...alles was Recht ist... Sozial-Info 02/2012. Aktuelles für Mitglieder und Freunde der Lebenshilfe Düsseldorf
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1 ...alles was Recht ist... Sozial-Info 02/2012 Aktuelles für Mitglieder und Freunde der Lebenshilfe Düsseldorf Zum Jahresende wie immer die aktuellen sozialrechtlichen Veränderungen: 1. Änderungen der Regelbedarfe ab Regelbedarfsstufe 1 Für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte ,00 382,00 Regelbedarfsstufe 2 Volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft 337,00 345,00 Regelbedarfsstufe 3 erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem anderen Haushalt oder in einer stationären Einrichtung leben Regelbedarfsstufe 4 Für leistungsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 5 Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 6 Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6.Lebensjahres 299,00 306,00 287,00 289,00 251,00 255,00 219,00 224,00 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Regelbedarfsstufen ab und Zuschläge nach 42 SGB XII ab /2013 % Regelbedarfsstufe 1 alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte ,00 382,00 Mehrbedarf nach 30 SGB XII wegen Merkzeichen G 17 63,58 64,94 Regelbedarfsstufe 2 Paare Volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ,00 345,00 Mehrbedarf nach 30 SGB XII wegen Merkzeichen G 17 57,29 58,65 Regelbedarfsstufe 3 erwachsene Person, die keinen eigenen Haushalt führt* erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem anderen ,00 306,00 Haushalt oder in einer stationären Einrichtung leben Mehrbedarf nach 30 SGB XII wegen Merkzeichen G 17 50,83 52,02 Rückfragen an: Evelyn Küpper - Tel.:
2 3. Verwendung des Regelsatzes Regelbedarfsrelevante Bedarfspositionen 2012 in 2013 in Abt. 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)* : 132,77 135,61 Abt. 3 (Bekleidung und Schuhe): 31,42 32,09 Abt. 4 (Wohnen, Energie und Instandhaltung): 31,27 31,95 Abt. 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. gegenstände): 28,35 28,97 Abt. 6 (Gesundheitspflege): 16,08 16,44 Abt. 7 (Verkehr): 23,57 24,07 Abt. 8 (Nachrichtenübermittlung): 33,03 33,73 Abt. 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur): 41,29 42,17 Abt. 10 (Bildung): 1,42 1,45 Abt. 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen): 7,42 7,56 Abt. 12 (andere Waren und Dienstleistungen; insb. Hygiene): 27,38 27,96 Ergibt zusammen monatlich (Positionen gerundet): 374,00 382,00 Folgende Beträge müssen aus der jeweiligen Regelbedarfsstufe angespart werden: Regelbedarfsstufe Betrag 16 % Ansparung gerundet Regelbedarfsstufe ,12 61 Regelbedarfsstufe ,20 55 Regelbedarfsstufe ,96 49 Regelbedarfsstufe ,24 46 Regelbedarfsstufe ,80 41 Regelbedarfsstufe ,84 36 Im Regelsatz enthaltene Kosten für Haushaltsenergie (Engergiepauschale) Regelbedarfsstufe Betrag Regelbedarfsstufe ,69 Regelbedarfsstufe ,81 Regelbedarfsstufe ,78 Regelbedarfsstufe ,97 Regelbedarfsstufe ,79 Regelbedarfsstufe ,63 Zusätzlicher Mehrbedarf für Warmwasserbereitung Personengruppe Zuschlag Regelbedarfsstufe ,3 % 8,79 Regelbedarfsstufe ,3 % 7,94 Regelbedarfsstufe ,3 % 7,04 Regelbedarfsstufe ,4 % 4,05 Regelbedarfsstufe ,2 % 3,06 Regelbedarfsstufe ,8 % 1,79 2
3 Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung Art der Erkrankung Krankenkost/Kostform Niereninsuffizienz (Nierenversagen) Eiweißdefinierte Kost 38,20 Niereninsuffizienz mit Dialysediät 76,40 Hämodialysebehandlung Zöliakie/Sprue (Durchfallerkran- Glutenfreie Kost 76,40 kung bedingt durch Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß) Colitis Ulcerosa Mehrbedarf aufgrund einer 38,20 verzehrenden Krankheit HIV-Infektion/Aids Mehrbedarf aufgrund einer 38,20 verzehrenden Krankheit Krebs Mehrbedarf aufgrund einer 38,20 verzehrenden Krankheit Leberinsuffizienz Mehrbedarf aufgrund einer 38,20 verzehrenden Krankheit Morbus Crohn Mehrbedarf aufgrund einer 38,20 verzehrenden Krankheit Multiple Sklerose Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 38,20 Bitte beachten: Für Grundsicherungsempfänger, die im Elternhaus leben, wird spätestens bei der Neu-oder Weiterbewilligung der Grundsicherung der bisher gezahlte Anteil der Unterkunftskosten nicht/nicht mehr anerkannt. Um diese Kosten weiter zu erhalten müssen Sie einen Mietvertrag bei Eigentum, oder einen Untermietvertrag bei Mietwohnungen mit Ihrem behinderten Angehörigen abschließen. Sind Sie gesetzlicher Betreuer Ihres behinderten Angehörigen, muss für den Abschluss der Mietvertrages/Untermietvertrages ein Ergänzungsbetreuer vom Betreuungsgericht bestellt werden. Sie können entsprechende Mustervordrucke bei mir anfordern. 4. Barbetrag in stationären Einrichtungen Durch die Erhöhung der Regelsätze steigen auch die Barbeträge in den Einrichtungen. Ab besteht ein Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 103,14 /Monat davon sind 3,82 pro Monat für Weihnachten anzusparen. 5. Belastungsgrenze nach 62 Abs. 2 Satz 5 i.v.m. 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V Die Belastungsgrenze für SGBII und SGB XII Empfänger beträgt im Regelfall 2 % des Jahresbetrages des Regelsatzes = 91,68 ; die Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen beträgt 1 % des Jahresbetrages des Regelsatzes = 45,84 für das Jahr Änderungen in der Krankenversicherung 6.1. Belastungsgrenze Für Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen beträgt die Belastungsgrenze 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bevor die Belastungsgrenze ermittelt wird, wird von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von 15 v. H. der jährlichen Bezugsgröße = für 2013 abgezogen. Für jedes 3
