Newsletter an unsere Versicherten
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- Adrian Färber
- vor 6 Jahren
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1 Newsletter an unsere Versicherten Februar 2017
2 Symova trotz schwierigem Umfeld mit starker Performance Sehr geehrte Damen und Herren 2016 haben die Aktien des Swiss Market Index rund 6 % an Wert verloren, ausländische Titel legten um rund 10 % zu. Fast genauso gut entwickelten sich die Renditen der Immobilien. Dies ist für die Sammelstiftung Symova besonders erfreulich, da sie rund einen Drittel ihrer Anlagen in Liegenschaften investiert. Im Vergleich zu anderen Pensionskassen konnte sie eine starke Performance von 5.56 % erzielen. In der AHV und der beruflichen Vorsorge sind wegen den historisch tiefen Zinsen und der steigenden Lebenserwartung Anpassungen unumgänglich. Die Eidgenössischen Räte beraten zurzeit über die Altersreform Diese soll die zukünftigen Leistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge sowie deren Finanzierung sichern. Dabei stehen auch Leistungskürzungen, wie die Reduktion des BVG-Umwandlungssatzes und die Erhöhung des Rentenalters der Frau, zur Debatte. Voraussichtlich findet in der Frühlingssession in den Räten die Differenzbereinigung statt. Die Volksabstimmung über die Altersreform 2020 ist am 09. September 2017 vorgesehen. Welche Auswirkungen haben die Reformen für die Sammelstiftung Symova und deren Versicherten? Die Zusammenhänge sind komplex und in diesem Newsletter deshalb pro Thema ausführlich erklärt. Auf der Doppelseite 6/7 finden Sie die Erläuterungen zu Ihrem persönlichen Versicherungsausweis mit Stichtag Diesen finden Sie beiliegend. Haben Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Vorsorge? Zögern Sie nicht, kontaktieren Sie unsere Geschäftsstelle. Wir helfen Ihnen gerne! Freundliche Grüsse Sammelstiftung Symova Urs Niklaus Direktor Sara Gabriel Stv. Direktorin 2
3 Änderungen bei der Vorsorge Die Sammelstiftung Symova hat sich den Entwicklungen der Märkte und den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen und setzt sich gleichzeitig für ihre Versicherten ein. So müssen der technische Zinssatz und die entsprechenden Umwandlungssätze gesenkt werden. Damit das heutige Leistungsniveau für langjährige Versicherte so weit wie möglich erhalten werden kann, werden wie bereits bei der letzten Reduktion des technischen Zinssatzes und der Umwandlungssätze die Altersguthaben erhöht. Der Leistungserhalt in der Vergangenheit wird so gesichert. BVG-Mindestverzinsung neu 1.0 % Der Mindestzinssatz wird gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom Bundesrat festgelegt und gibt die minimale Verzinsung der Pensionskassenguthaben vor. Der Mindestzinssatz orientiert sich an den Renditen der Bundesobligationen, Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Da die Zinsen und Renditen seit geraumer Zeit historisch tief sind und die Kapitalmärkte sich ungenügend entwickelten, hat der Bundesrat letzten Herbst die BVG-Mindestverzinsung für das Jahr 2017 von 1.25 % auf 1.0 % reduziert. Dies ist die zweite Senkung in Folge betrug der Mindestzins noch 1.75 %. Die projizierten Altersleistungen berechnet die Sammelstiftung Symova mit dem aktuellen Mindestzinssatz. Deshalb ist das auf das Jahr der Pensionierung hochgerechnete Altersguthaben auf dem Versicherungsausweis möglicherweise tiefer als auf demjenigen des Vorjahres. Dies gilt entsprechend auch für die auf dem Altersguthaben berechneten projizierten Rentenleistungen. Technischer Zinssatz 2.0 % ab 2018 Der technische Zinssatz ist ein Bewertungszinssatz. Mit dem technischen Zinssatz wird das vorhandene Deckungskapital der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger verzinst.der technische Zinssatz ist nicht mit dem BVG-Mindestzins zu verwechseln. Dieser ist für die Verzinsung der Altersguthaben der Aktivversicherten massgebend. Der Stiftungsrat hat im Mai 2016 beschlossen, den heute gültigen technischen Zinssatz per von 2.75 % auf 2.0 % zu senken. 3
