Praktischer Umgang mit MDK und Rechtsfragen
|
|
- Wilhelm Beck
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Controller und Codierer: Mitglieder einer kriminellen Vereinigung? Praktischer Umgang mit MDK und Rechtsfragen Offenbach
2 2 Klinikum Ingolstadt Betten Kliniken und Institute 22 Stationäre Fälle > Teilstationäre Fälle > Ambulante Fälle >
3 Aus Insiderkreisen 3
4 1. Das MDK-Verfahren nach der Rechtsprechung 2. Tendenzen in der Rechtsprechung 3. Häufige Streitpunkte 4. Ausblick
5 5 Bundessozialgericht, Urteil vom B 3 KR 24/07 R MDK - Prüfverfahren 1. Stufe: Datenübermittlung Krankenhauses ist, einen vollständigen Rechnungsdatensatz inklusive aller 301 SGB V vorgesehener Daten an die Krankenkasse zu übermitteln. Ggf. kann die Krankenkasse einen sog. Kurzbericht anfordern, falls dies in dem Landesvertrag nach 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V vorgesehen ist. Die Angaben des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse sind in 301 SGB V abschließend aufgezählt. Urteil des BSG: Hiermit ( 301 SGB V) ist aus datenschutzrechtlichen Gründen abschließend und enumerativ aufgelistet, welche Angaben der Krankenkasse bei einer Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten auf jeden Fall zu übermitteln sind.
6 6 Bundessozialgericht, Urteil vom B 3 KR 24/07 R MDK - Prüfverfahren 2. Stufe: Einschaltung des MDK / SMD Urteil des BSG: Vielmehr erlegt 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den Krankenkassen gerade die Pflicht auf, bei Zweifeln über die Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen ( ). Krankenkasse stellt dem MDK die 301-Daten und die vom Versicherten überlassenen Unterlagen zur Verfügung ( 276 Abs. 1 SGB V ).
7 7 Bundessozialgericht, Urteil vom B 3 KR 24/07 R Prüfverfahren 3. Stufe: Einzelfallbezogene Abforderung von Sozialdaten Die nach der 2. Stufe dem MDK zur Verfügung gestellten Unterlagen reichen nicht aus. Dann fordert der MDK die für die Prüfung erforderlichen Sozialdaten beim Krankenhaus ab. Die Anforderung von Behandlungsunterlagen sei durch den MDK auch ordnungsgemäß zu begründen. Urteil des BSG: Dessen ungeachtet ist der Inhaber der Krankenunterlagen im Verhältnis zu seinem Patienten aus dem zugrundeliegenden Behandlungsvertrag und zur Meidung strafrechtlicher Sanktionen nach 203 StGB gehalten, die Berechtigung der Anforderung selbst zu prüfen.
8 Medizinische Begründung: 301 Abs. 1 SGB V Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln: 3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht,
9 9 LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom L 4 KR 68/09 zum Herausgabeverlangen von Krankenkassen KK hatte KH aufgefordert, eine medizinische Begründung direkt an KK abzugeben vorher könne keine Kostenzusage erfolgen. KH hat dies mit Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung des MDK abgelehnt. SG hatte der Klage des Krankenhauses stattgegeben! Urteil des LSG Sachsen-Anhalt: Das LSG hat die Berufung der Krankenkasse zurückgewiesen! 1. Das Krankenhaus war (nur) verpflichtet, Daten gemäß 301 SGB V vollständig zu melden. 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V regele nur die Fälle, in denen die vom KH angegebene voraussichtliche Dauer der KH- Behandlung überschritten werde. 2. Das Prüfverfahren sollte nach 275 SGB V noch nicht unmittelbar eingeleitet werden für die Übersendung eines Kurzberichts mangelt es an einer vertraglichen Vereinbarung (Landesvertrag nach 112 SGB V in Sachsen-Anhalt existiert nicht.)
10 Spannende Passagen im Urteil des LSG 10 Während in den oben aufgeführten Sachverhalten die Krankenkasse zur medizinischen Überprüfung des Behandlungsfalles jeweils fest entschlossen und dazu den MDK entweder bereits eingeschaltet hatte oder dessen Einschaltung unmittelbar bevor stand, beabsichtigte sie hier die Durchführung einer Art Vorermittlung, um festzustellen, ob Anlass zur Überprüfung des Behandlungsfalles besteht. Zwar hat sie im Schreiben vom an das Krankenhaus erklärt, - die Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung "auf der Basis der geltenden gesetzlichen ( 39, 275, 276 SGB V) Regelungen" überprüfen zu wollen, - hat ferner einen Überprüfungsgrund angegeben, - hat aber dann lediglich ausgeführt, es könne "zur Zeit nicht ausgeschlossen werden ( ), dass eine Überprüfung durch den MDK notwendig wird". Das Vorgehen der Beklagten ist auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung zum Prüfverfahren gemäß 275 Abs. 1 c SGB V rechtswidrig und schließt Einwände wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen der Klägerin aus. Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen (zeitnahen) Prüfverfahrens durch die Krankenkasse Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen!
