Hauptkritikpunkte am bisher geltenden Recht waren die Missachtung des Kindeswohls sowie die Diskriminierung der Väter.
|
|
- Victoria Engel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das neue Sorgerecht Am 1. Juli 2014 ist das neue Recht der elterlichen Sorge in Kraft getreten. Bereits seit über dreissig Jahren ist das Sorgerecht bei Juristen, aber auch in der Politik ein Thema. Diskutiert wurde und wird darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben sollten. In der Schweiz wurde nach bisherigem Recht das Sorgerecht der Mutter oder dem Vater zugeteilt. Mehrheitlich waren die Mütter allein sorgeberechtigt. Väter hatten in der Regel lediglich ein Besuchsrecht. Im Kanton Zug ist das Kantonsgericht als erste Instanz für sämtliche Scheidu n- gen zuständig. In den letzten Jahren wurden am Kantonsgericht im Schnitt 250 Scheidungen pro Jahr beurteilt. Davon waren rund 200 Scheidungen auf gemeinsames Begehren. In rund 80 % der Scheidungsurteile wurde die alleinige Sorge der Mutter zugeteilt und für die Väter ein Besuchs- und Ferienrecht geregelt. Dieses Besuchs- und Ferienrecht umfasste in den meisten Fällen eine Betreuung der Kinder in zweiwöchigen Abständen von Freitag bis Sonntag sowie zwei Wochen Ferien im Jahr. Dass Eltern überhaupt die elterliche Sorge gemeinsam ausüben können, ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch erst seit dem Jahr 2000 vorgesehen. Nur auf gemeinsamen Antrag der Eltern war es bisher möglich, die gemeinsame elterliche Sorge inne zu haben bzw. bei einer Scheidung beizubehalten. Hauptkritikpunkte am bisher geltenden Recht waren die Missachtung des Kindeswohls sowie die Diskriminierung der Väter. Neu stehen seit dem 1. Juli 2014 alle Kinder, solange sie minderjährig sind, unter dem gemeinsamen Sorgerecht von Vater und Mutter. Die gemeinsame elterliche Sorge ist zum Regelfall geworden. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden.
2 2 Die gemeinsame elterliche Sorge gilt unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Es bestehen nur insofern Unterschiede, als bei verheirateten Eltern die gemeins a- me elterliche Sorge per se und ohne weitere Voraussetzungen gilt. Sind die Eltern unverheiratet, steht die elterliche Sorge immer zuerst der Mutter alleine zu. Wollen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie zwei Voraussetzungen erfüllen: Zum einen muss der Vater das Kind anerkannt haben. Zudem müssen die Eltern im Zeitpunkt der Anerkennung gegenüber dem Zivi l- standsamt eine Erklärung abgeben, wonach sie bereit sind, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Einigkeit muss auch bezüglich der Betreuungsa n- teile und des Unterhaltsbeitrages bestehen. Nach dieser Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu. Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht abzugeben, kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. Im Kanton Zug wäre das die KESB. Dieser Antrag wird in der Regel vom nicht sorgeberechtigten Vater gestellt werden. Die KESB muss dann die gemeinsame Sorge verfügen, "sofern nicht zur Wahrung der Kindeswohls an der alleinigen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige Sorge dem Vater zu übertragen ist". Aber was bedeutet eigentlich gemeinsame elterliche Sorge? Unbefangen betrachtet meint der Begriff der elterlichen Sorge einerseits B e- sorgnis und andererseits Fürsorge. Er suggeriert damit Nähe, Alltag und Bezogenheit. Elterliche Sorge hat aber im Recht wenig mit diesen Begriffen zu tun, sondern vielmehr mit Entscheidungsbefugnis. Entsprechend hält die Botschaft zur Gesetzesrevision fest, gemeinsame elterliche Sorge bedeute "dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln". Mit anderen Worten leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung.
3 3 Sie treffen unter Berücksichtigung der Handlungsfähigkeit des Kindes die nötigen Entscheidungen und zwar im Prinzip gemeinsam. Die Grundsätze hinsichtlich Gehorsam und Freiheiten des Kindes bzw. Rücksichtnahme auf dessen Meinung, der Einwilligung der Eltern für das Verlassen der häuslichen Gemeinschaft durch das Kind sowie die Vergabe des Vornamens des Kindes durch die Eltern bleiben unverändert bestehen. Wie die Betreuung der Eltern im Detail geregelt sein soll, wird im Gesetz nicht festgelegt und wäre auch nicht sinnvoll. Die Eltern sollen flexibel sein und ein Betreuungsmodell wählen, das dem Wohl des Kindes enspricht und für sie als Eltern praktikabel ist. Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet also nicht, dass die Eltern verpflichet sind, das Kind hälftig zu betreuen. Hingegen ist gesetzlich statuiert, dass derjenige Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden kann, wenn eine Angelegenheit alltäglich oder dringend ist. Er entscheidet auch dann, wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist, was heute mit den modernen Kommunikationsmitteln wohl selten der Fall sein dürfte. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, genau aufzuzählen, welches alltägliche Angelegenheiten und welche Angelegenheiten dringender Natur sind. Ob eine alltägliche oder dringliche Angelegenheit zu entscheiden ist, muss nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Darum spielt es keine Rolle, was ein E l- ternteil subjektiv für wichtig erachtet. Bei alltäglichen Entscheiden denkt man z.b. an die Ernährung, die Bekleidung oder die Freizeitgestaltung. Nicht alltäglich oder dringlich sind Entscheide, die z.b. den Wechsel der Schule oder der Konfession betreffen.
