FÄLLE UND FALLEN. Prof.Dr.med.Prof.h.c.Dr.h.c. ALEXANDER T.TEICHMANN
|
|
- Liese Junge
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FÄLLE UND FALLEN Prof.Dr.med.Prof.h.c.Dr.h.c. ALEXANDER T.TEICHMANN
2
3 ZIVILRECHT / STRAFRECHT / SOZIALRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN
4 PRÄNATALDIAGNOSTIK UND 218 OLG STUTTGART 2005 KLAGE GEGEN NIEDERGELASSENE ÄRZTIN ANSPRUCHSGRUND: ÜBERSEHENE BEIDSEITIGE FEMURUND HUMERUSVERKÜRZUNG BEI US i.d. 14. SSW. BEI GESCHULDETER KORREKTER DIAGNOSE WÄRE EINE ABRUPTIO VORGENOMMEN WORDEN. BEFUND: 6 JÄHRIGER KNABE VON ÜBERDURCHSCHNITTLICHER INTELLIGENZ MIT AUSGEPRÄGTER PROTHETISCH VERSORGTER DYSMELIE MUTTER: PASSAGERE MENSTRUATIONSSTÖRUNGEN UND ZWEI WÖCHIGE PSYCHOLOGISCHE BERATUNG
5 PRÄNATALDIAGNOSTIK UND 218 OLG STUTTGART 2005 SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN: DIAGNOSTISCHER STANDARD UNTERSCHRITTEN, RICHTIGE DIAGNOSE GESCHULDET, i.e. BEHANDLUNGSFEHLER FESTGESTELLT FRAGE DES OLG: WELCHE GESUNDHEITSGEFÄHRDUNGEN DER WERDENDEN MUTTER WÄREN ZUM ENTSCHEIDUNGSRELEVANTEN ZEITPUNKTÄRZTLICH FESTZUSTELLEN GEWESEN? SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN: MENSTRUATIONSSTÖRUNGEN UND ZWEIWÖCHIGE PSYCHOLOGISCHE B EHANDLUNG
6 PRÄNATALDIAGNOSTIK UND 218 OLG STUTTGART 2005 URTEIL: KLAGE ABGEWIESEN, REVISION NICHT ZUGELASSEN, DER VERWEIS AUF DIE MÖGLICHKEIT EINER ggf. IM AUSLAND NACH DORT GELTENDEM RECHT LEGALEN ABRUPTIO WURDE UNTER HINWEIS AUF DIE RECHTSSYSTEMATIK ZURÜCKGEWIESEN
7 218a Abs 2 SCHWANGERSCHAFTSBBRUCH AUS MEDIZINISCHER INDIKATION DIE RECHTSWIDRIGKEIT ENTFÄLLT, WENN DER ABBRUCH DER SCHWANGERSCHAFT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GEGENWÄRTIGEN UND ZUKÜNFTIGEN LEBENSVERHÄLTNISSE DER SCHWANGEREN NACH ÄRZTLICHER ERKENNTNIS ANGEZEIGT IST, UM EINE GEFAHR FÜR DAS LEBEN ODER DIE GEFAHR EINER SCHWERWIEGENDEN BEEINTRÄCHTIGUNG DES KÖRPERLICHEN ODER SEELISCHEN GESUNDHEITSZUSTANDES DER SCHWANGERN ABZUWENDEN UND DIE GEFAHR NICHT AUF EINE ANDERE FÜR SIE ZUMUTBARE WEISE ABGEWENDET WERDEN KANN.
8 218a Abs.2 DIE SCHÄDIGUNG ALLEIN UND SEI SIE NOCH SO SCHWER- IST KEIN KRITERIUM FÜR EINE ABRUPTIO. ES KOMMT ALLEIN AUF DIE AUSWIRKUNG DER SCHÄDIGUNG AUF DIE GESUNDHEIT DER MUTTER AN! DABEI KANN DIE GEFÄHRDUNG BESTEHEN IN EINER GEFAHR FÜR DAS LEBEN DER SCHWANGEREN, ODER IN EINER SCHWERWIEGENDEN BEEINTRÄCHTIGUNG IHRES KÖRPERLICHEN ODER SEELISCHEN GESUNDHEITSZUSTANDES.