11 16 Anhängige Rechtsfrage beim BSG Darf eine Krankenkasse selbst medizinische Befunde beim Krankenhaus erheben, ohne den MDK einzuschalten? (LSG Halle, L 4 KR 17/11 B 3 KR 32/12 R)
12 1. Das MDK-Verfahren nach der Rechtsprechung 2. Tendenzen in der Rechtsprechung 3. Häufige Streitpunkte 4. Ausblick
13 18 Was heißt "zeitnah"? ( 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V)? Gesetzestext: Prüfung spät. 6 Wochen nach Eingang der Krankenhausabrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. Gesetzesbegründung: "zeitnah" gilt für sämtliche Schritte der Einleitung durch die Krankenkasse und der Durchführung der Prüfung durch den MDK. Bayer. LSG, U. v : Vergeht ein Zeitraum von mehr als sieben Monaten ungenutzt, ist das KrH auf Dauer berechtigt, die Herausgabe der Behandlungsunterlagen zu verweigern. Logisches Urteil des BSG: BSG, U. v B 1 KR 24/11 R: Verzögerte MDK-Prüfung begründet für KrH keine eigenständige Einwendung gegen KK.
14 19 Pressemitteilung zum BSG-Urteil v Abs. 1c SGB V sanktioniert lediglich Missachtung der 6-Wo-Frist. Bearbeitet der MDK eine ordnungsgemäß eingeleitete Prüfung später verzögerlich, ist dies der KK nicht vorwerfbar / zurechenbar. KrH können sich gegenüber der KK auch nicht auf Treu & Glauben (Verwirkung) berufen, wenn der MDK die Prüfung verzögert. Als Zeitgrenze gilt allein die 4jährige Verjährungsfrist ( 45 SGB I).
15 20 Anhängige Rechtsfragen Ist eine Prüfung nicht mehr zeitnah im Sinne des 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Einleitung des Prüfverfahrens abgeschlossen ist und - bejahendenfalls - führt dies zum Ausschluss des sich aus der Prüfung ergebenden Einwendungen der Krankenkasse gegen den Vergütungsanspruch des Krankenhaus? (LSG Saarbrücken, L 2 KR 72/11 B 1 KR 45/12)... parallele Frage... (LSG Saarbrücken, L 2 KR 57/11 B 3 KR 21/12 R) Ist bei einer von der KK beanstandeten Kodierung der MDK gemäß einzuschalten? 275 Abs. 1 SGB V Handelt es sich bei der Sechs-Wochen-Frist um eine Ausschlussfrist, die auch auf Fragen der Kodierung anwendbar ist? (LSG Stuttgart, L 4 KR 5345/09 B 1 KR 14/12 R)
16 1. Das MDK-Verfahren nach der Rechtsprechung 2. Tendenzen in der Rechtsprechung 3. Häufige Streitpunkte 4. Ausblick
17 22
18 Begutachtungsanlass und Prüfgründe 23
19 Prüfumfang 24
20 Tagesfälle - Wenn die Nutzung der im Krankenhaus vorgehaltenen Funktionsdiagnostik eines Krankenhauses dazu führt, dass die stationäre Behandlungsbedürftigkeit entfällt 25
21 26 Nachträgliche Rechnungskorrektur Nachträgliche Rechnungskorrektur: BSG: Nachforderung bis 6 Wochen nach Rechnungszugang bei der Krankenkasse unbeschränkt möglich Generelle Voraussetzungen für Nachforderungen nach 6 Wochen: Der Differenzbetrag zwischen Ursprungsrechnung und neuer Rechnung ist größer als der Betrag der Aufwandspauschale und entspricht gleichzeitig mindestens 5 % oder mehr des ursprünglichen Rechnungsbetrages Ausnahmeregeln, die eine Nachforderung stets erlauben: Während eines MDK-Verfahrens ist eine Rechnungskorrektur unbeschränkt möglich Offensichtliche Fehler in der Abrechnung Vorbehalt in der Rechnung
22 und im umgekehrten Fall? 27
23 Standardformulierungen zur Aufwandspauschale 28
24 Ohne Raum und Zeit 29
25 Fachgebietsübergreifende Begutachtung wo sind die Grenzen? 30
26 1. Das MDK-Verfahren nach der Rechtsprechung 2. Tendenzen in der Rechtsprechung 3. Häufige Streitpunkte 4. Ausblick
27 . die Lösung? 32
28 33 Praktische Umsetzung des Prüfverfahrens Grundsatz: Definition des MDK-Prozessablaufs
29 34 MDK-Prozessablauf - Bereiche 1. Formalisiertes Verfahren (Vorverfahren) 2. Medizinisch- inhaltliches Prüfverfahren 3. Widerspruchsverfahren 4. Klageverfahren 5. Berichtswesen
30 35 Vorverfahren Prüfanlass Prüfung von Verlängerungsanträgen bei befristeten Kostenübernahmen, Prüfung von Zwischenrechnungen Prüfungen von Abrechnungen des gesamten Falles (Endabrechnung) Frist Bei Endabrechnungsprüfungen gemäß 275 Nr. 1c SGB V => Prüffrist von 6 Wochen nach Übermittlung der Rechnung Verlängerungsanträge je nach Bundesland und dem Vorhandensein von Landesverträgen zu 112 SGB V unterschiedlich Prüfauftrag Korrelation der Anforderung von Unterlagen seitens des MDK mit dem Prüfauftrag z.b. Verlängerungsanträge zur Kostenübernahme seitens des MDK Anforderung einer umfangreiche schriftliche Stellungnahme, obwohl im jeweiligen Landesvertrag zu 112 SGB V eine Prüfung des Sachverhaltes im Krankenhaus vorgesehen An dieser Stelle selektiert ein zentrales MDK-Management formal fehlerhafte Anforderungen und entlastet somit die Fachabteilung von administrativen Anfragen.