4 Die Gründe Die sehr tiefen oder sogar negativen Zinsen an den Kapitalmärkten schmälern auch die Renditen der Schweizer Pensionskassen. Die Sammelstiftung Symova hat in den vergangenen Jahren im Vergleich zu anderen Vorsorgeeinrichtungen sehr gute Anlagerenditen erzielt. Ohne Reduktion des technischen Zinssatzes würden aber auch wir in den nächsten Jahren nicht mehr diejenigen Renditen erzielen können, welche benötigt werden, um den Verpflichtungen gegenüber den Aktivversicherten (Verzinsung der Altersguthaben) und den Rentenbezügern (technischer Zinssatz) nachkommen zu können. Umso weniger, weil wir Menschen immer länger leben und somit länger Renten beziehen. der BVG-Altersguthaben ist das Splitting (zwei verschiedene Umwandlungssätze) nicht mehr notwendig und wird auf den abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass ab 2018 keine Splittingbeiträge mehr zu entrichten sind. Fast alle bei der Symova versicherten Personen sind über dem gesetzlich vorgeschriebenen Minimum versichert. Sie erhalten deshalb auf dem gesamten vorhandenen Sparkapital eine Rente mit den reglementarischen Umwandlungssätzen (siehe Tabelle auf der Seite 5) oder eine mit dem BVG-Mindestumwandlungssatz auf dem BVG-Altersguthaben. Ist die BVG-Minimalrente höher, bezahlt die Symova diese Rente aus. Dies ist nur bei tiefen Einkommen der Fall. Neue Umwandlungssätze Für die Berechnung der künftigen Rente wird das vorhandene Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz multipliziert. Aktuell wendet die Sammelstiftung Symova zwei unterschiedliche Umwandlungssätze für das obligatorische (BVG-Altersguthaben) und das überobligatorische Altersguthaben (Splitting) an. Die Altersreform 2020 sieht vor, dass der BVG-Umwandlungssatz von 6.8 % auf 6.0 % gesenkt wird. Die Sammelstiftung Symova erhöht wegen den Senkungen des technischen Zinssatzes und der Umwandlungssätze die Altersguthaben auch auf dem BVG-Teil ein zweites Mal (Details entnehmen Sie dem nächsten Kapitel). Dank diesen Erhöhungen 4
5 Die neuen reglementarischen Umwandlungssätze kommen bei Pensionierungen ab dem zur Anwendung und gelten für das gesamte Altersguthaben. heute Männer 5.72% 5.14% im Alter 65 Frauen 5.95% 5.37 % im Alter 64 Alle bestehenden Altersrenten sind von diesen Anpassungen nicht betroffen. Hier gelten weiterhin diejenigen Umwandlungssätze, die zum Zeitpunkt der Pensionierung massgebend waren. Erhöhung der Altersguthaben um bis zu % Die Reduktion des Umwandlungssatzes führt grundsätzlich zu tieferen Altersrenten. Der Stiftungsrat hat beschlossen, Gegensteuer zu geben und allen Versicherten, die seit dem bei der Sammelstiftung Symova versichert sind, das Altersguthaben im Umfang der Reduktion des Umwandlungssatzes zu erhöhen. Bei Männern um %, bei Frauen um %. Versicherte, die nach dem bei der Sammelstiftung Symova eingetreten sind, erhalten eine anteilsmässige Erhöhung von 1/48 für jeden Monat seit dem Eintritt. Die Erhöhung der Altersguthaben sichert den Erhalt der Leistung in der Vergangenheit. Um künftig dieselben Leistungen zu sichern, müssen ab dem die Sparbeiträge um 11 % erhöht werden. Über deren Anpassung entscheidet die jeweilige Vorsorgekommission der bei uns angeschlossenen Unternehmungen. Die entsprechenden Beschlüsse werden voraussichtlich in diesem Frühjahr getroffen und Sie werden von Ihrem Arbeitgeber über die Beschlüsse informiert werden. Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab Auf den treten landesweit die Änderungen des Scheidungsrechts und des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) in Kraft. Beides hat Auswirkungen auf das Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova. Weiter entfällt das Splitting. Der Nachtrag 1 zu unserem Vorsorgereglement enthält alle Anpassungen ab dem resp Alle Informationen finden sie unter Beispiel: Einem Mann, der am beigetreten ist, erhöhen wir das Altersguthaben um 20/48 von %, also um 4.7 %. 5
6 Erklärungen zu Ihrem Versicherungsausweis ARC1 1 SYMOVA Muster Mustermann ARC2 Leistungsausweis Diverses Massenversand V Persönlich / Vertraulich Herr Mustermann Muster Musterstrasse Musterdorf Bern, Versicherungsausweis per ) Personaldaten Vorname und Name Mustermann Versicherten Nummer Arbeitgeber 1000 Musterfirma AHV Nummer Eintritt in PK Geburtsdatum Zivilstand Ledig Ordentliche Pensionierung Grunddaten / Freizügigkeitsleistung 2) Massgebender Jahreslohn / Beschäftigungsgrad % / Versicherter Lohn 3) Freizügigkeitsleistung reglementarisch per (Zinssatz 2017: 1.00%) 4) Freizügigkeitsleistung BVG per (Zinssatz 2017: 1.00%) 5) 90' / 66' ' ' Einlagen und Vorbezüge Flank. Massnahme ' ) FZL ' Projizierte Altersleistungen 7) im Alter 58 im Alter 60 im Alter 62 im Alter 63 im Alter 64 im Alter 65 Projiziertes Altersguthaben 285' ' ' ' ' ' Altersrente 14' ' ' ' ' ' ) Der Projektion liegt ein Zinssatz von 1.00% zu Grunde. Die BVG Mindestleistungen sind in jedem Fall gewährleistet. Leistungen bei Invalidität und Tod 9) Invalidenrente 33' Invaliden Kinderrente 5' Ehegattenrente 