9 CONCLUSIO DER INHALT DES 218 WIRD VERBREITET MISSVERSTANDEN FEHLBILDUNGEN ODER CHROMOSOMENANOMALIEN PER SE SIND KEIN ABTREIBUNGSGRUND VON DEN BEKANNTEN METHODEN DER PRÄNATALDIAGNOSTIK IST NUR DIE CHORIONZOTTENBIOPSIE HINREICHEND SENSITIV, SPEZIFISCH UND RECHTZEITIG! DIE STRAFFREIHEIT DER ILLEGALEN ABRUPTIO GILT NUR FÜR DIE SCHWANGERE
10 ZIVILRECHT HAFTUNG AUS BEHANDLUNGSVERTRAG DIENST / WERKVERTRAG BEWEISPFLICHT DES KLÄGERS BEWEISERHEBUNG u.a. DURCH SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN bzw. -ANHÖRUNG
11 STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNG i.d.r. WEGEN KÖRPERVERLETZUNG ALS UNERLAUBTER HANDLUNG VERSCHULDENSNACHWEIS DURCH ERMITTLUNGSBEHÖRDE KAUSALITÄTSNACHWEIS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit GELD- ODER FREIHEITSSTRAFE, KEINE SCHADENSHAFTUNG
12 SOZIALRECHT HAFTUNG AUS BEHANDLUNGSVERTRAG MIT KV/KK NEBENPFLICHTEN BEWEISPFLICHT DES BEKLAGTEN BEWEISERHEBUNG u.a. DURCH MEDIZINISCHEN DIENST DER KK
13 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN
14
15 SACHVERSTÄNDIGENWESEN FACHZUGEHÖRIGKEIT KOMPETENZ PFLICHT ZUR GUTACHTENERSTELLUNG BESORGNIS DER BEFANGENHEIT AUFBAU DES SV-GUTACHTENS HAFTUNG DES SV
16 BEFANGENHEIT DES SV PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUM BEKLAGTEN GEMEINSAME AUS- WEITERBILDUNG GEMEINSAME WISS. TÄTIGKEIT ERSTELLUNG EINES PRIVATGUTACHTENS BEFANGEN IN ANALOGEM RECHTSSTREIT JEDE ART EINES PROZESSRELEVANTEN INTERESSENSKONFLIKTES ÜBERSCHREITEN DES BEWEISBESCHLUSSES PARTEILICH ERSCHEINENDE FORMULIERUNGEN...
17 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN
18 BEHANDLUNGSFEHLER FEHLERHAFTE DIAGNOSE FEHLERHAFTE INDIKATIONSSTELLUNG FEHLERHAFTE BEHANDLUNG VERLETZUNG DER GEBOTENEN SORGFALT UNTERLASSUNG insb. DER ERHEBUNG GEBOTENER BEFUNDE
19 SCHWERE DES BEHANDLUNGSFEHLERS Sog. EINFACHER BEHANDLUNGSFEHLER Sog. GROBER BEHANDLUNGSFEHLER, der einem sorgfältig arbeitenden Arzt eines Fachgebietes schlechterdings nicht unterlaufen darf, bzw. gegen elementare Regeln des Faches verstößt DIE FESTELLUNG EINES GROBEN BEHANDLUNGSFEHLERS DURCH DAS GERICHT HAT BEWISERLEICHETERUNGEN BIS HIN ZUR BEWEISLASTUMKEHR ZU GUNSTEN DES KLÄGERS ZUR FOLGE!
20 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN
21 BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT WAR DIE ERHEBUNG EINES BEFUNDES GEBOTEN? WELCHER BEFUND WÄRE MIT WELCHER WAHRSCHEINLICHKEIT ERHOBEN WORDEN? WIE WÄRE AUF DEN HYPOTHETISCHEN BEFUND ZU REAGIEREN GEWESEN?
