Erfahrungsaustausch Logistik und Verkehr
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- Katja Holzmann
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1 Erfahrungsaustausch Logistik und Verkehr November 2015 VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
2 Tagesordnung Luftfrachtsicherheit - never ending story?» Aktuelle Informationen zu Aktivitäten von VDMA und BDI» Neue Verordnung VO (EU) 1998/2015 ab Containertransport Verwiegen oder welche Alternative» Aktueller Stand Schwer- und Großraumtransporte» Themenauswahl vom VDMA-Schwergut-Tag 30. September 2015» Änderungen Rechtsvorschriften Erfahrungsaustausch zum Thema Verkehrsinfrastruktur» Trotz Aufstockung des Verkehrshaushaltes reichen die Geldmittel nicht aus, um die Qualität unserer Straßen schnell zu verbessern. Wie ist die Lage bei Ihnen? Abschlussdiskussion, Themen für die nächste Veranstaltung VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
3 Sicherheit für Ihre Luftfracht Luftfrachtsicherheit - never ending story?» Aktuelle Informationen zu Aktivitäten von VDMA und BDI» Neue Verordnung VO (EU) 1998/2015 VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
4 Luftsicherheit Bekannter Versender Allgemein Sichere Lieferkette für den Luftfrachtversand» Rund Firmen mit Standorten haben den Status bekannter Versender (bv) vom LBA erhalten und können somit ohne Verzögerung ihre Luftfrachten abwickeln» Der Rest der industriellen Verlader hat sich anderweitig organisiert und lässt seine Sendungen - meist außerhalb der Flughäfen - kontrollieren Maschinenbau besonders betroffen» Durch die Kontrollen entstehen teilweise hohe Kosten und, insbesondere bei Ersatzteillieferungen, in der Regel nicht hinnehmbare Verzögerungen» Bei Produkten des Maschinen- und Anlagenbaus entfällt wegen des hohen Metallanteils meist auch die Möglichkeit des Röntgens, weshalb die Kosten und Zeitverzögerungen durch die alternativen Kontrollverfahren nochmals ansteigen sehr viele VDMA-Mitglieder haben daher den Status bv erworben VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
5 Luftsicherheit Bekannter Versender Was ist neu? AEO S/F wird in der Verordnung stärker als bisher berücksichtigt» Alt: Anerkennung für den geschäftlichen Versender (gv) aber nur für Versand mit Frachtflugzeugen» Neu: Anerkennung Status AEO S/F für die bv-zulassung - nur für die Stellen, die bei den AEO-Audits auch überprüft wurden. Problematik aus unserer Sicht: 2 recht unterschiedliche Verfahren werden verbunden und Probleme mit einem Verfahren können sich auf das andere auswirken Seit Anfang 2014 neue Anforderungen für bekannte Versender» Neue Aufgliederung der Gruppen im Zusammenhang mit den Schulungen: » Sicherheitsbeauftragte müssen zusätzlich Schulungen nach vorweisen» Luftfahrt-Bundesamt beginnt mit vorgezogenen Re-Audits und verschärft nochmals die Anforderungen Dokumentarischer Versender entfällt VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
6 Luftsicherheit Bekannter Versender Aktuell Luftfahrt-Bundesamt zieht Re-Audits vor und erhöht die Anforderungen für den Status Bekannter Versender (nicht mit der Industrie abgestimmt)» 5-jährige Laufzeit wird einseitig um meist 3 Jahre vorgezogen.» Es sollen auch Vertriebsmitarbeiter ohne Zugriff auf Luftfrachten überprüft und geschult werden. Betroffener Personenkreis wird so teilweise mehr als verdoppelt kaum noch wirtschaftlich darstellbar, zumal auch ohne Sicherheitsgewinn.» dokumentarischer Versender/disponierende Stelle steht endgültig zur Disposition. Aktivitäten» Diverse Aktionen mit dem Ziel Verlässlichkeit der Verfahren und Abstimmung neuer Anforderungen bereits im Vorfeld. VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
