Fragebogen zur Kontenpfändung

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1 Prof. Dr. Burkhard Hess Study JAI A3/02/2002 Fragebogen zur Kontenpfändung 1. Zuständigkeit der Vollstreckungsorgane 2. Das Verfahren zur Erwirkung des Vollstreckungszugriffs 3. Wirksamwerden des Vollstreckungszugriffs 4. Gegenstand des Vollstreckungszugriffs 5. Wirkung des Vollstreckungszugriffs 6. Die Rechtsstellung des Drittschuldners 7. Schuldnerschutz (Immunities) 8. Die Einziehung der Forderung 9. Rechtstatsächliche Informationen 10. Grenzüberschreitende Kontenpfändung Vorbemerkungen 1. Der folgende Fragebogen wirkt sehr detailliert. Er soll ein möglichst genaues Bild sowohl von der rechtlichen Ausgestaltung als auch von der Praxis der Forderungspfändung in den Mitgliedstaaten liefern. Auf dieser Grundlage werden gemeinsame Strukturen und die Differenzen zwischen den Vollstreckungsrechten herausgearbeitet. Daher beschränken sich die Fragen nicht auf die Kontenpfändung, sondern beziehen jeweils den allgemeinen Hintergrund der nationalen Vollstreckungssysteme mit ein. Die Fragen sollen möglichst ausführlich beantwortet werden 1, einschlägige Gesetzesvorschriften und übliche Formulare sind als Annex beizufügen. Die Berichterstatter werden gebeten, die Fragen dem Aufbau des Fragebogens entsprechend zu beantworten. Die einheitliche Struktur der Nationalberichte wird es dem Generalberichterstatter ermöglichen, eine rechtsvergleichende Querschnittsstudie der nationalen Verfahrensrechte zu erarbeiten. Bitte alle Schwierigkeiten angeben, sofern sich gewisse Fragen nicht mit dem jeweils nationalen Rechtssystem vereinbaren lassen. 1 Bitte beantworten Sie den Fragebogen auch mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung und den jeweiligen Meinungsstand in der Literatur. 1

2 2. Die Berichterstatter werden darüber hinaus gebeten, nach Maßgabe ihrer nationalen Verfahrensrechten den folgenden Fall zu lösen: Gläubiger G hat gegen die Schuldnerin, eine juristische Person, einen Titel über erstritten. Das rechtskräftige (alternativ: vorläufig vollstreckbare) Urteil über diesen Betrag soll durch die Pfändung eines Bankkontos, das bei einer Filiale am Sitz des Schuldners geführt wird, verwirklicht werden. Das Konto weist einen positiven Saldo von auf. Der Drittschuldner behauptet, diese Forderung habe die Schuldnerin 10 Tage vor der Pfändung an einen anderen Gläubiger abgetreten. Im Ergebnis erweist sich der Einwand als unbegründet. Ein weiterer Gläubiger pfändet auf dem Konto in Höhe von und will sich dem Verfahren anschließen. 3. Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Vollstreckung in Bankkonten 2 wird die Studie neue Regelungsmodelle erarbeiten für die es bisher nur wenige Vorarbeiten gibt. Daher schlage ich folgendes Vorgehen vor: Zunächst sollen die Berichterstatter die Praxis in den Mitgliedstaaten zusammentragen (vgl. Frage Nr. 10). Die Studie wird auf dieser Basis unterschiedliche Konzeptionen für eine Neuregelung erarbeiten und evaluieren. Bisher gibt es zur grenzüberschreitenden Kontenpfändung folgende Modelle: (1) Die unmittelbare, grenzüberschreitende Kontenpfändung (durch die Zustellung des Vollstreckungsakt an den Drittschuldner im Ausland 3 ) nach dem Modell der VO 1346/00/EG 4. Dabei müssen wesentliche Probleme der grenzüberschreitenden Vollstreckung vereinheitlicht und standardisiert, die jeweils anwendbaren Vollstreckungsrechte hinreichend aufeinander abgestimmt werden 5. (2) Grenzüberschreitende Kontenpfändungen innerhalb europaweit operierender Banken: Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Zentrale des Geldinstituts bewirkt den Zugriff auf sämtliche Konten, auch auf Konten bei ausländischen Filialen 6. Die Auskunfts- und spätere Auszahlungspflicht der Bank (als 2 Gegenstand der vorliegenden Studie sind nicht sämtliche Arten von Konten, sondern nur laufende Konten, insb. Gehaltskonten bzw. Geschäftskonten von Unternehmen. 3 So insbesondere die österreichische Praxis, OGH, JBl. 1998, 382; zuletzt ZfRV 1999, 191 ; Oberhammer, in : Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung (2000), 294, Rn. 4 f.; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht (3. Aufl. 2002), Rdn Vgl. die Überlegungen von Hess, Vortrag in der Chambre National des Huissiers de Justice am (ist in französicher Sprache diesem Fragebogen beigefügt). 5 Vgl. Hess, Vortrag in der Chambre National des Huissiers de Justice am , S.27 f.. 6 Vgl. die englische Rechtsprechung zur Pfändungswirkung des garnishment order nisi, vgl. Kuwait Oil Tanker Co. v. Qabazard, [2002] I.L.Pr. 29 (C.A.). In diese Richtung auch C.Cass., , Revue Critique 1986, 329, wobei jedoch lediglich eine (grenzüberschreitende) Auskunftspflicht in personam durchgesetzt wurde, s. Anm. Battifol. 2

