Dresden 2015 Universitäts Frauenzentrum. Dresden 2015 Universitäts. Dresden 2015 Universitäts Frauenzentrum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dresden 2015 Universitäts Frauenzentrum. Dresden 2015 Universitäts. Dresden 2015 Universitäts Frauenzentrum"

Transkript

1 Rechtsfragen in der Gynäkologie, Aufklärung Minderjähriger in Praxis und Klinik Aufklärung und Einwilligung bei Minderjährigen in die ärztliche Behandlung Einwilligung durch beide Elternteile Fallbereiche in der Gynäkologie: Minderjährige und Impfen Kontrazeption Jugendlicher Minderjährige und Schwangerschaftsabbruch Minderjährige und Schönheitsoperationen Dresden, 05. Dezember 2015 Referentin: Claudia Halstrick, Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Justiziarin des Berufsverbandes der Frauenärzte e.v. Kanzlei Wiesener und Koller, München 1

2 Der ärztliche Behandlungsvertrag bei Minderjährigen Vor jeder ärztlichen Behandlung schließt der Arzt einen Behandlungsvertrag mit der Patientin In der Regel stillschweigend (Ausnahme z.b. Wahlleistungen) Besonderheiten bei Minderjährigen: Der Arzt muss vor der Behandlung die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit prüfen und dokumentieren Aus der Beurteilung der Einwiligungsfähigkeit ergibt sich, Wer in die Behandlung einwilligt (Eltern oder Kind) Wen der Arzt aufklären muss Ob die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Eltern gilt

3 Die Geschäftsfähigkeit bei Minderjährigen Die Geschäftsfähigkeit ist die zivilrechtliche Voraussetzung für den wirksamen Abschluss des Behandlungsvertrages (betrifft z.b. Arzthonorar) Gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt: 0 6 Jahre : geschäftsunfähig 7. bis 18. Lebensjahr: nur eingeschränkte Geschäftsfähigkeit Praxistipps zur eingeschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger in der Arztpraxis: Ärztlicher Behandlungsvertrag muss in der Regel von den Eltern genehmigt werden, GKV: Gesetzlich krankenversicherte Minderjährige unproblematisch, Bei privat versicherten Mädchen: Eltern/ ein Elternteil hat vorher in die Behandlung eingewilligt Das Mädchen bezahlt die Behandlungskosten aus eigenen Mitteln Wenn Eltern nachträglich die Bezahlung verweigern, lohnt sich die rechtliche Beitreibung in der Regel nicht (außer Notfallbehandlung)

4 Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen In der Rechtsprechung und Literatur wird seit langem unterschiedlich diskutiert, wann die Minderjährige einwilligungsfähig ist, ob die Eltern bei Vorliegen der Einwilligungsfähigkeit ein Mitspracherecht hätten. Strittig sind insbesondere die Konsequenzen der Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger. Patientenrechtgesetz wurde zwar nicht zur Einführung von Regelungen für Minderjährige genutzt, aber aus der Gesetzesbegründung, zu 630 d: Das Einsichtsvermögen und die Urteilskraft müssen ausreichen, um die vorherige Aufklärung zu verstehen, den Nutzen des Eingriffs gegen dessen Risiken abzuwägen und eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen..bei Minderjährigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob seine Eltern als gesetzl. Vertreter, ggf. der Minderjährige allein oder auch der Minderjährige und seine Eltern gemeinsam einwilligen müssen.

5 Richtlinie der Gendiagnostikkommission zum GenDG zu genetischen Untersuchungen bei nicht-einwilligungsfähigen Personen Die altersbedingte Nicht-Einwilligungsfähigkeit endet spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Einwilligungsfähigkeit entwickelt sich mit zunehmender Reife und kann deshalb auch bei Jugendlichen schon vorhanden sein. Einwilligungsfähigkeit ist kontextabhängig zu beurteilen. Ob die Einwilligungsfähigkeit bereits vorliegt, ist von der verantwortlichen ärztlichen Person im Einzelfall zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit ist zu bedenken, dass die Inhalte genetischer Untersuchungen u. U. schwieriger als andere medizinische Maßnahmen zu vermitteln sind und erhebliche Tragweite haben können. Im Zusammenhang mit Fragen der Familienplanung sollte der Stand der sexuellen Entwicklung und Aktivität berücksichtigt werden. 5

6 Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen Minderjährige haben ein grundgesetzlich verbürgtes medizinisches Selbstbestimmungsrecht. Das elterliche Sorgerecht reduziert sich mit zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes, so dass auch kein Mitsprachrecht der Eltern besteht, wenn die Minderjährige für einwilligungsfähig befunden wird. Literatur: Kaiser in Handbuch des Medizinrecht, Ratzel- Luxemburger, 2. Auflage, 2011, S. 904, Rdnr. 114, Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht der DGGG Stellungnahme zu Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger, Erstfassung 2002, Stand 2011 Halstrick Claudia, FRAUENARZT 2011, Heft 11 und 12, Der Gynäkologe 2007, 835 ff; und 2015, 1 ff Gynäkologische Endokrinologie, 2013, 32 ff. Bichler Christan, Gesundheitsrecht 4/2014, Der Minderjährige und sein Recht auf Einwilligung in ärztliche Maßnahmen S. 208,209

