Jahrgang 2004 Eberswalde, Nr. 13/2004

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1 Jahrgang 2004 Eberswalde, Nr. 13/2004 Inhaltsverzeichnis: Amtlicher Teil: Öffentliche Bekanntmachungen: Bekanntmachungen des Landkreises Barnim Seite 2 Bekanntmachung über die Einberufung des Kreistages Barnim zur 7. Sitzung am Seite 2 Bekanntmachung der Tagesordnung der 7. Sitzung des Kreistages Barnim am Seite 5 Seite 12 Seite 12 Seite 13 Bekanntmachungen der öffentlich-rechtlichen Verträge zur Übertragung der Aufgaben des Landkreises als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß der Änderung des KitaG vom 17. Dezember 2003: - Teil IX, Gemeinde Panketal - Teil X, Gemeinde Wandlitz Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur 1. Änderungssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde vom zu dessen Verbandssatzung vom und zur Genehmigung nach 20 Abs. 4 S. 1 GKG 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde vom Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde vom zur Streichung der Niederschlagswasserbeseitigung aus den Verbandsaufgaben des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde Seite 15 Bekanntmachung der Termine zur schriftlichen Jägerprüfung 2005 Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes Panketal Seite 15 Bekanntmachung zu den Beschlüssen der Verbandsversammlung des AZV Panketal Nr. 08/2004, Nr. 09/2004, Nr. 10/2004, Nr. 13/2004 und Nr. 14/2004 vom Bekanntmachungen der Sparkasse Barnim Seite 19 Aufgebot der Sparkasse Barnim Seite 19 Kraftloserklärung der Sparkasse Barnim Ende des amtlichen Teils Informationen: Seite 20 Information der Musikschule Bernau Seite 20 Information der Musikschule Eberswalde Seite 20 Tag des offenen Ateliers am 28.November 2004 Impressum Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber: Landkreis Barnim, Der Landrat Anschrift: Heegermühler Straße Eberswalde Telefon: 03334/ Fax: 03334/ Druck: Druckerei R. Blankenburg Börnicker Straße 13, Bernau bei Berlin Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar. Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt. Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

2 Seite 2 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/2004 Amtlicher Teil Öffentliche Bekannmachungen BEKANNTMACHUNG über die Einberufung des Kreistages Barnim zur 7. Sitzung Der Kreistag Barnim wird zur 7. Sitzung zum einberufen. Die Sitzung findet im statt. Mittwoch, dem 24. November 2004, um Uhr Saal des Kreishauses Heegermühler Str. 75, Eberswalde Interessierte Bürgerinnen und Bürger können am öffentlichen Teil der Sitzung des Kreistages teilnehmen. gez. Bender Vorsitzender des Kreistages Parkmöglichkeit: Parkplatz neben Kreishaus Tagesordnung der 7. Sitzung des Kreistages Barnim am Lfd. Nr. Drucksachen-Nr. I n h a l t s a n g a b e Bemerkungen 1 Eröffnung, Begrüßung und Informationen 2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit 3 Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner 30 Min. 4 Fragestunde der Abgeordneten 30 Min. 5 Bestätigung der Tagesordnung 6 Bestätigung des Protokolls der 6. Sitzung des KT vom Tätigkeitsbericht und Sozialbericht des Landrates und Beratung dazu - Tätigkeitsbericht des Ausländerbeirates max. 7 Min. 8 I-20-24/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage 1. Nachtragshaushaltsplan und 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004" 9 I-20-25/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Investitionsprogramm für die Jahre I-20-26/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Einwendungen zum Haushaltsplanentwurf Beratung und Beschlussfassung zu den Vorlagen Haushaltsplanung JHA-01/04 Zusätzliche Einordnung von finanziellen Mitteln zur Förderung der Personalstellen im Bereich Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit

3 Seite 3 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/ A 5-3/04 Änderung des Haushaltsunterabschnittes PDS-07/04 Finanzielle Unterstützung für Behinderten-, Ausländer- und Gleichstellungsbeauftragte, Seniorenbeirat 11.4 PDS-08/04 Stärkung des Ehrenamtes 11.5 PDS-09/04 Finanzielle Unterstützung von Aktivitäten am Langen Trödel im Rahmen des prioritären Projektes WIN 11.6 CDU-11/04 Finanzielle Unterstützung für Kommunikationsmaßnahmen am Standort BarnimWissensZentrum (BWZ) 11.7 CDU-12/04 Finanzielle Unterstützung für die Durchführung der Bernauer Ausbildungs- und Studienbörse 11.8 SPD/CDU-1/04 Förderung herausragender Infrastrukturprojekte im Landkreis Barnim 11.9 I-20-27/04 Haushaltsplan und Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr I-20-28/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Investitionsprogramm für die Jahre I-3/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Barnim 2005" 14 II-51-10/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Abrechnung der Projekte Jugendhilfe am Standort Schule 15 II-70-04/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim 16 II-70-05/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim 17 II-70-06/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim und Bekanntmachung der Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim 18 III-61-47/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Förderung der Verkehrsverhältnisse im üöpnv im Landkreis Barnim 19 GR/FW-1/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Verbesserung des ÖPNV 20 III-61-52/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Verkehrsleistungs- und Finanzierungsvertrag - Verkehrsvertrag zwischen dem Landkreis Barnim und der Barnimer Busgesellschaft 21 III-61-53/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Vergabe eines jährlichen Existenzgründerpreises unter Beteiligung der Landkreise Barnim und Uckermark sowie der jeweiligen Sparkassen aus den beiden Landkreisen 22 III-61-55/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Fortschreibung des Integrierten Wirtschaftsentwicklungskonzeptes des Landkreises Barnim (IWEK) 2004" 23 III-61-56/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Förderung der Tourismusgemeinschaft Barnimer Land e.v., teilraumbezogen arbeitender Tourismusvereine im Landkreis Barnim und zusätzlicher Aktivitäten der Wirtschafts- und Tourismusentwicklungsgesellschaft mbh des Landkreises Barnim

