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3 Inhaltsverzeichnis Einführung: Zehn Jahre WHI und die Reform der Europäischen Union 7 Teil I: Festakt zum zehnjährigen Jubiläum des Walter Hallstein-Instituts für Europäisches Verfassunsgrecht am Zur Eröffnung: Zehn Jahre WHI im Dienste Europas Prof. Dr. Dr. h.c. Ingolf Pernice 17 Grußwort des Präsidenten zum zehnjährigen Jubiläum des WHI Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph Markschies 22 Der Reformvertrag das Ende der Verfassungsvision? Dr. Joachim Wuermeling 25 I. Einleitung 25 II. Hauptteil Blick zurück Warum wollten die Mitgliedstaaten eine Verfassung? Blick in die Gegenwart Was haben wir davon erreicht? 27 a) Historie 27 b) Analyse des Reformvertrags 28 c) Bewertung Blick in die Zukunft Was ist noch zu tun? 30 a) Verfahren 30 b) Offene Fragen 30 III. Schluss 31 Teil II: Wissenschaftliches Kolloquium anlässlich des zehnjährigen Jubiläums des Walter Hallstein-Institus für Europäisches Verfassungsrecht am Einführung: Vom Verfassungs- zum Reformvertrag 33 Schlussfolgerungen zum Reformvertrag Peter Tempel 33 I Einleitung 33 II. Ablauf der Verhandlungen und Ergebnisse 34 III. Ausblick 35 5

4 Vermittlung, Steuerung und demokratische Verantwortung: Die Sollbruchstellen des Reformvertrages Dr. Andreas Maurer 36 I. Wie bewerten wir Ratspräsidentschaften? 36 II. Rahmenbedingungen der EU-Präsidentschaft 38 III. Der Verfassungsvertrag im Kontext der deutschen Ratspräsidentschaft 39 IV. Handlungsbeschränkungen an der Schnittstelle zwischen Impulsgeber- und Vermittlungsfunktion 41 V. Die Verhandlungen und die Präsidentschaftsstrategie 42 VI. Sollbruchstellen der Präsidentschaft im Reformvertrag Von geltenden zu neuen Regeln Die künftige Vorsitzfunktion in der Außenpolitik Der künftige EU-Präsident 49 VII. Organisationsfragen der nahen Zukunft 51 Mitverantwortung der Rechtswissenschaft für die Verwendung des Verfassungstopos Die Europäische Verfassung als Opferder symbolischen Tragweite des Begriffes? Prof. Dr. Christian Calliess 54 I. Mitverantwortung Einführung Bekenntnisse eines professionellen Europadeuters 55 II. Verfassungstopos, Staatswerdung Europas und europäische Bürger Einführung Das Motiv des Verfassungstopos: Auf der Suche nach dem europäischen Bürger Die Diskussion in einzelnen Mitgliedstaaten 63 a) Frankreich 63 b) Polen 65 c) Großbritannien 66 d) Niederlande Zwischenergebnis 69 III. Wir haben es ja schon immer gesagt!? Der Verfassungstopos im Spiegel des wissenschaftlichen Streits in Deutschland Alte und neue Verfassungsskeptiker Stellungnahme 75 IV. Fazit 78 6

5 Perspektiven der Ratifikation Verfassung oder Vertrag? Prof. Dr. Stefan Kadelbach 81 I. Einleitung 81 II. Der Neuansatz des Reformvertrages 82 III. Regierungskonferenz als Verfassungsprozess? 84 IV. Ausblick 85 Horizontale Fragestellungen 87 Schutz vor der Grundrechte-Charta oder durch die Grundrechte-Charta? Anmerkungen zum europäischen Grundrechtsschutz nach dem Vertrag von Lissabon Prof. Dr. Franz C. Mayer 87 I. Rechtsverbindlichkeit der Charta 89 II. Erklärungen zur Charta 90 III. Ein Protokoll zur Charta mit Übersetzungsfehlern 91 IV. Ein grundrechtlicher Sonderweg für Großbritannien und Polen? 94 V. Fortbestand des Richterrechts (Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze) 95 VI. Motivsuche 96 VII. Weitere grundrechtsskeptische Mitgliedstaaten 97 VIII. Schlussbetrachtung Grenzen der Wertegemeinschaft? 97 Rat und Europäischer Rat nach dem Vertrag von Lissabon (Reformvertrag) Edgar Lenski 99 I. Der Europäische Rat Aufgaben des Europäischen Rates Der Präsident des Europäischen Rates Zusammensetzung, Tagungen und Abstimmungen des Europäischen Rates 104 II. Der Rat Aufgabe Vorsitz, Ratsformationen und Tagungen Qualifizierte Mehrheit ( doppelte Mehrheit ) 110 a) Verfahren von 2009 bis b) Verfahren von 2014 bis c) Verfahren ab d) Bewertung 113 III. Abschließende Bemerkungen 114 7

6 Die Kompetenzordnung im Vertrag von Lissabon Beate Braams 115 I. Einleitung 115 II. Die Kompetenzordnung im Vertrag von Lissabon Der Unionsvertrag Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 119 a) Ausschließliche Kompetenzen 120 b) Geteilte Zuständigkeiten 121 c) Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen 125 d) Zuständigkeiten außerhalb des Kompetenztrias Flexibilitätsklausel Vorrang des Unionsrechts 132 III. Zusammenfassung und Ausblick 133 Die Justiziabiliät des Subsidiaritätsprinzips im Lichte der Subsidiaritätsprotokolle Michaela Hailbronner 135 I. Einleitung 135 II. Bisherige Praxis und Kritik Justiziabilität und Prüfungsmaßstab Das Subsidiaritätsprotokoll zum Amsterdamer Vertrag Stellungnahme 139 III. Die Überprüfung des Subsidiaritätsprinzips nach dem Reformvertrag Das Subsidiaritätsprotokoll zum Reformvertrag Stellungnahme 143 Die Handlungsformen im Vertrag von Lissabon bloß die symbolische Beseitigung des Symbolischen oder wesentliche Veränderungen? Anne C. Becker 145 I. Bloß die symbolische Rückkehr vom Symbolischen? 146 II. Die Transparenz der Namen 147 III. Doch Neues im Handlungsformenregime! 148 IV. Schlussbemerkung 151 8

