LVA-EINHEIT: GELD UND KREDIT
|
|
- Holger Simen
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VL WIRTSCHAFTSBEREICHE [ ] CARSTEN ROTH/THOMAS TRENTINAGLIA VL WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT FÜR REWI TECH [ ] BRUNO BINDER/CARSTEN ROTH/THOMAS TRENTINAGLIA SS 2016 LVA-EINHEIT: GELD UND KREDIT I. LITERATUR Die Literaturempfehlungen richten sich an Studierende, die gerne mit Büchern lernen oder vertiefende Kenntnisse erwerben wollen. Für die positive Absolvierung der Lehrveranstaltung ist der Erwerb der angeführten Literatur nicht erforderlich! Dullinger/Kaindl (Hrsg), Bank- und Kapitalmarktrecht aktuell Jahrbuch 2011/12, Manz Verlag (2012) Kohtamäki, Die Reform der Bankenaufsicht in der Europäischen Union (2012) B. Raschauer, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015) Oppitz, Bankrecht, in: Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht 3 Verlag Österreich (2013) Braumüller ua (Hrsg), Europäisches Finanzmarktrecht vor neuen Herausforderungen, ZFR Spezial (2013) KODEX Banken- und Börserecht II. PRÜFUNGSFRAGEN Hinweis: Die folgenden Fragen und Aufgaben sind soweit möglich jeweils unter Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlagen (genaues Zitieren der jeweiligen Normen, einschließlich eventueller Absätze, Sätze, Ziffern oder Buchstaben!) zu beantworten. Eine ungenaue Zitierweise führt ggfls. zu Punktabzügen bei der LVA-Prüfung! Maßgeblich ist die Rechtslage zum ! Einordnung des Bankaufsichtsrechts 1) Was verstehen Sie unter Aufsichtsrecht? 2) Was bezweckt die Bankenaufsicht durch die FMA? 3) Worin liegt der Unterschied des Aufsichtsrechts zum Regulierungsrecht? 4) Worin liegt der Unterschied des Aufsichtsrechts zum Wirtschaftslenkungsrecht? Bankensektoren 1) Nennen Sie die Bankensektoren in Österreich! 2) Wie ist die Interessenvertretung der österreichischen Banken organisiert? 3) Nennen Sie zwei Bankenverbände in Österreich! 4) In welcher Rechtsform sind die Volksbanken und die Raiffeisenbanken der untersten Stufe organisiert? 5) Charakterisieren Sie Sparkassen! Welche Arten von Sparkassen gibt es? 6) Was sind Gemeindesparkassen? Seite 1 von 5
2 Rechtsgrundlagen 1) Was regelt und bezweckt das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BASAG)? Welche Instrumente sind darin vorgesehen? 2) Charakterisieren Sie eine Bausparkasse! 3) Ist das BWG auf die Österreichische Nationalbank anwendbar? 4) Wofür ist die ÖNB gemeinsam mit den anderen Zentralbanken des Euroraumes zuständig? Kreditinstitute 1) Was ist ein Kreditinstitut? 2) Wie ist der Begriff gewerblich im Sinne des 1 Abs 1 BWG auszulegen? 3) X will eine gemeinnützige Bank zur Unterstützung von Jungunternehmern gründen, die keinen Gewinn erwirtschaften soll. Überschüsse sollen sofort durch günstigere Konditionen ausgeglichen werden. Benötigt X eine Bankkonzession nach dem BWG? Begründen Sie! 4) Nennen Sie vier Arten von Bankgeschäften! 5) Was unterscheidet ein Finanzinstitut von einem Kreditinstitut? 6) Welche Bewilligung/Konzession benötigt ein Finanzinstitut und welche Behörde erteilt diese? 7) Nennen Sie 2 Geschäftstätigkeiten, die Finanzinstitute ausüben dürfen? 8) Die A-Bank AG ist Inhaberin einer Bankkonzession für das Kreditgeschäft ( 1 Abs 1 Z 3 BWG). Darf die A- Bank AG auch gewerbsmäßig Leasingverträge abschließen? Begründen Sie! Konzessionspflicht 1) Was verstehen Sie allgemein unter einer Konzession? 2) Kann ein Kreditinstitut eine Konzession für lediglich eine Art von Bankgeschäften beantragen? Nennen Sie die 3) Was verstehen Sie unter dem Universalbankprinzip? 