Aon Hewitt aktuell Juni 2011

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1 Aon Hewitt aktuell Juni 2011 Neufassung von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Am 16. Juni 2011 hat das International Accounting Standards Board (IASB) wie erwartet eine überarbeitete Version des International Accounting Standard 19 (IAS 19) veröffentlicht, welche die IFRS- Rechnungslegung bzgl. Leistungen an Arbeitnehmer in einigen Punkten grundlegend verändert. Diese Änderungen sind verpflichtend für Berichtsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine vorgezogene Anwendung der neuen Fassung des IAS 19 ist ebenfalls möglich, sofern alle Änderungen gleichermaßen berücksichtigt werden. Die wichtigsten Änderungen im Überblick Abschaffung der sog. "Korridormethode zur zeitversetzten erfolgswirksamen Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten zukünftig müssen diese vollständig in der Abschlussbilanz der Berichtsperiode erfasst werden, in der sie anfallen Zusammenfassung von laufendem Dienstzeitaufwand sowie den Effekten aus Planänderungen, - kürzungen und -abgeltungen zu einer gemeinsamen Ergebnisposition (Dienstzeitkomponente) mit getrennter Darstellung im Anhang Zinsaufwand (Interest Cost) und erwarteter Planvermögensertrag (Expected Return on Plan Assets) werden ersetzt durch die Position Nettozinsaufwand bzw. -ertrag, die sich durch Anwendung des Rechnungszinses auf die jeweilige bilanzielle Nettoposition von Verpflichtung und Planvermögen bestimmt Erfassung von Dienstzeit- und Zinskomponente entweder getrennt oder auch zusammengefasst in der Gewinn- und Verlustrechnung, Erfassung von allen sonstigen Wertänderungen (Remeasurements) in der sonstigen Ergebnisrechnung (OCI) Zusätzliche Anhangangaben, insbesondere Sensitivitätsanalysen hinsichtlich aller wesentlichen Bewertungsparameter Verwaltungskosten werden (mit Ausnahme der Kosten für die Vermögensverwaltung) als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung des Wirtschaftsjahres gezeigt, in dem sie entstehen Änderung der Definition von sog. Termination Benefits sowie Klarstellung des Ausweises von Mitarbeiterbeiträgen; Aon Hewitt geht davon aus, dass diese eher geringfügigen Änderungen keinen Einfluss auf die bisherige Bilanzierungspraxis für Altersteilzeitverpflichtungen und Entgeltumwandlungszusagen in Deutschland haben, die weitere Meinungsbildung z.b. seitens der Wirtschaftsprüfer bleibt aber abzuwarten Hintergrund Bereits 2008 hatte das IASB ein Diskussionspapier veröffentlicht, das signifikante Änderungen in der Rechnungslegung für Leistungen an Arbeitnehmer nach IAS 19 vorsah. Nachdem anfänglich auch komplexe Bewertungsfragen im Fokus standen, konzentrierte sich das IASB in der Folgezeit ausschließlich auf Fragen des Bilanz- und Ergebnisausweises sowie der damit verbundenen weiteren Offenlegungsvorschriften, um damit den öffentlich geäußerten Bedenken vieler Abschlussadressaten zu begegnen. So beanstandeten vor allem Investoren und Analysten die fehlende Transparenz der bisherigen Rechnungslegung für Leistungen an Arbeitnehmer, da Bilanzierungswahlrechte die Vergleichbarkeit von Abschlüssen erschwerten und Glättungsmechanismen den periodengerechten Aufwand eines Jahres verzerren konnten.