7 Praxisregeln zur Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger Es gibt keine gesetzlichen Altersgrenzen (Ausnahmen spezielle Regelungen z.b. Transplantationsgesetz, AMG). Feste Altersgrenzen sind auch nicht sinnvoll, da sich jede Minderjährige individuell entwickelt. Immer Einzelfallentscheidung des Arztes bezogen auf die Minderjährige und die jeweilige Behandlungsmaßnahme. Hält der Arzt die Minderjährige für einwilligungsfähig, entscheidet die Minderjährige allein kein Mitspracherecht der Eltern. Entscheidend ist die Dokumentation, dass sich der Arzt mit der Einwilligungsfähigkeit befasst haben. Ist die Jugendliche nicht einwilligungsfähig, entscheiden die Eltern (Achtung: Vetorecht der Minderjährigen). 7

8 Wer muss bei Kindern, die einwilligungsunfähig sind, in die ärztliche Behandlung einwilligen? Eltern sind berechtigt aber auch verpflichtet für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (Art. 6 II S 1 GG). Die elterliche Sorge für das Kind umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Geregelt in BGB (bürgerlichen Gesetzbuch). Die Personensorge umfasst u.a. die schulische Ausbildung, religiöse Erziehung, Umgang, aber auch die ärztliche Heilbehandlung. Die Eltern üben die Personensorge in der Regel gemeinsam aus, 1627 BGB (Im Einzelnen ist bezogen auf die heutige Vielzahl der familiären Konstellationen zu differenzieren). 8

9 Einwilligung der Eltern Die Einwilligung in eine ärztliche Behandlung muss bei nichteinwilligungsfähigen Kindern nicht immer gemeinsam erfolgen. Der Bundesgerichtshof hat vor vielen Jahren hierzu eine Dreistufentheorie entwickelt: 1. Routinefälle des Alltags (z.b. einfache Untersuchung, Impfungen, Verordnung von Verhütungsmitteln) kann sich der Arzt ungefragt darauf verlassen, dass der anwesende Elternteil die Einwilligung allein erteilen darf. 2. Schwerere Eingriffe wie z.b. operative Eingriffen mit nicht unbedeutenden Risiken, muss der anwesende Elternteil gefragt, ob er für den Abwesenden mitentscheiden darf (Fragepflicht). 3. Schwere Eingriffe mit erheblichen Risiken für das Kind, muss sich der Arzt persönlich oder telefonisch bei dem Abwesenden erkundigen, ob er dem anwesenden Elternteil die Entscheidung überlässt. Grundsätze aktuell bestätigt OLG Hamm, PM v , aber Revision BGH anhängig 9

10 Was passiert, wenn sich die Eltern nicht einig sind? Wen die sorgeberechtigten Eltern sich nicht einig sind, liegt keine wirksame Einwilligung der Eltern vor. Wenn kein Eilfall vorliegt (d.h. das ärztliche Handeln keinen Aufschub duldet), kann der Arzt es dem zustimmenden Elternteil überlassen, wegen der Weigerung des anderen Teiles das Familiengericht anzurufen mit dem Ziel, ihm die Alleinentscheidung zu übertragen ( 1628 BGB). Wenn beide Elternteile (gleiches gilt für allein sorgeberechtigte Väter oder Mütter Dresden sowie andere gesetzliche 2015 Vertreter) Universitäts eine dringend gebotene Therapie für ihr Kind ablehnen, ist der Arzt berechtigt und unter Umständen im Interesse des Kindes verpflichtet, sich an das Familiengericht zu wenden (sofern der Eingriff aufschiebbar ist, zunächst versuchen Eilbeschluss zu erhalten, wenn nicht möglich: 34 StGB gesetzlicher Notstand). 10

11 Impfen- Minderjährige Einwilligungsfähigkeit auch hier gesetzlich NICHT geregelt. Stichworte: Reifegrad der Minderjährigen, Stand der sexuellen Entwicklung, Schilderung des familiären und sozialen Umfelds, Fähigkeit, dem ärztlichen Aufklärungsgespräch zu folgen und die geteilten Informationen zu verarbeiten. STIKO - Robert-Koch-Institut Epidemiologisches Bulletin Nr. 30/2011: Jugendliche können selbst einwilligen, wenn sie die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit besitzen; das ist in der Regel mit 16 Jahren der Fall. Die Minderjährige ist einwilligungsfähig: Dann muss die Minderjährige aufgeklärt werden Die Minderjährige ist nicht einwilligungsfähig: Die Eltern als Sorgeberechtigte und ggf. die Minderjährige müssen aufgeklärt werden. Dresden Bei empfohlenen Schutzimpfungen 2015 nach Universitäts der STIKO handelt es sich um Routinemaßnahmen, bei denen die Einwilligung eines Elternteils ausreicht (es sei denn dem Arzt ist konkret bekannt, dass der andere Elternteil gegen die Impfung ist).

12 Orale Kontrazeptiva bei Minderjährigen - Praxisregeln Wann kann eine Minderjährige alleine in die Verordnung der Pille einwilligen? Jahre: Einwilligungsfähigkeit besteht in der Regel, Dokumentation über Einwilligungsfähigkeit jedoch sinnvoll Jahre: Einwilligungsfähigkeit kann nach sorgfältiger Prüfung durch Dresden Arzt gegeben sein, 2015 Inhalt des Universitäts ärztlichen Gesprächs zur Beurteilung der Reife, Einsichtsfähigkeit, Verständnis der Patientin dokumentieren Unter 14 Jahren: Einwilligungsfähigkeit wird nur selten gegeben sein, Diese Ausnahme sorgfältig dokumentieren

13 Rechtliche Besonderheiten bei der Verordnung von Kontrazeptiva an unter 14- Jährige Die Verordnung der Pille bei unter 14-Jährigen kann strafrechtlich als Beihilfe zum sexuellen Missbrauch bei Kindern (176 StGB) gewertet werden. 176 Abs. I StGB lautet: Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft. Die Beihilfe wird darin gesehen, dass der Arzt durch die Verordnung des Kontrazeptivums die Möglichkeit des Geschlechtsverkehrs der unter 14-Jährigen fördert. Das erfordert aber eine entsprechende Motivation (Vorsatz) des Arztes.