4) Welche verwaltungsrechtlichen und welche zivilrechtlichen Konsequenz hat die Ausübung von Bankgeschäften ohne Konzession? 5) Nennen Sie zwei sachliche Voraussetzungen für die Konzessionserteilung! 6) Nennen Sie zwei persönliche Voraussetzungen für die Konzessionserteilung! 7) Die X-GmbH betreibt gewerbsmäßig das Einlagengeschäft ( 1 Abs 1 Z 1 BWG), ohne hierfür eine Konzession der FMA erhalten zu haben. Von ihren Kunden verlangt die X-GmbH Bankspesen zur Vergütung ihrer Tätigkeit: a. Ist das Einlagengeschäft mit dem Kunden Y zivilrechtlich wirksam? b. Kann die Bank Bankspesen in Rechnung stellen? c. Welche verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen hat die X-GmbH zu befürchten? 8) Über das Vermögen der konzessionierten Y-Bank wurde das Konkursverfahren eröffnet. Wie hat die FMA vorzugehen? Nennen Sie die 9) Die Z-Bank hat im Konzessionierungsverfahren angeben, dass Sitz und Hauptverwaltung im Inland liegen. Im Zuge einer Überprüfung stellt die FMA fest, dass es sich nur um eine Briefkastenadresse handelt. Wie hat die FMA vorzugehen? Seite 2 von 5
3 Warnmeldungen 1) Was ist und wozu dient eine Warnmeldung nach 4 Abs 7 BWG? 2) Welche Rechtsnatur hat die Warnmeldung nach 4 Abs 7 BWG und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen Warnmeldungen? 3) Die FMA warnt in einer Investorenwarnung vor der X-AG, die angeblich Bankgeschäfte ohne Konzession betreiben würde. Die X-AG ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, weil aus ihrer Sicht die Tätigkeit der X-AG ein Gewerbe nach der GewO, aber kein Bankgeschäft isd 1 BWG darstellt. Welche Rechtschutzmöglichkeiten bestehen für das Kreditinstitut? 4) Welches Rechtsmittel kann gegen einen Bescheid der FMA erhoben werden? Finanzmarktaufsicht 1) Welche Ziele verfolgt die Verlagerung der Bankenaufsicht auf die europäische Ebene? 2) Erläutern Sie, warum es innerhalb der Europäischen Zentralbank (EZB) zu Interessenkonflikten kommen kann. 3) Innerhalb der Europäischen Zentralbank (EZB) gibt es Interessenkonflikte. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um diese Interessenkonflikte weitgehend auszuschließen. 4) Charakterisieren Sie die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). In welcher Rechtsform ist sie organisiert und inwiefern besteht eine Weisungsbindung und ein Aufsichtsrecht anderer staatlichen Behörden? 5) Welche Rolle nimmt die Österreichische Nationalbank im Rahmen der Bankenaufsicht wahr? 6) Darf die Österreichische Nationalbank (ÖNB) nach einer Vor-Ort-Prüfung einen Bescheid an ein Kreditinstitut erlassen? Begründen Sie! Finanzmarktaufsicht: Aufsichtsmittel 1) Man unterscheidet zwischen präventiver Aufsicht, laufender Aufsicht und repressiver Aufsicht. Was bedeutet das? Nennen Sie jeweils ein Beispiel. 2) Ein Kreditinstitut läuft Gefahr, seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen zu können. Nennen Sie eine Maßnahme, die die Finanzmarktaufsichtsbehörde ergreifen kann und nennen Sie die 3) Wie hat die FMA bei Rechtsverstößen von Kreditinstituten gegen das BWG vorzugehen? Welche Eskalationsstufen sieht das Gesetz vor? Nennen Sie die 4) In welchen Fällen wird für ein Kreditinstitut ein Staatskommissär bestellt? 5) In welchen Fällen hat ein eingesetzter Staatskommissär gegen einen Beschluss eines Kreditinstitutes Einspruch zu erheben und welche Rechtsfolgen hat ein solcher Einspruch? Nennen Sie die 6) Ein für ein Kreditinstut bestellter Staatskommissionär ist der Auffassung, dass ein Organ eine Vorschrift des BWG verletzt. Was muss der Staatskommissionär tun? Nennen Sie die 7) Ein bestellter Staatskommissionär hat einen Einspruch gegen einen Beschluss des Aufsichtsrats des Kreditinstituts X erhoben. Das Kreditinstitut ist mit dem Einspruch nicht zufrieden. Welches Rechtsmittel kann das Kreditinstitut erheben? Wie läuft das Verfahren weiter? Nennen Sie die Seite 3 von 5