7 Luftsicherheit Bekannter Versender Unsere Aktivitäten » Brainstorming Luftfrachtsicherheit im VDMA-Haus, Frankfurt » BDI-Schreiben an StS Michael Odenwald/Antwort : Zuständigkeit liegt beim LBA » Branchentreff Luftfracht (BDL/BDI) am Flughafen Köln-Bonn » Sitzung der BDI ad-hoc-ag Luftfrachtsicherheit im VDMA-Haus, Frankfurt » Gespräche von Industrie- und Verbandsvertretern im Luftfahrt-Bundesamt, Braunschweig VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
8 Luftsicherheit Bekannter Versender Unsere Aktivitäten » Expertenrunde Luftsicherheit im VDMA-Haus in Frankfurt » BDI-Delegation bei StS in Dorothee Bär, BMVI, Berlin » BDI-Delegation im BMVI, Berlin» Treffen mit Vertretern des LBA, u. a. LBA-Präsident Presseartikel im Oktober 2015» Verkehrsrundschau VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
9 Luftsicherheit gemeinsame Aktionen VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
10 Luftsicherheit Bekannter Versender Termin im Luftfahrt-Bundesamt, Braunschweig Kurzform Inhalte der Diskussionen ( )» LBA macht deutlich, dass die Neuregelungen notwendig sind, um die bisherigen Zulassungen mit bestimmten Konstellationen konform mit den Inhalten der Verordnungen zu gestalten» Laut Ansicht des LBA sind auch die vorgezogenen Re-Audits als fortlaufende Statusüberprüfung aufgrund der Verordnungen rechtskonform aus Sicht Industrie aber weiter strittig» Die Schulung von Vertriebspersonal wurde konkretisiert: bezieht sich allein auf Vertrieb am jeweiligen Standort (wird vom LBA aber Monate später erst im Internet geändert)» Bis zur Klärung der offenen Punkte sagt das LBA zunächst zu, das bestimmte Re-Audits ausgesetzt werden. Die Re-Audits werden aber inzwischen in vollem Umfang fortgesetzt. Insbesondere wird überprüft, ob die neuen Schulungsanforderungen umgesetzt wurden. NICHT MEHR GÜLTIG! für alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen inklusive aller Vertriebsmitarbeiter am jeweiligen Standort VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
11 Luftsicherheit Bekannter Versender Termin im Luftfahrt-Bundesamt, Braunschweig Kurzform Inhalte der Diskussionen ( )» Keine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte vom LBA initiierte Re-Audits und Schulungsanforderungen für Vertrieb sind aus Sicht LBA rechtskonform» LBA setzt Re-Audits fort und kümmert sich vor allem um die Zulassungen der sog. dokumentarischen Versender/disponierenden Stellen. Ergebnis dürfte in der Regel Verlust des bv-status sein.» Vereinbart wird eine bessere Kommunikation seitens LBA. Seither ging eine der Leiterin Referat S 4 bekannter Versender mit Hintergrundinformationen zum Thema dokumentarischer bv ein.» Andere wichtige Punkte werden weiter nicht direkt kommuniziert, sondern tauchen ohne vorherige Information der betroffenen Branchenverbände auf der Seite auf Aktuell: RegB dürfen Sendungen von noch zugelassenen dokumtentarischen bv nicht mehr als sicher (Status SPX by KC) einstufen VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
12 Luftsicherheit Bekannter Versender Termin im Luftfahrt-Bundesamt, Braunschweig Kurzform Inhalte der Diskussionen» Industrie macht nochmals deutlich, dass die jetzt noch verfügbaren Verfahren bei weitem nicht ausreichen, um die Logistikkonzepte der deutschen Industrieunternehmen weiter führen zu können. Third Party Logistics (TPL) bzw. SPX by RA kann allein bei Serienfertigung eingesetzt werden. Die im Maschinenbau übliche Einzelfertigung kann von diesem neuen Status nicht profitieren.» Der dokumentarische Versender/disponierende Stelle wird weiterhin benötigt. Unser Standpunkt: Dokumentarischer Versender ist ein bekannter Versender, bei dem die Logistikabwicklung aus diversen Gründen von einem Dienstleister übernommen wird: direkt im Unternehmen an Stelle der sonst üblichen Abteilung mit eigenem Personal oder ausgelagert an andere Standorte im Umfeld oder anderswo. VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
