Wohnbauförderung Wien

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1 Wohnbauförderung Wien 1)WOHNBAUFÖRDERUNG FÜR DIE ERRICHTUNG VON EIGENHEIMEN UND DACHGESCHOSSAUSBAUTEN WER WIRD GEFÖRDERT? Österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen, deren jährliches Familiennettoeinkommen folgende Werte nicht übersteigt: 1 Person EUR , 2 Personen EUR , 3 Personen EUR , 4 Personen EUR , jede weitere Person + EUR 3.920, WAS WIRD GEFÖRDERT? Voraussetzungen für die Förderung: Das neue Eigenheim oder der Dachboden muss der ordentliche Wohnsitz des Eigentümers werden. Wohnnutzfläche: mind. 30 m2, max. 130 m2 (ab 6-Personen-Haushalt: 150 m2). Das geförderte Objekt muss zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig vom Förderungswerber verwendet werden und zur ganzjährigen Benützung geeignet sein (Nachweis!). Ein bisher verwendetes Eigenheim muss binnen 6 Monaten nach Bezug des geförderten Objekts aufgegeben werden. (Ausnahmen sind in bestimmten Fällen nur mit Zustimmung des Landes zulässig.) Die Gesamtbaukosten müssen angemessen sein. Gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung betragen die Baukosten bei Eigenheimen und Dachgeschossausbauten pro m2 förderbarer Wohnnutzfläche EUR 1.355, exkl. USt. Durch diverse Zuschläge für Erschwernisse können auch höhere Gesamtbaukosten anerkannt werden (+ max. EUR 400, ). Bei Eigenheimen darf der Beginn der über die Kellerdecke hinausgehenden Bauführung nicht mehr als 6 Monate zurückliegen. WIE WIRD GEFÖRDERT? Die Förderung besteht aus einem Direktdarlehen des Landes mit einem Zinssatz von 1 % und einer Laufzeit von 30 Jahren. Die Darlehenshöhe beträgt EUR 365, pro m2 angemessener Wohnnutzfläche entsprechend der Personenanzahl. Bei diesen Personen muss es sich um nahe stehende Personen (Ehegatte, Kinder, Eltern, Lebensgefährten etc.) im Sinne des WWFSG 1989 handeln. Personenanzahl: Angemessene Darlehenshöhe Wohnnutzfläche 1 Person 50 m2 EUR ,00 2 Personen 70 m2 EUR ,00 3 Personen 85 m2 EUR ,00 jede weitere + 15 m2 EUR 5.475,00 nahe stehende Person für eine Jungfamilie + 15 m2 EUR 5.475,00 (alle unter 40 Jahren) Die max. Darlehenshöhe beträgt EUR ,. Diese Darlehenshöhe wird ab einer Haushaltsgröße von mind. 8 Personen bzw. bei einer Jungfamilie

2 von mind. 7 Personen erreicht, wenn ein Eigenheim mit der max. Wohnnutzfläche von 150 m2 errichtet wird. Beispiel: Für eine Familie mit 1 Kind, Vater und Mutter unter 40 Jahren, ist eine Wohnnutzfläche von 100 m2 angemessen (70 m2 für 2 Personen + 15 m2 für 1 Kind + 15 m2 für die Jungfamilie). Das max. Förderdarlehen beträgt in diesem Fall EUR ,. Rückzahlung In den ersten fünf Jahren der Laufzeit werden nur Zinsen bezahlt. Ab dem 6. Jahr beginnt die Rückzahlung des Kapitals (halbjährlich jeweils am und ): Jahr 1 % der Darlehenssumme Jahr 1,5 % der Darlehenssumme Jahr 2 % der Darlehenssumme Jahr 2,5 % der Darlehenssumme Jahr 3 % der Darlehenssumme Es wird kein Eigenmittelersatzdarlehen und keine Wohnbeihilfe gemäß WWFSG 1989 gewährt. WIE WIRD DIE FÖRDERUNG ABGEWICKELT? Mit der Förderungszusicherung erhalten Sie gleichzeitig den Schuldschein für das Direktdarlehen. Grundbücherlich