Fördermittel zur Reparatur des Elbe-Radweges ausgereicht

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1 Jahrgang April 2003 Ausgabe 9 Fördermittel zur Reparatur des Elbe-Radweges ausgereicht Sachsen-Anhalt beteiligt sich an der Instandsetzung des von der Flutkatastrophe stark beschädigten Radwanderweges im Landkreis Wittenberg. An der Schifferkirche in Priesitz überreichte Staatssekretär Dr. Reiner Haseloff den Fördermittelbescheid in Höhe von 1,8 Millionen Euro an den 2. Beigeordneten Deddo Lehmann. Der Auftragsumfang beinhaltet eine durchgängige Bitumendecke, den Ausbau des Abschnittes zu den Lausiger Teichen sowie die neue Strecke von Pratau bis zur Kreisgrenze am Crassensee in Richtung Wörlitz. Durch das Elbehochwasser im August 2002 waren etwa 90 % der erwarteten Radtouristen ausgeblieben.

2 2 Amtliches aus der Kreisverwaltung 26. April 2003 In seiner 38. Sitzung am 17. April 2003 fasste der Kreistag Wittenberg folgenden Beschluss: Beschluss-Nr. I/273-38/03 DS: 284/03 Entscheidung zum Widerspruch des Landrates Dem Widerspruch des Landrates wird stattgegeben. Der Beschluss des Kreistages vom 31. März 2003 Rücknahme der Kreisumlagenerhöhung und Verweisung der Beschlussvorlage zur Haushaltssatzung 2003 an die Verwaltung zur Überarbeitung wird aufgehoben. Abstimmung: mehrheitlich nein Hensel Vorsitzender des Kreistages Wittenberg Am Dienstag, dem 06. Mai 2003, findet um Uhr in der Kreisverwaltung Wittenberg, Breitscheidstraße 3, großer Sitzungssaal, die Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses des Kreistages Wittenberg statt. Tagesordnung: öffentlicher Teil 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der öffentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Niederschriften vom 11. März Beschluss Außerplanmäßige Ausgabe im Vermögenshaushalt für das Haushaltsjahr 2003 für die Sekundarschule Bad Schmiedeberg Erschließungs-, Anschluss- und Straßenausbaubeiträge 4. Beratung der Beschlussvorlage Überlassung der Liegenschaft Flur 9, Flurstück 31/2, 37/2 und 394/30, eingetragen im Grundbuch von Bad Schmiedeberg, Blatt 480, Gemarkung Bad Schmiedeberg ehemals Einrichtung Treffpunkt Patzschwig an die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Wittenberg e.v. zur Nutzung für Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit zum frühestmöglichen Termin im Jahr Beratung der Beschlussvorlage Auflösung des Zweckverbandes Mitteldeutsches Landestheater 6. Beratung der Beschlussvorlage Schenkung musealer Gegenstände des Landkreises Wittenberg an den Heimatverein Seyda e.v. 7. Beratung der Beschlussvorlage Schließung des Schullandheimes Möhlau 8. Beratung der Beschlussvorlage Schließung der Sekundarschule Radis 9. Beratung der Beschlussvorlage Schließung der Sekundarschule Holzdorf 10. Sonstiges nicht öffentlicher Teil Grundstücksangelegenheit Vergabeentscheidung Schneck Vorsitzender des Ausschusses Die Sitzung des Schul- und Kulturausschusses des Kreistages Wittenberg findet am Mittwoch, dem 07. Mai 2003, um Uhr in der Kreisverwaltung Wittenberg, Breitscheidstr. 3, Großer Sitzungssaal, statt. Tagesordnung: öffentlicher Teil 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung 2. Protokollkontrolle 3. Beratung Beschlussvorlage: Schließung der Sekundarschule Radis 4. Beratung Beschlussvorlage: Schließung der Sekundarschule Holzdorf 5. Beratung Beschlussvorlage: Schließung des Schullandheimes Möhlau 6. Beratung Beschlussvorlage: Schenkung musealer Gegenstände des Landkreises Wittenberg an den Heimatverein Seyda e.v. 7. Beschlussvorlage: Auflösung des Zweckverbandes Mitteldeutsches Landestheater 8. Information und Diskussion zum aktuellen Stand der Schulentwicklungsplanung 9. Sonstiges nicht öffentlicher Teil 10. Grundstücksangelegenheiten Böhme Ausschussvorsitzende Am Dienstag, dem 13. Mai 2003, findet um Uhr in der Kreisverwaltung Wittenberg, großer