Jahrgang 2004 Eberswalde, Nr. 10/2004

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1 Jahrgang 2004 Eberswalde, Nr. 10/2004 Inhaltsverzeichnis: Amtlicher Teil: Öffentliche Bekanntmachungen: Bekanntmachungen des Landkreises Barnim Seite 2 Bekanntmachung über die Einberufung des Kreistages zur 6. Sitzung am Seite 4 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge für die Wahl zum 4. Landtag Brandenburg am 19.September 2004 (Wahlkreise 13, 14 und 15) Seite 8 Bekanntmachungen der öffentlich-rechtlichen Verträge zur Übertragung der Aufgaben des Landkreises als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß der Änderung des KitaG vom 17. Dezember 2003: - Teil III, Amt Joachimsthal (Schorfheide) - Teil IV, Gemeinde Schorfheide - Teil V, Stadt Werneuchen Seite 28 Bekanntmachungen über die Veröffentlichung der Anträge des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit Sitz in Eberswalde, Marienstr. 7, auf Erteilung der Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für Trinkwasserversorgungsleitungen und Abwasserentsorgungsleitungen - in Britz und Eberswalde - in Britz und Golzow - in Trampe und Tuchen-Klobbicke Seite 30 Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit dem Abwasserzweckverband Panketal vom Seite 31 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde mit dem Abwasserzweckverband Panketal vom und deren Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde vom Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes Panketal Seite 35 Bekanntmachung zum Beschluss des Bauvorhabens Havariestapelbecken für Hauptpumpwerk 1 - Los 1, Bau und Ausrüstung; Los 2, Kettenumlaufrechen und Rechengutpresse - Stadt Bernau bei Berlin, OT Schönow vom Seite 36 Bekanntmachung zum Beschluss des Bauvorhabens SWSO Kanalisation Birkholzer Straße und Einzugsgebiet - Gemeinde Panketal, OT Schwanebeck und Zepernick vom Bekanntmachungen der Sparkasse Barnim Seite 37 Aufgebot der Sparkasse Barnim Seite 37 Kraftloserklärung der Sparkasse Barnim Ende des amtlichen Teils Informationen Seite 37 Information über Kursangebote der Kreisvolkshochschule Barnim, Regionalstellen Eberswalde und Bernau (mit der Vorstellung ausgewählter neuer Kursangebote) Impressum Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber: Landkreis Barnim, Der Landrat Anschrift: Heegermühler Straße Eberswalde Telefon: 03334/ Fax: 03334/ Druck: Druckerei R. Blankenburg Börnicker Straße 13, Bernau bei Berlin Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar. Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt. Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

2 Seite 2 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/2004 Amtlicher Teil Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachung über die Einberufung des Kreistages Barnim zur 6. Sitzung Der Kreistag Barnim wird zur 6. Sitzung zum einberufen. Die Sitzung findet im Mittwoch, dem 25. August 2004, um Uhr statt. Saal des Kreishauses Heegermühler Str. 75, Eberswalde Interessierte Bürgerinnen und Bürger können am öffentlichen Teil der Sitzung des Kreistages teilnehmen. gez. Bender Vorsitzender des Kreistages Parkmöglichkeit: Parkplatz neben Kreishaus Tagesordnung der 6. Sitzung Lfd. Nr. Drucksachen-Nr. I n h a l t s a n g a b e Bemerkungen 1 Eröffnung, Begrüßung und Informationen 2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit 3 Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner 30 Min. 4 Fragestunde der Abgeordneten 30 Min. 5 Bestätigung der Tagesordnung 6 Bestätigung des Protokolls der 5. Sitzung des KT vom Tätigkeitsbericht und Sozialbericht des Landrates mit Tätigkeitsbericht der Beauftragten als Anlagen zum Sozialbericht und Beratung dazu Tätigkeitsbericht des Ausländerbeirates 8 I-10-5/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Archivsatzung des Landkreises Barnim 9 II-2/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Künftige Gestaltung von Vergabeverfahren

3 Seite 3 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/ III-61-49/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Änderung des Beschlusses zur Vergabe der Investitionspauschalmittel (gem. 17 GFG 2004), Beschluss-Nr. 45-4/04 v i.v.m. Beschluss-Nr. 75-5/04 v " 11 LR-3.1/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Benennung eines stellvertretenden Mitgliedes für den Aufsichtsrat der Rettungsdienst Landkreis Barnim GmbH 12 A6-02/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Soziale Leistungsangebote 13 PDS-05/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Richtlinie zur Unterstützung von Klassenfahrten für Grundschülerinnen und schüler im Landkreis Barnim 14 CDU-8/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Spezialisierung des Barnimgymnasiums 15 CDU-2/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Neubesetzung Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A 2) 16 CDU-3/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Neubesetzung Ausschuss für Territorialplanung, Bauen u. Wohnen, Gewerbe u. Wirtschaft (A 4) 17 CDU-4/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Neubesetzung Ausschuss für Bildung u. Kultur (A 7) 18 CDU-5/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Neubesetzung Ausschuss für Bildung u. Kultur (A 7) 19 CDU-6/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Neubesetzung Mitglied im Aufsichtsrat der Rettungsdienst Landkreis Barnim GmbH 20 CDU-7/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Neubesetzung Stellvertreter im Aufsichtsrat der Rettungsdienst Landkreis Barnim GmbH 21 A 1-5/04 Informationsvorlage Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 5. und 6. Sitzung des Kreistages - öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 22 I-11-3/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Bestellung und Abberufung von Prüferinnen und Prüfern des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes des Landkreises Barnim 23 A 1-6/04 Informationsvorlage Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 5. und 6. Sitzung des Kreistages - nichtöffentlicher Teil

4 Seite 4 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/2004 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge für die Wahl zum 4. Landtag Brandenburg am 19. September 2004 W a h l k r e i s 1 3 (Stadt Eberswalde, Amt Joachimsthal (Schorfheide), Gemeinde Schorfheide) Gemäß 30 Abs. 3 des Wahlgesetzes für den Landtag Brandenburg (BbgLWahlG) in Verbindung mit 37 der Landeswahlverordnung gebe ich nachfolgend die vom Kreiswahlausschuss auf seiner Sitzung am zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der nach 31 Abs. 3 des BbgLWahlG maßgeblichen Reihenfolge bekannt: 1. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 1) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Kikow, Peter Hafenleiter Geb.-Jahr: 1944 in Eberswalde Wohnung: Goethestraße 26, Eberswalde 2. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 2) Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) Lunacek, Thomas Landtagsabgeordneter Geb.-Jahr: 1964 in Berlin Wohnung: Eberswalder Straße 27, Marienwerder 3. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 3) Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) Mächtig, Margitta Geschäftsführerin Geb.-Jahr: 1956 in Dresden Wohnung: Kirschallee 9, Biesenthal 4. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 5) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90) Leichsenring, Uta Polizeipräsidentin a. D. Geb.-Jahr: 1950 in Radebeul Wohnung: Am Waldschlößchen 12, Wandlitz 5. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 6) Freie Demokratische Partei (FDP) Ehm, Barbara Ärztin Geb.-Jahr: 1961 in Hagenow Wohnung: Brunoldstraße 19 c, Joachimsthal 6. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 7) Allianz freier Wähler (AfW) Madeja, Johannes Rentner Geb.-Jahr: 1936 in Berlin Wohnung: Walzwerkstraße 85, Schorfheide