4 4 Bei der Beurteilung der Frage der Dringlichkeit stellt sich immer die Frage, wie lange der andere Elternteil nicht erreicht werden kann bzw. ob mit dem En t- scheid solange zugewartet werden kann, ohne dass dem Kind ein Schaden droht. In den parlamentarischen Beratungen wurde immer wieder versucht, festzulegen, was als alltägliche Angelegenheit zu betrachten ist. Dabei kann es sich aber nur um eine beispielhafte Aufzählung handeln. Denkt man an die Kinderbelange, so sind für die gleichen Themen wie die Schule, die Gesundheit oder die Ernährung, oftmals Entscheide zu treffen, welche alltäglicher Natur sind, oder aber von grundsätzlicher Bedeutung. Im Einzelfall kann die Unterscheidung zur einen oder anderen Kategorie nicht immer leicht fallen. Deshalb wird sich jedes Elternpaar absprechen müssen. Mit Blick auf die Schwierigkeiten, alltägliche und nicht alltägliche Entscheidungen voneinander abzugrenzen, kann es hilfreich sein, wenn Eltern eine Vereinbarung erarbeiten. Darin können die Eltern selbst festlegen, über welche Fragen ein Elternteil alleine entscheiden kann und wann sie gemeinsam entscheiden müssen. Dies schafft klare Verhältnisse. Im Übrigen ist zu hoffen, dass die Praxis für die Abgrenzung zwischen alltäglichen und nicht alltäglichen Entsche i- dungen mit der Zeit auch konkrete Fallgruppen bilden wird. Der Gesetzgeber hat auch bewusst darauf verzichtet, dem einen Elternteil bei Uneinigkeit einen Stichentscheid zuzubilligen. Dies würde sonst das W esen der gemeinsamen elterlichen Sorge in seinem Kern gerade wieder aushöhlen. Die Eltern müssen ihre Probleme auf der Paarebene zum Wohle des Kindes von denjenigen Fragestellungen trennen, die das Kind betreffen. Das heisst sie müssen ihre Kommunikationsfähigkeit und -willigkeit, aber auch ihre Kooperationsfähigkeit und -willigkeit und schliesslich ihre Kompromissbereitschaft bezüglich der Kinder beweisen. Das dürfte nicht immer einfach sein und überfordert Eltern mitunter auch.
5 5 Können sich die Eltern über eine Frage, hinsichtlich welcher Einigkeit bestehen müsste, schliesslich nicht einigen, kommt es zu einer behördlichen Intervention. Das heisst ein Elternteil wird in einem solchen Fall die KESB einschalten. Für eine Intervention durch die KESB bedarf es aber einer rechtlichen Grundlage. Eine solche besteht allerdings nur in bestimmten Fällen. Zu denken ist an Kindesschutzmassnahmen. Voraussetzung für eine solche Massnahme ist eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls. Aus der Uneinigkeit der Eltern allein resultiert allerdings nicht zwingend eine erhebliche Kindeswohlgefährdung. In einfachen Fällen, in welchen keine vertieften Abklärungen vorgenommen werden müssen, kann die KESB den Eltern eine behördliche Weisung erteilen. Diese kann darin bestehen, die Eltern zu einer Mediation zu verpflichten oder sich in Bezug auf das Kind in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten (z.b. das Kind in einer bestimmten Schule anzumelden). Sind vertiefte Abklärungen zu treffen, kann die Errichtung einer Beistandschaft Sinn machen. Wird eine Beistandschaft errichtet, ist der Beistandsperson der Auftrag zu erteilen, über die strittige Frage zu befinden. Schliesslich besteht für die KESB die Möglichkeit, die Entscheidbefugnis des e i- nen Elternteils einzuschränken und sie ausschliesslich dem andern Elternteil zu übertragen. Dieses Vorgehen dürfte insbesondere dann angezeigt sein, wenn wiederholt Entscheide über eine Angelegenheit anstehen, über welche sich die Inhaber der elterlichen Sorge einigen müssten. Eine behördliche Intervention sollte ultima ratio sein. Das Konzept der elterlichen Sorge besagt, dass die zu treffenden Entscheide durch die Eltern gefällt werden müssen und nicht durch eine Behörde.