31 Medizinisch-inhaltliches Prüfverfahren Schriftverfahren Eröffnung der inhaltlichen Prüfung des Falles schriftliches oder mündliches Verfahren Leitung des Verfahrens durch den Prüfgrund, der den Prüfumfang festlegt stationäre Notwendigkeit Dauer der Krankenhausbehandlung weitere Prüfgründe Prüfung von Diagnosen entgeltrelevante Prozeduren mit Nachweis des Ressourcenverbrauches Bei entsprechender elektronischer Dokumentation Versand und Dokumentation des Versands. Nach Prüfung der Unterlagen ergeht eine Stellungnahme des MDK mit einer leistungsrechtlichen Empfehlung an die Krankenkasse. 36
32 38 Das Widerspruchsverfahren - leistungsrechtlich formalrechtlich kein Widerspruchsverfahren vorgesehen in der Praxis bei Dissens Widerspruch Differenzierung, ob Widerspruch gegen die Leistungsentscheidung der Krankenkasse oder ein medizinisch-inhaltlicher Widerspruch gegen die Stellungnahme des MDK geführt wird. Leistungsrechtliche Widersprüche gegen die Kasse in der Regel dann, wenn in der Pflegesatzverhandlung aufgrund des Versorgungsauftrages der Krankenhäuser Ausnahmeregelungen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung bei fehlenden ambulanten Leistungserbringern getroffen wurden Fälle, welche unter Pflegesatzvereinbarungen fallen und, trotz entgegenstehender Regelung dem MDK-Verfahren zugeführt werden. Im Rahmen der Beurteilung der stationären Notwendigkeit gelangt der MDK korrekterweise zur Einschätzung, dass die Leistungserbringung ambulant hätte erfolgen können. Krankenkassen, denen die Inhalte der Pflegesatzverhandlung der Krankenhäuser nicht präsent sind, werden dann durch den gegenüber der Krankenkasse zu führenden Widerspruch zur vertragskonformen Vergütung aufgefordert.
33 39 Das Widerspruchsverfahren - medizinisch-inhaltlich Medizinisch-inhaltlicher Widerspruch in der Regel von den klinisch mit dem Fall vertrauten Ärzten oder den im Rahmen des zentralen MDK-Managements tätigen Ärzten verfasst. In weit über der Hälfte der medizinisch-inhaltlichen Widersprüche endet das Widerspruchsverfahren mit einer Abweisung durch den MDK mit der kurzen Floskel "Keine neuen medizinischen Erkenntnisse". An dieser Stelle besteht die Möglichkeit, weitere fruchtlose Widerspruchsschreiben zu verfassen, das Klageverfahren zu eröffnen oder sich auf die Vergleichsverhandlung mit der Krankenkasse einzulassen.
34 40 Das Klageverfahren Erfahrungswert: Die gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Krankenkassen lohnen sich. In der Somatik führen über 80% der Fälle zum Erfolg für die Krankenhäuser. Instanzenweg BSG (1 Jahr) LSG (3-5 Jahre) SG (2-4 Jahre)
35 41 und wenn ich nicht klagen will? FEILSCHEN!