5 Seite 5 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/ zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 14) Partei Rechtsstaatlicher Offensive (Offensive D) Weingardt, Tilo Selbständig Geb.-Jahr: 1976 in Eberswalde Wohnung: Max-Planck-Straße 4, Eberswalde 8. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 15) Pro Brandenburg/Bürger rettet Brandenburg (BRB) Marx, Dieter Betriebsleiter Geb.-Jahr: 1947 in Wandlitz Wohnung: Bernauer Chaussee 43, Wandlitz 9. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 16) Einzelbewerber Schumacher (EB Schumacher) Schumacher, Tim Fachinformatiker Geb.-Jahr: 1984 in Eberswalde Wohnung: Prignitzer Straße 48, Eberswalde gez. S p o n n e r Kreiswahlleiterin Wahlkreis 13 W a h l k r e i s 1 4 (Stadt Bernau bei Berlin, Gemeinde Panketal) Gemäß 30 Abs. 3 des Wahlgesetzes für den Landtag Brandenburg (BbgLWahlG) in Verbindung mit 37 der Landeswahlverordnung gebe ich nachfolgend die vom Kreiswahlausschuss auf seiner Sitzung am zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der nach 31 Abs. 3 des BbgLWahlG maßgeblichen Reihenfolge bekannt: 1. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 1) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Stark, Britta Landtagsabgeordnete Geb.-Jahr: 1963 in Bernau Wohnung: Meraner Straße 17, Panketal 2. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 2) Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) Bartsch, Uwe Landtagsabgeordneter Geb.-Jahr: 1954 in Berlin Wohnung: Schillerstraße 75, Panketal 3. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 3) Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) Dr. Enkelmann, Dagmar Dipl.-Historikerin, MdL Geb.-Jahr: 1956 in Altlandsberg Wohnung: Alte Schönower Chaussee 25, Bernau bei Berlin

6 Seite 6 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/ zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 5) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90) Bona, Heinz-Joachim Dipl.-Ingenieur Geb.-Jahr: 1949 in Sondershausen Wohnung: Unterwaldenstraße 18, Panketal 5. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 6) Freie Demokratische Partei (FDP) Pietschmann, Gerburg Lehrerin Geb.-Jahr: 1961 in Frankfurt (Oder) Wohnung: Bergstraße 189, Frankfurt (Oder) 6. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 7) Allianz freier Wähler (AfW) Zimmermann, Rolf Dipl.-Ingenieur Geb.-Jahr: 1944 in Posen Wohnung: Akazienweg 1, Eberswalde 7. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 14) Partei Rechtsstaatlicher Offensive (Offensive D) Mauritz, Peter Dipl.-Lehrer Geb.-Jahr: 1945 in Hopfgarten Wohnung: Schönerlinder Straße 84, Bernau bei Berlin 8. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 15) Pro Brandenburg/Bürger rettet Brandenburg (BRB) Dr. Weßlau, Dirk Zahnarzt Geb.-Jahr: 1961 in Berlin Wohnung: Jahnstraße 52, Bernau bei Berlin gez. S p o n n e r Kreiswahlleiterin Wahlkreis 14 W a h l k r e i s 1 5 (Gemeinde Ahrensfelde-Blumberg, Amt Biesenthal-Barnim, Amt Britz-Chorin, Amt Oderberg, Gemeinde Wandlitz, Stadt Werneuchen) Gemäß 30 Abs. 3 des Wahlgesetzes für den Landtag Brandenburg (BbgLWahlG) in Verbindung mit 37 der Landeswahlverordnung gebe ich nachfolgend die vom Kreiswahlausschuss auf seiner Sitzung am zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der nach 31 Abs. 3 des BbgLWahlG maßgeblichen Reihenfolge bekannt: 1. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 1) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Dellmann, Reinhold Dipl.-Ingenieur Geb.-Jahr: 1958 in Magdeborn Wohnung: Lanker Straße 32, Wandlitz

7 Seite 7 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/ zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 2) Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) Horst, Martin Elektromonteur Geb.-Jahr: 1952 in Eberswalde Wohnung: Ärmel 12, Chorin 3. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 3) Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) Christoffers, Ralf Dipl.-Gesellschaftswissenschaftler, MdL Geb.-Jahr: 1956 in Rostock Wohnung: Sanddornweg 7, Bernau bei Berlin 4. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 5) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90) Rosch, Elke Lehrerin Geb.-Jahr: 1958 in Leipzig Wohnung: Dorfstraße 58, Parsteinsee 5. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 6) Freie Demokratische Partei (FDP) Riedel, Gero Werbekaufmann Geb.-Jahr: 1949 in Berlin Wohnung: E.-Thälmann-Straße 9, Werneuchen 6. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 7) Allianz freier Wähler (AfW) Dr. Spangenberg, Günther Rentner Geb.-Jahr: 1935 in Sangerhausen Wohnung: Talweg 8, Eberswalde 7. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 15) Pro Brandenburg/Bürger rettet Brandenburg (BRB) Strese, Thomas Kfz-Sachverständiger Geb.-Jahr: 1948 in Schönow Wohnung: Eberswalder Straße 12, Bernau bei Berlin 8. zugelassener Kreiswahlvorschlag (Wahlvorschlagsnummer: 16) Einzelbewerber Ulrich (EB Ulrich) Ulrich, Harald Architekt Geb.-Jahr: 1951 in Magdeburg Wohnung: Marienwerder Ring 17, Marienwerder gez. S p o n n e r Kreiswahlleiterin Wahlkreis 15

