Handbuch des Erzbischöflichen Jugendamtes Vorbemerkungen

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1 Rahmenkonzept für die Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen in den Mitgliedsverbänden des BDKJ in der Erzdiözese München und Freising 1. Vorbemerkungen Die kirchliche Jugendverbandsarbeit des BDKJ und seiner Mitgliedsverbände in der Erzdiözese München und Freising orientiert sich verbindlich am Synodenbeschluss Ziele und Aufgaben kirchlicher Jugendarbeit und am Grundsatzprogramm des BDKJ. Dieses Rahmenkonzept wurde von den Mitgliedsverbänden des BDKJ am verabschiedet. Dadurch soll die Kooperation innerhalb der verbandlichen Jugendarbeit des BDKJ und mit den katholischen Jugendstellen und Referaten der Erzbischöflichen Jugendseelsorge ermöglicht bzw. verbessert werden. 2. Allgemeine Grundsätze für die Aus- und Weiterbildung 2.1 Ziel von Schulungen ist die Selbstverwirklichung junger Menschen, gemessen an der Botschaft Jesu Christi. Junge Leute sollen befähigt werden, Leitungsverantwortung und Leitungsaufgaben in den Mitgliedsverbänden des BDKJ zu übernehmen. 2.2 Dabei ist zu berücksichtigen, dass für verschiedene Leitungsfunktionen unterschiedlich ausgebildet werden muss. Die Leitungskräfte sollen befähigt werden, auf den verschiedenen Ebenen und in unterschiedlichen Funktionen Aufgaben qualifiziert wahrzunehmen. 2.3 Ziel der Schulung ist ebenso die Stärkung des Verbandsbewusstseins. Dazu ist eine intensive Auseinandersetzung mit den spezifischen Zielen und Aufgaben des jeweiligen Jugendverbandes notwendig. 2.4 Die Anforderungen, die in den Schulungen an die Teilnehmer/innen gestellt werden, setzen ein Mindestalter von 16 Jahren voraus (bei der DPSG 18 Jahre). 2.5 Erst über Personen wird der Verband glaubhaft und ermöglicht für Kinder und Jugendliche eine Identifikation. Dem zukünftigen Leiter soll bewusst werden, dass er diese Mittlerfunktion übernehmen und personales Angebot im Sinne des Synodenbeschlusses sein soll. 2.6 Personales Angebot erfordert eine Vielzahl von Fähigkeiten: Fähigkeit, Fragen und Artikulationen Jugendlicher, insbesondere aus sozialen Randgruppen, auf ihre Hintergründe (tieferliegende Bedürfnisse, Sinnfragen) zu untersuchen, Fähigkeit und Bereitschaft, mit jungen Menschen originäre Erfahrungen zu machen und zu reflektieren, Rahmenkonzept für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeiter/innen in den Mitgliedsverbänden des BDKJ Seite 1 von 5