13 Luftsicherheit Bekannter Versender Wie geht es weiter? BMVI?» Stelle Leitung des entsprechenden Bereichs derzeit nicht besetzt, nur kommissarisch Brüssel?» Nur europäische Verbände werden von der Kommission als Ansprechpartner akzeptiert ESC (European Shippers Council)?» ist in Brüssel im entsprechenden Gremium vertreten» Aus Deutschland sind Firmen Mitglied, kein Verband» Gespräche BDI mit ESC ohne Ergebnis VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
14 Neue Verordnung VO (EU) 1998/2015» Zusammenfassung aller bisherigen Änderungen der VO (EU) 185/2010» Veröffentlicht am , auf LBA-Seite ab » Tritt am ab in Kraft VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
15 Containertransport Ab müssen alle Container vor dem Verladen gewogen sein! VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
16 Hintergründe November 2014» International Maritime Organization (IMO) beschließt, dass die Bruttomasse eines Containers vor Verladung auf ein Seeschiff vom Befrachter zu verifizieren und zu dokumentieren ist» Basis: Internationales Abkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), Kapitel VI Teil A Regel 2» Gilt für alle Container» Ab 1. Juli 2016 keine Verladung auf ein Seeschiff ohne verifizierte Bruttomasse VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
17 Mögliche Verfahren Verfahren 1 - Wiegen» Eher unproblematisch mit Blick auf das Verfahren ist die Abwicklung, wenn der Container nach der Beladung gewogen wird. Dabei wird sich der Container in vielen Fällen auf einem Straßenfahrzeug befinden:» Hier wird vom Wiegeergebnis die Eigenmasse des Fahrzeugs gemäß Zulassungsdokumenten abgezogen, die Masse des Tankinhalts ist ebenfalls abzuziehen. VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
18 Mögliche Verfahren Problemfelder Verfahren 1 - Wiegen» Das Verwiegen greift generell in die bestehenden Abläufe ein» Problematisch dürfte auch werden, dass ggf. nicht genügend Kapazitäten bei den einsetzbaren Waagen vorhanden sein werden und es hier zu Wartezeiten kommen wird.» Äußerst problematisch: Wenn sich beispielsweise zwei 20-Fuß-Container auf dem Chassis befinden, müssen beide Container gesondert gewogen werden, was in der Praxis meist nicht ohne größeren Aufwand durchführbar, wenn sogar teilweise unmöglich, sein wird. VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
19 Mögliche Verfahren Verfahren 2 - Ermitteln des Bruttogewichts» Dazu muss jedes einzelne Packstück, ggf. die Verpackung sowie die Staumittel gewogen und mit dem auf dem Container angegebene Bruttogewicht des Containers addiert werden.» Die jeweils eingesetzte Methode muss aber zertifiziert werden. VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
20 Mögliche Verfahren Problemfelder Verfahren 2 - Ermitteln des Bruttogewichts» Die auf dem Container angegebenen Daten können abweichen, weil sich das Gewicht durch Reparaturen etc. verändern kann.» Jedes einzelne Packstück muss gewogen werden.» Der Feuchtigkeitsgehalt kann sich während des Transports verändern. Zum Beispiel trocknet das Verpackungs- und Stauholz aus oder nimmt Feuchtigkeit auf. Aus diesem Grund sollen Toleranzgrenzen festgelegt werden. Die Verlader plädieren für eine Toleranz von plus/minus 5 Prozent, die Reeder wollen nur 3 Prozent akzeptieren. VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
21 Aktueller Stand Verlader» Das Deutsche Seeverladerkomitee DSVK wird auf seiner Sitzung Anfang Dezember 2015 das Thema behandeln.» Möglich ist danach eine konzertierte Aktion aller betroffenen Verbände, damit wenigstens in den verbleibenden 6 Monaten bis zum Juli 2016 die notwendigen Entscheidungen rechtzeitig fallen und zum Stichtag die Verfahren feststehen können. Behörden» Es gibt noch keine erkennbaren Aktivitäten für Vorgaben» Statt das Thema auf EU-Ebene zu behandeln, verlagert das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur auf Länderebene!» In den Niederlanden mit den wichtigen Häfen Rotterdam und Amsterdam sieht es laut unseren Informationen nicht anders aus VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
22 Schwertransport Rechtliche Rahmenbedingungen VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