sichergestellt werden 140 % des Förderdarlehens sowie ein Veräußerungsverbot. Die Hypothek hat eine Laufzeit von 30 Jahren. Ab dem Zeitpunkt der Zusicherung können Darlehen gebührenbefreit ins Grundbuch eingetragen werden. Das Förderdarlehen wird zu 60 % bei Rohbaugleiche und zu 40 % nach Fertigstellung ausgezahlt. TIPP: Formulare zu den verschiedenen Förderungen finden Sie unter Pfad: Wohnen Förderungen. WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? Antrag (erhältlich bei der MA 50). Grundbuchauszug. Staatsbürgerschaftsnachweis, evtl. Familienbeihilfenbescheid. Einkommensnachweise (Jahreseinkommen). Originalplan und Kopie der Bauanzeige. Detaillierte Wohnflächenaufstellung. Anträge um Förderungen nach dem WWFSG 1989 sind an das Amt der Wiener Landesregierung, MA 50, 1190 Wien, Muthgasse 62, zu richten. STEUERVORTEILE BEI DER SCHAFFUNG VON WOHNRAUM Die für die Schaffung von Wohnraum zu entrichtenden Eigenmittel sowie die während der gesamten Kreditlaufzeit fälligen Rückzahlungsraten (Kapital und Zinsen) können bei der Einkommen- bzw. Lohnsteuer als erhöhte Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei einem Gesamteinkommen von jährlich EUR , sind die Sonderausgaben- Höchstbeträge derzeit pro Kalenderjahr: EUR 2.920, für den Steuerpflichtigen und EUR 2.920, für den Ehepartner, wobei jedoch nur jeweils 25 % anerkannt werden.

3 2) FÖRDERUNG FÜR DIE ERRICHTUNG VON KLEINGARTENWOHNHÄUSERN WER WIRD GEFÖRDERT? Pächter und Eigentümer (österreichische Staatsbürger oder Gleichgestellte) eines Kleingartens in Wien, deren jährliches Familiennettoeinkommen folgende Werte nicht übersteigt: 1 Person EUR , 2 Personen EUR , 3 Personen EUR , 4 Personen EUR , jede weitere Person + EUR 3.360, WAS WIRD GEFÖRDERT? Das Land Wien fördert im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses in Kleingärten, die eine Flächenwidmung als Erholungsgebiet Kleingarten zum ganzjährigen Wohnen (EKLW) aufweisen. WEITERE VORAUSSETZUNGEN: Das Kleingartenwohnhaus muss zur ganzjährigen Benützung durch den Nutzungsberechtigten bestimmt sein und ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden. Aufgabe der bisherigen Wohnung binnen 6 Monaten nach Bezug des geförderten Kleingartenwohnhauses. Wohnnutzfläche: max. 130 m2 (ab 6 Personen im Haushalt: 150 m2). TIPP: Bei Antragstellung um Förderung darf der Baubeginn der über die Kellerdecke hinausgehenden Bauführung nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. WIE WIRD GEFÖRDERT? Die folgende Bedingungen erfüllen müssen: Darlehenshöhe: max. EUR , zzgl. für jedes Kind + EUR 1.820, Laufzeit: mind. 15 Jahre. Rückzahlung: halbjährliche Pauschalraten, fällig jeweils am 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres. Höhe des Annuitätenzuschusses: Jahr: 6 % der ursprüngl. Darlehenssumme p. a Jahr: 3 % der ursprüngl. Darlehenssumme p. a. Vom 11. bis zum 15. Jahr wird kein Zuschuss mehr gewährt. WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? Förderungsantrag. Originalplan und Kopie der Bauanzeige. Gegliederte Kostenberechnung. Beschreibung der Energieversorgung. Staatsbürgerschaftsnachweis. Einkommensnachweis.