4 Seite 4 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/ III-61-57/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Erhöhung der Investitionspauschale gemäß 17 GFG für den Regionalradwanderweg Eichhorst Groß Schönebeck 25 LR-07/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Stellungnahme zur Mitteilung über die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Haushaltsjahre des Landkreises Barnim 26 I-30-06/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Stellungnahme zur Mitteilung über die überörtliche Prüfung zum kommunalen Versicherungsschutz im Landkreis Barnim 27 RPA-01/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Prüfung der Jahresrechnung 2003 der Kreisverwaltung Barnim und Entlastung des Landrates gemäß 93 GO Bbg für das Haushaltsjahr 2003" 28 A 6-03/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Richtlinie zur Förderung von Leistungsangeboten im sozialen Bereich 29 A 6-06/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Nachnutzung des Gebäudes Heegermühler Straße 75 für Gemeinschaftsunterkünfte für ausländische Flüchtlinge im Landkreis Barnim 30 BVB-1/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Erhaltung der Drittelbeteiligung an den Kosten zur Tierkörperbeseitigung 31 VKT-8/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Sitzungskalender für das Jahr ProBar-03/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Änderungsantrag zum Kreistagsbeschluss 8-2/03 personelle Zusammensetzung der Fachausschüsse 33 SPD-02/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Änderung zum Kreistagsbeschluss 8-2/03, Personelle Zusammensetzung der Fachausschüsse des Kreistages Barnim 34 SPD-03/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Änderung zum Kreistagsbeschluss 8-2/03, Personelle Zusammensetzung der Fachausschüsse des Kreistages Barnim 35 I-30-07/04 Informationsvorlage Bericht zur Situation der Wasser- und Abwasserzweckverbände im Gebiet des Landkreises Barnim (Zweckverbandsbericht) 36 A 1-7/04 Informationsvorlage Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 6. und 7. Sitzung des Kreistages - öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 37 LR-08/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Jahresabschluss 2003 der Sparkasse Barnim 38 I-20-12/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Verkauf einer Liegenschaft 39 I-30-08/04 Beratung und Beschlussfassung zur Vorlage Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Landkreis Barnim und dem Johanniter-Unfall-Hilfe e.v. 40 A 1-8/04 Informationsvorlage Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 6. und 7. Sitzung des Kreistages - nichtöffentlicher Teil

5 Seite 5 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/2004 Bekanntmachungen der öffentlich-rechtlichen Verträge zur Übertragung der Aufgaben des Landkreises als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß der Änderung des KitaG vom 17. Dezember 2003 Teil IX Gemeinde Panketal Zwischen dem vertreten durch und der vertreten durch Landkreis Barnim Heegermühler Straße Eberswalde ( als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachfolgend - Leistungsverpflichteter genannt) den Landrat Herrn Bodo Ihrke Gemeinde Panketal Schönower Straße Zepernick ( nachfolgend Leistungserbringer genannt) den Bürgermeister Herrn Rainer Fornell wird auf der Grundlage des 53 SGB X, des 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 Kindertagesstättengesetzes (KitaG) des Landes Brandenburg vom 17. Dezember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 16 vom ) und des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (Amtsblatt des MBJS Nr. 9 vom 10. September 2002) folgender geschlossen: öffentlich rechtlicher Vertrag 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Übertragung von Aufgaben an den Leistungserbringer durch den Leistungsverpflichteten, die sich aus der Umsetzung des KitaG für das Land Brandenburg in der gültigen Fassung vom 17. Dezember 2003 und seinen Rechtsverordnungen ergeben. 2. Zielgruppe Zielgruppe sind die Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Leistungserbringers haben. 3. Grundsätze der Leistungserbringung Die Leistungserbringung durch den Leistungserbringer erfolgt auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes für das Land Brandenburg in der gültigen Fassung vom 17. Dezember 2003 und seinen Rechtsverordnungen. Der Leistungserbringer befördert die Entwicklung eines qualitativ hochwertigen und nach Inhalt und Form vielfältigen Tagesbetreuungsangebots. Dies umfasst ein Betreuungsangebot in Kindertagesstätten, in Tagespflege und sonstigen Formen der Tagesbetreuung. Durch den Leistungserbringer erfolgt die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen gemäß 1 KitaG. Der Leistungsverpflichtete behält sich das Recht der Prüfung der Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften vor. Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung der gültigen Rechtsvorschriften ergeben, gehen zu Lasten des Leistungserbringers. 4. Leistungen des Leistungserbringers 4.1. Vergabe von Plätzen in Tagesbetreuungsangeboten Die Prüfung des Rechtsanspruches gem. 1 (2,3,4) KitaG erfolgt durch den Leistungserbringer.

