Vier LandespolitikerInnen debattierten über mögliche Verbesserungen beim Aufenthaltsrecht von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen:

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1 Neue Perspektiven für Flüchtlinge in NRW? 11. Regionale Fachtagung des Fördervereins Kölner Flüchtlingsrat und der Flüchtlingsberatung des Caritasverbandes für die Stadt Köln in Kooperation mit der Ausländerbehörde der Stadt Köln am Zum Hintergrund: Derzeit leben Menschen mit dem unsicheren Status der Duldung in Deutschland, rund zwei Drittel von ihnen länger als sechs Jahre. In Nordrhein-Westfalen sind es Personen. Unter den langjährig Geduldeten befinden sich besonders viele Kinder und Jugendliche: 75 Prozent der 6-16Jährigen leben bereits länger als sechs Jahre in Deutschland ( von ). Den aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Aufenthaltsrechts kritisierte der Berliner Flüchtlingsrat in einer Pressemitteilung vom : Der Entwurf geht nicht über kosmetische Korrekturen hinaus, an anderen Stellen führt er zu massiven Verschlechterungen. Das geplante Bleiberecht für nur wenige Tausend Jugendliche bundesweit ist mehr als mangelhaft. Der Flüchtlingsrat Berlin fordert stattdessen eine wirksame Bleiberechtsregelung, die auch für Kinder unter 15 Jahren, für Eltern, für Alleinstehende und für Paare ohne Kinder gilt. DOKUMENTATION der PODIUMSDISKUSSION Neue Perspektiven für Flüchtlinge in NRW? Vier LandespolitikerInnen debattierten über mögliche Verbesserungen beim Aufenthaltsrecht von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen: - für die SPD Thomas Stotko aus Witten, Rechtsanwalt, NRW-Landtagsabgeordneter und Mitglied des Innen- und Rechtsausschusses und des Frauenausschusses sowie innenpolitischer Sprecher der Fraktion - für Bündnis90/Die Grünen Monika Düker, Sozialpädagogin aus Düsseldorf, NRW- Landtagsabgeordnete, innenpolitische Sprecherin der Fraktion, Vorsitzende des Innenausschusses, Mitglied des Rechtsausschusses sowie des Ausschusses für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation., Landesvorsitzende der Grünen in Nordrhein-Westfalen - für die FDP Horst Engel aus Pulheim, Polizeihauptkommissar, Mitglied des FDP- Landesvorstands und innenpolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion 1

2 - für Die Linke Ali Atalan aus Münster, Sozialwissenschaftler, Mitglied des Landesvorstands der Linken in NRW, migrationspolitischer Sprecher der Fraktion, Mitglied des Petitionsausschusses des Landtags Im Publikum befanden sich zahlreiche VertreterInnen von Initiativen, Verbänden und Behörden, die seit langem mit der Thematik Flüchtlingsrecht befasst sind sowie fachkundige RechtsanwältInnen und BürgerInnen. Kompetent moderiert wurde die Diskussion von WDR-Redakteurin Isabel Schayani. Drei Themenkomplexe wurden erörtert: 1) die in der Innenministerkonferenz lancierte Idee, integrierte und erfolgreiche SchülerInnen mit einem Aufenthaltstitel zu belohnen im Aufenthaltsgesetz soll ein entsprechender 25a eingefügt werden 2) die Altfallregelung für langjährig geduldete und integrierte Flüchtlinge nach 104 a, die am ausläuft - wie geht man in Nordrhein-Westfalen damit um? 3) das Aufenthaltsrecht nach 25,5 (aus humanitären Gründen) wie plant die Landesregierung damit umzugehen? zu 1) WAS HEISST ERFOLGREICH? Entwurf 25a Ausländische Jugendliche, die zusammen mit ihren Familien in Deutschland nur geduldet sind, sollen künftig ein eigenes Aufenthaltsrecht erhalten können. Die Innenminister von Bund und Ländern befürworten ein entsprechendes Bundesgesetz. Es soll die verschiedenen Erlasse zu den Härtefallregelungen ersetzen, mit denen die Länder bislang Minderjährige ohne deutschen Pass vor Abschiebungen bewahren können. Das eigene Aufenthaltsrecht soll denjenigen Jugendlichen gewährt werden, die, wie es im Beschluss der Minister heißt, "die Gewähr bieten, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen werden". Auch die Eltern dieser Jugendlichen sollen ein Bleiberecht erhalten, wenn sie gut integriert sind und für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Ansonsten müssen die Eltern von Jugendlichen mit Bleiberecht Deutschland verlassen, wenn ihr Kind volljährig ist. 2