7 Das Prinzip der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Vertrag von Lissabon Prof. Dr. Frank Hoffmeister 152 I. Einleitung 152 II. Die Rechtsgrundlagen des Solidaritätsprinzips Der allgemeine Teil Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Die Wirtschaftspolitik Die Energiepolitik Die Außenpolitik Die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik 155 III. Die dogmatische Bedeutung des Solidaritätsprinzips 155 IV. Schlussbemerkung 156 Vertragsauslegung nach Lissabon. Methodische Implikationen des Reformprozesses am Beispiel des detaillierten Mandats und der Erläuterungen zur Charta der Grundrechte Mattias Wendel 158 I. Vertragsauslegung und Reformprozess 158 II. Anknüpfungspunkte künftiger Auslegung Das detaillierte Mandat Die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte 162 III. Akzentverschiebungen nach Lissabon? 167 Einzelne Politikbereiche 169 Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach dem Reformvertrag Kontinuierliche Verfassungsgebung in schwierigem Terrain Prof. Dr. Matthias Ruffert 169 I. Innere Sicherheit als zentrales Politikfeld 169 II. Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 170 III. Substantielle Neuerungen 170 IV. Gemeinschaftsmethode im Recht der inneren Sicherheit 171 V. Freiheit Sicherheit Recht: Ein harmonischer Dreiklang? 172 Außenverfassungsrecht nach dem Lissaboner Vertrag Dr. Daniel Thym 173 I. Fortbestand der intergouvernementalen Vertragsgrundlage 174 II. Umbenennung des Außenministers 178 III. Ausformulierung der Verteidigungspolitik 181 IV. Kollektive Verteidigung und Solidaritätsklausel 183 V. Kohärenz des auswärtigen Handelns 185 VI. Reform der supranationalen Außenbeziehungen 186 VII. Fazit 189 9

8 Der Vertrag von Lissabon und das Wettbewerbsprinzip Status quo ante, Neugewichtung oder Unwucht? Dr. Stephan Wernicke 190 I. Eine Französische Allüre? 190 II. Interpretationsrahmen 192 III. Schlussfolgerungen 195 Die Soziale Marktwirtschaft nach dem Reformvertrag Prof. Dr. Markus Kotzur 197 I. Einleitung 197 II. Der Textbefund Im Unionsvertrag Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), -vormals EGV 200 a) Präambelbekenntnisse 200 b) Zu den Kompetenzen 200 c) Zu den allgemeinen Vorschriften und den Politiken der Union In der EU-Grundrechtecharta 202 III. Gesamtbewertung 203 Umwelt, Energie und Landwirtschaft Dr. Marc-Oliver Pahl 205 I. Einführung 205 II. Umwelt 205 III. Energie 206 IV. Landwirtschaft 208 V. Schlussfolgerungen 208 Perspektiven der Ratifikation 210 Polnische Erfahrungen und Erwartungen Prof. Dr. Stanislaw Biernat 210 A British Referendum on the Treaty? Brendan Donnelly

9 Einführung: Zehn Jahre WHI und die Reform der Europäischen Union Im Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union auf dem informellen Rat in Lissabon über die Reform der Union. Der Vertrag von Lissabon wurde am 13. Dezember 2007 unterzeichnet und soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Dies war Grund genug, das zehnjährige Jubiläum des Walter Hallstein-Instituts für Europäisches Verfassungsrecht am 25./26. Oktober 2007 thematisch dieser längst überfälligen Reform zu widmen. Dass die Regierungen schon im Mandat vom Juni 2007 für die Regierungskonferenz festgelegt hatten, die künftigen vertraglichen Grundlagen der Union sollten keinen Verfassungscharakter haben, verleiht der Thematik dabei eine besondere Spannung. Die Jubiläumsfeier war mit dem Nachdenken über die Bedeutung des Reformvertrags, insbesondere im Blick auf die weitere Verwendung des Verfassungstopos 1 verbunden. Stefan Kadelbach und Christian Calliess widmen sich intensiv und instruktiv der Frage, ob diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung 2 angenommene Qualifikation schon des EWG-Vertrags als Verfassungsrecht gerechtfertigt ist und bleibt. 3 Denn die Streichung der Verfassungssymbolik ändert wenig an der Substanz der mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa schon vereinbarten und in den Vertrag von Lissabon übernommenen Reform. Dass die Regierungen durch die Entmythologisierung des Vertragswerks in Form und Inhalt auch der Staatsanalogie für die Europäische Union eine klare Absage erteilten, kann sogar als Erfolg verbucht werden. Die Finalität der Integration liegt nicht im europäischen Superstaat, 4 das wurde jetzt klar. Das wirklich Originelle und zugleich der Erfolg und die Attraktivität der Union liegen doch darin, dass der Staat in seiner klassischen Allzuständigkeit und Unentrinnbarkeit gerade relativiert wird durch eine Konstruktion gemeinsam ausgeübter, letztlich von den Bürgern der in der Union verbundenen Mitgliedstaaten her legitimierter öffentlicher Gewalt, die dem Subsidiaritätsgedanken folgend für das zuständig ist, was die Staaten allein nicht wirksam zu tun imstande sind. Frieden in Freiheit, Wohlfahrt, Sicherheit unter den Bedingungen der Globalisierung, nachhal- 1 S. dazu Müller-Graff, Die Zukunft des Europäischen Verfassungstopos und Primärrechts nach der Deutschen Ratspräsidentschaft, FCE 06/2007, 2 Vgl. BVerfGE 22, 293 (296): Der EWG-Vertrag stellt gewissermaßen die Verfassung dieser Gemeinschaft dar. S. auch EuGH Gutachten 1/91 EWR I, Slg. 1991, I-6069, Rn. 21: Dagegen stellt der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen wurde, nichtsdestoweniger die grundlegende Verfassungsurkunde eienr Rechtsgemeinschaft dar. 3 Krit. aber Donnelly, A British Referendum on the Treaty?, in diesem Band, S In diesem Sinne schon Pernice, Zur Finalität Europas, in: Schuppert/Pernice/Haltern (Hrsg.), Europawissenschaften, 2005, S