Sitzungssaal, die Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages Wittenberg statt. Tagesordnung: öffentlicher Teil 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der öffentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Niederschrift vom 18. März Beratung der Beschlussvorlage Auflösung des Zweckverbandes Mitteldeutsches Landestheater 4. Beratung der Beschlussvorlage Schenkung musealer Gegenstände des Landkreises Wittenberg an den Heimatverein Seyda e.v. 5. Beratung der Beschlussvorlage Überlassung der Liegenschaft Flur 9, Flurstück 31/2, 37/2 und 394/30, eingetragen im Grundbuch von Bad Schmiedeberg, Blatt 480, Gemarkung Bad Schmiedeberg ehemals Einrichtung Treffpunkt Patzschwig an die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Wittenberg e.v. zur Nutzung für Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit zum frühestmöglichen Termin im Jahr Beratung der Beschlussvorlage Schließung des Schullandheimes Möhlau 7. Beratung der Beschlussvorlage Schließung der Sekundarschule Radis 8. Beratung der Beschlussvorlage Schließung der Sekundarschule Holzdorf 9. Beratung der Beschlussvorlage Stellungnahme des Landkreises zu den Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie 10. Sonstiges nichtöffentlicher Teil Grundstücksangelegenheiten Vergabeentscheidung Dammer Landrat Bürgerbüros des Landkreises Wittenberg ( ) Jessen ( ) Gräfenhainichen ( ) Impressum Das Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg. Das Amtsblatt erscheint 14-täglich. Herausgeber: Landkreis Wittenberg Auflage: Satz: Exemplare Mundschenk Druck+Medien Mundschenkstraße Kropstädt Tel.: ( ) Fax: ( ) service@dm-mundschenk.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Landrat des Landkreises Wittenberg Hartmut Dammer Breitscheidstr. 3 Tel.: ( ) (Pressestelle) Lutherstadt Wittenberg sowie der Oberbürgermeister, die Bürgermeister und Leiter der Verwaltungsämter Verantwortlich für den Anzeigenteil: Mundschenk Druck+Medien Verteiler: Wochenspiegel Verlags-GmbH & Co.KG Bereich Wittenberg, Coswiger Str Luth. Wittenberg Ansprechpartner: Vertriebsleiterin Viola Grohmann Tel. ( ) Nächster Erscheinungstermin: Redaktionsschluss:

3 26. April 2003 Amtliches aus der Kreisverwaltung 3 Ordnungsamt Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen Kleiner Waffenschein Seit dem 1. April 2003 sind durch das neue Waffengesetz veränderte Regelungen zum Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in Kraft getreten. Das Führen der genannten Schusswaffen, das heißt, das zugriffsbereite und schussbereite Beisichtragen außerhalb der eigenen Wohnund Geschäftsräume sowie des eigenen befriedeten Besitztums, bedarf nunmehr einer Erlaubnis, des Kleinen Waffenscheines. Dieser Kleine Waffenschein kann bei der Waffenbehörde des Landkreises Wittenberg beantragt werden. Die Gebühr für die Erteilung dieser Erlaubnis beträgt 50,00 Euro. Zu beachten ist, dass es auch trotz eines kleinen Waffenscheines weiterhin verboten ist, bei der Teilnahme an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen Waffen (jeglicher Art) zu führen. Geblieben ist die grundsätzliche Regelung, dass der Erwerb und der Umgang mit diesen Schreckschuss-, Reizstoff- bzw. Signalwaffen nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit diesen Schusswaffen dürfen diese Personen ohne behördliche Erlaubnis innerhalb der eigenen Wohn- und Geschäftsräume sowie des eigenen befriedeten Besitztums oder mit Zustimmung des Eigentümers in einem anderen befriedeten Besitztum umgehen und schießen. Pyrotechnische Munition darf jedoch nur parallel mit der allgemeinen Erlaubnis zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern zur Jahreswende verschossen werden. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Amtliche Aufforderung an alle Geflügelhalter im Landkreis Wittenberg In der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) i.d.f. der Neufassung vom (BGBl. I S. 3931) ist festgelegt: Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen. Alle Geflügelhalter, die dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen sind, werden hiermit amtlich aufgefordert, ihren Geflügelbestand bei ihrem Hoftierarzt unverzüglich zur Impfung anzumelden. Die Impfpflicht gilt für alle Hühnerhaltungen, also auch für Kleinstbestände. Ort und Zeitpunkt der Impfung sowie der erforderlichen Nachimpfungen werden durch den beauftragten Tierarzt festgelegt. Die Impfbescheinigungen sind mindestens ein Jahr aufzubewahren und auf Verlangen dem Veterinäramt vorzuweisen. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Da die Klassische Geflügelpest in den Niederlanden bis auf drei Kilometer an die deutsche Grenze herangerückt ist, hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) eine Eilverordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest erlassen, um in Deutschland auch bundeseinheitliche vorbeugende Seuchenschutzmaßnahmen zu ergreifen. Mit der Verordnung wird Folgendes geregelt: Die bereits bestehende Verpflichtung, die Haltung von Hühnern und Puten der zuständigen Behörde anzuzeigen, wird auf die Haltung von Enten und Gänsen ausgeweitet. Dies gilt auch für die Hobby- Haltung von Geflügel. Sofern in einem Geflügelbestand erhöhte Verluste oder eine Verringerung der Leistung auftreten, ist der Tierhalter verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen und eine Untersuchung auf die Klassische Geflügelpest durchführen zu lassen. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen und ähnlichen Veranstaltungen wird verboten. Ausnahmen können von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Geflügel und Bruteier dürfen nur transportiert werden, wenn der Bestand innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport tierärztlich untersucht worden ist und keine Hinweise auf Geflügelpest vorliegen. Der Transport ist der zuständigen Behörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die benutzten Transportfahrzeuge sind unmittelbar vor und nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren. Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) haben ein Register zu führen, in das sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers, des Erwerbers sowie des Trans- portunternehmers einzutragen haben. Zudem ist der Besuch betriebsfremder Personen einzutragen. Die Eilverordung ist am in Kraft getreten. Flutschäden Keine Abstriche bei finanzieller Unterstützung der Hochwasseropfer Nach Auskunft von Sachsen-Anhalts Bau- und Verkehrsminister Dr. Karl-Heinz Daehre wird es bei der Auszahlung der Hochwasserhilfen keine Abstriche geben. Wer einen Antrag stellt, wird nach der Bewilligung auch die finanzielle Unterstützung entsprechend der Landesrichtlinie bekommen, sagte er. Die vorgenommene Grobkontingentierung für die einzelnen Landkreise diene der Gewährleistung eines möglichst zügigen Abflusses der Fördergelder und stelle keine Begrenzung des Finanzvolumens dar, betonte Daehre. Insgesamt seien für die Beseitigung von Flutschäden an privaten Wohngebäuden rund 65 Millionen Euro, für die Beseitigung von Schäden an der kommunalen Infrastruktur knapp 160 Millionen Euro eingeplant. Wenn diese Mittel tatsächlich ausgeschöpft sein sollten, werden wir beim Bund zusätzliche Gelder anfordern, sagte Daehre. Um Verzögerungen zu verhindern, halte das Land vorsorglich 50 Millionen Euro bereit, die bei Bedarf sofort eingesetzt werden könnten. Erst vor wenigen Tagen hat das Bau- und Verkehrsministerium festgelegt, dass die erste Auszahlungsrate bei Maßnahmebeginn von 40 auf 60 Prozent erhöht werden kann, wenn der Zuwendungsempfänger bereits Rechnungen in der entsprechenden Höhe bezahlt hat oder diese unmittelbar zur Bezahlung anstehen. Mit dieser veränderten Regelung solle die finanzielle Belastung von Hochwassergeschädigten verringert werden, hieß es. Hintergrundinformation: Nach Auskunft des Ministeriums sind von privaten Wohnungseigentümern in Sachsen- Anhalt bislang rund Anträge auf Gewährung von Hochwasserhilfen gestellt worden, von denen knapp 6000 bewilligt wurden. Seit Herbst vorigen Jahres seien insgesamt rund 36,5 Millionen Euro bewilligt und mehr als 30 Millionen Euro ausgezahlt worden. Darüber hinaus hätten 97 Gemeinden eine Unterstützung zur Beseitigung von Hochwasserschäden beantragt. Das Gesamtvolumen der Maßnahmen zur Schadensbeseitigung an der kommunalen Infrastruktur beläuft sich nach Angaben des Bauministeriums auf rund 145 Millionen Euro. Davon seien rund 28 Millionen Euro bewilligt und 7,3 Millionen Euro ausgezahlt worden. Anträge auf Gewährung von Hochwasser-

4 4 Amtliches aus der Kreisverwaltung/Landkreis 26. April 2003 hilfen zur Beseitigung von Flutschäden an privaten Wohngebäuden können noch bis 30. April gestellt werden. Für die Schadensbeseitigung an der kommunalen Infrastruktur endete die Antragsfrist im März. Verkehrsinformation Bedingt durch das Hochwasser im vergangenen Jahr werden umfangreiche Straßenbauarbeiten in diesem Jahr, zum Teil mit längeren Vollsperrungen, erforderlich. Auftraggeber sind die jeweils zuständigen Baulastträger der Straßen. Im Raum Jessen sind folgende Bauvorhaben geplant: Ortsverbindung Grabo Hemsendorf ab April bis Juni Lebien Prettiner Str. Durchlass ab April bis Juli Brücke Gorsdorf in Ri. B 187 ab Juni bis September Kleindröben Brücke Durchlass ab Mai bis Juni Verbindungsstr. Groß Naundorf Plossig ab Juni bis September Verbindungsstr. Rade Düßnitz ab September bis Oktober Verbindungsstr. Ruhlsdorf Gentha ab Juni bis August Verbindungsstr. Groß Naundorf Kolonie ab Juni bis November Groß Naundorf Ortslage ab Juni bis November Verbindungsstr. Axien Gehmen bis L 128 ab Juli bis August Listerfehrda Ortsdurchfahrt ab Juli bis Dezember Jessen Wittenberger Str. ab Juni bis August Verbindungsstr. Schöneicho Düßnitz ab April bis August Prettin Bahnhofstr. und Annaburger Str. ab April bis September Axien Brücke Durchlass ab Juni bis August Jessen Graboer Str. ab August bis September Vor Baubeginn erfolgt eine Pressemitteilung über den genauen Bauzeitraum und den erforderlichen Verkehrsraumeinschränkungen bzw. Umleitungen. Alle Straßensperrungen im Landkreis Wittenberg sind täglich aktuell im Internet unter der Adresse einzusehen. Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt Annaburg, den Forstamt Annaburg Untere Forstbehörde Vollzug des Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA Nr. 17/1994 S. 520) Genehmigung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung einer Massenvermehrung des Forstschädlings Nonne (Lymantria monacha) Ausgehend vom Schadfraß der Nonne im Jahre 2002 im Revier Schweinitz des Forstamtes Annaburg wurde die Überwachung der einzelnen Entwicklungsstadien auf die Lokalisierung möglicher Schadgebiete im Jahre 2003 ausgerichtet. Im Ergebnis dessen ist die Prognose des zu erwartenden Schadfraßes abgeschlossen. Auf Grund der prognostizierten Raupendichten sind auf den Schadflächen starker Lichtfraß und Kahlfraß mit anschließenden Absterbeerscheinungen in den Beständen zu erwarten. Die Folgeschäden einer unterlassenen Bekämpfung stellen damit eine erhebliche Gefährdung größerer Waldgebiete dar. Im Interesse der Allgemeinheit ist zur Abwehr akuter Gefährdungen eine Bekämpfungsmaßnahme mit Pflanzenschutzmitteln notwendig. Aufbauend auf der Prognose und der einvernehmlichen Entscheidungsfindung mit den notwendigen Dienststellen wird auf der Grundlage: des Landeswaldgesetzes (GVBl. LSA Nr. 17/1994) 13 Absatz (2) und des Verzeichnisses zugelassener Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in der gültigen Ausgabe der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den in der Anlage dargestellten Flächen genehmigt. Die Abgrenzung der Flächen basiert auf den oben erwähnten Prognosen und gilt unbeschadet der sich aus der Mittelanwendung ergebenden Sicherheitsauflagen. Diese Genehmigung gilt zeitlich befristet bis zum Abschluss der Raupenentwicklung der Nonne, spätestens bis zum Die Waldschutzmaßnahme wird auf der Grundlage des Landeswaldgesetzes 13 Absatz (4) für alle Flächen vom Forstamt Annaburg durchgeführt. Über den Ablauf und notwendige Auflagen werden die Besitzer ortsüblich informiert. Das betrifft auch die notwendige befristete Sperrung der Waldgebiete. Ackermann, FOR Forstamtsleiter Anlage: Verzeichnis der betroffenen Flächen im Landkreis Wittenberg Gemarkung Flur Flurstücke Linda 3 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 21; 23; 24; 25; 27; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 35; 36; 37; 38; 39; 40; ; 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 9; 10; 12; 14; 15; 16; 17; 18; ; 2; 3/1; 4; 5; 6; 7; 9; 12; 13; 31; 32; 33; 35; 36; 37; 38; 39; 40/1; 40/2; 41 Gadegast 1 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 36; 37; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44; 45; 46; 47; 48; 50; 51; 52; 53; 54; 55; 56; 57; 58; 59; 60; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 72; 73; 74; 75; 76; 78; 80; 81; 82; 83; 84; 85; 88; 90; 91; 92; 95; 96; 97, 105; 106; 107; 109; 123/3; 125; 126; 134; 183; 184; ; 12; 13; 15; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 23/1; 23/2; 24/1; 24/2; 24/3; 24/4; 26; 27; 28; 30; 31; 32; 33/1; 33/2; 35; 36 Leetza 6 12; 13; 14; 15; 16; 17; 19; 20; 23; 26 Führungswechsel im Firmenkundenkreditgeschäft der Sparkasse Wittenberg Nachdem der bisherige Abteilungsdirektor der Firmenkundenbetreuung per 1. Februar 2003 zum Geschäftsführer der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Wittenberg bestellt wurde, war diese Position kurzfristig neu zu besetzen. Seit dem 10. April dieses Jahres wird die Direktion Firmenkunden durch Herrn Ralf Fincke geleitet. Herr Fincke ist 35 Jahre alt, seit 1992 mit einer 2-jährigen Unterbrechung im Firmenkundengeschäft der Sparkasse Wittenberg tätig und verfügt bereits über langjährige Führungserfahrung in diesem Bereich. Während der Tätigkeit außerhalb der Sparkasse Wittenberg war Herr Fincke in einem mittelständischen Unternehmen in verantwortungsvoller Funktion beschäftigt. Durch sein fundiertes Fachwissen sowie durch die enge Bindung zu unserer Region sind Herrn Fincke die Probleme und Besonderheiten der Firmenkunden vor Ort bekannt und werden bei der zukünftigen Ausrichtung des Firmenkreditgeschäftes mit dem nötigen Augenmaß Berücksichtigung finden. Das Ziel der Sparkasse Wittenberg ist es, die weitere Zusammenarbeit mit der heimischen Wirtschaft insbesondere den mittelständischen Unternehmen noch enger und intensiver zu gestalten.

5 26. April 2003 Amtliches aus der Kreisverwaltung 5 Termine der 1. Schadstoffsammlung 2003 für Haushalte der Altkreise Wittenberg und Gräfenhainichen: Freitag, den 09. Mai 2003 Wittenberg Uhr Fleischerstr./Parkplatz/Container Wittenberg Uhr Stadthalle/Parkplatz Wittenberg Uhr Collegienstr. 62/Parkpl. Musikschule (Einfahrt über Wallstr.) Wittenberg Uhr Kreuz. Belziger Str./Chausseestr./ Einmdg. Reinsd. Weg Samstag, den 10. Mai 2003 Wittenberg Uhr Apollensdorf/Alte Dorfstraße Kirche Wittenberg Uhr Apollensdorf-Nord/Hasensprung/Fuchsbau Wittenberg Uhr Dr.-Beringstr./Lerchenbergstr./ Parkplatz Montag, den 12. Mai 2003 Zahna Uhr Kirchplatz/Parkplatz Zahna Uhr Triftstr./Feuerwehr Leetza Uhr Gemeindeverwaltung Dietrichsdorf Uhr Recycling-Container Zörnigall Uhr Siedlung/Schule Zörnigall Uhr Dorf/alte Kastanie Mühlanger Uhr Dresdner Str./Nähe Feuerwehr (Rtg.Wittenberg) Dienstag, den 13. Mai 2003 Bülzig Uhr Woltersdorfer Straße Abtsdorf Uhr Bushaltestelle/Kegelbahn Euper Uhr Buswendeplatz Thießen Uhr Dorfmitte Köpnick Uhr Dorfmitte Jahmo Uhr Buswendeschleife Boßdorf Uhr Am Teich Assau Uhr Dorfmitte Kropstädt Uhr Linde Wüstemark Uhr Gaststätte Rahnsdorf Uhr Waage Klebitz Uhr Gaststätte Mittwoch, den 14. Mai 2003 Weddin Uhr Dorfmitte Kerzendorf Uhr altes Spritzenhaus/Bushaltestelle Berkau Uhr Am Teich Straach Uhr Gaststätte Zur Linde Grabo Uhr Dorfmitte Mochau Uhr Recycling-Container Schmilkendorf Uhr Dorfplatz Nudersdorf Uhr Gaststätte Grüne Birke Reinsdorf-Nord Uhr ehem. Konsum Braunsdorf Uhr ehem. Konsum Donnerstag, den 15. Mai 2003 Dorna Uhr Dorfstraße/Dorfmitte Bietegast Uhr Dorfmitte Rackith Uhr Hauptstraße/Fleischerei Lammsdorf Uhr Dorfmitte Eutzsch Uhr Gemeindeverwaltung Pannigkau Uhr Dorfmitte Kemberg Uhr Markt/Rathausplatz Gaditz Uhr Gaststätte Amt für Umwelt, Abfall und Wasserwirtschaft Freitag, den 16. Mai 2003 Lubast Uhr An der Eiche/Hotel Ateritz Uhr Dorfmitte/Container Meuro Uhr Gaststätte Trebitz Uhr EDEKA Reinharz Uhr gegenüber Gaststätte Bad Schmiedeberg Uhr ehem. SERO-Annahmestelle Großwig Uhr Alte Schule Samstag, den 17. Mai 2003 Mescheide Uhr Bäckerei Gräfenhainichen Uhr Am Bahnhof Gräfenhainichen Uhr Gutenbergplatz/Sportplatz Montag, den 19. Mai 2003 Pratau Uhr Markt/Parkplatz Boos Uhr Dorfmitte Dabrun Uhr Gemeindeverwaltung Melzwig Uhr Dorfmitte Globig Uhr An der Waage Merkwitz Uhr Verkaufsstelle Schnellin Uhr Verkaufsstelle Bleddin Uhr Dorfmitte Wartenburg Uhr Am Sand/gegenüber Gaststätte Dienstag, den 20. Mai 2003 Schleesen Uhr Feuerwehrdepot Radis Uhr Hagebaumarkt Jüdenberg Uhr Gaststätte Möhlau Uhr Schule Möhlau Uhr Parkplatz/Kaufhalle Zschornewitz Uhr ehemaliges Gemeindeamt Zschornewitz Uhr Siedlung/Haltestelle Schköna Uhr Kriegerdenkmal Mittwoch, den 21. Mai 2003 Seegrehna Uhr Friedhof/Recycling-Container Klitzschena Uhr Gaststätte Rettel Selbitz Uhr Dorfstraße 35 a/dorfgemeinschaftshaus Bergwitz Uhr KONDI Bergwitz Uhr Gemeindeamt Reuden Uhr ehemaliger Konsum Rotta Uhr Postplatz Gniest Uhr gegenüber Gaststätte Uthausen Uhr Gemeindeamt Freitag, den 23. Mai 2003 Wittenberg Uhr Piesteritz/Schwimmhalle/Parkplatz Wittenberg Uhr Karl-Marx-Platz Wittenberg Uhr Dresdner Straße/Zahnaer Straße Montag, den 26. Mai 2003 Eisenhammer Uhr Forstamt Tornau Uhr Platz des Friedens Söllichau Uhr Kulturhaus Großkorgau Uhr Bushaltestelle/Gaststätte Kleinkorgau Uhr Dorfmitte Körbin Uhr Wendeschleife/Container Priesitz Uhr Gemeindeverwaltung Pretzsch Uhr Ziegelplatz Uhr OT ALT-KÖRBIN/Dorfplatz Uhr OT MERSCHWITZ/Feuerwehr

6 6 Amtliches aus dem Landkreis 26. April Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen im Bereich der Abwasserentsorgung des Abwasserzweckverbandes Kropstädt in der Fassung vom Aufgrund der 6, 8, 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 152) und des 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom (GVBl. LSA S. 730) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom (GVBl. LSA S. 878), der 1, 2, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG- LSA) vom (GVBl. LSA S. 150) und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom (GVBl. S. 461) und der Abwasserentsorgungssatzung des Abwasserzweckverbandes Kropstädt hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes am folgende Änderungssatzung erlassen: 1 zu 13 Gebührenmaßstab und Gebührensätze zu Benutzungsgebühr A (zentral) Abs. 8: Die Gebühr A Abwasser ist in der Anlage festgelegt, die Bestandteil dieser Änderungssatzung ist. Benutzungsgebühr B (Kleinkläranlagen mit Überlauf und Einleitung Vorflut) Abs. 9: Die Gebühr für die Entsorgung von Fäkalschlamm und die Einleitung von Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen (KKA) mit einem Überlauf in das öffentliche Abwassernetz zur Entsorgung in die Vorflut sowie die Transportkosten für den Fäkalschlamm soweit nicht in der Mengengebühr enthalten sind in der Anlage festgelegt, die Bestandteil dieser Änderungssatzung ist. Benutzungsgebühr C (dezentral) Abs. 10: Die Grundgebühren und Mengengebühren für Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben (asg) und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (KKA) werden gem. Anlage festgelegt, die Bestandteil dieser Änderungssatzung ist. Berechnungseinheit ist die abgefahrene Menge Schlamm bzw. Abwasser in Kubikmeter. 2 In-Kraft-Treten Diese 4. Änderungssatzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Kropstädt, den P. Ackermann Verbandsvorsitzender Anhang Abwassergebühren 2003 Benutzungsgebühr A zentral Grundgebühr je Grundstück/Jahr 120,00 Euro/a 130,00 Euro/a 140,00 Euro/a Mengengebühr 3,12 Euro/m 3 Abwasser Benutzungsgebühr B Kleinkläranlagen mit Überl. komm. Kanal und Vorfluter Grundgebühr je Grundstück/Jahr 99,60 Euro Mengengebühr 1,28 Euro/ m 3 Abwasser Fäkalschlammgebühr aus KKA 21,58 Euro/ m 3 Fäkalschlamm Benutzungsgebühr C dezentral C 1 Abflusslose Sammelgrube (asg) Grundgebühr a SG je Grundstück/Jahr 96,00 Euro 48,00 Euro f. saisonal genutzte Erholungsobjekte Mengengebühr asg 13,98 Euro/ m 3 Abwasser C 2 Kleinkläranlage (KKA) Grundgebühr KKA 51,60 Euro je Grundstück/Jahr 25,80 Euro f. saisonal genutzte Erholungsobjekte Mengengebühr Fäkalschlamm 21,58 Euro/ m 3 Fäkalschlamm Nennleistung des Wasserzählers Qn in m 3 /h bis 2,5 bis 6,0 über 6,0 WZV Elbe-Elster-Jessen Beschluss über den Wirtschaftsplan 2003 Auf der Grundlage der 8, 13 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA, S. 81) i.v.m. den 2, 14, 15 und 19 des Artikels 1 des Gesetzes über Kommunale Eigenbetriebe und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA, S. 446) und in Verbindung mit den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung vom (GVBl. LSA, S. 758) hat die Verbandsversammlung in der öffentlichen Sitzung am folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2003 beschlossen: 1 Wirtschaftsplan Im Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2003 werden im Erfolgsplan die Erträge: auf , Euro die Aufwendungen: auf , Euro im Vermögensplan die Einnahmen: auf , Euro die Ausgaben: auf , Euro festgesetzt. 2 Kreditaufnahmen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen aus gültiger Kreditermächtigung 2002 nach 100 Abs. 3 GO LSA wird festgesetzt auf , Euro. 3 Verpflichtungsermächtigung Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen nach 99 GO LSA wird festgesetzt auf 0, Euro. 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite nach 102 GO LSA zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf , Euro. 5 Verbandsumlage Eine Verbandsumlage wird nicht erhoben. Jessen Grabo Brettschneider Verbandsvorsitzender (amt.) Stellv. Verbandsvorsitzender Der vorstehende Wirtschaftsplan für das Jahr 2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 13 GKG LSA i.v.m. 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 und 102 Abs. 2 GO LSA erforderlichen Genehmigungen wurden durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Wittenberg am , unter dem Aktenzeichen 30/ /Ja erteilt. Nach 16 Abs. 1 GKG-LSA i.v.m. 94 Abs. 3 GO LSA liegt der Wirtschaftsplan an den nachfolgenden sieben Werktagen nach Veröffentlichung des Beschlusses und der Genehmigung für jedermann zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Wasserzweckverbandes Elbe-Elster-Jessen Jessener Str. 14, Grabo in Jessen während der Dienstzeiten öffentlich aus. Brettschneider Verbandsvorsitzender (amt.) Stellv. Verbandsvorsitzender

