Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR

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1 Allgemeine Hinweise Mit Wirkung ab dem wurde für Deutschland erstmals ein flächendeckend einzuhaltender Mindestlohn von 8,50 EUR pro Arbeitsstunde eingeführt. Unabhängig vom neu geregelten Mindestlohn gelten die abweichenden Vorschriften für besondere Branchen (Berufsgruppen) mit niedrigeren bzw. höheren Mindestlöhnen weiter. Mindestlöhne nach diesen bereits bisher geltenden Vorschriften (unterhalb des Mindestlohnes von 8,50 EUR pro Arbeitsstunde) gelten bis zum Auslaufen der Verträge, längstens bis zum weiter. Nach dem müssen auch diese Branchen den neuen Mindestlohn von 8,50 EUR übernehmen. Grundsätzlich haben alle in Deutschland beschäftigten sowie alle in der deutschen Sozialversicherung erfassten Arbeitnehmer einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Mindestlohn (Ausnahmen sind nachfolgend aufgeführt). Es ist nicht entscheidend, dass der Arbeitgeber ebenfalls in Deutschland ansässig ist. Auch die geringfügig Beschäftigten (Minijob bis 450 EUR pro Monat) fallen unter die Mindestlohn- Vorschriften. Ausnahmen vom Mindestlohn Folgende Arbeitnehmer / Tätigkeiten sind vom Mindestlohn ausgenommen: Auszubildende Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen (z.b.: 1 Euro-Jobs) Ehrenamts-Aufwandsvergütungen mit Bezahlung von nicht mehr als 720 EUR pro Jahr Übungsleiter -Aufwandsvergütungen von nicht mehr als EUR pro Jahr Selbständige Tätigkeiten / Freie Mitarbeiter / Honorarmitarbeiter mit Ausnahme der sogenannten Scheinselbständigen und der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten In Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Wiederbeschäftigung Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum aufgrund einer Ausbildungs-, Schul- oder Studienordnung ableisten (z.b. die Studenten des Theologischen Seminars BERÖA) Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum bis zu 3 Monaten vor einer Berufsausbildung oder vor einem Studium ableisten. Dauert dieses Praktikum länger als 3 Monate, unterliegt das gesamte Praktikum ab dem 1. Arbeitstag dem Mindestlohn. Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten. Dauert dieses Praktikum länger als 3 Monate, muss bereits ab dem 1. Arbeitstag der Mindestlohn gezahlt werden. Unabdingbarkeit des Mindestlohn-Anspruchs Der Mindestlohn kann nicht vertraglich niedriger als 8,50 EUR vereinbart werden. Nur bei einem gerichtlichen Vergleich kann der Mindestlohn abweichend geregelt werden. Stand April 2015 Seite 1 von 5

2 Ermittlung des Mindestlohns Berechnungsgrundlage für die Überprüfung auf Einhaltung des Mindestlohns ist das Brutto-Gehalt (einschließlich der Steuerabzüge und der Arbeitnehmer-Sozialabgaben, jedoch ohne Arbeitgeber- Sozialabgaben). Nicht in die Ermittlung des Mindestlohnes sind die steuer- und sozialabgabenfreien Zulagen / Lohnbestandteile einzubeziehen: Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Akkord- und Qualitätsprämien Schmutz-. Gefahren- und Entsendezulagen (z.b. Unterkunft, Verpflegung) Vermögenswirksame Leistungen Reisekostenerstattungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld (für Monate außerhalb der Lohnabrechnung) Aufzeichnungspflichten über die Einhaltung des Mindestlohnes Für folgende Beschäftigungsgruppen wurden neue Aufzeichnungspflichten über den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit (Aufzeichnung spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages) vorgeschrieben, die mindestens 2 Jahre aufzubewahren sind: Minijobber (mit Ausnahme bei Beschäftigung in einem Privathaushalt) Kurzfristig Beschäftigte Arbeitnehmer in den im 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftszweigen (z.b.: Bau, Gaststätten, Beherbergung, Logistik) In der Anlage zu diesem Merkblatt ist eine Dokumentations-Vorlage zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. Es sind die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Pausen sind keine Arbeits-zeiten. Bei Urlaub und bei Krankheit können entsprechende Kennzeichnungen (U für Urlaub und K für Krankheit) eingetragen werden. Für diese Ausfalltage werden die üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden in die Berechnung einbezogen. Für die anderen Mitarbeiter bestehen bereits jetzt Aufzeichnungsverpflichtungen, aus denen der Mindestlohn errechnet werden kann. Nach dem Arbeitszeitgesetz sind die AG verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Verpflichtet, die Aufzeichnungen vorzunehmen, ist der Arbeitgeber, der jedoch diese Aufgabe auf Drittpersonen oder auf den Arbeitnehmer delegieren kann. Stand April 2015 Seite 2 von 5