22' Waisenrente 5' Todesfallkapital gem. Art per ' Finanzierung 10) Arbeitnehmer Arbeitgeber Sparbeitrag pro Jahr / Altersgutschrift pro Jahr 9.500% 6' % 6' Risikobeitrag pro Jahr 1.500% % Verwaltungskostenbeitrag pro Jahr Splitbeträge UWS pro Jahr 0.655% % Abzug pro Monat Zusätzliche Angaben 11) Maximal möglicher WEF Vorbezug 80' Verpfändung Nein Saldo WEF Vorbezug 42' Saldo Vorbezug Scheidung 0.00 Maximal möglicher Einkauf per Dieser Ausweis ersetzt alle vorhandenen und stellt eine unverbindliche Zusammenstellung der heute bestehenden bzw. zu erwartenden Ansprüche gegenüber Pensionskasse dar. Daraus lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten. Grundlage bildet jeweils das gültige Reglement. Alle Beträge in CHF. 6
7 1) Die Daten im Versicherungsausweis basieren auf diesem Datum (Stichtag). 2) Ihr Arbeitgeber meldet uns den massgebenden Jahreslohn. Dieser besteht aus dem Jahresbruttolohn inklusive regelmässig anfallender Zulagen und Boni. 3) Der versicherte Jahreslohn entspricht Ihrem massgebenden Jahreslohn abzüglich Koordinationsabzug. Bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent beträgt der Koordinationsabzug in der Regel Franken. (Die Höhe des Koordinationsabzuges hängt insbesondere bei Teilzeitangestellten vom ausgewählten Leistungsmodul ab). Der versicherte Jahreslohn ist die Grundlage für die Berechnung der Spar- und Risikobeiträge. 4) Die reglementarische Freizügigkeitsleistung ist Ihr angespartes Altersguthaben per Stichtag. 5) Die Freizügigkeitsleistung BVG ist das Altersguthaben, das den gesetzlichen Mindestleistungen entspricht. In der Regel sind die reglementarischen Freizügigkeitsleistungen wesentlich höher als das gesetzliche Minimum. 6) Einlagen und Vorbezüge zeigen Ihre in die Sammelstiftung Symova eingebrachte Freizügigkeitsleistung sowie allfällige zusätzliche Einkäufe, Einlagen oder Vorbezüge für Scheidungen oder Vorbezüge für Wohneigentumsförderung nach dem 1. Juli Falls Sie Ihre Arbeitsstelle vor dem 1. Juli 2010 angetreten haben, ist hier die Freizügigkeitsleitung per 1. Juli 2010 ersichtlich (Gründung der Sammelstiftung Symova). 7) Die projizierten Altersleistungen zeigen Hochrechnungen Ihres Altersguthabens bzw. Ihrer Altersrente zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Hochrechnungen sind unverbindlich und provisorisch. Sie basieren auf folgenden Daten per Stichtag: Ihrem Lohn sowie dem Satz für die Verzinsung der Altersgutschriften (Punkt 8) und den gültigen Umwandlungssätzen. 8) Für die Projektion wird ein Zinssatz angenommen, damit das Altersguthaben jeweils per Ende Jahr hochgerechnet werden kann. 9) Für die Berechnung der Invalidenrente wird von einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent ausgegangen (entspricht einer ganzen Rente gemäss der Eidgenössischen Invalidenversicherung IV). Die aufgeführten Ehegattenund Waisenrente werden fällig, falls der Tod vor dem ordentlichen Rücktrittsalter eintritt und keine Überversicherung vorliegt. Die Ehegattenrente nach der Pensionierung beträgt 2/3 der Altersrente. 10) Hier ist ersichtlich, welche Beiträge Sie und Ihr Arbeitgeber auf der Basis Ihres versicherten Jahreslohnes jährlich einzahlen. Die Spar- und Risikobeiträge sind von den durch Ihre Vorsorgekommission gewählten Leistungsplänen abhängig. 11) Hier ist aufgeführt, wie hoch der maximale mögliche Betrag für einen allfälligen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) per Stichtag ist, sowie die Höhe der bereits getätigten Vorbezüge WEF oder Scheidung. Zudem ist der aktuelle Höchstbetrag per Stichtag für einen Einkauf in die Pensionskasse ersichtlich. 7
8 Einkäufe in die Pensionskasse Ihrem Vorsorgeausweis können Sie entnehmen, wie hoch der maximale Betrag für einen Einkauf in die Pensionskasse per ist. Damit wir Ihre aktuelle Einkaufsmöglichkeit bestimmen und Ihnen die entsprechenden Unterlagen zustellen können, bitten wir Sie, mit uns telefonisch oder über Kontakt aufzunehmen. Bitte beachten Sie, dass Einkäufe für das Jahr 2017 bis am Freitag, möglich sind. Wir weisen Sie darauf hin, dass gestützt auf Art. 79b des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) private Einkäufe innerhalb der folgenden drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen. Diese Frist von drei Jahren gilt auch für Vorbezüge von Vorsorgegeldern für die Wohneigentumsförderung. Symova Sammelstiftung BVG Sammelstiftung Symova Beundenfeldstrasse Bern Telefon +41 (0) Telefax +41 (0)
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