DGHO-Seminar DRG 2016 MDK

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DGHO-Seminar DRG 2016 MDK"

Transkript

1 DGHO-Seminar DRG 2016 MDK Dr. Achim Reckmann 3. Medizinische Klinik Universitätsmedizin Mainz 1

2 Medizinische Dienste der Krankenkassen Prüfrahmen (KHG) mit PrüfvV MDK: Grundlagen und Organisation Prüfgeschehen in Deutschland SEG-4 Vergütung und Abrechnung Kompetenzzentrum Onkologie KCO Ausblick: Qualitätskontrollen 2

3 Gesetzliche Grundlagen: 1. Rahmen des Prüfgeschehens -> KHG 17c Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Schlichtungsausschuss 2. Umsetzung durch den MDK -> Sozialgesetzbuch-V MDK-Aufgaben 275 SGB-V Begutachtung und Beratung 267 Zusammenarbeit besser: Zusammenarbeitsverpflichtung 277 Mitteilungspflichten der Prüfung an die Geprüften MDK-Organisation

4 17c KHG in der Fassung bis Änderung des 17c KHG im Beitragsschuldengesetz am ekündigt, eufassung b Abs. 2 (Auszug): Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft regeln das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB-V.Prüfdauer, Prüfungsort, Abwicklung von Rückforderungen, etc Keine Vereinbarung zum , dann Schiedsstelle nach 18a Abs. 3:Errichtung Schlichtungsausschuss auf Bundesebene (SpiBuK und DKG) Die Vereinbarung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle ist für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. Abs. 4: Errichtung Schlichtungsausschüsse auf Landesebene (zwingend für Streitwert bis ) Neufassung ab über KHSG Abs. 5: Gegen Entscheidungen der Schlichtungsausschüsse nach 3 und 4 ist der Sozialrechtsweg gegeben.

5 Wann ist eine Prüfung eine MDK-Prüfung? Hintergrund: BSG-Urteil vom (B 1 KR 29/13 R) RN 15 Das Überprüfungsrecht der KKn auf sachlich-rechnerische Richtigkeit besteht unahängig von den engeren Anforderungen einer Auffälligkeitsprüfung RN 17 aa) Das Überprüfungsrecht der KKn von Krankenhausabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit unterliegt einem eigenen Prüfregime Reaktion des Gesetzgebers: Krankenhausstrukturgesetz ( ) 21a: Dem 275 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt: Als Prüfung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert.

6 17c (2) PrüfverfahrensVereinbarung von DKG gekündigt Änderungen der Neufassung Alte Fassung ab Juli 2014 ab / Ziel: konsensorientiertes Verfahren 2 Geltungsbereich: nur Auffälligkeitsprüfungen ( 275 1c) Klarstellung: gilt für alle Prüfungen Auffälligkeit und sachlich rechnerische Richtigkeit ( 275 1c und 39 SGB-VV) 3 Zahlungsbegründende Unterlagen: der 301 Datensatz 4 Einleitung Prüfung: Anzeige innerhalb 6 Wo nach Abgabe der 301 Daten über Prüfung und Prüfgegenstand (Teil- oder Vollprüfung,Fehleblegung,Indikationen, Wirtschaftlichkeit von ZE oder NUB Prüffrist von 6 Wochen bleibt Prüfgegenstände: primäre -, sekundäre Fehlbelegung, Kodierprüfung unter Nennung der Beanstandungen, Voraussetzung von Maßnahmen (Indikationen, NUB)

7 17c (2) PrüfverfahrensVereinbarung Alte Fassung ab Juli 2014 ab / Vorverfahren: -optional Falldialog auf Basis der 301-Daten -Einmalige Datenkorrekturmöglichkeit für KH -Kann von beiden Seiten abgelehnt werden -Ist innerhalb von 12 Wo zu beenden (kann im Konsens verlängert werden) -Keine 300 Aufwandspauschale -Dialog muss sich auf 301-Daten beschränken 6 Beauftragung des MDK -Keine Einigung im Vorverfahren (2 Wo) -jederzeit durch die Krankenkasse (6 Wo) 7 Durchführung der Prüfung -MDK und KH vereinbaren vor-ort / schriftliches Verfahren (MDK hat vor-ort Befugnis). -Krankenhaus hat schriftliche Unterlagen innerhalb von 4 Wo zu übermitteln -Einmalige Datenkorrekturmöglichkeit für KH -MDK darf Prüfgegenstand erweitern Krankenhaus hat innerhalb von 8 Wo die Unterlagen zu übersenden. Fristverlängerung gegen Zahlung von 300 um weitere 6 Wochen (Ausschlussfrist!). In komplexen Fälle soll persönlicher Austausch erfolgen

8 17c (2) PrüfverfahrensVereinbarung Alte Fassung ab Juli 2014 ab / Entscheidung der Krankenkasse: Entscheidung über Abrechnung innerhalb von 9 Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige (Ausschlussfrist) 9 Zahlung und Aufrechnung 11 Monate 9 Nachverfahren Innerhalb von 6 Wo nach Mitteilung der Entscheidung der KK kann das KH ein Nachverfahren vorschlagen. Die Durchführung ist freiwillig. 10 KK kann strittigen Erstattungsanspruch aufrechnen. Änderung der Rechnung durch das KH oder rechtliches Vorgehen 10 Elektronische Übermittlung 11 Bundeseinheitliche Vereinbarung über elektronische Übermittlung ist zu vereinbaren

9 17c (2) PrüfverfahrensVereinbarung Alte Fassung ab Juli 2014 ab / Landesverträge Ergänzende Landesverträge möglich Inkrafttreten, Kündigung Im Falle der Kündigung unverzügliche Nachverhandlung. Falls innerhalb von 6 Monaten keine Einigung, dann Bundesschiedsstelle 13 -Vereinbarung tritt zum / in Kraft -Gilt für die Patienten, die ab diesem Zeitpunkt aufgenommen werden -kann frühestens zum gekündigt werden

10 17c Absatz 4 ab dem c (4) KHG gemäß Krankenhausstrukturgesetz ab Abs. (4): Zur Überprüfung der Ergebnisse der Prüfungen nach 275 Absatz 1c des Fünften Sozialgesetzbuch können die beteiligten Parteien gemeinsam eine unabhängige Schlichtungsperson bestellen. Die Bestellung der Schlichtungsperson kann für einzelne oder sämtliche Streitigkeiten erfolgen. Gegen die Entscheidung der Schlichtungsperson ist der Sozialrechtsweg gegeben. Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Schlichtungsperson findet nur statt, wenn geltend gemacht wird, dass die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Kosten der Schlichtungsperson tragen die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen. -> Quasi bindendes Votum der Schlichtungsperson -> Umsetzung daher unwahrscheinlich