10 tige Entwicklung, die Selbstbehauptung Europas und die Vertretung unserer werte und Interessen weltweit hierüber ist viel geschrieben worden. Der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft im Europäischen Verbund und dem Verzicht auf physische Zwangsgewalt, durch dessen Monopol sich nach Max Weber der Staat definiert, durch europäischen Institutionen korrespondiert die Herrschaft des Rechts, der Respekt der gemeinsam vereinbarten Regeln über Institutionen, Befugnisse, Verfahren und Rechtsgarantien als verfassungsmäßige Grundlage des Systems gemeinsamer supranationaler Interessenwahrnehmung. Integration manifestiert sich hier nicht nur horizontal zwischen Völkern und Staaten etwa in Form des Binnenmarktes oder jetzt mit gestärkten Kompetenzen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, 5 sondern vor allem vertikal in der Verknüpfung der staatlichen mit der supranationalen Verfassungsebene im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Dies ist der Kern dessen, was die EU, also den europäischen Verfassungsverbund ausmacht. Beide Ebenen sind hier aufeinander angewiesen, nur mit Blick auf die jeweils andere effektiv und verstehbar, nur als Einheit den Herausforderungen unserer Zeit gewachsen. 6 Die besondere Mehrebenen-Struktur der Union, dieses gegenüber dem überkommenen Staatensystem völlig neuartige institutionelle Konzept erfährt durch den Reformvertrag eine nachhaltige Stärkung. Als Rechtsgemeinschaft (Walter Hallstein) gewinnt sie klarere Konturen hinsichtlich Auftrag und Zielen, aber auch hinsichtlich ihrer Eigenart und Grenzen: Das Austrittsrecht unterstreicht die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft in der Union; die Systematisierung der Kompetenzen zugleich mit der gebetsmühlenartig wiederholten Feststellung, dass nicht durch den Vertrag übertragene Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben und die Rechtspersönlichkeit, die Grundrechte und ähnliche Dinge keine Ausweitung der Kompetenzen bedeuten, zielen auf mehr Klarheit darüber, wer für was verantwortlich ist; 7 das Frühwarnsystem mit verstärkter gerichtlicher Kontrolle 8 sichert den Subsidiaritätsgedanken prozedural ab, die institutionellen Änderungen hinsichtlich Ratsvorsitz und Außenvertretung, Ratsbeschluss und Formen der Gesetzgebung dienen der Effizienz und Sichtbarkeit des gemeinsamen Handelns, die Öffentlichkeit der Sitzungen des Rates im Legislativbereich, die Aufwertung des Europäischen Parlaments und die Artikulierung der Verantwortung der nationalen Parlamente 5 S. Ruffert, Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach dem Reformvertrag Kontinuierliche Verfassungsgebung in schwierigem Terrain, in diesem Band, unten, S S. zuletzt im Gespräch mit einigen Kritikern des Ansatzes: Pernice, Theorie und Praxis des Europäischen Verfassungsverbundes, in: Calliess (Hrsg.), Verfassungswandel im europäischen Staaten- und Verfassungsverbund. Göttinger Gespräche zum deutschen und europäischen Verfassungsrecht, 2007, S Näher: Braams, Die Kompetenzordnung im Vertrag von Lissabon, in diesem Bande, unten, S S. Hailbronner, Die Justiziabilität des Subsidiaritätsprinzips im Lichte der Subsidiaritätsprotokolle, in diesem Band, unten, S

11 stärken demokratische Kontrolle und Legitimation, die Bürgerinitiative und die Bezeichnung der Abgeordneten im Europäischen Parlament als Vertreter der Unionsbürgerinnen und bürger fördern deren Einbindung und Selbstbewusstsein als Legitimationssubjekte der Union, die Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte schließlich klärt trotz des polnisch/britischen opt out mit seiner grundsätzlichen Problematik 9 das Verhältnis zwischen der Union und ihren Bürgern und unterstreicht damit, dass die Union eben nicht nur eine Organisation von Staaten ist, sondern ein politisches Gemeinwesen besonderer Art mit unmittelbaren Rechtsbeziehungen auch zwischen den Einzelnen untereinander sowie der Einzelnen zu den Trägern der supranationalen öffentlichen Gewalt. Das Jubiläums-Kolloquium konnte sich damit durchaus auch als Feier des Erfolgs verstehen, der wie vom Leiter der Europaabteilung im Kanzleramt, Uwe Corsepius, erläutert 10 und vom zuständigen Abteilungsleiter im Auswärtigen Amt, Peter Tempel, bestätigt 11 durch die deutsche Ratspräsidentschaft mit dem Abschluss des Vertrags von Lissabon erreicht wurde. Wie so oft bei der Beurteilung des Einflusses von Wissenschaft auf die Politik, ist auch der Beitrag des WHI zum Reformprozess der EU, wenn es ihn überhaupt gibt, 12 nicht eindeutig an einzelnen Schritten oder Inhalten abzulesen. Umso größer war die Freude über die Würdigung der Arbeit des WHI in den Begrüßungsworten des Präsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin, Christoph Markschies, des Berliner Kulturstaatssekretär André Schmitz und des Leiters der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, Gerhard Sabathil. In seiner Festrede machte Joachim Wuermeling, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, seinerseits darüber hinaus deutlich, dass mit dem Reformvertrag ein Schlussstrich unter die Debatte über die Finalität der Integration gezogen sei. Angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens der Vertragsreform, die die Zustimmung und ggf. positiven Referenden aller 27 Mitgliedstaaten voraussetzt, wird man gewiss auf eine weitere Reform einige Zeit warten müssen. Die Ratifikation des Vertrags von Lissabon wäre angesichts der Lage in Polen und im Vereinigten Königreich, auf die Stanislaw Biernat bzw. Brendan 9 Näher: Mayer, Schutz vor der Grundrechte-Charta oder durch die Grundrechte-Charta? Anmerkungen zum europäischen Grundrechtsschutz nach dem Vertrag von Lissabon, in diesem Band, S Eine schriftliche Fassung liegt leider nicht vor. 11 Tempel, Schlussfolgerungen zum Reformvertrag, in diesem Band, unten, S Von den Versuchen zeugen die Vortragsreihen des FCE (8 Bände bei Nomos, Baden-Baden, Schriftenreihe Europäisches Verfassungsrecht) und der HRE - s. Pernice (Hrsg.), Europa Visionen, Humboldt-Reden zu Europa, Band 1, , die Workshops im Rahmen des Club 2004 (vgl. WHI-Berichte 2002 und 2003), der zusammen mit der Friedrich-Ebert-Stiftung veranstalteten Werkstattgespräche zur Europäischen Verfassung sowie eine Vielzahl von WHI-Papers, dokumentiert auf der Seite Hinzu kommen die Kolloquien, die im Rahmen des European Constitutional Law Network (ECLN) regelmäßig stattfinden, s. dazu die bei Nomos, Baden-Baden, erschienen Reihe European Constitutional Law Network Series, Bd. 1-6, sowie 13