8 Seite 8 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/2004 Bekanntmachungen der öffentlich-rechtlichen Verträge zur Übertragung der Aufgaben des Landkreises als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß der Änderung des KitaG vom 17. Dezember 2003 Teil III Amt Joachimsthal (Schorfheide) Stadt Joachimsthal Zwischen dem vertreten durch und dem vertreten durch Landkreis Barnim Heegermühler Straße Eberswalde (als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachfolgend - Leistungsverpflichteter genannt) den Landrat Herrn Bodo Ihrke Amt Joachimsthal Joachimsplatz Joachimsthal (nachfolgend Leistungserbringer genannt) den Amtsdirektor Herrn Dieter Ehm wird auf der Grundlage des 53 SGB X, des 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 Kindertagesstättengesetzes (KitaG) des Landes Brandenburg vom 17. Dezember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 16 vom ) folgender geschlossen: öffentlich rechtlicher Vertrag 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Übertragung von Aufgaben an den Leistungserbringer durch den Leistungsverpflichteten, die sich aus der Umsetzung des KitaG für das Land Brandenburg in der gültigen Fassung vom 17. Dezember 2003 und seinen Rechtsverordnungen ergeben. 2. Zielgruppe Zielgruppe sind die Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Leistungserbringers haben. 3. Grundsätze der Leistungserbringung Die Leistungserbringung durch den Leistungserbringer erfolgt auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes für das Land Brandenburg in der gültigen Fassung vom 17. Dezember 2003 und seinen Rechtsverordnungen. Der Leistungserbringer befördert die Entwicklung eines qualitativ hochwertigen und nach Inhalt und Form vielfältigen Tagesbetreuungsangebots. Dies umfasst ein Betreuungsangebot in Kindertagesstätten, in Tagespflege und sonstigen Formen der Tagesbetreuung. Durch den Leistungserbringer erfolgt die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen gemäß 1 KitaG. Der Leistungsverpflichtete behält sich das Recht der Prüfung der Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften vor. Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung der gültigen Rechtsvorschriften ergeben, gehen zu Lasten des Leistungserbringers.

9 Seite 9 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/ Leistungen des Leistungserbringers 4.1. Vergabe von Plätzen in Tagesbetreuungsangeboten Die Prüfung des Rechtsanspruches gem. 1 (2,3,4) KitaG erfolgt durch den Leistungserbringer. Der Leistungserbringer kann den Rechtsanspruch durch die Bereitstellung von Plätzen in Kindertagesstätten, in Spielkreisen, integrierten Ganztagsangeboten von Schule und Kindertagesbetreuung und in Tagespflege erfüllen. Die Entscheidung, in welcher Form die Kindertagesbetreuung erfolgt, trifft der Leistungserbringer. Die Vermittlung eines Kindes in eine Tagespflegestelle kann durch den Leistungserbringer erfolgen, wenn diese Betreuungsform für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist, sofern hierfür geeignete Tagespflegepersonen zur Verfügung stehen. Zur Vergabe von Plätzen für Kinder mit einem besonderen Erziehungsbedarf, gemäß 1 Abs.2 Satz 2 KitaG, ist mit dem Leistungsverpflichteten Einvernehmen herzustellen. Die Mehrkosten für Kinder mit besonderen Förderbedarf gemäß 12 Absatz 2 KitaG trägt der Landkreis Zulassung von Tagespflegepersonen Die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Tagespflegeperson erfolgt durch den Leistungserbringer unter Beteiligung des Leistungsverpflichteten Wunsch- und Wahlrecht Die Prüfung und Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes nach 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches sowie die Gewährung des dazu gehörigen Kostenausgleiches werden durch den Leistungserbringer im Rahmen seiner territorialen Zuständigkeit nach 16 (5) KitaG geregelt. Bei Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes hat die Wohnortgemeinde des Kindes den Ausgleich der Kosten für den betreffenden Platz zu zahlen Finanzierung Der Leistungserbringer übernimmt die Finanzierung der Kindertagesstätten gemäß KitaG 16 Abs. 2, der Tagespflege und sonstiger Formen der Tagesbetreuung. Die Berechnung der Zuschüsse an den jeweiligen Träger der Kindertagesstätten erfolgt auf der Grundlage der belegten Plätze an folgenden Stichtagen, 01. Dezember des Vorjahres für das erste Quartal des Folgejahres, 01. März für das zweite Quartal, 01. Juni für das dritte Quartal und 01. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres Meldepflichten Der Leistungserbringer unterstützt den Leistungsverpflichteten in der Wahrnehmung seiner Planungsverantwortung, in dem er zu Stichtagen 01. Dezember, 01. März, 01. Juni und 01. September Art und Umfang der Tagesbetreuungsangebote und die Anzahl der vorliegenden Anträge auf Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen an den Leistungsverpflichteten meldet. Dazu werden durch den Leistungsverpflichteten gesonderte Formulare bereitgestellt und als verbindlich erklärt Nachweis der Anspruchsberechtigung Dem Leistungsverpflichteten ist jährlich die zweckmäßige Verwendung der Mittel durch den Leistungserbringer bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen. Dazu werden durch den Leistungsverpflichteten gesonderte Formulare bereitgestellt und als verbindlich erklärt. Übersteigt der Zuschuss die tatsächlichen Kosten der Kindertagesbetreuung, abzüglich der Einnahmen aus Essengeld und Elternbeiträgen, sind die überzahlten Mittel unverzüglich an den Leistungsverpflichteten zu überweisen. Die zurückgezahlten Mittel stellt der Leistungsverpflichtete den Leistungserbringern zur Verfügung, deren Versorgungsgrad den durchschnittlichen Versorgungsgrad im Landkreis übersteigt. Der Leistungsverpflichtete ermittelt den Versorgungsgrad an Hand der per betreuten und per laut Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg in den Gemeinden lebenden Kindern (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) des Vorjahres. Die Verteilung der Mittel erfolgt gleichmäßig. 5. Leistungen des Leistungsverpflichteten 5.1. fachliche Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote Der Leistungsverpflichtete trägt zur fachlichen Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote durch Praxisberatung, Qualifizierungsangebote für Mitarbeiterinnen und Tagespflegepersonen sowie durch Bereitstellung von Fördermitteln für Projekte bei.