4 Unselbstständige: Jahreslohnzettel des vergangenen Kalenderjahres. Selbstständige: Einkommensteuerbescheid des letzten veranlagten Kalenderjahres. Familienbeihilfenbescheid. Verpflichtungserklärung betreffend die Aufgabe der bisherigen Wohnung. Promesse für das Darlehen. WIE WIRD DIE FÖRDERUNG ABGEWICKELT? Der Förderungsantrag ist an die Magistratsabteilung 50, 1190 Wien, Muthgasse 62, zu stellen. Bei Antragstellung darf der Beginn der über die Kellerdecke hinausgehenden Bauführung nicht mehr als 6 Monate zurückliegen. Die voraussichtlichen Baukosten werden durch die Magistratsabteilung 25 geprüft. Die Förderung selbst wird mit Bescheid der Wiener Landesregierung dem Förderungswerber zugesichert. Der vom Land Wien zu leistende Zuschuss wird erstmalig nach erfolgtem Nachweis über die Aufgabe der bisherigen Wohnung angewiesen. Sollten bereits zwischenzeitlich Rückzahlungsraten fällig gewesen sein, wird auch für diese Ratentermine nachträglich der jeweilige Zuschuss geleistet. BEISPIEL: Darlehenshöhe: EUR ,00 Rückzahlung: Jahr gesamt: EUR 1.644,45 Förderzuschuss: EUR 1.090,20 = Rate halbjährlich: EUR 554,25 = mtl. Belastung: EUR 92, Jahr gesamt: EUR 1.644,45 Förderzuschuss: EUR 545,10 = Rate halbjährlich: EUR 1.099,35 = mtl. Belastung: EUR 183, Jahr gesamt: EUR 1.644,45 Förderzuschuss: EUR 0,00 = Rate halbjährlich: EUR 1.644,45 = mtl. Belastung: EUR 274,07 NEUBAU-ÖKOFÖRDERUNGEN FÜR KLEINGARTENWOHNHÄUSER UND EIGENHEIME. Folgende Direktförderungen für Energie sparende Maßnahmen wurden neu eingeführt. Für Niedrigenergiehausförderung, Passivhausförderung, Wärmepumpen-Zusatzförderung und Förderung für Gasbrennwertgeräte wenden Sie sich direkt an die MA 25, Muthgasse 62, 1194 Wien, Tel.: ) FÖRDERUNGEN FÜR SANIERUNG UND ZUBAU VON KLEINGARTEN- WOHNHÄUSERN UND EIGENHEIMEN. WER WIRD GEFÖRDERT? Pächter und Eigentümer eines Kleingartenhauses sowie Eigentümer eines Eigenheimes in Wien.

5 WAS WIRD GEFÖRDERT? Das Land Wien fördert im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989: Sanierungsmaßnahmen ohne Standardanhebung und den Ausbau bis max. 50 m2 verbauter Fläche von Kleingartenwohnhäusern in Kleingärten mit einer Widmung als Erholungsgebiet Kleingarten zum ganzjährigen Wohnen (EKLW). Den Ausbau von Eigenheimen bis max. 150 m2 Wohnfläche. Voraussetzung: Aufgabe der bisherigen Wohnung. WIE WIRD GEFÖRDERT? Darlehenshöhe: max. EUR ,. Laufzeit: 10 Jahre. Rückzahlung: halbjährliche Pauschalraten, fällig jeweils am 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres. Höhe des Annuitätenzuschusses: Jahr: 4 % der ursprüngl. Darlehenssumme p. a Jahr: 2 % der ursprüngl. Darlehenssumme p. a. WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? Förderungsantrag. Originalplan und Kopie der Bauanzeige. Kostenvoranschläge. Einkommensnachweise. Promesse für das Darlehen. WIE WIRD DIE FÖRDERUNG ABGEWICKELT? Der Förderungsantrag ist mit Kostenvoranschlägen (in zweifacher Ausfertigung) an die MA 50 zu richten. Danach werden die Kosten durch die MA 25 geprüft. Die Förderungszusicherung wird erstellt. Mit den Arbeiten darf nun begonnen werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Rechnungen (in zweifacher Ausfertigung) an die MA 25 zu senden. Die MA 50 erstellt die Endabrechnung, in der der endgültige Darlehensbetrag und der vom Darlehen zu leistende Zuschuss bestätigt werden. BEISPIEL: Darlehenshöhe: EUR ,00 Rückzahlung: Jahr gesamt: EUR 1.348,77 Förderzuschuss: EUR 436,00 = Rate halbjährlich: EUR 912,77 = mtl. Belastung: EUR 152, Jahr gesamt: EUR 1.348,77 Förderzuschuss: EUR 218,00 = Rate halbjährlich: EUR 1.130,77 = mtl. Belastung: EUR 188,46 Auch Sanierungsmaßnahmen, die zur Standardanhebung dienen (Einbau eines WC, Einbau eines Bades, Einbau einer Etagenheizung), werden gefördert. Hierbei gewährt das Land Wien Annuitätenzuschüsse, deren Höhe von der Art der geplanten Verbesserung abhängig ist.