12 Donnelly am Schluss des Kolloquiums eingingen, schon ein großer Erfolg, aber auch unbedingt nötig. Die in diesem Band veröffentlichten ersten Analysen zu den Einzelheiten des Reformvertrags hinsichtlich einerseits der horizontalen Fragen wie auch zu den Politiken der Union zeigen, dass mit der Reform trotz mancher kritischer Punkte durchaus dauerhaft tragfähige Grundlagen für eine effektive europäische Politik geschaffen werden, die den Herausforderungen, denen sich die Europäische Union heute stellen muss, gerecht wird. Dies betrifft insbesondere die Schaffung eines für die Dauer von zweieinhalb bzw. fünf Jahren gewählten Präsidenten des Europäischen Rats und eines Außenministers, der zwar nicht so heißt, aber eine sichtbare und effektivere Vertretung der Außenpolitik der Europäischen Union erwarten lässt. 13 Die Änderungen zu den Handlungsformen Verordnung, Richtlinie und Entscheidungen erhöhen die Transparenz, auch wenn oder weil? deren Umbenennung in Gesetz, Rahmengesetz etc. wieder zurückgenommen wurde. 14 Wichtig sind die Reformen aber auch hinsichtlich der neuen Solidaritätsklauseln 15 oder der Konsequenzen des neuen Verfahrens Konvent, Mandat, Regierungskonferenz für die Methoden der Auslegung europäischen Rechts, 16 der Ziele der Union Wettbewerb 17 bzw. soziale Marktwirtschaft 18 und einzelner Politikbereiche, zu denen Änderungen beschlossen bzw. für die, wie im Bereich Energie, 19 neue Zuständigkeiten eingeführt wurden. In gewissen Grenzen sind wichtige Fortschritte zu mehr Effizienz für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verbuchen, einschließlich der Verteidigungspolitik, für die zwar keine Gemeinschaftskompetenz, aber doch insbesondere mit dem Doppelhut des Hohen Vertreters und der Schaffung eines europäischen auswärtigen Dienstes eine kohärentere und effektivere Struktur geschaffen wurde, die den besonderen Formen des Handelns in diesem Bereich durchaus angemessen sind S. dazu Lenski, Rat und Europäischer Rat nach dem Vertrag von Lissabon (Reformvertrag), in diesem Bande, unten, S Vgl. Becker, Die Handlungsformen im Vertrag von Lissabon bloß die symbolische Beseitigung des Symbolischen oder wesentliche Veränderungen?, in diesem Bande, unten S Vgl. Hoffmeister, Das Prinzip der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Vertrag von Lissabon, in diesem Bande, unten, S S. Wendel, Vertragsauslegung nach Lissabon. Methodische Implikationen des Reformprozesses am Beispiel des detaillierten Mandats und der Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, in diesem Band, unten, S Insbesondere zur Verbannung Wettbewerbsziels in ein Protokoll, s. Wernicke, Der Vertrag von Lissabon und das Wettbewerbsprinzip Status quo ante, Neugewichtung oder Unwucht?, in diesem Bande, unten, S Kotzur, Die Soziale Marktwirtschaft nach dem Reformvertrag, in diesem Bande, unten, S S. Pahl, Umwelt, Energie und Landwirtschaft, in diesem Bande, unten, S Im Einzelnen s. Thym, Außenverfassungsrecht nach dem Lissabonner Vertrag, in diesem Bande, unten, S

13 Zum Reformvertrag und seinen Implikationen kann die Debatte mit den hier vorgestellten Beiträgen erst beginnen. Die positive Aufnahme des Vertrages, wie sie in den FCE-Vorträgen des Vorsitzenden des Ausschusses für konstitutionelle Fragen im Europäischen Parlament, Jo Leinen, 21 des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier 22 und in der Humboldt-Rede zu Europa der irischen Staatspräsidentin, Mary McAleese, 23 zum Ausdruck kam, stützt die Hoffnung auf zeitgerechtes Inkrafttreten des Vertrags, wenn nicht die Schwierigkeiten in Deutschland um die Begleitgesetze oder mit einer erwarteten Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verzögerung erzwingen. Dass die Europäische Kommission sowie die Heinz-Schwarzkopf-Stiftung das WHI-Jubiläum mitsamt dem wissenschaftlichen Kolloquium so großzügig unterstützt haben, sei ihnen sehr herzlich gedankt. Ebenso bedanke ich mich bei den Teilnehmern der Veranstaltung für die aktive Mitwirkung und ihre wertvollen Beiträge, die der weiteren Diskussion eine wichtige Grundlage geben. Meinen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, Beate Braams und Michaela Hailbronner, danke ich besonders für die Hilfe bei der Organisation der Veranstaltung und bei der redaktionellen Bearbeitung dieses Bandes. Berlin, im März 2008 Ingolf Pernice 21 Leinen, Der Vertrag von Lissabon: Durchbruch für Europa, FCE 08/2007, 22 Papier, Europas neue Nüchternheit: Der Vertrag von Lissabon, FCE 1/2008, 23 McAleese, Europe in the Coming Times an Irish Perspective, Humboldt-Rede zu Europa (HRE) vom 28. Febr. 2008, 15

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15 Teil I: Festakt zum zehnjährigen Jubiläum des Walter Hallstein- Instituts für Europäisches Verfassungsrecht am Zur Eröffnung: Zehn Jahre WHI im Dienste Europas Prof. Dr. Dr. h.c. Ingolf Pernice * Welch eine wunderbare Musik: Herzlichen Dank den Musikerinnen, Helke Dwars und Pauline Jaroszewski! Was gespielt wird, finden Sie auf der Rückseite des Programms. Der Anfang war eine Sonate von Mendelsson-Bartholdy. Wir sind keine Elite und wenn man den Gutachtern folgt, sind wir auch nicht exzellent! Also haben wir jedenfalls keinen Grund zur Überheblichkeit. Aber vielleicht darf man dennoch die kleinen Dinge feiern, in bescheidenem Rahmen, wenn es einen Grund gibt: 10 Jahre Walter Hallstein-Institut für Europäisches Verfassungsrecht der Humboldt-Universität zu Berlin! Herr Präsident, Herr Staatssekretär, lieber Joachim, Herr Staatssekretär, lieber Herr Schmitz, Lieber Herr Schwarz, Exzellenzen, verehrte Abgeordnete, meine Kolleginnen und Kollegen, Kommilitonen, meine Damen und Herren, seien Sie herzlich willkommen zu unserer Feier. Und es ist nicht nur das Jubiläum des WHI, was wir feiern. Wir können auch den erfolgreichen Abschluss des Reformvertrags der EU feiern. Vielleicht ist damit die Verfassungskrise der Europäischen Union beendet jedenfalls vorerst. Das wäre sicher ein Grund zu Feiern. Und irgendwie hängt beides miteinander zusammen. Denn den Prozess der Verfassung Europas wissenschaftlich zu begleiten, kritisch zu kommentieren, wenn möglich zu beflügeln, die öffentliche Debatte über Europa mit wissenschaftlichen Analysen und konstruktiven Vorschlägen im engen Kontakt mit den Akteuren anzuregen, * Der Verfasser ist Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht, Völker- und Europarecht der Humbodt-Universität zu Berlin und geschäftsführender Direktor des Walter Hallstein- Instituts für Europäisches Verfassungsrecht der Humboldt-Universität zu Berlin ( 17

