...alles was Recht ist... Sozial-Info 02/2012. Aktuelles für Mitglieder und Freunde der Lebenshilfe Düsseldorf

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "...alles was Recht ist... Sozial-Info 02/2012. Aktuelles für Mitglieder und Freunde der Lebenshilfe Düsseldorf"

Transkript

1 ...alles was Recht ist... Sozial-Info 02/2012 Aktuelles für Mitglieder und Freunde der Lebenshilfe Düsseldorf Zum Jahresende wie immer die aktuellen sozialrechtlichen Veränderungen: 1. Änderungen der Regelbedarfe ab Regelbedarfsstufe 1 Für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte ,00 382,00 Regelbedarfsstufe 2 Volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft 337,00 345,00 Regelbedarfsstufe 3 erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem anderen Haushalt oder in einer stationären Einrichtung leben Regelbedarfsstufe 4 Für leistungsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 5 Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 6 Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6.Lebensjahres 299,00 306,00 287,00 289,00 251,00 255,00 219,00 224,00 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Regelbedarfsstufen ab und Zuschläge nach 42 SGB XII ab /2013 % Regelbedarfsstufe 1 alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte ,00 382,00 Mehrbedarf nach 30 SGB XII wegen Merkzeichen G 17 63,58 64,94 Regelbedarfsstufe 2 Paare Volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ,00 345,00 Mehrbedarf nach 30 SGB XII wegen Merkzeichen G 17 57,29 58,65 Regelbedarfsstufe 3 erwachsene Person, die keinen eigenen Haushalt führt* erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem anderen ,00 306,00 Haushalt oder in einer stationären Einrichtung leben Mehrbedarf nach 30 SGB XII wegen Merkzeichen G 17 50,83 52,02 Rückfragen an: Evelyn Küpper - Tel.:

2 3. Verwendung des Regelsatzes Regelbedarfsrelevante Bedarfspositionen 2012 in 2013 in Abt. 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)* : 132,77 135,61 Abt. 3 (Bekleidung und Schuhe): 31,42 32,09 Abt. 4 (Wohnen, Energie und Instandhaltung): 31,27 31,95 Abt. 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. gegenstände): 28,35 28,97 Abt. 6 (Gesundheitspflege): 16,08 16,44 Abt. 7 (Verkehr): 23,57 24,07 Abt. 8 (Nachrichtenübermittlung): 33,03 33,73 Abt. 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur): 41,29 42,17 Abt. 10 (Bildung): 1,42 1,45 Abt. 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen): 7,42 7,56 Abt. 12 (andere Waren und Dienstleistungen; insb. Hygiene): 27,38 27,96 Ergibt zusammen monatlich (Positionen gerundet): 374,00 382,00 Folgende Beträge müssen aus der jeweiligen Regelbedarfsstufe angespart werden: Regelbedarfsstufe Betrag 16 % Ansparung gerundet Regelbedarfsstufe ,12 61 Regelbedarfsstufe ,20 55 Regelbedarfsstufe ,96 49 Regelbedarfsstufe ,24 46 Regelbedarfsstufe ,80 41 Regelbedarfsstufe ,84 36 Im Regelsatz enthaltene Kosten für Haushaltsenergie (Engergiepauschale) Regelbedarfsstufe Betrag Regelbedarfsstufe ,69 Regelbedarfsstufe ,81 Regelbedarfsstufe ,78 Regelbedarfsstufe ,97 Regelbedarfsstufe ,79 Regelbedarfsstufe ,63 Zusätzlicher Mehrbedarf für Warmwasserbereitung Personengruppe Zuschlag Regelbedarfsstufe ,3 % 8,79 Regelbedarfsstufe ,3 % 7,94 Regelbedarfsstufe ,3 % 7,04 Regelbedarfsstufe ,4 % 4,05 Regelbedarfsstufe ,2 % 3,06 Regelbedarfsstufe ,8 % 1,79 2

3 Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung Art der Erkrankung Krankenkost/Kostform Niereninsuffizienz (Nierenversagen) Eiweißdefinierte Kost 38,20 Niereninsuffizienz mit Dialysediät 76,40 Hämodialysebehandlung Zöliakie/Sprue (Durchfallerkran- Glutenfreie Kost 76,40 kung bedingt durch Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß) Colitis Ulcerosa Mehrbedarf aufgrund einer 38,20 verzehrenden Krankheit HIV-Infektion/Aids Mehrbedarf aufgrund einer 38,20 verzehrenden Krankheit Krebs Mehrbedarf aufgrund einer 38,20 verzehrenden Krankheit Leberinsuffizienz Mehrbedarf aufgrund einer 38,20 verzehrenden Krankheit Morbus Crohn Mehrbedarf aufgrund einer 38,20 verzehrenden Krankheit Multiple Sklerose Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 38,20 Bitte beachten: Für Grundsicherungsempfänger, die im Elternhaus leben, wird spätestens bei der Neu-oder Weiterbewilligung der Grundsicherung der bisher gezahlte Anteil der Unterkunftskosten nicht/nicht mehr anerkannt. Um diese Kosten weiter zu erhalten müssen Sie einen Mietvertrag bei Eigentum, oder einen Untermietvertrag bei Mietwohnungen mit Ihrem behinderten Angehörigen abschließen. Sind Sie gesetzlicher Betreuer Ihres behinderten Angehörigen, muss für den Abschluss der Mietvertrages/Untermietvertrages ein Ergänzungsbetreuer vom Betreuungsgericht bestellt werden. Sie können entsprechende Mustervordrucke bei mir anfordern. 4. Barbetrag in stationären Einrichtungen Durch die Erhöhung der Regelsätze steigen auch die Barbeträge in den Einrichtungen. Ab besteht ein Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 103,14 /Monat davon sind 3,82 pro Monat für Weihnachten anzusparen. 5. Belastungsgrenze nach 62 Abs. 2 Satz 5 i.v.m. 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V Die Belastungsgrenze für SGBII und SGB XII Empfänger beträgt im Regelfall 2 % des Jahresbetrages des Regelsatzes = 91,68 ; die Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen beträgt 1 % des Jahresbetrages des Regelsatzes = 45,84 für das Jahr Änderungen in der Krankenversicherung 6.1. Belastungsgrenze Für Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen beträgt die Belastungsgrenze 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bevor die Belastungsgrenze ermittelt wird, wird von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von 15 v. H. der jährlichen Bezugsgröße = für 2013 abgezogen. Für jedes 3