6 Seite 6 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/2004 Der Leistungserbringer kann den Rechtsanspruch durch die Bereitstellung von Plätzen in Kindertagesstätten, in Spielkreisen, integrierten Ganztagsangeboten von Schule und Kindertagesbetreuung und in Tagespflege erfüllen. Die Entscheidung, in welcher Form die Kindertagesbetreuung erfolgt, trifft der Leistungserbringer. Die Vermittlung eines Kindes in eine Tagespflegestelle kann durch den Leistungserbringer erfolgen, wenn diese Betreuungsform für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist. Zur Vergabe von Plätzen für Kinder mit einem besonderen Erziehungsbedarf, gemäß 1 Abs.2 Satz 2 KitaG, ist mit dem Leistungsverpflichteten Einvernehmen herzustellen. Die Mehrkosten für Kinder mit besonderem Förderbedarf gemäß 12 Absatz 2 KitaG trägt der Landkreis Zulassung von Tagespflegepersonen Die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Tagespflegeperson erfolgt durch den Leistungserbringer unter Beteiligung des Leistungsverpflichteten Wunsch- und Wahlrecht Die Prüfung und Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes nach 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches sowie die Gewährung des dazu gehörigen Kostenausgleiches werden durch den Leistungserbringer im Rahmen seiner territorialen Zuständigkeit nach 16 (5) KitaG geregelt. Bei Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes hat die Wohnortgemeinde des Kindes den Ausgleich der Kosten für den betreffenden Platz zu zahlen Finanzierung Der Leistungserbringer übernimmt die Finanzierung der Kindertagesstätten gemäß KitaG 16 Abs. 2, der Tagespflege und sonstiger Formen der Tagesbetreuung. Die Berechnung der Zuschüsse an den jeweiligen Träger der Kindertagesstätten erfolgt auf der Grundlage der belegten Plätze an folgenden Stichtagen, 01. Dezember des Vorjahres für das erste Quartal des Folgejahres, 01. März für das zweite Quartal, 01. Juni für das dritte Quartal und 01. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres Meldepflichten Der Leistungserbringer unterstützt den Leistungsverpflichteten in der Wahrnehmung seiner Planungsverantwortung, in dem er zu Stichtagen 01. Dezember, 01. März, 01. Juni und 01. September Art und Umfang der Tagesbetreuungsangebote und die Anzahl der vorliegenden Anträge auf Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen an den Leistungsverpflichteten meldet. Dazu werden durch den Leistungsverpflichteten gesonderte Formulare bereitgestellt und als verbindlich erklärt Nachweis der Anspruchsberechtigung Dem Leistungsverpflichteten ist jährlich die zweckmäßige Verwendung der Mittel durch den Leistungserbringer bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen. Dazu werden durch den Leistungsverpflichteten gesonderte Formulare bereitgestellt und als verbindlich erklärt. Übersteigt der Zuschuss die tatsächlichen Kosten der Kindertagesbetreuung, abzüglich der Einnahmen aus Essengeld und Elternbeiträgen, sind die überzahlten Mittel unverzüglich an den Leistungsverpflichteten zu überweisen. Die zurückgezahlten Mittel stellt der Leistungsverpflichtete den Leistungserbringern zur Verfügung, deren Versorgungsgrad den durchschnittlichen Versorgungsgrad im Landkreis übersteigt. Der Leistungsverpflichtete ermittelt den Versorgungsgrad an Hand der per betreuten und per laut Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg in den Gemeinden lebenden Kindern (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) des Vorjahres. Die Verteilung der Mittel erfolgt gleichmäßig. 5. Leistungen des Leistungsverpflichteten 5.1. fachliche Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote Der Leistungsverpflichtete trägt zur fachlichen Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote durch Praxisberatung, Qualifizierungsangebote für Mitarbeiterinnen und Tagespflegepersonen sowie durch Bereitstellung von Fördermitteln für Projekte bei.

7 Seite 7 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/ Gewährung eines Kostenzuschusses Der Leistungsverpflichtete beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss. Der Zuschuss wird an den Leistungserbringer gezahlt. Dieser Zuschuss ist zur Anteilsfinanzierung des tatsächlich vorhandenen und notwendigen pädagogischen Personals in Einrichtungen sowie zur Finanzierung der Tagespflege und sonstiger Formen der Tagesbetreuung im Gebiet des Leistungserbringers zu verwenden. Für Ausgleichszahlungen, die auf Grund des Wunsch- und Wahlrechtes (Punkt 4.3. dieses Vertrages) durch den Leistungserbringer zu finanzieren sind, kann der Zuschuss verwendet werden. Der Zuschuss richtet sich nach der Anzahl der auf dem Gebiet des Leistungserbringers lebenden Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gemäß amtlicher Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg zum Stichtag des jeweils vorletzten Jahres und beträgt 1088 pro Kind für das Jahr Die Höhe des Zuschusses für das Jahr 2005 und für nachfolgende Jahre wird nach der Veröffentlichung der Höhe des Landeszuschusses und der Anzahl der Kinder der Altersgruppe 0 bis unter 12 Jahre, durch den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik, vereinbart. Voraussetzung für die Zahlung des Zuschusses ist, dass der Leistungserbringer bis zum 01.Januar des laufenden Jahres formlos eine Mittelanforderung zur Auszahlung des Zuschusses an den Leistungsverpflichteten stellt. Die Zuschüsse zu den Kosten der Kindertagesbetreuung werden dem Leistungserbringer in vier Raten zum 01. Februar für das erste Quartal, zum 01. Mai für das zweite Quartal, zum 01. August für das dritte Quartal und zum 01. November für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres durch den Leistungsverpflichteten gezahlt. Spätestens zum Termin der ersten Ratenzahlung teilt der Leistungsverpflichtete dem Leistungserbringer die Gesamthöhe des jährlichen Zuschusses mit Widerspruchsbehörde Der Landkreis als Leistungsverpflichteter wird als Widerspruchsbehörde tätig. Über die Abhilfe eines Widerspruchs entscheidet der Leistungserbringer. Streitige Entscheidungen in Widerspruchsverfahren trifft der Landkreis. Er erlässt den Widerspruchsbescheid. 6. Grundlagen der Leistungserbringung Bedarfsplan Bis zur Beschlussfassung über einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung durch den Kreistag Barnim werden durch die Vertragspartner die in der Anlage aufgeführten Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des Leistungserbringers als bedarfsgerecht eingestuft. Die zum Vertragsabschluss gemäß gültiger Betriebserlaubnis festgeschriebenen Kapazitäten, der in der Anlage aufgeführten Kindertagesstätten, gelten als bedarfsgerecht. Geringfügige Kapazitätsänderungen sind zulässig. Die Bedarfsplanung erfolgt durch den Leistungsverpflichteten unter Beteiligung der Leistungserbringer. 7. Vertragsdauer und Kündigung, Nebenbestimmungen Der Leistungsvertrag beginnt am und endet am Änderungen/ Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Der Vertrag kann gekündigt werden, wenn eine veränderte Rechtslage oder Beschlüsse des Kreistages und der Gemeindevertretungen Veränderungen des Vertrages erforderlich machen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Eine Beendigung des Leistungsvertrages ist nur zum des Jahres möglich, die Kündigung hat bis zum des Jahres schriftlich zu erfolgen. Der Leistungsvertrag verlängert sich nach Ablauf des vorgenannten Leistungszeitraumes jeweils um ein Jahr, es sei denn durch einen der Vertragspartner wird der Wille zur Beendigung des Vertrages bis des Vorjahres schriftlich angezeigt. Eberswalde, den 27. Mai 2004 Panketal, den Für den Leistungsverpflichteten: gez. Ihrke Landrat gez. W. Bender Vorsitzender des Kreistages Für den Leistungserbringer: gez. Rainer Fornell Bürgermeister gez. i. V. Heinz-J. Friehe Vorsitzender der Gemeindevertretung