14 Rechtliche Besonderheiten bei der Verordnung von Kontrazeptiva an unter 14-Jährige Die Verordnung erfolgt aber, um eine ungewollte Schwangerschaft der jungen Patientin oder die Situation eines Schwangerschaftsabbruchs zu vermeiden (der therapeutische Zweck steht im Vordergrund). Wenn die 13-Jährige mitteilt, dass sie entweder bereits Geschlechtsverkehr hat oder haben wird, auch wenn sie kein Pillenrezept erhält, kann dem Arzt nicht der Vorwurf der vorsätzlichen Beihilfe gemacht werden (Beschluss der Staatsanwaltschaft Düsseldorf - abgedruckt im FRAUENARZT 9/1995,1039). Wichtig: Kontrazeptivum muss aus therapeutischen Gründen oder zur Verhütung einer Schwangerschaft verordnet werden die Umstände sind gut zu dokumentieren.

15 Postkoitale Antikonzeptiva, Pille danach bei Minderjährigen Für die die Pille danach gelten die Praxisregeln für die Verordnung oraler Kontrazeptiva. Die Pille danach wird einmalig nach dem bereits stattgefundenen Geschlechtsverkehr verordnet und soll den Eintritt einer unerwünschten Schwangerschaft verhindern. Eine 13-Jährige, die bereits Geschlechtsverkehr hatte und so vernünftig ist, in dieser Situation den Frauenarzt aufzusuchen, wird oft die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen, um alleine in die Verordnung einzuwilligen. Die Umstände sind zu dokumentieren.

16 Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen Entscheidung über die Interruptio (im Hinblick auf die Tragweite der Entscheidung, Abwägung des Rechts des Ungeborenen auf Leben) stellt höhere Anforderungen an den Reifegrad und Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen. Trotz vereinzelt anders lautender Rechtsprechung (OLG Hamm 198 Mindermeinung): Auch bei der Abruptio kann die Minderjährige allein einwilligungsfähig sein (ausführlich Elisabeth Gleixner-Eberle, Einwilligung in die medizinische Behandlung Minderjähriger, Schriftenreihe MedRecht, 2014, S ), In der Praxis gilt: Jahre: Einwilligungsfähigkeit in der Regel gegeben, sogfältig Gesprächsinhalt etc. dokumentieren Jahre: Einwilligungsfähigkeit kann gegeben sein, besonders kritisch prüfen und dokumentieren. Unter 14 Jahren: Einwilligungsfähigkeit wird kaum zu bejahen sein.

17 Ersetzung der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zum Schwangerschaftsabbruch Hanseatisches Oberlandesgericht für Familiensachen Ein fehlerhaftes Verhalten des Sorgeberechtigten kann aber dann gegeben sein, wenn die Heranwachsende nicht die notwendige Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und seinem eigenen Vorwärtskommen für die Zukunft nach der Geburt erhält. Ein missbräuchliches Ausüben der elterlichen Sorge kann gegeben sein, wenn eine Kindesmutter versucht, Druck auf ihre minderjährige Tochter auszuüben, damit sie das Kind austrägt Dresden und deren Wunsch, 2015 das Universitäts Kind nicht auszutragen, infolge ihrer religiösen Einstellung einfach ignoriert. 17

18 Minderjährige und Schönheitsoperationen Ästhetische, medizinisch nicht indizierte Eingriffe bei Minderjährigen sind in Deutschland anders als z.b. in Österreich bis heute gesetzlich nicht geregelt. Ausnahme: Beschneidungsgesetz 2012 beschlossen und regelt nur Beschneidung bei Minderjährigen unter bestimmten Voraussetzungen Ästhetische, medizinisch nicht indizierte Eingriffe bei Minderjährigen bedürfen der Einwilligung der Sorgeberechtigten (Einwilligung in der Regel Dresden nicht gegeben und 2015 fehlende Geschäftsfähigkeit Universitäts Behandlungskosten). Einwilligung Eltern? Der medizinisch nicht indizierte Eingriff muss dem Wohl des Kindes dienen, denn nur das ist vom elterlichen Sorgerecht gedeckt. Eine medizinische Indikation ergibt sich nicht nur bei körperlichen Leiden, sondern auch bei erheblichem psychischem Leidensdruck. Daran wird im Einzelfall die Rechtsmäßigkeit der Einwilligung der Eltern zu messen sein.

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Fragen.. Dresden 2015 Referent: Claudia Halstrick, Rechtsanwältin Universitäts

Rechtliche Fragestellung in der gynäkologischen Beratung - Aufklärung und Dokumentation bei der Verordnung von Kontrazeptiva

Rechtliche Fragestellung in der gynäkologischen Beratung - Aufklärung und Dokumentation bei der Verordnung von Kontrazeptiva Rechtliche Fragestellung in der gynäkologischen Beratung - Aufklärung und Dokumentation bei der Verordnung von Kontrazeptiva aus rechtlicher Sicht, - Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger : Grundlagen,

Mehr

Behandlung minderjähriger Patienten

Behandlung minderjähriger Patienten Wintersemester 2015/16 Vorlesung Ethik in der Medizin Behandlung minderjähriger Patienten Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Fallbeispiel Ein 14-jähriges Mädchen