16 ja Foren für diese Debatte zu bieten, so etwa das Forum Constitutionis Europae (FCE) oder die Humboldt-Reden zu Europa (HRE) und auch ein vertrauliches brain-storming in der Begegnung von Wissenschaft und Politik zu arrangieren, wie seinerzeit durch den Club 2004 oder unsere Werkstattgespräche zur Europäischen Verfassung dies alles war unser erklärtes Ziel bei der Gründung des Walter Hallstein- Instituts. Dass die Arbeit vielleicht nicht ganz ohne Nutzen war, machte u.a. freundlicherweise der irische Premierminister Bertie Ahern deutlich. Er hatte als Präsident des Europäischen Rates im Sommer 2004 die schwierige Einigung über den Vertrag über eine Verfassung für Europa erreicht. In seiner Humboldt-Rede zu Europa ein Jahr später sagte er an dieser Stelle, dass unsere Reden hier an der Humboldt- Universität in den vergangenen fünf Jahren, enormously zur politischen Debatte über Europa beigetragen haben. Sie können das in dem Buch Europa-Visionen nachlesen. Wem ist das zu verdanken? Natürlich den Rednern, aber auch dem Auditorium, das hier immer aktiv zugehört und mitdiskutiert hat, also Ihnen, meine verehrten Damen und Herren. Beim Dankeschön zuerst nenne ich auch meinen Kollegen, Freund und Ko-Direktor, Prof. Michael Kloepfer. Er hat das Institut mitgegründet und steht im Hintergrund immer zur Verfügung, wenn es einmal schwierige Fragen gibt. Herzlichen Dank Michael! Die Rückschau auf zehn Jahre intensiver Aufbauarbeit lenkt den Blick aber auch auf unsere Humboldt-Universität und ihre Präsidenten, insbesondere auf Sie, lieber Herr Markschies, auf unsere Fakultät und eine Vielzahl von anderen Institutionen und höchst engagierten Personen. Ohne Ihre großzügige Unterstützung gäbe es dieses WHI nicht. Mein herzlicher Dank gilt auch unseren Kooperationspartnern: Der Heinz-Schwarzkopf-Stiftung und mit ihr André Schmitz und Frau Keuper ich begrüße auch Sie herzlich die mit uns zusammen nicht nur dieses schöne Jubiläum gestalten, sondern auch helfen, wenn wir für unsere Studierenden die Seminarreisen nach Luxemburg und Brüssel organisieren, unter dem Motto: Europa vor Ort ; der Europäischen Kommission meiner alten Heimat und ihrem Vertreter hier im Saal, Herrn Dr. Gerhard Sabathil. Er und die Kommission laden nicht nur nachher zu einem köstlichen Buffet, sondern die Kommission hat mit einer frühen Anschubfinanzierung den Aufbau der Hallstein-Bibliothek in Gang gebracht und mit einer weiteren Hilfe den Aufbau des ECLN ermöglicht; der Rudolf von Bennigsen-Foerder-Stiftung, der Axel Springer-Stiftung, der Marga und Kurt Möllgaard-Stiftung sowie der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung für großzügige Spenden zur Anschaffung weiterer Literatur zum vergleichenden und europäischen Verfassungsrecht; der Robert-Bosch-Stiftung, die gemeinsam mit uns die Vortragsreihe Forum Constitutionis Europae gestaltet; für diese Reihe konnten wir den damaligen 18

17 Außenminister Joschka Fischer gewinnen, der mit seiner berühmt gewordenen Humboldt-Rede vom 12. Mai 2000 den Verfassungsprozess beflügelte und zugleich unser Forum; der Deutschen Nationalstiftung, die uns nach dieser Rede anspornte, noch eine weitere Vortragsreihe ins Leben zu rufen, und diese seither großzügig finanziert hat: Die Humboldt-Reden zu Europa. Der damalige Vorstandsvorsitzende der Stiftung, Helmut Schmidt, startete die Serie am 8. November 2000 mit einer spannenden Rede zur Selbstbehauptung Europas; der Friedrich-Ebert-Stiftung für die wunderbare Zusammenarbeit bei der Organisation unserer Werkstattgespräche zur Europäischen Verfassung und neuerdings auch der Model European Union Conference, in der wir mit den Studierenden aus vielen Ländern Sitzungen des Europäischen Rats sowie des EuGH simulieren; den institutionellen und persönlichen Mitgliedern unseres Vereins für Europäisches Verfassungsrecht, Freunde und Förderer des WHI, die mit großem Wohlwollen unsere Bemühungen unterstützen: Bücherkauf, Veröffentlichungen, Tagungen etc. Wer von Ihnen, meine Damen und Herren, noch nicht Mitglied ist, ist herzlich zum Beitritt aufgerufen die Formulare liegen vor dem Saal bereit. Nicht zuletzt möchte ich mich in besonderer Weise bei meinen Mitarbeitern bedanken, die mich schon vor, vor allem aber seit der Gründung des Instituts unermüdlich unterstützt haben und ohne die das WHI nichts wäre: Die Liste ist lang, einige von Ihnen sind inzwischen schon in hohen Ämtern bei der Kommission, bei der UNO, in Bundes- oder in Landesministerien, so wie etwa Michael Pallek, Vera Rodenhoff, Edgar Lenski, Wolfram Spelten, Anna Goltze, Philipp Steinberg oder Marc-Oliver Pahl. Wie ihnen gebührt der Dank auch den anderen, am Aufbau und Leben des WHI intensiv Beteiligten: Herr Mayer hat nach langjähriger Arbeit für das WHI jetzt gerade sein neues Amt als Professor nach Bielefeld angetreten: Herzlichen Glückwunsch! Herr Hoffmeister ist neben seinem Amt bei der Kommission schon Professor in Brüssel. Herr Wernicke arbeitet mit dem Anhörungsbeauftragten der Kommission und soll demnächst hier zum Honorarprofessor ernannt werden. Herr Thym war als studentische Hilfskraft 1998 ans WHI gekommen und hat vor 18 Monaten das Graduierenkolleg Verfassung jenseits des Staates mit aus der Taufe gehoben; er koordiniert es seither in meisterhafter Weise. Frau Müller leitet seit sieben Jahren unser Büro und betreut die Bibliothek, organisiert die Humboldt-Reden und trägt auch die Verantwortung für den heutigen Abend. Anne Becker, Ralf Kanitz, Mattias Wendel, Patricia Stöbener, Michaela Hailbronner, Miroslav Angelov, Jule Martin, Beate Braams und Rüdiger Schwarz sind als wissenschaftliche Mitarbeiter und Doktoranden um das Wohl des WHI bzw. des Graduiertenkollegs und damit auch des europäischen Verfassungsrechts bemüht, und 19