11 17c KHG ab Fazit Absatz 1: PrüfvV Deutliche Verbesserung für die Krankenhäuser -Fristen -persönlicher Austausch -Nachverfahren (jedoch: leider nur freiwillig) Tip: Vereinbaren Sie mit dem MDK die-vor-ort-begehungen Ein- max. zweimalige Korrekturmöglichkeit der 301-Daten: Genauigkeit und Vollständigkeit vor Schnelligkeit der Kodierung!!! Akte sollte nach der Abrechnung gerichtsfest sein Absatz 4: Schlichtungsverfahren -> Einführung unwahrscheinlich Nach Durchlaufen der PrüfvV bleibt nur noch die Klage vor dem SG

12 Die MDK-Gemeinschaft Medizinischer Dienst der Krankenkassen ( Föderal: 15 MDK Arbeitsgemeinschaften (Ost: e.v.; West: KdöR) NRW: Westfalen-Lippe + Nordrhein Berlin-Brandenburg, Hamburg + Schleswig-Holstein => MDK-Nord Tatort-Prinzip : Sitz des Krankenhauses Träger: Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen Anzahl gesetzliche Krankenkassen 1993: 1.221; : 123 ( Aufsicht: Sozialministerien der Bundesländer Finanzierung: Finanzierungsanteil entsprechend der Mitgliederzahl der Krankenkasse jeweils 50% Krankenkasse und Pflegekasse 680 Mio Gesamtkosten in 2013 (GKV-Anteil: 0,19%; PKV: 1,4%) Mitarbeiter: ca (VK) (Ende 2014; Ärzte (> 90% Facharztstatus; Zahl der Krankenhäuser: 1.980) Pflegefachkräfte Medizinisch/pflegerisches Assistenzpersonal 623 Verwaltung 12

13 Die MDK-Gemeinschaft MDS Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v ( Sitz in Essen, ca. 60 Mitarbeiter (2014: 9,1Mio über den SpiBuk) berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpiBuK) Koordiniert die MDK-Gemeinschaft Initiiert Begutachtungsanleitung, Übersichts-Gutachten, Fortbildungen Sozialmedizinische Expertengruppen (SEG) SEG 1 Leistungsbeurteilung / Teilhabe SEG 2 Pflege / Hilfebedarf SEG 4 Vergütung und Abrechnung SEG 5 Hilfsmittel und Medizinprodukte SEG 6 Arzneimittelversorgung SEG 7 Methoden- und Produktbewertungen Kompetenzzentren Kompetenz-Centrum Geriatrie (KCG) beim MDK Nord Kompetenz-Centrum Onkologie (KCO) beim MDK Nordrhein Kompetenz-Centrum Psychiatrie/Psychotherapie (KCPP) beim MDK Mecklenburg- Vorpommern in Kooperation mit dem MDK in Hessen Kompetenz-Centrum Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement (KCQ) beim MDK Baden- 13 Württemberg

14 Gesetzliche Grundlagen Unabhängigkeit 275 SGB-V (5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen. Finanzierung und Auftraggeber: zu 100% GKV Vorabprüfungen nicht möglich 14

15 Hilfsmittel Arbeitspapiere und Grundsatzgutachten zur Unterstützung der Gutachter In der Regel zum internen Gebrauch Erstellt auf Kosten der Solidargemeinschaft 15

16 Aufgaben Begutachtung für die Krankenversicherung Interne Beratungen (SFB) 3,6 Mio vs. Begutachtungen 2,3 Mio Krankenhausleistungen 2,5 Mio Arbeitsunfähigkeiten 1,3 Mio Leistungen zur Vorsorge/Reha 0,8 Mio Ambulante Leistungen 0,4 Mio Hilfsmittel 0,3 Mio NUB 0,1 Mio Beratung in medizinischen Versorgungsfragen Qualitätssicherung, ambulant/stationär; Krankenhausplanung; Weiterentwicklung der Vergütungssysteme, NUB Begutachtungen für die Pflegeversicherung Pflegequalität sichern Pflege-TÜV Zukünftig: Qualitätskontrollen 16

17 Aufgaben -> Einzelfallprüfung 275 SGB-V Begutachtung und Beratung (1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, 1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, 2. eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen (1c) Bei Krankenhausbehandung nach 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten. Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert. [Neu: KHSG Dez 2015] 17

18 Übermittlung der Abrechnungsdaten 301 (1): Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Krankenkassen elektronisch zu übermitteln: 1. egk-angaben und das krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten 2. Institutskennzeichen des Krankenhauses und der Krankenkasse 3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht, 4. die Nummer des einweisenden Arztes, bzw. die des verlegenden Krankenhauses, bzw. bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle 5. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden Fachabteilungen 6. Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren 7. Den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen 8. Angaben über durchgeführte Rehaleistungen, Aussagen zur Arbeitsfähigkeit, Vorschläge zur Weiterbehandlung 9. die berechneten Entgelte 18

19 Drei Stufen der Einzelfallprüfung Gemäß BSG-Urteil vom B 3 KR 24/07 R: 1. Stufe: Sachverhaltserhebung durch die Krankenkasse - KH hat die Abrechnungs-Daten nach 301 elektronisch an die KK zu übermitteln - Je nach Landesvertrag ist einen Kurzbericht an die KK zu übermitteln ( 112 (2) Nr. 2 SGB-V): Notwendigkeit/Dauer EINZELNER Fälle (Bayern, RLP, NRW, Niedersachsen) Behandlungsunterlagen dürfen nicht übermittelt werden! 2. Stufe: Interne Einschaltung des MDK durch die Krankenkasse Wenn Voraussetzung/Art/Umfang der Behandlung unklar: MDK muss intern beraten Sozialmedizinische Fallberatungen (SFB) 3. Stufe: Sachverhaltserhebung durch den MDK im Auftrag der KK Einzelfallprüfung mit Begehungsrecht vor Ort und kompletter Akteneinsicht Es gilt das BSG-Urteil vom , B 3 KR 14/11 R: Ausschlussfrist und Verwertungsverbot 6 Wochen nach Rechnungseingang für alle Fälle ab (GKV-WSG) 19

20 Prüffristen BSG präzisierte Prüfgründe: (B 1 KR 25/13 vom und B 1 KR 23/14 vom ) 1. Auffälligkeitsprüfung nach 275 (1) Nr 1 mit 6-Wochenfrist und Anspruch auf 300 wenn Rechnung nicht geändert 2. Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung Ergibt sich auch nur der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig ist und/oder dass das Krankenhaus seine primären Informationsobliegenheiten und ggf. pflichten über die Abrechnungsgrundlagen nicht erfüllt, trifft das Krankenhaus die Obliegenheit, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere auch die Behandlungsunterlagen an den MDK oder das Gericht herauszugeben. -> Prüffrist: jederzeit; Anspruch auf 300 : nein Neu: KHSG ( ): Ergänzung 275 SGB-V: Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert. -> Klarstellung erfreulich! Jedoch noch unklar: Handhabung der Altfälle. 20