10 Seite 10 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/ Gewährung eines Kostenzuschusses Der Leistungsverpflichtete beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss. Der Zuschuss wird an den Leistungserbringer gezahlt. Dieser Zuschuss ist zur Anteilsfinanzierung des tatsächlich vorhandenen und notwendigen pädagogischen Personals in Einrichtungen sowie zur Finanzierung der Tagespflege und sonstiger Formen der Tagesbetreuung im Gebiet des Leistungserbringers zu verwenden. Für Ausgleichszahlungen, die auf Grund des Wunsch- und Wahlrechtes (Punkt 4.3. dieses Vertrages) durch den Leistungserbringer zu finanzieren sind, kann der Zuschuss verwendet werden. Der Zuschuss richtet sich nach der Anzahl der auf dem Gebiet des Leistungserbringers lebenden Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gemäß amtlicher Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg zum Stichtag des jeweils vorletzten Jahres und beträgt 1088 pro Kind für das Jahr Die Höhe des Zuschusses für das Jahr 2005 und für nachfolgende Jahre wird nach der Veröffentlichung der Höhe des Landeszuschusses und der Anzahl der Kinder der Altersgruppe 0 bis unter 12 Jahre, durch den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik, vereinbart. Vorraussetzung für die Zahlung des Zuschusses ist, dass der Leistungserbringer bis zum 01.Januar des laufenden Jahres formlos eine Mittelanforderung zur Auszahlung des Zuschusses an den Leistungsverpflichteten stellt. Die Zuschüsse zu den Kosten der Kindertagesbetreuung werden dem Leistungserbringer in vier Raten zum 01. Februar für das erste Quartal, zum 01. Mai für das zweite Quartal, zum 01. August für das dritte Quartal und zum 01. November für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres durch den Leistungsverpflichteten gezahlt. Spätestens zum Termin der ersten Ratenzahlung teilt der Leistungsverpflichtete dem Leistungserbringer die Gesamthöhe des jährlichen Zuschusses mit Widerspruchsbehörde Der Landkreis als Leistungsverpflichteter wird als Widerspruchsbehörde tätig. Über die Abhilfe eines Widerspruchs entscheidet der Leistungserbringer. Streitige Entscheidungen in Widerspruchsverfahren trifft der Landkreis. Er erlässt den Widerspruchsbescheid. 6. Grundlagen der Leistungserbringung Bedarfsplan Bis zur Beschlussfassung über einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung durch den Kreistag Barnim werden durch die Vertragspartner die in der Anlage aufgeführten Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des Leistungserbringers als bedarfsgerecht eingestuft. Die zum Vertragsabschluss gemäß gültiger Betriebserlaubnis festgeschriebenen Kapazitäten, der in der Anlage aufgeführten Kindertagesstätten, gelten als bedarfsgerecht. Geringfügige Kapazitätsänderungen sind zulässig. Die Bedarfsplanung erfolgt durch den Leistungsverpflichteten unter Beteiligung der Leistungserbringer. 7. Vertragsdauer und Kündigung, Nebenbestimmungen Der Leistungsvertrag beginnt am und endet am Änderungen/ Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Der Vertrag kann gekündigt werden, wenn eine veränderte Rechtslage oder Beschlüsse des Kreistages und der Gemeindevertretungen Veränderungen des Vertrages erforderlich machen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Eine Beendigung des Leistungsvertrages ist nur zum des Jahres möglich, die Kündigung hat bis zum des Jahres schriftlich zu erfolgen. Der Leistungsvertrag verlängert sich nach Ablauf des vorgenannten Leistungszeitraumes jeweils um ein Jahr, es sei denn durch einen der Vertragspartner wird der Wille zur Beendigung des Vertrages bis des Vorjahres schriftlich angezeigt. Eberswalde, den 27. Mai 2004 Joachimsthal, den Für den Leistungsverpflichteten: gez. Ihrke Landrat gez. W. Bender Vorsitzender des Kreistages Für den Leistungserbringer: gez. Ehm Amtsdirektor gez. D. Protzmann Ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt Joachimsthal

11 Seite 11 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/2004 Anlage Kindertagesstätten des Amtes Joachimsthal, die laut Punkt 6. des öffentlich rechtlichen Vertrages als bedarfsgerecht eingestuft werden: Name der Kita Anschrift der Kita Pittiplatsch Bahnhofstr Althüttendorf Haus der Grünschnäbel Dorfstr Friedrichswalde Knirpsenranch Dorfstr Ziethen Kinderglück am Heidereiter Brunholdstr.15c Joachimsthal Evangelischer "Waldkindergarten" Menzelstr Joachimsthal Gemeinde Althüttendorf Zwischen dem vertreten durch und dem vertreten durch Landkreis Barnim Heegermühler Straße Eberswalde (als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachfolgend - Leistungsverpflichteter genannt) den Landrat Herrn Bodo Ihrke Amt Joachimsthal Joachimsplatz Joachimsthal (nachfolgend Leistungserbringer genannt) den Amtsdirektor Herrn Dieter Ehm wird auf der Grundlage des 53 SGB X, des 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 Kindertagesstättengesetzes (KitaG) des Landes Brandenburg vom 17. Dezember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 16 vom ) folgender geschlossen: öffentlich rechtlicher Vertrag 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Übertragung von Aufgaben an den Leistungserbringer durch den Leistungsverpflichteten, die sich aus der Umsetzung des KitaG für das Land Brandenburg in der gültigen Fassung vom 17. Dezember 2003 und seinen Rechtsverordnungen ergeben. 2. Zielgruppe Zielgruppe sind die Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Leistungserbringers haben.

12 Seite 12 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/ Grundsätze der Leistungserbringung Die Leistungserbringung durch den Leistungserbringer erfolgt auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes für das Land Brandenburg in der gültigen Fassung vom 17. Dezember 2003 und seinen Rechtsverordnungen. Der Leistungserbringer befördert die Entwicklung eines qualitativ hochwertigen und nach Inhalt und Form vielfältigen Tagesbetreuungsangebots. Dies umfasst ein Betreuungsangebot in Kindertagesstätten, in Tagespflege und sonstigen Formen der Tagesbetreuung. Durch den Leistungserbringer erfolgt die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen gemäß 1 KitaG. Der Leistungsverpflichtete behält sich das Recht der Prüfung der Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften vor. Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung der gültigen Rechtsvorschriften ergeben, gehen zu Lasten des Leistungserbringers. 4. Leistungen des Leistungserbringers 4.1. Vergabe von Plätzen in Tagesbetreuungsangeboten Die Prüfung des Rechtsanspruches gem. 1 (2,3,4) KitaG erfolgt durch den Leistungserbringer. Der Leistungserbringer kann den Rechtsanspruch durch die Bereitstellung von Plätzen in Kindertagesstätten, in Spielkreisen, integrierten Ganztagsangeboten von Schule und Kindertagesbetreuung und in Tagespflege erfüllen. Die Entscheidung, in welcher Form die Kindertagesbetreuung erfolgt, trifft der Leistungserbringer. Die Vermittlung eines Kindes in eine Tagespflegestelle kann durch den Leistungserbringer erfolgen, wenn diese Betreuungsform für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist, sofern hierfür geeignete Tagespflegepersonen zur Verfügung stehen. Zur Vergabe von Plätzen für Kinder mit einem besonderen Erziehungsbedarf, gemäß 1 Abs.2 Satz 2 KitaG, ist mit dem Leistungsverpflichteten Einvernehmen herzustellen. Die Mehrkosten für Kinder mit besonderen Förderbedarf gemäß 12 Absatz 2 KitaG trägt der Landkreis Zulassung von Tagespflegepersonen Die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Tagespflegeperson erfolgt durch den Leistungserbringer unter Beteiligung des Leistungsverpflichteten Wunsch- und Wahlrecht Die Prüfung und Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes nach 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches sowie die Gewährung des dazu gehörigen Kostenausgleiches werden durch den Leistungserbringer im Rahmen seiner territorialen Zuständigkeit nach 16 (5) KitaG geregelt. Bei Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes hat die Wohnortgemeinde des Kindes den Ausgleich der Kosten für den betreffenden Platz zu zahlen Finanzierung Der Leistungserbringer übernimmt die Finanzierung der Kindertagesstätten gemäß KitaG 16 Abs. 2, der Tagespflege und sonstiger Formen der Tagesbetreuung. Die Berechnung der Zuschüsse an den jeweiligen Träger der Kindertagesstätten erfolgt auf der Grundlage der belegten Plätze an folgenden Stichtagen, 01. Dezember des Vorjahres für das erste Quartal des Folgejahres, 01. März für das zweite Quartal, 01. Juni für das dritte Quartal und 01. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres Meldepflichten Der Leistungserbringer unterstützt den Leistungsverpflichteten in der Wahrnehmung seiner Planungsverantwortung, in dem er zu Stichtagen 01. Dezember, 01. März, 01. Juni und 01. September Art und Umfang der Tagesbetreuungsangebote und die Anzahl der vorliegenden Anträge auf Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen an den Leistungsverpflichteten meldet. Dazu werden durch den Leistungsverpflichteten gesonderte Formulare bereitgestellt und als verbindlich erklärt Nachweis der Anspruchsberechtigung Dem Leistungsverpflichteten ist jährlich die zweckmäßige Verwendung der Mittel durch den Leistungserbringer bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen. Dazu werden durch den Leistungsverpflichteten gesonderte Formulare bereitgestellt und als verbindlich erklärt.