3 Zunächst erörterten die Podiumsgäste die Frage, was unter erfolgreich zu verstehen ist. Horst Engel erklärte, er halte einen Schulabschluss ohne besondere Notenvorgaben für ausreichend. Auch Sitzenbleiben sei kein Merkmal mangelnden Erfolgs. Allerdings: der Schulabschluss sei lediglich eine Grundvoraussetzung für den Aufenthaltstitel. Welche weiteren Anforderungen nach Verabschiedung des Gesetzes eventuell noch zu erfüllen seien, könne er nicht sagen. Diese Frage, so Engel, müsse offen bleiben. Auch die Leiterin der Kölner Ausländerbehörde Dagmar Dahmen konnte, hierzu befragt, den Begriff erfolgreich nicht aufgrund von Bestimmungen des Zuwanderungsrechts definieren. Allenfalls gäbe es Kriterien aus dem 104a des Aufenthaltsrechts, die eventuell parallel angewendet werden könnten. Monika Düker wies darauf hin, dass es sich bei dem Gesetzentwurf um den Kompromiss des Kompromisses des Kompromisses handele und die Frage des erfolgreichen Schulabschlusses lediglich einen Unter-Unter-Unterpunkt der gesamten Problematik der Bleiberechtsregelung für eine einzelne Zielgruppe darstelle. Eine Haupthürde stelle auch hier wie im Aufenthaltsrecht überhaupt - die Frage der Lebensunterhaltssicherung dar. Diese sei insbesondere nach den Verschärfungen durch die CDU sehr engherzig geregelt. Düker wolle, wie im Koalitionsvertrag der rot-grünen Landesregierung vereinbart, alle landesrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um zu einer humanen Flüchtlingspolitik zu kommen. Grundsätzlich halte sie es für falsch, Aufenthaltsrechte von Flüchtlingsfamilien an Schulleistungen ihrer Kinder zu knüpfen. Dennoch sei sie froh, dass dieser kleine Kompromiss in der Innenministerkonferenz erreicht wurde: Alle Erlasse, alle Auslegungen im Aufenthaltsrecht sollen in größtmöglichem Spielraum genutzt werden, um möglichst vielen Jugendlichen hier ein Bleiberecht zu ermöglichen. Das heißt für mich auch, dass z.b. Klassenwiederholungen unschädlich sein müssen. Dieser Meinung schloss sich Sozialdemokrat Stotko an - schließlich habe er selbst eine Ehrenrunde absolviert und dennoch Anwalt und Parlamentarier werden können. Die Frage des Schulabschlusses sei unbedingt mit der Bildungspolitik zu verknüpfen: Wir müssen uns Mühe geben, jedem einen Schulabschluss zu verschaffen, egal wo er herkommt. Weil wir nämlich in den nächsten Jahren jeden brauchen. egal mit welchem Migrationshintergrund er 3