4 familienversicherte Kind sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt grundsätzlich um einen Kinderfreibetrag von zu mindern. Beispiel: Familie mit 3 Kindern, 1 Alleinverdiener mit einem Bruttoeinkommen von ,-- /Jahr: Bruttoeinkommen ,-- Kinderfreibetrag ( 3 x 7.008,-- ) ,-- Freibetrag Ehefrau 4.851, ,-- anzurechnendes Einkommen davon 2 % 382,50 Zuzahlungen pro Jahr Ist ein Familienmitglied chronisch krank wäre 1% als Zuzahlung zu leisten. Bei Zuzahlungen von insgesamt 191,25 ist dann die gesamte Familie für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen zu befreien. Hier sollten also unbedingt alle Belege gesammelt werden Härtefallregelung bei Zahnersatz Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die gesamte Zuzahlung, wenn im Jahr 2013 die monatlichen Bruttoeinnahmen des Mitglieds und der im Haushalt lebenden Angehörigen folgende bundeseinheitliche Grenzen nicht übersteigen: für Alleinstehende (40 % der Bezugsgröße =) 1.078,00 für Ehepaare bzw. 2 Haushaltsangehörige (+ 15 %) 1.239,70 für Ehepaare mit 1 Kind bzw. 3 Haushaltsangehörige(+ 10 %) 1.363,67 je weiterem Haushaltsangehörigen (+ 10 %) 136,37 Beispiel: Ein 2-Personen-Haushalt bezieht monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt in Höhe von und liegt dabei oberhalb der Härtefallgrenze (1.239,70 ). Für Zahnersatz fällt ein Eigenanteil von an; dieser Eigenanteil mindert sich wie folgt: a) Einnahmen des Haushalts 1.500,00 b) maßgebende Härtefallgrenze 1.239,70 c) Differenz (a) (b) 260,30 d) Dreifacher Differenzbetrag 780,90 e) Differenz (d) 219,10 Der Eigenanteil des Versicherten reduziert sich hier von auf 780,90 - die Differenz von 219,10 übernimmt die Krankenkasse zusätzlich Angemessene Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe Die Krankenkasse übernimmt die Kosten bis max. 66 /Tag bzw. 8,25 /Stunde Kalendertäglicher Mindestzuschuss bei stationärer Aufnahme im Hospiz Der Zuschuss beträgt pro Tag 188,65 für Änderungen in der Pflegeversicherung Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der eine verbesserte Begutachtung außerhalb der Minutenvorgaben beinhalten soll, ist bis heute noch nicht umgesetzt worden. Bis zur Umsetzung/Einführung dieses neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde eine Übergangslösung ab bzw eingeführt das PNG Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. 4
5 In der Hauptsache beinhaltet es verbesserte Leistungen für demenzkranke Personen hier aber auch der Personenkreis mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA). Ebenso erhalten ab Januar 2013 auch Personen ohne Pflegestufe aber mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen der Pflegeversicherung. Weiterhin wird der Aus-und Aufbau von ambulanten Wohngruppen unterstützt. Die Änderungen im Einzelnen: Die schlechte Nachricht zuerst: ab steigen die Beiträge um 0,1 % auf 2,05 % bzw. 2,3 % für kinderlose Versicherte Pflege-Vorsorge Neben der gesetzlichen Pflegeversicherung sollen die Bürger auch privat vorsorgen. Wer freiwillig eine Pflege-Tagegeldversicherung abschließt, soll 2013 vom Staat auch hier gilt unter bestimmten Voraussetzungen jährlich einen Zuschuss von 60 (= 5 monatlich) erhalten. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist freiwillig, die Versicherer dürfen dafür keine Gesundheitsprüfung verlangen, können aber die Prämie und die Leistungshöhe aufgrund eigener Kalkulationen festsetzen; bei Pflegestufe III muss aber mindestens 600 gezahlt werden. Die Förderung gilt auch für Personen, die in einer privaten Pflegepflichtversicherung abgesichert sind. Die Versicherungsunternehmen dürfen keinen Antragsteller aufgrund möglicher gesundheitlicher Risiken ablehnen; Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt, damit möglichst viele Menschen die staatliche Förderung in Anspruch nehmen können. Ausnahme: Personen, die bereits pflegebedürftig sind. Die Wartezeit nach Vertragsabschluss darf maximal fünf Jahre betragen; nach Ablauf dieser Vorversicherungszeit kann die Versicherung im Bedarfsfall in Anspruch genommen werden. Die Auszahlung der Förderung übernimmt die Deutschen Rentenversicherung Bund Beratung Die Pflegekassen sind zur Durchführung von Pflegeberatung verpflichtet: Es besteht ein Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind. Die Beratung kann telefonisch, in der Geschäftsstelle oder in der häusl. Umgebung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Eingang erstmaliger Antrag Angebot eines Beratungstermins Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist oder Beratungsgutschein Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann 5