6 6 Besteht offensichtlich keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Interve n- tion, sollte ein entsprechendes Verfahren möglichst schnell abgeschlossen werden. Den Eltern darf nicht eine Plattform für die Austragung ihrer Konflikte geboten werden. In der Praxis wird es wichtig sein, dass sich Behörden vom einen oder anderen Elternteil nicht unter Druck setzen lassen. Die Einschätzungen und Berichte eines Elternteils sind immer sehr subjektiv und oftmals nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Bedarf es wiederholter behördlicher Interventionen bei wichtigen Fragen im Leben des Kindes, so stellt sich die Frage, ob dem einen oder anderen, oder dann beiden die elterliche Sorge zu entziehen ist. Die umstrittenste und am meisten diskutierte Bestimmung im revidierten Recht betrifft den Aufenthaltsort des Kindes. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte der Inhaber der Obhut den Aufenthaltsort eines Kindes auch ins Ausland verlegen, ohne dass der andere Elternteil dafür seine Zustimmung erteilen musste. Auch eine behördliche Genehm i- gung war nicht notwendig. Neu ist im Gesetz festgelegt, dass die elterliche Sorge das Recht mit einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Zwei Konstellationen sind dabei zu unterschieden: die Bestimmung des Aufenthaltsort bei der alleinigen Sorge und bei der gemeinsamen elterlichen Sorge: Besteht die alleinige elterliche Sorge und will der allein sorgeberechtigte Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes ändern, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren. Diese Informationspflicht gilt unabhängig davon, wie weit weg der neue Aufenthaltsort des Kindes sein wird. Was rechtzeitig heisst, ist noch unklar und wird sicher auch die Gerichte beschäftigen. Anders verhält es sich, wenn die Eltern die Sorge gemeinsam ausüben. Die beiden Inhaber der elterlichen Sorge müssen sich grundsätzlich über einen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes einigen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes
7 7 ist dies der Fall, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland und nicht in der Schweiz liegt. Soll der neue Aufenthaltsort im Ausland liegen, spielt es keine Rolle, ob dieser- Ort über Hunderte oder Tausende oder nur wenige Kilometer vom alten Ort weit weg ist. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob der Aufenthaltsort des Kindes von Basel nach Lörrach oder Kapstadt, oder von Kreuzlingen nach Konstanz oder London verlegt wird. Dies ist schlicht eine gesetzgeberische Fehlleistung, welche die Gerichte hoffentlich zu korrigieren wissen. Keine Zustimmung des anderen Elternteils ist erforderlich, wenn der Aufenthaltsort innerhalb der Schweiz verlegt wird. Dies kann unbefriedigend sein, da die Kommunikation und der persönliche Kontakt bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes von Basel nach Lörrach oder Konstanz besser aufrechterhalten bleiben kann als bei einem Wechsel von Basel nach Locarno oder Genf. Nebst der Verlegung des Aufenthaltes ins Ausland, bedarf es auch dann einer Zustimmung des anderen Elternteils, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die B e- treuung des Kindes hat. Leben die Eltern nicht in der gleichen Gemeinde und verlängert sich wegen des Umzugs der Reiseweg nur geringfügig oder wird sogar kürzer, liegt keine erhe b- liche Auswirkung vor. Wann die Auswirkungen erheblich sind, wird sich in der Praxis heraus bilden müssen. Dabei sind nicht nur die Distanz zwischen dem alten und dem neuen Ort zu berücksichtigen. Auch weitere Faktoren wie das Alter von Kind und Elternteil, Gesundheit von Kind und Elternteil, Verkehrsmittel und - verbindungen müssen berücksichtigt werden. So kann die gleiche Distanzänd e- rung im einen Fall erheblich, im anderen unerheblich sein. Aber was geschieht, wenn ein Elternteil die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsortes verweigert?
8 8 In einem solchen Fall bedarf der andere Elternteil einer behördlichen Entscheidung. Dieser Entscheid hat sich hauptsächlich am Kindeswohl zu orientieren. Es kann einem Elternteil die Verlegung des Aufenthaltsorts des Kindes erlaubt werden, allenfalls auch unter Auflagen oder einer Neuregelung der Betreuung. Möglich ist aber auch, dass das Gericht einen Wechsel verbietet. Um Streitigkeiten in Bezug auf den Wechsel des Aufenthaltsortes zu vermeiden, können die Eltern auch in Bezug auf den Aufenthaltsort des Kindes eine Vereinbarung schliessen. Diese hat dann klar festzulegen, ob und falls ja welcher Elternteil alleine über den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes entscheiden darf. Verlegt ein Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz Zustimmungserfordernis eigenmächtig den Aufenthaltsort des Kindes, können hieraus unterschiedliche Folgen resultieren. Liegt der neue Aufenthaltsort eines Kindes in der Schweiz, sind grundsätzlich keine unmittelbaren zivil- oder öffentlichrechtlichen Sanktionen vorgesehen. Immerhin können sich daraus strafrechtliche Sanktionen ergeben. Die Praxis hat aber gezeigt, dass solche Sanktionen nicht sonderlich abschreckend wirken und der fehlbare Elternteil oftmals diese Sanktionen in Kauf nimmt, um das Kind zu behalten. Sofern der neue Aufenthaltsort des Kindes im Ausland liegt, kann der andere Elternteil unter Umständen die Rückführung des Kindes in die Schweiz erwirken. Das neue Recht gilt nicht nur für werdende Eltern oder für Ehepaare, welche die Scheidung wünschen. Das Gesetz hat auch eine gewisse Rückwirkung. Sind sich die Eltern einig, unabhängig davon, ob sie geschieden oder unverheiratet sind, kann die gemeinsame elterliche Sorge jederzeit von der KESB verfügt werden. Besteht Uneinigkeit, kann derjenige, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, binnen Jahresfrist, also bis zum 30. Juni 2015, einen Antrag stellen, die elterliche Sorge sei gemeinsam festzusetzen.