4 Europäisches Finanzaufsichtssystem 1) Skizzieren die Aufgaben des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB)! 2) Charakterisieren Sie die Rechtsform der European Banking Authority (EBA)! 3) Stellen Sie die Aufgaben der EBA überblicksartig dar! 4) Die EBA hat die Aufgabe, technische Regulierungs- und Durchführungsstandards zu entwerfen. Was ist darunter zu verstehen und wird damit bezweckt? Wer beschließt letztlich diese Standards? 5) Eine nationale Aufsichtsbehörde wendet einen Unionsrechtsakt fehlerhaft an. Welche Sanktionen bzw. Maßnahmen sind von der EBA zu ergreifen? Schildern Sie die Vorgehensweise! 6) In welchem Verhältnis stehen Beschlüsse der EBA zu den Beschlüssen der EZB? Nennen Sie die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit 1) Inwiefern ist im Bereich der Kreditinstitute die Dienstleistungsfreiheit verwirklicht? 2) Die deutsche X-Bank AG betreibt eine Zweigstelle in Österreich. Benötigt die Zweigstelle eine österreichische Bankkonzession? 3) Die deutsche X-Bank AG betreibt eine Zweigstelle in Österreich. Darf die deutsche Finanzmarktaufsichtsbehörde in Österreich Vor-Ort-Prüfungen durchführen? Ist das hoheitliche Tätigwerden ausländischer Organe auf österreichischem Territorium verfassungsrechtlich zulässig? Nennen Sie die 4) Die deutsche X-Bank AG gründet ein selbstständiges Tochterunternehmen in Österreich, welches ausschließlich in Österreich Bankgeschäfte betreiben soll. Benötigt das Tochterunternehmen eine österreichische Bankkonzession? Welche Aufsichtsbehörde ist für die Aufsicht des Tochterunternehmens zuständig? Mindestkapitalvorschriften 1) Was bezwecken Mindestkapitalvorschriften? Einlagensicherung 1) Was bedeutet Einlagensicherung? 2) Beschreiben Sie, zu welchen Änderungen es in den nächsten Jahren im Bereich der Einlagensicherung kommen wird. Bankgeheimnis 1) Was steht im Kontenregister? Inwiefern hat das Kontenregister etwas mit dem Bankgeheimnis zu tun? 2) Welche staatlichen Behörden bzw Organe haben Einsicht in das Kontenregister? Nennen Sie die 3) Das Finanzamt F möchte gerne wissen, welche Überweisungen Herr H von seinem Konto aus getätigt hat. Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt diese Informationen vom Kreditinstitut verlangen? 4) Welches Verfahren muss das Finanzamt F einhalten, wenn es ein "Auskunftsverlangen" über Kontobewegungen des Herrn H stellen will, der im Verdacht steht, eine falsche Steuererklärung gemacht zu haben? Seite 4 von 5
5 5) Welche verschiedenen Sanktionen bestehen bei der Verletzung des Bankgeheimnisses? Seite 5 von 5
LVA-EINHEIT: GELD UND KREDIT
VL WIRTSCHAFTSBEREICHE [148.031] CARSTEN ROTH/THOMAS TRENTINAGLIA VL WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT FÜR REWI TECH [148.070] BRUNO BINDER/CARSTEN ROTH/THOMAS TRENTINAGLIA SS 2015 LVA-EINHEIT: GELD UND KREDIT
MehrLVA-EINHEIT: GELD UND KREDIT
VL WIRTSCHAFTSBEREICHE [148.031] CARSTEN ROTH/THOMAS TRENTINAGLIA VL WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT FÜR REWI TECH [148.070] BRUNO BINDER/CARSTEN ROTH/THOMAS TRENTINAGLIA SS 2014 LVA-EINHEIT: GELD UND KREDIT
MehrVL Wirtschaftsbereiche VL Wirtschaftsverwaltungsrecht für ReWiTech
VL Wirtschaftsbereiche VL Wirtschaftsverwaltungsrecht für ReWiTech Geld und Kredit Thomas Trentinaglia 1 Einteilung des Wirtschaftsverwaltungsrechts Wirtschaftspolizeirecht Gefahrenabwehr Wirtschaftsaufsichtsrecht
MehrVL Wirtschaftsbereiche VU Europ. und österreich. WiVerwR VL Wirtschacftsverwaltungsrecht für ReWiTech