6 FÖRDERUNG FÜR DEN ERWERB EINES KLEINGARTENS IM EIGENTUM Die Förderung besteht aus einem Preisnachlass vom Verkehrswert abhängig vom Zeitpunkt des Kaufes im Abstand zur Umwidmung der Kleingartenanlage zum Erholungsgebiet Kleingarten zum ganzjährigen Wohnen bzw. nach Vorliegen des genehmigten Geometerplanes (Teilungsplanes). Kauf innerhalb von Preisnachlass 0 bis 36 Monaten 45 % 37 bis 48 Monaten 30 % 49 bis 60 Monaten 20 % 61 bis 72 Monaten 10 % darüber 0 % 4) DIREKTFÖRDERUNG FÜR SOLARANLAGEN IN WIEN WER WIRD GEFÖRDERT? Natürliche und juristische Personen, die in Wien Investitionen für die Errichtung einer Solaranlage in einem Wohngebäude, in einem Kleingarten(wohn)- haus oder in einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb oder in einer Anlage, für die eine sinnvolle Solarnutzung nachgewiesen werden kann, durchführen. WIE WIRD GEFÖRDERT? Mit einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschüssen für ortsfeste Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung mit bzw. ohne Einbindung in das Heizsystem. TIPP: % des Warmwasserbedarfes werden mit der Solaranlage abgedeckt. Solaranlagen sind zur Heizung von Wohnräumen nur in der Übergangszeit ausreichend. Bei großem Heizbedarf wird die Solaranlage ausschließlich unterstützend zur sonstigen vorhandenen Heizung verwendet. Solaranlagen werden nicht gefördert: Wenn die Anlage auch für die Erwärmung eines Schwimmbades bestimmt ist oder verwendet wird. Wenn für die Solaranlage die Inanspruchnahme von Förderungsmitteln aus einer anderen Aktion bereits erfolgte oder beabsichtigt ist. Wenn eine ganzjährige Fernwärme-Anschlussmöglichkeit besteht, außer es liegt eine Förderungszustimmung der Fernwärme Wien GmbH vor. Weitere Informationen zur Solaranlagenförderung in Wien finden Sie unter Pfad: Wohnen Förderungen Sonderförderungen und Ökoförderungen. Telefonische Auskünfte: MA 25, ) FÖRDERUNGEN FÜR DIE SANIERUNG VON WOHNRAUM WER WIRD GEFÖRDERT? Als Förderungswerber werden Eigentümer, Hauptmieter oder Nutzungsberechtigte (auch Dienstnehmer) anerkannt. Der Eigentümer muss das geförderte Objekt für sein persönliches Wohnbedürfnis verwenden. Der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich.