2 Die Änderungen im Einzelnen Die in der Neufassung von IAS 19 enthaltenen Änderungen folgen überwiegend dem Entwurf (Exposure Draft ED) aus dem Jahr 20101, berücksichtigen jedoch auch zahlreiche praxisrelevante Anmerkungen, die durch Bilanzierer, Nutzer, Wirtschaftsprüfer und Aktuare im Rahmen des Konsultationsprozesses beigesteuert wurden. Das IASB hat damit das Hauptziel des Projekts erreicht und die Vergleichbarkeit der Rechnungslegung bzgl. Leistungen an Arbeitnehmer verbessert, indem die strittigen Bilanzierungswahlrechte insbesondere zur Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne bzw. Verluste abgeschafft wurden. Nachfolgend werden die Änderungen ausführlicher dargestellt: Klassifizierung von Leistungen an Arbeitnehmer Während der ED noch vorgeschlagen hatte, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ("Post- Employment Benefits") und sonstige langfristige Leistungen an Arbeitnehmer ("Other Long-Term Employee Benefits") in einer Kategorie "Long-Term Employee Benefits" zusammenzufassen, so dass die vorgeschlagenen Änderungen auch Auswirkungen z.b. auf Jubiläumsverpflichtungen gehabt hätten, behält die Endfassung die bestehende Untergliederung für Leistungen an Arbeitnehmer bei. Dies bedeutet auch, dass die Vereinfachungen in der Rechnungslegung für diese Leistungen nicht angetastet werden. Außerplanmäßige Wertveränderungen ("Remeasurements", z.b. aufgrund von Zinsschwankungen) bei Other Long-Term Employee Benefits sind damit weiterhin unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu berücksichtigen und es bestehen nach wie vor keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Anhangangaben. Bilanzansatz für Pensionsverpflichtungen Die neue Fassung des IAS 19 schreibt zukünftig eine sofortige bilanzielle Erfassung aller Veränderungen des Planvermögens sowie des Verpflichtungsumfangs (Defined Benefit Obligation DBO) aus leistungsorientierten (Defined Benefit DB) Pensionsplänen vor. Damit sind versicherungstechnische Gewinne und Verluste vollständig in der Abschlussbilanz derjenigen Berichtsperiode zu erfassen, in der sie anfallen. Die derzeit noch vorhandene Option einer zeitversetzten Erfassung von solchen Gewinnen und Verlusten (so genannter Korridor-Ansatz) entfällt. Außerdem werden auch alle Past Service Cost (s.u.) egal ob noch verfallbar oder bereits unverfallbar in der Periode der jeweiligen Planänderung bilanziell erfasst. Damit entspricht die bilanzielle Darstellung von Pensionsverpflichtungen gemäß IFRS in Zukunft weitgehend den entsprechenden Regelungen nach US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP). Ergebnisausweis Darüber hinaus hat sich auch die Art der Darstellung des Aufwands für Pensionspläne im Jahresabschluss geändert. Der ED hatte noch vorgeschlagen, die Komponenten Dienstzeitaufwand, Zinsaufwand und sonstige Wertänderungen ("Remeasurements ) in der Ergebnisrechnung getrennt darzustellen. Als Reaktion auf Kommentare zum ED entschied das IASB jedoch, die ursprünglich vorgeschlagene Aufgliederung nur für den Anhang verpflichtend vorzuschreiben. In der Gewinn- und Verlustrechnung dagegen wird dem Bilanzierenden freigestellt, Dienstzeit- und Zinskomponente entweder zusammen in einem Betrag oder getrennt darzustellen. Darüber hinausgehende Wertänderungen ("Remeasurements ) dagegen sind in jedem Falle zwingend außerhalb der GuV in der sonstigen Ergebnisrechnung (OCI) auszuweisen. 1 Vgl. hierzu auch unsere Mandanteninformation Nr. 1 vom Februar 2011 unter

3 Die drei Veränderungskomponenten der bilanziellen Nettoverpflichtung für Pensionspläne sind: Komponente Bestandteile Ausweis in Dienstzeitkomponente - Current Service Cost - Past Service Cost Effekte aus Planänderungen ("Amendments ) und Plankürzungen ("Curtailments") - Planabgeltungen ("Settlements") Zinskomponente - Zinsaufwand/-ertrag auf die in der Bilanz ausgewiesene Nettoverpflichtung Wertveränderungen / Remeasurements Dienstzeitkomponente - Versicherungstechnische Gewinne und Verluste einschließlich solcher aus der Änderung von Annahmen - Effekt aus Änderungen der Vermögensbegrenzung ("Asset Ceiling") Diese Komponente beinhaltet mit den Current Service Cost den Aufwand für die in der Berichtsperiode neu hinzuerdienten Leistungen. Darüber hinaus hat das IASB entschieden, auch alle Effekte aus Änderungen des Leistungsplans, die auf zurückliegende Dienstzeiten entfallen, unter diese Komponente zu fassen. Weiterhin soll der Dienstzeitaufwand auch alle Änderungen infolge von Plankürzungen und Planabgeltungen umfassen. Die in der Praxis bisweilen schwierige Unterscheidung zwischen den Auswirkungen von Plananpassungen, Plankürzungen und Planabgeltungen ist damit erfreulicherweise obsolet. Auch die zwischenzeitlichen Überlegungen, Planabgeltungen entweder vollständig als Teil der Remeasurements zu erfassen oder in planmäßige und außerplanmäßige Abgeltungen zu unterteilen, wurden wieder verworfen Die gesamte Dienstzeitkomponente ist in der GuV als Teil des operativen Ergebnisses zu erfassen. Zinskomponente Im Zusammenhang mit der Beseitigung der Ausweiswahlrechte für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste hat das IASB auch das Konzept des erwarteten Vermögensertrags abgeschafft. Dieses hatte es den Bilanzierenden bislang ermöglicht, einen (bisweilen von subjektiven Erwartungen geprägten) erwarteten Vermögensertrag in der GuV auszuweisen. Nach der Neufassung von IAS 19 wird zukünftig ausschließlich ein (Netto-)Zinsaufwand oder -ertrag auszuweisen sein, der sich aus der Anwendung des Diskontierungssatzes auf die bilanzierte Pensionsverpflichtung (bzw. den bilanzierten Planvermögensüberhang) ergibt. Diese Zinskomponente ist in der GuV zu erfassen entweder zusammen mit der Dienstzeitkomponente als Teil des operativen Ergebnisses oder separat im Finanzergebnis. Faktisch bedeutet dies, dass der GuV-wirksame Vermögensertrag damit unabhängig von der Anlagestruktur verpflichtend auf Basis des Rechnungszinses zu bestimmen ist. Für Gesellschaften, die derzeit eine erwartete Vermögensrendite oberhalb des Rechnungszinses anwenden (d.h. solche, die signifikant in risikoreichere, rentablere Anlagen investiert haben), wird daher die Belastung der GuV ansteigen; umgekehrt wird die Belastung der GuV für diejenigen Gesellschaften zurückgehen, die bislang eine erwartete Vermögensrendite unterhalb des Rechnungszinses verwenden. Wertveränderungen / Remeasurements Diese Komponente umfasst alle innerhalb des Jahres entstehenden versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste der Verpflichtungsseite. Ebenfalls hierzu gehören die Wertveränderungen des Planvermögens (inkl. etwaiger Änderungen der sog. Vermögenswertbegrenzung "Asset Ceiling ), soweit diese nicht bereits verpflichtend in der Zinskomponente berücksichtigt wurden. Die Remeasurement-Komponente ist zwingend im OCI, also außerhalb der GuV, zu erfassen. Ein "Recycling" der einmal im OCI erfassten Beträge über die GuV in späteren Berichtsperioden ist anders als unter US-GAAP ausgeschlossen. GuV GuV OCI