23 Übersicht Recht Vortrag VDMA-Schwergut-Tag 30. September 2015 Andreas Schauer, VDMA VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
24 Warum Vorschriften für den Schwertransport? Aspekt Verkehrssicherheit Technische Anforderungen Typprüfung/Genehmigung StVZO, FZV, EG, UNECE Technische Überwachung (HU, SP) 29, 47 a StVZO Technik Mensch Elemente der Verkehrssicherheit Spielregeln StVO Schulung/Ausbildung Fahrerlaubnis FeV VDMA
25 Warum Vorschriften für den Schwertransport? Aspekt Arbeitssicherheit Eignung des Transportfahrzeuges Ladungssicherung StVZO, StVO, VDI, EN Überprüfung Ladungssicherung Abfahrtkontrolle Technik Mensch Elemente der Arbeitssicherheit Angepasste Fahrweise Unterwegskontrolle der Ladungssicherung Schulung/Ausbildung/ Weiterbildung VDMA
26 Warum Vorschriften für den Schwertransport? Aspekt Straßenschonung und Infrastrukturerhalt Bauweise des Transportfahrzeuges Begrenzung Abmessungen/Massen Kurvenlaufeigenschaften Ausnahmegenehmigungen und Auflagen 70StVZO Straßenschonung und Infrastrukturerhalt Fahrstreckenfestlegung Brückenauflagen Leichtigkeit des Verkehrs: Zeitliche Auflagen VDMA
27 Rechtliche Grundlagen Straßenverkehrsgesetz Verkehrsvorschriften zur Zulassung, Fahrerlaubnis etc. Ermächtigung des BMVI, Einzelheiten durch Verordnung zur Regeln in: FZV StVZO StVO FeV Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze der Bundesländer Gemeingebrauch, Sondernutzung, Kostenregelung (Straßenbaulastträger) Nachgeschaltete Regelwerke VwV zu 29 und 46 StVO Empfehlungen zu 70 StVZO Standards wie VDI 2700, DIN und EN Normen VDMA
28 Rechtliche Rahmenbedingungen Vortrag VDMA-Schwergut-Tag 30. September 2015 Wolfgang Draaf, BSK VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
29 Rechtliche Rahmenbedingungen für Schwertransporte 1. Empfehlungen zu 70 StVZO 2. Verwaltungsvorschriften zu 29 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO 3. Richtlinie für die Kenntlichmachung Straßenfahrzeuge/Ladung 4. Richtlinie Großraum- und Schwertransporte (RGST 20XX) 5. Verstöße - Strafen VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
30 Empfehlungen zu 70 StVZO Erleichterungen (I)» Gültigkeit nun maximal 12 Jahre, wählbar durch Antragsteller» zwei neue Längengruppen bei Sattelkraftfahrzeugen: nun bis 32,00 m möglich» Sattelanhänger kann nun 10 Achsen aufweisen = max. 120 t» Sattelzugmaschine nun 2- bis 5-achsig (44 t) als Dauer möglich» ballastierte Zug-/Schubmaschine solo mit 35 t zgm. möglich» max. zgm. nun 164 t zuzüglich 2. Zug- oder Schubmaschine ls Dauerausnahmegenehmigung darstellbar Quelle: Wolfgang Draaf, BSK VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
31 Empfehlungen zu 70 StVZO Erleichterungen (II)» Andockachse für Sattelzugmaschine nun beschrieben, wird als Anhänger mit eigenem Kennzeichen beschrieben, je nach System bis zu 10 t Achslast möglich» 2-Anhänger-Betrieb nun auch als Dauer möglich» bei einem Ausschermaß von > 0,80 m: Schild Achtung! Fahrzeug schert aus» bei einem Ausschermaß von > 1,10 m: Begleitperson oder Begleitfahrzeug (kein BF 3 mehr) Quelle: Wolfgang Draaf, BSK VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
32 Verwaltungsvorschriften zu 29 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO Sachstand» Entwurf derzeit im Reinschriftverfahren» Danach finale Abstimmung mit den Ländern» Danach Anhörung der betroffenen Verbände» Danach Abstimmung im Bundesrat Quelle: Wolfgang Draaf, BSK VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
33 Verwaltungsvorschriften zu 29 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO Mögliche Neuerungen (I)» Einzelerlaubnis = Erlaubnis für 1 (!) Fahrt, Strecke in einem Guss» Gültigkeit Einzelerlaubnis = 3 Monate» Dauerstreckenerlaubnis maximal 5 Strecken ( 60 t zgm.)» jede Änderung eines Antrages/Bescheides = Neuantrag» Kennzeichenänderung bauartgleich Neuantrag» Sattelkraftfahrzeuglänge bis 23,00 m ohne Einschränkung» Anhörfreigrenze Fahrzeugkombination > 5 Achsen = 44,00 t» 100 t-gutachten obligatorisch» keine Polizeibegleitung auf Autobahn bei Breite > 5,50 m Quelle: Wolfgang Draaf, BSK VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