VL Wirtschaftsbereiche VU Europ. und österreich. WiVerwR VL Wirtschacftsverwaltungsrecht für ReWiTech Geld und Kredit Thomas Trentinaglia 1 Einteilung des Wirtschaftsverwaltungsrechts Wirtschaftspolizeirecht
MehrGeld und Kredit. VL Wirtschaftsbereiche VL Europäisches und Österreichisches Wirtschaftsverwaltungsrecht
VL Wirtschaftsbereiche VL Europäisches und Österreichisches Wirtschaftsverwaltungsrecht Geld und Kredit WS 2012/13 Unterlagenerstellung Gerald Zabukovec Überarbeitung: Thomas Trentinaglia 1 Wirtschaftsverwaltungsrecht
MehrVL Wirtschaftsbereiche/VL Berufsstatute
VL Wirtschaftsbereiche/VL Berufsstatute Geld und Kredit WS 2010/2011 1 Wirtschaftsverwaltungsrecht Ordnungsrecht Verwaltungspolizei Aufsichtsrecht Funktionsschutz (zb 69 Abs 1 BWG) Gläubigerschutz (zb
MehrSatzung des Fördervereins Bewährungshilfe Köln e.v. beschlossen in der Mitgliederversammlung am 6.11.2013 ( 7 Abs.4 Satz 3 eingefügt durch Beschluss
Satzung des Fördervereins Bewährungshilfe Köln e.v. beschlossen in der Mitgliederversammlung am 6.11.2013 ( 7 Abs.4 Satz 3 eingefügt durch Beschluss der MV vom 07.11.2012): 2 S A T Z U N G des Fördervereins
Mehr1. Wird die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit erbracht?
G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e A r b e i t s k r ä f t e ü b e r l a s s u n g v o m E W R / E U - R a u m 1 n a c h Ö s t e r r e i c h a u s g e w e r b e r e c h t l i c h e r S i c h t Die
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin Apotheker Nachfolgend werden Sie über
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über
MehrSATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.
SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Dezember 2011) Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis 1 1 Firma, Sitz
MehrSatzung Stadtfabrikanten e.v.
Satzung Stadtfabrikanten e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Stadtfabrikanten e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz mit Gerichtsstand Chemnitz. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins
MehrSatzung Rheinbouler Worms
Satzung Rheinbouler Worms 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen 1.PC Rheinbouler Worms hat seinen Sitz in Worms und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Kommanditgesellschaft
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...kommanditgesellschaft
MehrGeschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG. Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014. Aufgaben und Verantwortung
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014 1 Aufgaben und Verantwortung (1) Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrats ergeben
MehrSTIFTUNGSURKUNDE. Stiftung...
STIFTUNGSURKUNDE Stiftung... 2 Vor dem unterzeichneten Notar..., mit Amtssitz in..., sind heute zum Zwecke der Errichtung einer Stiftung erschienen: - Herr... und - Frau... Diese haben dem unterzeichneten
MehrFRANKFURTER VEREIN SATZUNG ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V.
FRANKFURTER VEREIN ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V. SATZUNG FRANKFURTER VEREIN ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V. Satzung 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr (1) Der Verein
MehrMerkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG
Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Stand: 26. August 2013 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 3 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich... 3 I.1. Angaben gemäß Anlage
MehrSATZUNG des Geschenke der Hoffnung e.v.