22 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN
23 BEHANDLUNGSSTANDARD FACHARZTSTANDARD STANDARD IST NICHT DAS OPTIMUM ÜBLICHE VORGEHENSWEISE LEITLINIEN ÄNDERUNG DES GEBOTENEN STANDARDS
24 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN
25 Verlorene Lebenserwartung durch Einzelentscheidungen ( HEILMANN 2002)
26 RISIKOKOMMUNIKATION WAHRSCHEINLICHKEIT, MIT DER SICH EIN RISIKOVERWIRKLICHT = QUANTITÄT BEDEUTUNG UND AUSMASS DES VERWIRKLICHTEN RISIKOS = QUALITÄT RISIKOFORMEL R = p x S (p-wahrscheinlichkeit, S- SCHADEN)
27 TYPISCHE KOMPLIKATION... eine solche, die auch unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht stets sicher zu vermeiden ist NICHT BEWEISEND FÜR FEHLERHAFTES UNDDAMITHAFTUNGSBEGRÜNDENDES VORGEHEN
28 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN
29 DOKUMENTATION BEHANDLUNG DOKUMENTATION HAFTUNG RICHTIG RICHTIG NEIN RICHTIG FALSCH JA FALSCH RICHTIG JA FALSCH FALSCH NEIN
30 DOKUMENTATION DIE ÄRZTLICHE DOKUMENTATION DIENT AUSSCHLIESSLICH MEDIZINISCHEN ZWECKEN SIE DIENT NICHT DER ABWEHR VON HAFTUNGSANSPRÜCHEN WAS NICHT DOKUMENTIERT IST, IST AUCH NICHTGEMACHT WORDEN ALLGEMEINE VORGEHENSWEISEN BEWEISERHEBUNG DURCH ZEUGENBEFRAGUNG
31 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN
32 KAUSALITÄT DER FESTGESTELLTE BEHANDLUNGSFEHLER IST NOTWENDIGE BEDINGUNG DES EINGETRENEN SCHADENS EINFACHER BH: KAUSALITÄT HOCH WAHRSCHEINLICH GROBER BH: SCHADEN NUR MÖGLICH
33 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN
34 AUFKLÄRUNG RISIKOAUFKLÄRUNG THERAPEUTISCHE AUFKLÄRUNG IM GROSSEN UND GANZEN TYPISCHE KOMPLIKATIONEN UNABHÄNGIG VON DEREN HÄUFIGKEIT DOKUMENTATION DER A.
35 ZIVILRECHT / STRAFRECHT SACHVERSTÄNDIGER BEHANDLUNGSFEHLER BEFUNDERHEBUNGSPFLICHT BEHANDLUNGSSTANDARD TYPISCHE KOMPLIKATION DOKUMENTATION KAUSALITÄT AUFKLÄRUNG ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN
36 ÖKONOMISCHE IMPLIKATIONEN HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG DECKUNGSSUMME RÜCKSTELLUNGEN UND PRÄMIENERHÖHUNGEN VERLAGERUNG VON LASTEN AUF LEISTUNGSERBRINGER STRATEGIEN DER KRANKENVERSICHERER
37 RISIKOMANAGEMENT STRUKTUREN ORGANISATION ÜBERNAHME VON AUFTRÄGEN MEDIZINISCHES SPEKTRUM DOKUMENTATION KOMMUNIKATION PERSÖNLICHE PROFILE
38
39
--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)
Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014 Überblick I. Einführung II. Pflichten
MehrKurzvortrag: Der Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Arzthaftungsprozess. Referent: RA Mirko Becker Fachanwalt für Medizinrecht
Kurzvortrag: Der Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Arzthaftungsprozess Referent: RA Mirko Becker Fachanwalt für Medizinrecht Es passiert immer wieder und seit Jahren mit steigender Tendenz:[ ] Exakte
MehrWER SCHREIBT, DER BLEIBT! DIE ÄRZTLICHE DOKUMENTATION IM ARZTHAFTUNGS- PROZESS
DIE ÄRZTLICHE DOKUMENTATION IM ARZTHAFTUNGS- PROZESS Prof. Dr.med. Prof. h.c. Dr. h.c. Alexander T. Teichmann Director and Chairman Depts. Gynaecology, Breast-Surgery, Perinatal Medicine, Research and
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.2012 1 Inhalt Ausgangslage Allgemeines zum Patientenrechtegesetz Änderungen
MehrWer haftet für den Keim?