34 Verwaltungsvorschriften zu 29 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO Mögliche Neuerungen (II)» Anmeldefrist Polizei 48 Werktagsstunden (= inkl. Samstag)» Fahrzeit immer Sonntag, Uhr bis Samstag, Uhr» Verkehrsarme Zeit ist geblieben» AB-Nachtfahrt nur bei erheblicher Beeinträchtigung» Nachtfahrt vor und nach Ostern / Pfingsten» keine Urlaubssperrzeit mehr vom bis zum Quelle: Wolfgang Draaf, BSK VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
35 Richtlinie für die Kenntlichmachung Straßenfahrzeuge/Ladung Am 30. April 2015 im Verkehrsblatt veröffentlicht und ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist in Kraft getreten Problemfelder (I)» Auflagentexte in den Ausnahmegenehmigungen / Erlaubnissen verweisen auf unterschiedliches Alter der Richtlinien» Kennzeichnung überbreiter Fahrzeuge > 2,75 haben Bestandsschutz bei der Fahrzeugkennzeichnung, es gelten die Vorschriften zum Zeitpunkt der Erteilung» Erlaubnisse werden auf Basis der alten Kenntlichmachungsrichtlinie erteilt, weil RGST 2013 noch nicht förmlich eingeführt und VEMAGS die seit Januar 2014 veröffentlichte RGST 2013 noch nicht programmtechnisch verarbeitet hat Quelle: Wolfgang Draaf, BSK VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
36 Richtlinie für die Kenntlichmachung Straßenfahrzeuge/Ladung Problemfelder (II)» passive lichttechnische Einrichtungen (LTE) müssen standardmäßig retroreflektierend ausgeführt sein» bei Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit oder bei Verdeckung von LTE müssen die jeweils betroffenen LTE wiederholt werden» es wird zwingend zwischen Kenntlichmachung des Fahrzeuges und der Ladung unterschieden» Kenntlichmachung der Ladung an der Ladung oder in unmittelbarer Nähe (unmittelbar ist nicht abstandsmäßig definiert) Quelle: Wolfgang Draaf, BSK VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
37 Richtlinie für die Kenntlichmachung Straßenfahrzeuge/Ladung Problemfelder (III)» Vorrichtungen zur Kenntlichmachung der Ladung an Fahrzeugen somit teilweise nicht ausreichend und müssen geändert werden, z.b. bei der Platzierung der Teleskopstangen oder am Schwanenhals» Ladungsüberstand nach hinten > 1,00 m ist die Kenntlichmachung des Überhangs auch zur Seite erforderlich (gemäß 51a Absatz 7 StVZO); gilt nur, wenn diese Richtlinie Bestandteil eines Bescheides ist, nicht für Fälle nach 22 StVO Quelle: Wolfgang Draaf, BSK VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
38 Richtlinie Großraum- und Schwertransporte (RGST 20XX) RGST 20XX» wird parallel zur Verwaltungsvorschrift neu geschrieben» es wird ein Kampf um die alte Anlage 3 geben sie wird wegen Übersichtlichkeit und Lehrbarkeit benötigt Quelle: Wolfgang Draaf, BSK VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
39 Verstöße - Strafen Beispiel Verstoß gegen eine Bedingung» Erlöschen der kompletten Ausnahme z. B. zgm. = 131 t tgm. = 135 t, Überladung = 95 t» Mehr als 30% Überladung 1 Punkt, 235 Strafe Quelle: Wolfgang Draaf, BSK VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
40 Abfahrtkontrollen Dipl.-Ing. Andreas Schauer VDMA Referat Verkehr Oberursel, 30. September 2015 VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
41 Abfahrtkontrollen Vortrag VDMA-Schwergut-Tag 30. September 2015 Andreas Schauer, VDMA VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
42 Hintergrund Bund-Länder Arbeitsgruppe Entlastungsmöglichkeiten für die Polizei im Zusammenhang mit Großraum- und Schwertransporten legt im Abschlussbericht vom Empfehlungen vor. Bedürfnis nach einer maßgeblichen Harmonisierung der polizeilichen Abfahrtkontrollen in den Bundesländern wird deutlich Bildung einer gesonderten Projektgruppe Federführung: Nordrhein-Westfalen Teilnehmer: Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Bremen Prüfen, ob durch Harmonisierung weiteres Einsparpotential und Erhöhung Handlungssicherheit für die Polizei möglich Erarbeitung entsprechender Handlungsempfehlungen VDMA