2 Bereitschaft, im eigenen Glauben zu wachsen und mit anderen hauptamtlichen Mitarbeitern gemeinsame Formen der Glaubensvertiefung zu suchen, Grundhaltung der Lernbereitschaft, die auch überkommenes Normenverständnis und überkommene Verhaltensmuster in Frage zu stellen bereit ist, Kreativität im Entdecken und Erproben neuer Formen des Miteinanderlebens, Bereitschaft, mit Werten der Tradition zu konfrontieren; in alldem die Bereitschaft und Fähigkeit, am eigenen Glauben teilnehmen zu lassen. (Synodenbeschluss VIII 4.1). Aufgabe der Kurse ist es, diese Fähigkeiten einzuüben. 2.7 Dem Teilnehmer an Mitarbeiterschulungen soll vermittelt werden, dass Ausbildung ein Prozess ist und daher ständige Weiterbildung und Reflexion erfordert. Die Verbände regeln dies durch verschiedene aufeinander aufbauende Maßnahmen. Dabei macht die Zuordnung von Zielen, Inhalten und Methoden das jeweils Verbandsspezifische der Ausbildung aus. 3. Zuständigkeit für Inhalte der Aus- und Weiterbildung Die Mitgliedsverbände des BDKJ verantworten ihre pädagogische Arbeit selbst. Sie führen die Aus- und Fortbildung ihrer Leitungskräfte und Mitarbeiter durch. (Bundesordnung S. 17 I, 1/2). Auf der Grundlage des Synodenbeschlusses, des Grundsatzprogramms des BDKJ und der Zielsetzung ihrer Satzungen und Ordnungen entwickeln die Mitgliedsverbände in der Erzdiözese München und Freising eigene Ausbildungskonzepte. 4. Organisation und Kooperation innerhalb der verbandlichen kirchlichen Jugendarbeit 4.1 Der BDKJ unterstützt die Mitgliedsverbände subsidiär. Die Unterstützung kann erfolgen durch: personelles Mitarbeiten finanzielle Absicherung Hilfe bei der Erstellung von Konzeptionen Hilfe bei der Durchführung von Kursen Hilfe bei der Aus- und Weiterbildung von Kursleitern. 4.2 Die Mitgliedsverbände führen verbandsspezifische Aus- und Fortbildungen für ihre Kursleiter durch. 4.3 Der BDKJ und die Mitgliedsverbände schulen Mandatsträger und Multiplikatoren. Rahmenkonzept für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeiter/innen in den Mitgliedsverbänden des BDKJ Seite 2 von 5

3 5. Kooperation mit den katholischen Jugendstellen Die hauptamtlichen Mitarbeiter in der kirchlichen Jugendarbeit führen selbstständig keine Gruppenleiterschulungen durch. Gruppenleiterschulungen werden durch die Bildungskonzepte der Mitgliedsverbände des BDKJ definiert. 5.2 Die hauptamtlichen Mitarbeiter beraten die Leitungen der Mittleren Ebene bzw. die Diözesanleitung bei der von ihnen verantworteten Bildungsarbeit. Auf der Grundlage dieser Absprache beraten und unterstützen die hauptamtlichen Mitarbeiter Kursleiter bei der Durchführung dieser Kurse. Die Mitgliedsverbände weisen bei den Kursen auf die Arbeit und mögliche Unterstützung durch die hauptamtlichen Mitarbeiter der Katholischen Jugendstellen hin. 5.3 Falls Mitgliedsverbände auf Mittlerer Ebene nicht in der Lage sind, Kurse selbstständig durchzuführen, setzen sich die hauptamtlichen Mitarbeiter der Katholischen Jugendstellen mit den in Frage kommenden Diözeseanleitungen der Mitgliedsverbände in Verbindung, um ein entsprechendes Ausbildungsangebot zu sichern. Um in dieser Situation eine qualifizierte Nacharbeit zu gewährleisten, ist es möglich, dass Vertreter des jeweiligen Mitgliedsverbandes diese Kurse in Zusammenarbeit mit dem hauptamtlichen Mitarbeiter durchführen. Sie richten sich nach dem jeweiligen Ausbildungskonzept des Mitgliedsverbandes. 5.4 Die hauptamtlichen Mitarbeiter informieren über die Kursangebote der Mitgliedsverbände. Durch die Jugendamtsleitung beim Hauptamtlichentreffen im Februar 1986 für die Mitarbeiter des Erzbischöflichen Jugendamtes als bindend erklärt. Herausgeber: Bund der Deutschen Katholischen Jugend in der Erzdiözese München und Freising Theatinerstr. 3/IV., München, Tel.: 089/ Rahmenkonzept für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeiter/innen in den Mitgliedsverbänden des BDKJ Seite 3 von 5