9 9 Bei unverheirateten Eltern ist für diesen Antrag die KESB zuständig. Sind die Eltern geschieden, muss derjenige, dem bei der Scheidung die elterliche Sorge entzogen worden ist, beim Gericht einen entsprechenden Antrag ste l- len. Nebst der Jahresfrist ist auch zu beachten, dass die Scheidung weniger als fünf Jahre zurückliegt. Das Kantonsgericht ist vor der Gesetzrevision davon ausgegangen, dass ab 1. Juli ein grosser Ansturm von Vätern die gemeinsame elterliche Sorge einfordern würde. Dieser Ansturm ist bisher aber ausgeblieben. Bis heute sind lediglich 2 Gesuche von Vätern eingegangen, die das gemeinsame Sorgerecht wünschen. Aber kommen wir vom Regelfall, von der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Alleinsorge eines Elternteils. In welchen Fällen wird nach neuem Recht die Alleinsorge eines Elternteils angeordnet? Wird ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren gerichtlich eingeleitet, überträgt das Gericht nur dann einem Elternteil die Alleinsorge, "wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist". Die gemeinsame elterliche Sorge entspricht nur dann nicht dem Kindeswohl, wenn ein Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge vorliegt. Der Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge muss auch eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge haben. Das revidierte Recht führt explizit die Gewalttätigkeit als Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge auf. Es soll insbesondere die häusliche Gewalt erfasst werden. Das Zivilgesetzbuch differenziert bewusst und zu Recht nicht danach, ob das Kind direkt Opfer von Gewalt oder lediglich Zeuge häuslicher Gewalt wird. Eine Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gewaltausübung dürfte aber nur in schwerwiegenden Fällen angeordnet werden. Oft dürfte in solchen Fällen die Verweigerung des Besuchskontaktes, so lange die Gefahr einer erneuten Ge-
10 10 waltausübung gegen den anderen Elternteil oder dem Kind besteht, als geei g- nete Massnahme genügen. Liegt häusliche Gewalt vor, werden aber häufig andere Gründe vorliegen, in s- besondere auch mangelnde Kooperationsfähigkeit oder Kooperationsbereitschaft der Eltern, die es rechtfertigen, auf die gemeinsame elterliche Sorge zu verzichten. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Gesetzesrevision wurde ve r- treten, auch ein Dauerkonflikt zwischen den Eltern um das Kind könne für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge sprechen. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit Stimmen aus der Psychologie, wonach die gemeinsame elterliche Sorge dort ihre Grenze findet, wo "aufgrund eindeutiger und objektiver Kriterien von einem unauflösbaren Nachscheidungskonflikt" auszugehen ist. Unabhängig davon ob es um die Zusprechung der alleinigen oder gemeinsamen elterlichen Sorge geht, ist das Kind anzuhören, soweit nicht das Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Bundesgericht geht im Sinne eine Richtlinie davon aus, dass die Anhörung des Kindes in der Regel ab dem sechsten Altersjahr möglich ist. Anzuhören ist das Kind dann, wenn sich die Eltern über die Errichtung der elterlichen Sorge uneinig sind. Es findet auch dann eine Anhörung des Kindes statt, wenn wenn über den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zu befinden ist. Als Gesamtfazit erachte ich die Gesetzesrevision als sinnvoll und richtig. Es ist zu begrüssen, dass die Diskriminierung der Väter beseitigt werden konnte. Die Reform des Rechts zur elterlichen Sorge wird dazu führen, dass inskünftig die meisten Kinder unter gemeinsamer elterlichen Sorge aufwachsen. Dies ist aus Kinderoptik zu begrüssen. Aber auch für die Eltern sollte das gemeinsame Sorgerecht zufriedenstellender sein als ein alleiniges Sorgerecht. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Gesetzesrevision eine bessere Vater-Kind Be-
11 11 ziehung ermöglicht. Durch einen häufigeren und intensiveren Kind -Vater Kontakt werden automatisch Mütter entlastet. Gleichwohl ist zu hoffen, dass in den wenigen Fällen, bei welchen sich die gemeinsame elterliche Sorge zu Lasten der Kinder auswirken könnte, die Alleinsorge installiert wird. Ebenso ist zu hoffen, dass bei den offenen Fragen sowohl von den Kindesschutzbehörden als auch von den Gerichten klare und einheitliche Leitlinien vorgegeben werden. Diese sollten sich an den Bedürfnissen der Kinder und nicht an den Wünschen der Eltern orientieren. Zug, 2. September 2014 / Daniela Panico Peyer
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 2011
MehrLauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?
Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...
MehrEmpfehlung zur Umsetzung der Änderungen der elterlichen Sorge
Empfehlung zur Umsetzung der Änderungen der elterlichen Sorge 1. Einleitung Am 1. Juli 2014 sind die neuen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Kraft getreten, welche eine Änderung in
MehrSchnittstellen zur Sozialhilfe und Neuerungen im Kindesschutz
Luzerner Tagung zum Kindes- und Erwachsenenschutz Schnittstellen zur Sozialhilfe und Neuerungen im Kindesschutz Mittwoch, 14. Mai 2014 Referat Gesetzesnovelle zur gemeinsamen elterlichen Sorge Prof. Dr.