6 Die Rechte der Pflegebedürftigen auf eine umfassende und zielgerichtete Beratung durch die Pflegekassen sollen gestärkt werden. Hierzu gehört auch die Pflicht der Pflegekassen, die Versicherten im Rahmen der Beratung darüber aufzuklären, dass sie einen Anspruch auf Übermittlung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters haben. Gleiches gilt im Hinblick auf die gesonderte Rehabilitationsempfehlung. Versicherte sind durch die Leistungs- und Preisvergleichslisten künftig auch über Leistungen und Vergütungen für eine häusliche Betreuung durch zugelassene Dienste zu informieren Begutachtung Das Begutachtungsverfahren weist eine Reihe von Änderungen auf: Anspruch auf Übermittlung des Gutachtens ab Oktober 2012 Die Pflegekassen haben darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf Übermittlung des Gutachtens ( 7 Abs. 2) Anspruch auf Übermittlung der Rehabilitationsempfehlung ab Oktober 2012 Die Pflegekassen haben darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf Übermittlung der Rehabilitationsempfehlung ( 7 Abs. 2) Anspruch auf verständliche Unterrichtung Die Pflegekassen haben in verständlicher Weise zu unterrichten, beraten und Aufzuklären ( 7 Abs. 2) dies gilt auch für Antragsteller mit Migrationshintergrund Begutachtungsfrist bei Familienpflegezeit ab Oktober 2012 Wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit vereinbart, ist eine Begutachtung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen ( 18 Abs. 3) Begutachtung durch unabhängige Gutachter gültig ab Juni 2013 Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, wenn an Stelle des MDK unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen, oder wenn innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist ( 18 Abs. 3a). Entschädigungszahlung bei Fristüberschreitung ab Oktober 2012 Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags oder wird eine verkürzte Begutachtungsfrist nicht eingehalten hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat. Auswahl eines unabhängigen Gutachters Mit der Begutachtung kann auch ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden. Wenn innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist, muss ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden. Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen. Auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters ist der Versicherte hinzuweisen. Hat sich der Antragsteller für einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. 6
7 Die Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen SGB XI wird der bestehende Leistungskatalog durch das PNG erweitert. erhöhte Leistungen: zusätzliche Leistungen: für Personen mit für Personen mit Pflegestufe I, und II Pflegestufe 0 und und erheblicher Einschränkung der erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenzen und einem entsprechen- Alltagskompetenzen und einem entsprechenden Bedarf an allgemeiner Betreuung den Bedarf an allgemeiner Betreuung 7.4. Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA) Leistungsansprüche bei Pflegestufe 0 Bisher hatten Personen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenzen ohne Pflegestufe aus dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung lediglich Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen und auf halbjährlich einmal einen häuslichen Beratungsbesuch. Ab dem 1. Januar 2013 besteht darüber hinaus Anspruch auf weitere Leistungen aus dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung. Leistung Pflegesachleistung 225 Pflegegeld 120 Kombination Geld- und möglich Sachleistung häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson durch nahe Angehörige häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson durch sonstige Personen Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung einer Wohngruppe Betreuungsleistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen des Persönlichen Budgets Pflegeberatung Beratungsbesuch Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 120 für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr, auf Nachweis können notwendige Aufwendungen bis 1550 übernommen werden Ersatz der Kosten für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu monatlich pro Maßnahme bis zu 2557 (bis zu bei einer Wohngruppe) bis zu pro Maßnahme (bis zu bei einer Wohngruppe) Erstattung von Aufwendungen bis 100 (Grundbetrag) oder 200 (erhöhter Betrag) monatlich Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung und die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sind budgetfähig es besteht ein Rechtsanspruch 21 pro Halbjahr 7