8 Seite 8 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/2004 Anlage Kindertagesstätten der Gemeinde Panketal, die laut Punkt 6. des öffentlich rechtlichen Vertrages als bedarfsgerecht eingestuft werden: Name der Kita Anschrift der Kita Integrationskindertagesstätte Pankekinder Schönower Str Zepernick Villa Kunterbunt Max-Lenk-Str Zepernick Kinderland Triftstr Zepernick Hort an der Grundschule Zepernick Schönerlinder Str Zepernick Knirpsenstadt Ahornallee Zepernick Spatzennest Zillertaler Str. 16 Kinderhaus Fantasia Schwanebeck Dorfstr. 14 d Schwanebeck Traumschloss Schönower Str Zepernick Bekanntmachungen der öffentlich-rechtlichen Verträge zur Übertragung der Aufgaben des Landkreises als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß der Änderung des KitaG vom 17. Dezember 2003 Teil X Gemeinde Wandlitz Zwischen dem vertreten durch und der vertreten durch Landkreis Barnim Heegermühler Straße Eberswalde (als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachfolgend - Leistungsverpflichteter genannt) den Landrat Herrn Bodo Ihrke Gemeinde Wandlitz Prenzlauer Chaussee Wandlitz (nachfolgend Leistungserbringer genannt) den Bürgermeister Herrn Udo Tiepelmann wird auf der Grundlage des 53 SGB X, des 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 Kindertagesstättengesetzes (KitaG) des Landes Brandenburg vom 17. Dezember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1- Nr. 16 vom ) folgender geschlossen: öffentlich rechtlicher Vertrag

9 Seite 9 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/ Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Übertragung von Aufgaben an den Leistungserbringer durch den Leistungsverpflichteten, die sich aus der Umsetzung des KitaG für das Land Brandenburg in der gültigen Fassung vom 17. Dezember 2003 und seinen Rechtsverordnungen ergeben. 2. Zielgruppe Zielgruppe sind die Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Leistungserbringers haben. 3. Grundsätze der Leistungserbringung Die Leistungserbringung durch den Leistungserbringer erfolgt auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes für das Land Brandenburg in der gültigen Fassung vom 17. Dezember 2003 und seinen Rechtsverordnungen. Der Leistungserbringer befördert die Entwicklung eines qualitativ hochwertigen und nach Inhalt und Form vielfältigen Tagesbetreuungsangebots. Dies umfasst ein Betreuungsangebot in Kindertagesstätten, in Tagespflege und sonstigen Formen der Tagesbetreuung. Durch den Leistungserbringer erfolgt die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen gemäß 1 KitaG. Der Leistungsverpflichtete behält sich das Recht der Prüfung der Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften vor. Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung der gültigen Rechtsvorschriften ergeben, gehen zu Lasten des Leistungserbringers. 4. Leistungen des Leistungserbringers 4.1. Vergabe von Plätzen in Tagesbetreuungsangeboten Die Prüfung des Rechtsanspruches gem. 1 (2,3,4) KitaG erfolgt durch den Leistungserbringer. Der Leistungserbringer kann den Rechtsanspruch durch die Bereitstellung von Plätzen in Kindertagesstätten, in Spielkreisen, integrierten Ganztagsangeboten von Schule und Kindertagesbetreuung und in Tagespflege erfüllen. Die Entscheidung, in welcher Form die Kindertagesbetreuung erfolgt, trifft der Leistungserbringer. Die Vermittlung eines Kindes in eine Tagespflegestelle kann durch den Leistungserbringer erfolgen, wenn diese Betreuungsform für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist, sofern hierfür geeignete Tagespflegepersonen zur Verfügung stehen. Zur Vergabe von Plätzen für Kinder mit einem besonderen Erziehungsbedarf, gemäß 1 Abs.2 Satz 2 KitaG, ist mit dem Leistungsverpflichteten Einvernehmen herzustellen. Die Mehrkosten für den besonderen Förderbedarf gemäß 12 Absatz 2 KitaG trägt der Landkreis Zulassung von Tagespflegepersonen Die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Tagespflegeperson erfolgt durch den Leistungserbringer unter Beteiligung des Leistungsverpflichteten Wunsch- und Wahlrecht Die Prüfung und Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes nach 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches sowie die Gewährung des dazu gehörigen Kostenausgleiches werden durch den Leistungserbringer im Rahmen seiner territorialen Zuständigkeit nach 16 (5) KitaG geregelt. Bei Gewährung des Wunsch- und Wahlrechtes hat die Wohnortgemeinde des Kindes den Ausgleich der Kosten für den betreffenden Platz zu zahlen Finanzierung Der Leistungserbringer übernimmt die Finanzierung der Kindertagesstätten gemäß KitaG 16 Abs. 2, der Tagespflege und sonstiger Formen der Tagesbetreuung. Die Berechnung der Zuschüsse an den jeweiligen Träger der Kindertagesstätten erfolgt auf der Grundlage der belegten Plätze an folgenden Stichtagen, 01. Dezember des Vorjahres für das erste Quartal des Folgejahres, 01. März für das zweite Quartal, 01. Juni für das dritte Quartal und 01. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres.