Mehr

AUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG

AUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG AUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG Die ärztliche Aufklärung im Spannungsfeld zwischen der Aufklärungspflicht des Chirurgen über Diagnose, Prognose, Operation, Komplikationen, zeitlichem Ablauf, alternativen

Mehr

FRAUENARZT-SERIE MÄDCHEN-SPRECHSTUNDE TEIL 3. Die Initiative Mädchen-Sprechstunde

FRAUENARZT-SERIE MÄDCHEN-SPRECHSTUNDE TEIL 3. Die Initiative Mädchen-Sprechstunde FRAUENARZT-SERIE MÄDCHEN-SPRECHSTUNDE TEIL 3 Juristische Aspekte der Mädchen- Sprechstunde: Der Behandlungsvertrag Claudia Halstrick Die dritte Folge unserer Serie Mädchen-Sprechstunde widmet sich den

Mehr

4. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht am 25. September 2008

4. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht am 25. September 2008 4. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht am 25. September 2008 -Klinische Prüfungen an Minderjährigen und Einwilligungsunfähigen - ANWALTSKANZLEI STRÄTER Dr. Heike Wachenhausen Kronprinzenstraße 20

Mehr

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von

Mehr

Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern

Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern Fachtag Meine Eltern sollen das nicht wissen... Vorstellung einer Expertise Katharina Lohse, Deutsches Institut für Jugendhilfe

Mehr

Ihre Rechte als Patient/in. Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern. KKF-Verlag

Ihre Rechte als Patient/in. Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern. KKF-Verlag Ihre Rechte als Patient/in Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, welche Rechte haben Sie als Patient/in? Im Laufe Ihres Lebens begeben

Mehr

Patientenwille. die Patientenverfügung. weiterhilft... RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ. Behörde, von Ihrer Bank, Ihrer Kirchengemeinde

Patientenwille. die Patientenverfügung. weiterhilft... RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ. Behörde, von Ihrer Bank, Ihrer Kirchengemeinde Wie die Patientenverfügung weiterhilft... Mit der Patientenverfügung - gegebenenfalls in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht - haben Sie die Möglichkeit in gesunden Tagen festzulegen, wie die behandelnden

Mehr

Patientenrechtegesetz

Patientenrechtegesetz Patientenrechtegesetz RAin Dr. Sylvia Ruge Fachanwältin für Medizinrecht Justiziarin der PTK Berlin 1 Behandlungsvertrag 630 a BGB Behandler schuldet grundsätzlich Behandlung, die den allgemeinen fachlichen

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 2011

Mehr

Ärztliche Schweigepflicht oder Offenbarungspflicht?

Ärztliche Schweigepflicht oder Offenbarungspflicht? Ärztliche Schweigepflicht oder Offenbarungspflicht? Seminar: Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung, Referentin: Rechtsanwältin Beate Wachendorf Fachanwältin für Medizinrecht und

Mehr

aaa. Exkurs: Gesetzliche Regelung in Österreich bbb. Stellungnahme b. Zusammenfassung Partielle Geschäftsfähigkeit für

aaa. Exkurs: Gesetzliche Regelung in Österreich bbb. Stellungnahme b. Zusammenfassung Partielle Geschäftsfähigkeit für Inhaltsverzeichnis A. Einführung und Problemdarstellung... 13 I. Die Aktualität der Problematik aus rechtlicher und medizinischer Sicht... 13 II. Gang der Untersuchung... 29 III. Darstellung der zu überprüfenden

Mehr

ARZT UND RECHT ZAHNARZT UND PATIENT. Allgemeines zur Haftung

ARZT UND RECHT ZAHNARZT UND PATIENT. Allgemeines zur Haftung ARZT UND RECHT ZAHNARZT UND PATIENT Allgemeines zur Haftung Die Rechtsfragen auf dem Gebiet der Medizin- bzw. Arzthaftung haben in den letzten Jahren dramatisch an Bedeutung gewonnen. Die Zahl der Arzthaftungsprozesse

Mehr

Juristisches Grundwissen in der Mädchensprechstunde (mit Fallbeispielen)

Juristisches Grundwissen in der Mädchensprechstunde (mit Fallbeispielen) Leitthema Gynäkologe 2015 48:306 310 DOI 10.1007/s00129-014-3455-4 Online publiziert: 25. Januar 2015 Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2015 Redaktion: G. Gille, Lüneburg A. Schwenkhagen, Hamburg Fachanwältin

Mehr

Haftungsfragen in der Gynäkologie und Geburtshilfe Welche Rolle haben Leitlinien?

Haftungsfragen in der Gynäkologie und Geburtshilfe Welche Rolle haben Leitlinien? Deutsches EBM-Netzwerk, Berlin, 07.03.2009 Haftungsfragen in der Gynäkologie und Geburtshilfe Welche Rolle haben Leitlinien? R. Kreienberg Universitäts-Frauenklinik Ulm Verteilung der Gutachten und Prozesse

Mehr

Juristische Aspekte in der Mädchen-Sprechstunde

Juristische Aspekte in der Mädchen-Sprechstunde Juristische Aspekte in der Mädchen-Sprechstunde Informationen und Tipps für Gynäkologen Mädchen-Sprechstunde ist eine Initiative der Gedeon Richter Pharma GmbH, wissenschaftlich unterstützt von der Ärztlichen

Mehr

Medizinische Forschung an Strafgefangenen

Medizinische Forschung an Strafgefangenen Kathrin Jary Medizinische Forschung an Strafgefangenen Eine Gratwanderung zwischen historisch geprägtem Paternalismus und der Achtung der Grundrechte Strafgefangener unter besonderer Berücksichtigung weitestgehender