Wer haftet für den Keim? Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws (England) www.grafpartner.com Folien zum Download auf www.grafpartner.com Der Anwalt für Arztrecht Arzt schuldet dem Patienten:
MehrGrundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben
Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren
MehrAUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG
AUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG Die ärztliche Aufklärung im Spannungsfeld zwischen der Aufklärungspflicht des Chirurgen über Diagnose, Prognose, Operation, Komplikationen, zeitlichem Ablauf, alternativen
MehrSchutzwirkungen für Dri2e
(BGH NJW 2002, 1489): Manni (M) verlangt von der ÄrzAn (A) Freistellung von Unterhaltsansprüchen gegenüber seinem Kind mit folgender Begründung: M hane im Alter von 15 Jahren mit der 12 Jahre alten Fanni
MehrFachgespräch: Von Betroffenen zu Beteiligten PatientInnen stärken und beteiligen
Fachgespräch: Von Betroffenen zu Beteiligten PatientInnen stärken und beteiligen Berlin, 22.02.2016 1 Patientenrechtegesetz seit dem 26.02.2013 13. Deutscher Medizinrechtstag 14.09.2012 Was hat sich seit
MehrAktuelle Rechtsprechung des BGH zum Befunderhebungsmangel. Vera von Pentz Richterin am Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Befunderhebungsmangel Vera von Pentz Richterin am Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat Gliederung I. Bedeutung II. Rechtsfolgen III.Abgrenzung vom Diagnoseirrtum und Fehler
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ der Fraktionen der SPD, FDP
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 4128 08.10.75 Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP Entwurf eines Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes A. Zielsetzung Der Entwurf
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 144/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. September 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrIhre Rechte als Patient/in. Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern. KKF-Verlag
Ihre Rechte als Patient/in Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, welche Rechte haben Sie als Patient/in? Im Laufe Ihres Lebens begeben
MehrPränataldiagnostik und Schwangerschaftsabbruch
Wintersemester 2017/18 Vorlesung Ethik in der Medizin Pränataldiagnostik und Schwangerschaftsabbruch Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Fallbeispiel In Ihre Geburtshilfliche
MehrAufklärung/ informed consent. Rechtsdienst Dr.iur. Jürg Müller-Stähelin
Aufklärung/ informed consent Rechtsdienst Dr.iur. Jürg Müller-Stähelin Inhalt 1. Einleitung 2. Rechtliche Bedeutung der Aufklärung 3. Modalitäten der Aufklärung 4. Informed consent bei Urteilsunfähigkeit
Mehr11. Berner Ultraschall und Perinatal Symposium Rechtliche Probleme in der Pränataldiagnostik. Dr. iur. Ursina Pally Hofmann, Rechtsanwältin
11. Berner Ultraschall und Perinatal Symposium 2016 Rechtliche Probleme in der Pränataldiagnostik Dr. iur. Ursina Pally Hofmann, Rechtsanwältin Wrongful Birth/Wrongful Life Schwangerschaft mit einem kranken/geschädigten
MehrProzessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus
Prozessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus 01.03.2016 Inhalt Aufklärung/Schweigepflicht Arztbriefe/Krankenakten Haftungssystematik 01.03.2016-2 - Systematik & Zusammenhänge Aufklärung Dokumentation
MehrAus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013
Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf,
MehrPatientenrechte. von Gregor Bornes. gesundheitsladen köln e.v.
Patientenrechte von Gregor Bornes gesundheitsladen köln e.v. Vorschau Allgemeine Rechte der PatientInnen Was tun beim Verdacht auf Behandlungsfehler Aktuelle Diskussion zum Patientenrechtegesetz Diskussion
MehrLernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement
Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement WS 2016/2017 M. Schrappe Vorlesungsfolien download ca. 1 Woche vor der Vorlesung unter matthias.schrappe.com Patientensicherheit und Risikomanagement
Mehr22.01.2009 $DDNummer K L A G E. Herr Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Bischof-von-Henle-Str. 2a, 93051 Regensburg
Kanzlei Graf & Partner, Bischof-von-Henle-Str. 2a, 93051 Regensburg Landgericht Gerichtsstraße 1 99999 Musterstadt Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Datum / sb 22.01.2009
MehrAufklärung über Verhütungsmittel
Aufklärung über Verhütungsmittel Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum Themen Aufklärungspflicht Behandlungsfehler Mögliche Schäden: Unterhaltskosten bei Geburt eines Kindes Nebenwirkungen
MehrDer betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin
Der betreute Mensch als Patient Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des
MehrAnforderungen an die zahnärztliche Dokumentation
Anforderungen an die zahnärztliche Dokumentation aus Sicht des ermittelnden Staatsanwalts Zahnärztliche Dokumentation aber rechtssicher! BDIZ EDI Zahnärztehaus München 02.12.2017 Wer schreibt, der bleibt.
