E-Marketing Jetzt erst Recht! Referent: RA Christian Solmecke, Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln

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1 E-Marketing Jetzt erst Recht! Referent: RA Christian Solmecke, Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln

2 E-Marketing - Jetzt erst Recht! I. Corporate Blog und Social Media II. I. Allgemeines Persönlichkeits- und Äußerungsrecht II. III. Urheberrecht Haftung IV. Nutzungsrechte Native Advertising I. Produktplatzierung oder Schleichwerbung II. Virales Content Marketing

3 I. Corporate Blog und Social Media

4 Zulässig: Allgemeines Persönlichkeitsrecht Äußerungsrecht wahre Tatsachenbehauptungen Werturteile Grenze rechtswidrige Äußerungen: unwahre Tatsachenbehauptungen Schmähkritik Formalbeleidigungen

5 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Bildnutzung Grundsatz: Verbreiten/ Veröffentlichen von Bildern nur mit Einwilligung des Abgebildeten ausdrückliche und stillschweigende Einwilligung möglich Vermutung der Einwilligung bei Zahlung von Entgelt Tipp: wbs.is/fotorecht-buch Tipp: schriftliche Einwilligung aus Gründen der Beweissicherung

6 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Bildnutzung Ausnahme: 23 KUG ohne Einwilligung bei: Personen der Zeitgeschichte z.b. von Politikern, Schauspielern, Sportlern etc. nicht für Werbezwecke! Personen als Beiwerk z.b. Foto vom Firmensitz mit Passanten Bilder von Versammlungen, Aufzügen u.ä. z.b. Foto auf Kongress, aber keine Einzelpersonen!

7 Urheberrecht Grundsatz: Keine fremden Inhalte ohne Einverständnis des Urhebers nutzen (bearbeiten, kopieren, veröffentlichen) Geschützt sind: Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen z.b. Fotos, Texte, Videos, Musik, Software, etc. Achtung sonst droht Abmahnung: Unterlassungsanspruch Schadensersatz Ersatz der Anwaltskosten

8 Ausnahme: Zitat ( 51 UrhG) Voraussetzungen: Zitat inhaltlich richtig wiedergegeben Zitatzweck muss vorliegen (z.b. kritische Bezugnahme, Beleg für eigene Aussage) Zitat kenntlich gemacht (z.b. durch ) Quelle angeben Urheberrecht Achtung: unrechtmäßiges Zitat kann Urheberrechtsverletzung darstellen

9 Urheberrecht Alternative: Creative-Commons Inhalte kostenfreie Lizenz Achtung: je nach Lizenz müssen weitere Bedingungen berücksichtigt werden z.b. Namensnennung, keine Bearbeitung, keine kommerzielle Nutzung Tipp: bei Google Bildersuche nach CC-lizensierten Fotos suchen unter:

10 Haftung eigene Inhalte Haftung für eigene Inhalte als Diensteanbieter 7 Abs. 1 TMG Postings Kommentare Blogbeiträge RSS-Feeds etc. Achtung: auch Haftung für zu eigen gemachte Inhalte möglich

11 Haftung fremde Inhalte Haftung für fremde Inhalte als Störer möglich Haftungsvoraussetzungen: Beitrag zur Verletzungshandlung (IP-Adresse, Forenbetreiber) Prüfungspflichten ab Kenntnis des Rechtsverstoßes z.b. durch notice and takedown-verfahren Verletzung dieser Prüfungspflichten

12 Haftungsvoraussetzungen: fremde Inhalte Inhalte sind rechtswidrig Haftung Links der Seitenbetreiber hat entweder Kenntnis von diesen Inhalten oder verletzt zumutbare Prüfungspflichten oder hat sich Inhalt zu eigen gemacht (z.b. durch zustimmenden Kommentar zum Link) Tipp: Disclaimer kann gegen ein "zu eigen machen" sprechen aber: keine pauschale Distanzierung möglich

13 Nutzungsrechte in Social Media Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke sehen häufig umfassende Rechteeinräumungen vor Beispiel: Facebook

14 Nutzungsrechte in Social Media nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die gepostet werden Ende der Lizenz: Löschen des Inhalts oder des Benutzerkontos Ausnahme: außer Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht

15 II. Native Advertising

16 Trennungsgrundsatz Grundsatz: Werbung und redaktionelle Inhalte sollen getrennt werden Problem: native advertising erfolgreicher als klassische Banner etc. Dennoch: Werbung und PR immer kenntlich machen! (vgl. z.b. 6 TMG) Bei Verstoß: Teure Abmahnungen und PR-Desaster drohen

17 Definition: Integration des Namens, Produktes, Verpackung, etc. im Austausch gegen Geld/Vorteile Kennzeichnungspflicht: Produktplatzierung ab Wert der Zuwendung von mehr als 1% der Produktionskosten oder 1000 sonst lediglich Produkthilfe Hinweis zu Beginn und Ende der Sendung und nach Werbepausen Unterstützt durch Produktplatzierungen für mind. 3 Sek Zusätzlich Einblendung weißes P in der oberen rechten Ecke Achtung: Werber darf sich nicht durch die Bereitstellung beeinflussen lassen und muss seine ehrliche Meinung äußern

18 Definition: Verschleierung des Werbecharakters einer geschäftlichen Handlung wenn der Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen kann Indiz: wenn Entgelt/ sonstiger wirtschaftlicher Vorteil gezahlt wird Produkt/ Hersteller wird ohne sachlichen Grund übermäßig herausgestellt wird Kaufaufforderung Schleichwerbung Verstoß gegen Transparenzgebot

19 Schleichwerbung Tipps: Kennzeichnung der Werbung als Werbung" oder Anzeige Kooperationen offen legen Achtung: Sponsored oder sponsored by" nicht rechtssicher

20 Virales Marketing Gefahr der Schleichwerbung, wenn es sich um redaktionell gestaltete Inhalte handelt daher: Kennzeichnungspflicht auch bei satirischer Auseinandersetzung mit Themen Beispiel: Horst Schlämmer bei Volkswagen Quelle:

21

22 Buchtipp : Recht im Online-Marketing von Christian Solmecke und Sibel Kocatepe, Nov. 2015, Rheinwerk Verlag

23 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! RA Christian Solmecke, LL.M solmecke@wbs-law.de RA Christian Solmecke, LL.M.

24 Bildnachweise Julien Eichinger Fotolia ioannis kounadeas Fotolia kmit Fotolia Arnd Drifte Fotolia Pavel Ignatov Fotolia pizuttipics Fotolia Petr Vaclavek Fotolia Wilm Ihlenfeld - Fotolia alphaspirit Fotolia queidea - Fotolia HaywireMedia Fotolia dariusl Fotolia T. Michel Fotolia weissdesign Fotolia m.schuckart Fotolia Spencer - Fotolia

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