Mehr

Medizinische Versorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer aus Sicht der Kinder und Jugendärzte

Medizinische Versorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer aus Sicht der Kinder und Jugendärzte Medizinische Versorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer aus Sicht der Kinder und Jugendärzte Dr. med Hans Ulrich Stechele Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Flüchtlingsbeauftragter des Berufsverbandes

Mehr

Personenrecht: Übung Nr. 1

Personenrecht: Übung Nr. 1 Personenrecht: Übung Nr. 1 Prof. Andrea Büchler HS 2017 Seite 1 Fall 1 Fall 1: Einstieg in die Falllösung Welche gesetzlichen Normen sind vorliegend relevant? HS 2017 Seite 3 Fall 1: Einstieg in die Falllösung

Mehr

Larissa Schumacher. Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers

Larissa Schumacher. Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers Larissa Schumacher Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers 1 Larissa Schumacher / Fall Larissa S. 24 Jahre alt, mittelgradig geistig behindert,

Mehr

Tragende Gründe. Vom 21. April 2016

Tragende Gründe. Vom 21. April 2016 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch: Änderung in Abschnitt B Empfängnisregelung hier:

Mehr

Zur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung

Zur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung Zur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung Patientenverfügungs-Gesetz & Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 Dr. Artur Wechselberger Gesetzliche Grundlagen für den aufklärenden

Mehr

Ratsuchende Person. Berater: Name, Vorname: Straße: PLZ, Ort: Name, Vorname: Information Beratung (zusätzl. Beratungsprotokoll) Weitervermittelt

Ratsuchende Person. Berater: Name, Vorname: Straße: PLZ, Ort: Name, Vorname: Information Beratung (zusätzl. Beratungsprotokoll) Weitervermittelt Ratsuchende Person Name, Vorname: Straße: PLZ, Ort: Berater: Name, Vorname: BV Information Beratung (zusätzl. Beratungsprotokoll) Weitervermittelt Es wurde informiert zu Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Mehr

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung Die Patientenverfügung Vortrag von Prof. Dr. Christof Stock 17.03.2010 1 1 Gliederung 1. Recht und Ethik 2. Allgemeines zur Arzt-Patient-Beziehung 3. Die Patientenverfügung 4. Die Vorsorgevollmacht 5.

Mehr

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.2012 1 Inhalt Ausgangslage Allgemeines zum Patientenrechtegesetz Änderungen

Mehr

Das "Gesetz über Patientenverfügungen" und Sterbehilfe

Das Gesetz über Patientenverfügungen und Sterbehilfe Das "Gesetz über Patientenverfügungen" und Sterbehilfe Wann sind die Umsetzung von Patientenverfügungen und eine Sterbehilfe rechtmäßig? Bearbeitet von Rolf Coeppicus 1. Auflage 2010 2010. Taschenbuch.

Mehr

Dr. jur. Hans-Martin Käser PATIENTENVERFÜGUNG VORSORGEVOLLMACHT UND LIONS CLUB HEIMSHEIM GRAF EBERHARD. Dienstag, 17. April 2012-19:30 UHR

Dr. jur. Hans-Martin Käser PATIENTENVERFÜGUNG VORSORGEVOLLMACHT UND LIONS CLUB HEIMSHEIM GRAF EBERHARD. Dienstag, 17. April 2012-19:30 UHR LIONS CLUB HEIMSHEIM GRAF EBERHARD Schleglerschloss Heimsheim, Rittersaal Dienstag, 17. April 2012-19:30 UHR Dr. jur. Hans-Martin Käser Kanzlei Dr. Käser, Stuttgart PATIENTENVERFÜGUNG UND VORSORGEVOLLMACHT

Mehr

Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse

Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse Jens und Anika sind nicht verheiratet und haben 3 Kinder. Marc, Yvonne und Gabriele. Beide Elternteile haben Sorgeerklärungen abgegeben. Sie beziehen seit

Mehr

Aufklärung/ informed consent. Rechtsdienst Dr.iur. Jürg Müller-Stähelin

Aufklärung/ informed consent. Rechtsdienst Dr.iur. Jürg Müller-Stähelin Aufklärung/ informed consent Rechtsdienst Dr.iur. Jürg Müller-Stähelin Inhalt 1. Einleitung 2. Rechtliche Bedeutung der Aufklärung 3. Modalitäten der Aufklärung 4. Informed consent bei Urteilsunfähigkeit

Mehr

Aufklärung über Verhütungsmittel

Aufklärung über Verhütungsmittel Aufklärung über Verhütungsmittel Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum Themen Aufklärungspflicht Behandlungsfehler Mögliche Schäden: Unterhaltskosten bei Geburt eines Kindes Nebenwirkungen

Mehr

Zwangsbehandlung in der Psychiatrie. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012

Zwangsbehandlung in der Psychiatrie. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012 Zwangsbehandlung in der Psychiatrie Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012 Empirische Grundlagen Häufigkeit von Zwangsbehandlungen? Gewalt in der Psychiatrie

Mehr

Behandlung möglicher Misshandlungs- und Missbrauchsopfer

Behandlung möglicher Misshandlungs- und Missbrauchsopfer Behandlung möglicher Misshandlungs- und Missbrauchsopfer 13 Fallbeispiel aus der Praxis Das LBI wird von einer Kinderabteilung eines Krankenhauses zur konsiliarischen Beurteilung eines Falles gerufen.