3 Drittschuldnerin) gegenüber dem Gläubiger umfasst alle Konten im europäischen Justizraum 7. (3) Europäisches Vollstreckungsverfahren: Der Gläubiger kann auf das ausländische Konto einen Arrest anbringen (saisie conservatoire). Dadurch erhält er eine Sicherheit. Der Schuldner wird aufgefordert, gegen die Pfändung Einspruch zu vor den Gerichten der Forderungsbelegenheit erheben. Tut er dies nicht, wird die Pfändung definitiv, der Gläubiger kann den Betrag einziehen. Widerspricht der Schuldner, muss der Gläubiger ihn am Ort der Forderungsbelegenheit verklagen 8. Weitere Regelungsmodelle (oder auch eine Kombination der vorgeschlagenen Lösungen) erscheinen denkbar. Ein besonders wichtiger Gesichtspunkt ist die Standardisierung der Verfahrenshandlungen. Sie ermöglicht eine gemeinschaftsweite Verfahrensabwicklung unter (weitgehendem) Verzicht auf Übersetzungen. Der Generalberichterstatter ist daher allen Nationalberichterstattern für eine Kritik der aufgezeigten Regelungsmodelle und für rechtspolitische Überlegungen etc. dankbar. Fragen 1. Zuständigkeit 1.1. Welches Vollstreckungsorgan ist sachlich zuständig? Welche juristische Qualifikation hat der Vollstreckungsbeamte? In welchem Verhältnis steht das Vollstreckungsorgan zum Vollstreckungsgericht (Dienstaufsicht - zu Rechtsbehelfen der Beteiligten vgl. unten Frage )? 7 Anders Kuwait Oil Tanker Co. v. Qabazard, [2002] I.L.Pr. 29 Rdn. 29 ff. (C.A.): Wegen des Bankgeheimnisses in der Schweiz und der Gefahr einer doppelten Leistung der Drittschuldnerin (UBS) könne die Auskunft nur unter Einschaltung der Schweizer Behörden im Wege der Rechtshilfe (d.h. nach Anerkennung des Urteils in der Schweiz und mittels Betreibung eines Auskunftsersuchens nach dem SchKG) verlangt werden. 8 Vgl. Jeuland, Dalloz 2001, No 26, 2106 ff. Der Vorschlag erscheint freilich insofern unvollständig als die Situation des Drittschuldners nicht berücksichtigt wird. 3