MehrDie Begutachtung von Arzthaftungsfällen im Bereich der Pathologie eine Handreichung für gerichtliche Sachverständige
Die Begutachtung von Arzthaftungsfällen im Bereich der Pathologie eine Handreichung für gerichtliche Sachverständige Die Gerichte verzeichnen seit Jahren einen Anstieg von Klageverfahren gegen Ärzte. Medienberichte,
MehrProzessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus. Rechtsanwältin Dr. Frederike Gärtner, LL.M. Verbandsjuristin MB Hessen
Prozessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus Rechtsanwältin Dr. Frederike Gärtner, LL.M. Verbandsjuristin MB Hessen Inhalt Aufklärung/Schweigepflicht Arztbriefe/Krankenakten Haftungssystematik
MehrGesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten 1 Entstehungsgeschichte/Hintergrund Erste Regelungsansätze im Rahmen der Vorarbeiten zur Schuldrechtsreform (ab 1981) Im Jahr 2002 Patientencharta
MehrBürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug) Stand 26.02.2013 KZVB-Vertragsmappe A I/2 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug - in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und
MehrBereich. Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und beschlossen:
Pet 2-18-15-21260-013342 Qualitätssicherung im medizinischen Bereich Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
MehrLernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement
Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement WS 2014/2015 M. Schrappe Vorlesungsfolien download ca. 1 Woche vor der Vorlesung unter matthias.schrappe.com Patientensicherheit und Risikomanagement
MehrMedizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler
C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler I. Einleitende Bemerkungen Begriff des Behandlungsfehlers. Einschlägige Vorschriften: Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB),
MehrSozialrecht versus Haftungsrecht
Sozialrecht versus Haftungsrecht Eine haftungsrechtliche Herausforderung für das Gesundheitswesen von Prof. Dr. Volker Großkopf Kath. Hochschule NRW (Köln) Themenübersicht Entwicklungen im Gesundheitswesen
MehrBindungswirkung von Leitlinien und ihre haftungsrechtliche Bedeutung
Bindungswirkung von Leitlinien und ihre haftungsrechtliche Bedeutung 3. Saarländischer Medizinrechtstag 17.09.2016 Rechtsanwalt Sven Lichtschlag-Traut Fachanwalt für Medizinrecht Kanzlei Heimes & Müller
MehrFORUM 2: PSYCHOSOZIALE HILFEN IN BERLIN WAS IST EINE EMPFEHLUNG? Michael Krenz, Präsident PTK Berlin
FORUM 2: PSYCHOSOZIALE HILFEN IN BERLIN WAS IST EINE EMPFEHLUNG? Michael Krenz, Präsident PTK Berlin PT-Richtlinie des GBA v. 16.06.2016 2 11 Psychotherapeutische Sprechstunde (3) Bei Verdacht auf eine
MehrPränataldiagnostik und Schwangerschaftsabbruch
Wintersemester 2015/16 Vorlesung Ethik in der Medizin Pränataldiagnostik und Schwangerschaftsabbruch Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Fallbeispiel In Ihre Geburtshilfliche
MehrDarf ein Arzt irren? Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Gutachterkommission Nordrhein
Darf ein Arzt irren? Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Gutachterkommission Nordrhein Fehldiagnose Vertretbare Fehlinterpretation Unvertretbare Fehlinterpretation = Fehler bei
MehrZweitmeinung in der Medizin
Prof. Dr. Andreas Spickhoff Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Medizinrecht Institut für Internationales Recht Juristische Fakultät LMU München Zweitmeinung in der Medizin Arbeitskreis Ärzte und Juristen
MehrDer betreute Mensch als Patient
Der betreute Mensch als Patient Regensburg, 9. Oktober 2017 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf
MehrNach Nummer 7 (Kolloquien) wird folgende Nummer 8 angefügt:
Anlage 2 Änderung der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung (Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV) gemäß 75 Abs. 7 SGB V Nach Nummer 7 (Kolloquien)
MehrDie nachfolgenden Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind kursiv gedruckt. 630 a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Neues Patientenrechtegesetz Am 26. Februar 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Kraft getreten. (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9) Die Bundesregierung
MehrLuftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis [ ] (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug
MehrKompetenzzentrum Medizin Ethik Recht Helvetiae (MERH) Aktuelle Rechtslage und Entwicklungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Die ärztliche Heilbehandlung als Körperverletzung? Aktuelle Rechtslage und Entwicklungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung La 20 e Journée de droit de la santé Prof. Dr. iur. utr. Brigitte Tag Lehrstuhl
MehrInhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
IX Erstversand 1 Inhaltsübersicht... VII Abkürzungen... XV Einleitung... 1 A. Behandlungsverhältnisse I. Vertragliche Haftungsgrundlagen... 3 1. Ambulante Behandlungsverhältnisse... 3 a) Der Arztvertrag...