4 familienversicherte Kind sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt grundsätzlich um einen Kinderfreibetrag von zu mindern. Beispiel: Familie mit 3 Kindern, 1 Alleinverdiener mit einem Bruttoeinkommen von ,-- /Jahr: Bruttoeinkommen ,-- Kinderfreibetrag ( 3 x 7.008,-- ) ,-- Freibetrag Ehefrau 4.851, ,-- anzurechnendes Einkommen davon 2 % 382,50 Zuzahlungen pro Jahr Ist ein Familienmitglied chronisch krank wäre 1% als Zuzahlung zu leisten. Bei Zuzahlungen von insgesamt 191,25 ist dann die gesamte Familie für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen zu befreien. Hier sollten also unbedingt alle Belege gesammelt werden Härtefallregelung bei Zahnersatz Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die gesamte Zuzahlung, wenn im Jahr 2013 die monatlichen Bruttoeinnahmen des Mitglieds und der im Haushalt lebenden Angehörigen folgende bundeseinheitliche Grenzen nicht übersteigen: für Alleinstehende (40 % der Bezugsgröße =) 1.078,00 für Ehepaare bzw. 2 Haushaltsangehörige (+ 15 %) 1.239,70 für Ehepaare mit 1 Kind bzw. 3 Haushaltsangehörige(+ 10 %) 1.363,67 je weiterem Haushaltsangehörigen (+ 10 %) 136,37 Beispiel: Ein 2-Personen-Haushalt bezieht monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt in Höhe von und liegt dabei oberhalb der Härtefallgrenze (1.239,70 ). Für Zahnersatz fällt ein Eigenanteil von an; dieser Eigenanteil mindert sich wie folgt: a) Einnahmen des Haushalts 1.500,00 b) maßgebende Härtefallgrenze 1.239,70 c) Differenz (a) (b) 260,30 d) Dreifacher Differenzbetrag 780,90 e) Differenz (d) 219,10 Der Eigenanteil des Versicherten reduziert sich hier von auf 780,90 - die Differenz von 219,10 übernimmt die Krankenkasse zusätzlich Angemessene Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe Die Krankenkasse übernimmt die Kosten bis max. 66 /Tag bzw. 8,25 /Stunde Kalendertäglicher Mindestzuschuss bei stationärer Aufnahme im Hospiz Der Zuschuss beträgt pro Tag 188,65 für Änderungen in der Pflegeversicherung Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der eine verbesserte Begutachtung außerhalb der Minutenvorgaben beinhalten soll, ist bis heute noch nicht umgesetzt worden. Bis zur Umsetzung/Einführung dieses neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde eine Übergangslösung ab bzw eingeführt das PNG Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. 4

5 In der Hauptsache beinhaltet es verbesserte Leistungen für demenzkranke Personen hier aber auch der Personenkreis mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA). Ebenso erhalten ab Januar 2013 auch Personen ohne Pflegestufe aber mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen der Pflegeversicherung. Weiterhin wird der Aus-und Aufbau von ambulanten Wohngruppen unterstützt. Die Änderungen im Einzelnen: Die schlechte Nachricht zuerst: ab steigen die Beiträge um 0,1 % auf 2,05 % bzw. 2,3 % für kinderlose Versicherte Pflege-Vorsorge Neben der gesetzlichen Pflegeversicherung sollen die Bürger auch privat vorsorgen. Wer freiwillig eine Pflege-Tagegeldversicherung abschließt, soll 2013 vom Staat auch hier gilt unter bestimmten Voraussetzungen jährlich einen Zuschuss von 60 (= 5 monatlich) erhalten. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist freiwillig, die Versicherer dürfen dafür keine Gesundheitsprüfung verlangen, können aber die Prämie und die Leistungshöhe aufgrund eigener Kalkulationen festsetzen; bei Pflegestufe III muss aber mindestens 600 gezahlt werden. Die Förderung gilt auch für Personen, die in einer privaten Pflegepflichtversicherung abgesichert sind. Die Versicherungsunternehmen dürfen keinen Antragsteller aufgrund möglicher gesundheitlicher Risiken ablehnen; Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt, damit möglichst viele Menschen die staatliche Förderung in Anspruch nehmen können. Ausnahme: Personen, die bereits pflegebedürftig sind. Die Wartezeit nach Vertragsabschluss darf maximal fünf Jahre betragen; nach Ablauf dieser Vorversicherungszeit kann die Versicherung im Bedarfsfall in Anspruch genommen werden. Die Auszahlung der Förderung übernimmt die Deutschen Rentenversicherung Bund Beratung Die Pflegekassen sind zur Durchführung von Pflegeberatung verpflichtet: Es besteht ein Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind. Die Beratung kann telefonisch, in der Geschäftsstelle oder in der häusl. Umgebung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Eingang erstmaliger Antrag Angebot eines Beratungstermins Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist oder Beratungsgutschein Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann 5

6 Die Rechte der Pflegebedürftigen auf eine umfassende und zielgerichtete Beratung durch die Pflegekassen sollen gestärkt werden. Hierzu gehört auch die Pflicht der Pflegekassen, die Versicherten im Rahmen der Beratung darüber aufzuklären, dass sie einen Anspruch auf Übermittlung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters haben. Gleiches gilt im Hinblick auf die gesonderte Rehabilitationsempfehlung. Versicherte sind durch die Leistungs- und Preisvergleichslisten künftig auch über Leistungen und Vergütungen für eine häusliche Betreuung durch zugelassene Dienste zu informieren Begutachtung Das Begutachtungsverfahren weist eine Reihe von Änderungen auf: Anspruch auf Übermittlung des Gutachtens ab Oktober 2012 Die Pflegekassen haben darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf Übermittlung des Gutachtens ( 7 Abs. 2) Anspruch auf Übermittlung der Rehabilitationsempfehlung ab Oktober 2012 Die Pflegekassen haben darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf Übermittlung der Rehabilitationsempfehlung ( 7 Abs. 2) Anspruch auf verständliche Unterrichtung Die Pflegekassen haben in verständlicher Weise zu unterrichten, beraten und Aufzuklären ( 7 Abs. 2) dies gilt auch für Antragsteller mit Migrationshintergrund Begutachtungsfrist bei Familienpflegezeit ab Oktober 2012 Wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit vereinbart, ist eine Begutachtung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen ( 18 Abs. 3) Begutachtung durch unabhängige Gutachter gültig ab Juni 2013 Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, wenn an Stelle des MDK unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen, oder wenn innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist ( 18 Abs. 3a). Entschädigungszahlung bei Fristüberschreitung ab Oktober 2012 Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags oder wird eine verkürzte Begutachtungsfrist nicht eingehalten hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat. Auswahl eines unabhängigen Gutachters Mit der Begutachtung kann auch ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden. Wenn innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist, muss ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden. Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen. Auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters ist der Versicherte hinzuweisen. Hat sich der Antragsteller für einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. 6

7 Die Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen SGB XI wird der bestehende Leistungskatalog durch das PNG erweitert. erhöhte Leistungen: zusätzliche Leistungen: für Personen mit für Personen mit Pflegestufe I, und II Pflegestufe 0 und und erheblicher Einschränkung der erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenzen und einem entsprechen- Alltagskompetenzen und einem entsprechenden Bedarf an allgemeiner Betreuung den Bedarf an allgemeiner Betreuung 7.4. Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA) Leistungsansprüche bei Pflegestufe 0 Bisher hatten Personen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenzen ohne Pflegestufe aus dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung lediglich Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen und auf halbjährlich einmal einen häuslichen Beratungsbesuch. Ab dem 1. Januar 2013 besteht darüber hinaus Anspruch auf weitere Leistungen aus dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung. Leistung Pflegesachleistung 225 Pflegegeld 120 Kombination Geld- und möglich Sachleistung häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson durch nahe Angehörige häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson durch sonstige Personen Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung einer Wohngruppe Betreuungsleistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen des Persönlichen Budgets Pflegeberatung Beratungsbesuch Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 120 für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr, auf Nachweis können notwendige Aufwendungen bis 1550 übernommen werden Ersatz der Kosten für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu monatlich pro Maßnahme bis zu 2557 (bis zu bei einer Wohngruppe) bis zu pro Maßnahme (bis zu bei einer Wohngruppe) Erstattung von Aufwendungen bis 100 (Grundbetrag) oder 200 (erhöhter Betrag) monatlich Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung und die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sind budgetfähig es besteht ein Rechtsanspruch 21 pro Halbjahr 7

8 Wegen dieses erweiterten Leistungsanspruchs für Personen, die keiner Pflegestufe zugeordnet sind, empfiehlt sich auf jeden Fall ein Antrag auf isolierte Feststellung des Vorliegens einer erheblich oder in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz zu stellen. Umsetzung der Neureglungen in der Praxis PEA mit Pflegestufe 0 in eigener Häuslichkeit - Umsetzungsbereich eigene Häuslichkeit Karl lebt in eigener Häuslichkeit oder bei seinem Eltern - ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) PEA mit Leistungsanspruch nach 45b SGB XI für erheblichen Betreuungsbedarf Bisher werden Karl monatlich 100 für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungsleistungen ersetzt. Für Karl treten ab folgende Änderungen ein: 1. Karl hat Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 120 je Kalendermonat. 2. Karl kann Betreuungsleistungen bei einem zugelassenen Leistungserbringer in Höhe von bis zu 225 je Kalendermonat in Anspruch nehmen. 3. Karl kann Pflegegeld und Pflegesachleistung im Rahmen einer Kombinationsleistung kombinieren. 4. Bei Verhinderung seiner Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr mit max Für die Dauer der Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt = Karl hat Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich von bis zu Karl stehen technische Pflegehilfsmittel zu. 8. Zur Verbesserung seines individuellen Wohnumfelds hat Karl Anspruch auf einen Zuschuss von Die zusätzlichen Leistungen muss Karl bei seiner Pflegekasse beantragen. Die monatlich 100 für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungsleistungen stehen Karl weiterhin zu Pflegesachleistung Bei der Pflegesachleistung wird ab Januar 2013 zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz unterschieden. Bis auf die PEA der Pflegestufe III erhalten die übrigen PEA einen Erhöhungsbetrag zu ihrer Pflegesachleistung. Neue Regelung ab Erhöhungsbeträge für die Pflegesachleistung bei Pflegebedürftigen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Bisheriger Betrag Erhöhungsbetrag Neuer Betrag Pflegestufe Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegestufe III

9 Vom 1. Januar 2013 an besteht damit je nach Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz und dem damit verbundenen erhöhten Bedarf an allgemeiner Betreuung ein unterschiedlich hoher Anspruch auf Pflegesachleistungen: Neuregelung ab 1. Januar 2013 Anspruch auf Pflegesachleistungen haben Personen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Personen ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz Pflegestufe Pflegestufe 0 I II III III+ I II III III Inhalt der Pflegesachleistung Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) gem. 36 und 124 SGB XI. Mit den Pflegeeinsätzen im Rahmen der Pflegesachleistungen können jetzt auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht werden: Pflegerische Betreuungsmaßnahmen sind: Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie Diese pflegerischen Betreuungsmaßnahmen werden neben den allgemeinen Betreuungsmaßnahmen nach 45b SGB XI erbracht. Die allgemeinen Betreuungsleistungen und die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen decken unterschiedliche Bedarfe ab: Allgemeine Betreuungsleistungen gem. 45b SGB XI Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Pflegerische Betreuungsmaßnahmen gem. 36 und 124 SGB XI Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus Der Anspruch auf pflegerische Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Rangfolge der Inanspruchnahme 1. Grundpflege 2. Hauswirtschaftliche Versorgung 3. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen 9

10 Aus dem für die häusliche Pflegehilfe zur Verfügung stehenden Geld müssen zuerst die erforderlichen Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung abgedeckt werden. Der dafür nicht benötigte Anteil der Sachleistungsmittel kann dann für pflegerische Betreuungsmaßnahmen eingesetzt werden. Der Anspruch auf pflegerische Betreuung kann auch gemeinschaftlich von mehreren Leistungsberechtigten wahrgenommen werden Pflegegeld Ab besteht der Anspruch auf Pflegegeld auch für Pflegebedürftige die keine Pflegestufe haben, weil sie nicht erheblich pflegebedürftig sind. Bei diesen Pflegebedürftigen muss aber die Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sein. Umgangssprachlich wird ein Pflegebedarf unterhalt der Pflegestufe I mit Pflegestufe 0 bezeichnet. Bislang wurde beim Pflegegeld nicht unterschieden zwischen Pflegebedürftigen mit oder ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz. Neue Regelung ab Erhöhungsbeträge für das Pflegegeld bei Pflegebedürftigen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Bisheriger Betrag Erhöhungsbetrag Neuer Betrag Pflegestufe Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Neuregelung ab 1. Januar 2013 Anspruch auf Pflegegeld haben Personen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Personen ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz PS 0 I II III PS I II III Über die Erhöhung der Leistungen für die Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wird zum ein separater Leistungsbescheid erteilt wahrscheinlich mit einer Bedingung z.b.: Die Leistungsbewilligung mit diesem Bescheid endet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt. Pflegegeldanspruch während der Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege Bisher ruhte der Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege (Ersatzpflege) bzw. Kurzzeitpflege. Verhinderungspflege von bis zu 8 Stunden am Tag Das Pflegegeld wird in voller Höhe weitergewährt. Verhinderungspflege ab 8 Stunden am Tag (Regelung gilt ab Oktober 2012) Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt 10

11 Künftig besteht auch während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege (Ersatzpflege) ein Anspruch auf ein reduziertes Pflegegeld. Dies berechnet sich ab wie folgt: Anspruch auf Pflegegeld während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) Personen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Personen ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz 0 I II III I II III Monatl ,50 262, monatl. 117, Tgl. 2 5,08 8,75 11,67 Tgl. 3,92 7,33 11,67 Pflegegeldanspruch während der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege (Regelung gilt ab Oktober 2012) Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Künftig besteht auch während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege ein Anspruch auf ein reduziertes Pflegegeld. Dies berechnet sich ab wie folgt: Anspruch auf Pflegegeld während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) Personen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Personen ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz 0* I II III I II III monatl. X 152,50 262, monatl. 117, Tgl. X 5,08 8,75 11,67 Tgl. 3,92 7,33 11,67 * Personen mit Pflegestufe 0 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege Bei der Durchführung der Verhinderungspflege durch bis zum 2. Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandten Personen wurde bisher lediglich das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe weitergezahlt. Hier hat sich nun folgende Änderung ergeben: Beispiel: Die Ersatzpflege eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe I wird von dessen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Tochter vom (28 kalendertage) durchgeführt. Von der Tochter werden Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 50 nachgewiesen. Kostenübernahme in Höhe des Pflegegeldes der Pflegestufe II = 440,00 Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes während der Ersatzpflege für den und = 29,33 für den bis = 190,67 plus Fahrkosten = 50,00 Erstattungsbetrag = 710,00 Ergebnis: Für den ersten Tag der Ersatzpflege am und letzten Tag der Ersatzpflege am

12 wird das volle Pflegegeld bezahlt (2/30 von 440 ). Für die Zeit vom bis wird hälftiges Pflegegeld in Höhe von 190,67 (50 % von 440 = 220 x 26/30 = 190,67 ) gezahlt. Damit ist die Höchstanspruchsdauer auf Ersatzpflege für das Kalenderjahr 2012 ausgeschöpft. Dies gilt gleichermaßen für den Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes während der Ersatzpflege. Ab wird bei der Berechnung des hälftigen Pflegegeldes für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in den Pflegestufen I und II das dann geltende höhere Pfleggeld zugrunde gelegt Kombination von Geldleistung und Sachleistung Pflegegeldanspruch für Bewohner in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen ( 38 SGB XI) Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) Anspruch auf Pflegegeld. Bis Ende Oktober 2012 bestand nur Anspruch auf gekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sich der Pflegebedürftige in häuslicher Pflege befindet Bei der Ermittlung der Höhe des Pflegegeldes werden die Regelungen der Kombinationsleistung ( 38 SGB XI) angewendet. Neu ab Oktober 2012: es besteht Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sich der Pflegebedürftige in häuslicher Pflege befindet. Fallbeispiel: Der Wohnheimbewohner Karl, Pflegestufe I, wird im August 2012 jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen von seinen Eltern in häuslicher Umgebung gepflegt. Die Tage der An- und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege. Tage der häuslichen Pflege im August 2012: 18 Tage Bisherige Berechnung: Das Heimentgelt für August 2012 beträgt Die Abgeltungsleistung der Pflegekasse nach 43a SGB XI beträgt 236 Der Betrag für die Pflegesachleistung der Pflegestufe I beträgt 450 Karl nimmt (236 von 450 ) = 52,44 % der Pflegesachleistung in Anspruch. Damit besteht noch Anspruch auf 47,56 % des Pflegegeldes der Pflegestufe I. Monatlich steht Karl Pflegegeld in Höhe von 111,77 (47,56% von 235 ) zu. Für die 18 Tage der häuslichen Pflege erhält er an anteiliges Pflegegeld. Das anteilige Pflegegeld beträgt pro Tag 3,73 (111,77 : 30) Insgesamt erhält Karl im August 2012 ein Pflegegeld in Höhe von 67,14 (3,73 x 18 Tage) Neue Berechnung ab : Monatlich steht Karl Pflegegeld in Höhe von 235 zu. Für die 18 Tage der häuslichen Pflege erhält er an anteiliges Pflegegeld. Das anteilige Pflegegeld beträgt pro Tag 7,83 ( 235 : 30) Insgesamt erhält Karl im Oktober 2012 ein Pflegegeld in Höhe von 140,94 (7,83 x 18 Tage) 12

13 Ab wenn Karl zu den PEA gehören würde: Monatlich steht Karl Pflegegeld in Höhe von 305 zu. Für die 18 Tage der häuslichen Pflege erhält er an anteiliges Pflegegeld. Das anteilige Pflegegeld beträgt pro Tag 10,17 ( 305 : 30) Insgesamt erhält Karl im Januar 2013 ein Pflegegeld in Höhe von 183,06 (10,17 x 18 Tage). Gegenüberstellung: Tageweises Pflegegeld bis für 18 Tage 67,14 Tageweises Pflegegeld ab für 18 Tage 140,94 Tageweises Pflegegeld ab 2013 für PEA für 18 Tage 183, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Der Anspruch besteht jetzt auch für max. 28 Tage/Jahr mit max für Personen der Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Pflegegeldanspruch während einer Verhinderungspflege Bei stundenweiser Gewährung der Verhinderungspflege von bis zu 8 Stunden am Tag wurde das Pflegegeld bisher in voller Höhe weitergewährt. Bei Gewährung der Verhinderungspflege ab 8 Stunden am Tag ruhte der Anspruch auf das Pflegegeld und das Pflegegeld für den Monat wurde um 1/30 gekürzt. Jetzt besteht während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ab 8 Stunden am Tag Anspruch auf die Hälfte des vor der Verhinderungspflege bezogenen Pflegegeldes (siehe oben unter Pos. 7.6.) Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Anspruch haben ab auch Personen mit Pflegestufe 0 und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Die Forderung eines einkommensabhängigen Eigenanteils bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen entfällt ab sofort. Bisher wurde eine Maßnahme nur einmal gefördert, auch wenn sie mehreren Pflegebedürftigen zugute kam (z.b. Wohngemeinschaften). Ab sofort kann der Zuschuss bis zu viermal 2.557, also bis zu , betragen, wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen. Dies kommt vor allem ambulant betreuten Wohngruppen für Pflegebedürftige zu Gute Kurzzeitpflege Sofern für pflegebedürftige Kinder keine geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtungen vorhanden sind, kann die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Dieser weitergehende Anspruch besteht für pflegebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die zu Hause gepflegt werden. Medizinische Rehabilitation Häufig können pflegende Angehörige an einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nur teilnehmen, wenn gleichzeitig die pflegerische Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen vor Ort sichergestellt ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege soll auch dann für den Pflegebedürftigen bestehen, wenn eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem Elften Buch hat, vorausgesetzt dass 13

14 der Pflegende in dieser Einrichtung eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Es kann generell davon ausgegangen werden, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen fachlich und organisatorisch in der Lage sind, die von den pflegenden Angehörigen mitgebrachten Pflegebedürftigen angemessen zu betreuen und zu pflegen. Die gemeinsame Unterbringung von pflegenden Angehörigen und deren Pflegebedürftigen in einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme eröffnet auch Möglichkeiten, die Vorsorgeoder Rehabilitationsmaßnahme mit einer gleichzeitigen Schulung des pflegenden Angehörigen für die Pflege und mit entsprechenden Beratungsangeboten zu verbinden, damit längerfristig eine Überlastung des pflegenden Angehörigen durch die Pflegetätigkeit vermieden werden kann und die häusliche Pflege sichergestellt bleibt. Denkbar ist dabei, dass die Schulung des pflegenden Angehörigen als Pflegekurs nach 45 durchgeführt wird. Es sollte auch in Erwägung gezogen werden, ob nicht gleichzeitig rehabilitative Maßnahmen für den Pflegebedürftigen erbracht werden können Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Rentenrechtlich wirksame Zeiten bei der Pflege von Angehörigen können addiert werden Leistungen zur sozialen Sicherung erhält eine Pflegeperson dann, wenn sie wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Bislang musste diese Stundengrenze durch die Pflege einer pflegebedürftigen Person erreicht werden. Wurden mehrere Personen gepflegt, musste die Stundengrenze bei mindestens einer Person erreicht werden. Die Pflegestunden wurden nicht zusammengezählt. Jetzt kann die Stundengrenze auch durch die gleichzeitige Pflege von mehreren Personen erreicht werden. Der MDK stellt in jedem Einzelfall fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist und erfragt in den Fällen, in denen die Pflege des Pflegebedürftigen die Dauer von 14 Stunden unterschreitet, ob die Pflegeperson weitere Pflegebedürftige pflegt. Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu machen, dass Pflegeleistungen in diesem zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Werte für die Zeit vom alte Bundesländer Stufe Mindestpflegezeit beitragspflichtiges Entgelt / Jahr monatl. Beitragshöhe pro Woche I 14 Stunden 8.624,00 135,83 II 14 Stunden ,65 181,10 II 21 Stunden ,00 271,66 III 14 Stunden ,00 203,74 III 21 Stunden ,00 305,61 III 28 Stunden ,00 407, Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag zusätzlich zu den übrigen Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel). Bei Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe steht ihnen zusätzlich eine Anschubfinanzierung zu. 14

15 Diese Leistungen stehen nur Pflegebedürftigen zu. Anspruchsberechtigt sind daher nur Pflegebedürftige die einer der drei Pflegestufen I, II oder III zugeordnet worden sind. Anspruchsberechtigt sind auch Personen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenzen (PEA, wenn sie einen mindestens erheblichen Pflegebedarf haben und daher einer der Pflegestufen I, II oder III zugeordnet worden sind. Leistungsvoraussetzungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag zusätzlich zu den übrigen Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel), wenn sie die folgenden sieben Voraussetzungen erfüllen: Anspruch haben Pflegebedürftige, wenn 1. sie in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben 2. sie Pflegesachleistung ( 36), Pflegegeld ( 37) oder die Kombinationsleistung aus Pflegesachleistung und Pflegegeld ( 38) beziehen 3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet 4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt 5. das gemeinschaftliche Wohnen dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung dient 6. die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften der Wohnform nicht entgegenstehen 7. die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen darf nicht eingeschränkt sein Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ab Oktober 2012 Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben Anspruch auf eine einmalige Anschubfinanzierung für ihre Wohngruppe und auf einen regelmäßigen monatlichen pauschalen Zuschlag zusätzlich zu den übrigen Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel). Zusätzliche Leistungen in Wohngruppen Anschubfinanzierung ( 38a SGB XI) einmalig pro Person maximal für die Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung der Wohngruppe Bedingungen für die Anschubfinanzierung zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen 1. die Leistung wird zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gewährt 2. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige, die an der gemeinsamen Gründung der Wohngruppe beteiligt sind 3. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf Euro begrenzt 4. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen 15

16 5. Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird 6. Die für die Leistung zur Verfügung stehenden Mittel sind auf 30 Mio. begrenzt 7. Der Anspruch auf die Leistung endet spätestens am 31. Dezember 2015 monatlicher Zuschlag zu den Pflegeleistungen ( 45e SGB XI) regelmäßig monatlich 200 pro Person zur Finanzierung einer Pflegekraft, die in der Wohngruppe organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet Bedingungen für den pauschalen Zuschlag 1. in der ambulant betreuten Wohngruppe ist eine Pflegekraft tätig 2. die Pflegekraft tätig verrichtet organisatorische Tätigkeiten, verwaltende Tätigkeiten oder pflegerische Tätigkeiten Dazu ein Rechenbeispiel: Vier Pflegebedürftige der Pflegestufe I entscheiden sich, eine Wohngruppe zu gründen. Die Wohnung muss hierfür noch angepasst werden. 1. Pflegesachleistungen in der Pflegestufe 1 je Bewohner 450 /Monat Gesamt: /Monat 2. Organisationszuschlag für die Bezahlung je Bewohner 200 /Monat einer Betreuungsperson Zwischensumme: 800 /Monat Gesamt 1 + 2: /Monat 3. Investitionskosten (einmalig) a) Wohnumfeldverbessernde Maßnahme (wie bisher) je Bewohner = b) Startzuschuss (neu) je Bewohner = Gesamt:

17 8. Schwerbehindertenrecht Ab 2013 gibt es den neuen, scheckkartengroßen (oder kleinen) Schwerbehindertenausweis. Braille-Schrift Blinde Menschen können ihren neuen Ausweis an der Buchstabenfolge sch-b-a erkennen. Praktisch im Ausland Ein Hinweis auf die Schwerbehinderung in englischer Sprache hilft auf Reisen. Ein direkter Anspruch auf besondere Leistungen im Ausland ist damit auch zukünftig nicht verbunden. Der englische Hinweis erleichtert aber den Nachweis der Schwerbehinderung im nicht deutschsprachigen Ausland, wenn es dort für schwerbehinderte Menschen besondere Regelungen gibt (z.b. ermäßigter Eintritt). Der neue Ausweis kann ab dem 1. Januar 2013 ausgestellt werden. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland selbständig fest. Die Umstellung von Papier auf das neue Kartenformat soll für alle Schwerbehindertenausweise spätestens am 1. Januar 2015 abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass es ab diesem Zeitpunkt den Schwerbehindertenausweis nur noch als Plastikkarte im Bankkartenformat geben wird. Die bisherigen Schwerbehindertenausweise in Papierform behalten bis zum zeitlichen Ablauf ihre Gültigkeit. Sie müssen nicht zwingend vorher neu ausgestellt werden. Alle mit dem Grad der Behinderung (GdB) zusammenhängenden Nachteilsausgleiche können nach wie vor mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden. Änderungen können bei dem neuen Schwerbehindertenausweis (als Plastikkarte im Bankkartenformat) nicht mehr eingetragen werden. Es ist dann immer ein neuer Ausweis auszustellen. Eine Verlängerung der Gültigkeit des neuen Ausweises (als Plastikkarte im Bankkartenformat) ist nicht mehr möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit wird jeweils ein neuer Ausweis ausgestellt. Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen 17

18 Wer bekommt was? Merkzeichen "G" (gehbehindert) und/oder "Gl" (gehörlos): Wertmarke 60 (ab Januar 2013: 72 ) für 1 Jahr bzw. Wertmarke 30 (ab Januar 2013: 36 ) für 1/2 Jahr oder Kfz-Steuerermäßigung: 50% Merkzeichen "ag" (außergewöhnlich gehbehindert): Wertmarke 60 (ab Januar 2013: 72 ) für 1 Jahr bzw. Wertmarke 30 (ab Januar 2013: 36 ) für 1/2 Jahr und Kfz-Steuerbefreiung: 100% Merkzeichen "H" (hilflos) und/oder "Bl" (blind): kostenlose Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung: 100% 9. Rundfunkbeitrag ab : Ein Beitrag für alle Ab 2013 löst der Rundfunkbeitrag die Rundfunkgebühr ab. Das neue Finanzierungsmodell bringt folgende Veränderungen für Bürgerinnen und Bürger: Einfache Regel: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen egal wie viele Menschen dort leben und welche Rundfunkgeräte sie haben. Zeitgemäßes Modell: Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden. Stabiler Beitrag: Mit 17,98 monatlich bleibt der Rundfunkbeitrag stabil. Familien Familien sparen durch das neue Modell: Unabhängig davon, wie viele Personen mit eigenem Einkommen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte es dort gibt, zahlen alle Bewohner zusammen nur einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 pro Monat. Einer zahlt für alle: Ein Familienmitglied entrichtet den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung und muss angemeldet sein. Beitragspflichtig sind nur volljährige Personen. Auch erwachsene Kinder, die ein eigenes Einkommen haben, zahlen künftig keinen eigenen Rundfunkbeitrag, wenn sie noch in der Wohnung ihrer Eltern leben und für diese bereits der Beitrag geleistet wird. Der Beitrag für die Wohnung deckt auch die privaten Autos aller Bewohner ab. Wohngemeinschaften Wer zusammenwohnt, wird durch das neue Modell entlastet: Pro Wohnung ist nur ein Rundfunkbeitrag von 17,98 pro Monat zu entrichten, egal wie viele Personen dort leben. Dies ist in der Regel ein klarer Vorteil für Wohngemeinschaften, deren Bewohner bislang jeweils einzeln für ihre Geräte bezahlen. Ein Bewohner der Wohngemeinschaft entrichtet künftig den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung und muss angemeldet sein. Beitragspflichtig sind nur volljährige Personen. Die Anzahl der Geräte in einer Wohnung ist für die Berechnung irrelevant: Der Rundfunkbeitrag gilt für alle Rundfunkangebote ob im Radio, Fernsehen oder Internet. Der Beitrag für die Wohnung deckt auch die privaten Autos aller Bewohner ab. Menschen mit Behinderung ARD, ZDF und Deutschlandradio bauen ab 2013 den barrierefreien Zugang zu ihren Programmen weiter aus. Menschen mit Behinderung beteiligen sich mit einem reduzierten 18

19 Beitrag an der Finanzierung des Programms und profitieren von dem erweiterten barrierefreien Angebot. Es gelten folgende Regelungen: Menschen, denen das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, zahlen künftig ein Drittel des Beitrags pro Monat 5,99. Menschen mit Behinderung sollten prüfen, ob sie bestimmte staatliche Sozialleistungen erhalten, die eine komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag rechtfertigen. Taubblinde Menschen können - wie bisher auch - ganz von der Beitragspflicht befreit werden. 10. Aufwandspauschale für gesetzliche Betreuer Bitte denken Sie daran, dass Sie die Aufwandspauschale bis zum bei dem zuständigen Betreuungsgericht beantragen. An das Amtsgericht... AZ:... Postfach... PLZ... Ort... Betrifft: Betreuung/Aktenzeichen:... Name des/der Betreuten:... Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich, mir für die Führung oben genannter Betreuung eine Aufwandspauschale gem. 1835a BGB in Höhe von 323,-- aus der Landeskasse zu bewilligen. Der/die Betreute ist mittellos. Ich habe für die Aufwendungen in diesem Zeitraum keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung erhalten. Der Antrag bezieht sich auf den Zeitraum von... bis... Ich bitte um Überweisung des Betrages auf mein Konto Nr... bei der... BLZ... Mit freundlichen Grüßen Ich wünsche Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit im Kreise Ihrer Familien und Freunde und alles Gute für das neue Jahr. Evelyn Küpper 19

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS 2015 Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen

Mehr

- 244 458 728 von monatlich 1)

- 244 458 728 von monatlich 1) Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2015 an die Pflegeversicherung im Überblick Stand: 31.03.2015 Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem

Mehr

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4.

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4. Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz/ zum Pflegesachleistung

Mehr

Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz

Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz Bessere Leistungen und Wahlmöglichkeiten für Demenzkranke? Jörg Fröhlich Vorstandsmitglied der Alzheimer- Gesellschaft Augsburg 04.02.2013 Änderungen bzw. Chancen der

Mehr

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Im November 2014 hat der Bundesgesetzgeber erneut eine Änderung des SGB XI in Form des Pflegestärkungsgesetzes I beschlossen. Das Gesetz soll

Mehr

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz 5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz (leistungsrechtliche Änderungen) Unternehmenseinheit Pflege Stand 13.11.2014 Die vier Elemente des 5. SGB XI - ÄndG Beitragssatzerhöhung um 0,3 % zum

Mehr

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht

Mehr

SGB XI in der Behindertenhilfe

SGB XI in der Behindertenhilfe ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER SGB XI in der Behindertenhilfe Arbeitshilfe zur Umsetzung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG Heft 69 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS CDIT-Verlag Am Kebsgraben

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Änderungen Pflegeversicherung 2015 Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 1. Pflegegeld ( 37 SGB XI) Die Leistungen werden ab 1.1.2015 erhöht (monatlich):

Mehr

PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz

PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz Neuregelungen des Pflegegesetzes- Eine lang erwartete Reform oder ein Reförmchen? Grundlagen der Reform Heute bereits 2,4 Millionen Menschen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum

Mehr

Folgende Regelungen gelten seit dem 30. Oktober 2012:

Folgende Regelungen gelten seit dem 30. Oktober 2012: Neue Regelungen für Pflegebedürftige Leistungsverbesserungen insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Am 30. Oktober 2012 ist das sogenannte Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) in

Mehr

Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung nach dem 5. SGB XI-ÄndG /PSG I

Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung nach dem 5. SGB XI-ÄndG /PSG I Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung dem 5. -ÄndG /PSG I 1. Leistungsansprüche Pflegesachleistungen ( 36, 123 ) Pflegesachleistungen 36 in pro / keine

Mehr

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung Schön, dass alles geregelt ist! Die Pflegeversicherung 5. Säule im Sozialversicherungssystem Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung

Mehr

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 36 SGB XI - Sachleistungen Die Sachleistungen werden dynamisiert und betragen ab dem

Mehr

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere

Mehr

Die aktuelle Pflegereform was ändert sich:

Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Hintergrund Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten Teilen am 30. Oktober 2012 in Kraft

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Die Pflegeversicherung stellt

Mehr

31.12.2012. Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Hintergrund. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht

31.12.2012. Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Hintergrund. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht Hintergrund Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten Teilen am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten. Die Leistungsverbesserungen

Mehr

Was bringt die Pflegereform?

Was bringt die Pflegereform? Was bringt die Pflegereform? Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegestärkungsgesetz I Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Gisela Rohmann Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz, 23.

Mehr

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung Regens Wagner Offene Hilfen Die Pflegeversicherung Pflegegeld Pflegesachleistungen Verhinderungspflege Zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege Kombinationen... ich finde meinen Weg

Mehr

Gesundheitliche und pflegerische Regelangebote

Gesundheitliche und pflegerische Regelangebote Gesundheitliche und pflegerische Regelangebote Netzwerk moderne kommunale Seniorenpolitik Niedersachsen Modul 4 11.August 2009 Dagmar Henseleit Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Übersicht

Mehr

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 EUR 120,00 EUR Pflegestufe 1 244,00 EUR 235,00 EUR Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316,00

Mehr

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetz 1 Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 2015 Pflegestärkungsgesetz 1 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der ambulanten Pflege Stärkung

Mehr

Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz 2015 Veränderungen der Pflegeversicherung ab dem 01.01.15 auf einen Blick: - Leistungsbeträge um 4 % erhöht - Geld für Betreuung (zus. Betreuungsleistungen) auch ohne Einschränkung

Mehr

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: 28.07.2014 Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A)

Mehr

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt.

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Peiting, Januar 2015 Pflegereform Änderungen ab 2015 Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Die Änderung

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe

Mehr

Herzlich Willkommen Ihr

Herzlich Willkommen Ihr Herzlich Willkommen Ihr 2 Deutschland altert 3 3 4 5 6 Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung Bis 2030 steigt der Anteil der über 60jährigen um 8 Millionen auf 28,5 Mio. Menschen oder 36 % der Gesamtbevölkerung.

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Merkblatt für Beihilfeberechtigte bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Merkblatt für Beihilfeberechtigte bei dauernder Pflegebedürftigkeit - 1 - Merkblatt für Beihilfeberechtigte bei dauernder Pflegebedürftigkeit (Stand: 26. Januar 2015) Ansprechpartner/in: Frau Iris Wanke Tel.: 0291/94-1515 Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015 Das Pflegestärkungsgesetz Ab dem 01.01.2015 werden die Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I ausgeweitet. Dies soll dem Zweck dienen,

Mehr

Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen.

Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen. Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen. Ambulante Dienste Kundeninformationen zur Einführung des 1. Pflegestärkungsgesetzes. Das können Sie ab 2015 von uns erwarten. Ab 2015: Bessere Pflege-

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Pflegegeld pro Monat 0 kein Anspruch 123 1 244 316 2 458 545 3 728 728 Die Kombination von Geld- und Sachleistung ist möglich. Pflegesachleistung pro Monat

Mehr

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Das Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch

Mehr

Neue Regelungen für Pflegebedürftige

Neue Regelungen für Pflegebedürftige Neue Regelungen für Pflegebedürftige Erstes Pflegestärkungsgesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft von Katja Kruse Durch zwei Pflegestärkungsgesetze will die Bundesregierung in dieser Wahlperiode die pflegerische

Mehr

Die wichtigsten Veränderungen durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz

Die wichtigsten Veränderungen durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz Verbesserte Pflegeversicherungsleistungen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die zu Hause leben (ab 01.01.2013) Die wichtigsten

Mehr

ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS

ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS (FÜNFTES SGB XI- ÄNDERUNGSGESETZ 5. SGB XI-ÄND-G) RA Dieter

Mehr

Pflegeversicherung. Unsere Leistungen im Überblick inklusive Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz.

Pflegeversicherung. Unsere Leistungen im Überblick inklusive Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz. Pflegeversicherung 2014 Unsere Leistungen im Überblick inklusive Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz. Der erste Schritt: Ihr Antrag wir kümmern uns! 4 Die häusliche Pflege 6 Wenn

Mehr

Pflegestärkungsgesetz I -

Pflegestärkungsgesetz I - Was bringst das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf? 12. Januar 2015 Pflegestärkungsgesetz I - Was verbessert sich für pflegende Angehörige ab 1. Januar 2015? Angelika

Mehr

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Auszug aus dem SGB XI 28 SGB XI - Leistungsarten, Grundsätze (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung ( 36), 3. 4. 5. 6. 7.

Mehr

Pflegebedürftig was nun?

Pflegebedürftig was nun? BILOBA Pflegebedürftig was nun? Pflegestufen und Leistungen gemeinnützige Biloba Häusliche Kranken- und Altenpflege www.biloba-pflege.de Entlastung im Alltag Hilfe und Unterstützung Pflegestufe 1 Erheblich

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeleistungen Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800 kostenlose 24h Hotline Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige

Mehr

1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege?