13 Seite 13 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/2004 Übersteigt der Zuschuss die tatsächlichen Kosten der Kindertagesbetreuung, abzüglich der Einnahmen aus Essengeld und Elternbeiträgen, sind die überzahlten Mittel unverzüglich an den Leistungsverpflichteten zu überweisen. Die zurückgezahlten Mittel stellt der Leistungsverpflichtete den Leistungserbringern zur Verfügung, deren Versorgungsgrad den durchschnittlichen Versorgungsgrad im Landkreis übersteigt. Der Leistungsverpflichtete ermittelt den Versorgungsgrad an Hand der per betreuten und per laut Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg in den Gemeinden lebenden Kindern (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) des Vorjahres. Die Verteilung der Mittel erfolgt gleichmäßig. 5. Leistungen des Leistungsverpflichteten 5.1. fachliche Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote Der Leistungsverpflichtete trägt zur fachlichen Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote durch Praxisberatung, Qualifizierungsangebote für Mitarbeiterinnen und Tagespflegepersonen sowie durch Bereitstellung von Fördermitteln für Projekte bei Gewährung eines Kostenzuschusses Der Leistungsverpflichtete beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss. Der Zuschuss wird an den Leistungserbringer gezahlt. Dieser Zuschuss ist zur Anteilsfinanzierung des tatsächlich vorhandenen und notwendigen pädagogischen Personals in Einrichtungen sowie zur Finanzierung der Tagespflege und sonstiger Formen der Tagesbetreuung im Gebiet des Leistungserbringers zu verwenden. Für Ausgleichszahlungen, die auf Grund des Wunsch- und Wahlrechtes (Punkt 4.3. dieses Vertrages) durch den Leistungserbringer zu finanzieren sind, kann der Zuschuss verwendet werden. Der Zuschuss richtet sich nach der Anzahl der auf dem Gebiet des Leistungserbringers lebenden Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gemäß amtlicher Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg zum Stichtag des jeweils vorletzten Jahres und beträgt 1088 pro Kind für das Jahr Die Höhe des Zuschusses für das Jahr 2005 und für nachfolgende Jahre wird nach der Veröffentlichung der Höhe des Landeszuschusses und der Anzahl der Kinder der Altersgruppe 0 bis unter 12 Jahre, durch den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik, vereinbart. Vorraussetzung für die Zahlung des Zuschusses ist, dass der Leistungserbringer bis zum 01.Januar des laufenden Jahres formlos eine Mittelanforderung zur Auszahlung des Zuschusses an den Leistungsverpflichteten stellt. Die Zuschüsse zu den Kosten der Kindertagesbetreuung werden dem Leistungserbringer in vier Raten zum 01. Februar für das erste Quartal, zum 01. Mai für das zweite Quartal, zum 01. August für das dritte Quartal und zum 01. November für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres durch den Leistungsverpflichteten gezahlt. Spätestens zum Termin der ersten Ratenzahlung teilt der Leistungsverpflichtete dem Leistungserbringer die Gesamthöhe des jährlichen Zuschusses mit Widerspruchsbehörde Der Landkreis als Leistungsverpflichteter wird als Widerspruchsbehörde tätig. Über die Abhilfe eines Widerspruchs entscheidet der Leistungserbringer. Streitige Entscheidungen in Widerspruchsverfahren trifft der Landkreis. Er erlässt den Widerspruchsbescheid. 6. Grundlagen der Leistungserbringung Bedarfsplan Bis zur Beschlussfassung über einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung durch den Kreistag Barnim werden durch die Vertragspartner die in der Anlage aufgeführten Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des Leistungserbringers als bedarfsgerecht eingestuft. Die zum Vertragsabschluss gemäß gültiger Betriebserlaubnis festgeschriebenen Kapazitäten, der in der Anlage aufgeführten Kindertagesstätten, gelten als bedarfsgerecht. Geringfügige Kapazitätsänderungen sind zulässig. Die Bedarfsplanung erfolgt durch den Leistungsverpflichteten unter Beteiligung der Leistungserbringer. 7. Vertragsdauer und Kündigung, Nebenbestimmungen Der Leistungsvertrag beginnt am und endet am Änderungen/ Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Der Vertrag kann gekündigt werden, wenn eine veränderte Rechtslage oder Beschlüsse des Kreistages und der Gemeindevertretungen Veränderungen des Vertrages erforderlich machen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Eine Beendigung des Leistungsvertrages ist nur zum des Jahres möglich, die Kündigung hat bis zum des Jahres schriftlich zu erfolgen.

14 Seite 14 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/2004 Der Leistungsvertrag verlängert sich nach Ablauf des vorgenannten Leistungszeitraumes jeweils um ein Jahr, es sei denn durch einen der Vertragspartner wird der Wille zur Beendigung des Vertrages bis des Vorjahres schriftlich angezeigt. Eberswalde, den 27. Mai 2004 Joachimsthal, den Für den Leistungsverpflichteten: gez. Ihrke Landrat gez. W. Bender Vorsitzender des Kreistages Für den Leistungserbringer: gez. Ehm Amtsdirektor gez. Ortlieb Ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde Althüttendorf Anlage Kindertagesstätten des Amtes Joachimsthal, die laut Punkt 6. des öffentlich rechtlichen Vertrages als bedarfsgerecht eingestuft werden: Name der Kita Anschrift der Kita Pittiplatsch Bahnhofstr Althüttendorf Haus der Grünschnäbel Dorfstr Friedrichswalde Knirpsenranch Dorfstr Ziethen Kinderglück am Heidereiter Brunholdstr.15c Joachimsthal Evangelischer "Waldkindergarten" Menzelstr Joachimsthal Gemeinde Friedrichswalde Zwischen dem vertreten durch und dem Landkreis Barnim Heegermühler Straße Eberswalde (als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachfolgend - Leistungsverpflichteter genannt) den Landrat Herrn Bodo Ihrke Amt Joachimsthal Joachimsplatz Joachimsthal (nachfolgend Leistungserbringer genannt) vertreten durch den Amtsdirektor Herrn Dieter Ehm wird auf der Grundlage des 53 SGB X, des 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 Kindertagesstättengesetzes (KitaG) des Landes Brandenburg vom 17. Dezember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 16 vom ) folgender geschlossen: öffentlich rechtlicher Vertrag