43 Rechtsgrundlagen Anordnung der Polizeibegleitung zur Gefahrenabwehr durch Straßenverkehrsbehörde (zuständig nach 44 Abs. 1, 3a StVO) Zuständigkeit Polizei, wenn Verkehr durch Zeichen oder Weisungen zu regeln ist ( 44 Abs. 2 StVO) Prüfung der Genehmigung und Auflagen und des Gewichtes nicht erforderlich Sichtprüfung ausreichend VDMA
44 Sichtprüfung Genehmigung und Erlaubnis beinhalten bereits Gefahrenabwehrprinzip Mindeststandard für Polizei: Gültigkeit Genehmigung und Erlaubnis sowie allgemeine Zulässigkeit des Transports prüfen Auflagen und Bedingungen zur Begleitung zur Kenntnis nehmen Offenkundige Mängel sichten (nicht erforderlich bei Übernahme von anderer Polizeibegleitung) VDMA
45 Verdachtskontrolle und allgemeine Verkehrskontrolle Bei festgestellten Mängeln Möglichkeit weiterer polizeilicher Maßnahmen und weitergehende Überprüfung Ggf. Hinzuziehung von speziell geschultem Personal Weiterhin Möglichkeit der Durchführung allgemeiner Verkehrskontrollen VDMA
46 Auswirkungen und Vorteile AG empfiehlt Umsetzung der Empfehlungen und die Einführung und gegenseitige Anerkennung des Mindeststandards Vorteile Handlungssicherheit Reduzierung von Zeit- und Personalaufwand Reduzierung der Übergabezeiten im Verlauf des Transportes VDMA
47 Hilfestellung des Verladers bei Anträgen Verlader können den Transporteur bei den Anträgen für Ausnahmegenehmigungen unterstützen» Angaben Gewicht etc. müssen immer stimmen» Ziel muss korrekt angegeben werden VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
48 Ziel auf dem Antrag VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
49 Ziel auf dem Antrag VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
50 Tatsächliches Ziel: 4 Bauabschnitte rund um das Kreuz! VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
51 Hinweise Abmessungen und/oder Gewichte und/oder Schwerpunkt weichen vom Antrag ab Folge: es muss ein neuer Antrag gestellt werden, weil» ein anderes Fahrzeug eingesetzt werden muss oder» andere Abmessungen und/oder Gewichte und/oder Achslasten nachgerechnet werden müssen» größere Ladungsüberhänge zusätzliche Verkehrssicherung erfordern (z. B. Polizei) VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
52 Verkehrsinfrastruktur Verkehrsinfrastruktur» Trotz Aufstockung des Verkehrshaushaltes reichen die Geldmittel nicht aus, um die Qualität unserer Straßen schnell zu verbessern.» Wie ist die Lage in Ihrer Region? VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
53 Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr VDMA
54 Infrastrukturpolitik Schwergutverkehr Masterplan Schwergut» Beteiligte Verbände etc.» und eine Vielzahl an Unternehmen VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
55 Abschlussdiskussion Ausblick 2016 Mögliche Themen für die nächste Veranstaltung» Luftsicherheit aktueller Stand der Verbandsaktivitäten und Erfahrungsaustausch» Rückblick auf das Thema Verwiegen von See-Containern, Erfahrungsaustausch» Umgang mit den Incoterms, Fallbeispiele aus der Praxis» Ladungssicherung Hinweise für die Organisation im Unternehmen» Aktueller Stand neue Vorschriften für Schwerguttransporte» Aktivitäten zum Masterplan Schwergut» Infrastrukturpolitik VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
56 Herzlichen Dank Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! VDMA 25./
57 Ihr Ansprechpartner Ingo Elste Betriebswirtschaft» Telefon (+49 69) Logistik und Verkehr u.a. Luftsicherheit (bekannter Versender) - Incoterms Schwerguttransport Ladungssicherung - Verkehrspolitik VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr 25./
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