36 Raab,E.
Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA
Vorlesung Krankenhausrecht am 15.12.2011 an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de 1. Abrechnungsverfahren
MehrVereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.
geeinte Entwurfsfassung Stand: 23.12.2015 Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband,
MehrVon der Abschaffung des Beschleunigungsgebotes und anderen Neuerungen bei der Abrechnungsprüfung im Krankenhaus
Von der Abschaffung des Beschleunigungsgebotes und anderen Neuerungen bei der Abrechnungsprüfung im Krankenhaus Dr. Florian Wölk Fachanwalt für Medizinrecht Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
MehrDer neue 17c KHG in der Umsetzung DKG Informationsveranstaltung Berlin 29.08.2014
Der neue 17c KHG in der Umsetzung DKG Informationsveranstaltung Berlin 29.08.2014 Dr. med. Peter Dinse Facharzt für Chirurgie Medizinische Grundsatzangelegenheiten MDK Westfalen-Lippe Ärztlicher Direktor:
MehrKrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 401/13 AZ 65 We/Si Mainz, den 13.11.2013 Pflicht
MehrNachträgliche Rechnungskorrektur durch Krankenhäuser unterschiedliche Ansätze durch den 1. und den 3. Senat des BSG?
1 Nachträgliche Rechnungskorrektur durch Krankenhäuser unterschiedliche Ansätze durch den 1. und den 3. Senat des BSG? I. Einleitung Nach 45 SGB I verjähren Vergütungsansprüche von Krankenhäusern in vier
Mehrzwischen und Präambel
(Stand: 1.12.1994) Vereinbarung gemäß 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach 301 Abs. 1 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung) zwischen dem AOK-Bundesverband,
MehrVorlesung Krankenhausrecht am 15.12.2011 an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen
Vorlesung Krankenhausrecht am 15.12.2011 an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de 1. System der Krankenhausförderung Einzelförderung,
MehrWährend in der Somatik
MDK-Management in der Psychiatrie Das alte System stößt an seine Grenzen! Während in der Somatik weitgehend einheitlich und strukturiert Abrechnungsprüfungen nach Entlassung des Patienten und Übermittlung
MehrStationäre Versorgungsleistung in der Einzelfallbegutachtung
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg Brandenburg e.v. Stationäre Versorgungsleistung in der 2006 Dr. med. Bruno-Reza Houschmandi Gliederung Stationäre Versorgungsleistung in
MehrAmbulante Notfallversorgung im Krankenhaus: Chance oder Problem?
Ambulante Notfallversorgung im Krankenhaus: Chance oder Problem? am Formen der ambulanten Leistungserbringung im Krankenhaus Vertragsärztliche Behandlung Arztpraxis im Krankenhaus MVZ im Krankenhaus Ermächtigter
MehrRahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus
Rahmenempfehlung zum Erheben der Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der AOK-Bundesverband, der BKK-Bundesverband,
MehrRATAJCZAK & PARTNER Rechtsanwälte. Bundessozialgericht zur Rechnungskorrektur im Krankenhaus unser Prüfungsschema und offene Fragen
RATAJCZAK & PARTNER Rechtsanwälte Berlin Essen Freiburg i.br. Jena Meißen München Sindelfingen Bundessozialgericht zur Rechnungskorrektur im Krankenhaus unser Prüfungsschema und offene Fragen Mit zwei
MehrAktuelle BSG Entscheide 2012
Aktuelle BSG Entscheide 2012 Fallzusammenführung auch bei Komplikationen ohne Verschulden des Krankenhauses; im Verantwortungsbreich des Krankenhauses reicht aus? Begründung? Zur Begründung stützt sich
MehrProfessionelles Zahlungsmanagement im Krankenhaus. Friedrich W. Mohr, Fachanwalt für Medizinrecht Ass. jur. Andreas Wermter, Justitiar der KGRP
Professionelles Zahlungsmanagement im Krankenhaus Friedrich W. Mohr, Fachanwalt für Medizinrecht Ass. jur. Andreas Wermter, Justitiar der KGRP Inhaltsverzeichnis Kapitel I Kapitel II Kapitel III Kapitel
MehrMdK- Prüfungen Fortbildung des BAG-Vorstands für Oberärztinnen und ärzte in der KJPP
MdK- Prüfungen Fortbildung des BAG-Vorstands für Oberärztinnen und ärzte in der KJPP Berlin 24.2.17 R. Schepker ZfP Südwürttemberg NEU ab 1.1.2017 (für alle danach aufgenommenen Patienten) NEUE FRISTEN!