15 Seite 15 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/ Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Übertragung von Aufgaben an den Leistungserbringer durch den Leistungsverpflichteten, die sich aus der Umsetzung des KitaG für das Land Brandenburg in der gültigen Fassung vom 17. Dezember 2003 und seinen Rechtsverordnungen ergeben. 2. Zielgruppe Zielgruppe sind die Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Leistungserbringers haben. 3. Grundsätze der Leistungserbringung Die Leistungserbringung durch den Leistungserbringer erfolgt auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes für das Land Brandenburg in der gültigen Fassung vom 17. Dezember 2003 und seinen Rechtsverordnungen. Der Leistungserbringer befördert die Entwicklung eines qualitativ hochwertigen und nach Inhalt und Form vielfältigen Tagesbetreuungsangebots. Dies umfasst ein Betreuungsangebot in Kindertagesstätten, in Tagespflege und sonstigen Formen der Tagesbetreuung. Durch den Leistungserbringer erfolgt die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen gemäß 1 KitaG. Der Leistungsverpflichtete behält sich das Recht der Prüfung der Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften vor. Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung der gültigen Rechtsvorschriften ergeben, gehen zu Lasten des Leistungserbringers. 4. Leistungen des Leistungserbringers 4.1. Vergabe von Plätzen in Tagesbetreuungsangeboten Die Prüfung des Rechtsanspruches gem. 1 (2,3,4) KitaG erfolgt durch den Leistungserbringer. Der Leistungserbringer kann den Rechtsanspruch durch die Bereitstellung von Plätzen in Kindertagesstätten, in Spielkreisen, integrierten Ganztagsangeboten von Schule und Kindertagesbetreuung und in Tagespflege erfüllen. Die Entscheidung, in welcher Form die Kindertagesbetreuung erfolgt, trifft der Leistungserbringer. Die Vermittlung eines Kindes in eine Tagespflegestelle kann durch den Leistungserbringer erfolgen, wenn diese Betreuungsform für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist, sofern hierfür geeignete Tagespflegepersonen zur Verfügung stehen. Zur Vergabe von Plätzen für Kinder mit einem besonderen Erziehungsbedarf, gemäß 1 Abs.2 Satz 2 KitaG, ist mit dem Leistungsverpflichteten Einvernehmen herzustellen. Die Mehrkosten für Kinder mit besonderen Förderbedarf gemäß 12 Absatz 2 KitaG trägt der Landkreis Zulassung von Tagespflegepersonen Die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Tagespflegeperson erfolgt durch den Leistungserbringer unter Beteiligung des Leistungsverpflichteten Wunsch- und Wahlrecht Die Prüfung und Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes nach 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches sowie die Gewährung des dazu gehörigen Kostenausgleiches werden durch den Leistungserbringer im Rahmen seiner territorialen Zuständigkeit nach 16 (5) KitaG geregelt. Bei Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes hat die Wohnortgemeinde des Kindes den Ausgleich der Kosten für den betreffenden Platz zu zahlen Finanzierung Der Leistungserbringer übernimmt die Finanzierung der Kindertagesstätten gemäß KitaG 16 Abs. 2, der Tagespflege und sonstiger Formen der Tagesbetreuung. Die Berechnung der Zuschüsse an den jeweiligen Träger der Kindertagesstätten erfolgt auf der Grundlage der belegten Plätze an folgenden Stichtagen, 01. Dezember des Vorjahres für das erste Quartal des Folgejahres, 01. März für das zweite Quartal, 01. Juni für das dritte Quartal und 01. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres Meldepflichten Der Leistungserbringer unterstützt den Leistungsverpflichteten in der Wahrnehmung seiner Planungsverantwortung, in dem er zu Stichtagen 01. Dezember, 01. März, 01. Juni und 01. September Art und Umfang der Tagesbetreuungsangebote und die Anzahl der vorliegenden Anträge auf Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen an den Leistungsverpflichteten meldet.

16 Seite 16 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/2004 Dazu werden durch den Leistungsverpflichteten gesonderte Formulare bereitgestellt und als verbindlich erklärt Nachweis der Anspruchsberechtigung Dem Leistungsverpflichteten ist jährlich die zweckmäßige Verwendung der Mittel durch den Leistungserbringer bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen. Dazu werden durch den Leistungsverpflichteten gesonderte Formulare bereitgestellt und als verbindlich erklärt. Übersteigt der Zuschuss die tatsächlichen Kosten der Kindertagesbetreuung, abzüglich der Einnahmen aus Essengeld und Elternbeiträgen, sind die überzahlten Mittel unverzüglich an den Leistungsverpflichteten zu überweisen. Die zurückgezahlten Mittel stellt der Leistungsverpflichtete den Leistungserbringern zur Verfügung, deren Versorgungsgrad den durchschnittlichen Versorgungsgrad im Landkreis übersteigt. Der Leistungsverpflichtete ermittelt den Versorgungsgrad an Hand der per betreuten und per laut Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg in den Gemeinden lebenden Kindern (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) des Vorjahres. Die Verteilung der Mittel erfolgt gleichmäßig. 5. Leistungen des Leistungsverpflichteten 5.1. fachliche Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote Der Leistungsverpflichtete trägt zur fachlichen Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote durch Praxisberatung, Qualifizierungsangebote für Mitarbeiterinnen und Tagespflegepersonen sowie durch Bereitstellung von Fördermitteln für Projekte bei Gewährung eines Kostenzuschusses Der Leistungsverpflichtete beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss. Der Zuschuss wird an den Leistungserbringer gezahlt. Dieser Zuschuss ist zur Anteilsfinanzierung des tatsächlich vorhandenen und notwendigen pädagogischen Personals in Einrichtungen sowie zur Finanzierung der Tagespflege und sonstiger Formen der Tagesbetreuung im Gebiet des Leistungserbringers zu verwenden. Für Ausgleichszahlungen, die auf Grund des Wunsch- und Wahlrechtes (Punkt 4.3. dieses Vertrages) durch den Leistungserbringer zu finanzieren sind, kann der Zuschuss verwendet werden. Der Zuschuss richtet sich nach der Anzahl der auf dem Gebiet des Leistungserbringers lebenden Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gemäß amtlicher Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg zum Stichtag des jeweils vorletzten Jahres und beträgt 1088 pro Kind für das Jahr Die Höhe des Zuschusses für das Jahr 2005 und für nachfolgende Jahre wird nach der Veröffentlichung der Höhe des Landeszuschusses und der Anzahl der Kinder der Altersgruppe 0 bis unter 12 Jahre, durch den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik, vereinbart. Vorraussetzung für die Zahlung des Zuschusses ist, dass der Leistungserbringer bis zum 01.Januar des laufenden Jahres formlos eine Mittelanforderung zur Auszahlung des Zuschusses an den Leistungsverpflichteten stellt. Die Zuschüsse zu den Kosten der Kindertagesbetreuung werden dem Leistungserbringer in vier Raten zum 01. Februar für das erste Quartal, zum 01. Mai für das zweite Quartal, zum 01. August für das dritte Quartal und zum 01. November für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres durch den Leistungsverpflichteten gezahlt. Spätestens zum Termin der ersten Ratenzahlung teilt der Leistungsverpflichtete dem Leistungserbringer die Gesamthöhe des jährlichen Zuschusses mit Widerspruchsbehörde Der Landkreis als Leistungsverpflichteter wird als Widerspruchsbehörde tätig. Über die Abhilfe eines Widerspruchs entscheidet der Leistungserbringer. Streitige Entscheidungen in Widerspruchsverfahren trifft der Landkreis. Er erlässt den Widerspruchsbescheid. 6. Grundlagen der Leistungserbringung Bedarfsplan Bis zur Beschlussfassung über einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung durch den Kreistag Barnim werden durch die Vertragspartner die in der Anlage aufgeführten Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des Leistungserbringers als bedarfsgerecht eingestuft. Die zum Vertragsabschluss gemäß gültiger Betriebserlaubnis festgeschriebenen Kapazitäten, der in der Anlage aufgeführten Kindertagesstätten, gelten als bedarfsgerecht. Geringfügige Kapazitätsänderungen sind zulässig. Die Bedarfsplanung erfolgt durch den Leistungsverpflichteten unter Beteiligung der Leistungserbringer.