3 Verstoß gegen den Mindestlohn Wurden die o.a. Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt oder können diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, können die Sozialversicherungsträger die Lohndifferenzbeträge nachverbeitragen (Erhebung der Sozialabgaben aufgrund der gesetzlichen Mindestlöhne und nicht von den tat-sächlichen Gehaltszahlungen). Die Einhaltung des Mindestlohns wird von der Zollverwaltung überprüft. Verstöße gegen die Einhaltung des Mindestlohns können mit Geldbußen bis zu EUR geahndet werden. Darüber hinaus kann in gravierenden Fällen sogar die Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt aberkannt werden, da ein Verstoß gegen den Mindestlohn als ein Verstoß gegen die Anforderungen der Gemeinnützigkeit nach 63 AO beurteilt werden könnte. Handlungsbedarf Handlungsbedarf ist insbesondere bei Mitarbeitern auf Minijob-Basis sowie bei Beschäftigungsverhältnissen mit Übungsleitern mit Zahlungen über 200 EUR pro Monat und mit Ehrenamtlichen mit Zahlungen über 60 EUR pro Monat gegeben. Beispiele zur Einhaltung des Mindestlohns ab dem Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Arbeitszeiten: Wochenarbeitszeit Jahresarbeitszeit Monatsarbeitszeit (Wochenarbeitszeit x 52) (Jahresarbeitszeit 12) , , , , , , ,67 Die Umrechnung einer Wochenarbeitszeit kann auch mit einem festen Faktor von 4,35 (laut Lohnsteuerrichtlinie) in eine Monatsarbeitszeit umgerechnet werden: z.b. 40 Stunden / Woche * 4,35 = 174 Arbeitsstunden / Monat. Errechnung des Stundenlohns aus einem Monatsgehalt: Bruttogehalt EUR bei 40 Stunden / Woche = 11,50 EUR / Stundenlohn Bruttogehalt 600 EUR bei 20 Stunden / Woche = 6,92 EUR / Stundenlohn Missionar mit Tätigkeit in Afrika und einem rechnerischen Stundenlohn von z.b. 7,50 EUR ohne Sozialversicherungspflicht in Deutschland (z.b. bei unbefristeter Auslandstätigkeit): Auch wenn der Stundenlohn weniger als 8,50 EUR betragen sollte, liegt kein Handlungsbedarf vor, weil die Beschäftigung im Ausland aufgrund der besonderen Arbeitsvertragsvereinbarungen in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig ist. Stand April 2015 Seite 3 von 5

4 Missionar mit Tätigkeit in Afrika und einem rechnerischen Stundenlohn von z.b. 7,50 EUR ohne Sozialversicherungspflicht in Deutschland (z.b. bei unbefristeter Auslandstätigkeit): Auch wenn der Stundenlohn weniger als 8,50 EUR betragen sollte, liegt kein Handlungsbedarf vor, weil die Beschäftigung im Ausland aufgrund der besonderen Arbeitsvertragsvereinbarungen in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig ist. Missionar mit Tätigkeit in Afrika und einem rechnerischen Stundenlohn von z.b. 7,50 EUR mit Sozialversicherungspflicht in Deutschland (z.b. bei befristeter Entsendung): Obwohl die Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird, unterliegt das Arbeitsverhältnis aufgrund der befristeten Entsendung den Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts. Die Vorschriften des Mindestlohns müssen nicht eingehalten werden. Die Stundenvergütung ist nicht auf 8,50 EUR anzuheben. Hinweis auf 20 MiLoG. Studenten des Theologischen Seminars BERÖA im Praktikum: Die Pflichtpraktikumstätigkeit der Studenten ist von den Mindestlohnbestimmungen freigestellt. Sekretärin in Teilzeit mit Verdienst in der Gleitzone (450 EUR bis 850 EUR): Festgehalt von 600 EUR brutto und eine vertragliche Arbeitszeit von 20 Stunden / Woche. 600 EUR 86,67 Stunden / Monat = 6,92 EUR pro Arbeitsstunde. Handlungsbedarf: Ab muss das Monatsgehalt auf mindestens 737 EUR (= 8,50 EUR / Stunde) erhöht oder bei gleichem Gehalt die Arbeitszeit auf höchstens 15,86 Stunden/Woche gekürzt werden. Minijobber / Geringfügig Beschäftigte mit Verdienst bis zu 450 EUR: Die rechnerische Höchstarbeitszeit beträgt 52,9 Stunden (450 EUR / 8,50 EUR = 52,9 Stunden). Liegt die Arbeitszeit bei 53 Stunden oder mehr, so wird der Mindestlohn nicht eingehalten, so dass es zu einer Nachversicherung als Verdienst in der Gleitzone kommen würde. Handlungsbedarf: Im Arbeitsvertrag mit dem Minijobber sollte eine feste Arbeitszeit von höchstens 52,9 Stunden vereinbart werden. Übungsleiter/Krankenpfleger/Musiker mit Aufwandsentschädigung bis zu 200 EUR: Da für diese Tätigkeit nicht mehr als der steuerfreie Höchstbetrag von monatlich 200 EUR gezahlt wird, unterliegt diese Tätigkeit nicht den Vorschriften des Mindestlohns. Die tatsächliche Tätigkeit kann z.b. auch 40 Stunden (und mehr) in der Woche betragen, weil insoweit kein Arbeitsverhältnis vorliegt und die Tätigkeit nicht des Verdienstes wegen erfolgt, sondern eine freiwillige ideelle Grundlage hat. Hausmeister/Buchhalterin mit Minijob von 450 EUR i.v.m. Ehrenamtspauschale von 60 EUR: Die Arbeitszeiten sind zu dokumentieren. Der Stundenlohn muss für jede Arbeitsstunde mindestens 8,50 EUR betragen. Die Höchstarbeitszeit beträgt somit insgesamt 60 Stunden / Monat (450 EUR + 60 EUR = 510 EUR / 60 Stunden = 8,50 EUR/Stunden). Minijob und Übungsleiter beim Arbeitgeber: Mustermann ist als Hausmeister mit einem Minijob von 450 EUR mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im Monat tätig. Der rechnerische Stundenlohn beträgt 11 EUR. Stand April 2015 Seite 4 von 5