18 unsere studentischen Hilfskräfte Lisa Teichmann, Nina Pilgrim, Michael Kuhn, Sarah Paulat, Sayid Bayoumi-Ali unterstützen sie dabei unermüdlich. Als mehr oder weniger freie Mitarbeiter schließlich haben Astrid van der Merwe und Martin Mlynarski die Model European Union Conference entwickelt, die jetzt von Henner Fries-Henrich betreut wird. Herzlichen Dank Ihnen allen, die sie den Lehrstuhl, das WHI und das Graduiertenkolleg mit aufgebaut haben und mit Leben füllen. Meine Damen und Herren, erlauben Sie mir ein paar Worte zum Institut, das wir heute feiern: Namensgeber ist Walter Hallstein. Sie sehen hier eine pre-view des schönen Portraits, das Herr Sabathil hat malen lassen, nach einem Foto aus dem Hause Ritter, dem Patensohn von Walter Hallstein. Das Institut nach Hallstein zu benennen, war nicht meine Idee. Ich wollte Jean Monnet ehren, aber mein damaliger Assistent, Markus Pallek jetzt Rechtsberater bei der UNO fragte, warum nicht Walter Hallstein. Ich war sofort überzeugt: Hallstein war der größte deutsche Europäer der Nachkriegs- und Aufbaujahre, er war deutscher Delegationsleiter bei den Verhandlungen zu Euratom und EWG-Vertrag, erster Präsident der Europäischen Kommission und Erfinder des Konzepts der Rechtsgemeinschaft. Für ihn, wie für viele seiner Zeit, wie etwa später auch für das BVerfG und den EuGH, hatten schon EGKS- und EWG-Vertrag Verfassungscharakter. Was könnte näher liegen, als einem Institut für Europäisches Verfassungsrecht seinen Namen zu verleihen? Das WHI steht von Anbeginn an auf drei Säulen: Eine Spezialbibliothek für vergleichendes und europäisches Verfassungsrecht die Walter Hallstein Bibliothek die auch von vielen Gastforschern aus dem Ausland gern genutzt wird; eine Webseite, mit der wir die Arbeiten des WHI sowie die Vorträge aus den Vortragsreihen einer weltweiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, und die sich einer erstaunlichen Beliebtheit erfreut als Zugang zu Europa; ein Netzwerk von Kollegen und Instituten aus den Partnerländern der EU und aus den USA, ein Netzwerk, das ich selbst initiiert habe und koordiniere unter dem Namen European Constitutional Law Network, ECLN, mit einer eigenen Webseite. Zusammen mit Kollegen aus der juristischen, der philosophischen Fakultät unserer Universität und mit Frau Börzel von der Freien Universität haben wir im Jahre 2005 den Blick über Europa hinaus gewagt. Das neue Forschungsfeld, dem wir uns zusätzlich widmen wollen, wird vielleicht am besten mit dem englischen Titel des Graduiertenkollegs bezeichnet, dem die DFG seit etwa einem Jahr 15 Doktorandenstipendien und großzügige weitere Unterstützung gewährt: Multilevel Constitutionalism. European Experiences and Global Perspectives. 20

19 Einige Erfahrungen dazu hatte ich nicht nur als EG-Beamter im letzten Jahrhundert, sondern auch jetzt im Rahmen eines Forschungsprojekts zusammen mit dem BMU zur Aarhus-Konvention gewinnen können meine Partner Herrn Hart und Frau Schenk begrüße ich sehr herzlich. Es geht um das, was die Erfahrungen des 11. September und des Irak-Krieges zusammen mit den Reaktionen darauf weltweit als besonders dringlich erscheinen lassen: Die rule of law kann nicht auf innerstaatliche Angelegenheiten beschränkt bleiben, die Verdichtung der Beziehungen zwischen den Menschen weltweit machen weltweites Recht erforderlich: Globales Recht für eine sich bildende globale Gesellschaft. Hier wollen wir weiterforschen, aus den europäischen Dingen lernen. Der Begriff Verfassung macht in Europa deutlich, dass es um die Bürgerinnen und Bürger geht, primär, die Staaten also Instrument sind, ebenso wie die supranationale Union EU und ebenso wie die weltumspannenden Institutionen. Aus der Perspektive der Bürger geht es um gestufte Ordnungen, governance auf verschiedenen Ebenen, bis hin zum globalen Recht. Für die Bürgerinnen und Bürger sind der Staat, die EU, ja globale Institutionen nur Elemente eines ihn betreffenden, gestuften politischen und rechtlichen Mehrebenensystems, geschaffen durch das Recht, handelnd mit den Mitteln des Rechts und gebunden an Recht und Gerechtigkeit: Mit den Worten Walter Hallsteins: als Rechtsgemeinschaft. Meine Damen und Herren, ich freue mich auf eine anregende Veranstaltung. Es folgen jetzt Grußworte des Präsidenten unserer Universität, Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph Markschies; für das Land Berlin spricht dann Herr Staatssekretär Dr. André Schmitz, gefolgt von einem Grußwort des Leiters der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, Herrn Dr. Gerhard Sabathil. Die zentrale Perspektive des Mitgliedstaates ist dem Festvortrag von Herrn Dr. Wuermeling vorbehalten. Zwischendurch gibt es Musik, am Schluss möchte ich Ihnen zusammen mit meinem Verleger, Herrn Dr. Volker Schwarz, das Buch vorstellen, das wir Europa-Visionen genannt haben. Nachher lädt die Europäische Kommission zum Buffet. Mit dem Wunsch, dass wir alle eine schöne Veranstaltung erleben werden, übergebe ich jetzt an den Herrn Präsidenten. Herzlichen Dank, meine Damen und Herren! Herr Markschies, Sie haben das Wort! 21

20 Grußwort des Präsidenten zum zehnjährigen Jubiläum des WHI Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph Markschies Verehrte Herren Staatssekretäre, verehrte, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren, liebe Studierende! Über die Gelegenheit, dem Walter-Hallstein-Institut heute zu gratulieren, freue ich mich ganz besonders macht doch das Jubiläum dieses Instituts deutlich, dass die Humboldt-Universität seit den Entscheidungen der vergangenen Woche nicht in Depressionen versunken ist. Wir sind, wie uns in den vergangenen Tagen Wissenschaftsrat und Deutsche Forschungsgemeinschaft nochmals bestätigt haben, eine herausragende Universität; man hat uns mehr Cluster und Graduiertenschulen zugesprochen als beispielsweise der Ludwig-Maximilians-Universität in München und unser Zukunftskonzept nicht gefördert, weil wir nach der Ablehnung des Vorantrages im Januar 2006 im Unterschied zu anderen Universitäten nur ein einziges Jahr Zeit hatten, unser neues Zukunftskonzept Humboldt ins einundzwanzigste Jahrhundert übersetzen aufzustellen und ich seinerzeit nach Übernahme des Amtes vollkommen neu ansetzen musste. Die Gutachter wie die Verantwortlichen haben das Konzept sehr gelobt und uns empfohlen, es weiter auszuarbeiten und genau das werden wir tun. Was hat das alles mit dem Walter-Hallstein-Institut zu tun? Sehr viel, lieber Herr Pernice, meine Damen und Herren. Im Zukunftskonzept der Humboldt-Universität sind erstmals sechs Profilfelder unserer Hochschule definiert; im Unterschied zu manchen süddeutschen Einrichtungen fehlte eine solche Profilierung zuvor, obwohl sich die Tendenz zur Setzung von Schwerpunkten in den nächsten Jahren eher noch verstärken wird. Wir haben in den letzten Monaten sehr viel über den Profilbereich der integrativen Lebenswissenschaften geredet, in dem wir unter Leitung von Karl Einhäupl ein Institut für Integrative Lebenswissenschaften einrichten werden. Nun müssen und werden wir so empfehlen es uns auch die Gutachter im Exzellenzwettbewerb verstärkt auch über die anderen Profilfelder reden. Viele unter uns wissen, dass die Europawissenschaften ein zentrales der sechs Profilfelder dieser Universität sind und nun wird deutlich, warum ich zum Jubiläum des Walter- Hallstein-Institutes über unser Zukunftskonzept Humboldt ins einundzwanzigste Jahrhundert übersetzen rede. Europawissenschaften werden an vielen Orten betrieben und wenn die Humboldt-Universität in den nächsten Jahren diesen Profilbereich ausbauen, stärken und international noch sichtbarer machen will, dann muss sie zunächst einmal klären, welche Schwerpunkte sie auf einem riesigen Forschungsfeld Der Verfasser ist Präsident der Humboldt Universität zu Berlin. 22