MehrInfozept Nr. I-BOD-034: Body-Mass-Index
Infozept Nr. I-BOD-034: Body-Mass-Index BMI HausMed Diese Patienteninformation wurde geprüft und zertifiziert vom Institut für hausärztliche Fortbildung im Deutschen Hausärzteverband (IhF) e.v. HausMed
MehrWas bedeutet Pränataldiagnostik für mich in der Praxis?
Was bedeutet Pränataldiagnostik für mich in der Praxis? 1 Dr. Johannes Hovhannesian Zukunftsweg 15, 1210 Wien Mitarbeiter des Ultraschallteams in der Semmelweisfrauenklinik Wien 2 Was ist Pränataldiagnostik?
MehrWelcher Stellenwert hat die Gleichberechtigung von Frau und Mann in Ihrer politischen Arbeit?
Eidgenössische Wahlen 2015 Befragung der Kandidierenden zum Thema Gleichberechtigung von Frau und Mann Publikation auf www.gleichberechtigung.ch Nationalratswahlen vom 18.10.2015 Kanton: ZH Liste: 01 Schweizerische
MehrAuswertung von Gutachten - Die rechtliche Herausforderung für medizinische Sachverständige
Auswertung von Gutachten - Die rechtliche Herausforderung für medizinische Sachverständige Dr. jur. Johann Neu Rechtsanwalt Kanzlei SWRJ Berliner Allee 13 30175 Hannover johann.neu@swrj.de www.swrj.de
MehrInhaltsverzeichnis. c) Gesetzliches Schuldverhältnis auf öffentlichrechtlicher
Inhaltsverzeichnis Teil 1: Einleitung... 17 A. Problemstellung... 17 B. Aufbau der Arbeit... 19 Teil 2: Vertragliche Arzthaftung... 21 A. Zu den Besonderheiten der vertraglichen Beziehung zwischen Arzt
MehrMedizinethik. Sommersemester 2010 Thomas Schramme Moralischer Status Schwangerschaftsabbruch
Medizinethik Sommersemester 2010 Thomas Schramme 27.4.2010 Moralischer Status Schwangerschaftsabbruch Gliederung Lebensbeginn Kriterien zur Bestimmung des moralischen Status von Lebewesen Argumente in
MehrBefunderhebungsfehler mit Folgen für die Haftung was muss der Arzt in Klinik und Praxis beachten?
Befunderhebungsfehler mit Folgen für die Haftung was muss der Arzt in Klinik und Praxis beachten? 65. Fortbildungsveranstaltung Institut für Qualität im Gesundheitswesen Nordrhein Befunderhebungsfehler
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen
MehrHaftung des Vorstandes
Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 207/14. vom. 18. Dezember in Sachen
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 207/14 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2014 in Sachen Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen,
MehrStellungnahme von Ulla Ellerstorfer, stellv. Vorsitzende pro familia-bundesverband
Bundesverband Anhörung des BT Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Stellungnahme von Ulla Ellerstorfer, stellv. Vorsitzende pro familia-bundesverband pro familia gegen eine Verschärfung
MehrAnalyse der Modalitäten für den Schutz der Schwangeren gegen ionisierende Strahlung - Empfehlung der KSR
B Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität Commission fédérale de protection contre les radiations et de surveillance de la radioactivité Commissione federale della
MehrMedienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch Rechtsgrundlage: Analogie zu 1004 I 2 BGB, sog. quasinegatorischer Anspruch
MehrDie Hausordnung im Wohnungseigentumsrecht ausgesuchte Einzelfragen und Einführung
Die Hausordnung im Wohnungseigentumsrecht ausgesuchte Einzelfragen und Einführung von Oliver Elzer Berlin 2006 Dr. Oliver Elzer Folie 1 ... was für ein Thema? gibt es noch unentdeckte Seiten? kennen Sie
MehrDas Patientenrechtegesetz, 630a 630h BGB
Das Patientenrechtegesetz, Status quo vadis? 630a 630h BGB A. Ziele und Intentionen der Gesetzgebung Ausgangspunkt: Leitbild des mündigen Patienten (Eigenverantwortung; Selbstbestimmung) Transparenz Schaffung
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 31 Behandlungsvertrag
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 31 Behandlungsvertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 108/13. vom. 1. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 108/13 BESCHLUSS vom 1. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
MehrGrober Behandlungsfehler und Kausalitätsvermutung
Jenny Sträter Grober Behandlungsfehler und Kausalitätsvermutung Beweislastumkehr ohne medizinwissenschaftliche Basis? Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 11 B. Problemstellung anhand von Beispielsfällen
MehrUrteil des Sozialgerichts Hamburg vom S 40 U 264/14
- 248 - Zu den Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes als Rehabilitand gem. 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII Ein durch Einnahme eines Abführmittels zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bedingter Sturz
MehrBehandlungsfehler - was tun?