Mehr

Ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen verabschiedet von der

Ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen verabschiedet von der Ethikkommission der Fakultät für Medizin der Technischen Universität München Erstvorlage: 1964 17.c Original: Englisch Weltärztebund Deklaration des Weltärztebundes von Helsinki Ethische Grundsätze für

Mehr

Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013

Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013 Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf,

Mehr

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?

Mehr

Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung

Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung Was ist Recht und Gesetz? 1 Recht Aufsichtspflicht Sexualstrafrecht Jugendschutzrecht Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht ist der einzige Bestandteil der

Mehr

Krankenversicherungsrecht

Krankenversicherungsrecht Krankenversicherungsrecht Rechtliche Voraussetzungen für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (gkv) zur Behandlung von Transsexualismus Übersicht A. Grundfragen B. Einzelfragen, Kasuistik

Mehr

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Der betreute Mensch als Patient Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des

Mehr

2. Arbeitstreffen Stellungnahmen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften Zwischenbilanz und weitere Schritte

2. Arbeitstreffen Stellungnahmen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften Zwischenbilanz und weitere Schritte 2. Arbeitstreffen Stellungnahmen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften Zwischenbilanz und weitere Schritte H. Tönnies Robert Koch-Institut Geschäftsstelle der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) www.rki.de\geko

Mehr

DIE BEHANDLUNG EINES KINDES

DIE BEHANDLUNG EINES KINDES DIE BEHANDLUNG EINES KINDES Inhalt, Ausübung und Grenzen der elterlichen Sorge Dr. Isabell Götz, Ulm, 24. März 2017 Dr. Isabell Götz, Ulm, 24. März 2017 2 Überblick Erwerb der elterlichen Sorge Ausübung

Mehr

Fragiles-X in der Familie: Wer kann betroffen sein? Wer darf getestet werden? Wer trägt die Kosten? Andreas Dufke,

Fragiles-X in der Familie: Wer kann betroffen sein? Wer darf getestet werden? Wer trägt die Kosten? Andreas Dufke, Fragiles-X in der Familie: Wer kann betroffen sein? Wer darf getestet werden? Wer trägt die Kosten? Andreas Dufke, 30.09.2016 2 Wer kann betroffen sein? Es war einmal Quelle: Fotos: Internet und https://instagram.com/gesichtermix/

Mehr

Hinweise zur Antragstellung für Studien, die nicht dem Arzneimittelgesetz unterliegen

Hinweise zur Antragstellung für Studien, die nicht dem Arzneimittelgesetz unterliegen 1 Hinweise zur Antragstellung für Studien, die nicht dem Arzneimittelgesetz unterliegen Die Hinweise sollen Hilfestellung für Anträge, die nicht dem Arzneimittelgesetz unterliegen, an die Ethikkommission

Mehr

Patientenrechte. von Gregor Bornes. gesundheitsladen köln e.v.

Patientenrechte. von Gregor Bornes. gesundheitsladen köln e.v. Patientenrechte von Gregor Bornes gesundheitsladen köln e.v. Vorschau Allgemeine Rechte der PatientInnen Was tun beim Verdacht auf Behandlungsfehler Aktuelle Diskussion zum Patientenrechtegesetz Diskussion

Mehr

Vom 16.12.2010. Mit diesem Beschluss wird das Erweiterte Neugeborenen-Screening an die Regelungen des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) angepasst.

Vom 16.12.2010. Mit diesem Beschluss wird das Erweiterte Neugeborenen-Screening an die Regelungen des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) angepasst. Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Kinder-Richtlinien: Anpassung des Erweiterten Neugeborenen-Screenings an das Gendiagnostikgesetz Vom 16.12.2010 Rechtsgrundlagen

Mehr

S G A - T i p p 3/08

S G A - T i p p 3/08 S G A - T i p p 3/08 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 12. Jahrgang, Nr. 3,

Mehr

Notfallforschung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten - Rechtslage in Österreich

Notfallforschung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten - Rechtslage in Österreich Notfallforschung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten - Rechtslage in Österreich Claudia Zeinhofer Universität Wien 1. Anwendungsbereich Begriff der Klinischen Prüfung Zersplitterung der gesetzlichen

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird

Mehr

Rechtssichere Patientenverfügung. .oder ist weniger mehr?

Rechtssichere Patientenverfügung. .oder ist weniger mehr? Rechtssichere Patientenverfügung.oder ist weniger mehr? Vorträge Herbst 2016/Frühjahr2017 Referentin: RAin Dr. med. Katja Kumpmann Referentenvors tellung: Dr. med. Katja Kumpmann Rechtsanwältin & Ärztin

Mehr

Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses

Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses Viele Pflegeeltern stellen sich die Frage, ob sie die Religion ihres Pflegekindes bestimmen oder eventuell ändern können.

Mehr

Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit

Mehr

Der betreute Mensch als Patient

Der betreute Mensch als Patient Der betreute Mensch als Patient Regensburg, 9. Oktober 2017 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf

Mehr

Chlamydien - Problemkeim und keine Strategien

Chlamydien - Problemkeim und keine Strategien Chlamydien - Problemkeim und keine Strategien Berlin (16. Februar 2011) - Chlamydieninfektionen sind mit etwa 300.000 Neuerkrankungen pro Jahr die häufigste sexuell übertragbare Erkrankung in Deutschland.

Mehr

Unterhalt und Sorgerecht

Unterhalt und Sorgerecht Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel

Mehr

Haftung des Vorstandes

Haftung des Vorstandes Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:

Mehr

Deutsche Lebens-Rettungs Gesellschaft

Deutsche Lebens-Rettungs Gesellschaft AED - Aufbaulehrgang 1. Unterrichtseinheit Zusammengestellt von Michael Schenk (2005) Ortsgruppe Butzbach e.v. Tagesablauf 1. Entwicklung AED-Einsatz, rechtliche Situation 2. Gesamtlernziel 3. Anatomie

Mehr

Jetzt noch kein Kind.