10 Seite 10 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/ Meldepflichten Der Leistungserbringer unterstützt den Leistungsverpflichteten in der Wahrnehmung seiner Planungsverantwortung, in dem er zu Stichtagen 01. Dezember, 01. März, 01. Juni und 01. September Art und Umfang der Tagesbetreuungsangebote und die Anzahl der vorliegenden Anträge auf Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen an den Leistungsverpflichteten meldet. Dazu werden durch den Leistungsverpflichteten gesonderte Formulare bereitgestellt und als verbindlich erklärt Nachweis der Anspruchsberechtigung Dem Leistungsverpflichteten ist jährlich die zweckmäßige Verwendung der Mittel durch den Leistungserbringer bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen. Dazu werden durch den Leistungsverpflichteten gesonderte Formulare bereitgestellt und als verbindlich erklärt. Übersteigt der Zuschuss die tatsächlichen Kosten der Kindertagesbetreuung, abzüglich der Einnahmen aus Essengeld und Elternbeiträgen, sind die überzahlten Mittel unverzüglich an den Leistungsverpflichteten zu überweisen. Die zurückgezahlten Mittel stellt der Leistungsverpflichtete den Leistungserbringern zur Verfügung, deren Versorgungsgrad den durchschnittlichen Versorgungsgrad im Landkreis übersteigt. Der Leistungsverpflichtete ermittelt den Versorgungsgrad an Hand der per betreuten und per laut Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg in den Gemeinden lebenden Kindern (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) des Vorjahres. Die Verteilung der Mittel erfolgt gleichmäßig. 5. Leistungen des Leistungsverpflichteten 5.1. fachliche Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote Der Leistungsverpflichtete trägt zur fachlichen Weiterentwicklung der Tagesbetreuungsangebote durch Praxisberatung, Qualifizierungsangebote für Mitarbeiterinnen und Tagespflegepersonen sowie durch Bereitstellung von Fördermitteln für Projekte bei Gewährung eines Kostenzuschusses Der Leistungsverpflichtete beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss. Der Zuschuss wird an den Leistungserbringer gezahlt. Dieser Zuschuss ist zur Anteilsfinanzierung des tatsächlich vorhandenen und notwendigen pädagogischen Personals in Einrichtungen sowie zur Finanzierung der Tagespflege und sonstiger Formen der Tagesbetreuung im Gebiet des Leistungserbringers zu verwenden. Für Ausgleichszahlungen, die auf Grund des Wunsch- und Wahlrechtes (Punkt 4.3. dieses Vertrages) durch den Leistungserbringer zu finanzieren sind, kann der Zuschuss verwendet werden. Der Zuschuss richtet sich nach der Anzahl der auf dem Gebiet des Leistungserbringers lebenden Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gemäß amtlicher Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg zum Stichtag des jeweils vorletzten Jahres und beträgt 1088 pro Kind für das Jahr Die Höhe des Zuschusses für das Jahr 2005 und für nachfolgende Jahre wird nach der Veröffentlichung der Höhe des Landeszuschusses und der Anzahl der Kinder der Altersgruppe 0 bis unter 12 Jahre, durch den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik, vereinbart. Voraussetzung für die Zahlung des Zuschusses ist, dass der Leistungserbringer bis zum 01.Januar des laufenden Jahres formlos eine Mittelanforderung zur Auszahlung des Zuschusses an den Leistungsverpflichteten stellt. Die Zuschüsse zu den Kosten der Kindertagesbetreuung werden dem Leistungserbringer in vier Raten zum 01. Februar für das erste Quartal, zum 01. Mai für das zweite Quartal, zum 01. August für das dritte Quartal und zum 01. November für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres durch den Leistungsverpflichteten gezahlt. Spätestens zum Termin der ersten Ratenzahlung teilt der Leistungsverpflichtete dem Leistungserbringer die Gesamthöhe des jährlichen Zuschusses mit Widerspruchsbehörde Der Landkreis als Leistungsverpflichteter wird als Widerspruchsbehörde tätig. Über die Abhilfe eines Widerspruchs entscheidet der Leistungserbringer. Streitige Entscheidungen in Widerspruchsverfahren trifft der Landkreis. Er erlässt den Widerspruchsbescheid.

11 Seite 11 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/ Grundlagen der Leistungserbringung Bedarfsplan Bis zur Beschlussfassung über einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung durch den Kreistag Barnim werden durch die Vertragspartner die in der Anlage aufgeführten Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des Leistungserbringers als bedarfsgerecht eingestuft. Die zum Vertragsabschluss gemäß gültiger Betriebserlaubnis festgeschriebenen Kapazitäten, der in der Anlage aufgeführten Kindertagesstätten, gelten als bedarfsgerecht. Geringfügige Kapazitätsänderungen sind zulässig. Die Bedarfsplanung erfolgt durch den Leistungsverpflichteten unter Beteiligung der Leistungserbringer. 7. Vertragsdauer und Kündigung, Nebenbestimmungen Der Leistungsvertrag beginnt am und endet am Änderungen/ Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Der Vertrag kann gekündigt werden, wenn eine veränderte Rechtslage oder Beschlüsse des Kreistages und der Gemeindevertretungen Veränderungen des Vertrages erforderlich machen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Eine Beendigung des Leistungsvertrages ist nur zum des Jahres möglich, die Kündigung hat bis zum des Jahres schriftlich zu erfolgen. Der Leistungsvertrag verlängert sich nach Ablauf des vorgenannten Leistungszeitraumes jeweils um ein Jahr, es sei denn durch einen der Vertragspartner wird der Wille zur Beendigung des Vertrages bis des Vorjahres schriftlich angezeigt. Eberswalde, den 27. Mai 2004 Wandlitz, den Für den Leistungsverpflichteten: gez. Ihrke Landrat gez. W. Bender Vorsitzender des Kreistages Für den Leistungserbringer: gez. Tiepelmann Bürgermeister gez. Hennersdorf Vorsitzender der Gemeindevertretung Anlage Kindertagesstätten der Gemeinde Wandlitz, die laut Punkt 6. des öffentlich rechtlichen Vertrages als bedarfsgerecht eingestuft werden: Name der Kita Anschrift der Kita "Rappelkiste" Primelstraße Basdorf Integrationskindertagesstätte Spatzennest E-Thälmann-Straße Klosterfelde Sonnenberg Dorfstraße Lanke Märchenland Mühlenbecker Straße Schönerlinde Hort Wandlitz Breitscheidstraße Wandlitz Traumland Schulstraße Schönwalde Pusteblume Thälmannstraße 95-97, 102/ Wandlitz Eichhörnchen Unter den Eichen Zerpenschleuse