4 hier in unserem Land lebt. Deshalb ist es unsere Aufgabe, für den Schulabschluss zu sorgen. Ein solcher sei ausreichend, denn ein unerfolgreicher Schulabschluss sei schließlich nicht denkbar. Zudem schafften ja auch viele biodeutsche Kinder keinen Abschluss. Auch für sie müssten bessere Fördermöglichkeiten geschaffen werden. Grundsätzlich sprach sich Monika Düker dagegen aus, jeden Einzelfall per Erlass regeln zu wollen. Ich habe oft Fälle auf dem Tisch zum Thema Einbürgerung, wo sich die Frage stellt. Ist eine Vier in Deutsch bei einem Hauptschüler schädlich für eine Einbürgerung? Oder ist es eine Fünf? Oder eine Drei minus? Wir müssen hier den Ausländerbehörden größtmöglichen Spielraum gewähren, denn auch wenn wir vom Land jeden Einzelfall klären wollen, haben wir damit auch wieder zig Ausschlusstatbestände geschaffen. Das Negativbeispiel im Staatsbürgerrecht solle hier warnen. Qua Erlass eine Schulnote vorzugeben, das sei schlichtweg absurd. Die Kölner Behördenleiterin Dagmar Dahmen reagierte zwiegespalten: Einerseits würde so der Schwarze Peter von der Legislative an die Exekutive gegeben, andererseits schätze sie Ermessensspielräume durchaus. Erfolgreicher Schulbesuch darunter könne sie etwa gerade bei Kindern aus bildungsfernen Schichten auch eine Regelmäßigkeit verstehen, die sich kontinuierlich steigert. Um juristische Komplikationen in derartigen Fällen zu vermeiden, schlug sie vor, in einem künftigen Erlass einen etwas offenen Begriff ohne Details zu verwenden. Ali Atalan argumentierte aus der Perspektive betroffener Jugendlicher und befand es als zynisch, von Kindern aus Flüchtlingsfamilien Vorleistungen zu erwarten, um den Angehörigen eine Aufenthaltsmöglichkeit zu eröffnen. Das Schicksal ohnehin mit Folgewirkungen von Unterdrückung und Verfolgung belasteter Familien hänge dann von den Schulleistungen des Kindes ab. Auch könnte Geschwisterkonkurrenz aufgrund einer solchen Gesetzesvorschrift den Familienfrieden stören. Atalan kritisierte, dass hier Flüchtlingspolitik aus dem Nützlichkeitsprinzip heraus betrieben wird. Das hat mit Humanität, mit Menschlichkeit nichts zu tun. Der migrationspolitische Sprecher der Linken lehnt die vorgesehene Regelung daher grundsätzlich ab. Hier hakte die bündnisgrüne Innenpolitikerin Düker ein und erkundigte sich, ob denn die Linke etwa die Gesetzesänderung ablehnen werde. Atalan kündigte einen Erweiterungsantrag seiner Fraktion an. Sollte dieser abgelehnt werden, plädierte er allenfalls für Enthaltung, weil ich mir nicht vorstellen kann, dass ich eine Entscheidung mit tragen kann, die die Betroffenen dermaßen unter Druck setzt. 4

5 Aus dem Publikum wurde die Frage erhoben, wie man mit Jugendlichen umgehen solle, die nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht (gültig bis zum 16. Lebensjahr) unterliegen, wohl aber der Berufsschulpflicht (bis zum 18. Lebensjahr), wenn sie zwar lernwillig seien, aber wegen mangelnder Voraussetzungen das System überforderten. Für diese seien spezielle Förderangebote nötig. In Köln z.b. gebe es durchaus vorzügliche Einrichtungen wie die Fördertreffen an Berufskollegs, doch reichten sie bei weitem nicht aus, um der großen Nachfrage zu genügen Thomas Stotko bedauerte, dass die Bundesregierung Förderprogramme gekürzt habe, so dass den Ländern zu wenig Mittel zur Verfügung ständen. Dennoch vertrete er den Standpunkt: Jeder, der will, muss auch die Chance bekommen, und für die müssen wir auch Geld haben. Horst Engel regte an, die Lücken durch bürgerschaftliches Engagement zu stopfen. Damit stieß er allerdings auf erregten Widerspruch. Schließlich gebe es hierzulande eine Schulpflicht, für deren Erfüllung öffentliche Schulen zu sorgen hätten. Engel konterte: Wenn die Schulklasse, der Schulraum gerammelt voll ist, wenn die Lehrer nicht mehr können, welche Antwort geben Sie dann? Sie können a) die Schulklassen nicht zaubern, b) auch nicht die Lehrer. Da muss dann bürgerschaftliches Engagement aushelfen. Anders geht es nicht. Der Staat ist irgendwo auch am Ende seiner Möglichkeiten. Auch wenn wir Prioritäten setzen. Völlig unabhängig davon, wer regiert. Ein Fragesteller warf an dieser Stelle das Problem auf, was rechtlich oder auch verwaltungstechnisch geändert werden müsste, um Verwerfungen in der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern abzuhelfen, wenn z.b. Bundesmittel für Jugendliche verwendet werden, die durch das Bildungssystem der Länder durchgefallen sind. Eine Zuhörerin machte darauf aufmerksam, dass das deutsche Schulsystem nicht auf Kinder mit anderem Erfahrungshintergrund ausgerichtet sei. Als Beispiel führte sie den Kontoauszug an. Die Lehrkräfte gingen davon aus, jeder wisse, was das sei, und begreifen nicht, warum die Kinder es nicht begreifen.. Abschließend zu Punkt 1) brachte Monika Düker den Vorschlag ein, ein Fachgespräch der Koalitionsfraktionen im Landtag gemeinsam mit dem Innen- und Schulministerium zu organisieren und dazu auch Claus-Ulrich Prölß vom Kölner Flüchtlingsrat einzuladen. Ergänzend wies Thomas Stotko darauf hin, dass die kommunale Umsetzung des Bildungspaketes SGB II ( 28,5 neu) dabei einbezogen werden sollte. 5