21 setzen will. Ein Schwerpunkt unserer Europa-Studien ist, wie man so schön sagt, bereits gesetzt: das europäische Verfassungsrecht in exakt der Zuspitzung, in der das Walter-Hallstein-Institut darüber forscht, also mit einem nachhaltigen Interesse an der Vermittlung einschlägiger Fragestellungen in die Öffentlichkeit, aber auch durch den Aufbau einschlägiger wissenschaftlicher Netzwerke, durch Nachwuchsausbildung, durch eine Fülle einschlägiger Publikationen, durchaus auch mit politikberatender Abzweckung. Durchaus mit politikberatender Abzweckung, meine Damen und Herren? Ich befürchte, dass die deutschen Wissenschaftseinrichtungen und die Universitäten insbesondere allzu oft nur wünschen, dass sie Politik beraten könnten, es aber in Wahrheit nicht tun. Es werden für gewöhnlich dickleibige Publikationen erstellt wogegen natürlich an und für sich gar nichts zu sagen ist, ich schreibe auch gern fünfhundertseitige Monographien und auf einer Pressekonferenz vorgestellt, zu der kein einziger Politiker kommt. Ministerien haben ihre eigenen wissenschaftlichen Stäbe, Bundestagsabgeordnete ihre Referenten und für gründliche wissenschaftliche Expertise bleibt oft keine Zeit. Mir scheint das am Walter-Hallstein-Institut grundlegend anders zu sein: Wie es dem Gründungsauftrag der Humboldt-Universität entspricht, liefern Sie, lieber Herr Pernice, mit Lehre wie Forschung Beiträge zur Berufsbildung in dem Sinne, dass Sie künftigen und aktiven Verantwortlichen für die Europapolitik bessere Qualifikationen für ihr Tun vermitteln, aber auch Artikel in jenen allgemein verbreiteten Kommentaren zum nationalen wie europäischen Verfassungsrecht schreiben, die auf dem Schreibtisch aller einschlägigen Verantwortlichen stehen. Nun hoffen wir, wenn ich das so ehrlich sagen darf, dass das Hallstein-Institut auch einen gewichtigen Beitrag zur Formierung und Institutionalisierung des Profilbereichs Europawissenschaften an der Humboldt-Universität leistet eine entsprechende Initiative sollten wir gerade nach den Entscheidungen der letzten Woche nicht länger aufschieben. Der Präsident der Humboldt-Universität nimmt das Walter-Hallstein-Institut natürlich vor allem deswegen wahr, weil es ihm in regelmäßigen Abständen illustre Gäste beschert, Staatspräsidenten beispielsweise, mit denen er in seinem Büro parlieren darf, mit deren Leben und Wirken er sich beschäftigt, um dann ein Grußwort zu formulieren und um dann vor allem eine kluge Europa-Rede im größten Hörsaal des Hauses zu hören. Wenn man das Vorwort des Bandes Europa-Visionen liest, in dem einige dieser Reden gesammelt sind, dann wird deutlich, dass sich das Walter-Hallstein-Institut einer Vision verpflichtet fühlt der Vision, dass das Stocken und Scheitern des europäischen Verfassungsprozesses nur ein Zwischenschritt auf einem längeren Wege darstellt, der zum Erfolg führen muss, führen wird. Eine Reihe prominenter deutscher Politiker, darunter Helmut Schmidt, dessen Rede den Reigen des Buches eröffnet, misstrauen Visionen; man kann das bei der Lektüre seines Beitrages auch überdeutlich spüren: Manchmal steckt Idealismus hinter solchen Ideen, manchmal auch Größenwahn. Sie ahnen, lieber Herr Pernice, verehrte Herren Staatssekretäre, meine Damen und Herren, dass ich diese Texte in den vergangenen Tagen gern gelesen habe: Auch die Humboldt-Universität ist bei einer wichtigen Initiative zunächst nicht erfolgreich gewesen, muss nun Depression eben- 23

22 so vermeiden wie den Größenwahn eines unreflektierten Weiter so!. Man kann am Fortschritt des europäischen Reformprozesses nach den Referenden in Frankreich und den Niederlanden lernen, wie man mit derartigen Rückschlägen umgehen und sie produktiv nutzen kann indem man mit aller Leidenschaft am Ziel festhält, zugleich aber nüchtern die Lage analysiert und seine Konsequenzen zieht. Diesen Geist nüchternen Realismus, engagierter Arbeit, aber zugleich auch unenttäuschter Hoffnung auf Fortschritte beim europäischen Einigungsprozess verbreitet die Arbeit des Walter-Hallstein-Institutes. Dafür, lieber Herr Pernice, gebührt Ihnen und Ihrem Team der herzliche Dank der ganzen Universität. 24

23 Der Reformvertrag das Ende der Verfassungsvision? Dr. Joachim Wuermeling * I. Einleitung Sehr geehrter Herr Staatssekretär Schmitz, sehr geehrter Herr Dr. Sabathil, lieber Herr Prof. Pernice, meine sehr geehrten Damen und Herren! Quo vadis Europa? So hat einer, der schon vor mir an diesem Pult eine viel beachtete Rede gehalten hat, gefragt und gleich die Antwort mitgeliefert: Vorwärts bis zur Vollendung der europäischen Integration. Und genauso wie mein Vorredner an diesem Pult es war übrigens Joschka Fischer möchte ich die Gelegenheit nutzen, jenseits meiner aktuellen Funktion heute als früherer Mitarbeiter der Kommission, als früheres Mitglied des Europäischen Parlaments, als früheres Mitglied des Verfassungskonvents kurz als begeisterter Europäer mit Ihnen zu diskutieren. Als beamteter Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium, einem der beiden EU-Koordinierungsressorts in der Bundesregierung, gehören die Fragen des europäischen Alltags Bürokratieabbau, Umsetzung der Lissabon-Strategie und der ehrgeizigen europäischen Agenda zu Energiepolitik und Klimaschutz usw. zu meinem täglichen Brot. Umso mehr freue ich mich, wenn ich über die tagesaktuellen Verpflichtungen hinaus die Gelegenheit erhalte, einmal im wissenschaftlichen Rahmen, und dazu noch in diesem sehr festlichen Rahmen, zu sprechen. Lieber Herr Prof. Pernice, die europäische Verfassungsdiskussion haben Sie mit Ihren wegweisenden, oftmals zugespitzten und zeitnahen Beiträgen wesentlich belebt und beeinflusst. Zugleich haben Sie es aber auch vermocht, mit Ihren Beiträgen, die Distanz zwischen Wissenschaft und Politik zu überbrücken. Sie konnten so wichtige Impulse aus der Wissenschaft in den politischen Raum geben, die ich immer als sehr hilfreich und weiterführend empfand. Herzlichen Dank für Ihre Einladung! Vergangene Woche haben sich die Staats- und Regierungschefs auf den neuen EU-Reformvertrag geeinigt. Die Einigung wurde auf politischer Ebene allseits begrüßt. Auch das Europäische Parlament hat den Vertrag mit vielen Vorschusslorbeeren bedacht. Doch es haben sich auch schon kritische Stimmen geäußert: Im Vergleich zu früheren Integrationsschritten ist der Reformvertrag die Aufregung nicht * Der Verfasser war von beamteter Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. 25