12 Seite 12 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/2004 Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur 1. Änderungssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde vom zu dessen Verbandssatzung vom und zur Genehmigung nach 20 Abs. 4 S. 1 GKG Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde Öffentliche Bekanntmachung Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde, die zuständige Aufsichtsbehörde für den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde, Sitz: Stadt Eberswalde macht dessen 1. Änderungssatzung vom 21. September 2004 zu dessen Verbandssatzung vom 2. September 2003 und die Genehmigung vom 2. November 2004 zur Streichung der Niederschlagswasserbeseitigung aus den Verbandsaufgaben in seinem amtlichen Verkündungsblatt öffentlich bekannt. Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung einer Verbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist 20 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl Bbg I S. 194) in Verbindung mit den 10, 11 GKG. Das Genehmigungserfordernis für die Änderung der Verbandsaufgaben beruht auf 20 Abs. 4 S. 1 GKG. Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichungen hinzuweisen. Eberswalde, gez. Ihrke Landrat 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (ZWA) Aufgrund der 4, 6 und 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom (GVBl. I S. 194) i. V. m. 67, 68 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes vom (GVBl. I S. 301) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (ZWA) am folgende 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom in der Fassung der Bekanntmachung vom beschlossen: 1. In 2 Abs. 3 wird folgender Satz 1 eingefügt: Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der dem Zweckverband angehörigen Städte und Gemeinden; es erstreckt sich nicht auf Ortsteile, für die die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes nicht besteht (vgl. Anlage zu 2 Abs. 1). Der bisherigen Satz 1 wird Satz In 3 Abs. 3 wird (Schmutz- und Niederschlagswasser) ersetzt durch (Schmutzwasser i. S. d. 64 Abs. 1 BbgWG) Abs. 5 Satz 6 wird gestrichen. 4. Diese Satzung tritt am in Kraft. Eberswalde, den gez. Hein Verbandsvorsteher

13 Seite 13 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/2004 Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde vom zur Streichung der Niederschlagswasserbeseitigung aus den Verbandsaufgaben des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde DER LANDRAT DES LANDKREISES BARNIM als allgemeine untere Landesbehörde Heegermühler Str. 75, Eberswalde Rudolf-Breitscheid-Str. 36 Postfach Eberswalde Der Landrat des Landkreises Barnim, Rudolf-Breitscheid-Str. 36, Eberswalde Gegen Empfangsbekenntnis! Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde Verbandsvorsteher Herrn Wolfgang Hein Marienstraße Eberswalde Dienstort: Rudolf-Breitscheid-Str. 36 Amt: Dez. I, Rechtsamt bearbeitet von: Herrn Drope Telefon: / Telefax: / Internet: Ihr Zeichen: Ihre Bearbeiterin: Frau Laux Ihr Schreiben vom: Aktenzeichen: /04 Datum: 02. Nov (Bitte bei Antwort immer angeben!) Genehmigungsbescheid In dem Verwaltungsverfahren für den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde, vertreten durch den Verbandsvorsteher, Sitz: Stadt Eberswalde - Zweckverband - nach 20 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl Bbg I S. 194) wird im Zusammenhang mit der 1. Änderungssatzung des Zweckverbandes vom 21. September 2004 zu dessen Verbandssatzung vom 2. September 2003 (Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 14/2003 vom 3. Dezember 2003, S. 23 ff.) die Streichung der Niederschlagswasserbeseitigung aus den Verbandsaufgaben (vgl. 3 Abs. 3 Verbandssatzung) von der unteren Kommunalaufsichtsbehörde (Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde) Gründe: genehmigt. 1. Der Zweckverbande untersteht nach 27 Abs. 1 Nr. 2 GKG der Rechtsaufsicht der unteren Kommunalaufsichtsbehörde, weil er seinen Verwaltungssitz im Gebiet des Landkreises Barnim hat, dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der unteren Kommunalaufsichtsbehörde. Untere Kommunalaufsichtsbehörde ist der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde.