MehrGemeinsame elterliche Sorge und Besuchsrecht bei häuslicher Gewalt: Erkenntnisse und Einschätzungen aus juristischer Sicht
Gemeinsame elterliche Sorge und Besuchsrecht bei häuslicher Gewalt: Erkenntnisse und Einschätzungen aus juristischer Sicht Prof. Dr. iur. Andrea Büchler Lehrstuhl für Privatrecht und Rechtsvergleichung
MehrVorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014
Kindesschutz II Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen
MehrSORGERECHT FÜR NICHTEHELICHE KINDER Neue Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
SORGERECHT FÜR NICHTEHELICHE KINDER Neue Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Die Zahl der gemeinsamen Sorgeerklärungen für nichtehelich geborene Kinder wächst stetig: im Jahr
MehrVorentwurf (Stand Januar 2009) Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Vorentwurf (Stand Januar 2009) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrFamilienrecht und Kindesschutz neue Entwicklungen Fachtagung des Kantons Bern
Familienrecht und Kindesschutz neue Entwicklungen Fachtagung des Kantons Bern Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Geiser Biel/Bienne, 15./16. Februar 2017 Inhaltsübersicht 1. Gesellschaftliche Entwicklungen
MehrGemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch
Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem
MehrElterliche Sorge MERKBLATT VTG - Ressort Einwohnerdienste
Elterliche Sorge MERKBLATT VTG - Ressort Einwohnerdienste Aufgrund neuer Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist der Verband Schweizerischer Einwohnerdienste VSED im Juli 2014 mit einer
MehrRevision elterliche Sorge / Auswirkungen auf Fallführungssysteme KESB und KOKES-Statistik (Version 1.6., Stand 20. Mai 2014/dw)
Revision elterliche Sorge / Auswirkungen auf Fallführungssysteme KESB und KOKES-Statistik (Version 1.6., Stand 20. Mai 2014/dw) Ausgangslage Die Revision elterliche Sorge tritt per 1. Juli 2014 in Kraft.
Mehrn ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen)
Nationalrat Frühjahrssession 2015 e-parl 17.0.2015-108:5-1.101 n ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates des Ständerates des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen
MehrVaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge
Kanton Zürich Bildungsdirektion Vaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge Informationen für nicht miteinander verheiratete Eltern Gültig ab 1. Januar 2017 1. Vaterschaft Hat der Vater sein Kind nicht
MehrElterliche Sorge Betreuungsrecht, Betreuungspflicht, Aufenthaltsbestimmungsrecht
Symposium Familienrecht 14. September 2017 Elterliche Betreuungsrecht, Betreuungspflicht, Aufenthaltsbestimmungsrecht Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller Ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...
MehrGemeinsame elterliche SorgeN
Gemeinsame elterliche SorgeN Podiumsveranstaltung des Erziehungsdepartements Basel-Stadt und des Centrums für Familienwissenschaften vom 29. Oktober 2014 Kann das (Kindes-)Recht einen Beitrag zur Neugestaltung
Mehr12. ZUSAMMENFASSUNG. Wovon handelt dieses Buch? Was galt bisher?
256 12. ZUSAMMENFASSUNG Wovon handelt dieses Buch? Dieses Buch handelt vom Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge und wie sie im Alltag gelebt werden kann. Zahlreiche Expertinnen und Experten aus Recht,
MehrKindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz
Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft
MehrKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
MERKBLATT Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im Kanton Aargau (gültig ab 1. Juli 2014) 1. Was ist gemeinsame elterliche Sorge? Die elterliche Sorge beinhaltet
MehrMerkblatt Gemeinsame elterliche Sorge
Departement Gesundheit und Soziales Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Merkblatt Gemeinsame elterliche Sorge Die Lebensrealitäten von Familien und deren Wahrnehmung in der Gesellschaft verändern
MehrNorbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung
MehrAblauf der Referendumsfrist: 17. April 2008
Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2008 Bundesbeschluss über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013
MehrDer neue Betreuungsunterhalt ab dem : Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter
Der neue Betreuungsunterhalt ab dem 1.1.2017: Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter Die Revision des Familienrechts begann im Jahre 2014. Damals wurde die gemeinsame elterliche
MehrNamensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Abteilung Zivilstandswesen Namensänderungen Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB Merkblatt für minderjährige Schweizer Staatsangehörige Vater
MehrNamensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Abteilung Zivilstandswesen Namensänderungen Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB Merkblatt für minderjährige ausländische Staatsangehörige
MehrNeues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht Referat von lic. iur. Giacun Valaulta, Amtsleiter Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Neues Namensrecht für Ehegatten und Kinder Übergangsbestimmungen
MehrMerkblatt Informationspflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten und Auskunfts- resp. Entscheidungsrecht der getrennt lebenden Eltern
Merkblatt Informationspflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten und Auskunfts- resp. Entscheidungsrecht der getrennt lebenden Eltern Rechtsdienst EKUD, Dezember 2017 1. Gesetzliche Grundlagen Schweizerisches
MehrGemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014)
Gemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014) 1. Allgemeine Voraussetzungen Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge für ihre unmündigen Kinder gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht miteinander
Mehr17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen
17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung
MehrChristina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte interna Dieser Ratgeber wird digital produziert. Die laufende Einarbeitung von Änderungen und Ergänzungen garantiert stets optimale
MehrQuelle: Bilder google
Demokratie lernen: Familie und Zusammenleben Bettina Peterli und Natalie Nüesch Kreuzlingen, Juni 2006 Quelle: Bilder google Inhaltsverzeichnis Einleitung Interview mit Eltern (persönliches Gespräch) Interviews
MehrBeistandschaft Jugendamt
Alleinerziehende sind häufig von einen Tag auf den anderen auf sich alleine gestellt und haben damit mit zahlreichen Problemen und erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Vielfach geht es in diesen Situationen
MehrNamensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Abteilung Zivilstandswesen Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB Merkblatt für minderjährige Schweizer Staatsangehörige Vater und Mutter nicht
MehrLarissa Schumacher. Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers
Larissa Schumacher Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers 1 Larissa Schumacher / Fall Larissa S. 24 Jahre alt, mittelgradig geistig behindert,
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel
MehrDes Richters Henker? Der Rollenkonflikt von Psychologischen Sachverständigen am Familiengericht bei lösungsorientiertem Auftrag
Des Richters Henker? Der Rollenkonflikt von Psychologischen Sachverständigen am bei lösungsorientiertem Auftrag Da nur wenige Teilnehmerinnen Erfahrungen als Sachverständige am hatten, habe ich zuerst
MehrGeltendes Recht Vorentwurf "Unterhaltsrecht" Entwurf "Elterliche Sorge"
Änderung des Zivilgesetzbuchs (Kindesunterhalt), der Zivilprozessordnung (Art. 96a) und Juli 0 des Zuständigkeitsgesetzes (Art. 7) Synopse Geltendes Recht Vorentwurf "Unterhaltsrecht" Entwurf "Elterliche
MehrFallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse
Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse Jens und Anika sind nicht verheiratet und haben 3 Kinder. Marc, Yvonne und Gabriele. Beide Elternteile haben Sorgeerklärungen abgegeben. Sie beziehen seit
MehrFachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014
Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Gemeinsames Sorgerecht ab 1. Juli 2014 Diana Berger-Aschwanden, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 2014 1, beschliesst:
MehrGemeinsame elterliche Sorge und die Verabreichung von Ritalin
Gemeinsame elterliche Sorge und die Verabreichung von Ritalin I. Ausgangslage Eltern geschieden, gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut des 8-jährigen Mädchen ist bei der Mutter. Diese beschliesst nach
MehrSorgerecht und Sorgepflicht
Sorgerecht und Sorgepflicht Struktur und Ausgestaltung der elterlichen Sorge und deren Folgen im Alltagsbezug Gretel Diehl Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Artikel 6 Grundgesetz (1) Ehe und Familie
MehrPatientenwille. die Patientenverfügung. weiterhilft... RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ. Behörde, von Ihrer Bank, Ihrer Kirchengemeinde
Wie die Patientenverfügung weiterhilft... Mit der Patientenverfügung - gegebenenfalls in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht - haben Sie die Möglichkeit in gesunden Tagen festzulegen, wie die behandelnden
MehrZivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2
Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2 Erläuterungen zu den Änderungen der ZStV und der ZStGV vom 14. Mai 2014 Einleitung Das Parlament hat am 21.
MehrDas Recht des Kindes nicht verheirateter Eltern
Das Recht des Kindes nicht verheirateter Eltern Abstammung Sorgerecht Umgangsrecht Namensrecht Unterhalt YRQ Martin Löhnig 8QLYHUVLWlW5HJHQVEXUJ ERICH SCHMIDT VERLAG Die Deutsche Bibliothek CIP-Einheitsaufnahme
MehrWarum diese Broschüre? Wieso heißt der Vormund eigentlich Vormund? Was Jungen und Mädchen wissen sollten:
Warum diese Broschüre? Wenn Eltern die Verantwortung für ihr Kind nicht übernehmen können, wird das Kind unter Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft gestellt. Der Vormund hat dann Elternrechte und wird
MehrMassnahmen abgelehnt hatte, unterbreitete die KESB Schaffhausen dem Obergericht die Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung.
Art. 25 Abs. 1, Art. 315, Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 ZGB. Zuständigkeit zur Weiterführung von Kindesschutzmassnahmen nach Wohnsitzwechsel (OGE 96/2014/2 vom 11. April 2014) Veröffentlichung im Amtsbericht
MehrEmpfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes
E U R O P A R A T MINISTERKOMITEE Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes (angenommen vom Ministerkomitee
MehrGemeinsames Sorgerecht Umsetzung im Praxisalltag (d/f)
Kindes- und Erwachsenenschutz im Wandel Erfahrungen aus 20 Monaten Praxistest Fachtagung vom 2./3. September 2014 in Biel Workshop 7 Gemeinsames Sorgerecht Umsetzung im Praxisalltag (d/f) Beat Reichlin
MehrGemeinsame elterliche Sorge
Kanton St.Gallen Amt für Soziales Orientierungshilfe für Eltern Mai 2014 Gemeinsame elterliche Sorge Departement des Innern Die Lebensrealitäten von Familien und deren Wahrnehmung in der Gesellschaft verändern
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrWas tun bei Trennung und Scheidung?