21 GKV-Ausgabenentwicklung Steigerung von ca. 3,3 % p.a. 21

22 MDK-Prüfgeschehen Ergebnisse aus Sicht der Krankenhäuser. 3,53 Mio. Prüffälle (2014: von 18,8 Mio Krankenhausfällen ~ 18,6%) 4,5 Mrd. Euro Streitwert - 1,92 Mrd. Euro Rückzahlungen -0,2 Mrd. Euro Kosten +0,5 Mrd. Euro Aufwandpauschalen - 1,545 Mrd. Euro (~ 34% vom Streitwert) medinfoweb.de,

23 Prüfgeschehen Datenjahr Prüfquote (%) Prüfung mit Erlösverlust (%) MW Erlösverlust ( ) Anteil Inhouse- Prüfungen (%) Primärkodierung d. Kodierfachkräfte (%) medinfoweb.de; jährliche Umfrage in zuletzt 2015 Krankenhäusern mit 2,5 Mio Fällen 9% der KH-Rechnungen waren zu beanstanden! 23

24 Prüfgeschehen Rangliste Prüfgründe medwebinfo.de,

25 Prüfgeschehen Prüfungen pro Bundesland medwebinfo.de,

26 Prüfgeschehen Prüfquoten der Kostenträger medwebinfo.de,

27 Prüfgeschehen UM + 15% + 15% 27

28 Prüfgeschehen Zusammenfassung: Das Prüfquoten steigen weiterhin (23%). Aus Kassensicht rechnet sich das + 1,92 Mrd. Rückzahlungen -0,2 Mrd. Personalkosten -0,5 Mrd. AWP +1,323 MRD Saldo 8% der abgerechneten 18,8 Mio stationären Fälle des Jahres 2014 wurden mussten reduziert werden. 92% nicht. MDK-Management und Ergebnisse unterscheiden sich nach Bundesländern Über 1 Mio Fälle noch offen 28

29 Die SEG-4 Vergütung und Abrechnung Federführender MDK: MDK Baden-Württemberg Arbeitsfeld Stationäre Versorgung Definition und laufende Überarbeitung von Aufgreifkriterien zur DRG-Prüfung Erarbeitung einheitlicher Anleitungen zur Einzelfall- und Stichprobenprüfung Weiterentwicklung des DRG-Systems (Kodierrichtlinien etc.) Pflege einer länderübergreifenden Datenbank mit Kodierempfehlungen Erarbeitung eines Qualitätssicherungskonzepts für Krankenhausprüfungen Schnittstelle Ambulante / Stationäre Versorgung Beratung / Überprüfung von Entgeltkalkulationen i. R. von vertraglichen Vereinbarungen Fallpauschalen in integrierten Versorgungssystemen Fallpauschalen in DMP-Programmen Arbeitsfeld Ambulante Versorgung Prüfsysteme vertragsärztlicher Abrechnung Weiterentwicklung von Gebührenordnung/EBM Leistungs- und Mengensteuerung, Evaluation Analyse ärztlichen Handelns unter den Bedingungen pauschalierter Vergütung 29

30 Die SEG-4 Kodierempfehlungen Konsensverfahren: MDK-Gemeinschaft Eingabe eines Kodierproblems SEG-4 Erarbeitet Lösungsvorschlag Beteiligte MDK in der SEG-4 Abstimmung Konsens gegeben Bei mindestens 2/3 Mehrheit 2011: Nur 7 teilnehmende MDK Hessen, RLP, W-L, Nordrhein, Bayern, Thüringen, BW Quelle: KCO 2011 MDS Veröffentlichung 30

31 Die SEG-4 Vergütung und Abrechnung laufende Anpassung der Datenbank an DKR + Ergänzungen Stand : 526 Kodierempfehlungen (75 Hämatologie / Onkologie) 17

32 Die SEG-4 Kodierempfehlungen Beispiel: => Regel: möglichst spezifische Kodierung 32

33 Die SEG-4 Kodierempfehlungen Beispiel: => Regel: keine Kausalketten. 33

34 Die SEG-4 Kodierempfehlungen Beispiel: => Regel: bei REINER (!) Schmerzbehandlung ist der Schmerz HD

35 Die SEG-4 Kodierempfehlungen Beispiel: => Regel: bei Behandlung multiple Probleme ist der Tumor die HD 35

36 Die SEG-4 Kodierempfehlungen Beispiel: => Regel: jedoch bei lokal palliativer Therapie ist der Tumor die HD 36

37 Die SEG-4 Kodierempfehlungen Beispiel: Regel: alle passenden ND einer Maßnahme sind kodierbar gilt auch für Metastasen i.r. Chemotherapie (KDE 61) 37

38 Die SEG-4 Kodierempfehlungen Beispiel: => Regel: bei geplanten Folgebehandlungen ist der Tumor die HD 38

39 Die SEG-4 Kodierempfehlungen Beispiel: => Kein Aufwand? DISSENS! 39

40 Kodierprobleme - Freiheitsgrade Beispiel: Akute myeloische Leukämie Aufnahme wegen neutropenen Fiebers Substitution von EK und TK im Verlauf hochkomplexe Chemotherapie HD??? D002f Hauptdiagnose Die Hauptdiagnose wird definiert als: Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist. 40

41 Kodierprobleme - Freiheitsgrade 41

42 Kodierprobleme Freiheitsgrade? D002f Hauptdiagnose HD: B99 DRG T64B mit RG 1,035 Die Hauptdiagnose wird definiert als: Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist. D002f Hauptdiagnose HD: C92.00 DRG R60B mit RG 5,658 Die Hauptdiagnose wird definiert als: Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist. nicht: Veranlassung der stationären Krankenhausaufnahme -> SG Meiningen (S16KR 2952/09 vom ) 42

43 Das Kompetenzzentrum Onkologie (KCO) Gegründet: Sitz: Düsseldorf, MDK-Nordrhein Leiter: Prof. Heyll, Stv. Leiter: Dr. Thiele Mitarbeiter - Stab: insgesamt 7 Ärzte (mehrh. mit SP Hämatologie / int. Onkologie) Aufgaben: Bündelung der Aktivitäten der MDS/MDK-Gemeinschaft im Bereich Onkologie Erstellung von Anleitungen und Informationen für den Gutachterdienst der MDS/MDK-Gemeinschaft Entwicklung und Umsetzung neuer Arbeitsprogramme für den Bereich Onkologie (z.b. Analyse der Versorgungsstruktur, Entwicklung neuer Fallpauschalen, gesundheitsökonomische Untersuchungen, Schaffung eines Fortbildungsangebots für MDS/MDK-Mitarbeiter, Ermittlung der Patientenzufriedenheit u.a.) Vorbereitung von Entscheidungen des MDS und der Spitzenverbände der GKV im Bereich Onkologie durch Erstellung von Materialsammlungen, Grundsatzgutachten o.ä., Kontakt zu den Ansprechpartnern Onkologie der MDK/MDS-Gemeinschaft, die als Multiplikatoren das KC Onkologie bei den oben genannten Aufgaben regional unterstützen, sowie Bildung von Expertengruppen zu 4 Indikationen: - Bronchialkarzinome, - gastrointestinale Tumore, - hämatologische Neoplasien und Stammzelltransplantationen sowie - Mammakarzinome. Web: 43

