Gebührenreglement für den Flughafen Zürich. Gültig ab 1. Februar 2014

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1 Gebührenreglement für den Flughafen Zürich Gültig ab 1. Februar 2014 Stand: 1. März 2015

2 Inhalt 1. Allgemein Begriffsbestimmungen Grundsätzliche Bestimmungen Verhältnis zur Publikation im AIP Haftung Verrechnung Inkasso 6 2. Flugbetriebsgebühren Schuldner Ausnahmen Tarife Rechnungsstellung und Zahlung Dokumentationspflichten Anpassungsverfahren und Konsultation Die einzelnen Gebühren Flugereignisbezogene Gebühren Landegebühr Flugzeuglärmgebühr Emissionsgebühr Flugzeugabstellgebühr Passagierbezogene Gebühren Generell Passagiergebühr Passagiersicherheitsgebühr PRM-Gebühr Frachtgebühr Nutzungsentgelte Schuldner Tarife Rechnungsstellung und Zahlung Haftung Entgelt Triebwerkstandläufe Andere Nutzungsentgelte Zugangsentgelte Schuldner Tarife Rechnungsstellung und Zahlung Die einzelnen Zugangsentgelte 17 Seite 2 von 22

3 Entgelt Flughafenausweis Entgelt Führungsberechtigung Entgelt Fahrberechtigung Entgelt Fahrzeugzulassung Weitere, nicht nach FGV regulierte Entgelte Pflichtlagerbeitrag Carbura Treibstoffdurchsatzentgelt Anfluggebühren 19 Anhang A.1. Übersicht über die Lärmklassen für Jetflugzeuge 21 Seite 3 von 22

4 1. Allgemein 1.1. Begriffsbestimmungen ABT AIMS ATA ATD BAZL CHF Airborne Time Airport Information Management System Actual Time of Arrival Actual Time of Departure Bundesamt für Zivilluftfahrt Schweizer Franken GA/BA: General Aviation/Business Aviation: GA/BA-Flüge sind Flüge, die maximal 24 Passagiere und maximal 200kg Fracht befördern und die zur Abfertigung keine Terminalinfrastruktur (z.b. Check-In, Gepäcksortierung, Systemanbindung etc.) benötigen und Flüge mit solchem Charakter (z.b. Technikflüge, welche im Normalbetrieb als GA/BA-Flüge betrieben werden). EASA European Aviation Safety Agency FGV Flughafengebührenverordnung, SR Flugzeug Motorgetriebenes Luftfahrzeug, das seinen Auftrieb durch unbewegliche Tragflächen erhält gewerblicher Passagier Passagier auf einem Flug, der der Allgemeinheit gegen Entgelt entweder separat oder als Teil einer Pauschalreise angeboten wird HCC Dp/Foo zertifizierter LTO Hydrocarbonausstoss pro Axialschub ICAO L/C Lokalpassagier LT LTO cycle MTOW MwSt PRM RFS t TDT International Civil Aviation Organization Linie/Charter: Kommerzielle Flüge, die zur Abfertigung Terminalinfrastruktur (z.b. Check-In, Gepäcksortierung, Systemanbindung etc.) benötigen und Flüge mit solchem Charakter (z.b. Technikflüge, welche im Normalbetrieb als Linie/Charter-Flüge betrieben werden. Passagier, dessen Flugreise mit einem Abflug am Flughafen Zürich beginnt bzw. mit einer Ankunft am Flughafen Zürich endet und der nicht Transfer- oder Transitpassagier ist. Local Time, Lokalzeit Landing and take-off cycle, Landung und Start Maximum Take-off Weight, Maximales Startgewicht Mehrwertsteuer Passenger with reduced mobility, Passagier mit eingeschränkter Mobilität nach VO (EG) 1107/2006 Road Feeder Service Tonne Touch Down Time 4

5 Transferpassagier Transitpassagier W-Lan Passagier, der seine Flugreise am Flughafen Zürich unterbricht und am gleichen Tag mit einem anderen Flugzeug unter anderer Flugnummer fortsetzt. Hierbei dürfen Abflugs- und Zielort nicht identisch sein. Passagier, der seine Flugreise am Flughafen Zürich unterbricht und am gleichen Tag unter gleicher Flugnummer fortsetzt. Wireless Lan 5