6 zu 2) NEUE WEGE FÜR ALTFÄLLE? 104a Das Bleiberecht nach 104 a, die sogenannte Altfallregelung für langjährig im Bundesgebiet ansässige integrierte Ausländer, läuft Ende 2011 aus. Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel ist dann, dass die Betreffenden ihren Lebensunterhalt sichern können. Wie dieser berechnet wird, welche Beträge angerechnet werden das ist in Tabellen der Bundesbehörde vorgegeben und kann je nach Einzelfall dazu führen, dass Menschen, deren Einkommen nicht ausreicht, ausreisepflichtig werden, obwohl sie hier längst integriert sind und im Herkunftsland keine Perspektiven haben. Die Bundesländer können jedoch nach Ermessen entscheiden; sie sind nicht strikt an die Vorgaben des Bundes gebunden. Im Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien in Nordrhein-Westfalen dafür ausgesprochen, möglichst großzügig zu verfahren. Was kann das bedeuten? Thomas Stotko erklärte, dass die schlechte Finanzlage des Landes zur Zeit keine Voraussagen über eine Verbesserung der Bleiberechtsmöglichkeiten erlaube. Monika Düker beklagte die restriktive Rechtsprechung zu diesem Komplex. Von den Betroffenen wird verlangt, dass sie mindestens so viel wie den Hartz IV-Satz zuzüglich bestimmter Freibeträge verdienen. Dies fällt vielen angesichts prekärer Beschäftigungsverhältnisse außerordentlich schwer. Rot-Grün hat im Bundesrat derzeit zwar eine Blockade-Mehrheit, aber keine gestalterische Mehrheit. Diese absolute - Mehrheit würde es erlauben, eigene Gesetzesinitiativen einzubringen. Somit sind die Handlungsmöglichkeiten des Landes beschränkt. Düker betonte aber, dass Resolutionen der Räte in den Kommunen einen nicht zu unterschätzenden Einfluss ausüben können. Das habe sich bei der Verlängerung der Bleiberechtsregelung 2009 gezeigt, für die sich nicht nur SPD- und Grün-regierte, sondern auch schwarze Gemeinden eingesetzt hatten. Dass man diese Verlängerung hinbekommen hat, lag nicht am Einsehen der Politik in Berlin, sondern das war auch der Druck von unten, auch durch Kirchen und Verbände. Nach dem Koalitionswechsel hat NRW der Bundesregierung gegenüber eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird betont, dass eine kleine Türöffnung für gut integrierte Jugendliche nicht ausreiche, sondern vielmehr die Auflagen in Sachen Lebensunterhaltssicherung geändert werden müssten und eine humanitäre Komponente erforderlich sei für alte, kranke, traumatisierte Flüchtlinge, die gar nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Wenn es nicht gelinge, in den genannten Punkten gesetzliche Verbesserungen durchzusetzen, so Düker, werde es für das Land extrem schwierig, den langjährig Geduldeten zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen. 6