1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege? 1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege? Seite 1 Pflegereform 1. Pflegestärkungsgesetz Am 1.1.2015 tritt das 1. Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Die Leistungen

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote?

Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote? Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote? Belinda Hernig Referentin Pflege Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v., Berlin 19. Jahrestagung der Betreuungsbehörden/-

Mehr

Die Geld- und Sachleistungen werden in der Regel um 4% erhöht.

Die Geld- und Sachleistungen werden in der Regel um 4% erhöht. Änderungen in der Pflegeversicherung ab 01.01.2015 Ab 1. Januar 2015 gibt es viele Änderungen bei der Pflegeversicherung. Die Änderungen beruhen auf dem sogenannten Pflegestärkungsgesetz 1. Hier haben

Mehr

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) Neue Angebote in der Pflege und Betreuung Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) 1. Auflage, Stand: März 2013 Durch die demografischen Veränderungen in Deutschland ist es eine große

Mehr

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

Was steht mir zu für meinen Lebensunterhalt?

Was steht mir zu für meinen Lebensunterhalt? Was steht mir zu für meinen Lebensunterhalt? Entstehung der Werkstätten Früher: Viele behinderte Menschen lebten und arbeiteten in ihrer Großfamilie. Das war nicht immer schön. Es gab wenige Einrichtungen

Mehr

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen

Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen 1. Was bietet die Pflegeversicherung? Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegekasse die entstehenden Kosten ganz oder teilweise. Die Höhe der Kosten hängt

Mehr

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz Schwerpunkte des Pflege-Neuausrichtungsgesetz 1. Leistungsverbesserung für Demenzkranke 2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme 3. Stärkung des Grundsatzes Rehabilitation

Mehr

Änderungen durch das 1. Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2015. AOK PLUS, Pflegeberatung

Änderungen durch das 1. Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2015. AOK PLUS, Pflegeberatung Änderungen durch das 1. stärkungsgesetz ab 01.01.2015 AOK PLUS, beratung Grundsatz der versicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen Hilfe. Soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung

Mehr

Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Selbsthilfe Demenz. Die wichtigsten Verbesserungen

Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Selbsthilfe Demenz. Die wichtigsten Verbesserungen Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Selbsthilfe Demenz Beilage zu Leitfaden zur Pflegeversicherung 13. Auflage 2012, August 2012 Der Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 2012 ein Gesetz zur Reform der

Mehr

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Wesentlicher Inhalt des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), wie es am 13.11.2015 vom Bundestag beschlossen wurde,

Mehr

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab

Mehr

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Einleitung Stationäre Kurzzeitaufenthalte ermöglichen befristete Entlastungen bei der Betreuung

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Lieber Kunde von Senior Mobil,

Lieber Kunde von Senior Mobil, Senior Mobil älter werden+verständnis finden Senior Mobil Karin Ehlers Gasstr. 10 / Ykaernehus 24340 Eckernförde Telefonnummern Büro: (0 43 51) 47 64 33 Handy: (01 72) 7 03 88 22 Fax: (0 43 51) 72 64 99

Mehr

Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen

Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen Welche Sie normalerweise betreuende Person ist/war verhindert? In welchem Zeitraum ist/war diese Person verhindert? Aus

Mehr

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz Neue Angebote in der Pflege und Betreuung Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz 20 Jahre Mehr Leistungen und bessere Betreuung für Pflegebedürftige Pflegebedürftige und Ihre Angehörigen erhalten

Mehr

Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung Vom

Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung Vom (Entwurf VI 40/405: Stand...Stand Februar 2009 ) Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung Vom Auf Grund des 100 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Leistungen für Demenzpatienten

Leistungen für Demenzpatienten Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)

Mehr

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8.

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Juli 2008 Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen der Pflegeversicherung Je nach Pflegestufe stehen Demenzkranken bestimmte Leistungen zu. Wie die Pflegeversicherung diese erbringt, entscheiden die Betroffenen selbst. Grundsätzlich besteht

Mehr

I. Erhöhung der Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

I. Erhöhung der Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Änderungen durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz (PNG) Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 51 S. 2246 ff. vom 29.10.12) werden am 01.01.2013 zahlreiche Neuerungen im Bereich der Versorgung

Mehr

Pflege ein großes Thema...

Pflege ein großes Thema... Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren

Mehr

Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV 32 Häusliche und teilstationäre Pflege (1) 1 Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung

Mehr

Steffi s Pflegeteam. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624

Steffi s Pflegeteam. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624 Steffi s Pflegeteam Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624 1 Was tun, wenn ein Angehöriger zum Pflegefall wird? Ein kurzer Überblick über unsere Leistungen Sie pflegen Ihren Angehörigen

Mehr

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen

Mehr

- Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung ab 2013

- Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung ab 2013 1 Kastanienstr. 27-24114 Kiel Tel.: 0431-66118 - 0 Fax: 0431-66118 - 40 E-Mail: info@lebenshilfe.de Internet: www.lebenshilfe-sh.de An den Vorstand und die Mitglieder des Vo-Sp Lebenshilfe Landesverbandes

Mehr

Hilfen durch das Pflegeversicherungsgesetz

Hilfen durch das Pflegeversicherungsgesetz Hilfen durch das Pflegeversicherungsgesetz Das Pflegeversicherungsgesetz besteht seit 1995. (Beitragszahlungen begannen) Seit 1996 werden Menschen mit Pflegebedarf unterstützt durch Geld- oder Sachleistungen

Mehr

Reform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung

Reform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung Reform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung Individualisierung und Pflegeberatung Dr. Torsten Schaumberg, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, Halberstadt Individualisierung

Mehr

Höhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015

Höhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Mandanteninformation 17. Oktober 2014 Höhere der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Ab 1.1.2015 gibt es höhere in der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies hat der Deutsche Bundestag am

Mehr

Escher: Pflege zu Hause und im Heim

Escher: Pflege zu Hause und im Heim Escher. Ihr MDR-Ratgeber bei Haufe Escher: Pflege zu Hause und im Heim von Regine Blasinski 1. Auflage 2009 Escher: Pflege zu Hause und im Heim Blasinski schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de

Mehr

Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes

Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes Neue Berechnungsmethode der Pflegekassen führt zu Abschlägen bei tageweiser Pflege von vollstationär betreuten Pflegbedürftigen im häuslichen

Mehr

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache 8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV) Die AVB umfassen

Mehr

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Argumentationshilfe für Eltern behinderter Kinder, die in Wohnheimen der Eingliederungshilfe leben (z.b. Internat der Heimsonderschule, Wohnheim) - Kombination von

Mehr