7 Einkommensgrenzen gibt es in Wien nicht. Ausnahme: Für die Sanierung von Dachböden gibt es Einkommensgrenzen. WAS WIRD GEFÖRDERT? Von der MA 50 werden sämtliche wohnungsinnenseitigen Sanierungsmaßnahmen (Ausnahme Eigentümer: keine Förderung für Modernisierungen) und Fenstereinbauten gefördert. Für Eigentümer von Eigenheimen und für Nutzungsberechtigte bzw. Eigentümer von Kleingartenwohnhäusern besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine Förderung für Außenmaßnahmen zu erhalten. Folgende Sanierungsmaßnahmen an Wohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern werden gefördert: Die Wohnungskategorie anhebende Maßnahmen (erstmaliger Einbau von WC, Bad, Heizung inkl. Nebenarbeiten). Warmwasseraufbereitungsanlagen (z. B. Kombitherme, Austausch einer Heiztherme durch eine Kombiheiztherme). Wärme- bzw. Schallschutzfenster und -türen. Wärmeschutzfassade (bei Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern). Zusammenlegung und Teilung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen bis 150 m2. Behindertengerechte Maßnahmen. Anschluss an Fernwärme. Modernisierung von Bad, WC, Heizung, Küche (nur bei Mietern, deren Mietvertrag nicht älter als 6 Monate ist). Zubauten (nur bei Eigentümern von Eigenheimen bzw. Kleingartenwohnhäusern). VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FÖRDERUNG. 1 Art des Objektes: Wohnung. Eigenheim (Ein- bzw. Zweifamilienhaus). Kleingartenwohnhaus mit Widmung Erholungsgebiet Kleingarten zum ganzjährigen Wohnen. Maisonette: Bei Errichtung (Hinzunahme eines zu schaffenden Dachgeschossausbaues zur darunter liegenden Wohnung) wird die Umgestaltung von Räumen zu Aufenthalts- und Nebenräumen einer Wohnung gefördert, jedoch nicht deren Errichtung. 2 Schaffung von Wohnungen aus bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. Loft, Dachboden): Wohnnutzfläche max. 150 m2, die Förderung wird jedoch auf 100 m2 gekürzt. 3 Alter des Objektes: Das Datum der Baubewilligung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mind. 20 Jahre zurückliegen (Ausnahmen: Anschluss an Fernwärme, behindertengerechte Maßnahmen, Energie sparende Maßnahmen, Kleingartenwohnhäuser). 4 Wohnnutzfläche nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen: mind. 22 m2, max. 150 m2. 5 Das geförderte Objekt muss zum dringenden Wohnbedürfnis des Förderungswerbers regelmäßig verwendet werden. Der Förderungswerber darf die Wohnung während der Kreditlaufzeit nicht vermieten. 6 Beginn der Sanierungsarbeiten: Mit den Sanierungsarbeiten darf nach Erhalt der Zusicherung begonnen werden. Die Förderung wird ca. 4 6 Wochen nach Einreichen der Förderunterlagen zugesagt. Mit einem Ansuchen um vorzeitigen Baubeginn darf bereits früher mit den Arbeiten begonnen werden.