6 1.2. Grundsätzliche Bestimmungen Gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetztes über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0) sowie die Verordnung über die Flughafengebühren (FGV, SR ) erlässt die Flughafen Zürich AG nachfolgendes Gebührenreglement. Einsprachen gegen Gebührenrechnungen sind innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung bei der Flughafen Zürich AG, Airport Charges Management, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen einzureichen. Über bestrittene Gebührenrechnungen entscheidet die Flughafen Zürich AG durch Verfügung. Beschwerden gegen Verfügungen der Flughafen Zürich AG sind innert 30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. Erfüllungsort ist der Flughafen Zürich. Ausschliesslicher Gerichtsstand für zivilrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gebührenreglement ist Bülach. Es gilt Schweizer Recht Verhältnis zur Publikation im AIP Die Tarife gemäss diesem Gebührenreglement werden auch im Aeronautical Information Publication (AIP) publiziert. Das vorliegende Gebührenreglement in seiner jeweils gültigen Fassung und in deutscher Sprache hat Vorrang vor dem AIP Haftung Im Anwendungsbereich des vorliegenden Gebührenreglements richtet sich die Haftung der Flughafen Zürich AG nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (SR ) sowie Art. 4 des Betriebsreglements für den Flughafen Zürich vom 30. Juni Aus dem vorliegenden Gebührenreglement begründet sich keine Leistungsgarantie der Flughafen Zürich AG. Entsprechend ist jede Haftung der Flughafen Zürich AG soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, einschliesslich der Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, Schäden infolge Verzögerungen und Mehraufwand im Abfertigungsprozess, sowie infolge Datenverlusts. Die Flughafen Zürich AG haftet nicht für eigene Fahrlässigkeit, sowie ihrer Mitarbeitenden und Hilfspersonen Verrechnung Die Verrechnung von Forderungen seitens des Schuldners mit Flughafengebühren ist ausgeschlossen Inkasso Die Flughafen Zürich AG kann Dritte mit dem Inkasso der Flughafengebühren beauftragen. 6

7 2. Flugbetriebsgebühren 2.1. Schuldner Sofern nichts anderes geregelt ist, ist Schuldner der Flugbetriebsgebühren der Halter des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs. Ist der Halter nicht bekannt, so tritt an seine Stelle der Eigentümer des Luftfahrzeugs. Als Halter gilt diejenige natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die den Flug für eigene Rechnung ausführt und Verfügungsgewalt über das Flugzeug besitzt. Mehrere Halter eines Flugzeuges schulden die Flugbetriebsgebühren solidarisch. Ist der Halter des Flugzeuges nicht mit dem Eigentümer identisch, schulden Halter und Eigentümer die Flugbetriebsgebühren solidarisch Ausnahmen Die folgenden Nutzer sind von den Flugbetriebsgebühren befreit: - die Schweizerische Eidgenossenschaft für Flüge von offiziellen Vertretern des Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und des Flugunfalluntersuchungsbüros während der Erfüllung ihres dienstlichen Auftrages, - schweizerische Staatsflüge, - ausländische Staatsflüge, sofern sie ein Staatsoberhaupt auf einem offiziellen Staatsbesuch befördern und - Flüge von anerkannten schweizerischen Luftrettungsorganisationen zum Transport von kranken oder verletzten Personen oder von Rettungsequipment, sofern die Kosten für solche Flüge nicht anderweitig gedeckt werden können Tarife Die Tarife der Flugbetriebsgebühren sind in Schweizerfranken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen Rechnungsstellung und Zahlung Die Rechnungsstellung erfolgt in CHF. Die Flugbetriebsgebühren werden nach der jeweiligen Leistungserbringung durch die Flughafen Zürich AG und vor dem Start am Flughafen Zürich fällig. Die Flughafen Zürich AG kann Schuldnern, welche den Flughafen Zürich regelmässig anfliegen und - den Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz oder - ein Spezialdomizil im Sinne des Art. 50, Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) in der Schweiz für die Forderungen der Flughafen Zürich AG aus diesem Gebührenreglement begründet haben, eine spätere Zahlung erlauben. Wenn eine spätere Zahlung erlaubt worden ist und sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. 7