4 1.2. Örtliche / internationale Zuständigkeit Ist der Wohnsitz / Sitz des Drittschuldners maßgeblich? Wenn das Konto bei einer Filiale (succursale) geführt wird - ist das Vollstreckungsorgan am Ort der Filiale oder das am Ort der Hauptniederlassung / Muttergesellschaft zuständig? Welches Vollstreckungsorgan ist zuständig, wenn das Konto bei einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft / Niederlassung geführt wird? Ist der Ort der Vermögensbelegenheit des Drittschuldners maßgeblich? Wird die Zuständigkeit auf das im Bezirk des Vollstreckungsorgans belegene Vermögen begrenzt? Kommt es auf den Wohnsitz / Sitz des Schuldners an? Wird die Zuständigkeit auf das im Bezirk des Vollstreckungsorgans belegene Vermögen begrenzt? Gibt es einen Gleichlauf zwischen der Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans und dem Gericht der Hauptsache (bzw. des Titels )? Gibt es einen Gleichlauf zwischen der Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans und dem Gericht der Klage gegen den Drittschuldner? Gibt es besondere Zuständigkeitsvorschriften im Fall der Sicherungsvollstreckung? Das Verfahren zur Erwirkung des Vollstreckungszugriffs 2.1. Welche Voraussetzungen muss der Gläubiger vortragen? Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen (Fristen)? Welche Dokumente muss er vorlegen? Besteht ein Formularzwang? (wenn ja, bitte das vorgeschriebene oder ein üblicherweise verwendetes Formular beilegen) 9 Bitte soweit notwendig die folgenden Fragen für die örtliche und die internationale Zuständigkeit getrennt beantworten. 10 Bitte erläutern Sie die Sonderregelungen in der Abfolge der Fragen

5 2.2. Wie genau ist das zu pfändende Konto zu bezeichnen? Genügt die allgemeine Angabe des Namen des Schuldners und die Bezeichnung der Bank? Wenn ja, sind Verdachtspfändungen (search orders) zulässig? Muss die kontoführende Stelle (Filiale), muss eventuell (bei mehreren Konten) die konkrete Kontonummer angegeben werden? Genügt eine andere Umschreibung? Gibt es einen vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz? 2.3. Welche Prüfungen nimmt das Vollstreckungsorgan vor: Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung? Im Hinblick auf die zu pfändende Forderung? 2.4. Ist eine Ergänzung des Vollstreckungsantrags durch den Gläubiger möglich? 2.5. Wird der Schuldner vor Erlass der Vollstreckungsmaßnahme angehört? Wenn nein: Gibt es eventuell Ausnahmen bei besonderen Konten (Gehaltskonto)? Kann der Schuldner vor Vollstreckungsbeginn vorsorglich Schutzmaßnahmen (protective orders) beantragen / eventuell eine Schutzschrift hinterlegen? 2.6. Wie lange dauert die Bewirkung eines Vollstreckungsakts? 2.7. Welchen Rechtsbehelf kann der Gläubiger einlegen, wenn der Antrag abgelehnt wird? Welches Organ ist zuständig? Wird der Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren gehört? 5

6 2.8. Muss der Gläubiger einen Kostenvorschuss zahlen 11? Wenn ja, in welcher Höhe? Wie werden die Kosten erstattet? 2.9. Gelten besondere Regelungen, wenn der Gläubiger lediglich Sicherungsmaßnahmen beantragt? Wirksamwerden des Vollstreckungszugriffs 3.1. Wem wird der Pfändungsbeschluss zugestellt: dem Schuldner? dem Drittschuldner? Sind Ersatzzustellungen zulässig 13? 3.2. Wer veranlasst die Zustellung: das Vollstreckungsorgan? der Gläubiger? Welche Person / welches Organ führt die Zustellung durch? 3.3. Welche Rechtsfolgen hat die fehlerhafte Zustellung: an den Drittschuldner? an den Schuldner? 4. Gegenstand des Vollstreckungszugriffs 4.1. Welche Forderungen auf dem Konto 14 werden erfasst: der Zustellungssaldo? 11 Zur Höhe der Kosten siehe unter Bitte erläutern Sie die Sonderregelungen in der Abfolge der Fragen Art des Verordnungsvorschlags der Kommission vom zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Kom/2002/0159 endg., Amtsblatt Nr. C 203 E vom 27/08/2002 S Sofern die Regelungen bei einzelnen Kontentypen Unterschiede aufweisen, bittet der Generalberichterstatter um entsprechende Hinweise. Zum Gegenstand der Studie vgl. die Vorbemerkung. 6