Jetzt noch kein Kind. Jetzt noch kein Kind. Info für Jugendliche SCHWANGERSCHAFT Jetzt noch kein Kind. pro familia Heidelberg Hauptstr. 79 69117 Heidelberg Telefon 062 21-18 44 40 Telefax 0 62 21-16 80 13 E-Mail heidelberg@profamilia.de

Mehr

Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel:

Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel: Seite 1 Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt Am Beispiel: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Generalvollmacht - Vorsorgevollmacht

Generalvollmacht - Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: Thomas Artzt - Danziger Str.1-58256 Ennepetal - Telefon: 02333.2040 thomas.artzt@t-online.de www.betreuungen.tk (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus

Mehr

--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)

--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014 Überblick I. Einführung II. Pflichten

Mehr

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte

Mehr

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren

Mehr

Prof. Konrad Stolz 11.2010. Rechtliche und ethische Aspekte der Sterbehilfe

Prof. Konrad Stolz 11.2010. Rechtliche und ethische Aspekte der Sterbehilfe Prof. Konrad Stolz 11.2010 Rechtliche und ethische Aspekte der Sterbehilfe Zur Einführung: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2010 (2 StR 454/09) Sachverhalt: Oktober 2002: Patientin (72 J.) erleidet

Mehr

Was bedeutet eigentlich Betreuung und wen kann sie betreffen?

Was bedeutet eigentlich Betreuung und wen kann sie betreffen? Das Betreuungsrecht Das Rechtsgebiet der Betreuung ist in den 1896 1908 k BGB geregelt und verhältnismäßig neu. Seit dem 1.1.1992 ist es Teil des BGB und ersetzt die bis dahin geltenden Regelungen für

Mehr

Rechtsfragen bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen

Rechtsfragen bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Rechtsfragen bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Prof. Dr. iur. Martin Stellpflug, MA (Lond.) Fachtag LPK Baden-Württemberg Stuttgart, 25. Juli 2015 111111 Seite 1 Berufsrecht: Normative Vorgaben

Mehr

14. Ergebniskonferenz QS NRW

14. Ergebniskonferenz QS NRW 14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen

Mehr

Biobanking: Rechtliche Vorgaben

Biobanking: Rechtliche Vorgaben Biobanking: Rechtliche Vorgaben Prof. Dr. Jochen Taupitz www.imgb.de Zentrale Legitimationsgrundlage: Einwilligung der Spender Gewinnung der Materialien: Allg. Persönlichkeitsrecht, ggf. Recht auf körperliche

Mehr

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht: Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,

Mehr

Normales Altern oder Demenz? Abklärung Beratung Therapie in der Memory Klinik, Station U1

Normales Altern oder Demenz? Abklärung Beratung Therapie in der Memory Klinik, Station U1 Normales Altern oder Demenz? Abklärung Beratung Therapie in der Memory Klinik, Station U1 Psychiatrie Inhaltsverzeichnis Normales Altern oder Demenz? Abklärung Beratung Therapie Anmeldung / Eintritt 7

Mehr

Unterbringung und Zwangsbehandlung

Unterbringung und Zwangsbehandlung Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit

Mehr

Neu: Onkologische Rehabilitation

Neu: Onkologische Rehabilitation Neu: Onkologische Rehabilitation Information für Patientinnen und Patienten Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, für Menschen mit einer onkologischen Erkrankung bietet die Klinik Arlesheim neu

Mehr

Behandlungsverweigerung und Einwilligung in Intensiv- und Notfallmedizin

Behandlungsverweigerung und Einwilligung in Intensiv- und Notfallmedizin Behandlungsverweigerung und Einwilligung in Intensiv- und Notfallmedizin von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Jahn, Schwerin Im Bereich der Intensiv- und noch viel mehr der Notfallmedizin

Mehr

Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege?

Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen I. Anwendbarkeit der 630 a ff. BGB auf die

Mehr

Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners

Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners Kai Schweppe Geschäftsführer Arbeitspolitik Südwestmetall Südwestmetall - der Verband der Metall- und Elektroindustrie

Mehr

Praktische Erfahrungen mit anonymen Geburten und Babyklappen aus der Sicht der Anbieter

Praktische Erfahrungen mit anonymen Geburten und Babyklappen aus der Sicht der Anbieter Praktische Erfahrungen mit anonymen Geburten und Babyklappen aus der Sicht der Anbieter Dr. Joachim Neuerburg St. Anna-Hospital, Herne Anhörung des Deutschen Ethikrates Berlin 23.10.2008 Historisches Ausgangspunkt:

Mehr

Empfehlungen zu den ärztlichen Beratungs- und Aufklärungspflichten während der Schwangerenbetreuung und bei der Geburtshilfe AWMF 015/043 (S1)

Empfehlungen zu den ärztlichen Beratungs- und Aufklärungspflichten während der Schwangerenbetreuung und bei der Geburtshilfe AWMF 015/043 (S1) Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.v. Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht (AG

Mehr

Ethische Orientierungspunkte Oder: Wie gelangt man zu einer ethisch gut begründeten Entscheidung?

Ethische Orientierungspunkte Oder: Wie gelangt man zu einer ethisch gut begründeten Entscheidung? Ethische Orientierungspunkte Oder: Wie gelangt man zu einer ethisch gut begründeten Entscheidung? Georg Marckmann Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind K F, geb. am...