7 26. April 2003 Amtliches aus dem Landkreis 7 Wasserzweckverband Elbe-Elster-Jessen Beschluss der Verbandsversammlung vom: Beschluss-Nr.: 02/2003 über die Feststellung des Jahresabschlusses 2001 und die Verwendung des Jahresgewinns/die Behandlung des Jahresverlustes nach 18 EigBG i.v.m. 11 u. 14 EigVO- LSA Die Verbandsversammlung vom stellt den Jahresabschluss und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2001 auf der Grundlage des Prüfberichtes vom und des Feststellungsvermerkes des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Wittenberg vom fest. 1. Feststellung des Jahresabschlusses 1.1 Bilanzsumme ,76 DM Davon entfallen auf der Aktivseite auf das Anlagevermögen ,31 DM das Umlaufvermögen ,45 DM Davon entfallen auf der Passivseite auf das Eigenkapital ,31 DM die empfangenen Ertragszuschüsse ,00 DM die Rückstellungen ,09 DM die Verbindlichkeiten ,36 DM 1.2 Jahresgewinn/Jahresverlust ,19 DM Summe der Erträge ,09 DM Summe der Aufwendungen ,28 DM 2. Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlustes 2.1 bei einem Jahresgewinn: a) zur Tilgung des Verlustvortrages b) zur Einstellung in Rücklagen c) zur Abführung an den Haushalt des Aufgabenträgers d) auf neue Rechnung vorzutragen 2.2 bei einem Jahresverlust: ,19 DM a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag DM b) aus dem Haushalt des Aufgabenträgers auszugleichen DM c) auf neue Rechnung vorzutragen ,19 DM Abstimmungsergebnis: Ja 189 Nein 2 Enthaltungen Verbandsvorsitzender Wasserzweckverband Elbe-Elster-Jessen Beschluss der Verbandsversammlung vom: Beschluss-Nr.: 04/2003 über den aus dem Jahresabschluss 1997 festgestellten und entsprechend 12(6) EigVO nicht getilgten vorgetragenen Verlust. Die Verbandsversammlung vom beschließt, den nach Ablauf von 5 Jahren nicht getilgten Verlustvortrag entsprechend 12(6) EigVO durch Inanspruchnahme von Rücklagen aus der EK-Ausstattung auszugleichen. Eigenkapital per (in Euro) Kapitalrücklage ,70 DM ( ,78) Verlustvortrag ,20 DM ( ,24) Jahresfehlbetrag ,19 DM ( ,48) ,31 DM ( ,06) Jahresverlust ,97 DM ( ,09) auszugleichender Verlustvortrag ,97 DM ( ,09) Eigenkapitalzusammensetzung nach Beschlussfassung: Kapitalrücklage ,70 DM ( ,78) Inanspruchnahme der Rücklage für Verlustausgleich ,97 DM ( ,09) I ,73 DM ( ,69) Verlustvortrag ,20 DM ( ,24) Ausgleichsbetrag aus Rücklage ,97 DM ( ,09) verbleibt Vortrag II ,23 DM ( ,15) und Jahresfehlbetrag 2001 (vorzutragen) II ,19 DM ( ,48) Eigenkapital ,31 DM ( ,06) Die Änderungen sind für den Jahresabschluss 2002 zu bilanzieren. Abstimmungsergebnis: Ja 272 Nein 0 Enthaltungen Verbandsvorsitzender Stellenausschreibung Die Gemeinde Labrun, Landkreis Wittenberg, schreibt die Stelle der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters aus. Die Stelle der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters ist seit dem 01. Januar 2003 frei. Frühestmöglicher Beginn der Amtszeit ist der 12. August Gemäß 58 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird die Bürgermeisterin/der Bürgermeister von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern auf die Dauer von 7 Jahren gewählt. Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Bewerber müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen; zur Bewerbung ist die Versicherung gem. Anlage 8 a zu 38 a der Kommunalordnung des Landes Sachsen- Anhalt beizubringen. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis einer Ehrenbeamtin/eines Ehrenbeamten auf Zeit müssen vorliegen. Nach 59 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt muss die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister von mindestens 1 der Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Für Bewerberinnen und Bewerber, die einer Partei oder Wählergruppe angehören, gilt die Regelung des 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt entsprechend, wenn für die Bewerberinnen und Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach 24 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt abgegeben wurde. Die Wahl findet am 13. Juli 2003, eine erforderliche Stichwahl am 27. Juli 2003 statt. Aussagefähige Bewerbungen sind bis zum 16. Juni 2003 bis Uhr schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen unter dem Kennwort Bürgermeister(in)wahl an folgende Anschrift zu richten: Gemeinde Labrun z. Hd. Gemeindewahlleiter über Verwaltungsgemeinschaft Heideck-Prettin Hohe Straße Prettin

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