusätzlichen Abflusses von Ressourcen, da Altersrenten de facto nicht mehr gekürzt werden können und entsprechend nachzufinanzieren sind. Die anwartschaftlichen überobligatorischen Leistungen der aktiven Planteilnehmer können hingegen reduziert werden, was in den letzten Jahren durch die Senkung des Umwandlungssatzes auch tatsächlich geschah. In diesem Fall verändern sich aber ceteris paribus weder die künftigen zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge noch das Altersguthaben des Versicherten im Pensionierungszeitpunkt. Es ergibt sich einzig eine Verteilung der Auszahlung des Altersguthabens über eine neu geschätzte Rentendauer. Anders als die Neueinschätzung der Lebenserwartung im IFRS-Abschluss kann aber die Anpassung des Umwandlungssatzes nur durch eine Reglementänderung erfolgen. Eine solche Anpassung des rechtlichen Leistungsverspre- chens wird nach IAS 19 als Planänderung klassiert. Wäre der Umwandlungssatz nicht im Reglement fixiert, sondern an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt, wäre kein formeller Beschluss des Leitungsorgans notwendig und die Anpassung würde in IFRS-Abschluss eine Schätzungsänderung darstellen. Hinzu kommt in zeitlicher Hinsicht, dass die Anwendung der neuen Sterbetafeln im IFRS-Abschluss und allfällige Reglementsanpassungen meist nicht in derselben Periode erfolgen. Diese widersprüchliche Behandlung wird bestehen bleiben, solange IAS 19 nicht unterscheidet zwischen reglementarischen Änderungen infolge einer tatsächlichen Veränderung der Verpflichtung (die Leistungen werden effektiv angepasst und führen somit zu einem tieferen oder höheren Ressourcenabfluss über die Ansparphase) und Schätzungsänderungen, die zu keinen weiteren Ressourcenabflüssen führen. Die inkonsistente Erfassung der Effekte der erhöhten Lebenserwartung kann nur eliminiert werden, wenn der Standard entsprechend geändert wird. Eine solche Anpassung müsste darauf ausgerichtet sein, den nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob die formelle Anpassung im Leistungsplan aufgrund einer versicherungsmathematischen Varianz entsteht (Erfassung im OCI) oder eine tatsächliche Anpassung der Vorsorgeleistungen darstellt (erfolgswirksame Erfassung). Die Schwierigkeit dürfte dabei allerdings in der Abgrenzung der unterschiedlich zu behandelnden Sachverhalte liegen. Es müsste eine Regelung gefunden werden, die konzeptionell in den bisherigen Standard passt, gleichzeitig aber die schweiz-spezifische Problematik berücksichtigt. Anmerkungen: 1) Pictet BVG-Indizes 2005 Pictet BVG-25 plus, Performance seit Beginn (1. November 2005, annualisiert), Ende Juni ) Die Kommission für True and Fair View Rechnungslegung der Treuhand-Kammer befasst sich unter anderem mit Fragen der internationalen Rechnungslegung, die einen spezifischen Bezug zur Schweiz haben. 574 Der Schweizer TreuhändeR
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