7 Horst Engel erklärte: Die vorhandenen Korsettstangen, materiell und durch das Richterrecht, können wir nicht ändern. Die Innenministerkonferenz bemühe sich jedoch, in die bundesweite Regelung auch Spielräume einzubauen. Dagmar Dahmen schlug eine Neuregelung im Sinne der Betroffenen vor und regte an, auch Aufstockern, die zu ihren Einkünften aus Erwerbsarbeit noch ergänzende Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen, ein Bleiberecht zu gewähren. Sie könne sich eine Teilsicherung des Lebensunterhalts oberhalb von 50 Prozent vorstellen. Diesen Vorschlag begrüßte das Publikum mit kräftigem Applaus. FDP-Vertreter Horst Engel sicherte zu, ihn in die nächste Innenrunde seiner Partei einzubringen. Ali Atalan sah die Chancen zur Realisierung einer solchen Regelung als gering an, da der Grundtenor der bundesdeutschen Flüchtlingspolitik auf Abwehr und Abschiebung ausgerichtet sei. Zudem verhindere die Arbeitsmarktpolitik der Unternehmen durch Niedriglöhne existenzsichernde Einkommen nicht nur für Zuwanderer. Auch Einheimische könnten zunehmend nicht mehr von ihrer Arbeit leben. Konkret schlug er der Innenministerkonferenz vor, auf einen Stichtag ganz zu verzichten und so den Betroffenen eine Dauerperspektive zu eröffnen. Zudem solle auch die Bedingung der Lebensunterhaltssicherung gänzlich entfallen. Denn um überhaupt auf dem Stellenmarkt gleichberechtigt konkurrieren zu können, sei ein Aufenthaltstitel unabdingbar. Menschen mit einer Duldung stelle kaum ein Arbeitgeber ein. Diese strukturelle Benachteiligung von Flüchtlingen müsse beseitigt werden. Ulrich Jahnke, Referatsleiter im Stab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, wies auf die anstehende Novelle des SGB II und damit zusammenhängend auch des Asylbewerberleistungsgesetzes hin. Der Bundesanteil an den Kosten für Unterbringung und Heizung werde erhöht, so dass die Länder eventuell durch Umschichtungen einen gewissen finanziellen Spielraum gewinnen könnten. Moderatorin Schayani verstand den Hinweis so, dass das Asylbewerberleistungsgesetz auch für diejenigen geltend gemacht werden könnte, die unter die Altfallregelung nach 104 des Aufenthaltsgesetzes fallen. Ein Rechtsanwalt aus dem Publikum machte darauf aufmerksam, dass die hier debattierten Fragen für viele seiner Mandanten gar nicht relevant würden, weil sie keinen Pass besitzen. Der Gesetzgeber solle die Passpflicht nach 3 Aufenthaltsgesetz aufheben. Erst dann könnten Jugendliche, die seit langem in der Bundesrepublik Deutschland leben (eventuell 7

8 sind sie zusammen mit ihren papierlosen Eltern eingereist), eine Ausbildung absolvieren oder eine reguläre Arbeit aufnehmen. Monika Düker stimmte generell zu, stellte jedoch klar, dass hier die Bundesgesetzgeber gefragt seien. Ihre Fraktion habe allerdings eine Anhörung im Landtag zu dieser Thematik veranstaltet, auf der ein Verwaltungsrichter angeregt habe, neben den verschiedenen Sondertatbeständen und Ausnahmeregelungen des 104 noch eine allgemeine Härtfallklausel für individuelle Fälle einzuführen. Das wolle sie in ihren Forderungskatalog aufnehmen. Richter hätten dann bessere Möglichkeiten, wohlwollend zu entscheiden. Horst Engel fand die Anregung zwar sympathisch, dämpfte jedoch zugleich etwaige Erwartungen voraussichtlich sei das politisch schwer umsetzbar. Der Anwalt betonte, er habe den Eindruck, auch eine Härtefallklausel werde an der Passpflicht scheitern. Dieser Passus sei wohl in der Absicht formuliert worden, Zugewanderten ein Bleiberecht zu verwehren. Ein Zuhörer machte auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom aufmerksam, das Freibeträge nach SGB II 30 herauszurechnen gebietet. Bei der Niederlassungserlaubnis hingegen seien diese mit eingerechnet, müssten also von den Antragstellern zusätzlich erwirtschaftet werden. Im Bleiberecht seien sie nicht erwähnt. Diese Lücke könne man nutzen. Denn die Niederlassung sei als unbefristeter Aufenthalt vielleicht anders zu bewerten als ein befristeter. Das Kindergeld, beantwortete Dagmar Dahmen eine Frage aus dem Publikum, werde nicht zum Nachteil der Betroffenen eingerechnet. Die Fragestellerin plädierte dafür, allen Kindern ein existenzsicherndes Staatsgehalt zu zahlen. So würden auch jegliche Sorgen um ein Aussterben der Bevölkerung hinfällig werden. zu 3) GROSSZÜGIG UND IM EINKLANG MIT DER RECHTSPRECHUNG 25,5 Unter der Überschrift NRW schützt Menschen vor Verfolgung und in Not verkündet der Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen: 25 Abs. 5 ist großzügig und im Einklang mit der Rechtsprechung anzuwenden. 8