Stand gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2.03.2013 SATZUNG des Geschenke der Hoffnung e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Geschenke der Hoffnung e.v., hat seinen Sitz
MehrSteuerberaterkammern NRW Stand: Februar 2008 M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer
Steuerberaterkammern NRW Stand: Februar 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma
Mehr13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten
MehrSatzung des Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Schule Weidenhausen
Satzung des Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Schule Weidenhausen 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Adolph-Diesterweg- Schule Gladenbach-Weidenhausen und hat
MehrStiftungssatzung. der. Stiftung zur Förderung der Chormusik in Schwerte. I. Präambel
Stiftungssatzung der Stiftung zur Förderung der Chormusik in Schwerte I. Präambel Diese Stiftung wird in Erinnerung an Herrn Dr. Karl Röhrscheidt, geb. am 001900, gestorben am 07.08.1982, der zusammen
Mehr1. Der Verein führt den Namen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FAMILIENBILDUNG UND BERATUNG e.v.
Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FAMILIENBILDUNG UND BERATUNG e.v. 2. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
MehrSatzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008
Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Musikverein Brandis e.v.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Brandis.
MehrBürgerbusverein Ladelund Satzung
Bürgerbusverein Ladelund Satzung 1 Name, Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins lautet Bürgerbus Ladelund. 2. Der Sitz des Vereins ist Ladelund. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrTurn- und Sportverein Wietzen e. V
Turn- und Sportverein Wietzen e. V Satzung Stand: Januar 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Rechtsform 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit 3 Mitgliedschaften des TSV Wietzen e.v. 4 Geschäftsjahr
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma
MehrSTATUTEN. des Vereins. ART-PUBLIC Chur
STATUTEN des Vereins ART-PUBLIC Chur I. Namen und Sitz Unter dem Namen ART-PUBLIC, Chur besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. II. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung und
MehrSatzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v.
Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.2011 1 1 Name und Sitz I. Der Verein führt den Namen Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. kurz
MehrDurch das Anfertigen des Prüfvermerks über die sachliche und inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen von V und die Weitergabe an die Buchhaltung.
Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 7 A. Strafbarkeit t von B gemäß 263 StGB gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter von W zu Lasten W Durch das
MehrAuftragsvergaben Vergaberecht. WS 2011/12 Kurt Reindl
Auftragsvergaben Vergaberecht WS 2011/12 Kurt Reindl 1 VL für drei Studienrichtungen 1. Diplomstudium Rechtswissenschaften STUDIENSCHWERPUNKT ÖFFENTLICHES WIRTSCHAFTSRECHT: VL Auftragsvergaben 2. Bachelorstudium
MehrRechtliche Fragen klären
Welche Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung? Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen allgemeine Voraussetzungen 1/3 Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen besondere Voraussetzungen
MehrMuster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
MehrFinanzierungsmöglichkeiten im Überblick
Finanzierungsmöglichkeiten im Überblick Modell Sale-and-lease-back Crowdfunding nach dem AltFG Über uns Anwaltskanzlei aus Wien mit rund 50 Mitarbeitern Spezialisten für Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht
MehrSatzung des Vereins für Integration und Teilhabe am Leben e.v.
Satzung des Vereins für Integration und Teilhabe am Leben e.v. Der Verein führt den Namen: 1 Name und Sitz Verein für Integration und Teilhabe am Leben e.v. Der Verein ist in das Vereinsregister beim AG
MehrEinführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht
Linde Lehrbuch Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht Bearbeitet von Armin J. Kammel 2011 2011. Taschenbuch. 224 S. Paperback ISBN 978 3 7073 1414 4 Format (B x L): 15 x 22,5 cm Gewicht: 360 g Recht
MehrVereinssatzung des Museumsvereins des Deutschen Historischen Museums e.v.
Vereinssatzung des Museumsvereins des Deutschen Historischen Museums e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Museumsverein des Deutschen Historischen Museums e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform
Stand: Dezember 2009 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz
MehrEBA-Leitlinien. zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen EBA/GL/2012/5
EBA-Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen EBA/GL/2012/5 London, 27. Juli 012 Status der Leitlinien 1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel
MehrK. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung
MehrArtikel 15 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 13. November 1989. Im Namen des Rates
Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider- Geschäfte Amtsblatt Nr. L 334 vom 18/11/1989 S. 0030-0032 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6
MehrSatzung der Stiftung Kirchgemeindliche Arbeit in Schwerin
Satzung der Stiftung Kirchgemeindliche Arbeit in Schwerin 4.506-516 M Satzung der Stiftung Kirchgemeindliche Arbeit in Schwerin Vom 6. Oktober 2003 (KABl S. 149) 11.09.2014 Nordkirche 1 4.506-516 M Satzung
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.9.2015 COM(2015) 463 final 2015/0213 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung
MehrVerhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte
Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte Artikel 1 Leitprinzipien Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des
MehrAllgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v.
Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v. Satzung in der Fassung vom 11. Juni 2001 Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v. ) Oberer Laubenheimer Weg 58-55131 Mainz Sparkasse Mainz - BLZ 550 501
MehrFörderverein Bücherei der Gemeinde Jork
Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork. (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den
Mehrgeprüften Jahresabschluss einen Anteil an der Bilanzsumme von 50 vh nicht übersteigt.
1 von 5 E n t wurf Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung von Inhalt und Detaillierungsgrad der Sanierungspläne für die Zwecke des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung
MehrSatzung des Vereins "Vielfalt Marburg e.v."
Satzung des Vereins "Vielfalt Marburg e.v." 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen " Vielfalt Marburg e.v." (2) Sitz des Vereins ist Marburg. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung der interkulturellen
MehrSatzung der DGfA (Verabschiedet am 14. Juni 1953, geändert auf den Mitgliederversammlungen 1963, 1967/1968, 1968/1969 und 2003.)
Satzung der DGfA (Verabschiedet am 14. Juni 1953, geändert auf den Mitgliederversammlungen 1963, 1967/1968, 1968/1969 und 2003.) 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Deutsche Gesellschaft für
MehrLVA-EINHEIT: TELEKOMMUNIKATION
VL WIRTSCHAFTSBEREICHE [148.031] THOMAS TRENTINAGLIA VL WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT FÜR REWI TECH [148.070] CARSTEN ROTH SS 2015 LVA-EINHEIT: TELEKOMMUNIKATION I. LITERATUR Die Literaturempfehlungen richten
Mehr(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER
(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER STAATLICH ANERKANNTE BERUFLICHE QUALIFIKATION I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Inhalt
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION
MehrSatzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v.
Satzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v. Sparkasse Mecklenburg - Schwerin Bankleitzahl: 140 520 00 Konto: 36 00 62 849 Satzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v. 1 Name, Sitz, Wirkungskreis (1)
MehrSATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF
SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF 1 Name, Sitz 1. Der Förderverein führt den Namen Förderverein des Zweckverbandes Soziale Dienste Antrifttal-Kirtorf. 2. Er hat
MehrSatzung PC-TAFEL e.v.
Satzung PC-TAFEL e.v. Allgemeines Viele Dinge des alltäglichen Lebens sind heutzutage ohne Computer nicht mehr realisierbar. Aber nicht jeder hat die finanzielle Möglichkeit sich einen Computer zu kaufen.
Mehr1 Unabhängige Sachverständige und Prüfinstitutionen
Anlage nach Ziffer 5 (ambulant) bzw. 7 (stationär) der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach
MehrAutomatenaufsteller/Aufstellen und Betrieb von Spielgeräten gewerberechtliche Voraussetzungen
Automatenaufsteller/Aufstellen und Betrieb von Spielgeräten gewerberechtliche Voraussetzungen Die von Ihnen gewählte Tätigkeit ist genehmigungspflichtig. Für die Ausübung der Tätigkeit benötigen Sie eine
MehrBlackRock Asset Management Deutschland AG München
BlackRock Asset Management Deutschland AG München Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des folgenden richtlinienkonformen Sondervermögens: Sondervermögen: ishares Markit iboxx Liquid
MehrSatzung des Trägervereins für das Gebäude der Bessunger Knabenschule Ludwigshöhstrasse 42, 64285 Darmstadt Tel. 06151/61650
Satzung des Trägervereins für das Gebäude der Bessunger Knabenschule Ludwigshöhstrasse 42, 64285 Darmstadt Tel. 06151/61650 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Trägerverein für das
MehrAusländerrechtliche Vertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland
Ausländerrechtliche Vertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Die Einreisezahlen der Kinder und Jugendlichen, die ohne Eltern in Deutschland
MehrAntrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft - AG
Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft - AG Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen; besondere Bemerkungen auf gesondertem Blatt. Rechtsanwaltskammer Celle Bahnhofstraße 5 29221 Celle Antrag
MehrVerantwortung und Pflichten des Compliance-Officers aus der. Perspektive des Gesellschafts- und Aufsichtsrechts
