Richtig vererben. Keine Frage offen. von Dr. Otto N. Bretzinger. 1. Auflage

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1 Richtig vererben Keine Frage offen von Dr. Otto N. Bretzinger 1. Auflage Richtig vererben Bretzinger schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware Freiburg 2008 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Richtig vererben Bretzinger

2 W elche erbrechtlichen Konsequenzen hat eine Schenkung? Pflichtteilsergänzungsanspruch Bei einer Schenkung zu Lebzeiten müssen Sie immer beachten, dass diese einen Anspruch Ihrer gesetzlichen Erben auf Ergänzung Ihres Pflichtteils auslösen kann (vgl. im Einzelnen S. 148 f.). Das ist grundsätzlich bei allen Schenkungen der Fall, die zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen wur den. U.a. bestehen aber folgende Ausnahmen: Kleinere Zuwendungen wie z.b. zum Geburtstag oder zu Weihnachten, gelten als Anstandsschenkungen und bleiben bei Pflichtteils ergänzungsansprüchen außer Betracht. Entsprechendes gilt für sogenannte Pflichtschenkungen. Hier kommen auch größere Zuwen dun gen in Betracht. Beispiel: Schenkung als Dank für unentgeltliche Pflege. Keine Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen auch Unterhaltsleistungen, die Gewährleistung eines zinslosen Darlehens oder die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung. Zehn-Jahres-Frist berücksichtigen Tipp Schenkungen, die an sich der Pflichtteilsergänzung unterliegen, bleiben unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung verstrichen sind. 34

3 Schenken oder Vererben? Maßgebend für den Beginn der Zehn-Jahres-Frist ist, dass die Schenkung endgültig aus dem wirtschaftlichen Vermögensbereich des Erblassers ausgegliedert wird (z.b. bei Geldbeträgen mit der Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten oder bei einem Grundstück mit der Umschreibung im Grundbuch). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist, unabhängig vom Güterstand, erst mit der Auflösung der Ehe. Bei geschiedenen Eheleuten beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Scheidung, im Regelfall bei der Beendigung der Ehe durch Tod mit dem Tod des Erb lassers. Ausschlussfristen sollen geändert werden Tipp Die Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche soll nach der geplanten Re form des Erbrechts flexibler gestaltet werden. Vorgesehen ist, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Be rechnung des Nachlasses einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Haftung des Erben Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist grundsätzlich der Erbe, unter Umständen nachrangig auch der Beschenkte. Wegen der Einzelheiten zum Pflichtteilsergänzungsanspruch vgl. auch S. 148 f. 35

4 K ann ich zu Lebzeiten mein Haus übertragen und es trotzdem weiter nutzen? Sofern Sie zu Lebzeiten Ihr Vermögen übertragen wollen, gehen Sie das Risiko ein, dass Vermögenswerte Ihrem Verfügungs- und Nutzungsrecht entzogen werden. In diesem Zusammenhang können Sie Ihre Interessen wahren, indem Sie im Übergabevertrag Nutzungsvorbehalte vereinbaren. Als solche kommen insbesondere in Betracht: der Nießbrauch, das Wohnungsrecht und das Wohnrecht. Nießbrauch Eine Schenkung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs hat zur Folge, dass das Vermögen (z.b. eine Immobilie) und dessen Erträge vorübergehend unterschied li chen Perso nen zugeordnet wird. Als Nießbraucher haben Sie das Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Grund stücks (z.b. des Wohngebäudes) zu ziehen. Der Erwer ber hat zwar die rechtliche Verfügungsbefugnis, Ihnen verbleibt allerdings die umfas sende Nutzung, z.b. die Miet- und Pachteinnahmen. 36