44 Das Kompetenzzentrum Onkologie (KCO) Beispiel Grundsatzgutachten: Fortlaufendes Gutachten: KCO 15942/2010 Bewertungen der Zusatzentgelte Leistung Indikationen bei AM: zugelassene und zulassungsüberschreitende Indikationen Abrechnungsvoraussetzungen / Versorgungsstufe Kombination mit anderen ZE oder NUB OPS-Code Preiseinschätzung Dosierung DRG (Bsp.) Anwendungshäufigkeit Alternativen Zulassung nach AMG Änderungen zum Vorjahr Bemerkungen Leider nur MDK-intern verfügbar 44

45 Das Kompetenzzentrum Onkologie (KCO) Weitere Beispiele Grundsatzgutachten: Empfehlungen von KC und AG Onkologie zur sozialmedizinischen Begutachtung bei Behandlungen mit Stammzelltransplantation (2005) 2. Allo Stammzelltransplantation bei Rezidiv einer malignen hämatologischen Grunderkrankung (2007) Tandem-Transplantation bei Multiplem Myelom (2007) Stellungnahme des KCO zur Herceptin-Therapie bei Patientinnen mit HER2/neu-positivem Mamma-Karzinom (2005) 45

46 Das Kompetenzzentrum Onkologie (KCO) sowie eine jährliche DRG Fortbildung MDS/MKS für den onkologischen Themenkreis Nehme gerne Problemfälle zur gemeinsamen Diskussion mit! 46

47 Krankenhausstrukturgesetz ab Landesbasisfallwert Neuausrichtung der Mengensteuerung Zu-/Abschläge -Refinanzierung G-BA-Richtlinien -Zentren Pflegestellenförderprogramm Stationäre Notfallversorgung Strukturfonds Qualität in der Krankenhausplanung -Planungsrelevante Qualitätsindikatoren Qualitätsverträge (G-BA bis : 4 Bereiche zur Erprobung) Qualitätszu- und abschläge (G-BA bis : Katalog von Kriterien für außerordentlich gute und unzureichende Leistungen) Ambulante Notfallversorgung

48 KHSG- Planungsrelevante Qualitätsindikatoren 136c (1): G-BA beschließt bis PQI Alle Dimensionen möglich: Struktur-, Prozess-, Ergebnis-Qualität z.b: Quote AB-Prophylaxe, apparative Anforderungen, Maßzahlen zur Personalausstattung Evidenzniveau: Sachverständigenaussagen, keine Studiendaten nötig G-BA stellt den Ländern Maßstäbe und Kriterien zur Bewertung der Qualitätsergebnisse zur Verfügung Länder können (einzelne) PQI ausschließen Länder können eigen PQI ergänzen Paradigmenwechsel in der Krankenhausplanung: Bisher: Bestandsgarantie für KH/FA Neu: mangelnde Qualität -> zwangsweise Schließung QSKH ( 137 (2) SGB-V): Doku-Rate von 100%, sonst Abschlag Quartalsweise Veröffentlichung KH-bezogener Auswertungsergebnisse G-BA regelt gestuftes Sanktionssystem (Abschläge, Veröffentlichung )

49 KHSG- Kontrollbefugnisse durch den MDK 275a SGB-V (durch G-BA zu konkretisieren) MDK führt künftig Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen durch für - 135b SGB-V: Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung - 136, 136a, 136b SGB-V: Alle qualitätssichernden Richtlinen des G-BA z.b: RL-QSKH, RL-sektorübergreifende Qualitätssicherung, RL für indikationsbezogene Notwendigkeit, Mindestanforderungen zur Struktur- Prozess und Datenqualität - 136c SGB-V: Planungsrelevante Qualitätskriterien - die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Länder - Prüft die Richtigkeit der Dokumentation der KH im Rahmen der esqs - Rechte: MDK ist befugt zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des KH zu betreten (dies kann unangemeldet erfolgen)

50 Datenflüsse/Kontrollmechanismen G-BA Planungsrelevante Indikatoren PQI Maßstäbe und Kriterien zur Bewertung der Auswertungsergebnisse Gestuftes Sanktionssytem KH bezogene Auswertungen Länder Institut nach 137a SGB-V Auf Antrag der Länder auch pseudonymisierte Einzeldatensätze MDK Kontrolle der Qualitätsanforderungen des G-BA -unangemeldet Mögliche Auftraggeber: -IQTIG, LänderQS, Länder Krankenhaus: quartalsweise -PQI -esqs

51 Ausblick Auf ein gutes Miteinander!

DGHO-Seminar DRG 2013 MDK

DGHO-Seminar DRG 2013 MDK DGHO-Seminar DRG 2013 MDK Achim Reckmann 3. Medizinische Klinik Universitätsmedizin Mainz 1 Medizinische Dienste der Krankenkassen Gesetzliche Grundlagen des MDK Organisation des MDK Prüfungsinhalte und

Mehr

Krankenhausrecht des Bundes Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017

Krankenhausrecht des Bundes Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017 Krankenhausrecht des Bundes 2017 Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017 Überblick über die wesentlichen Änderungen ab 1. Januar 2017 01 Themen: 1. Neue Prüfverfahrensvereinbarung

Mehr

Herbsttagung des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.v. VKD-Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland

Herbsttagung des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.v. VKD-Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland Herbsttagung des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.v. VKD-Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland Prüfverfahren des MDK Qualität versus MDK-Prüfung Ass. jur. Andreas Wermter - - Weiskirchen,

Mehr

Krankenhausrechnungsprüfung nach der PEPP-Systematik

Krankenhausrechnungsprüfung nach der PEPP-Systematik Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Bayern Krankenhausrechnungsprüfung nach der PEPP-Systematik Prof. Dr. med. Astrid Zobel, Leitende Ärztin Berlin, 28. September 2015 Agenda 01 Aktueller Stand

Mehr

MDK/SEG 4 und das G-DRG-System

MDK/SEG 4 und das G-DRG-System MDK/SEG 4 und das G-DRG-System Prüfungsergebnisse: Dichtung und Wahrheit Weiterentwicklung: Rolle des MDK Gemeinsame Jahrestagung des KCPP und der SEG 4 Am 27.10.2010 in Rostock-Warnemünde Dr. med. Hans-Ulrich

Mehr

E n t w u r f. Fortschreibung der. Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten bei Krankenhaus-Lleistungen in Verbindung mit 17c KHG

E n t w u r f. Fortschreibung der. Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten bei Krankenhaus-Lleistungen in Verbindung mit 17c KHG Rahmenvereinbarung Datenübertragung Seite 1 von 9 E n t w u r f Fortschreibung der Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten bei Krankenhaus-Lleistungen in Verbindung mit 17c KHG (Rahmenvereinbarung