8 Die Flughafen Zürich AG hat das Recht, vom Schuldner Sicherheiten wie Bankgarantien einer Bank mit Sitz in der Schweiz (direkte oder indirekte Ausstellung), Barhinterlegungen oder Vorauszahlungen vor der Landung zu verlangen. Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, hat die Flughafen Zürich AG das Recht, - Verzugszinsen in Höhe von 5% zu verlangen, - den Abflug zu verweigern und dem Schuldner die daraus entstehenden Kosten inklusive Schadenersatz aufzuerlegen Dokumentationspflichten Die Schuldner der Flugbetriebsgebühren haben jährlich bis zum 1. April über diejenigen Flugzeuge, die sie in eigener Verantwortung von und nach Zürich einsetzen, die folgende Dokumentation einzureichen: - Registration - Hersteller, Flugzeugtyp und Modell - Maximales Abfluggewicht (MTOW) gemäss Aircraft Flight Manual (AFM), Basic Section on Weight Limitation - Triebwerktypen Der Dokumentation müssen die entsprechenden Seiten aus dem AFM beigelegt sein. Weiterhin sind die Nutzer verpflichtet, unterjährige Änderungen dieser Daten umgehend an die Flughafen Zürich AG mitzuteilen. Daten zur Verrechnung und Statistik (Loadmessages und Passenger-Transfer-Messages, Inbound- Connection-Listen) werden grundsätzlich von den Handling Agents an die Flughafen Zürich AG übermittelt. Fluggesellschaften sind verpflichtet, solche Daten entsprechend zur Verfügung zu stellen Anpassungsverfahren und Konsultation Das Verfahren zur Anpassung der Flugbetriebsgebühren beginnt spätestens am 30. Juni Die Flughafen Zürich AG informiert die Nutzer mindestens einmal jährlich über die Durchführung des vorliegenden Gebührenreglements und über die Höhe der Flughafengebühren. 8

9 2.7. Die einzelnen Gebühren Flugereignisbezogene Gebühren Landegebühr MTOW Gebühr pro Landung Gebühr pro t MTOW 5t > 5t 10t > 10t 20t > 20t 25t > 25t 30t > 30t 50t > 50t (pro t über 50t) Die Landegebühr wird auch erhoben für touch and go Landungen und für missed approaches. Das MTOW wird auf die nächsthöhere Tonne aufgerundet. Es gilt das MTOW, das im AFM, basic section on weight limitation, festgelegt ist. Andere Gewichtsangaben, wie z.b. flexible MTOWs oder MTOWs aus Zusatzdokumenten werden nicht berücksichtigt. Falls für ein Flugzeug vor der Landung kein Nachweis des MTOWs vorliegt, gilt das höchste am Flughafen Zürich bekannte MTOW für den betreffenden Flugzeugtyp. Für Flüge, die vor der betreffenden Landung ohne Zwischenhalt von einem schweizerischen Flughafen (inkl. Basel-Mühlhausen) gestartet sind, wird eine Reduktion von 50% auf die Landegebühr gewährt. Auf die Landegebühr für technische Testflüge und Transferflüge ohne zahlende Last sowie für Instruktionsund Schulungsflüge unter Begleitung durch einen Fluglehrer wird eine Reduktion von 66 2/3% gewährt Flugzeuglärmgebühr Die Flugzeuglärmgebühr für Jetflugzeuge wird gemäss Verfügung des Bundesamts für Zivilluftfahrt vom 7. Januar 2013 erhoben. Die Lärmmessung als Grundlage zur Einteilung der Lärmklassen 1 erfolgt an mehreren definierten Lärmmessstationen am Flughafen Zürich. Lärmgebühren pro Landung ganztägig: Lärmklasse ganztägig Vgl. Anhang A.1.: Übersicht über die Lärmklassen für Jetflugzeuge. 9