Michels & Klatt informiert: Was tun bei Trennung und Scheidung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Nicht jeder Streit unter Ehepartnern führt gleich zur Trennung, allerdings kann eine
MehrVollmacht & Verfügung BASISWISSEN
Vollmacht & Verfügung BASISWISSEN Persönliche Vorsorge ist wichtiger denn je Jeder möchte so lange wie möglich seine Angelegenheiten selbst regeln. Dass es auch anders kommen kann, damit muss jeder rechnen,
MehrDie Neuregelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern
Die Neuregelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern Input Forum 1: Prinzip Hoffnung: Rechtsideale und Lebenswirklichkeit im Familienrecht 37. Feministischer Juristinnentag Sigrid Andersen,
MehrGeregelt ist diese Materie in 31a StVZO.
Fahrtenbuch Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches in der anwaltlichen Praxis stellt sich häufig die Frage, inwieweit die Verwaltungsgebühren nach einem OWi- Verstoß oder nach einem Strafrechtlich relevanten
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2013 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Änderung vom 21. Juni 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrGemeinsame elterliche Sorge (GES)
Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Grundsätzliches / Allgemeines Fredy Morgenthaler, Behördenmitglied KESB Inhaltsverzeichnis Grundsätzliches / Definitionen Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge
MehrVerordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2013 Kommentar und Inhalt der Änderungen Bern, XX 2011 2 Inhaltsverzeichnis
MehrGemeinsame elterliche Sorge seit dem 1. Juli 2014 als Regel
Annina Schreiner M.A. HSG in Law, Rechtsanwältin und Notarin Telefon +41 58 258 14 00 annina.schreiner@bratschi-law.ch Pascal Diethelm lic. iur. HSG, Fachanwalt SAV Familienrecht, Rechtsanwalt und Notar
MehrBeschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.1).
Sozialhilfe; Unterstützungswohnsitz eines Kindes unter Vormundschaft Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG; Art. 25 ZGB; Art. 5 IVSE; Art. 8 Abs. 3 SHEG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 JG; Art. 18 Abs. 2
MehrElterliche Sorge Teilrevision Zivilgesetzbuch und Strafgesetzbuch Vernehmlassungsantwort der Evangelischen Volkspartei der Schweiz (EVP)
Evangelische Volkspartei der Schweiz Generalsekretariat Josefstrasse 32 8021 Zürich Tel. 044 272 71 00 Fax 044 272 14 37 info@evppev.ch www.evppev.ch Bundesamt für Justiz Frau Eliane Rossier Bundesrain
MehrNamensführung und gemeinsame elterliche Sorge
Namensführung und gemeinsame elterliche Sorge Revision Zivilstandsverordnung (ZStV) & Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 1 Inkrafttreten Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche
MehrUMGANG MIT KINDERN Rechte und Pflichten für Eltern, Großeltern und andere Bezugspersonen
UMGANG MIT KINDERN Rechte und Pflichten für Eltern, Großeltern und andere Bezugspersonen Trennt sich ein Elternpaar, so stellt sich sofort die Frage, wie zukünftig, der Kontakt zwischen dem Kind und demjenigen
MehrLandeshauptmann-Stellvertreter Josef Ackerl
Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Ackerl Bearb.: Mag. Helmut Wacha Tel.: 0732 / 7720-14053 ZI. 401.260/1-2012/Wa/Pi An den FPÖ Landtagsklub zhd Frau LAbg Ulrike Wall und Herrn LAbg Alexander Nerat Landhausplatz
MehrDer Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen:
Michael Pohl Namensrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Mehr1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am
1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 2. Entwicklung der Rechtslage bis heute unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG 3. Ausgewählte Lösungsvorschläge
MehrKindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage und Intervention. DSA Mag. Maria Schwarz- Schlöglmann Gewaltschutzzentrum OÖ
Kindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage und Intervention DSA Mag. Maria Schwarz- Schlöglmann Gewaltschutzzentrum OÖ Internationale Abkommen Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
MehrZentrum für Frühförderung ZFF
Zentrum für Frühförderung ZFF Angebote zur Unterstützung der Integration von Kindern mit speziellen Bedürfnissen in Tagesheimen Zielgruppen und Leistungen Kinder mit einer Entwicklungsauffälligkeit oder
MehrVoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch nach 16 Aufenthaltsgesetz
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch nach 16 Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur
Mehr18 Fragenkatalog. 1. Durch welche Begriffe wurden Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst?
10 Kindesrecht Fragen 1. Durch welche Begriffe wurden Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst? 2. Das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und den beiden Elternteilen kann von Gesetzes
MehrGemeinsames Sorgerecht Was bedeutet es?
Informationen zur elterlichen Sorge Gemeinsames Sorgerecht Was bedeutet es? Üben beide Eltern die Sorge gemeinsam aus, müssen sie alle Entscheidungen über Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher
MehrDirekte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrElterliche Sorge und faktische Rechte bei unverheirateten Eltern und bei Platzierung eines Kindes an einem Pflegeplatz nach schweizerischem Recht
1 Elterliche Sorge und faktische Rechte bei unverheirateten Eltern und bei Platzierung eines Kindes an einem Pflegeplatz nach schweizerischem Recht (lic. iur. Albert Guler, Horgen; Vortrag gehalten am
MehrWelcher Stellenwert hat die Gleichberechtigung von Frau und Mann in Ihrer politischen Arbeit?
Eidgenössische Wahlen 2015 Befragung der Kandidierenden zum Thema Gleichberechtigung von Frau und Mann Publikation auf www.gleichberechtigung.ch Nationalratswahlen vom 18.10.2015 Kanton: ZH Liste: 01 Schweizerische
MehrNamensänderung von Pflegekindern
Namensänderung von Pflegekindern Viele Pflegeeltern kennen diese Problematik: Sie haben, teilweise seit längerer Zeit, ein Pflegekind in Dauerpflege aufgenommen. Dieses trägt aber natürlich den Familiennamen
MehrÜbungen im Familienrecht FS Übung 2. Stefanie Althaus Fachanwältin SAV Familienrecht
Übungen im Familienrecht FS 2018 Übung 2 Stefanie Althaus Fachanwältin SAV Familienrecht Heidi & Peter 1/3 Peter & Heidi haben sich nach 12 Ehejahren scheiden lassen. Die Kinder Clara (10) und Tobias (8)
MehrScheidung: Gemeinsames Sorgerecht wird zum Normalfall - Beobachter
Seite 1 von 5 Scheidung Gemeinsames Sorgerecht wird zum Normalfall Seit Jahren kämpfen vor allem Väter für ein gemeinsames Sorgerecht 2013 soll es als Regelfall eingeführt werden. Doch ändern wird sich
MehrBundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrResolution des Frauenausschusses des Österreichischen Städtebundes zur. Gemeinsamen Obsorge
Resolution des Frauenausschusses des Österreichischen Städtebundes zur Gemeinsamen Obsorge Der Frauenausschuss des Österreichischen Städtebundes verfolgt mit Sorge die Diskussionen zu möglichen rechtlichen
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
MehrThema Zwangsmaßnahmen und Kinderschutz. Wo sind die Grenzen?
Dagmar Röhm, Richterin am Amtsgericht Tübingen Thema Zwangsmaßnahmen und Kinderschutz. Wo sind die Grenzen? ich möchte Ihnen kurz die wichtigsten Rechtsgrundlagen vorstellen und habe dazu zwei Grobeinteilungen
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2016 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption) Änderung vom 17. Juni 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrStellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände SAJV
Bundesamt für Justiz Frau Eliane Rossier Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht 3003 Bern Bern, 27.04.2009 Vernehmlassung zur Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches: Elterliche Sorge
MehrNamensführung von Kindern - Einbenennung nach 1618 BGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V.
Namensführung von Kindern - Einbenennung Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig- 1 Namensführung von Kindern Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen - 1616 BGB Geburtsname bei Eltern
MehrInformationen zum Vortrag+: Eltern bleiben bei Trennung und Scheidung
Informationen zum Vortrag+: Eltern bleiben bei Trennung und Scheidung zusammengestellt von den Referenten Elfriede Zang und Ralph Axiomakarou Diplom-SozialpädagogInnen 1 Was regelt das Sorgerecht? Grundsätzlich
MehrRechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3.
Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 a. Grundlagen Ratio legis/funktionen: Individualisierungsfunktion
MehrCode of Conduct Unsere Werte
Code of Conduct Unsere Werte Code of Conduct Unsere Werte Die persönlichen Werte und viele Normen bestimmen unser tägliches Verhalten gegenüber unseren Arbeitskollegen, Geschäftspartnern und Kunden. Deshalb
MehrGemeinsame elterliche Sorge? Was Sie wissen sollten.
PODIUM MÄRZ 2014 Gemeinsame elterliche Sorge? Was Sie wissen sollten. Maya Stutzer, Rechtsanwältin Joseph Sutter, Rechtsanwalt Katja Lerch, Rechtsanwältin Moderation: Joseph Sutter Zürcher Anwaltsverband
MehrBerlin, 16. Mai 2012. Stellungnahme der eaf
Berlin, 16. Mai 2012 Stellungnahme der eaf zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht mit einander verheirateter Eltern Referentenwurf des Bundesministeriums der Justiz (Stand 28.3.2012)
Mehra. Was tut das Tier, welches beobachtbare und messbare Verhalten führt es aus?
1. Beobachten Sie das Zielverhalten und definieren Sie es operational. a. Was tut das Tier, welches beobachtbare und messbare Verhalten führt es aus? 2. Identifizieren Sie die entfernten und die unmittelbaren
MehrS G A - T i p p 3/08
S G A - T i p p 3/08 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 12. Jahrgang, Nr. 3,
MehrDie Rolle der Großeltern bei einer Trennung / Scheidung Evangelische Akademie Tutzing 7. Juni 2011
Hans Dusolt Die Rolle der bei einer Trennung / Scheidung Evangelische Akademie Tutzing 7. Juni 2011 Die Rolle der bei einer Trennung / Scheidung Einleitung 1. Die Rolle der in der zusammenlebenden Familie
MehrRechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3.
Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 a. Grundlagen Ratio legis/funktionen: Individualisierungsfunktion
Mehr