MehrKrankenhausrecht des Bundes Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017
Krankenhausrecht des Bundes 2017 Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017 Überblick über die wesentlichen Änderungen ab 1. Januar 2017 01 Themen: 1. Neue Prüfverfahrensvereinbarung
MehrVortrag am 16. Oktober 2010
Mein Weg durch das Sozialrecht mit einer seltenen Erkrankung Vortrag am 16. Oktober 2010 3. Patientenforum Vaskulitiden, Plochingen Referentin: Fatima Neszmélyi Unabhängige Patientenberatung Deutschland
MehrEinspruchs- und Beschwerdeverfahren
AL-06/VA-04 Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Seite 1 von 5 6.1 Zweck Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Diese VA regelt die Vorgehensweise der Bearbeitung von Einsprüchen, Beschwerden, Streitfällen
MehrMDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V Kiel,
Mitglieder-Info 136/2014 MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V Kiel, 28.07.2014 Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren Am 18.07.2014 fand die zweite mündliche Verhandlung der Bundesschiedsstelle
MehrAuseinandersetzungen zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen
11.2011 das Krankenhaus Politik Reizthema MDK-Prüfungen: Kliniken wehren sich gegen unberechtigte Vorwürfe DKG-Vorschlag für eine Neuregelung der Vorschriften zur Einzelfallprüfung nach 275 ff. SGB V Das
MehrIm Namen des Volkes. Urteil in dem Rechtsstreit. gegen
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Verkündet am «. Mai 2012 Urteil in dem Rechtsstreit Az: B 3 KR 12/11 R L 5 KR 189/10 (LSG Rheinland-Pfalz) S 6 KR 495/08 (SG Koblenz) Klägerin und Revisionsbeklagte,
MehrHerbsttagung des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.v. VKD-Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland
Herbsttagung des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.v. VKD-Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland Prüfverfahren des MDK Qualität versus MDK-Prüfung Ass. jur. Andreas Wermter - - Weiskirchen,
MehrKostenübernahme einer Liposuktion bei Lipödem. -Die aktuellerechtslage -
Kostenübernahme einer Liposuktion bei Lipödem -Die aktuellerechtslage - 1. Einleitung 2. Ambulante Liposuktionen 3. Stationäre Liposuktionen 4. Genehmigungsfiktion 5. Ausblick und Handlungsvorschläge Download
MehrIm Namen des Volkes. Urteil in dem Rechtsstreit
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Verkündet am 13. November 2012 Urteil in dem Rechtsstreit Az:B1 KR 10/12 R L 1 KR 24/09 (LSG Berlin-Brandenburg) S 4 KR 122/08 (SG Frankfurt/Oder) Klägerin und Revisionsklägerin,
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV
Mehrüber die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen
Überleitungsvereinbarung bis zum Abschluss eines Vertrages über ein Strukturiertes Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm) nach 137 f SGB V für Typ 1 Diabetes über die Programmierte ärztliche
MehrArbeitshilfe zur Begutachtung von Arzneimitteln im Krankenhaus. Dr. Johannes Lemminger Leiter SEG 4 MDK Baden-Württemberg
Arbeitshilfe zur Begutachtung von Arzneimitteln im Krankenhaus Dr. Johannes Lemminger Leiter SEG 4 MDK Baden-Württemberg Abrechnung nach G-DRG 22.10.2008 Dr. Lemminger 2 Abrechnung nach EBM 22.10.2008
MehrKrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 567/15 AZ 65 We/Si Mainz, den 21.12.2015 Prüfung
MehrUnter Verdacht: Die Krankenhaus-Abrechnung
Unter Verdacht: Die Krankenhaus-Abrechnung Rechtsanwalt Dr. Tobias Weimer, M.A. Fachanwalt für Medizinrecht RA Dr. Tobias Weimer Die Ausgangslage 2 Einleitung Kodierrichtlinien? KHG? SGB V Hauptdiagnose
MehrI h r e A n s p r e c h p a r t n e r d e r C l e a r i n g s t e l l e i n d e n D i ö z e s e n:
INFODIENST 13/2017 Entscheidungen des Bundessozialgerichts Geschäftsstelle der Clearingstelle c/o Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln ev Georgstraße 7 50676 Köln Telefon: +49 (0)221 2010-332
MehrUrteil des BSG vom B 1 KR 29/15 R Aufrechterhaltung des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom KR 1601/14
- 302 - Zur Bedeutung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides des Unfallversicherungsträgers im Erstattungsstreit mit der Krankenkasse Dem Erstattung begehrenden Leistungsträger steht nicht das Recht
MehrVertrag. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
Vertrag gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V - Überprüfung Notwendigkeit und Dauer Krankenhausbehandlung zwischen AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. - Landesvertretung Schleswig-Holstein -, Kiel AOK Schleswig-Holstein
MehrVereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung
Anlage zum DKG-Rundschreiben Nr. 430/2010 vom 20.12.2010 Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung nach 43 b Absatz 3 Satz 9 SGB V Gelöscht: 8 zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin
MehrVor-/ nachstationäre Krankenhausbehandlung Kiel,
Mitglieder-Info 062/2014 Vor-/ nachstationäre Krankenhausbehandlung Kiel, 28.03.2014 Aktuelle Rechtsprechung In letzter Zeit sind einige Urteile des BSG zu der Frage ergangen, in welchen Fällen Krankenhäuser
MehrKrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 162/14 AZ 15/65 We/Si Mainz, den 08.04.2014 Vor-
MehrNeuregelung des Prüfverfahrens nach 275 Abs. 1 c SGB V (PrüfvV) Health Insurance Days 2015, Interlaken
Neuregelung des Prüfverfahrens nach 275 Abs. 1 c SGB V (PrüfvV) Health Insurance Days 2015, Interlaken Peter Rowohlt Gesundheitsökonom (FH) Die wichtigsten Inhalte der Vereinbarung Festlegung einer einheitlichen
MehrDas Krankenhaus im System der ambulanten Versorgung gesetzlich Krankenversicherter
Das Krankenhaus im System der ambulanten Versorgung gesetzlich Krankenversicherter Von Jan-Hendrik Simon Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung und Gang der Untersuchung 13 1. Teil Das
MehrHäusliche Pflege Managertag kompakt
Häusliche Pflege Managertag kompakt Machen Sie sich als Anwalt des Kunden stark! Rechtsanwalt Henning Sauer Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Problem I: Verordnungen HKP Krankenkassen
MehrFallzusammenführung wegen Komplikationen aktuelle Rechtsprechung
Fallzusammenführung wegen Komplikationen aktuelle Rechtsprechung Markus Thalheimer Leiter Medizincontrolling Universitätsklinikum Heidelberg 1 FPV 2013 2 Urteil des SG Landshut vom 26.05.2011, Az.: S 1
MehrBetreuungsvertrag. Zwischen. vertreten durch: als Bevollmächtigte(r) oder gesetzliche(r) Betreuer(in)
Betreuungsvertrag über ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) im Sinne der 53,54 SGB XII i.v.m. 55 SGB IX Zwischen Name: Anschrift: geboren am: vertreten durch:
Mehrfür die 73. Sitzung des Fachausschusses Recht und Verträge der DKG am in Berlin
IV/IS/Ba 13.08.2012 Vorlage für die 73. Sitzung des Fachausschusses Recht und Verträge der DKG am 29.08.2012 in Berlin Punkt 8 der Tagesordnung: MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V Konsequenzen aus dem
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Neufassung der Krankenhausbehandlungs-Richtlinie Vom 22. Januar 2015 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2015 die Richtlinie
Mehr4. Soziales und Gesundheit
4. Soziales und Gesundheit Hier finden Sie Musterschreiben an Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, sonstige Sozialleistungsträger (z. B. Sozial- oder Wohnungsamt) sowie behandelnde Ärztinnen und Ärzte.
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 KR 71/13 B ER Az.: S 33 KR 10/13 ER SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrBeschwerde Bitte sorgfältig in Druckschrift ausfüllen und zurücksenden.
Beschwerde Bitte sorgfältig in Druckschrift ausfüllen und zurücksenden. I. Persönliche Angaben 1. zum Patienten, dessen Beschwerde überprüft werden soll: Name (Geburtsname): Vorname: Geburtsdatum: ggf.
MehrAbgrenzung zwischen Hilfsmittelversorgungen, die der Krankenhausbehandlung oder der ambulanten Versorgung dienen.
Abgrenzung zwischen Hilfsmittelversorgungen, die der Krankenhausbehandlung oder der ambulanten Versorgung dienen. Gutachterliche Stellungnahme der HARTMANN RECHTSANWÄLTE Partnerschaftsgesellschaft Oktober
Mehr3M Health Information Systems. Herzlich Willkommen. 1 6 November 3M All Rights Reserved.
Herzlich Willkommen 1 6 November 3M 2014. All Rights Reserved. Das neue 275er-Prüfverfahren Peter Conradi, Key Account Manager Innovation und Kompetenz für das Gesundheitswesen 2 6 November 3M 2014. All
MehrDas deutsche Fallpauschalensystem G-DRG
ecomed Medizin Das deutsche Fallpauschalensystem G-DRG Bearbeitet von Dr. Rolf Bartkowski, Prof. Dr. Hartwig Bauer, Prof. Dr. Jens Witte, Hans-Peter Bruch Loseblattwerk mit 29. Aktualisierung 2016. Loseblatt.
MehrRichtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V
Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Krankenhäuser, die an der ambulanten Behandlung
MehrTRICARE Overseas Program (TOP)
TRICARE Overseas Program (TOP) Kurzanleitung für Leistungserbringer zur Versorgung von TRICARE PRIME Remote Patienten TRICARE is a registered trademark of the Department of Defense, Defense Health Agency.
MehrBAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März
MehrGeschäftsführung ohne Auftrag (1)
Geschäftsführung ohne Auftrag (1) Systematik 1 Überblick GoA - Tätigwerden des Geschäftsführers - in einem fremden Rechtskreis (des Geschäftsherrn) - ohne Auftrag oder anderweitiger Berechtigung Wortlaut
MehrGemeinsame Vereinbarung. der DKG, der GKV und der PKV. über die Zuschläge. zur externen stationären Qualitätssicherung.