Mehr

DRGs in der HNO-Heilkunde. Grundlagen vpn Fehlbelegungsprüfung und MDK-Verfahren

DRGs in der HNO-Heilkunde. Grundlagen vpn Fehlbelegungsprüfung und MDK-Verfahren DRGs in der HNO-Heilkunde 5. Arbeitstreffen d. DRG-Kommission der DGHNOKHC, Mannheim, 29.11.2006 Grundlagen vpn Fehlbelegungsprüfung und MDK-Verfahren Dr. med. Dominik Franz Universitätsklinikum Münster

Mehr

Anlage zur Vorlage zu TOP 12. für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen. Krankenhausgesellschaft am in Berlin

Anlage zur Vorlage zu TOP 12. für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen. Krankenhausgesellschaft am in Berlin Anlage zur Vorlage zu TOP 12 für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 24.11.2015 in Berlin Dirk Schneider, Bereichsleiter MedizinControlling - Januar 2016 Vereinbarung

Mehr

Wichtige Gesetze und Urteile 2016

Wichtige Gesetze und Urteile 2016 Wichtige Gesetze und Urteile 2016 Cornelie Haag Medizinische Klinik und Poliklinik 1 Universitätsklinikum Carl-Gustav-Carus Dresden Hauptdiagnose S 15 KR 293/04 vom 13.11.2006 (SG Würburg) rechtskräftig

Mehr

Vertrag. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung

Vertrag. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung Vertrag gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V - Überprüfung Notwendigkeit und Dauer Krankenhausbehandlung zwischen AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. - Landesvertretung Schleswig-Holstein -, Kiel AOK Schleswig-Holstein

Mehr

M. Thieme DKG e.v. DEUTSCHE KRANKENHAUSABRECHNUNG IM FOKUS Frühjahrsumfrage 2011 MDK-Prüfung an deutschen Krankenhäusern

M. Thieme DKG e.v. DEUTSCHE KRANKENHAUSABRECHNUNG IM FOKUS Frühjahrsumfrage 2011 MDK-Prüfung an deutschen Krankenhäusern 1. Einleitung 1.1 Umfrage Medium: Zeitraum: 11.04.2011 bis 27.05.2011 1. Einleitung 1.2 Umfragebogen 1. Einleitung 1.3 Rücklauf Bundesländer: 15 Kliniken: 222 (+35%) Betten: 66.437 (+21%) Patienten: 3,02

Mehr

Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)

Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) (Stand 5. November 2015 Annahme durch den Bundestag) Diplom-Ökonom Ralf Gommermann Referatsleiter: Stationäre Versorgung

Mehr

Arbeitshilfe zur Begutachtung von Arzneimitteln im Krankenhaus. Dr. Johannes Lemminger Leiter SEG 4 MDK Baden-Württemberg

Arbeitshilfe zur Begutachtung von Arzneimitteln im Krankenhaus. Dr. Johannes Lemminger Leiter SEG 4 MDK Baden-Württemberg Arbeitshilfe zur Begutachtung von Arzneimitteln im Krankenhaus Dr. Johannes Lemminger Leiter SEG 4 MDK Baden-Württemberg Abrechnung nach G-DRG 22.10.2008 Dr. Lemminger 2 Abrechnung nach EBM 22.10.2008

Mehr

MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V Kiel,

MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V Kiel, Mitglieder-Info 136/2014 MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V Kiel, 28.07.2014 Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren Am 18.07.2014 fand die zweite mündliche Verhandlung der Bundesschiedsstelle

Mehr

Hauptstreitpunkte zwischen Krankenhaus und MDK

Hauptstreitpunkte zwischen Krankenhaus und MDK Hauptstreitpunkte zwischen Krankenhaus und MDK DKG intensiv Krankenhausabrechnungen im Fokus am 11.10.2011 in Berlin Dr. med. Hans-Ulrich Euler MDK Baden-Württemberg Inhalte MDK-Gemeinschaft und MDS Abrechnungsprüfungen

Mehr

3M Health Information Systems. Herzlich Willkommen. 1 6 November 3M All Rights Reserved.

3M Health Information Systems. Herzlich Willkommen. 1 6 November 3M All Rights Reserved. Herzlich Willkommen 1 6 November 3M 2014. All Rights Reserved. Das neue 275er-Prüfverfahren Peter Conradi, Key Account Manager Innovation und Kompetenz für das Gesundheitswesen 2 6 November 3M 2014. All

Mehr

G-AEP und 17c KHG-Prüfungen aus Sicht des MDK Dr.med. Peter Dirschedl MDK Baden-Württemberg

G-AEP und 17c KHG-Prüfungen aus Sicht des MDK Dr.med. Peter Dirschedl MDK Baden-Württemberg G-AEP und 17c KHG-Prüfungen aus Sicht des MDK Dr.med. Peter Dirschedl MDK Baden-Württemberg Symposium der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft Berlin, 3.November 2005 Wie wird geprüft? Auftrag Stichprobe

Mehr

MdK- Prüfungen Fortbildung des BAG-Vorstands für Oberärztinnen und ärzte in der KJPP

MdK- Prüfungen Fortbildung des BAG-Vorstands für Oberärztinnen und ärzte in der KJPP MdK- Prüfungen Fortbildung des BAG-Vorstands für Oberärztinnen und ärzte in der KJPP Berlin 24.2.17 R. Schepker ZfP Südwürttemberg NEU ab 1.1.2017 (für alle danach aufgenommenen Patienten) NEUE FRISTEN!

Mehr

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS)

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes

Mehr

Worauf achtet der MDK?

Worauf achtet der MDK? Worauf achtet der MDK? Cornelie Haag Medizinische Klinik und Poliklinik 1 Universitätsklinikum Carl-Gustav- Carus Dresden Medizinischer Dienst der Krankenkassen (www.mdk.de) Finanzierung: durch gesetzliche

Mehr

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131) Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 567/15 AZ 65 We/Si Mainz, den 21.12.2015 Prüfung

Mehr

DRGs und Rechnungsprüfung

DRGs und Rechnungsprüfung DRGs und Rechnungsprüfung Auswirkungen der DRG-Einführung in Deutschland auf die Rechnungsprüfung durch die Kostenträger - Wandel von der Kodierprüfung hin zur Verweildauerprüfung - Ein Erfahrungsbericht

Mehr

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Krankenhäuser, die an der ambulanten Behandlung

Mehr

Qualitätsprüfungen durch den MDK

Qualitätsprüfungen durch den MDK Qualitätsprüfungen durch den MDK 8. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA Parallelveranstaltung 5. Qualitätsorientierte Versorgungssteuerung Berlin, 28. September 2016 Dr. Mechtild Schmedders Agenda Blick

Mehr

Vom Sinn und Unsinn der gesetzlichen und richterlichen Neuregelung des Überprüfungsverfahrens nach 275 SGB V