8 Wegen dieses erweiterten Leistungsanspruchs für Personen, die keiner Pflegestufe zugeordnet sind, empfiehlt sich auf jeden Fall ein Antrag auf isolierte Feststellung des Vorliegens einer erheblich oder in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz zu stellen. Umsetzung der Neureglungen in der Praxis PEA mit Pflegestufe 0 in eigener Häuslichkeit - Umsetzungsbereich eigene Häuslichkeit Karl lebt in eigener Häuslichkeit oder bei seinem Eltern - ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) PEA mit Leistungsanspruch nach 45b SGB XI für erheblichen Betreuungsbedarf Bisher werden Karl monatlich 100 für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungsleistungen ersetzt. Für Karl treten ab folgende Änderungen ein: 1. Karl hat Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 120 je Kalendermonat. 2. Karl kann Betreuungsleistungen bei einem zugelassenen Leistungserbringer in Höhe von bis zu 225 je Kalendermonat in Anspruch nehmen. 3. Karl kann Pflegegeld und Pflegesachleistung im Rahmen einer Kombinationsleistung kombinieren. 4. Bei Verhinderung seiner Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr mit max Für die Dauer der Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt = Karl hat Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich von bis zu Karl stehen technische Pflegehilfsmittel zu. 8. Zur Verbesserung seines individuellen Wohnumfelds hat Karl Anspruch auf einen Zuschuss von Die zusätzlichen Leistungen muss Karl bei seiner Pflegekasse beantragen. Die monatlich 100 für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungsleistungen stehen Karl weiterhin zu Pflegesachleistung Bei der Pflegesachleistung wird ab Januar 2013 zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz unterschieden. Bis auf die PEA der Pflegestufe III erhalten die übrigen PEA einen Erhöhungsbetrag zu ihrer Pflegesachleistung. Neue Regelung ab Erhöhungsbeträge für die Pflegesachleistung bei Pflegebedürftigen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Bisheriger Betrag Erhöhungsbetrag Neuer Betrag Pflegestufe Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegestufe III
9 Vom 1. Januar 2013 an besteht damit je nach Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz und dem damit verbundenen erhöhten Bedarf an allgemeiner Betreuung ein unterschiedlich hoher Anspruch auf Pflegesachleistungen: Neuregelung ab 1. Januar 2013 Anspruch auf Pflegesachleistungen haben Personen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Personen ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz Pflegestufe Pflegestufe 0 I II III III+ I II III III Inhalt der Pflegesachleistung Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) gem. 36 und 124 SGB XI. Mit den Pflegeeinsätzen im Rahmen der Pflegesachleistungen können jetzt auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht werden: Pflegerische Betreuungsmaßnahmen sind: Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie Diese pflegerischen Betreuungsmaßnahmen werden neben den allgemeinen Betreuungsmaßnahmen nach 45b SGB XI erbracht. Die allgemeinen Betreuungsleistungen und die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen decken unterschiedliche Bedarfe ab: Allgemeine Betreuungsleistungen gem. 45b SGB XI Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Pflegerische Betreuungsmaßnahmen gem. 36 und 124 SGB XI Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus Der Anspruch auf pflegerische Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Rangfolge der Inanspruchnahme 1. Grundpflege 2. Hauswirtschaftliche Versorgung 3. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen 9
10 Aus dem für die häusliche Pflegehilfe zur Verfügung stehenden Geld müssen zuerst die erforderlichen Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung abgedeckt werden. Der dafür nicht benötigte Anteil der Sachleistungsmittel kann dann für pflegerische Betreuungsmaßnahmen eingesetzt werden. Der Anspruch auf pflegerische Betreuung kann auch gemeinschaftlich von mehreren Leistungsberechtigten wahrgenommen werden Pflegegeld Ab besteht der Anspruch auf Pflegegeld auch für Pflegebedürftige die keine Pflegestufe haben, weil sie nicht erheblich pflegebedürftig sind. Bei diesen Pflegebedürftigen muss aber die Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sein. Umgangssprachlich wird ein Pflegebedarf unterhalt der Pflegestufe I mit Pflegestufe 0 bezeichnet. Bislang wurde beim Pflegegeld nicht unterschieden zwischen Pflegebedürftigen mit oder ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz. Neue Regelung ab Erhöhungsbeträge für das Pflegegeld bei Pflegebedürftigen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Bisheriger Betrag Erhöhungsbetrag Neuer Betrag Pflegestufe Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Neuregelung ab 1. Januar 2013 Anspruch auf Pflegegeld haben Personen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Personen ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz PS 0 I II III PS I II III Über die Erhöhung der Leistungen für die Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wird zum ein separater Leistungsbescheid erteilt wahrscheinlich mit einer Bedingung z.b.: Die Leistungsbewilligung mit diesem Bescheid endet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt. Pflegegeldanspruch während der Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege Bisher ruhte der Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege (Ersatzpflege) bzw. Kurzzeitpflege. Verhinderungspflege von bis zu 8 Stunden am Tag Das Pflegegeld wird in voller Höhe weitergewährt. Verhinderungspflege ab 8 Stunden am Tag (Regelung gilt ab Oktober 2012) Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt 10