Mehr

Begriff der Personensorge

Begriff der Personensorge Workshop D Personensorge Intensivierung der Personensorge im SWRÄG Kontaktfrequenz Zustimmung zur Heilbehandlung Bestimmung des Wohnortes 1 Personensorge ( 282-284a ABGB) Allgemein Begriff der Personensorge

Mehr

Leseprobe aus "Mutterschutz & Karenz" 2. Auflage Mai 2012

Leseprobe aus Mutterschutz & Karenz 2. Auflage Mai 2012 Vorwort Eine Schwangerschaft bringt für DienstnehmerInnen und Dienstgeber zahlreiche Verpflichtungen aber auch Rechte mit sich. Wie komplex die Rechtsmaterie rund um die Geburt eines Kindes geworden ist,

Mehr

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht 1. Können meine Verwandten / mein Partner für mich entscheiden, wenn ich das selbst nicht mehr kann? Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung

Mehr

SORGERECHT FÜR NICHTEHELICHE KINDER Neue Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

SORGERECHT FÜR NICHTEHELICHE KINDER Neue Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes SORGERECHT FÜR NICHTEHELICHE KINDER Neue Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Die Zahl der gemeinsamen Sorgeerklärungen für nichtehelich geborene Kinder wächst stetig: im Jahr

Mehr

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen und Sexualpädagogik in der stationären Erziehungshilfe Fachtag am 26.01.2011 in der Diakonie Michaelshoven Susanne Roepke Juristin, Diakonie RWL Begriffsbestimmungen Um eine mögliche Strafbarkeit zu untersuchen,

Mehr

Kompetenzzentrum Medizin Ethik Recht Helvetiae (MERH) Aktuelle Rechtslage und Entwicklungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Kompetenzzentrum Medizin Ethik Recht Helvetiae (MERH) Aktuelle Rechtslage und Entwicklungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Die ärztliche Heilbehandlung als Körperverletzung? Aktuelle Rechtslage und Entwicklungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung La 20 e Journée de droit de la santé Prof. Dr. iur. utr. Brigitte Tag Lehrstuhl

Mehr

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd 15.10.2011, Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder der zu Beaufsichtigende

Mehr

Rechtlicher Grundlagen der medizinischen Behandlung von Flüchtlingen im Allgemeinkrankenhaus

Rechtlicher Grundlagen der medizinischen Behandlung von Flüchtlingen im Allgemeinkrankenhaus Rechtlicher Grundlagen der medizinischen Behandlung von Flüchtlingen im Allgemeinkrankenhaus Filip Kötter 15. Arbeitstagung der Fachgruppe Klinische Psychologie im Allgemeinkrankenhaus im BDP 30. April

Mehr

Einwilligungen und Vollmachten in der Sozialhilfe

Einwilligungen und Vollmachten in der Sozialhilfe Einwilligungen und Vollmachten in der Sozialhilfe Eine kurze Einführung dargestellt am SHG Basel und SHG Bern. Daten und Information Ich bin Dein Vater, Luke! Nein... ich bin Dein Vater! Einwilligung Art.

Mehr

Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA

Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA Klinische Abteilung für allgemeine Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin Univ.-Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin Medizinische Universität

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen

Prof. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen Patientenautonomie in der Rettungsmedizin Prof. Dr. iur. Volker Lipp Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen 1 Überblick Einführung Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Sterbebegleitung

Mehr

Kurzvortrag: Der Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Arzthaftungsprozess. Referent: RA Mirko Becker Fachanwalt für Medizinrecht

Kurzvortrag: Der Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Arzthaftungsprozess. Referent: RA Mirko Becker Fachanwalt für Medizinrecht Kurzvortrag: Der Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Arzthaftungsprozess Referent: RA Mirko Becker Fachanwalt für Medizinrecht Es passiert immer wieder und seit Jahren mit steigender Tendenz:[ ] Exakte

Mehr

Namensführung von Kindern - Einbenennung nach 1618 BGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V.

Namensführung von Kindern - Einbenennung nach 1618 BGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. Namensführung von Kindern - Einbenennung Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig- 1 Namensführung von Kindern Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen - 1616 BGB Geburtsname bei Eltern

Mehr

Die Wiesbadener Vereinbarung

Die Wiesbadener Vereinbarung Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der

Mehr

Fachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumseinrichtung, Stempel)

Fachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumseinrichtung, Stempel) H-FOS-01 Seite 1 von 5 Fachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag zwischen (Praktikumseinrichtung, Stempel) (begleitende sozialpädagogische Fachkraft) (PLZ,

Mehr

PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen)

PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen) Meine Personalien: PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen) Name Vorname geb. am Geburtsort Wohnort Strasse Die folgende Verfügung bedeutet keinen generellen Behandlungsverzicht.

Mehr

Behandlungen gegen den Patientenwillen. und der UN-BRK. Fachgespräch am 28. 11. 2011 Dr. Rolf Marschner

Behandlungen gegen den Patientenwillen. und der UN-BRK. Fachgespräch am 28. 11. 2011 Dr. Rolf Marschner Behandlungen gegen den Patientenwillen aus Sicht des Grundgesetzes und der UN-BRK Fachgespräch am 28. 11. 2011 Dr. Rolf Marschner Maßnahmen gegen den Willen der Betroffenen Betreuerbestellung gegen den

Mehr

Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung

Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung 2. Freie Arztwahl 3. Freie Krankenhauswahl 4. Recht auf Zweitmeinung und Arztwechsel 5. Recht auf Behandlungsdokumentation 1 6. Recht auf Einsicht

Mehr