5 Daneben ist Mustermann als Kinder-/Jugendbetreuer tätig, wofür pauschal die Übungsleiterpauschale von 200 EUR pro Monat gezahlt wird. Die tatsächliche Arbeitszeit beträgt 60 Stunden in der Woche. Die rechnerische Vergütung beträgt 3,33 EUR pro Arbeitsstunde. Lösung: Es bestehen zwei artverschiedene Tätigkeiten, die mit zwei getrennten Verträgen geregelt sind. Deshalb werden diese beiden Tätigkeiten nicht zusammengerechnet, sondern jeweils eigenständig beurteilt. Für den Minijob sind die Dokumentationsaufzeichnungen zu führen und der Mindestlohn von 8,50 EUR ist einzuhalten. Für die Übungsleitertätigkeit brauchen weder die Aufzeichnungspflichten erfüllt noch der Mindestlohn von 8,50 EUR eingehalten zu werden. Überstunden Wird vom Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet (Überstunden), sind diese Mehrstunden grundsätzlich gesondert zu vergüten. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbaren, dass Überstunden mit der monatlichen Vergütung als abgegolten gelten. Wird bei einer Überprüfung des Mindestlohns festgestellt, dass durch die geleisteten Überstunden der Mindestlohn nicht erreicht worden ist, kommt es zu einer Nachforderung auf der Grundlage des Mindestlohns für die gesamten geleisteten Arbeitsstunden (einschließlich der Überstunden). Arbeitszeitkonto Zur Vermeidung einer Unterschreitung des Mindestlohns bei flexibler Arbeitszeit / Überstunden / Mehrarbeit ist die Handhabung mit Arbeitszeitkonten ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einführung eines Arbeitszeitkontos schriftlich vereinbart wird. In das Arbeitszeitkonto dürfen nicht mehr als bis zu 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten eingetragen werden. Spätestens innerhalb von 12 Monaten müssen diese Arbeitszeitguthaben entweder durch bezahlte Freizeitgewährung oder durch Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, muss der Ausgleich innerhalb eines Monats nach Vertragsende erfolgen. Ehrenamtlich unentgeltlich Beschäftigte Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Tätigkeit nicht in der Erwartung einer angemessenen finanziellen Bezahlung ausgeübt wird, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für die gemeinnützigen Zwecke der Gemeinde uneigennützig einzusetzen. Auf dieser Grundlage besteht nach meiner Auffassung die Möglichkeit, dass insbesondere Mitglieder und Freunde unserer Gemeinden sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, gewisse Tätigkeiten oder Arbeitseinsätze ohne Vergütung für die Gemeinde abzuleisten. Dies muss meines Erachtens selbst für solche Personen zulässig sein, die bei der Gemeinde in einem Anstellungsverhältnis stehen. Daraus folgt, dass diese freiwillig geleisteten Arbeitsstunden nicht im Rahmen der Aufzeichnungspflichten des bestehenden Anstellungsvertrages mit aufgeführt werden müssen. Ausblick Zum neuen Mindestlohngesetz werden in nächster Zeit sicher weitere Handhabungs-/ Bearbeitungshinweise veröffentlicht werden. Für die vorstehenden Ausführungen wird keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Bei Unklarheiten sollte der fachkundige Rat eines Rechtsanwaltes (Fachanwalt für Arbeitsrecht) eingeholt werden. Stand April 2015 Seite 5 von 5

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