5 Schenken oder Vererben? Wohnungsrecht In einem Übergabevertrag kommt als Gegenleistung auch die Vereinbarung eines Wohnungsrechts in Be tracht. Damit können Sie sich das Recht vorbehalten, ein Gebäu de oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen. Dieses Recht beinhaltet für Sie die Befugnis, Ihre Familie sowie die zur standes ge mä ßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung auf zunehmen. Zu Ihrer Familie gehört unter Umständen auch Ihr nichtehe licher Lebens partner. An sonstige Dritte dürfen Sie das Wohnungsrecht allerdings nur mit ausdrück licher Zu stim mung des Eigentümers überlassen. Gesetzlich obliegt Ihnen als Wohnungsberechtigtem die Unterhaltung der vom Wohnungsrecht erfassten Räume. Sie haben insoweit insbesondere die gewöhnlichen Unter haltungskosten (z.b. Wasser, Abwasser, Müll, Strom) sowie die Kosten der laufenden Reparaturen zu tragen. Vertraglich können Sie allerdings eine davon abweichende Regelung treffen. Die öffentlichen und privaten Lasten (z.b. Grund steuer, Versi che run gen) hat gesetzlich der Grundstückseigentümer zu tragen. Ab - weichende Rege lun gen kön nen zwischen Übergeber und Erwerber vereinbart werden. Gesetzlich ist der Eigen tümer nicht ver pflichtet, eine außergewöhnliche Ausbes serung des Grundstücks oder Ge bäudes auf sei ne Kosten vorzunehmen. Wohnrecht Wenn Sie sich im Übergabevertrag als Gegenleistung ein Wohnrecht vorbehalten, sind nicht nur Sie berechtigt, die Wohnung zu benutzen, sondern daneben auch der Wohnungs eigentümer. Als Berechtigter haben Sie in diesem Fall lediglich das Recht der Mit benutzung. 37

6 Ü bertragung an meine Kinder Kann ich als Gegenleistung eine Pflegeverpflichtung vereinbaren? Ja. Wenn Sie Ihre Pflege durch einen Familienangehö rigen im häuslichen Bereich gewährleistet wissen wollen, können Sie im Übergabevertrag eine Pflegeverpflichtung vereinbaren. Dabei sollten Sie sich allerdings bewusst sein, dass man Pflegeleistungen letztlich nicht erzwingen kann. Checkliste Prüfen Sie, was Sie von einer Pflegeverpflichtung erwarten. Denken Sie auch über eine Alternative zur Pflegeverpflichtung nach, z.b. eine Verpflichtung zur Rentenzahlung, die Ihnen einen Heimaufenthalt möglich machen würde. Stimmen Sie mit Ihrem Ehegatten ab, ob durch den Übergabevertrag auch seine Pflege gewährleistet werden soll. Zum Pflegeverpflichteten sollten Sie möglichst eine besondere persönliche Beziehung und ein besonderes Vertrauensverhältnis haben. Legen Sie im Übergabevertrag eindeutig fest, unter welchen Umständen der Pflegefall eintreten soll und in welchem Umfang Sie gepflegt werden wollen. Treffen Sie im Übergabevertrag unbedingt eine Regelung, welche Folgen eintreten sollen, wenn der Verpflichtete seine Pflegepflicht nicht bzw. schlecht erfüllt. 38

7 Schenken oder Vererben? Tipp Was Sie im Übergabevertrag regeln sollten Im Rahmen der Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung sollten insbesondere der An lass der Pflege (Alter, Krankheit), der Ort der Pflege und der Umfang der Pfle geleistungen (z.b. häusliche Pflege) geregelt werden. Dies sollte so konkret wie möglich for mu liert wer den, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Sinnvoll kann es unter Umstän den auch sein, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass ein Dritter (z.b. der be handelnde Hausarzt) verbindlich über den Eintritt des Pfle gefalls und den Umfang der not wen digen Pflegeleistungen entscheidet. Zweckmäßig ist es, vertraglich auch die Folgen zu regeln, wenn der Pflege ver pflich tung nicht entsprochen wird. Rückforderung vorbehalten Für den Fall der Nichterfül lung bzw. Schlechterfüllung der Pflege verpflichtung können Sie sich im Übergabevertrag einen Rückforderungsanspruch vorbehalten. Sie können auch mit dem Beschenkten eine Vertragsstrafe vereinbaren, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte. Der Erwerber verpflichtet sich, den Übergeber lebenslänglich und unent gelt lich bei Krank heit und Gebrechlichkeit zu warten und zu pflegen und alle Arbeiten zu verrichten oder verrichten zu lassen, zu denen er selbst nicht mehr imstande ist. Beispiel Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Bedürftige bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Berei chen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Ver sor gung benötigt. 39

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