14 Seite 14 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/ Der Zweckverband hat mit Schreiben vom an die untere Kommunalaufsichtsbehörde beantragt, ihm im Zusammenhang mit seiner 1. Änderungssatzung vom zu seiner Verbandssatzung vom die Genehmigung nach 20 Abs. 4 S. 1 GKG zu erteilen. Durch die Neufassung von 3 Abs. 3 der Verbandssatzung durch Nr. 2 der 1. Änderungssatzung wurde aus den Verbandsaufgaben des Zweckverbandes die Niederschlagswasserbeseitigung herausgenommen. Mit dem geplanten Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung zum beschränkt der Zweckverband im Bereich der Abwasserbeseitigung seine sachliche Zuständigkeit auf die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne von 64 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (Bbg WG) vom (GVBl Bbg I S. 302) mit seinen späteren Änderungen. Die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung fällt dann wieder an die Verbandsmitglieder zurück. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes hat auf ihrer Sitzung am die 1. Änderungssatzung mit 15 Ja-Stimmen einschließlich Eberswalde beschlossen. Es gab keine Gegenstimmen und keine Enthaltungen. Von den 19 Verbandsmitgliedern waren 15 Verbandsmitglieder vertreten. Bis zur Verabschiedung der 1. Änderungssatzung durch die Verbandsversammlung am hatte der Zweckverband lediglich in der Gemarkung des Verbandsmitgliedes Stadt Eberswalde Anlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung betrieben (2 Regenwasserrückhaltebecken, 6 Sandfänge). In den Gemarkungen der übrigen 18 Verbandsmitglieder existieren keine Anlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung. Insgesamt hat für den Zweckverband die Niederschlagswasserbeseitigung im Rahmen seiner Verbandsaufgaben eine geringe Bedeutung, weshalb er hier auch keine Schwerpunkte für seine zukünftige Entwicklung gesetzt hat. 3. Auf Grund dieser Situation konnte die untere Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen der 1. Änderungssatzung das Herausnehmen der Niederschlagswasserbeseitigung aus der sachlichen Zuständigkeit des Zweckverbandes genehmigen. Rechtsgrundlage für diese Genehmigung ist 20 Abs. 4 S. 1 GKG, dessen formalrechtliche und inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sind. Nach 20 Abs. 4 S. 1 GKG hat die Kommunalaufsichtsbehörde bei Freiverbänden, wozu auch der Zweckverband zählt, im Rahmen von Verbandssatzungsänderungen Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, Änderung von Verbandsaufgaben, die Auflösung des Zweckverbandes und die Aufnahme von Bestimmungen über die Einstellung von Dienstkräften zu genehmigen. a) Die Ausgliederung der Niederschlagswasserbeseitigung aus der sachlichen Zuständigkeit des Zweckverbandes und dessen Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung ist eine Änderung der Verbandsaufgabe (Aufgabenreduzierung). Der in diesem Zusammenhang beachtliche formalrechtliche Gesichtspunkt der erforderlichen Mehrheit bei der Entscheidung der Verbandsversammlung, also zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl sowie einstimmige Beschlussfassung ( 20 Abs. 1 S. 1 GKG), ist erfüllt. b) Schließlich kann die untere Kommunalaufsichtsbehörde es auch aus inhaltlichen Gründen akzeptieren, dass mit der 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung die Niederschlagswasserbeseitigung aus der sachlichen Zuständigkeit des Zweckverbandes herausgenommen wird und damit in die sachliche Zuständigkeit der einzelnen Verbandsmitglieder zurückfällt, die dann im Rahmen ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeiten wieder für die Niederschlagswasserbeseitigung verantwortlich sind. Hier ist zu berücksichtigen, dass das Genehmigungserfordernis nach 20 Abs. 4 S. 1 GKG bei der Änderung von Verbandsaufgaben im Rahmen der Änderung der Verbandssatzung ein kondominialer Akt ist, d.h. ein Mitwirkungsrecht des Staates, durch das er eigene, nur ihm zugewiesene Verwaltungsziele verfolgt. Dazu gehört seine Einflussnahme bei der Festlegung von sachlichen Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern der mittelbaren Staatsverwaltung, zu denen auch Städte, Gemeinden und Zweckverbände zählen. Hier kann aus der Sicht der unteren Kommunalaufsichtsbehörde die sachliche Zuständigkeit für die Niederschlagswasserbeseitigung vom Zweckverband auf die einzelnen 19 Verbandsmitglieder zurückübertragen werden, weil in diesem Vorgang auf Grund von lokalen Gegebenheiten die Niederschlagswasserbeseitigung im Gegensatz zur Straßenentwässerung ohnehin nur für ein einziges Verbandsmitglied (Stadt Eberswalde) praktische Bedeutung hat und somit Gesichtspunkte der gemeinschaftlichen Aufgabenerfüllung hier keine Rolle spielen. Unter diesen Umständen ist es auch verständlich, dass die betroffene Stadt Eberswalde wieder in dieser Angelegenheit zuständig sein möchte, um weitergehende Ziele verfolgen zu können, die sonst nicht zu realisieren sind, weil Absprachen mit dem Zweckverband erforderlich sind, der in diesem Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung keine Schwerpunkte seiner Tätigkeit sieht. Schließlich berücksichtigt die untere Kommunalaufsichtsbehörde auch, dass die Niederschlagswasserbeseitigung im Gegensatz zur Schmutzwasserbeseitigung auch der Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist, zu dessen Beseitigung grundsätzlich die Grundstückseigentümer verpflichtet sind ( 66 Abs. 2 Nr. 1 Bbg WG), indem sie es auf ihren Grundstücken verrieseln lassen. Insofern ergibt sich für einen Aufgabenträger aus seiner sachlichen Zuständigkeit für die Niederschlagswasserbeseitigung im allgemeinen kein Handlungsbedarf. Eine andere Situation ist nur dann gegeben, wenn im Bereich von befestigten und bebauten Grundstücken ein gesammeltes Fortleiten des Niederschlagswassers erforderlich werden sollte, wovon mit Ausnahme der Stadt Eberswalde bei den übrigen 18 Verbandsmitgliedern nicht auszugehen ist.

15 Seite 15 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/2004 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der unteren Kommunalaufsichtsbehörde (Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde), Rudolf Breitscheid Str. 36, Eberswalde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. gez. Ihrke Landrat Bekanntmachung der Termine zur schriftlichen Jägerprüfung 2005 Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Oberste Jagdbehörde des Landes Brandenburg hat den Termin für die schriftliche Jägerprüfung 2005 auf den festgelegt , Uhr Die Antragsunterlagen zur Ablegung der Jägerprüfung müssen bis zum bei der Unteren Jagdbehörde des Landkreises Barnim, Heegermühler Str. 75 in Eberswalde vollständig vorliegen. Im Auftrag gez. Haak Amtsleiterin Ordnungsamt Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes Panketal zu den Beschlüssen der Verbandsversammlung des AZV Panketal Nr. 08/2004, Nr. 09/2004, Nr. 10/2004, Nr. 13/2004 und Nr. 14/2004 vom Abwasserzweckverband Panketal Öffentliche Bekanntmachung Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Panketal hat auf ihrer vierten Sitzung im Jahr 2004 am folgenden Beschluss gefasst: Beschluss zur Beschlussvorlage 08/2004 Datum der Ausfertigung der Urkunde: Betreff: Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2003 Bezug: Bericht über die durchgeführte Prüfung des Jahresabschlusses zum Bericht vom