Verantwortung und Pflichten des Compliance-Officers aus der Perspektive des Gesellschafts- und Aufsichtsrechts Tagung Compliance Officer und Garantenstellung Netzwerk Compliance und Bucerius Law School
MehrSatzung. 1 Name und Sitz
1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Stadtmarketing für Wetter. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v.. 2. Er hat seinen Sitz in Wetter (Ruhr) 2 Zweck
MehrErste Hilfe bei Behördenärger
Beck-Rechtsberater im dtv 50669 Erste Hilfe bei Behördenärger Rechte kennen - Ansprüche durchsetzen von Verena S. Rottmann 1. Auflage Erste Hilfe bei Behördenärger Rottmann schnell und portofrei erhältlich
MehrGesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)
Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Vom 8. August 05 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. 3 Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft
MehrSatzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom 29.09.2009
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom 29.09.2009 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
MehrSatzung des Techniker-Kooperationsvereines München TEKOM e.v. der Technikerschule der Landeshauptstadt München vom 26.10.1998
TEKOS1/26.10.98 Satzung des Techniker-Kooperationsvereines München TEKOM e.v. der Technikerschule der Landeshauptstadt München vom 26.10.1998 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen,,Techniker-Kooperationsverein
MehrSATZUNG des gemeinnützigen Vereins Hominum International e.v. - Flüchtlingshilfe Feuerdornweg 5 a 15827 Blankenfelde Mahlow
1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: Hominum International. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.". Der Sitz des Vereins ist 15827 Blankenfelde-
MehrSatzung Sea-Watch. 1 Name Sitz Geschäftsjahr
1 Name Sitz Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Sea-Watch. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg eingetragen. Er trägt dann
MehrDie (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben
MehrS A T Z U N G. Gesellschaft der Freunde der Hochschule für Politik München e. V. d) Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;
S A T Z U N G des Vereins Gesellschaft der Freunde der Hochschule für Politik München e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Gesellschaft der Freunde der Hochschule für Politik
MehrSatzung. des Tennisclubs Grün-Weiß Stadthagen e. V. Inhalt: Allgemeine Bestimmungen
Satzung des Tennisclubs Grün-Weiß Stadthagen e. V. Inhalt: Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Vereinszweck 3 Rechtsgrundlage und Rechtsweg 4 Gemeinnützigkeit Mitgliedschaft 5 Erwerb
Mehran unsere Mitglieder Geschäftsjahr 2014
an unsere Mitglieder Geschäftsjahr 2014 dividende geschäftsentwicklung service Sehr geehrtes Mitglied, ein erfolgreiches, wenn auch nicht einfaches Geschäftsjahr liegt hinter uns. Unser Darlehensgeschäft
MehrAntrag Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B.
(IHK) Industrie- und Handelskammer zu Kiel Bergstraße 2 24103 Kiel Antrag Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach 34i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Absender Postleitzahl, Ort Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach 34i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) 1. Antragsteller/in: Juristische Person (z.b.gmbh, AG) IHK Ident-Nr.
MehrFörderverein Evangelische Regelschule
Satzung des Förderverein e.v. Seite 1 von 5 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: "Fördervein e.v." 2. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
MehrVereinssatzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Vereinszweck. 3 Gemeinnützigkeit
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Vereinssatzung 1. Der Verein führt den Namen Zuflucht Müllheim. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v.. 2. Er
MehrSatzung des "Kukuryku! e.v.
Satzung des "Kukuryku! e.v. Inhalt / Übersicht 1 Name und Sitz 2 Zweck des Vereins 3 Gemeinnützigkeit 4 Mitgliedschaft 5 Beiträge, Vereinsvermögen 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung 8 Vorstand
MehrDie Bankenaufsicht in der Republik Korea und in Deutschland
Byung-Sun Cho Die Bankenaufsicht in der Republik Korea und in Deutschland Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur verfassungs- und aufsichtsrechtlichen Überprüfung der koreanischen Bankenaufsichtsinstrumente
MehrSatzung Kreisverkehrswacht Schwäbisch Hall- Crailsheim e.v.