24 wert, die er verursacht hat. Vorsichtiges institutionelles Lifting. So ein Zeitungskommentar der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom ! In einer aktuellen Umfrage hat eine deutliche Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in den größten europäischen Staaten den Vorschlag des französischen Staatspräsidenten zur Einrichtung eines Rats der Weisen unterstützt (aktuelle Umfrage Bertelsmannstiftung, wonach zwei von drei Befragten diesen Vorschlag von Präsident Sarkozy unterstützen 67% in Frankreich, 65% in Deutschland, 47% in Großbritannien). Dieser Rat soll aus angesehenen Persönlichkeiten bestehen und bis zum Jahr 2009 Vorschläge für die Weiterentwicklung Europas vorlegen. Hier scheint ein zwiespältiges Bild zu entstehen: Einerseits wird auf politischer Ebene das Ende der Verfassungsdiskussion beklatscht. Andererseits scheinen die Bürger der Ansicht zu sein, dass die EU noch an ihrem Zukunftskonzept arbeiten muss. Der Reformvertrag ändert die Grundlagen der EU. Doch niemand interessiert sich dafür. Wie steht es also tatsächlich um die Verfasstheit Europas nach der Einigung auf den Reformvertrag? Ist der Traum von einer Verfassung ausgeträumt und müssen wir noch weiter über die Verfassung Europas nachdenken? Oder sind wir nicht doch am Ziel der europäischen Reise angekommen, ist mit dem Reformvertrag ein vorläufiger Schlusspunkt gesetzt? II. Hauptteil 1. Blick zurück Warum wollten die Mitgliedstaaten eine Verfassung? Am 29. Oktober 2004 haben die 25 Staats- und Regierungschefs den Vertrag über eine Verfassung für Europa unterzeichnet. Diese Verfassung war das Ergebnis eines langen Integrationsprozesses. Er war geprägt durch die kontinuierliche Vertiefung der europäischen Einheit und durch die sukzessiven Erweiterungen der Union. Zwei Ziele wurden mit dem Verfassungsprojekt verfolgt. Erstens ging es darum, die akuten Defizite der Gemeinschaft zu beseitigen, die sich insbesondere im Zuge der Erweiterung der Union ergaben und für die der Vertrag von Nizza keine geeigneten Lösungen mehr zur Verfügung stellte. Die Struktur Europas war zunehmend komplexer und für die europäischen Bürger nur noch schwer durchschaubar geworden. Der Verfassungsvertrag sollte daher Verbesserungen im Hinblick auf die Handlungsfähigkeit der EU, ihre Transparenz und ihre Bürgernähe bringen. Zweitens: Vollendung der Integration. Nicht zuletzt mit der Erweiterung der EU wurde zunehmend die Frage gestellt, welche Richtung und welches Ziel die europäische Integration ansteuert. Hierauf sollte der Verfassungsvertrag eine Antwort geben. Der Schritt von der materiellen zur formellen Verfassung schien dabei nicht groß und nur konsequent zu sein, da der EuGH in seiner Rechtsprechung dem EU-Vertrag bereits Verfassungscharakter beimaß. 26

25 2. Blick in die Gegenwart Was haben wir davon erreicht? a) Historie Nach dem Scheitern der Referenden in Frankreich und den Niederlanden schien die EU zunächst in eine tiefe Krise zu fallen. Es folgte dann eine Phase der verordneten Reflexion. Den Anstoß für die neue Dynamik in der Verfassungsfrage gab der Europäische Rat im Juni 2006, der den Fahrplan für die weitere Debatte festlegte. Der deutschen Präsidentschaft fiel dann die Aufgabe zu, einen Bericht vorzulegen, der eine Bewertung des Beratungsstands zum Verfassungsvertrag beinhalten sowie mögliche künftige Entwicklungen aufzeigen sollte. Der Weg zur Fortführung des Verfassungsreformprozesses wurde mit der Berliner Erklärung vom 25. März 2007 anlässlich der Feier zum fünfzigjährigen Bestehen der Römischen Verträge geebnet. Die Präsidenten der drei europäischen Institutionen verständigten sich darin auf das Ziel, die Europäische Union bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 auf eine erneuerte gemeinsame Grundlage zu stellen. Auf dem Europäischen Rat im Juni konnten sich die Staats- und Regierungschefs schließlich auf ein konkretes Mandat für eine kurze Regierungskonferenz verständigen. Das Mandat zur Erarbeitung des Reformvertrags hatte drei wesentliche Elemente: Erstens: Das Verfassungskonzept wird aufgegeben. Es gibt keinen einheitlichen Text, der alle bestehenden Verträge aufhebt und durch eine einheitliche Verfassung ersetzt. Stattdessen wird der Reformvertrag die bestehenden Verträge modifizieren. Zweitens: Alle Elemente aus dem Verfassungsvertrag, die einen Verfassungscharakter aufweisen, wie etwa die Bezeichnung als Verfassung, Symbole, Hymne, die Einführung eines EU-Außenministers oder Europäischer Gesetze, entfallen. Drittens: Auf der Grundlage des sehr präzisen Mandats wurden alle politisch bedeutsamen Fragen für den Reformvertrag bereits geklärt, wie etwa die Verschiebung der doppelten Mehrheit auf 2014/2017, das opt-out für Grundrechtecharta etc. Die portugiesische Präsidentschaft konnte an diese Vorarbeiten anknüpfen und legte zügig einen ersten Textentwurf vor, der in der Gruppe der Rechtsexperten in wesentlichen Teilen verhandelt wurde. So blieben für den informellen Europäischen Rat der vergangenen Woche nur einige wenige Fragen, die sich schnell klären ließen (wie die Verankerung der Ioannina-Erklärung, die Ausdehnung der Zahl der Generalanwälte am EuGH, davon ein ständiger Generalanwalt für Polen; ein zusätzlicher Sitz im Europäischen Parlament für Italien und die Beteiligung des Europäischen Parlaments bei der Ernennung des Hohen Beauftragten für Außen- und Sicherheitspolitik). 27

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