Beck kompakt Behandlungsfehler - was tun? Ihre Rechte als geschädigter Patient Bearbeitet von Dr. Hansjörg Haack 1. Auflage 2017. Buch. 159 S. Klappenbroschur ISBN 978 3 406 71470 2 Format (B x L): 10,4
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 146/14 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. Januar 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBehandlungsfehler, schwerer Behandlungsfehler, Schicksalhafter Verlauf, Haftpflichtschaden
Rechtsanwälte Dr. Siegfried Brandt und Oliver Krause Kanzleien für Zivilrecht, Arztrecht und Steuerrecht Behandlungsfehler, schwerer Behandlungsfehler, Schicksalhafter Verlauf, Haftpflichtschaden Thema:
Mehr630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Etwas anderes vereinbaren Wer vm Standard abweicht muss dkumentieren: Flie 1 Aufklärung über Standard und abweichende Behandlungsmethde Standard
MehrHaftungsfragen in der Gynäkologie und Geburtshilfe Welche Rolle haben Leitlinien?
Deutsches EBM-Netzwerk, Berlin, 07.03.2009 Haftungsfragen in der Gynäkologie und Geburtshilfe Welche Rolle haben Leitlinien? R. Kreienberg Universitäts-Frauenklinik Ulm Verteilung der Gutachten und Prozesse
MehrInterdisziplinäres Forensisches Kolloquium Bereich Versicherungsmedizin, 18. März 2014
Interdisziplinäres Forensisches Kolloquium Bereich Versicherungsmedizin, 18. März 2014 Forensisch Psychiatrische Klinik Basel «SORGFALT UND HAFTPFLICHT IN DER PSYCHIATRIE» 1 Interdisziplinäres Forensisches
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema 218 Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff.) I. Objektiver Tatbestand 1. Abbruch der Schwangerschaft (Abtötung der Leibesfrucht)
MehrStatistischer Bericht
STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Schwangerschaftsabbrüche im Freistaat Sachsen 2017 A IV 11 j/17 Zeichenerklärung - Nichts vorhanden (genau Null) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrGrundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 12. Teil 12
Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 12 Teil 12 XII. Der Behandlungsvertrag Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS08 Teil 12 Der Behandlungsvertrag Sonderfall des
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrB e g r ü n d u n g :