7 künftige Salden? künftige Rechnungsabschlüsse? künftige Einzahlungen? die Kreditlinie? 4.2. Ist der Zugriff auf das Konto auf die Höhe des zu vollstreckenden Betrages begrenzt? Wenn ja, sind eventuelle Nebenforderungen zu berücksichtigen? Wenn ja, werden die Vollstreckungskosten berücksichtigt? Wenn nein, gibt es eine Obergrenze? Wie erfolgt die Freigabe des Kontos? Welches Vollstreckungsorgan ist zuständig? Wird der Gläubiger gehört? Werden andere Personen gehört? 4.3. Auswirkungen der Kontokorrentabrede: Werden Bankkonten normalerweise als Kontokorrent geführt 15? Schildern Sie kurz die Rechtsgrundlagen und die Rechtswirkungen des Kontokorrents: Rechtsgrundlage des Kontokorrents? Rechtswirkungen des Kontokorrents? Hat die Kontokorrentabrede Vorrang vor dem Vollstreckungszugriff: Wird der Zwangsvollstreckungszugriff begrenzt? Kann der Gläubiger eventuell das Konto kündigen? Kann die Bank wegen der Pfändung das Konto kündigen? Welche Wirkungen haben frühere Verfügungen (Forderungsabtretungen) des Schuldners über das Konto? 15 Falls für Konten insb. von Privaten kein echtes Kontokorrentverhältnis besteht (z.b. in Frankreich: compte de dépôt), bitte die Rechtslage nach der Struktur der Fragen darstellen. 16 Bitte die einschlägigen Vertragsmuster bzw. gesetzlichen Vorschriften im Anhang an den Nationalbericht beifügen. 7

8 Bleiben diese Verfügungen, wenn sie auch künftige Forderungen betreffen, wirksam? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Wirksamkeit bestehen bleibt? Ist die Wirksamkeit derartiger Verfügungen zeitlich limitiert (Fristen)? 4.4. Gibt es besondere Regelungen für gemeinschaftliche Konten (Oder- Konten)? Kann der mitberechtigte Ehegatte (sonstige Person) über das Konto weiter verfügen? Gibt es Beschränkungen? Entscheidet hierüber das Vollstreckungsorgan? 4.5. Gibt es Regelungen zur Verschleierung von Bankkonten (beispielsweise Treuhandkonten, Konten von Strohmännern) Muss die Bank die Existenz derartiger Konten nachprüfen? Genügt für die Pfändung der Titel gegen den Schuldner? 5. Wirkung des Vollstreckungszugriffs 5.1. Zahlungsverbot des Drittschuldners? 5.2. Einziehungsverbot des Schuldners? 5.3. Rechtsstellung des Gläubigers: Erhält der Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung, das ihm Priorität einräumt? Sind konkurrierende Pfändungen anderer Gläubiger zu berücksichtigen? Wenn ja, innerhalb welcher Frist müssen konkurrierende Pfändungen angebracht werden? Erhält der Gläubiger die Forderung zur Einziehung überwiesen? 6. Die Rechtsstellung des Drittschuldners 6.0. Ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner für die Pfändung konstitutiv? 6.1. Die Erklärung des Drittschuldners: Wer fordert den Drittschuldner auf, über die Forderung / das Konto 8

9 Auskunft zu erteilen: das Vollstreckungsorgan? der Gläubiger? Gibt es eine Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist? Dauer der Frist? 6.2. Gegenstand der Erklärung des Drittschuldners 17 : Aktueller Kontenstand? Weitere Konten des Schuldners? Bestand der Forderung? Auch eventuelle Nebenrechte? Einwendungen gegen die Forderung? Pfändungen konkurrierender Gläubiger? 6.3. Rechtswirkungen der Drittschuldnererklärung: Rechtswirkung als Anerkenntnis der Forderung? Fehlende Erklärung als Fiktion eines Anerkenntnisses? Wenn nein: Auswirkungen im Prozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner (Beweislastumkehr)? 6.4. Die Sanktionierung der Drittschuldnererklärung Führt die unrichtige Erklärung/fehlende Erklärung zur Anerkennung der Forderung? Führt die fehlende Geltendmachung von Einwendungen zu deren Ausschluss? Gibt es eine Schadensersatzpflicht des Drittschuldners? Nennen Sie die Tatbestandsvoraussetzungen der Schadensersatzpflicht, insbesondere, ob ein Verschulden des Drittschuldners erforderlich ist? Umfang der Schadensersatzpflicht? 17 Bitte fügen Sie - falls vorhanden - ein übliches Formular der Drittschuldnererklärung bei. 9