Vom Sinn und Unsinn der gesetzlichen und richterlichen Neuregelung des Überprüfungsverfahrens nach 275 SGB V Vom Sinn und Unsinn der gesetzlichen und richterlichen Neuregelung des Überprüfungsverfahrens nach 275 SGB V 1. Saarländischer Medizinrechtstag 06.12.2014 Dr. Florian Wölk Fachanwalt für Medizinrecht www.ra-glw.de

Mehr

MDK-Prüfungen 2.0 Das neue bundeseinheitliche Prüfverfahren Die Sicht des GKV-Spitzenverbandes

MDK-Prüfungen 2.0 Das neue bundeseinheitliche Prüfverfahren Die Sicht des GKV-Spitzenverbandes MDK-Prüfungen 2.0 Das neue bundeseinheitliche Prüfverfahren Die Sicht des GKV-Spitzenverbandes DKG-Informationsveranstaltung Berlin, 29.08.2014 Johannes Wolff Abteilung Krankenhäuser GKV-Spitzenverband

Mehr

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) zwischen

Mehr

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK

Mehr

Translationale Zentren

Translationale Zentren Translationale Zentren Dr. Johannes Bruns Generalsekretär Deutsche Krebsgesellschaft (DKG), Berlin Translationale Medizin Der Begriff Translationale Medizin (TM) umfasst die interdisziplinären Aktivitäten,

Mehr

Neuregelung des Prüfverfahrens nach 275 Abs. 1 c SGB V (PrüfvV) Health Insurance Days 2015, Interlaken

Neuregelung des Prüfverfahrens nach 275 Abs. 1 c SGB V (PrüfvV) Health Insurance Days 2015, Interlaken Neuregelung des Prüfverfahrens nach 275 Abs. 1 c SGB V (PrüfvV) Health Insurance Days 2015, Interlaken Peter Rowohlt Gesundheitsökonom (FH) Die wichtigsten Inhalte der Vereinbarung Festlegung einer einheitlichen

Mehr

Ehrlich währt am längsten!? -

Ehrlich währt am längsten!? - Ehrlich währt am längsten!? - Gibt es Abrechnungsbetrug im Krankenhaus? Stellenwert, Ergebnisse und Interpretation des MDK-Verfahrens Prof. Dr. Steffen Gramminger M.A. Vorstandsvorsitzender der Deutschen

Mehr

Leitmotiv Patientenwohl Qualität und Qualitätstransparenz im Krankenhaus

Leitmotiv Patientenwohl Qualität und Qualitätstransparenz im Krankenhaus Leitmotiv Patientenwohl Qualität und Qualitätstransparenz im Krankenhaus Beitrag des MDK zur Qualität im Krankenhaus Dr. Jörg van Essen, Leitender Arzt des MDK Hessen Qualitätsprüfungen in Krankenhäusern

Mehr

Elektronischer Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Krankenhaus.

Elektronischer Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Krankenhaus. Elektronischer Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Krankenhaus Anhang 1 Schlüsselverzeichnis zum Dokument Anlage 1 Datendefinition

Mehr

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Vereinbarung

Mehr

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung von MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1 c SGB V

Vereinbarung zur Durchführung von MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1 c SGB V Nr. 30/2014 265 Vereinbarung zur Durchführung von MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1 c SGB V Der durch das Beitragsschuldengesetz vom 15.07.2013 geänderte 17 c Abs. 2 KHG beinhaltet die Regelung, dass die Deutsche

Mehr

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1 a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung ( G-BA-M eh rko s te n zu sc h 1 ag sve rein

Mehr

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG. Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft

Mehr

Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen MDK- Reformgesetz

Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen MDK- Reformgesetz Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen MDK- Reformgesetz STELLUNGNAHME DES BERUFSVERBANDES DER DEUTSCHEN CHIRURGEN E.V. ZUM REFERENTENENTWURF DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR GESUNDHEIT

Mehr

I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung

I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der MDK-Qualitätskontroll- Richtlinie: Ergänzung von Teil B. - Besonderer Teil I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation

Mehr

zwischen und Präambel

zwischen und Präambel (Stand: 1.12.1994) Vereinbarung gemäß 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach 301 Abs. 1 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung) zwischen dem AOK-Bundesverband,

Mehr

Die neue PrüfvV aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes

Die neue PrüfvV aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes Die neue PrüfvV aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes Die Sozialmedizinischen Expertengruppen der MDK-Gemeinschaft Jahrestagung 2016 Stuttgart, 22.09.2016 Johannes Wolff GKV-Spitzenverband Die neue PrüfvV

Mehr

Hinweise des GKV-Spitzenverbandes

Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG Stand: 05.11.2014 Seite 2/19 Seite

Mehr

Kooperation oder Konfrontation

Kooperation oder Konfrontation Kooperation oder Konfrontation Wie tickt der MDK? VLOU Workshop, Berlin, 17. Januar 2015 Dr. AnnetteBusley Busley, Bereichsleitung Versorgungsberatung des MDS MDS und MDK Aufgaben des MDS: Beratung des

Mehr

Wenn der MDK prüft... Bedeutung der Dokumentationsqualität

Wenn der MDK prüft... Bedeutung der Dokumentationsqualität Wenn der MDK prüft... Bedeutung der Dokumentationsqualität 11. Fachtagung des Fachverbandes für Dokumentation und Informationsmanagement in der Medizin (DVMD) Hannover, den 17. Februar 2011 Dr. Annette

Mehr

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 5a SGB V BESCHLUSS des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 zur Anpassung des

Mehr

Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht?

Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Isabel Henkel Director Access & Reimbursement Johnson & Johnson Medical GmbH, Germany Marktzugang Erstattung

Mehr

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen

Mehr

Regelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Regelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser

Mehr

zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und

zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG i. V. m. 136c Absatz 4 SGB V (Notfallstufenvergütungsvereinbarung)

Mehr

Elektronischer Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Krankenhaus.

Elektronischer Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Krankenhaus. Elektronischer Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Krankenhaus Anhang 1 Schlüsselverzeichnis zum Dokument Anlage 1 Datendefinition

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zur. Vereinbarung gemäß 17b Absatz 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation vom

Ergänzungsvereinbarung. zur. Vereinbarung gemäß 17b Absatz 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation vom Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß 17b Absatz 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung,

Mehr

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin. Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin

Mehr

Fallprüfungen. trifft. Düsseldorf 08. Oktober Dr. Rainer Funk Arzt für Chirurgie / Plastische Chirurgie -Handchirurgie / Sozialmedizin

Fallprüfungen. trifft. Düsseldorf 08. Oktober Dr. Rainer Funk Arzt für Chirurgie / Plastische Chirurgie -Handchirurgie / Sozialmedizin trifft Fallprüfungen Dr. Rainer Funk Arzt für Chirurgie / Plastische Chirurgie -Handchirurgie / Sozialmedizin Düsseldorf 08. Oktober 2004 Ärztliches Qualitätsmanagement Fachreferat Krankenhaus MDK Westfalen-Lippe

Mehr

Kommunikation zwischen Krankenhaus, Krankenkasse und MDK. Verbesserung der Zusammenarbeit

Kommunikation zwischen Krankenhaus, Krankenkasse und MDK. Verbesserung der Zusammenarbeit Dipl.- Kaufmann Wolfgang Griese Referatsleiter Stationäre Einrichtungen VdAK/AEV-Landesvertretung Niedersachsen Kommunikation zwischen Krankenhaus, Krankenkasse und MDK Verbesserung der Zusammenarbeit

Mehr

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren Daten, Zahlen und Fakten zum 1. Erfassungsjahr

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren Daten, Zahlen und Fakten zum 1. Erfassungsjahr 10. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA Berlin, 25.09.2018 Planungsrelevante Qualitätsindikatoren Daten, Zahlen und Fakten zum 1. Erfassungsjahr Britta Zander-Jentsch 2018 IQTIG 1 Agenda 1 Hintergrund

Mehr

Gesetzliche Grundlagen. H. Barlag Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, Berlin

Gesetzliche Grundlagen. H. Barlag Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, Berlin Gesetzliche Grundlagen H. Barlag Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, Berlin 1 Grundlagen Dokumentation Medizin als Profession Verpflichtung zur Dokumentation (MBO 10) Fristen (mindestens 10 Jahre,

Mehr

Dieser Artikel wurde bereitgestellt von Verlag Beleke KG Essen. Kompetenzerweiterung für den Medizinischen Dienst aus ARZT und Krankenhaus

Dieser Artikel wurde bereitgestellt von Verlag Beleke KG Essen. Kompetenzerweiterung für den Medizinischen Dienst aus ARZT und Krankenhaus Dieser Artikel wurde bereitgestellt von Verlag Beleke KG Essen Kompetenzerweiterung für den Medizinischen Dienst aus ARZT und Krankenhaus Sieben Fragen an Prof. Dr. Martin Hansis, Leitender Arzt und stellvertretender

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 geändert durch Beschluss

Mehr

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA Vorlesung Krankenhausrecht am 15.12.2011 an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de 1. Abrechnungsverfahren

Mehr

MDK-Prüfung in den Zeiten des PEPP

MDK-Prüfung in den Zeiten des PEPP MDK-Prüfung in den Zeiten des PEPP 4. Informationsveranstaltung VPKD, DGPM und CPKA in Frankfurt am Main am 07.12.2012 Thomas Listing Diplom-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut Mitarbeiter im Kompetenz-Centrum

Mehr

Der neue 17c KHG in der Umsetzung DKG Informationsveranstaltung Berlin 29.08.2014

Der neue 17c KHG in der Umsetzung DKG Informationsveranstaltung Berlin 29.08.2014 Der neue 17c KHG in der Umsetzung DKG Informationsveranstaltung Berlin 29.08.2014 Dr. med. Peter Dinse Facharzt für Chirurgie Medizinische Grundsatzangelegenheiten MDK Westfalen-Lippe Ärztlicher Direktor:

Mehr

Einzelverträge mit den Kostenträgern

Einzelverträge mit den Kostenträgern Neue Versorgungswege Einzelverträge mit den Kostenträgern Prof. Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum Münster DRG-Kommission der DG HNOKHC Problemstellung

Mehr

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am 08.12.2016 folgende Vereinbarung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)

Mehr

Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante onkologische Versorgung. Worum geht es im GMG?

Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante onkologische Versorgung. Worum geht es im GMG? Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante onkologische Versorgung Worum geht es im GMG? Ziele des GMG: Finanzierungsziele/Strukturziele Effizienz- und Qualitätsziele Neudefinition von Schnittstellen:

Mehr

Qualitätssicherung aus Sicht der deutschen Krankenhäuser - Chancen und Gefahren -

Qualitätssicherung aus Sicht der deutschen Krankenhäuser - Chancen und Gefahren - Qualitätssicherung aus Sicht der deutschen Krankenhäuser - Chancen und Gefahren - Stuttgart, 4. März 2016 Rosemarie Gülker I Referentin Politik AGENDA Sachstand Gesetzgebung Regelungen zur Qualitätssicherung

Mehr

Arbeitsweise der Arbeitsgruppe Pneumonie im Strukturierten Dialog

Arbeitsweise der Arbeitsgruppe Pneumonie im Strukturierten Dialog Arbeitsweise der Arbeitsgruppe Pneumonie im Strukturierten Dialog Ingrid Berwanger MDK BW Mitglied der Arbeitsgruppe seit 2005 1 Medizinische Qualitätssicherung 135 ff SGB V Übernimmt gemeinsamer Bundesausschuss

Mehr

ONKOLOGIE C. Düsseldorf

ONKOLOGIE C. Düsseldorf MDS MDK GKV ONKOLOGIE C Düsseldorf DRG und Onkologie Berlin 03./04.01.2006 DRG - Kleingruppenseminar MDK-Prüfungen Klinische Studien Off Label Use Moderator: A. Heyll Med. DRG-Experte: P. Lütkes Berichterstatter:

Mehr

Krankenhausstrukturgesetz

Krankenhausstrukturgesetz Krankenhausstrukturgesetz Ulrich Langenberg Geschäftsführender Arzt der Ärztekammer Nordrhein Krankenhausreform 2015 Ende 2014: Eckpunktepapier Bund-Länder-AG Juni 2015: Regierungsentwurf zum Krankenhausstrukturgesetz

Mehr

KHSG Neuigkeiten in Sachen Krankenhausreform Qualitätszu- und abschläge was ist zu erwarten? Mariott Hotel Leipzig, Am Hallischen Tor 1

KHSG Neuigkeiten in Sachen Krankenhausreform Qualitätszu- und abschläge was ist zu erwarten? Mariott Hotel Leipzig, Am Hallischen Tor 1 KHSG Neuigkeiten in Sachen Krankenhausreform Qualitätszu- und abschläge was ist zu erwarten? Mariott Hotel Leipzig, Am Hallischen Tor 1 Agenda I. Durchsetzung der Qualitätsvorgaben des G-BA II. Qualitätszu-

Mehr

Wie werden MDK-Qualitätskontrollen funktionieren und wie sind sie weiterzuentwickeln?