10 Tagesrand- und Nachtzuschlag pro Start: Lärmklasse Airborne time (ABT) 21:00:01-22:00:00 LT ABT 22:00:01-22:30:00 LT ABT 22:30:01-23:00:00 LT ABT 23:00:01-23:30:00 LT ABT 23:30:01-00:00:00 LT ABT 00:00:01-06:00:00 LT ABT 06:00:01-07:00:00 LT Tagesrand- und Nachtzuschlag pro Landung: Alle Lärmklassen Touch down time (TDT) 21:00:01-22:00:00 LT TDT 22:00:01-22:30:00 LT TDT 22:30:01-23:00:00 LT TDT 23:00:01-23:30:00 LT TDT 23:30:01-00:00:00 LT TDT 00:00:01-06:00:00 LT TDT 06:00:01-07:00:00 LT Anreizzahlung für Jetflugzeuge: Die Flughafen Zürich AG begünstigt auf Antrag und unter den folgenden Voraussetzungen den Einsatz von lärmgünstigen Jetflugzeugen am Flughafen Zürich: - Das Flugzeug wurde maximal vier Jahre vor Antragsstellung durch die European Aviation Safety Agency (EASA) zertifiziert und wird zwischen Zertifizierung und Antragsstellung neu am Flughafen Zürich eingesetzt; - Die Lärmreduktion aufgrund des am Flughafen Zürich gemessenen Lärms gegenüber dem in derselben Operation vorher eingesetzten Flugzeugtyp muss mindestens 5 db betragen. Die Messung der Lärmreduktion erfolgt analog den Messungen zur Erhebung der Flugzeuglärmgebühr. Die Anreizzahlung wird ab regulärem Einsatz des berechtigten Flugzeugtyps bei der betreffenden Fluggesellschaft am Flughafen Zürich und auf Basis dessen effektiven jährlichen Landungen für drei Jahre, in jedem Fall jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des vorliegenden Gebührenreglements, gewährt. Für die Anreizzahlungen steht pro Kalenderjahr ein Betrag von CHF aus den eingenommenen Flugzeuglärmgebühren zur Verfügung. Dieser Betrag wird zu Beginn des Folgejahres an die berechtigte Fluggesellschaft anhand ihres Anteils berechtigter Landungen an allen berechtigten Landungen im entsprechenden Kalenderjahr gutgeschrieben. Dabei ist die Höhe der jährlichen Anreizzahlung pro Fluggesellschaft auf den Totalbetrag der von dieser Fluggesellschaft insgesamt während des betreffenden Jahres vereinnahmten Tageslärmgebühren limitiert und die maximale Höhe der Anreizzahlung beträgt CHF pro berechtigte Landung. Ist ein Flugzeug nach dem 1. Januar 2010 durch die EASA zertifiziert worden und am 1. Februar 2014 bereits am Flughafen Zürich im Einsatz, gewährt die Flughafen Zürich AG ab Inkrafttreten des Gebührenreglements ebenfalls eine Anreizzahlung, sofern alle übrigen vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Wird bis zum 31. Dezember 2015 festgestellt, dass die Grenze von 5 db als Schwellenwert zum Auslösen der Anreizzahlung zu hoch ist, wird dieser durch die Flughafen Zürich AG überprüft und allenfalls angepasst. Bei der Anpassung des Schwellenwertes wird berücksichtigt, ab welchem Wert eine Lärmreduktion für Personen 10