9 Die Koalitionsparteien verhandeln derzeit über einen Erlass, der die Möglichkeiten des Landes in der Anwendung des 25 (Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen) erweitern soll. Thomas Stotko gab bekannt, dass hierfür noch kein Zeitplan existiere. In der SPD werde jetzt diskutiert, ob man einem Ministerium, das eine bestimmte Rechtsauffassung hat, diese einfach abnimmt, oder ob man sich auch noch anderer Hilfe bedient bei der Frage der Möglichkeiten, wie wir damit umgehen. Moderatorin Schayani kommentierte, es gehe anscheinend darum, das Innenministerium mit Hilfe von Expertise auf den richtigen Weg zu bringen. Monika Düker erklärte, dass es zu diesem Punkt unterschiedliche Auffassungen sowohl zwischen Grünen und SPD, aber insbesondere auch dem Innenministerium gebe. Die wichtigste Frage dabei sei: Wie weit interpretieren wir die Integration? Dabei verweise u.a. die Europäische Menschenrechtskonvention auf die Verwurzelung der Menschen: Es dreht sich immer wieder darum: Wie zumutbar ist eigentlich eine Ausweisung, wenn jemand hier angekommen ist und integriert ist? Kettenduldungen sollten nicht mehr stattfinden. Sie strebe an, bis zu den Sommerferien eine neue Erlasslage in Nordrhein-Westfalen zu erreichen. Da nicht zu erwarten sei, dass die Bundespolitik zum Bleiberecht sich bis Ende des Jahres ändere, werden wir ja den 25,5 als Rettungsanker brauchen, und ich möchte die Rechtsauffassung von Verwaltungsrichter Benassi durchsetzen und nicht die von anderen Verwaltungsrichtern. Ali Atalan stimmte zu: Ich hoffe, dass das gelingt. Da werden wir wohlwollend begleiten und auch versuchen, den Druck zu verstärken, damit das geschieht. Eine Frau aus dem Publikum wies auf geschlechtsspezifische Probleme beim 25,5 hin, die bislang nicht geregelt wurden: häusliche Gewalt im Heimatland zähle ebenso dazu wie die Situation von Frauen, die hier von Zwangsheirat betroffen sind und sich trennen. Frau Düker erklärte, den Gedanken mit in den Prozess nehmen zu wollen. Horst Engel brachte die angesprochenen Schwierigkeiten auf den Nenner: Die Politik kommt und geht, die Ministerien bleiben. Einen Riesentanker im Kurs zu verändern, sei eine äußerst schwierige Aufgabe. Ein gravierendes Problem stelle vor allem auch der Missbrauch des Bleiberechts dar. Er prognostizierte eine Kompromisslösung für den 25,5. 9

10 Alle Vorschläge aus dem sehr sachverständigen Publikum wollen die anwesenden PolitikerInnen, so wurde einhellig versichert, in die weiteren Beratungen und Entscheidungsprozesse ihrer Gremien mitnehmen. Anhang: relevante Gesetzestexte zur Podiumsdiskussion 25 Abs: 5 Aufenthaltsgesetz : Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. 25a Aufenthaltsgesetz: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: (1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, 2. er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, wenn die Ablehnung nach 30 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes einen Antrag nach 14a des Asylverfahrensgesetzes betrifft. (2) Den Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 10

11 1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und 2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. (3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. 104a Altfallregelung (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er 1. über ausreichenden Wohnraum verfügt, 2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, 3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, 4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, 5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nichtunterstützt und 6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. (2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und 11

12 Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. (3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein. (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. 81 Abs. 4 findet keine Anwendung. (6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei 1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, 2. Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, 3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist, 4. erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, 5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. (7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen 12

13 bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn 1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat, 2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält, 3. es die deutsche Sprache beherrscht, 4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und 5. seine Personensorge sichergestellt ist. 13

104a AufenthG - Altfallregelung

104a AufenthG - Altfallregelung 104a AufenthG - Altfallregelung (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht

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