7 Ob 299/03a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.
MehrVorgeburtliche Untersuchung aus dem Blut der Schwangeren zur Abklärung einer möglichen fetalen Trisomie 21, 18 und 13
Patientinneninformation zum NIPT ( nicht-invasiver pränataler Test ) Vorgeburtliche Untersuchung aus dem Blut der Schwangeren zur Abklärung einer möglichen fetalen Trisomie 21, 18 und 13 Sehr geehrte Patientin,
MehrNetzwerktagung 2010 19. bis 21. Februar 2010
Netzwerktagung 2010 19. bis 21. Februar 2010 Vorgeburtliche Diagnostik Die neue Gesetzeslage und die Auswirkungen auf die Anwendung der Pränataldiagnostik Ulrike Riedel Rechtsanwältin Berlin GenDG und
MehrWorkshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP
7. QEP-Aktuell Workshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP Moderation: Ulrike Schmitt, KBV und Dr. Birgit Kannenberg-Otremba, onkologische Praxis Oldenburg (nur WS L) QEP KBV Seite 1 Agenda
MehrHaftungsrecht Mindestmengen Perinatalzentren
Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses 2010 Medizin trifft Recht Haftungsrecht Mindestmengen Perinatalzentren Dr. iur. Esther Hassert Potsdam, 29. November 2010 Übersicht Entwicklung
MehrBefunderhebungsfehler aus der Sicht des niedergelassenen Arztes
Befunderhebungsfehler aus der Sicht des niedergelassenen Arztes erarbeitet von Dr. med. Werner Jörgenshaus Arzt für Allgemeinmedizin 41366 Schwalmtal Für einen möglichen Schadensersatzanspruch müssen drei
MehrDr. Peter Thurn, Vorsitzender Richter am OLG. Das neue Patientenrechtegesetz die Sicht des Richters. Meine sehr geehrten Damen und Herren,
Das neue Patientenrechtegesetz die Sicht des Richters Meine sehr geehrten Damen und Herren, mein Thema ist das neue Patientenrechtegesetz aus Sicht eines Richters. Was kennzeichnet die Sichtweise eines
MehrHaftung in Vereinen. Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung. - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten)
Haftung in Vereinen Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten) 29.01.2008 1 Verein Freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund
MehrHerzlich Willkommen! Patientenrechte. Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten
Herzlich Willkommen! Patientenrechte Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten AOK-Bezirksdirektion Ludwigsburg-Rems-Murr Ralf Lackner / CC Besondere Leistungen 03.07.2017 / Ludwigsburg Agenda 1
MehrSchwangerschaftsabbrüche
Schwangerschaftsabbrüche im Freistaat Sachsen 2007 A IV 11 - j/07 ISSN 1435-8670 Preis: 1,50 Bevölkerung, Gebiet, Erwerbstätigkeit Zeichenerklärung - 0 Nichts vorhanden (genau Null) Weniger als diehälftevon
MehrPränatale Diagnostik. Methoden:
Ziel = Früherkennung von Schädigungen bei Föten Nicht-Ziel = Prävention oder medizinisch-therapeutische Intervention hinsichtlich erkannter Schädigungen und Beeinträchtigungen Methoden: 1. Nicht-invasive
MehrDr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München. Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie. 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie
Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie Alles was Recht ist Wege von der Aufklärung bis zur erfolgreichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 87/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juni 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrAchtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung
MehrSchwangerschaftsabbrüche
Schwangerschaftsabbrüche im Freistaat Sachsen 2006 A IV 11 - j/06 ISSN 1435-8670 Preis: 1,50 Bevölkerung, Gebiet, Erwerbstätigkeit Zeichenerklärung - 0 Nichts vorhanden (genau Null) Weniger als diehälftevon
MehrBGB 1896 Voraussetzungen BGB 1897 Bestellung einer natürlichen Person
BGB 1896 Voraussetzungen (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen,
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 18.02 VG AN 15 K 01.01520 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden
MehrWenn`s denn passiert ist und was der Gerichtsmediziner dazu sagt. Walter Rabl, Gerichtsmedizin
Wenn`s denn passiert ist und was der Gerichtsmediziner dazu sagt Walter Rabl, Gerichtsmedizin Fleckenmusang Wenn`s denn passiert ist und was der Gerichtsmediziner dazu sagt Was sagt der Gerichtsmediziner?
MehrPressekonferenz der Bundesärztekammer 2014
Prof. Dr. med. Walter Schaffartzik Vorsitzender der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Ärztlicher Leiter des Unfallkrankenhauses Berlin Ergebnisse der 7.922 Entscheidungen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrGesundheitsverletzung und Gesundheitsschaden
Gesundheitsverletzung und Gesundheitsschaden Arztliche Verantwortung im Kontext des 280 Abs. 1 BGB Von Stefanie Heidelk Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Einfiihrung 13 I. Problemstellung
MehrVoraussetzungen für eine Zusammenarbeit der Berufsgruppen aus juristischer Sicht. Reicht es aus einfach nur zu delegieren?
Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit der Berufsgruppen aus juristischer Sicht. Reicht es aus einfach nur zu delegieren? Achim Mathia Leiter Schaden- und Risikomanagement Pax-Versicherungsdienst, Köln
MehrVORLESUNG ALLGEMEINMEDIZIN
VORLESUNG ALLGEMEINMEDIZIN Auswahl Folien Notfall WS 2014/15 Lernziel der heutigen Vorlesung Allgemeines Lernziel: Arbeits- und Denkweise der Allgemeinmedizin kennen lernen um Elemente daraus für eigene
MehrUnwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße
Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 139/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Oktober 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr