Aktuelle Änderungen bei den Energiesteuern: Auswirkungen für Unternehmen Dr. Ulrike Beland Deutscher Industrie- und Handelskammertag

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1 Aktuelle Änderungen bei den Energiesteuern: Auswirkungen für Unternehmen Dr. Ulrike Beland Deutscher Industrie- und Handelskammertag Dr. U. Beland Energiesteuern aktuell 1 von 16

2 Struktur der Ökosteuer Im Rahmen der ökologischen Steuerreform wurde zum die Stromsteuer neu eingeführt und die Mineralölsteuer (heute: Energiesteuer) erhöht - Die Ökosteuer hat ein Aufkommen von etwa 18 Mrd. Euro, das überwiegend als zusätzlichen Bundeszuschuss in die Rentenversicherung fließt. Das Aufkommen der Energiesteuer insgesamt beträgt rd. 40 Mrd. Euro, das der Stromsteuer rd. 6 Mrd. Euro. Energie- und Stromsteuer sind Mengensteuern (Steuersatz pro Menge Energie). Der Anteil der Steuer am Preis liegt für private Haushalte zurzeit zwischen 8 Prozent (Strom) und 60 Prozent (Benzin). Strom- und Energiesteuer sind Bundessteuern; für die Verwaltung sind der Bund und damit die Hauptzollämter (HZA) (auf der mittleren Ebene OFD) zuständig. Die Energiesteuer wird bei Befreiungen und Ermäßigungen grundsätzlich erst im Nach-hinein erstattet und muss also beim Lieferer erst einmal in vollem Umfang gezahlt werden ( Antragsverfahren ). Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 2 von 16

3 Aufkommen von Stromsteuer, Sockel- Energiesteuer und Öko-Energiesteuer Aufkommen in Mrd. Euro Stromsteuer Ökoanteil Mineralöl-/Energiesteuer Mineralölsteuer/Energiesteuer ohne Ökoanteil Ökosteuer = Stromsteuer + Ökoanteil Mineralöl-/Energiesteuer Sparpaket Berechnungen BMF und DIW mit Fortschreibung Ökoanteil ab 2008, Sparpaket = HHBeglG 2011 Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 3 von 16

4 Die Senkung der Arbeitskosten zur Erhöhung der Beschäftigung (1. Dividende) In den fünf Stufen der ökologischen Steuerreform sollte der Rentenversicherungsbeitrag mit steigendem Aufkommen aus der Ökosteuer gesenkt werden. Aufkommen der Ökosteuer in Mrd ,1 8,8 11,8 14,3 18,7 17,5 18,4 geplante Senkung des RV- Beitrags -0,8 (20,3 -> 19,5) -0,8 (18,7) -0,8 (17,9) --- (17,9) --- (17,9) realisierte Entwicklung des RV- Beitrags -0,8 (20,3 -> 19,5) -0,2 (19,3) -0,2 (19,1) -0,0 (19,1) +0,4 (19,5) +0,4 (19,9) -0,3 (19,6) Das Aufkommen ist gestiegen, aber der Rentenversicherungsbeitrag kaum gesunken und im fünften Reformjahr (2003) wieder gestiegen. Entlastung AG-RV-Beitrag: (20,3-19,5 % max.! )/2 = 0,4 %-Punkte tatsächliche Entlastung nur 0,35 %-Punkte Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 4 von 16

5 6.000 Mio. Euro Ermäßigungsvolumen Ökosteuer-Fortentwicklungsgesetz 2003 Ermäßigungsvolumen Ökosteuer nach Subventionsbericht Energiesteuerneuregelungsgesetz 2006 Haushaltsbegleitgesetz Prozessbefreiung Strom und "Energie" Spitzenausgleich "Energie" Steuerermäßigung "Energie" Spitzenausgleich Strom Steuerermäßigung Strom Ermäßigung Strom Ermäßigung "Energie" Spitzenausgleich Strom Spitzenausgleich "Energie" Prozessbefreiung Quelle: Subventionsbericht der Bundesregierung Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 5 von 16

6 Ermäßigungen - Wichtigste Vorschriften: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Ermäßigungen und Steuerbefreiungen erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (Land- und Forstwirtschaft bleibt hier unbeachtet) Abgrenzung der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erfolgt nach 2 StromStG: Unternehmen, die [überwiegend] dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) Unternehmen: kleinste rechtlich selbständige Einheit! Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 6 von 16

7 Ermäßigungen für Unternehmen: Sockelbetrag Der Sockelbetrag dient der Verwaltungsvereinfachung und ökologischen Zielen, er wird seit der Einführung der Ökosteuer erhoben. Es ist ein Mindeststeuerbetrag, der bei der Stromsteuer und bei der Energiesteuer erreicht werden muss, bevor ein Unternehmen die Ermäßigung der Steuer beantragen kann. Er wurde von ursprünglich DM = 511 in 1999 über 512,50 in 2004 auf in 2011 angehoben. Der Sockelbetrag wird als Selbstbehalt von der Steuererstattung abgezogen und hat im Gesetz also die Höhe von 25 % von = 250 ; dies entspricht gerundet 49 MWh Strom (= 250 / 5,13 /MWh), l Heizöl (= 250 / 15,43 /1000l), 181 MWh Erdgas (= 250 / 1,38 /MWh), kg Flüssiggas (= 250 / 15,15 /1000kg). Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 7 von 16

8 54 EnergieStG, 9b StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf Antrag gewährt Steuerentlastungssätze: Strom: 5,13 (vorher 8,20 ) von 20,50 /MWh Heizöl: 15,34 (vorher 16,36 ) von 61,35 /1000l Erdgas: 1,38 (vorher 2,20 ) von 5,50 /MWh Flüssiggas 15,15 (vorher 24,24 ) von 60,60 /1000 kg Bei Einführung der Ökosteuer betrug der ermäßigte Steuersatz für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes 20 % des Ökosteueranteils bei der Mineralölsteuer und 20 % des Normalsatzes bei der Stromsteuer! Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 8 von 16

9 Spitzenausgleich Entlastung in Sonderfällen - 55 EnergieStG und 10 StromStG greift anschließend an die Steuersatzermäßigung (kann auch ohne vorherige Steuerermäßigung beantragt werden, umfasst dann aber nur einen Teil der Ermäßigung) besteht aus der Erstattung der nach Abzug einer Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen verbleibenden Ökosteuer in Höhe von 90 % (bis 2010: 95%) Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen = Entlastung bei den Arbeitsgeber-Beiträgen zur Rentenversicherung (RV) aufgrund der ökologischen Steuerreform Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 9 von 16

10 Steuersätze - Spitzenausgleich in pro Menge Regelsatz Ökosteueranteil Erstattung (25 %) zusätzl. Erstattung im Spitzenausgleich (= Ökosteueranteil minus Ermäßigungsbetrag) Heizöl (1000 l) 61,35 20,45 15,34 5,11 Erdgas (1 MWh) 5,50 3,66 1,38 2,28 Ersatzbrennstoffe (1 GJ) 0,33 0,00 0,00 0,00 Strom (1 MWh) 20,50 20,50 5,13 15,37 Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 10 von 16

11 Änderung der DVs vom Steuerpflicht für feste Ersatzbrennstoffe nur bei Heizwert über 18 Megajoule je Kilogramm (ursprünglich geplant: 13 MJ) Steuerschuldnerschaft bei Ersatzbrennstoffen entsteht erst dann, wenn Stoff als Heizstoff verwendet wird, nicht wenn zur Abfallentsorgung geliefert > Verlagerung auf den Betreiber einer Heizanlage möglich ( 49a EnergieStV) ein Jahr nach Festsetzung der Steuer Antrag auf Entlastung möglich, unabhängig vom Verbrauchsjahr ( 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 EnergieStV, 17b Abs. 1 StromStV) virtuelle Kraftwerke (dezentrale, aber verbundenen Stromerzeugungseinheiten mit zentraler Steuerung) fallen zukünftig aus der Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen bis 2 MWh heraus, zusätzlich zu unterjährigen Erstattungsanträgen muss für den Spitzenausgleich immer auch Jahresantrag gestellt werden, neue Frist: 31. Juli ( 101 Abs. 3 EnergieStV, 18 Abs. 3 StromStV) Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 11 von 16

12 Novelle des EEG (1) Herzstück der Energiewende: 2050 sollen 80% des Stroms aus erneuerbaren Quellen stammen legt die Einspeisevergütung für die verschiedenen EE fest aktuelle Höhe der EEG-Umlage: 13,5 Mrd. Euro, jeder Verbraucher bezahlt 3,53 Cent/kWh in den nächsten Jahren könnte EEG-Umlage auf bis zu 6 Cent steigen EEG enthält Ausgleichsregel für produzierendes Gewerbe, um internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten Novelle erweitert den Kreis der Begünstigten Senkung der Schwellenwerte von 10 GWh auf 1 GWh und von 15% Anteil der Stromkosten an der Wertschöpfung auf 14% Zertifizierung muss nicht mehr im laufenden Geschäftsjahr erfolgen Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 12 von 16

13 Novelle des EEG (2) Änderung der Vergütung Wasser: Bisherige Unterscheidung in große und kleine Wasserkraft entfällt, Vergütungssatz liegt in der Mitte, Wegfall der Degression für große Wasserkraft Wind Onshore: Degression ab 2013: 1,5% statt 1%, Vergütung sinkt von 5,02 auf 4,87 Cent, für erste fünf Jahre 8,93 statt 9,2 Cent Wind Offshore: Degression ab 2018: 7 %, Vergütung steigt von 13 auf 15 Cent, bei Inbetriebnahme bis gilt für erste acht Jahre eine Vergütung von 19 Cent Photovoltaik: Degression und atmender Deckel bleiben erhalten Geothermie: Degression ab %, Vergütung steigt deutlich auf 25 Cent, keine Unterscheidung mehr nach Anlagengröße Biomasse: Anhebung der Degression von 1 % auf 2 %, Kleinanlagen erhalten höhere, Großanlangen geringere Vergütung Deponie-, Gruben- und Klärgase: Leichte Reduktion der Vergütung Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 13 von 16

14 Baustellen bei der Energiesteuer Genehmigung des Spitzenausgleichs läuft zum aus. Neuregelung muss die EU-Energiesteuerrichtlinie, nach der eine konkrete Gegenleistung für die gewährte Steuerermäßigung zu erbringen ist, berücksichtigen und könnte/sollte die zu erwartende Reform der EU-Energiesteuerrichtlinie berücksichtigen (Entwurf vom April 2011), nach der z. B. ein CO2- bezogener Anteil der Steuer nicht ermäßigt werden darf. Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 14 von 16

15 Gesetzentwurf zur Neuregelung des Spitzenausgleiches zu erwarten ist: Verknüpfung der Steuerentlastung mit einem verpflichtenden Energiemanagement für den Spitzenausgleich, nicht: für die Steuerermäßigung, und: mit dem Energiemanagement muss eine bestimmte Energieeffizienzverbesserung nachgewiesen werden. Erster unabgestimmter Gesetzentwurf sieht vor: Für die Gewährung des Spitzenausgleichs ist ab 2014 ein zertifiziertes Energiemanagement nach DIN EN oder DIN EN nachzuweisen und ab 2015 eine Effizienzverbesserung auf Basis der Vorjahresproduktion von 0,9 % des Energie- und 1,2 % des Stromverbrauchs. Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 15 von 16

16 strittige Punkte der Neuregelung Gegenleistung für Spitzenausgleich oder auch Ermäßigung? EMS-Verfahren nach welcher Norm? nur EMS oder auch Energieeffizienzverbesserung? Zeitplan kontrollierende Stelle Dr. U. Beland Jan Energiesteuern aktuell 16 von 16

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