10 Wie kann die Schadensersatzpflicht geltend gemacht werden? 6.5. Der Schutz des Drittschuldners Welche Einwendungen kann der Drittschuldner geltend machen? Gibt es einen Schutz gegen irrtümliche Zahlungen an den Schuldner? Als Gutglaubensschutz? Als Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger? Kann der Drittschuldner Ersatz seiner Aufwendungen verlangen? Wenn ja, vom Gläubiger? Wenn ja, vom Schuldner? 7. Schuldnerschutz (Immunities) 7.1. Erfasst die Forderungspfändung auch das sog. Gehaltskonto (i.w.s., auch: Leistungen der Sozial- und Rentenkassen) des Schuldners? 7.2. Wenn nein, erklären Sie bitte den Ablauf der Vollstreckung in Gehaltskonten Wenn ja, gibt es besondere Schutzvorschriften für den Schuldner und seine Familie? Gibt es Pfändungsfreigrenzen für den Schuldner selbst? Sind diese gesetzlich geregelt? Legt das Vollstreckungsgericht die Grenzen fest? Gibt es Pfändungsfreigrenzen für die Angehörigen des Schuldners (insbesondere Unterhaltsgläubiger)? Sind die Pfändungsfreigrenzen gesetzlich geregelt? Legt das Vollstreckungsgericht die Grenzen fest? Gibt es eine Indexierung der Freigrenzen? 18 Bitte orientieren Sie sich bei der Erklärung der Gehaltskontenpfändung am Muster der Frage 7.3. und

11 7.4. Das Verfahren des Schuldnerschutzes Werden die Schutzvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag (des Schuldners und seiner Familienangehörigen) angewandt? Kann der Schuldner die Auszahlung eines bestimmten Freibetrags für seinen Lebensunterhalt verlangen? Aufgrund einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts Unmittelbar vom Drittschuldner unter Vorlage eines Formblatts Wer berechnet den Freibetrag: Das Vollstreckungsorgan? Der Drittschuldner? 7.5. Kann der Gläubiger seinerseits eine besondere Schutzbedürftigkeit geltend machen? Bei der Vollstreckung wegen Unterhalt Bei der Vollstreckung wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung des Schuldners Welches Vollstreckungsorgan entscheidet über den Antrag? 8. Die Einziehung der Forderung 8.1. Welche Befugnis hat der Gläubiger zur Einziehung der gepfändeten Forderung? Wird ihm die Forderung übertragen? Gilt er zur Einziehung ermächtigt? Bedarf die Einziehung einer weiteren Entscheidung des Vollstreckungsorgans? Wie erfolgt die Titulierung der Forderung zugunsten des Gläubigers? In einem gesonderten Prozess zwischen Gläubiger und Drittschuldner? Durch das Vollstreckungsgericht, wenn der Drittschuldner die Forderung anerkennt? 11

12 8.2. Welche Rechte haben konkurrierende Gläubiger? Gilt das Prioritäts- oder das Gruppenprinzip? Wenn das Gruppenprinzip gilt: Wie erfolgt die Anmeldung weiterer Forderungen? Gibt es eine öffentliche Bekanntmachung? Gibt es Anmeldefristen? Welche Rechtsfolge hat die Fristversäumung? Wie werden die Forderungen verteilt? 9. Rechtstatsächliche Informationen 9.1. Wie viele Forderungspfändungen werden in Ihrem Land jährlich bewirkt? 9.2. In welcher Relation stehen diese Maßnahmen zu Vollstreckungsmaßnahmen insgesamt (Anzahl/Höhe)? Mobiliarvollstreckungen (Anzahl/Höhe)? 9.3. Gibt es Informationen über die Verfahrensdauer bei Kontenpfändungen: Im Hinblick auf die Beschlagnahme des Kontos? Im Hinblick auf die Befriedigung des Gläubigers? Im Hinblick auf eventuelle Rechtsbehelfe des Drittschuldners bei den Vollstreckungsgerichten? Für den Fall, dass der Gläubiger die Forderung gegen den Drittschuldner gerichtlich geltend macht? 9.4. Über welche praktischen Vollzugsprobleme wird in ihrem Land berichtet? 9.5. Gibt es rechtspolitische Änderungsvorschläge zur Pfändung von Bankkonten? 9.6. Vorausgesetzt, ein Betrag von ,- wird vollstreckt, welche Kosten fallen für den Vollstreckungsakt an: 12