17 Seite 17 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/ Vertragsdauer und Kündigung, Nebenbestimmungen Der Leistungsvertrag beginnt am und endet am Änderungen/ Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Der Vertrag kann gekündigt werden, wenn eine veränderte Rechtslage oder Beschlüsse des Kreistages und der Gemeindevertretungen Veränderungen des Vertrages erforderlich machen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Eine Beendigung des Leistungsvertrages ist nur zum des Jahres möglich, die Kündigung hat bis zum des Jahres schriftlich zu erfolgen. Der Leistungsvertrag verlängert sich nach Ablauf des vorgenannten Leistungszeitraumes jeweils um ein Jahr, es sei denn durch einen der Vertragspartner wird der Wille zur Beendigung des Vertrages bis des Vorjahres schriftlich angezeigt. Eberswalde, den 27. Mai 2004 Joachimsthal, den Für den Leistungsverpflichteten: gez. Ihrke Landrat gez. W. Bender Vorsitzender des Kreistages Für den Leistungserbringer: gez. Ehm Amtsdirektor gez. B. Ströbele Ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde Friedrichswalde Anlage Kindertagesstätten des Amtes Joachimsthal, die laut Punkt 6. des öffentlich rechtlichen Vertrages als bedarfsgerecht eingestuft werden: Name der Kita Anschrift der Kita Pittiplatsch Bahnhofstr Althüttendorf Haus der Grünschnäbel Dorfstr Friedrichswalde Knirpsenranch Dorfstr Ziethen Kinderglück am Heidereiter Brunholdstr.15c Joachimsthal Evangelischer "Waldkindergarten" Menzelstr Joachimsthal Gemeinde Ziethen Zwischen dem vertreten durch und dem vertreten durch Landkreis Barnim Heegermühler Straße Eberswalde (als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachfolgend - Leistungsverpflichteter genannt) den Landrat Herrn Bodo Ihrke Amt Joachimsthal Joachimsplatz Joachimsthal (nachfolgend Leistungserbringer genannt) den Amtsdirektor Herrn Dieter Ehm

18 Seite 18 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/2004 wird auf der Grundlage des 53 SGB X, des 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 Kindertagesstättengesetzes (KitaG) des Landes Brandenburg vom 17. Dezember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 16 vom ) folgender geschlossen: öffentlich rechtlicher Vertrag 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Übertragung von Aufgaben an den Leistungserbringer durch den Leistungsverpflichteten, die sich aus der Umsetzung des KitaG für das Land Brandenburg in der gültigen Fassung vom 17. Dezember 2003 und seinen Rechtsverordnungen ergeben. 2. Zielgruppe Zielgruppe sind die Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Leistungserbringers haben. 3. Grundsätze der Leistungserbringung Die Leistungserbringung durch den Leistungserbringer erfolgt auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes für das Land Brandenburg in der gültigen Fassung vom 17. Dezember 2003 und seinen Rechtsverordnungen. Der Leistungserbringer befördert die Entwicklung eines qualitativ hochwertigen und nach Inhalt und Form vielfältigen Tagesbetreuungsangebots. Dies umfasst ein Betreuungsangebot in Kindertagesstätten, in Tagespflege und sonstigen Formen der Tagesbetreuung. Durch den Leistungserbringer erfolgt die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen gemäß 1 KitaG. Der Leistungsverpflichtete behält sich das Recht der Prüfung der Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften vor. Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung der gültigen Rechtsvorschriften ergeben, gehen zu Lasten des Leistungserbringers. 4. Leistungen des Leistungserbringers 4.1. Vergabe von Plätzen in Tagesbetreuungsangeboten Die Prüfung des Rechtsanspruches gem. 1 (2,3,4) KitaG erfolgt durch den Leistungserbringer. Der Leistungserbringer kann den Rechtsanspruch durch die Bereitstellung von Plätzen in Kindertagesstätten, in Spielkreisen, integrierten Ganztagsangeboten von Schule und Kindertagesbetreuung und in Tagespflege erfüllen. Die Entscheidung, in welcher Form die Kindertagesbetreuung erfolgt, trifft der Leistungserbringer. Die Vermittlung eines Kindes in eine Tagespflegestelle kann durch den Leistungserbringer erfolgen, wenn diese Betreuungsform für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist, sofern hierfür geeignete Tagespflegepersonen zur Verfügung stehen. Zur Vergabe von Plätzen für Kinder mit einem besonderen Erziehungsbedarf, gemäß 1 Abs.2 Satz 2 KitaG, ist mit dem Leistungsverpflichteten Einvernehmen herzustellen. Die Mehrkosten für Kinder mit besonderen Förderbedarf gemäß 12 Absatz 2 KitaG trägt der Landkreis Zulassung von Tagespflegepersonen Die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Tagespflegeperson erfolgt durch den Leistungserbringer unter Beteiligung des Leistungsverpflichteten Wunsch- und Wahlrecht Die Prüfung und Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes nach 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches sowie die Gewährung des dazu gehörigen Kostenausgleiches werden durch den Leistungserbringer im Rahmen seiner territorialen Zuständigkeit nach 16 (5) KitaG geregelt. Bei Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes hat die Wohnortgemeinde des Kindes den Ausgleich der Kosten für den betreffenden Platz zu zahlen Finanzierung Der Leistungserbringer übernimmt die Finanzierung der Kindertagesstätten gemäß KitaG 16 Abs. 2, der Tagespflege und sonstiger Formen der Tagesbetreuung.