11 Künftig besteht auch während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege (Ersatzpflege) ein Anspruch auf ein reduziertes Pflegegeld. Dies berechnet sich ab wie folgt: Anspruch auf Pflegegeld während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) Personen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Personen ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz 0 I II III I II III Monatl ,50 262, monatl. 117, Tgl. 2 5,08 8,75 11,67 Tgl. 3,92 7,33 11,67 Pflegegeldanspruch während der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege (Regelung gilt ab Oktober 2012) Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Künftig besteht auch während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege ein Anspruch auf ein reduziertes Pflegegeld. Dies berechnet sich ab wie folgt: Anspruch auf Pflegegeld während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) Personen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz Personen ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz 0* I II III I II III monatl. X 152,50 262, monatl. 117, Tgl. X 5,08 8,75 11,67 Tgl. 3,92 7,33 11,67 * Personen mit Pflegestufe 0 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege Bei der Durchführung der Verhinderungspflege durch bis zum 2. Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandten Personen wurde bisher lediglich das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe weitergezahlt. Hier hat sich nun folgende Änderung ergeben: Beispiel: Die Ersatzpflege eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe I wird von dessen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Tochter vom (28 kalendertage) durchgeführt. Von der Tochter werden Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 50 nachgewiesen. Kostenübernahme in Höhe des Pflegegeldes der Pflegestufe II = 440,00 Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes während der Ersatzpflege für den und = 29,33 für den bis = 190,67 plus Fahrkosten = 50,00 Erstattungsbetrag = 710,00 Ergebnis: Für den ersten Tag der Ersatzpflege am und letzten Tag der Ersatzpflege am
12 wird das volle Pflegegeld bezahlt (2/30 von 440 ). Für die Zeit vom bis wird hälftiges Pflegegeld in Höhe von 190,67 (50 % von 440 = 220 x 26/30 = 190,67 ) gezahlt. Damit ist die Höchstanspruchsdauer auf Ersatzpflege für das Kalenderjahr 2012 ausgeschöpft. Dies gilt gleichermaßen für den Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes während der Ersatzpflege. Ab wird bei der Berechnung des hälftigen Pflegegeldes für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in den Pflegestufen I und II das dann geltende höhere Pfleggeld zugrunde gelegt Kombination von Geldleistung und Sachleistung Pflegegeldanspruch für Bewohner in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen ( 38 SGB XI) Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) Anspruch auf Pflegegeld. Bis Ende Oktober 2012 bestand nur Anspruch auf gekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sich der Pflegebedürftige in häuslicher Pflege befindet Bei der Ermittlung der Höhe des Pflegegeldes werden die Regelungen der Kombinationsleistung ( 38 SGB XI) angewendet. Neu ab Oktober 2012: es besteht Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sich der Pflegebedürftige in häuslicher Pflege befindet. Fallbeispiel: Der Wohnheimbewohner Karl, Pflegestufe I, wird im August 2012 jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen von seinen Eltern in häuslicher Umgebung gepflegt. Die Tage der An- und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege. Tage der häuslichen Pflege im August 2012: 18 Tage Bisherige Berechnung: Das Heimentgelt für August 2012 beträgt Die Abgeltungsleistung der Pflegekasse nach 43a SGB XI beträgt 236 Der Betrag für die Pflegesachleistung der Pflegestufe I beträgt 450 Karl nimmt (236 von 450 ) = 52,44 % der Pflegesachleistung in Anspruch. Damit besteht noch Anspruch auf 47,56 % des Pflegegeldes der Pflegestufe I. Monatlich steht Karl Pflegegeld in Höhe von 111,77 (47,56% von 235 ) zu. Für die 18 Tage der häuslichen Pflege erhält er an anteiliges Pflegegeld. Das anteilige Pflegegeld beträgt pro Tag 3,73 (111,77 : 30) Insgesamt erhält Karl im August 2012 ein Pflegegeld in Höhe von 67,14 (3,73 x 18 Tage) Neue Berechnung ab : Monatlich steht Karl Pflegegeld in Höhe von 235 zu. Für die 18 Tage der häuslichen Pflege erhält er an anteiliges Pflegegeld. Das anteilige Pflegegeld beträgt pro Tag 7,83 ( 235 : 30) Insgesamt erhält Karl im Oktober 2012 ein Pflegegeld in Höhe von 140,94 (7,83 x 18 Tage) 12