11 wahrnehmbar ist (mind. 3 db). Der Schwellenwert darf nicht unter diesen Wert gesetzt werden. Die Nutzer werden im Rahmen der jährlichen Konsultation über eine allfällige Anpassung informiert. Ein neuer Schwellenwert gilt nicht rückwirkend. Anträge sind mittels Antragsformular auf bis zum 31. Januar des Folgejahres bei der Flughafen Zürich AG, Airport Charges Management, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen, einzureichen. Für Propellerflugzeuge mit einem MTOW von bis zu 8.7 t gilt eine abweichende Klassierung 2 und Tarifierung: Gebühr pro Landung pro t MTOW Klasse A 7.00 Klasse B 4.00 Klasse C 2.00 Klasse D 0.00 Bezüglich des MTOW gilt Ziffer Propellerflugzeuge mit einem MTOW über 8.7 t werden in Lärmklasse 5 der Jetflugzeuge eingruppiert. Unabhängig vom MTOW gelten für Propellerflugzeuge in den Tagesrand- und Nachtstunden dieselben Zuschläge pro Start und pro Landung wie für Jetflugzeuge gemäss Lärmklasse Emissionsgebühr Für Flugzeuge, die nach ICAO Annex 16, Vol. II reguliert sind, und Flugzeuge, die nicht reguliert sind, zu denen jedoch Emissionsdaten beim BAZL vorliegen, wird die Emissionsgebühr pro Landung aufgrund der Richtlinie des BAZL betreffend Aircraft Engine Emission Charges in Switzerland vom 1. Juni 2009 ermittelt und erhoben. Hierbei kommt die folgende Formel zur Anwendung: Gebühr = EmissionValue (aircraft) * Emissionstarif wobei EmissionValue ( aircraft) Emissionstarif = 2.50 CHF wobei a # engines LTO mod es 60 time fuelflow 1000 NOxEmissionfactor a = 1, sofern der zertifizierte LTO Hydrocarbonausstoss pro Axialschub (HCC Dp/Foo) kleiner oder gleich dem jeweils gültigen ICAO-Standard für nicht regulierte Triebwerke ist. a > 1, sofern der zertifizierte LTO Hydrocarbonausstoss pro Axialschub (HCC Dp/Foo) grösser als der jeweils gültige ICAO-Standard für nicht regulierte Triebwerke ist. Es gelten die folgenden Zertifizierungswerte der ICAO für den LTO Hydrocarbonausstoss: Modus Abflug Zeit 0.7 Min 2 Vgl. Lärmklassierung der Propellerflugzeuge unter Für Fachleute Luftfahrzeuge Lärmabhängige Landegebühren 11

12 Steigflug Anflug Taxi 2.2 Min 4.0 Min 26.0 Min Treibstoffdurchsatz = Treibstoffdurchsatz pro Modus in kg/sekunde 3 NOx Emissionfactor : Gemessener NOx-Ausstoss-Faktor pro Modus in g/kg Treibstoff 4 Propellerflugzeuge und Helikopter sowie alle Flugzeuge, für deren Triebwerke keine Daten beim BAZL vorliegen unterliegen ebenfalls der Emissionsgebühr gemäss der folgenden Tabelle: Kolben- Kolbenmotoren konventionell Helicopter Helicopter Jets Jets # motoren: 200 PS > 200, < 400 PS < 1000 WPS > 1000 WPS < 16 kn >16, < 26.7 kn Turbo- Trieb- Turbodiesel 400 PS props werke ultraleicht ecolight Flugzeugabstellgebühr Flugzeugabstellgebühren werden auf Basis des MTOW und der Parkdauer des betreffenden Flugzeuges erhoben. Hierbei gilt die Actual Time of Arrival (ATA) als Beginn der Parkzeit und die Actual Time of Departure (ATD) als Ende der Parkzeit. Für Flugzeuge, welche in einem Hangar abgestellt werden, beginnt bzw. endet die Parkzeit, sobald das Vorfeld befahren bzw. verlassen wird. Hinsichtlich des MTOW gilt Ziffer Angefangene Minuten und Stunden werden auf die volle Minute bzw. Stunde gerundet. Flugzeugabstellgebühr für kommerzielle Flüge: Gebühr pro t MTOW Stunde 1-5 Stunde 6 Stunde 7 Stunde 8ff ATA und ATD am gleichen Datum Eine Übernachtung Gebühr pro t MTOW ATD vor 10:30 LT 2.00 ATD nach 10:30 LT 4.00 Mehrere Übernachtungen Gebühr pro Nacht pro t MTOW Erste bis vorletzte Nacht 2.00 Letzte Nacht ATD vor 10:30 LT 2.00 ATD nach 10:30 LT nach der ICAO bzw. der BAZL/FOI engine emission database. 4 nach der ICAO bzw. der BAZL/FOI engine emission database. 12