4 Anhangangaben Die aktuellen Änderungen des IAS 19 betreffen nicht nur den Bilanz- sowie den Ergebnisausweis von Pensionsplänen, sondern erweitern auch deutlich den Umfang der zusätzlich im Bilanzanhang anzugebenden Informationen. Der geänderte Standard enthält aber keine abschließende Auflistung der offen zu legenden Informationen mehr, sondern definiert verschiedene, mit der Offenlegung zu erreichende Ziele und erläutert diese mit beispielhaften Vorschlägen, die sofern zutreffend und von wesentlicher Bedeutung diese Ziele erfüllen würden. Der Hauptzweck der geänderten Offenlegungsvorschriften besteht darin, den Entscheidungsnutzen für Investoren zu erhöhen. Hierzu sollen verbesserte Einblicke in die Strukturen und Risiken von Pensionsplänen sowie Informationen über Umfang, Zeitpunkt und Schwankungsanfälligkeit zukünftiger Zahlungsströme beitragen (z.b. anhand von Sensitivitätsuntersuchungen für jede wesentliche versicherungsmathematische Annahme). Eine Zusammenfassung der neuen Offenlegungsvorschriften kann der Anlage entnommen werden. Sonstige Vorschriften Multi-Employer Plans Für Gesellschaften, die zusammen mit anderen Arbeitgebern an einem gemeinsamen Plan teilnehmen (sog. Multi-Employer Plan), werden die speziellen zusätzlichen Offenlegungsvorschriften noch einmal erweitert, wie etwa durch die Forderung einer genaueren Beschreibung der jeweiligen Dotierungsverpflichtungen sowie einer Erläuterung der Risiken, denen das bilanzierende Unternehmen im Falle des Ausstiegs anderer Arbeitgeber aus dem Plan ausgesetzt ist. Berücksichtigung von Mitarbeiterbeiträgen Die Neufassung des Standards stellt klar, dass Mitarbeiterbeiträge. gewissermaßen als eine Art "negative benefit den Pensionsaufwand des Unternehmens (speziell: den laufenden Dienstzeitaufwand) vermindern. Unklar ist derzeit noch, ob die entsprechenden Mitarbeiterbeiträge damit auch zwangsläufig als "negative benefit verpflichtungsmindernd in der DBO berücksichtigt werden sollen oder ob sie der DBO weiterhin hinzuzurechnen sind. Aon Hewitt vertritt die Auffassung, dass die derzeit in Deutschland herrschende Praxis einer Berücksichtigung der Mitarbeiterbeiträge in der DBO weiterhin sachgerecht ist und unverändert fortgeführt werden kann. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob und inwieweit sich zu dieser Fragestellung auch andere Auffassungen, beispielsweise seitens der Wirtschaftsprüfer, herausbilden. Verwaltungskosten Nicht unmittelbar aus dem neuen IAS 19, aber aus der sog. "Basis for Conclusions ergibt sich, dass Verwaltungskosten (außer den Kosten für die Vermögensverwaltung) in der Periode, in der sie anfallen, aufwandwirksam berücksichtigt werden sollen. Dies entspricht weitgehend auch der derzeit in Deutschland herrschenden Praxis. Der ursprüngliche Vorschlag, diese Kosten verpflichtend in der DBO zu berücksichtigen, wurde dagegen vom IASB fallen gelassen. Kosten für die Vermögensverwaltung ebenso wie Steuern auf das Planvermögen sollen dagegen vom Ertrag des Vermögens abgezogen werden. Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gemeinsam mit den übrigen Änderungen wurden auch frühere Überlegungen des IASB aus dem Jahr 2005 zu Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Termination Benefits) wieder aufgegriffen und in die Neufassung des IAS 19 integriert. Dabei wurde die Definition der "Termination Benefits dahingehend klargestellt, dass Leistungen, die noch von der Ableistung künftiger Dienstzeiten abhängen (z.b. Halteprämien) nicht als Termination Benefits, sondern als Other Long-Term Employee Benefits oder als Post- Employment Benefits zu klassifizieren sind.