8 1) 1 Person EUR , ; 2 Personen EUR , ; 3 Personen EUR , ; 4 Personen EUR , ; jede weitere Person + EUR 4.480,. WIE WIRD GEFÖRDERT? Mit Annuitätenzuschüssen des Landes Wien zu einem Bank- Wohn-SanierungsDarlehen, berechnet in Prozent der Darlehenshöhe. Höhe der Annuitätenzuschüsse. Die Höhe der Zuschussleistung ist abhängig von: Der Art der Sanierungsmaßnahmen. Der Ausstattung der Wohneinheit vor der Sanierung. Der Laufzeit des Darlehens. Als Grundsatz gilt: Je schlechter das Objekt ausgestattet ist, desto höher ist die Förderung. Den höchsten Zuschuss gibt es bei Beseitigung von Substandard. ANNUITÄTENZUSCHÜSSE: Laufzeit Laufzeit 5 Jahre 10 Jahre Für kategorieanhebende Maßnahmen: WC, WC + Bad, WC + Bad + Heizung 12 % 7 % Bad + Heizung 9 % 5,5 % nur Bad 9 % 5,5 % nur Heizung 7 % 4 % (Errichtung Etagenheizung oder Zentralheizung, Kombiheiztherme, Etagenheizung mit Fernwärme, Anschluss an Fernwärme, Warmwasseraufbereitungsanlagen) Für sonstige Maßnahmen: Elektroinstallationen, Fenster, Türen, 3 % 2 % Modernisierungen (nur Mieter), Einzelofenheizung (Gaskonvektor, E-Nachtspeicherheizung), Duschkabine, Baumeister, Tapezierer, Maler (nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen), Wohnungszusammenlegung, -teilung Fenster an Gemeindestraßen mit 9 % 5 % erhöhtem Verkehrsaufkommen behindertengerechte Maßnahmen 10 % Wärmeschutzfassaden und/oder 4 % Zubauten (bei Eigenheim, Kleingartenwohnhaus) 4 % in den ersten 5 Jahren, 2 % in den folgenden 5 Jahren. Bei Eigenheim bzw. Kleingartenwohnhaus ist nur eine Laufzeit von 10 Jahren möglich. Die geförderte Darlehenshöhe richtet sich: Nach der Wohnnutzfläche. Nach der Sanierungsmaßnahme. Wohn- Darlehenshöhe Sanierungsnutzflächemaßnahme 0 bis 22 m2 keine Förderung 22 bis 40 m2 EUR 220,00/m2 40 bis 150 m2 = max. EUR ,00 bei Anhebung von C auf B (Bad) bzw. B auf A (Heizung) bzw. Sonstiges = max. EUR 580,00/m2 bei Anhebung von = max. EUR ,00 D (WC + Bad + Heizung) bzw. C auf A (Bad + Heizung)

9 max. EUR ,00 bei Eigenheim, Kleingartenwohnhaus + EUR 1.820,00 je Kind = max. EUR ,00 (Summe aller förderbaren Maßnahmen) = max. EUR ,00 bei Wohnungszusammenlegung = max. EUR ,00 Zubau Kleingartenwohnhaus Und Eigenheim ohne kategorieanhebende Maßnahmen = max. EUR 580,00/m2 bei Schaffung von = max. EUR ,00 Wohnungen aus bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen Darlehenskosten. Die effektiven Kosten des Darlehens sind durch die Förderungsbestimmungen limitiert und werden auch während der Laufzeit immer den Bestimmungen des WWFSG 1989 und dessen Verordnungen angepasst. Laufzeit und Rückzahlung: Bei Wohnungen kann zwischen einer 5- und 10-jährigen Laufzeit gewählt werden. Eine nachträgliche Änderung während der Rückzahlungsphase ist nicht möglich. Beim Eigenheim und Kleingartenwohnhaus gibt es nur eine Laufzeit von 10 Jahren. Für die Entscheidung müssen neben der Laufzeit auch noch einige andere Kriterien beachtet werden, z. B. die Höhe der Zuschussleistungen seitens der Landesregierung, die steuerliche Absetzbarkeit der Rückzahlungen, mögliche Zinssatzänderungen usw. Nicht rückzahlbarer Zuschuss: Beim Anschluss an Fernwärme und für einbruchshemmende Wohnungseingangstüren kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Weitere Informationen zum nicht rückzahlbaren Zuschuss finden Sie unter Pfad: Wohnen Förderungen. WIE WIRD DIE FÖRDERUNG ABGEWICKELT? 1) Einreichung. Eingereicht wird bei der Landesregierung. Dem Förderungsantrag müssen Kostenvoranschläge und eventuell erforderliche Bewilligungen beigelegt werden (siehe auch Welche Unterlagen sind erforderlich? ). 2) Zusicherung der MA 50 ca. 4 Wochen nach Antragstellung: Förderungsausmaß wird bekannt gegeben. Mit den Sanierungsarbeiten darf begonnen werden. Gebührenbefreiung tritt in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt Möglichkeit der Darlehensinanspruchnahme. Das Ende der Sanierungsarbeiten wird vom Datum der Zusicherung mit einem halben Jahr veranschlagt, wobei um Fristerstreckung angesucht werden kann. Die Förderungsstelle empfiehlt, erst nach Erhalt dieses Schreibens die Aufträge an die Firmen zu vergeben bzw. entsprechende Verträge abzuschließen. 3) Einreichung der Rechnungen. Die Rechnungen müssen gesammelt und nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen in zweifacher Ausfertigung bei der Landesregierung eingereicht werden (spätestens 1 Jahr nach der Zusicherung).