Wie werden MDK-Qualitätskontrollen funktionieren und wie sind sie weiterzuentwickeln? Wie werden MDK-Qualitätskontrollen funktionieren und wie sind sie weiterzuentwickeln? 10. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA Berlin, 24.09.2018 Oliver Haun, GKV-Spitzenverband Agenda Qualitätsprüfungen

Mehr

Neues Prüfverfahren nach 17c KHG: Erste Erfahrungen

Neues Prüfverfahren nach 17c KHG: Erste Erfahrungen Neues Prüfverfahren nach 17c KHG: Erste Erfahrungen Biersdorfer Krankenhausgespräche 17. September 2015 Dr. Jörg F.F. Eckardt MHM Geschä(sführer: Dr. Ulrich Heine Ärztlicher Direktor: Dr. Mar;n Rieger

Mehr

5 Fehlerhafte Krankenhausabrechnungen belasten die Krankenkassen mit 875 Mio. Euro (Kapitel 1502 Titel )

5 Fehlerhafte Krankenhausabrechnungen belasten die Krankenkassen mit 875 Mio. Euro (Kapitel 1502 Titel ) Bundesministerium für Gesundheit (Einzelplan 15) 5 Fehlerhafte Krankenhausabrechnungen belasten die Krankenkassen mit 875 Mio. Euro (Kapitel 1502 Titel 636 06) 5.0 Die Krankenkassen der Gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Klinikrundbrief. Inhaltsverzeichnis

Klinikrundbrief. Inhaltsverzeichnis Klinikrundbrief Inhaltsverzeichnis A. Rechtsprechung 1. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013: Tätigkeitsumfang des ärztlichen Leiters eines MVZ 2. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2014: Unzulässiges

Mehr

Richtlinien. der Spitzenverbände der Pflegekassen. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung

Richtlinien. der Spitzenverbände der Pflegekassen. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung vom 23.09.2004 1 Der AOK-Bundesverband, der Bundesverband

Mehr

Imland Klinik Rendsburg-Eckernförde

Imland Klinik Rendsburg-Eckernförde SPD Fraktion Kreistag Imland Klinik Rendsburg-Eckernförde Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Landesvertretung Schleswig-Holstein Agenda Krankenhausfinanzierung LBFW Investitionsfinanzierung Mehrleistungsabschlag

Mehr

226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika)

226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) 226 Berlin, 15. Juli 2009 Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) Preisvorschriften für die Abrechnung von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln Ärztinnen und Ärzte können patientenindividuelle

Mehr

Sind wir ein Spielball des MDK?

Sind wir ein Spielball des MDK? Sind wir ein Spielball des MDK? Abrechnungsprüfungen im Krankenhaus Dr. Steffen Gramminger M.A. s.gramminger@lvim-pfalz.de Stv. Vorstandsvorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e.v.

Mehr

Klinische Krebsregister

Klinische Krebsregister Klinische Krebsregister Dorothee Krug Abteilung Stationäre Versorgung Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) XVIII. Gesundheitspolitisches Symposium 28. Oktober 2016 in Magdeburg Krebserkrankungen in Deutschland

Mehr

Rahmenbedingungen des Verfahrens QS-Wundinfektion

Rahmenbedingungen des Verfahrens QS-Wundinfektion Geschäftsstelle Qualitätssicherung im Krankenhaus bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.v. Rahmenbedingungen des Verfahrens QS-Wundinfektion Informationsveranstaltung der GeQiK am 5.12.2016

Mehr

Stationsäquivalente Behandlung. Rechtliche Rahmenbedingungen

Stationsäquivalente Behandlung. Rechtliche Rahmenbedingungen Stationsäquivalente Behandlung Rechtliche Rahmenbedingungen Gesetzliche Grundlagen - PsychVVG Änderung 39 Krankenhausbehandlung : Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär,

Mehr

MDK-Prüfungen - Wege aus dem Dilemma

MDK-Prüfungen - Wege aus dem Dilemma MDK-Prüfungen - Wege aus dem Dilemma Bernd Beyrle Stationäre Versorgung Techniker Krankenkasse Vortrag am 01. Oktober 2010 in Frankfurt DGfM Herbstsymposium Agenda Ausgangssituation Sichtweise der Akteure

Mehr

Qualitätssicherung in der DRG-Begutachtung

Qualitätssicherung in der DRG-Begutachtung Qualitätssicherung in der DRG-Begutachtung Dr. med. Peter Dirschedl Leiter des Fachbereichs Krankenhaus/Ambulante Vergütung MDK Baden-Württemberg 275 Abs. 1 SGB V Die Krankenkassen sind... verpflichtet,

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Qualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen. Who is who?

Qualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen. Who is who? Qualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen Who is who? 1. DVMD-Frühjahrssymposium Hannover, 04.03.2016 Gabriele Damm, Dipl.-Dok. (FH), Systemauditor ZQ, Hannover Qualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Nachtrag vom mit Wirkung zum zur. Fortschreibung vom 20. September der

Nachtrag vom mit Wirkung zum zur. Fortschreibung vom 20. September der Nachtrag vom 26.10.2018 mit Wirkung zum 1.1.2019 zur Fortschreibung vom 20. September 2013 der Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten bei Krankenhausleistungen in Verbindung mit 17c

Mehr

Herbstumfrage 2018: Krankenhausrechnungsprüfung - Bestandsaufnahme Trend 2018

Herbstumfrage 2018: Krankenhausrechnungsprüfung - Bestandsaufnahme Trend 2018 medinfoweb.de - Herbstumfrage 2018 Herbstumfrage 2018: Krankenhausrechnungsprüfung - Bestandsaufnahme 2017 - Trend 2018 Ziel der Herbstumfrage 2018 Nicht erst in letzter Zeit nehmen die Klagen der Krankenhäuser

Mehr

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren Auswahl und Umsetzung

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren Auswahl und Umsetzung Planungsrelevante Qualitätsindikatoren Auswahl und Umsetzung Dr. Patricia Klein Agenda 1. Hintergrund: Krankenhausplanung und Qualität 2. Auftrag des GBA 3. Auswahl planungsrelevanter Qualitätsindikatoren

Mehr

Beschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011

Beschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011 Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie bei Patientinnen und Patienten mit Hodgkin- Lymphomen und aggressiven Non-Hodgkin- Lymphomen zum Interim-Staging nach

Mehr

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der

Mehr

Curriculum. DRG-Manager. MDK Rheinland-Pfalz

Curriculum. DRG-Manager. MDK Rheinland-Pfalz Medizinischer Dienst der Rheinland-Pfalz Krankenversicherung MDK Rheinland-Pfalz Fortbildungsveranstaltung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen Curriculum DRG-Manager

Mehr

Der G-BA und die Sicherung der Qualität bei sektorgleichen und sektorenübergreifenden Verfahren

Der G-BA und die Sicherung der Qualität bei sektorgleichen und sektorenübergreifenden Verfahren Der G-BA und die Sicherung der Qualität bei sektorgleichen und sektorenübergreifenden Verfahren GRPG - Der G-BA im Brennpunkt gesundheitspolitischer Entscheidungen Berlin, 18. Januar 2013 Karen Pottkämper

Mehr

MDK Begutachtung bei SAPV und stationärer Hospizversorgung. Dr. med. Carmen-J. Steiger MDK Nord MDK-Tag Essen

MDK Begutachtung bei SAPV und stationärer Hospizversorgung. Dr. med. Carmen-J. Steiger MDK Nord MDK-Tag Essen MDK Begutachtung bei SAPV und stationärer Hospizversorgung Dr. med. Carmen-J. Steiger MDK Nord MDK-Tag 13.9.2012 Essen Chronologie Rolle und Aufgaben des MDK Gesetzliche Rahmenbedingungen Was benötigt

Mehr