13 Flugzeugabstellgebühr für nicht kommerzielle Flüge: Für die ersten vier Stunden Parkzeit wird keine Parkgebühr erhoben. MTOW Gebühr pro Tag Gebühr pro Tag pro t MTOW 2t > 2t Sofern Ankunft und Abflug am gleichen Datum erfolgen, gilt die Aufenthaltszeit als ein Tag. Falls zwischen Ankunft und Abflug ein Datumswechsel erfolgt, gilt eine Übernachtung als ein Tag Passagierbezogene Gebühren Generell Die passagierbezogenen Gebühren werden pro abfliegenden Passagier erhoben. Von den nachfolgend beschriebenen passagierbezogenen Gebühren ausgenommen sind - Kinder unter zwei Jahren, - Crewmitglieder in operativer Funktion während dem betreffenden Flug, inkl. emergency flights, Trainings-, Mess- oder Testflüge, - Crewmitglieder auf dem Transport zum Einsatz, sofern diese nicht im Besitz eines Flugtickets sind (dead head crew) und - Transitpassagiere Passagiergebühr Gebühr pro Passagier L/C Gebühr pro Passagier GA/BA Lokalpassagier Transferpassagier Rundflugpassagier Passagier auf Inlandsflug Passagiersicherheitsgebühr Gebühr pro Passagier L/C Gebühr pro Passagier GA/BA Lokalpassagier Transferpassagier Rundflugpassagier Passagier auf Inlandsflug PRM-Gebühr Gebühr pro abfliegenden Passagier Gewerblicher Passagier Nicht gewerblicher Passagier

14 Frachtgebühr Die Frachtgebühr wird erhoben auf Import- und Transferfracht, die aus einem Flugzeug oder aus einem Motofahrzeug als Ersatz für ein Flugzeug (Road Feeder Service, RFS) ausgeladen wird, und ist vom Halter des Flugzeuges und vom Spediteur solidarisch geschuldet. Als Spediteur gilt jeder Empfänger gemäss Transportauftrag. Transferfrachtgebühren werden dem ankommenden Luftfrachtführer (Carrier) in Rechnung gestellt. Gebühr pro ausgeladenes kg (brutto) Import Transfer

15 3. Nutzungsentgelte 3.1. Schuldner Sofern nicht anders geregelt, ist Schuldner der Nutzungsentgelte die juristische oder natürliche Person, welche die zentralen Infrastrukturen benutzt Tarife Die Tarife der Nutzungsentgelte sind in CHF und exklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen Rechnungsstellung und Zahlung Die Rechnungsstellung erfolgt in CHF. Nutzungsentgelte werden mit Inanspruchnahme der betreffenden Infrastruktur und Dienste durch den Schuldner fällig und sind, sofern nichts anderes geregelt ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Die FZAG hat das Recht, vor Zurverfügungstellung der Infrastruktur oder Dienste vom Schuldner Sicherheiten wie Bankgarantien einer Bank mit Sitz in der Schweiz (direkte oder indirekte Ausstellung), Barhinterlegungen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Bei Verzug des Schuldners kann die Flughafen Zürich AG Verzugszinsen in Höhe von 5% verlangen. Der Entzug der Abfertigungsberechtigung bleibt vorbehalten. Handelt es sich beim Schuldner um eine Fluggesellschaft oder einen Luftfahrzeugbetreiber, gilt bezüglich Rechnungsstellung und Zahlung Ziffer Haftung Der Nutzer zentraler Infrastruktureinrichtungen haftet gegenüber der FZAG für jedes Verschulden für Schäden, die er, seine Arbeitnehmer oder Hilfspersonen gegenüber FZAG verursachen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen im jeweiligen Benutzungsreglement, insbesondere darin definierte Sorgfaltspflichten des Nutzers. Wird die FZAG aus Umständen oder Ereignissen haftbar gemacht, für die der Nutzer einzustehen hat, ist der Nutzer verpflichtet, die Flughafen Zürich AG schadlos zu halten. Handelt es sich bei der zentralen Infrastruktureinrichtung um ein Werk im Sinne von Art. 58 OR, gilt für die Haftpflicht gegenüber Dritten im Verhältnis zwischen dem Nutzer und der FZAG folgendes: - Die FZAG trägt die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR. - Jede andere Haftung gegenüber Dritten trägt der Nutzer, soweit er deren Ursache zu verantworten hat. - Der Nutzer übernimmt auch die Haftung der FZAG aus Werkeigentum, soweit ein Schaden zurückzuführen ist auf o o einen durch den Geschäftsbetrieb des Nutzers verursachten Mangel, einen Mangel, der infolge unterlassener Meldung durch den Nutzer an FZAG nicht rechtzeitig behoben werden konnte 15

