FÄLLE UND FALLEN. Prof.Dr.med.Prof.h.c.Dr.h.c. ALEXANDER T.TEICHMANN

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1 FÄLLE UND FALLEN Prof.Dr.med.Prof.h.c.Dr.h.c. ALEXANDER T.TEICHMANN

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3 ZIVILRECHT / STRAFRECHT / SOZIALRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN

4 PRÄNATALDIAGNOSTIK UND 218 OLG STUTTGART 2005 KLAGE GEGEN NIEDERGELASSENE ÄRZTIN ANSPRUCHSGRUND: ÜBERSEHENE BEIDSEITIGE FEMURUND HUMERUSVERKÜRZUNG BEI US i.d. 14. SSW. BEI GESCHULDETER KORREKTER DIAGNOSE WÄRE EINE ABRUPTIO VORGENOMMEN WORDEN. BEFUND: 6 JÄHRIGER KNABE VON ÜBERDURCHSCHNITTLICHER INTELLIGENZ MIT AUSGEPRÄGTER PROTHETISCH VERSORGTER DYSMELIE MUTTER: PASSAGERE MENSTRUATIONSSTÖRUNGEN UND ZWEI WÖCHIGE PSYCHOLOGISCHE BERATUNG

5 PRÄNATALDIAGNOSTIK UND 218 OLG STUTTGART 2005 SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN: DIAGNOSTISCHER STANDARD UNTERSCHRITTEN, RICHTIGE DIAGNOSE GESCHULDET, i.e. BEHANDLUNGSFEHLER FESTGESTELLT FRAGE DES OLG: WELCHE GESUNDHEITSGEFÄHRDUNGEN DER WERDENDEN MUTTER WÄREN ZUM ENTSCHEIDUNGSRELEVANTEN ZEITPUNKTÄRZTLICH FESTZUSTELLEN GEWESEN? SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN: MENSTRUATIONSSTÖRUNGEN UND ZWEIWÖCHIGE PSYCHOLOGISCHE B EHANDLUNG

6 PRÄNATALDIAGNOSTIK UND 218 OLG STUTTGART 2005 URTEIL: KLAGE ABGEWIESEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN, DER VERWEIS AUF DIE MÖGLICHKEIT EINER ggf. IM AUSLAND NACH DORT GELTENDEM RECHT LEGALEN ABRUPTIO WURDE UNTER HINWEIS AUF DIE RECHTSSYSTEMATIK ZURÜCKGEWIESEN

7 218a Abs 2 SCHWANGERSCHAFTSBBRUCH AUS MEDIZINISCHER INDIKATION DIE RECHTSWIDRIGKEIT ENTFÄLLT, WENN DER ABBRUCH DER SCHWANGERSCHAFT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GEGENWÄRTIGEN UND ZUKÜNFTIGEN LEBENSVERHÄLTNISSE DER SCHWANGEREN NACH ÄRZTLICHER ERKENNTNIS ANGEZEIGT IST, UM EINE GEFAHR FÜR DAS LEBEN ODER DIE GEFAHR EINER SCHWERWIEGENDEN BEEINTRÄCHTIGUNG DES KÖRPERLICHEN ODER SEELISCHEN GESUNDHEITSZUSTANDES DER SCHWANGERN ABZUWENDEN UND DIE GEFAHR NICHT AUF EINE ANDERE FÜR SIE ZUMUTBARE WEISE ABGEWENDET WERDEN KANN.

8 218a Abs.2 DIE SCHÄDIGUNG ALLEIN UND SEI SIE NOCH SO SCHWER- IST KEIN KRITERIUM FÜR EINE ABRUPTIO. ES KOMMT ALLEIN AUF DIE AUSWIRKUNG DER SCHÄDIGUNG AUF DIE GESUNDHEIT DER MUTTER AN! DABEI KANN DIE GEFÄHRDUNG BESTEHEN IN EINER GEFAHR FÜR DAS LEBEN DER SCHWANGEREN, ODER IN EINER SCHWERWIEGENDEN BEEINTRÄCHTIGUNG IHRES KÖRPERLICHEN ODER SEELISCHEN GESUNDHEITSZUSTANDES.

9 CONCLUSIO DER INHALT DES 218 WIRD VERBREITET MISSVERSTANDEN FEHLBILDUNGEN ODER CHROMOSOMENANOMALIEN PER SE SIND KEIN ABTREIBUNGSGRUND VON DEN BEKANNTEN METHODEN DER PRÄNATALDIAGNOSTIK IST NUR DIE CHORIONZOTTENBIOPSIE HINREICHEND SENSITIV, SPEZIFISCH UND RECHTZEITIG! DIE STRAFFREIHEIT DER ILLEGALEN ABRUPTIO GILT NUR FÜR DIE SCHWANGERE

10 ZIVILRECHT HAFTUNG AUS BEHANDLUNGSVERTRAG DIENST / WERKVERTRAG BEWEISPFLICHT DES KLÄGERS BEWEISERHEBUNG u.a. DURCH SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN bzw. -ANHÖRUNG

11 STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNG i.d.r. WEGEN KÖRPERVERLETZUNG ALS UNERLAUBTER HANDLUNG VERSCHULDENSNACHWEIS DURCH ERMITTLUNGSBEHÖRDE KAUSALITÄTSNACHWEIS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit GELD- ODER FREIHEITSSTRAFE, KEINE SCHADENSHAFTUNG