5 Unklar ist derzeit noch, was dies für die Bilanzierung von Altersteilzeitverpflichtungen (ATZ) bedeutet. Zwar vertritt Aon Hewitt die Auffassung, dass die bisherige Bilanzierung der Verpflichtungen aus ATZ- Aufstockungszahlungen als Termination Benefits auch unter der Neufassung des IAS 19 beibehalten werden kann, es ist jedoch auch nicht auszuschließen, dass sich andere gegensätzliche Auffassungen herausbilden. So wäre es durchaus auch denkbar, Leistungen in der Passivphase der Altersteilzeit als Post-Employment Benefits anzusehen und einen eher an US-GAAP angelehnten Bilanz- und Ergebnisausweis für diese Verpflichtungen vorzusehen, d.h. eine ratierliche Ansammlung aller Leistungen der Passivphase ab Vertragsabschluss der Altersteilzeitvereinbarung. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die umfangreichen Anhangangaben für Post-Employement Benefits dann auch für Altersteilzeitverpflichtungen gemacht werden müssten. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, welche Auffassung sich seitens der Wirtschaftsprüfer diesbezüglich herausbildet und wie sich das deutsche Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) positionieren wird, das angekündigt hat, sich hiermit beschäftigen zu wollen. Sonstige Änderungen Es gibt neben den bereits geschilderten noch einige weitere, eher geringfügige Änderungen in IAS 19. Zum Beispiel wurde hinsichtlich der Unterscheidung zwischen kurz- und langfristigen Leistungen an Arbeitnehmer klargestellt, dass kurzfristige Leistungen solche sind, die voraussichtlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erfüllt werden. Das IASB hat auch den Zeitpunkt der Erfassung bestimmter Planänderungen und -kürzungen sowie auch von Termination Benefits klargestellt und verlangt nun die Erfassung solcher Ereignisse zu dem Zeitpunkt, zu dem das jeweilige Ereignis eintritt bzw. sofern das Ereignis mit einer Restrukturierungsmaßnahme gemäß IAS 37 verbunden ist zu dem Zeitpunkt, an dem auch die Restrukturierungskosten erfasst werden. Vorschriften zum Inkrafttreten und zum Übergang Der geänderte IAS 19 ist verpflichtend anzuwenden für Rechnungslegungsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist erlaubt, wenn dabei alle Änderungen zugleich angewendet werden, und ist im Anhang offen zu legen. Es gibt keine speziellen Übergangsvorschriften zum neuen IAS 19, so dass der Übergang im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften aus IAS 8 und IFRS 1 zu vollziehen ist. Konkret bedeutet dies, dass das bilanzierende Unternehmen die Neufassung des IAS 19 retrospektiv anzuwenden hat, d.h. die relevanten Bilanzpositionen sind zu Beginn der Vergleichsperiode so anzupassen, als ob das Unternehmen schon immer nach den Neuregelungen bilanziert hätte. Etwaige Anpassungsbeträge aufgrund der Erstanwendung der geänderten Fassung des IAS 19 sind in den Gewinnrücklagen zu erfassen. Darüber hinaus ist auch die Ergebnisrechnung der Vergleichsperiode nach den neuen Vorschriften darzustellen. Und wie geht es weiter? Wie bei jeder wesentlichen Änderung der Rechtslage oder der Rechnungslegungsgrundsätze sollten Arbeitgeber mit Leistungsplänen für Arbeitnehmer die Auswirkung der Änderungen auf ihre Jahresabschlüsse sorgfältig untersuchen. So ist davon auszugehen, dass die zwingende unmittelbare Erfassung aller Veränderungen der Nettoverpflichtungen aus Pensionsplänen für Gesellschaften, die bisher nach der Korridormethode Gewinne und Verluste zeitversetzt und über mehrere Perioden verteilt realisiert haben, eine erheblich größere Volatilität der Pensionsrückstellung bzw. des Vermögensüberhangs sowie auch des Eigenkapitals nach sich ziehen wird. Darüber hinaus können sich durch den Wegfall des erwarteten Vermögensertrages vor allem für Gesellschaften, die Pensionspläne mit Planvermögen unterhalten, wesentliche Änderungen in der GuV ergeben. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, die Anlagestrategie zu überprüfen und ggf. stärker auf die Schwankungen des Verpflichtungsumfangs (sog. Liability Driven Investment LDI) auszurichten.