16 o o das Unterlassen von gebotenen Sofortmassnahmen des Nutzers zur Vermeidung oder Verminderung von Schäden während der Zeit bis zur Behebung des Mangels durch FZAG; eine andere vom Nutzer zu vertretende Ursache Entgelt Triebwerkstandläufe Das Entgelt Triebwerkstandläufe wird ab dem 16. Juni 2014 oder spätestens ab dem Datum der Inbetriebnahme der Schallschutzhalle erhoben. Entgelt pro erste 45 Minuten Entgelt pro weitere 15 Minuten CHF Die Nutzung der Schallschutzhalle für Triebwerkstandläufe erfolgt gemäss dem Benutzungsreglement Schallschutzhalle Andere Nutzungsentgelte Die Publikation weiterer Nutzungsentgelte erfolgt nach Abschluss der Festsetzung gemäss FGV. 16

17 4. Zugangsentgelte 4.1. Schuldner Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, ist die juristische oder natürliche Person, die die jeweiligen Zugänge beantragt, Schuldner der Zugangsentgelte Tarife Die Tarife der Zugangsentgelte sind in CHF und inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen Rechnungsstellung und Zahlung Die Rechnungsstellung erfolgt in CHF. Die Zugangsentgelte werden fällig mit Ausweiserstellung und sind bar in CHF bei Übergabe der Ausweise zu zahlen. Die Flughafen Zürich AG kann für juristische und natürliche Personen, welche regelmässig am Flughafen Zürich tätig sind, eine spätere Zahlung auf Rechnung erlauben. Eine solche Rechnung ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Die Flughafen Zürich AG hat das Recht, Verzugszinsen in Höhe von 5% zu verlangen. Weiterhin hat die Flughafen Zürich AG das Recht, die entsprechenden Ausweise / Zutrittsberechtigungen zu entziehen und dem Schuldner die daraus entstehenden Kosten aufzuerlegen, sofern er mit der Zahlung im Verzug ist Die einzelnen Zugangsentgelte Entgelt Flughafenausweis Das Entgelt Flughafenausweis wird erhoben für die Flughafenausweise, inklusive Winterdienstausweise. Entgelt pro Flughafenausweis Entgelt Führungsberechtigung Das Entgelt Führungsberechtigung wird für alle ein- und mehrtägigen Führungsberechtigungen, mit und ohne Besucherausweis, erhoben. Entgelt pro Führungsberechtigung

18 Entgelt Fahrberechtigung Das Entgelt Fahrberechtigung wird für alle Fahrberechtigungen auf der Luftseite des Flughafens erhoben. Entgelt pro Fahrberechtigung Entgelt Fahrzeugzulassung Das Entgelt Fahrzeugzulassung wird für alle Fahrzeugzulassungen auf der Luftseite des Flughafens erhoben. Entgelt pro Fahrzeugzulassung