4 Vereinbarung zur praktischen Umsetzung des Rahmenkonzeptes In der Praxis der Umsetzung des Rahmenkonzeptes für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern in den Mitgliedsverbänden des BDKJ ergaben sich in den letzten Jahren Schwierigkeiten in der Durchführung von Gruppenleiterkursen. Um verbandliche Gruppenleiteraus- und -fortbildungen zu gewährleisten und trotz allem evtl. auftretenden Sonderfällen gerecht zu werden, und um eine Handlungssicherheit für Jugendpflegerinnen und Jugendpfleger zu gewährleisten, haben die Mitgliedsverbände des BDKJ und der BDKJ-Diözesanvorstand folgende Regelungen vereinbart. Im Sinne des Rahmenkonzepts von 1986 gibt es zwei Ausbildungsmodelle: Modell A: Der oder die in einem Dekanat oder Landkreis angesiedelte/n Verband/Verbände übernehmen die Aus- und Fortbildungsarbeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Jeder Verband führt auf der jeweils zuständigen Ebene die Kurse durch. Der Verband übernimmt die Trägerschaft. Dazu können auch Jugendpflegerinnen und Jugendpfleger, Jugendseelsorgerinnen und Jugendseelsorger angefragt werden. Modell B: Es gibt keinen auf Dekanats- oder Landkreisebene organisierten Verband. Allerdings gibt es Jugendliche, die sich für eine Aus- und Weiterbildung interessieren. Die Jugendpflegerin/der Jugendpfleger wählt aufgrund ihrer/seiner Sachkenntnis im Gespräch mit den jeweiligen Jugendlichen den für sie in Frage kommenden, relevanten Verband aus. Danach wird Kontakt mit dem jeweiligen Verband aufgenommen und die Aus- und Weiterbildung (z.b. Suche nach Kursleiterinnen und Kursleitern etc.) abgeklärt. Trägerschaft der Kurse hat der entsprechende Verband. Die Zusammenarbeit mit der Jugendstelle in finanziellen und organisatorischen Fragen klärt der jeweilige Verband vorher ab. Inhaltlich ist der Kurs vom Bildungskonzept des ausgewählten Verbandes bestimmt. Wird in einem Dekanat oder Landkreis Bedarf für eine Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen angemeldet und es besteht nach sorgfältiger, zielgerichteter Arbeitsplanung und gewissenhafter Prüfung der Jugendpflegerin/des Jugendpflegers keine Möglichkeit, Modell A oder B zu verwirklichen, können Sonderregelungen vereinbart werden. Diese werden von den Bereichsleitungen und dem BDKJ-Diözesanvorstand ausgehandelt. Der Diözesanvorstand teilt diese Sonderregeln der MVK mit und informiert sie darüber, wenn in einem Dekanat oder Landkreis ein Kurs unter diesen Voraussetzungen stattfindet. Verabschiedet bei der Mitgliedsverbandskonferenz am 15. November Rahmenkonzept für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeiter/innen in den Mitgliedsverbänden des BDKJ Seite 4 von 5

5 Vereinbarung zur Handhabung der Sonderregelung I. Träger: Kath. Jugendstelle für die Pfarreien N.N. (aus denen die Teilnehmer kommen) II. Handlungsschritte: Der Bedarf für Gruppenleiter- und Gruppenleiterinnen-Ausbildung muss von den Jugendlichen geäußert werden. Der Bedarf soll durch eine Analyse der Jugendpflegerinnen und Jugendpfleger überprüft werden. Einzelne Verbandsmitglieder, die an einer Schulung teilnehmen wollen, sollen immer eine verbandliche Schulung wahrnehmen. Die Jugendstelle überprüft, ob verbandliche Diözesankurse den Bedarf decken können (Kurs-Termin: z.b. Anfrage an DL der Verbände, BDKJ-Intern und BDKJ- Kalender,...) Die Jugendstelle muss die Mittlere Ebene BDKJ über den Kurs rechtzeitig informieren (ersatzweise Verbandsvertretertreffen oder ähnliches). Schriftliche Information der jeweiligen Bereichsleitung vor Durchführung eines Jugendstellenkurses mit Hinweis, warum Modell A und B nicht möglich war (Kontrolle und Schutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Ausschreibung kann erst nach Abklärung mit der jeweiligen Bereichsleitung erfolgen. Die Bereichsleiter/innen informieren den BDKJ-DV über die stattfindenden Jugendstellenkurse. Beschlossen vom BDKJ-Diözesanvorstand. In Kraft gesetzt von der Jugendamtsleitung am 16. November Rahmenkonzept für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeiter/innen in den Mitgliedsverbänden des BDKJ Seite 5 von 5

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