Gemeinsame Vereinbarung der DKG, der GKV und der PKV über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr 2012 1. Laut 21 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137
MehrStellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
Berlin, 4. Februar 2010 Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-Änderungsgesetz,
MehrKrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
F:\2002\KGRP_intern_135\Rundschreiben\460_13.doc Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer
MehrAktuelle Urteile zur stationären Krankenhausabrechnung
Aktuelle Urteile zur stationären Krankenhausabrechnung Highlights 2012 Referent: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr Fachanwalt für Medizinrecht, Mainz Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr Herbstsymposium DGfM e.
MehrKlinikrundbrief. Inhaltsverzeichnis
Klinikrundbrief Inhaltsverzeichnis A. Rechtsprechung 1. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013: Tätigkeitsumfang des ärztlichen Leiters eines MVZ 2. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2014: Unzulässiges
MehrElektronischer Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Krankenhaus.
Elektronischer Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Krankenhaus Anhang 1 Schlüsselverzeichnis zum Dokument Anlage 1 Datendefinition
MehrStrukturqualität für Ärzte nach 4
bei bestehender KHK nach 137f SGB V auf der Grlage des 73a SGB V Strukturqualität für Ärzte nach 4 Strukturvoraussetzungen kardiologisch qualifizierter Versorgungssektor Teilnahmeberechtigt für die kardiologisch
MehrIm Namen des Volkes. Gerichts bescheid. In dem Rechtsstreit
Sozialgericht Wiesbaden Az.: S 18 KR 455/14 Im Namen des Volkes Gerichts bescheid In dem Rechtsstreit Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohrc/o Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v., Bauerngasse
MehrDatenübermittlung/Funktionalitäten der Vertragssoftware
Datenübermittlung/Funktionalitäten der Vertragssoftware Die AOK und der MEDIVERBUND haben sich auf die folgenden Vorgaben für die Vertragssoftware (Algorithmen) sowie die Verfahren der Datenübermittlung
MehrSiehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 9/13 vom , Presse-Mitteilung Nr. 9/13 vom
Seite l von 9 Siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 9/13 vom 28.2.2013, Presse-Mitteilung Nr. 9/13 vom 6.6.2013 ooo BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 21.3.2013, B 3 KR 28/12 R Krankenversicherung -Vergütungsanspruch
Mehr- Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 2012 (Az.: B 1 KR 24/11 R)
Rundschreiben Nr. 215/13 vom 19. Juni 2013 Letzte(s) Rundschreiben dazu: 421/12 vom 04. Dezember 2012 Ansprechpartner: Horst Judaschke, Tel.: 040 / 25 17 36-23, judaschke@hkgev.de Zeitnahe Durchführung
Mehr- Assistentenrichtlinie -
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -
MehrPflegekostentarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV *
Pflegekostentarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV * Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab dem
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Anlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,
MehrVereinbarung zur Durchführung von MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1 c SGB V
Nr. 30/2014 265 Vereinbarung zur Durchführung von MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1 c SGB V Der durch das Beitragsschuldengesetz vom 15.07.2013 geänderte 17 c Abs. 2 KHG beinhaltet die Regelung, dass die Deutsche
MehrDatenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Hilfsmittel.
Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Hilfsmittel Anhang 1 Schlüsselverzeichnis zum Dokument Anlage 1 Datendefinition Version 1.0
MehrErgänzung zum 115b SGB V: (Ambulantes Operieren im Krankenhaus)
Kooperationen zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern beim Ambulanten Operieren und in der vor- und nachstationären Versorgung (Ergänzungen der 115a und 115b im SGB V ab dem 01.01.2012) Ambulantes Operieren
MehrDer Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet
zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 i.d.f. vom 09./10.12.2015 Kurzinfo Frauen, die
MehrRichtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach. 295 Abs. 1b SGB V
Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Verträge nach 73b SGB V und 140a SGB V, die Krankenkassen
MehrFoto-Lizenzvertrag (Online-Lizenz)
Foto-Lizenzvertrag (Online-Lizenz) Zwischen (nachfolgend Rechteinhaber ) und (nachfolgend Lizenznehmer ) wird folgendes vereinbart: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Fotostrecke
MehrUrteil des Sozialgerichts Hamburg vom S 40 U 264/14
- 248 - Zu den Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes als Rehabilitand gem. 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII Ein durch Einnahme eines Abführmittels zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bedingter Sturz
MehrÖkonomische Orientierung des Abrechnungsmanagements bei der GEK
Ökonomische Orientierung des Abrechnungsmanagements bei der GEK 24.10.2008 Herbstsymposium Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling 24.10.2008 / GEK 2008 1 GEK - kurze Vorstellung GEK mit Sitz in Schwäbisch