Satzung Kreisverkehrswacht Schwäbisch Hall- Crailsheim e.v. 1 Name, Gründung, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Verkehrswacht - Kreisverkehrswacht Schwäbisch Hall- Crailsheim
MehrDatenschutz als Grundrecht
Datenschutz als Grundrecht Grundrecht auf Datenschutz Jede einzelne Person hat grundsätzlich das Recht, über die Weitergabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).
Mehra) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet. und führt den Namen Verein Kinderweihnachtswunsch
Verein Kinderweihnachtswunsch. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr a) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet. und führt den Namen Verein Kinderweihnachtswunsch b) Der Verein
MehrSatzung Naumburger Innenstadt e.v.
Satzung Naumburger Innenstadt e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Naumburger Innenstadt e.v.. Er ist im Vereins-register eingetragen. 2. Er hat seinen Sitz in Naumburg. 2 Zweck
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der
Steuerberaterkammern NRW Stand: April 2012 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft
MehrEuropäische Bankenunion darf das dreigliedrige Bankensystem in Deutschland nicht schwächen
Dr. Marcus Optendrenk Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen Haushalts- u. finanzpolitischer Sprecher der CDU Fraktion Dr. Stefan Berger Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen Wissenschaftspolitischer
MehrGRUNDZÜGE BANK-, VERSICHERUNGS-, WERTPAPIERRECHT
GRUNDZÜGE BANK-, VERSICHERUNGS-, WERTPAPIERRECHT Nadine WIEDERMANN-ONDREJ Peter MAERSCHALK Othmar HASSENBAUER 8/2016 Nr.: 134 Dr. Nadine Wiedermann-Ondrej 1 Mag. Dominik Freudenthaler 2 Dr. Othmar Hassenbauer
MehrALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist:
ANHANG ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist: Übergangsrecht: 3 Abs. 1 und 2 VwGbk-ÜG diesem Zeitpunkt noch keine Berufung erhoben haben, so können
MehrSatzung. des Frankfurter Fördervereins. für physikalische Grundlagenforschung e. V. 1 Name, Geschäftsjahr
70/V/1180/98 080299.ah 160399.40-rp Stand: 11/2009 Satzung des Frankfurter Fördervereins für physikalische Grundlagenforschung e. V. 1 Name, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Frankfurter Förderverein
MehrSatzung des Vereins. ShoutOutLoud- Changing the World Step by Step. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Satzung des Vereins ShoutOutLoud- Changing the World Step by Step 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen ShoutOutLoud - Changing the World Step by Step" (nachfolgend
MehrVerein der Freunde des Albrecht-Thaer-Gymnasiums (Schullandheim Hoisdorf) e.v.
Verein der Freunde des Albrecht-Thaer-Gymnasiums (Schullandheim Hoisdorf) e.v. Satzung (in der Fassung gemäß Beschluss vom 29.05.2013) 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde
Mehr1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT
MehrSatzung für einen Verein
Satzung für einen Verein 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen German Medical Club e.v.. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen. 1.2 Der Verein hat seinen
MehrSatzung. Stiftung Musikjugend Trier-Land der Verbandsgemeinde Trier-Land vom 29. November 2007
Satzung der Stiftung Musikjugend Trier-Land der Verbandsgemeinde Trier-Land vom 29. November 2007 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Stiftung führt den Namen Musikjugend Trier-Land 2. Sie ist eine rechtsfähige
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)
(Absender) Verbandsgemeindeverwaltung Konz -Gewerbeamt- Am Markt 11 54329 Konz Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)
Mehr(1) Der Verein führt den Namen XY...verein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name XY...verein e. V.
Satzung eines eingetragenen Idealvereins 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen XY...verein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name XY...verein
MehrKPMG 9.6.2011. Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich?
KPMG 9.6.2011 Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich? RA Prof. Dr. Raimund Bollenberger Österreichisches Recht I 80 IO: Insolvenzverwalter
MehrH a u p t s a t z u n g der Gemeinde Obrigheim
Gemeinde Obrigheim Neckar-Odenwald-Kreis H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Obrigheim Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) hat der Gemeinderat am 01. Februar 2001 folgende
Mehr