13 Ab wenn Karl zu den PEA gehören würde: Monatlich steht Karl Pflegegeld in Höhe von 305 zu. Für die 18 Tage der häuslichen Pflege erhält er an anteiliges Pflegegeld. Das anteilige Pflegegeld beträgt pro Tag 10,17 ( 305 : 30) Insgesamt erhält Karl im Januar 2013 ein Pflegegeld in Höhe von 183,06 (10,17 x 18 Tage). Gegenüberstellung: Tageweises Pflegegeld bis für 18 Tage 67,14 Tageweises Pflegegeld ab für 18 Tage 140,94 Tageweises Pflegegeld ab 2013 für PEA für 18 Tage 183, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Der Anspruch besteht jetzt auch für max. 28 Tage/Jahr mit max für Personen der Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Pflegegeldanspruch während einer Verhinderungspflege Bei stundenweiser Gewährung der Verhinderungspflege von bis zu 8 Stunden am Tag wurde das Pflegegeld bisher in voller Höhe weitergewährt. Bei Gewährung der Verhinderungspflege ab 8 Stunden am Tag ruhte der Anspruch auf das Pflegegeld und das Pflegegeld für den Monat wurde um 1/30 gekürzt. Jetzt besteht während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ab 8 Stunden am Tag Anspruch auf die Hälfte des vor der Verhinderungspflege bezogenen Pflegegeldes (siehe oben unter Pos. 7.6.) Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Anspruch haben ab auch Personen mit Pflegestufe 0 und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Die Forderung eines einkommensabhängigen Eigenanteils bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen entfällt ab sofort. Bisher wurde eine Maßnahme nur einmal gefördert, auch wenn sie mehreren Pflegebedürftigen zugute kam (z.b. Wohngemeinschaften). Ab sofort kann der Zuschuss bis zu viermal 2.557, also bis zu , betragen, wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen. Dies kommt vor allem ambulant betreuten Wohngruppen für Pflegebedürftige zu Gute Kurzzeitpflege Sofern für pflegebedürftige Kinder keine geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtungen vorhanden sind, kann die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Dieser weitergehende Anspruch besteht für pflegebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die zu Hause gepflegt werden. Medizinische Rehabilitation Häufig können pflegende Angehörige an einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nur teilnehmen, wenn gleichzeitig die pflegerische Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen vor Ort sichergestellt ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege soll auch dann für den Pflegebedürftigen bestehen, wenn eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem Elften Buch hat, vorausgesetzt dass 13
14 der Pflegende in dieser Einrichtung eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Es kann generell davon ausgegangen werden, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen fachlich und organisatorisch in der Lage sind, die von den pflegenden Angehörigen mitgebrachten Pflegebedürftigen angemessen zu betreuen und zu pflegen. Die gemeinsame Unterbringung von pflegenden Angehörigen und deren Pflegebedürftigen in einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme eröffnet auch Möglichkeiten, die Vorsorgeoder Rehabilitationsmaßnahme mit einer gleichzeitigen Schulung des pflegenden Angehörigen für die Pflege und mit entsprechenden Beratungsangeboten zu verbinden, damit längerfristig eine Überlastung des pflegenden Angehörigen durch die Pflegetätigkeit vermieden werden kann und die häusliche Pflege sichergestellt bleibt. Denkbar ist dabei, dass die Schulung des pflegenden Angehörigen als Pflegekurs nach 45 durchgeführt wird. Es sollte auch in Erwägung gezogen werden, ob nicht gleichzeitig rehabilitative Maßnahmen für den Pflegebedürftigen erbracht werden können Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Rentenrechtlich wirksame Zeiten bei der Pflege von Angehörigen können addiert werden Leistungen zur sozialen Sicherung erhält eine Pflegeperson dann, wenn sie wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Bislang musste diese Stundengrenze durch die Pflege einer pflegebedürftigen Person erreicht werden. Wurden mehrere Personen gepflegt, musste die Stundengrenze bei mindestens einer Person erreicht werden. Die Pflegestunden wurden nicht zusammengezählt. Jetzt kann die Stundengrenze auch durch die gleichzeitige Pflege von mehreren Personen erreicht werden. Der MDK stellt in jedem Einzelfall fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist und erfragt in den Fällen, in denen die Pflege des Pflegebedürftigen die Dauer von 14 Stunden unterschreitet, ob die Pflegeperson weitere Pflegebedürftige pflegt. Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu machen, dass Pflegeleistungen in diesem zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Werte für die Zeit vom alte Bundesländer Stufe Mindestpflegezeit beitragspflichtiges Entgelt / Jahr monatl. Beitragshöhe pro Woche I 14 Stunden 8.624,00 135,83 II 14 Stunden ,65 181,10 II 21 Stunden ,00 271,66 III 14 Stunden ,00 203,74 III 21 Stunden ,00 305,61 III 28 Stunden ,00 407, Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag zusätzlich zu den übrigen Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel). Bei Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe steht ihnen zusätzlich eine Anschubfinanzierung zu. 14