MehrAnlage zur Vorlage zu TOP 12. für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen. Krankenhausgesellschaft am in Berlin
Anlage zur Vorlage zu TOP 12 für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 24.11.2015 in Berlin Dirk Schneider, Bereichsleiter MedizinControlling - Januar 2016 Vereinbarung
MehrVOB-Musterbriefe für Auftragnehmer
VOB-Musterbriefe für Bauunternehmen und Ausbaubetriebe Bearbeitet von Prof. Wolfgang Heiermann, Liane Linke, Andrea Kullack 11., aktualisierte Auflage 2014. Buch mit CD/DVD. X, 276 S. Mit CD-ROM. Gebunden
MehrDie häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V
Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V Stand 19.12.2003 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln 2003 Die häufigsten Fragen zur Änderung
MehrDr.med. Peter Dirschedl MDK Baden-Württemberg Abrechnungsprüfungen des MDK im Krankenhaus: Bürokratische Last oder sinnvolles Korrektiv G-DRG: Ein
Dr.med. Peter Dirschedl MDK Baden-Württemberg Abrechnungsprüfungen des MDK im Krankenhaus: Bürokratische Last oder sinnvolles Korrektiv G-DRG: Ein lernendes System? Ergebnisse der MDK Abrechnungsprüfungen
MehrKooperationsvertrag. nach 119b Abs. 1 SGB V. entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V. zur Förderung der kooperativen und
Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen
MehrFragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO
BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen
MehrMuster Abnahmeprotokoll
M-Abnahmeprotokoll Seite 1 von 6 Seiten Muster Abnahmeprotokoll Datum: Uhrzeit: von Uhr bis Uhr Bauvorhaben: Auftrag von: Baukunden: Auftragnehmer: Architekt Bauvertrag vom: Leistungsverzeichnis vom: Beginn
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrE I N Z I E H U N G S V O L L M A C H T
Dieses Formular eignet sich zum Versand in einem Fensterumschlag oder Rücksendung per Fax: 02234 911 8815 oder per E-mail: monika.graeff@handwerk-rhein-erft.de An die Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft Kölner
MehrIhre Rechte als Patient/in. Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern. KKF-Verlag
Ihre Rechte als Patient/in Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, welche Rechte haben Sie als Patient/in? Im Laufe Ihres Lebens begeben
Mehrhier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen
Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein, 14. März 2005: Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher
MehrVertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin. zwischen der
Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe - Im Folgenden: KVWL genannt
MehrHilfeplanungs-, Entwicklungs- und Abschlussberichtsbogen (HEB-Bogen)
HEB-B Seite 1 von 8 Anschrift des Leistungserbringers: Anschrift des Leistungsträgers: Ort der Leistungserbringung (falls abweichend): Tel.: Ansprechpartner/in: Fax: E-Mail: Hilfeplanungs-, Entwicklungs-
MehrFaktenblatt Thema: Rechtsrahmen zum Verbot von Zuweisungen gegen Entgelt
Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Leistungserbringern bei der Patientenversorgung wird in verschiedenen Rechtsgebieten geregelt. Diese Regelungen sind für die jeweiligen Akteure verbindlich. Sichergestellt
MehrGesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden
Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden Aktenzeichen: Abschluss
MehrVom Sinn und Unsinn der gesetzlichen und richterlichen Neuregelung des Überprüfungsverfahrens nach 275 SGB V
Vom Sinn und Unsinn der gesetzlichen und richterlichen Neuregelung des Überprüfungsverfahrens nach 275 SGB V 1. Saarländischer Medizinrechtstag 06.12.2014 Dr. Florian Wölk Fachanwalt für Medizinrecht www.ra-glw.de
MehrDie Beteiligten streiten um eine Vergütung für eine stationäre Behandlung.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de (Herausgeber: Bayerisches Landessozialgericht) Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil vom 04.03.2014 (nicht rechtskräftig) Sozialgericht Gelsenkirchen S 41 KR 419/13 1.
MehrVertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle
Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Zur Erbringung der Komplexleistung gemäß Frühförderungsverordnung (FrühV)
MehrVertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.
Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 101/13 Urteil des Einzelrichters vom 08.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 62, EStG 70 Abs. 2, AO 173, AO 175 Leitsatz: 1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung
MehrMögliche Rechtsprechungsänderung zu Dauer der Verjährung. Künftig Verjährung nach 3 Jahren und nicht wie bisher nach 4 Jahren?!
Mögliche Rechtsprechungsänderung zu Dauer der Verjährung von Vergütungsforderungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen: Künftig Verjährung nach 3 Jahren und nicht wie bisher nach 4 Jahren?! Hintergrund:
MehrDer Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:
Pet 2-17-15-82710-054480 Krankengeld Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2015 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
MehrKrankenversicherungsrecht
Krankenversicherungsrecht Rechtliche Voraussetzungen für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (gkv) zur Behandlung von Transsexualismus Übersicht A. Grundfragen B. Einzelfragen, Kasuistik
Mehr