19 Seite 19 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/2004 Die Berechnung der Zuschüsse an den jeweiligen Träger der Kindertagesstätten erfolgt auf der Grundlage der belegten Plätze an folgenden Stichtagen, 01. Dezember des Vorjahres für das erste Quartal des Folgejahres, 01. März für das zweite Quartal, 01. Juni für das dritte Quartal und 01. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres Meldepflichten Der Leistungserbringer unterstützt den Leistungsverpflichteten in der Wahrnehmung seiner Planungsverantwortung, in dem er zu Stichtagen 01. Dezember, 01. März, 01. Juni und 01. September Art und Umfang der Tagesbetreuungsangebote und die Anzahl der vorliegenden Anträge auf Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen an den Leistungsverpflichteten meldet. Dazu werden durch den Leistungsverpflichteten gesonderte Formulare bereitgestellt und als verbindlich erklärt Nachweis der Anspruchsberechtigung Dem Leistungsverpflichteten ist jährlich die zweckmäßige Verwendung der Mittel durch den Leistungserbringer bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen. Dazu werden durch den Leistungsverpflichteten gesonderte Formulare bereitgestellt und als verbindlich erklärt. Übersteigt der Zuschuss die tatsächlichen Kosten der Kindertagesbetreuung, abzüglich der Einnahmen aus Essengeld und Elternbeiträgen, sind die überzahlten Mittel unverzüglich an den Leistungsverpflichteten zu überweisen. Die zurückgezahlten Mittel stellt der Leistungsverpflichtete den Leistungserbringern zur Verfügung, deren Versorgungsgrad den durchschnittlichen Versorgungsgrad im Landkreis übersteigt. Der Leistungsverpflichtete ermittelt den Versorgungsgrad an Hand der per betreuten und per laut Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg in den Gemeinden lebenden Kindern (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) des Vorjahres. Die Verteilung der Mittel erfolgt gleichmäßig. 5. Leistungen des Leistungsverpflichteten 5.1. fachliche Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote Der Leistungsverpflichtete trägt zur fachlichen Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote durch Praxisberatung, Qualifizierungsangebote für Mitarbeiterinnen und Tagespflegepersonen sowie durch Bereitstellung von Fördermitteln für Projekte bei Gewährung eines Kostenzuschusses Der Leistungsverpflichtete beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss. Der Zuschuss wird an den Leistungserbringer gezahlt. Dieser Zuschuss ist zur Anteilsfinanzierung des tatsächlich vorhandenen und notwendigen pädagogischen Personals in Einrichtungen sowie zur Finanzierung der Tagespflege und sonstiger Formen der Tagesbetreuung im Gebiet des Leistungserbringers zu verwenden. Für Ausgleichszahlungen, die auf Grund des Wunsch- und Wahlrechtes (Punkt 4.3. dieses Vertrages) durch den Leistungserbringer zu finanzieren sind, kann der Zuschuss verwendet werden. Der Zuschuss richtet sich nach der Anzahl der auf dem Gebiet des Leistungserbringers lebenden Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gemäß amtlicher Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg zum Stichtag des jeweils vorletzten Jahres und beträgt 1088 pro Kind für das Jahr Die Höhe des Zuschusses für das Jahr 2005 und für nachfolgende Jahre wird nach der Veröffentlichung der Höhe des Landeszuschusses und der Anzahl der Kinder der Altersgruppe 0 bis unter 12 Jahre, durch den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik, vereinbart. Vorraussetzung für die Zahlung des Zuschusses ist, dass der Leistungserbringer bis zum 01.Januar des laufenden Jahres formlos eine Mittelanforderung zur Auszahlung des Zuschusses an den Leistungsverpflichteten stellt. Die Zuschüsse zu den Kosten der Kindertagesbetreuung werden dem Leistungserbringer in vier Raten zum 01. Februar für das erste Quartal, zum 01. Mai für das zweite Quartal, zum 01. August für das dritte Quartal und zum 01. November für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres durch den Leistungsverpflichteten gezahlt. Spätestens zum Termin der ersten Ratenzahlung teilt der Leistungsverpflichtete dem Leistungserbringer die Gesamthöhe des jährlichen Zuschusses mit Widerspruchsbehörde Der Landkreis als Leistungsverpflichteter wird als Widerspruchsbehörde tätig. Über die Abhilfe eines Widerspruchs entscheidet der Leistungserbringer. Streitige Entscheidungen in Widerspruchsverfahren trifft der Landkreis. Er erlässt den Widerspruchsbescheid.

20 Seite 20 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 10/ Grundlagen der Leistungserbringung Bedarfsplan Bis zur Beschlussfassung über einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung durch den Kreistag Barnim werden durch die Vertragspartner die in der Anlage aufgeführten Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des Leistungserbringers als bedarfsgerecht eingestuft. Die zum Vertragsabschluss gemäß gültiger Betriebserlaubnis festgeschriebenen Kapazitäten, der in der Anlage aufgeführten Kindertagesstätten, gelten als bedarfsgerecht. Geringfügige Kapazitätsänderungen sind zulässig. Die Bedarfsplanung erfolgt durch den Leistungsverpflichteten unter Beteiligung der Leistungserbringer. 7. Vertragsdauer und Kündigung, Nebenbestimmungen Der Leistungsvertrag beginnt am und endet am Änderungen/ Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Der Vertrag kann gekündigt werden, wenn eine veränderte Rechtslage oder Beschlüsse des Kreistages und der Gemeindevertretungen Veränderungen des Vertrages erforderlich machen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Eine Beendigung des Leistungsvertrages ist nur zum des Jahres möglich, die Kündigung hat bis zum des Jahres schriftlich zu erfolgen. Der Leistungsvertrag verlängert sich nach Ablauf des vorgenannten Leistungszeitraumes jeweils um ein Jahr, es sei denn durch einen der Vertragspartner wird der Wille zur Beendigung des Vertrages bis des Vorjahres schriftlich angezeigt. Eberswalde, den 27. Mai 2004 Joachimsthal, den Für den Leistungsverpflichteten: gez. Ihrke Landrat Für den Leistungserbringer: gez. Ehm Amtsdirektor gez. W. Bender gez. Dupont M. Vorsitzender des Kreistages Ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde Ziethen Anlage Kindertagesstätten des Amtes Joachimsthal, die laut Punkt 6. des öffentlich rechtlichen Vertrages als bedarfsgerecht eingestuft werden: Name der Kita Anschrift der Kita Pittiplatsch Bahnhofstr Althüttendorf Haus der Grünschnäbel Dorfstr Friedrichswalde Knirpsenranch Dorfstr Ziethen Kinderglück am Heidereiter Brunholdstr.15c Joachimsthal Evangelischer "Waldkindergarten" Menzelstr Joachimsthal

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