19 5. Weitere, nicht nach FGV regulierte Entgelte 5.1. Pflichtlagerbeitrag Carbura Die Flughafen Zürich AG ist von der Schweizerischen Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) zum Inkasso des Pflichtlagerbeitrages beauftragt. Der Beitrag in Höhe von 3.00 CHF pro m 3 wird, gemeinsam mit dem Treibstoffdurchsatzentgelt (vgl. Zi. 5.2) an diejenige Gesellschaft verrechnet, die zum Betrieb der Unterflurbetankungsanlage am Flughafen Zürich berechtigt ist Treibstoffdurchsatzentgelt Die Flughafen Zürich AG erhebt von derjenigen Gesellschaft, die zum Betrieb der Unterflurbetankungsanlage am Flughafen Zürich berechtigt und verpflichtet ist, ein Entgelt pro durchgesetztem m 3 in Höhe von 5.00 CHF Anfluggebühren Die Flughafen Zürich AG ist von der Skyguide Ltd. beauftragt, das Inkasso der Anfluggebühren durchzuführen. Die Anfluggebühren sind im AIP Switzerland, GEN 4.2, Art. 1 publiziert. Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Ziffern 2.1 bis 2.4 analog. 19

20 Anhang 20

21 A.1. Übersicht über die Lärmklassen für Jetflugzeuge Regeln zur Klassifizierung: Lärmklasse Regel 1 Mittlerer Lärmspitzenwert Flugzeugtyp > mittlerer Lärmspitzenwert über alle Flugzeugtypen db(a) 2 Mittlerer Lärmspitzenwert Flugzeugtyp mittlerer Lärmspitzenwert über alle Flugzeugtypen db(a) oder > mittlerer Lärmspitzenwert über alle Flugzeugtypen +1.5 db(a) 3 Mittlerer Lärmspitzenwert Flugzeugtyp mittlerer Lärmspitzenwert über alle Flugzeugtypen db(a) oder > mittlerer Lärmspitzenwert über alle Flugzeugtypen db(a) 4 Mittlerer Lärmspitzenwert Flugzeugtyp mittlerer Lärmspitzenwert über alle Flugzeugtypen db(a) oder > mittlerer Lärmspitzenwert über alle Flugzeugtypen db(a) 5 Mittlerer Lärmspitzenwert Flugzeugtyp > mittlerer Lärmspitzenwert über alle Flugzeugtypen db(a) Lärmklassen: AN124 B B B B B C B B B ADV B Hushkit B B ADV B B B747-SP B SUD B B ER B BAC BAC BAC BAC BAC DC8-50 DC8-61 DC8-62 DC8-63 DC9-10 DC9-20 DC9-30 DC9-34 DC9-40 Lärmklassen DC9-50 A300B2-100 A321 A318 BAE BA DC10-10 A300B2-200 B A318 BAE BA DC10-30 A300B2-300 B A BAE BA DC10-30ER A300B4-100 B A BE PREMIER1 DC10-40 A300B4-200 B B C500 MD11 A300C4 B B C510 MD80 A B B C525 MD81 A B B C550 MD82 A C650-III B C551 MD83 A C650-VI BD-100 C560 F A C650-VII BD-700 C680 F A FALCON-20 BD GL5000 C750 F A FALCON-900 BD GLEX CL60 F A FALCON-7X CRJ-700 CL601 F A FALCON-200 CJR-900 DO F A FOKKER VFW-614 ERJ-170 EMB135 IL-62 A MU-300 ERJ-190 EMB145ER IL-62M B SAB NA MD90 HS IL-76M B ER SAB NA F70 HS IL-76T B SAB NA F100 HS IL-76TD B ER WESTW IAI-1124 FALCON-10 HC IL-86 B ER WESTW IAI-1125 FALCON-2000 LR-30 TRISTAR L B LR WESTW AJ25 G150 LR-45 TU134 A B ER G200 LR-60 TU154 DC8-70 G4 RJ-70 TU154 A MD87 G5 RJ-85 TU154 B IL96M-300 LR-50 RJ-100 TU154 B1 TRISTAR L RJ-200 TU154 B2 TRISTAR L RJ ER GLF II TU154 M RJ LR GLF III YAK-40 TU HS YAK-42 TU HS FALCON-50 21

22 Kontakt Flughafen Zürich AG Airport Charges Management Bettina Romeyke +41 (0)

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