12 SOZIALRECHT HAFTUNG AUS BEHANDLUNGSVERTRAG MIT KV/KK NEBENPFLICHTEN BEWEISPFLICHT DES BEKLAGTEN BEWEISERHEBUNG u.a. DURCH MEDIZINISCHEN DIENST DER KK

13 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN

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15 SACHVERSTÄNDIGENWESEN FACHZUGEHÖRIGKEIT KOMPETENZ PFLICHT ZUR GUTACHTENERSTELLUNG BESORGNIS DER BEFANGENHEIT AUFBAU DES SV-GUTACHTENS HAFTUNG DES SV

16 BEFANGENHEIT DES SV PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUM BEKLAGTEN GEMEINSAME AUS- WEITERBILDUNG GEMEINSAME WISS. TÄTIGKEIT ERSTELLUNG EINES PRIVATGUTACHTENS BEFANGEN IN ANALOGEM RECHTSSTREIT JEDE ART EINES PROZESSRELEVANTEN INTERESSENSKONFLIKTES ÜBERSCHREITEN DES BEWEISBESCHLUSSES PARTEILICH ERSCHEINENDE FORMULIERUNGEN...

17 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN

18 BEHANDLUNGSFEHLER FEHLERHAFTE DIAGNOSE FEHLERHAFTE INDIKATIONSSTELLUNG FEHLERHAFTE BEHANDLUNG VERLETZUNG DER GEBOTENEN SORGFALT UNTERLASSUNG insb. DER ERHEBUNG GEBOTENER BEFUNDE

19 SCHWERE DES BEHANDLUNGSFEHLERS Sog. EINFACHER BEHANDLUNGSFEHLER Sog. GROBER BEHANDLUNGSFEHLER, der einem sorgfältig arbeitenden Arzt eines Fachgebietes schlechterdings nicht unterlaufen darf, bzw. gegen elementare Regeln des Faches verstößt DIE FESTELLUNG EINES GROBEN BEHANDLUNGSFEHLERS DURCH DAS GERICHT HAT BEWISERLEICHETERUNGEN BIS HIN ZUR BEWEISLASTUMKEHR ZU GUNSTEN DES KLÄGERS ZUR FOLGE!

20 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN

21 BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT WAR DIE ERHEBUNG EINES BEFUNDES GEBOTEN? WELCHER BEFUND WÄRE MIT WELCHER WAHRSCHEINLICHKEIT ERHOBEN WORDEN? WIE WÄRE AUF DEN HYPOTHETISCHEN BEFUND ZU REAGIEREN GEWESEN?

22 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN

23 BEHANDLUNGSSTANDARD FACHARZTSTANDARD STANDARD IST NICHT DAS OPTIMUM ÜBLICHE VORGEHENSWEISE LEITLINIEN ÄNDERUNG DES GEBOTENEN STANDARDS

24 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN

25 Verlorene Lebenserwartung durch Einzelentscheidungen ( HEILMANN 2002)

26 RISIKOKOMMUNIKATION WAHRSCHEINLICHKEIT, MIT DER SICH EIN RISIKOVERWIRKLICHT = QUANTITÄT BEDEUTUNG UND AUSMASS DES VERWIRKLICHTEN RISIKOS = QUALITÄT RISIKOFORMEL R = p x S (p-wahrscheinlichkeit, S- SCHADEN)

27 TYPISCHE KOMPLIKATION... eine solche, die auch unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht stets sicher zu vermeiden ist NICHT BEWEISEND FÜR FEHLERHAFTES UNDDAMITHAFTUNGSBEGRÜNDENDES VORGEHEN

28 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN

29 DOKUMENTATION BEHANDLUNG DOKUMENTATION HAFTUNG RICHTIG RICHTIG NEIN RICHTIG FALSCH JA FALSCH RICHTIG JA FALSCH FALSCH NEIN

30 DOKUMENTATION DIE ÄRZTLICHE DOKUMENTATION DIENT AUSSCHLIESSLICH MEDIZINISCHEN ZWECKEN SIE DIENT NICHT DER ABWEHR VON HAFTUNGSANSPRÜCHEN WAS NICHT DOKUMENTIERT IST, IST AUCH NICHTGEMACHT WORDEN ALLGEMEINE VORGEHENSWEISEN BEWEISERHEBUNG DURCH ZEUGENBEFRAGUNG

31 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN

32 KAUSALITÄT DER FESTGESTELLTE BEHANDLUNGSFEHLER IST NOTWENDIGE BEDINGUNG DES EINGETRENEN SCHADENS EINFACHER BH: KAUSALITÄT HOCH WAHRSCHEINLICH GROBER BH: SCHADEN NUR MÖGLICH

33 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN

34 AUFKLÄRUNG RISIKOAUFKLÄRUNG THERAPEUTISCHE AUFKLÄRUNG IM GROSSEN UND GANZEN TYPISCHE KOMPLIKATIONEN UNABHÄNGIG VON DEREN HÄUFIGKEIT DOKUMENTATION DER A.

35 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN

36 ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG DECKUNGSSUMME RÜCKSTELLUNGEN UND PRÄMIENERHÖHUNGEN VERLAGERUNG VON LASTEN AUF LEISTUNGSERBRINGER STRATEGIEN DER KRANKENVERSICHERER

37 RISIKOMANAGEMENT STRUKTUREN ORGANISATION ÜBERNAHME VON AUFTRÄGEN MEDIZINISCHES SPEKTRUM DOKUMENTATION KOMMUNIKATION PERSÖNLICHE PROFILE

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