15 Diese Leistungen stehen nur Pflegebedürftigen zu. Anspruchsberechtigt sind daher nur Pflegebedürftige die einer der drei Pflegestufen I, II oder III zugeordnet worden sind. Anspruchsberechtigt sind auch Personen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenzen (PEA, wenn sie einen mindestens erheblichen Pflegebedarf haben und daher einer der Pflegestufen I, II oder III zugeordnet worden sind. Leistungsvoraussetzungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag zusätzlich zu den übrigen Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel), wenn sie die folgenden sieben Voraussetzungen erfüllen: Anspruch haben Pflegebedürftige, wenn 1. sie in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben 2. sie Pflegesachleistung ( 36), Pflegegeld ( 37) oder die Kombinationsleistung aus Pflegesachleistung und Pflegegeld ( 38) beziehen 3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet 4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt 5. das gemeinschaftliche Wohnen dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung dient 6. die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften der Wohnform nicht entgegenstehen 7. die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen darf nicht eingeschränkt sein Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ab Oktober 2012 Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben Anspruch auf eine einmalige Anschubfinanzierung für ihre Wohngruppe und auf einen regelmäßigen monatlichen pauschalen Zuschlag zusätzlich zu den übrigen Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel). Zusätzliche Leistungen in Wohngruppen Anschubfinanzierung ( 38a SGB XI) einmalig pro Person maximal für die Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung der Wohngruppe Bedingungen für die Anschubfinanzierung zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen 1. die Leistung wird zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gewährt 2. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige, die an der gemeinsamen Gründung der Wohngruppe beteiligt sind 3. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf Euro begrenzt 4. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen 15
16 5. Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird 6. Die für die Leistung zur Verfügung stehenden Mittel sind auf 30 Mio. begrenzt 7. Der Anspruch auf die Leistung endet spätestens am 31. Dezember 2015 monatlicher Zuschlag zu den Pflegeleistungen ( 45e SGB XI) regelmäßig monatlich 200 pro Person zur Finanzierung einer Pflegekraft, die in der Wohngruppe organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet Bedingungen für den pauschalen Zuschlag 1. in der ambulant betreuten Wohngruppe ist eine Pflegekraft tätig 2. die Pflegekraft tätig verrichtet organisatorische Tätigkeiten, verwaltende Tätigkeiten oder pflegerische Tätigkeiten Dazu ein Rechenbeispiel: Vier Pflegebedürftige der Pflegestufe I entscheiden sich, eine Wohngruppe zu gründen. Die Wohnung muss hierfür noch angepasst werden. 1. Pflegesachleistungen in der Pflegestufe 1 je Bewohner 450 /Monat Gesamt: /Monat 2. Organisationszuschlag für die Bezahlung je Bewohner 200 /Monat einer Betreuungsperson Zwischensumme: 800 /Monat Gesamt 1 + 2: /Monat 3. Investitionskosten (einmalig) a) Wohnumfeldverbessernde Maßnahme (wie bisher) je Bewohner = b) Startzuschuss (neu) je Bewohner = Gesamt:
17 8. Schwerbehindertenrecht Ab 2013 gibt es den neuen, scheckkartengroßen (oder kleinen) Schwerbehindertenausweis. Braille-Schrift Blinde Menschen können ihren neuen Ausweis an der Buchstabenfolge sch-b-a erkennen. Praktisch im Ausland Ein Hinweis auf die Schwerbehinderung in englischer Sprache hilft auf Reisen. Ein direkter Anspruch auf besondere Leistungen im Ausland ist damit auch zukünftig nicht verbunden. Der englische Hinweis erleichtert aber den Nachweis der Schwerbehinderung im nicht deutschsprachigen Ausland, wenn es dort für schwerbehinderte Menschen besondere Regelungen gibt (z.b. ermäßigter Eintritt). Der neue Ausweis kann ab dem 1. Januar 2013 ausgestellt werden. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland selbständig fest. Die Umstellung von Papier auf das neue Kartenformat soll für alle Schwerbehindertenausweise spätestens am 1. Januar 2015 abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass es ab diesem Zeitpunkt den Schwerbehindertenausweis nur noch als Plastikkarte im Bankkartenformat geben wird. Die bisherigen Schwerbehindertenausweise in Papierform behalten bis zum zeitlichen Ablauf ihre Gültigkeit. Sie müssen nicht zwingend vorher neu ausgestellt werden. Alle mit dem Grad der Behinderung (GdB) zusammenhängenden Nachteilsausgleiche können nach wie vor mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden. Änderungen können bei dem neuen Schwerbehindertenausweis (als Plastikkarte im Bankkartenformat) nicht mehr eingetragen werden. Es ist dann immer ein neuer Ausweis auszustellen. Eine Verlängerung der Gültigkeit des neuen Ausweises (als Plastikkarte im Bankkartenformat) ist nicht mehr möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit wird jeweils ein neuer Ausweis ausgestellt. Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen 17
18 Wer bekommt was? Merkzeichen "G" (gehbehindert) und/oder "Gl" (gehörlos): Wertmarke 60 (ab Januar 2013: 72 ) für 1 Jahr bzw. Wertmarke 30 (ab Januar 2013: 36 ) für 1/2 Jahr oder Kfz-Steuerermäßigung: 50% Merkzeichen "ag" (außergewöhnlich gehbehindert): Wertmarke 60 (ab Januar 2013: 72 ) für 1 Jahr bzw. Wertmarke 30 (ab Januar 2013: 36 ) für 1/2 Jahr und Kfz-Steuerbefreiung: 100% Merkzeichen "H" (hilflos) und/oder "Bl" (blind): kostenlose Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung: 100% 9. Rundfunkbeitrag ab : Ein Beitrag für alle Ab 2013 löst der Rundfunkbeitrag die Rundfunkgebühr ab. Das neue Finanzierungsmodell bringt folgende Veränderungen für Bürgerinnen und Bürger: Einfache Regel: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen egal wie viele Menschen dort leben und welche Rundfunkgeräte sie haben. Zeitgemäßes Modell: Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden. Stabiler Beitrag: Mit 17,98 monatlich bleibt der Rundfunkbeitrag stabil. Familien Familien sparen durch das neue Modell: Unabhängig davon, wie viele Personen mit eigenem Einkommen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte es dort gibt, zahlen alle Bewohner zusammen nur einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 pro Monat. Einer zahlt für alle: Ein Familienmitglied entrichtet den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung und muss angemeldet sein. Beitragspflichtig sind nur volljährige Personen. Auch erwachsene Kinder, die ein eigenes Einkommen haben, zahlen künftig keinen eigenen Rundfunkbeitrag, wenn sie noch in der Wohnung ihrer Eltern leben und für diese bereits der Beitrag geleistet wird. Der Beitrag für die Wohnung deckt auch die privaten Autos aller Bewohner ab. Wohngemeinschaften Wer zusammenwohnt, wird durch das neue Modell entlastet: Pro Wohnung ist nur ein Rundfunkbeitrag von 17,98 pro Monat zu entrichten, egal wie viele Personen dort leben. Dies ist in der Regel ein klarer Vorteil für Wohngemeinschaften, deren Bewohner bislang jeweils einzeln für ihre Geräte bezahlen. Ein Bewohner der Wohngemeinschaft entrichtet künftig den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung und muss angemeldet sein. Beitragspflichtig sind nur volljährige Personen. Die Anzahl der Geräte in einer Wohnung ist für die Berechnung irrelevant: Der Rundfunkbeitrag gilt für alle Rundfunkangebote ob im Radio, Fernsehen oder Internet. Der Beitrag für die Wohnung deckt auch die privaten Autos aller Bewohner ab. Menschen mit Behinderung ARD, ZDF und Deutschlandradio bauen ab 2013 den barrierefreien Zugang zu ihren Programmen weiter aus. Menschen mit Behinderung beteiligen sich mit einem reduzierten 18
19 Beitrag an der Finanzierung des Programms und profitieren von dem erweiterten barrierefreien Angebot. Es gelten folgende Regelungen: Menschen, denen das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, zahlen künftig ein Drittel des Beitrags pro Monat 5,99. Menschen mit Behinderung sollten prüfen, ob sie bestimmte staatliche Sozialleistungen erhalten, die eine komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag rechtfertigen. Taubblinde Menschen können - wie bisher auch - ganz von der Beitragspflicht befreit werden. 10. Aufwandspauschale für gesetzliche Betreuer Bitte denken Sie daran, dass Sie die Aufwandspauschale bis zum bei dem zuständigen Betreuungsgericht beantragen. An das Amtsgericht... AZ:... Postfach... PLZ... Ort... Betrifft: Betreuung/Aktenzeichen:... Name des/der Betreuten:... Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich, mir für die Führung oben genannter Betreuung eine Aufwandspauschale gem. 1835a BGB in Höhe von 323,-- aus der Landeskasse zu bewilligen. Der/die Betreute ist mittellos. Ich habe für die Aufwendungen in diesem Zeitraum keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung erhalten. Der Antrag bezieht sich auf den Zeitraum von... bis... Ich bitte um Überweisung des Betrages auf mein Konto Nr... bei der... BLZ... Mit freundlichen Grüßen Ich wünsche Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit im Kreise Ihrer Familien und Freunde und alles Gute für das neue Jahr. Evelyn Küpper 19
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