16 Seite 16 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/2004 Beschluss: 1. Auf der Grundlage des Prüfberichtes vom über die durchgeführte Prüfung des Jahresabschlusses zum , wird der geprüfte Jahresabschluss 2003 mit einer Bilanzsumme von ,37 EUR festgestellt. Das Eigenkapital des Verbandes unter Berücksichtigung des Verlustvortrages und des Jahresüberschusses beträgt ,41 EUR Der Jahresüberschuss aus der Gewinn- u. Verlustrechnung beträgt ,37 EUR 2. Behandlung des Jahresüberschusses 2003 Der Jahresüberschuss in Höhe von ,37 EUR wird in Höhe von ,63 EUR zum Ausgleich des Verlustvortrages herangezogen und in Höhe von ,74 EUR auf neue Rechnung vorgetragen. 3. Entlastung der Verbandsvorsteherin Der Verbandsvorsteherin, Frau Steffi Thede, wird für das Wirtschaftsjahr 2003 Entlastung erteilt. Der Beschluss wurde mit 22 Stimmen gefasst. Der Jahresabschlussbericht 2003 liegt zur Einsichtnahme zu den Bürozeiten im AZV Panketal aus. Panketal, gez. Steffi T h e d e Verbandsvorsteherin des Abwasserzweckverbandes Panketal Abwasserzweckverband Panketal Öffentliche Bekanntmachung Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Panketal hat auf ihrer vierten Sitzung im Jahr 2004 am folgenden Beschluss gefasst: Beschluss zur Beschlussvorlage 09/2004 Datum der Ausfertigung der Urkunde: Betreff: Wirtschaftsplan Nachtrag Bezug: Zusammenstellung nach 15 Abs. 1 Eig V für das Wirtschaftsjahr 2004 Beschluss: Festsetzungsbeschluss Die Verbandsversammlung des AZV Panketal beschließt aufgrund von 7 Nr. 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung) vom 27. März 1995 (GVBl II S. 314) in Verbindung mit 8 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl S. 685) den 1. Nachtrag des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2004 bestehend aus den Festsetzungen im Sinne des 76 Abs. 2 GO, dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und den Zusammenstellungen der nach den 84, 85, 86 und 87 GO genehmigungspflichtigen Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächtigungen, Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte sowie Kassenkredite (Seiten 1-7 des 1. Nachtrages zum Wirtschaftsplan 2004 vom ). 1. Es betragen 1.1 im Erfolgsplan die Erträge EUR die Aufwendungen EUR der Jahresgewinn EUR der Jahresverlust 0 EUR

17 Seite 17 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/ im Vermögensplan die Einnahmen die Ausgaben EUR EUR 2. Es werden festgesetzt 2.1 der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen im Vermögensplan auf 0 EUR 2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR 2.3 der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 EUR 2.4 die Verbandsumlage auf 0 EUR Der Beschluss wurde mit 22 Stimmen gefasst. Panketal, gez. Steffi T h e d e Verbandsvorsteherin des Abwasserzweckverbandes Panketal Abwasserzweckverband Panketal Öffentliche Bekanntmachung Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Panketal hat auf ihrer vierten Sitzung im Jahr 2004 am folgenden Beschluss gefasst: Beschluss zur Beschlussvorlage 10/2004 Datum der Ausfertigung der Urkunde: Betreff: Wirtschaftsplan Nachtrag Bezug: Investitionsprogramm für die Jahre Beschluss: Die Verbandsversammlung des AZV Panketal beschließt auf Grund von 83 Abs. 4 S. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl I S. 398) in Verbindung mit 8 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl S. 685) das Investitionsprogramm für die Jahre mit Stand vom (Anlage 3 des 1. Nachtrages zum Wirtschaftsplan 2004 vom ). Abstimmungsergebnis: 17 dafür, 5 Enthaltung Panketal, gez. Steffi T h e d e Verbandsvorsteherin des Abwasserzweckverbandes Panketal

18 Seite 18 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/2004 Abwasserzweckverband Panketal Öffentliche Bekanntmachung Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Panketal hat auf ihrer vierten Sitzung im Jahr 2004 am folgenden Beschluss gefasst: Beschluss zur Beschlussvorlage 13/2004 Datum der Ausfertigung der Urkunde: Betreff: Wirtschaftsplan 2005 Bezug: Zusammenstellung nach 15 Abs. 1 Eig V für das Wirtschaftsjahr 2005 Beschluss: Festsetzungsbeschluss Die Verbandsversammlung des AZV Panketal beschließt aufgrund von 7 Nr. 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung) vom 27. März 1995 (GVBl II S. 314) in Verbindung mit 8 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl S. 685) den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2005 bestehend aus den Festsetzungen im Sinne des 76 Abs. 2 GO, dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und den Zusammenstellungen der nach den 84, 85, 86 und 87 GO genehmigungspflichtigen Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächtigungen, Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte sowie Kassenkredite (Seiten 1-7 des Wirtschaftsplanes 2005 vom ). 1. Es betragen 1.1 im Erfolgsplan die Erträge EUR die Aufwendungen EUR der Jahresgewinn EUR der Jahresverlust 0 EUR 1.2 im Vermögensplan die Einnahmen EUR die Ausgaben EUR 2. Es werden festgesetzt 2.1 der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen im Vermögensplan auf 0 EUR 2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR 2.3 der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 EUR 2.4 die Verbandsumlage auf 0 EUR Der Beschluss wurde mit 22 Stimmen gefasst. Panketal, gez. Steffi T h e d e Verbandsvorsteherin des Abwasserzweckverbandes Panketal Abwasserzweckverband Panketal Öffentliche Bekanntmachung Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Panketal hat auf ihrer vierten Sitzung im Jahr 2004 am folgenden Beschluss gefasst: Beschluss zur Beschlussvorlage 14/2004 Datum der Ausfertigung der Urkunde:

19 Seite 19 Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 13/2004 Betreff: Wirtschaftsplan 2005 Bezug: Investitionsprogramm für die Jahre Beschluss: Festsetzungsbeschluss Die Verbandsversammlung des AZV Panketal beschließt auf Grund von 83 Abs. 4 S. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl I S. 398) in Verbindung mit 8 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl S. 685) das Investitionsprogramm für die Jahre (Anlage 3 des Wirtschaftsplanes 2005 vom ). Der Beschluss wurde mit 22 Stimmen gefasst. Panketal, gez. Steffi T h e d e Verbandsvorsteherin des Abwasserzweckverbandes Panketal Bekanntmachungen der Sparkasse Barnim Sparkasse Barnim Eberswalde, Die Sparkassenbücher Nr.: A U F G E B O T sind in Verlust geraten. Sie werden hiermit aufgeboten. Die Inhaber der Sparkassenbücher werden aufgefordert, unter Vorlage des Sparkassenbuches binnen drei Monaten ihre Rechte anzumelden, andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Sparkasse Barnim Der Vorstand Sparkasse Barnim Eberswalde, Die Sparkassenbücher Nr.: werden hiermit für kraftlos erklärt. Sparkasse Barnim Der Vorstand K R A F T L O S E R K L Ä R U N G Ende des amtlichen Teils

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