10 Wurde eine Gasetagenheizung eingebaut, muss mit den Rechnungen auch der Überprüfungsbefund (unterfertigt vom Rauchfangkehrer und Installateur) eingereicht werden. 4) Endabrechnung der MA 50. Die Endabrechnung erhalten Sie nach Überprüfung Ihrer eingereichten Rechnungen. In dieser Mitteilung werden die tatsächliche Förderungshöhe und der Termin der ersten Zuschussanweisung bekannt gegeben. WO ERHÄLT MAN INFORMATIONEN ZUR GEFÖRDERTEN SANIERUNG? Bei allgemeinen und rechtlichen Angelegenheiten: Einreichstelle für Förderanträge Magistratsabteilung 50, Muthgasse 62, 1194 Wien, Tel.: (tägl bis Uhr). Bei speziellen technischen Angelegenheiten: Magistratsabteilung 25, Muthgasse 62, 1194 Wien, Tel.: (tägl bis Uhr). WELCHE UNTERLAGEN SIND ZUR EINREICHUNG ERFORDERLICH? Kostenvoranschläge in zweifacher Ausfertigung. Grundbuchauszug (bei Eigentümern). Mietvertrag (bei Modernisierungen für Mieter). Vollmacht (falls der Förderungswerber einen Bevollmächtigten einsetzt). Bewilligung der MA 19 (bei Fenstertausch, Fassade). Originalplan (bei Einbau von Bad/WC bzw. Wohnungszusammenlegung, -teilung). Kaminbefund (bei Etagenheizungen). Anschlussgenehmigung der E-Werke (bei Elektroheizungen). Bewilligung des Hauseigentümers bzw. der Hausverwaltung bzw. der Stadt Wien/Wiener Wohnen (bei Gemeindewohnungen). Promesse für das Darlehen. 6) EIGENMITTELERSATZKREDIT BAUKOSTEN UND GRUNDKOSTEN. Eigenmittelersatzkredit Baukosten. Zur Finanzierung der aufzubringenden Baukosteneigenmittel einer Miet- oder Eigentumswohnung, errichtet aus Mitteln der WBF 1968, WBF 1984 und des WWFSG Eigenmittelersatzkredit Grundkosten. Zur Finanzierung der aufzubringenden anteiligen Grundkosten einer Miet- oder Eigentumswohnung, errichtet aus Mitteln des WWFSG. 7) WOHNBEIHILFE. Für Mieter einer geförderten Mietwohnung, die durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werden, gewährt das Land Wien unter bestimmten Voraussetzungen Wohnbeihilfe. Die Wohnbeihilfe ist ein monatlicher, nicht rückzahlbarer

11 Zuschuss, der jeweils für ein Jahr gewährt wird. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Familiengröße, dem Familieneinkommen, der Wohnungsgröße und der Rückzahlung für das Darlehen der Bank. Die Wohnbeihilfe kann jedoch erst nach Inanspruchnahme des Darlehens beantragt werden. Für weitere Informationen zur Wohnbeihilfe wenden Sie sich bitte an Tel.: Wohnbeihilfe oder Pfad: Wohnen Förderungen Wohnbauförderung (MA 50). Wohnbauförderung Wien/August 2005 Alle Angaben auf Basis umfangreicher Recherchen, jedoch ohne Gewähr. Dieser Service wird Ihnen von der!mmolife Immobilienverwertungs GmbH zur Verfügung gestellt.

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