13 beim Vollstreckungsorgan? für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (durch den Gläubiger)? Wer trägt diese Vollstreckungskosten? 10. Grenzüberschreitende Kontenpfändung Ist eine grenzüberschreitende Kontenpfändung in ihrem Land zulässig? gegen einen Drittschuldner im Ausland? gegen einen Schuldner im Ausland? Wenn eine solche Kontenpfändung unzulässig ist, welche Begründung wird hierfür gegeben: Territorialität der Vollstreckungshandlung? Schutz des Schuldners? Schutz des Drittschuldners? Schutz konkurrierender Gläubiger? Bitte geben Sie weitere Begründungen an Wenn eine grenzüberschreitende Kontenpfändung zulässig ist, wie wird diese durchgeführt? Durch Zustellung des Vollstreckungsakts an den Schuldner / Drittschuldner nach VO 1348/00/EG? Durch Zustellung des Vollstreckungsakts an die inländische Haupt- /Zweigniederlassung der Bank, jedoch mit der Folge, dass auch Konten im Ausland gepfändet werden? Sind fiktive Zustellungen zulässig? Welches Recht ist auf den grenzüberschreitenden Vollstreckungsakt (im Hinblick auf das ausländische Konto) anwendbar: in Bezug auf den Vollstreckungsakt selbst? in Bezug auf den Schutz des Schuldners? in Bezug auf den Schutz des Drittschuldners? in Bezug auf die Konkurrenz anderer Gläubiger und dinglicher Sicherheiten? 13

14 10.4. Anerkennung ausländischer Vollstreckungsakte Wird in Ihrem Land ein ausländischer Vollstreckungsakt anerkannt und vollzogen (prozessuale Anerkennung 20 )? Falls ja: Welche Vorschriften regeln die Anerkennung? Welches Recht ist auf den Vollstreckungsakt anwendbar? Welches Recht gilt in Bezug auf den Schutz des Drittschuldners (einschließlich im Hinblick auf die Auskunftspflicht)? Welches Recht gilt in Bezug auf konkurrierende Gläubiger? Welches Recht gilt für den Schuldnerschutz? Falls nein: Welche Begründung wird hierfür gegeben (vgl )? Werden in ihrem Land die Wirkungen eines ausländischen Vollstreckungsakts bei der Anwendung des Sachrechts 21 berücksichtigt? Welche Kollisionsnormen regeln die Berücksichtigung der Wirkungen des ausländischen Vollstreckungsakts? Welche Wirkungen werden berücksichtigt? Verfügungsbeschränkungen aufgrund der Beschlagnahme des Kontos? Vermögenstransfer auf den Gläubiger? Weitere Wirkungen? Geltendmachung von nachträglichen Änderungen der titulierten Forderung durch den Schuldner (insb. Erfüllung) Zuständigkeit des Prozessgerichts? 19 Nach allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privat- und Verfahrensrechts lässt sich eine prozessuale von einer sachrechtlichen Anerkennung unterscheiden. Frage behandelt die prozessuale Anerkennung, Frage die kollisions- bzw. sachrechtliche Berücksichtigung der Wirkungen des ausländischen Vollstreckungsakts. 20 Eine prozessuale Anerkennung wäre der Anerkennung nach Art. 32 ff. VO 44/01/EG strukturell ähnlich. 21 Hier verstanden als Gegenbegriff zum Kollisionsrecht. Prozessuale Wirkungen sind also mitumfasst. 22 Bitte geben Sie zu den Fragen unter bitte jeweils die Position ihres Rechts für den Fall an, dass a) der Titel in ihrem Land ergeht, b) die Forderung in ihrem Land belegen ist ( / das Konto in ihrem Land geführt wird). 14

15 der Gerichte / Vollstreckungsorgane am Ort der Forderungsbelegenheit? Falls ja: Erfolgt eine Koordination mit dem Prozessgericht? Falls ja: Wie wird die Koordination durchgeführt? Ergeben sich Änderungen aufgrund des Verordnungsvorschlags zum Europäischen Vollstreckungstitel (s.o. FN 13 )? Sonstige Anmerkungen Bitte erläutern Sie kurz, welches der in der Vorbemerkung aufgeführten Vollstreckungsmodelle für eine grenzüberschreitende Kontenpfändung vorzugswürdig ist bzw. inwieweit Sie Bedenken gegen die Zulassung eines derartigen Vollstreckungsakts haben. 15

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