6 Wenn Sie weitere Informationen über die Rechnungslegung für Pläne über Post-Employment oder Other Long-Term Employee Benefits wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren Aon Hewitt Berater. Anlage Nachstehend werden die in der Neufassung des IAS 19 definierten Ziele der Anhangangaben für leistungsorientierte (DB) Pensionspläne zusammen mit den dazu vorgeschlagenen Detailinformationen wiedergegeben. Das Unternehmen hat eine Einschätzung darüber zu treffen, wie der Detailierungsgrad und der Grad der Zusammenfassung oder Zerlegung von Informationen sowie mögliche Zusatzinformationen festzulegen sind, so dass den Zielen der Offenlegung Genüge getan wird. Eine bilanzierende Einheit soll im Bilanzanhang diejenigen Informationen offen legen, die: die Charakteristik ihrer DB-Pläne sowie die damit zusammenhängenden Risiken erläutern, z.b.: Informationen über die Charakteristik des Plans einschließlich die Art der gewährten Leistungen; Details der regulatorischen Rahmenbedingungen, denen der Plan unterliegt, und deren Auswirkungen auf den Plan (z.b. Mindestdotierungsvorschriften); eine kurze Beschreibung aller anderen Verantwortlichkeiten des Bilanzierenden für die Steuerung des Plans beschreibende Erläuterung der besonderen Risiken, die spezifisch für den Plan oder die Einheit sind Details aller Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen die Beträge in ihrem Jahresabschluss erläutern, welche auf DB-Pläne zurückgehen, z.b.: getrennte Überleitungen vom Anfangs- auf den Schlussstand für Netto-Pensionsrückstellung bzw. -vermögen, Planvermögen, DBO und den Effekt aus der Vermögenswertbegrenzung; der überarbeitete Standard führt aus, welche Einzelpositionen bei diesen Überleitungen anzugeben sind Zerlegung des Marktwerts des Planvermögens in Kategorien, die nach der Natur und den Risiken der Kapitalanlage unterscheiden, wobei für jede Kategorie weiter danach zu unterteilen ist, ob ein beobachtbarer Preis in einem aktiven Markt vorliegt oder nicht; der Standard gibt dazu eine Liste möglicher Kategorien an Marktwert der übertragbaren eigenen Finanzinstrumente, selbst genutzten Immobilien oder anderen Vermögenswerte der bilanzierenden Einheit, die im Planvermögen enthalten sind wesentliche versicherungsmathematische Annahmen zur Ermittlung der DBO erläutern, wie die DB-Pläne Umfang, Zeitpunkt oder Schwankungsanfälligkeit der künftigen Zahlungsströme beeinflussen, z.b.: Sensitivitätsuntersuchungen der wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen zur Ermittlung der DBO sowie Methoden und Annahmen zur Ableitung der Sensitivitätsaussagen Details der Strategien zum Asset-Liability Matching, die im Risikomanagement verwendet werden beschreibende Erläuterung der Dotierungsmodalitäten, die künftige Zahlungsströme beeinflussen erwartete Beitragszahlungen in den Plan in der nachfolgenden Berichtsperiode Details bezüglich des Fälligkeitsprofils der Leistungsverpflichtungen einschließlich der gewichteten durchschnittlichen Duration der DBO und mögliche andere Informationen über die Verteilung der Leistungszahlungen

7 Über Aon Hewitt Aon Hewitt ist das weltweit führende HR-Consulting und Outsourcing-Unternehmen. Aon Hewitt konzipiert, implementiert, kommuniziert und verwaltet Lösungen in den Bereichen Vergütung, Executive Compensation, Human Resources, Global Benefits, Talent- und Investmentmanagement und berät die Kunden in komplexen Fragestellungen der betrieblichen Altersversorgung. Weltweit ist Aon Hewitt mit mehr als Mitarbeitern in 90 Ländern vertreten. In Deutschland arbeiten rund 400 Mitarbeiter an den Standorten München, Mülheim, Frankfurt, Wiesbaden, Stuttgart, Hamburg und Berlin. Weitere Informationen zu Aon Hewitt finden Sie unter Unsere Standorte in Deutschland Berlin Hamburg München Stuttgart Friedrichstraße 55 Caffamacherreihe 16 Arnulfstraße 31 Kleiner Schloßplatz Berlin Tel Hamburg Tel München Tel Stuttgart Tel Fax Fax Fax Fax Frankfurt am Main Mülheim an der Ruhr München Wiesbaden Lyoner Straße Frankfurt am Main Luxemburger Allee Mülheim an der Ruhr Radlkoferstraße München Dantestraße Wiesbaden Tel Fax Tel Fax Tel Fax Tel Fax

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