Pflegeversicherungsreform die wichtigsten Änderungen für teil-/ stationäre Pflegeeinrichtungen -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Pflegeversicherungsreform die wichtigsten Änderungen für teil-/ stationäre Pflegeeinrichtungen -"

Transkript

1 B.A.H. Cicerostraße Berlin RS an alle teil-/ stationären Mitglieder Bundesgeschäftsstelle Cicerostraße Berlin Telefon (030) Telefax (030) Berlin, den 08. September 2008 Pflegeversicherungsreform die wichtigsten Änderungen für teil-/ stationäre Pflegeeinrichtungen - Sehr geehrte Damen und Herren, die kürzlich genehmigten Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes der Pflegekassen gemäß 87b SGB XI nehmen wir zum Anlass, Sie über die wichtigsten Neuerungen für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Rahmen der Pflegeversicherungsreform zu informieren: Leistungen der vollstationären Pflege nach 43 SGB XI Im Rahmen der Pflegeversicherungsreform wurden die Leistungen für Versicherte in vollstationären Einrichtungen wie folgt angehoben: bisher ab ab ab Stufe III Härtefall Leistungen der teilstationären Pflege nach 41 SGB XI Die Leistungen für die teilstationäre Pflege wurden analog den Sachleistungsbeträgen erhöht auf: bisher ab ab ab Stufe I Stufe II Stufe III Seite 2 des Schreibens vom Seite 2 Internet: bah@bah-bundesverband.de Vereinsregister: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg NZ Berliner Bank (BLZ ) Konto-Nr

2 Die Stufe III für Härtefälle in Höhe von bleibt unberührt. Außerdem wurde der Leistungsanspruch bei Kombination von Leistungen der teilstationären Pflege, das heißt bei Kombination von Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit Sachleistungen bei häuslicher Pflege, mit dem Pflegegeld oder mit Kombinationsleistungen angehoben. Der Gesamtanspruch wurde wie folgt erhöht ( 41 Absätze 3-6 SGB XI): (1) Neben dem vollen Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht noch ein hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung und umgekehrt (Absatz 4). (2) Neben dem vollen Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht noch ein hälftiger Anspruch auf Pflegegeld und umgekehrt (Absatz 5). (3) Bei Kombination von Geld- und Sachleistungen ( 38 SGB XI) und einer zusätzlichen Inanspruchnahme von teilstationären Leistungen bis zu 50 % des Gesamtanspruches wird der Anspruch auf anteiliges Pflegegeld nicht gekürzt. Dazu erhalten Sie anliegend ein Merkblätter zu Ihrer Information und gegebenenfalls zur Weitergabe an Ihre Kunden sowie zwei Berechnungshilfen betreffend die Berechnung der Leistungsansprüche der Versicherten. Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, 87 SGB XI Seit dem 01. Juli 2008 sind die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung gemäß 87 Absatz 1 SGB XI zwischen dem Träger des Pflegeheims und den Kostenträgern in Ihrer Vergütungsvereinbarung getrennt voneinander zu vereinbaren. Insofern sind die Pflegekassen bereits an Sie herangetreten mit der Bitte, die jeweiligen Anteile zu benennen, oder werden es voraussichtlich in Kürze tun. Im Land Brandenburg haben die Träger von Pflegeheimen von den Verbänden der Pflegekassen dazu eine Anlage zur aktuellen Vergütungsvereinbarung erhalten. In die Anlage sollen Sie den Anteil der Verpflegung in Ihrem Haus eintragen und diese bis zum 15. September 2008 an die Verbände der Pflegekassen zurücksenden. Anliegend erhalten Sie uns von der LIGA zur Verfügung gestellte Orientierungswerte für die Verpflegungskosten, die Sie dort in Euro je Tag, unterteilt nach Anzahl der Betten je Pflegeheim finden. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Ihrer Meldung nach diesen Beträgen in etwa zu richten. Hintergrund ist, dass Sie sich gegenüber den Pflegekassen rechtfertigen müssten, sollten Ihre Verpflegungskosten erheblich von den durchschnittlichen Werten abweichen. Im Land Sachsen-Anhalt wurde dazu in der Pflegesatzkommission die Empfehlung ausgesprochen, dass 60 % der Vergütung die Unterkunftskosten und 40 % die Verpflegungskosten ausmachen sollen. Im Land Berlin laufen derzeit Vertragsverhandlungen, die voraussichtlich Ende des Jahres 2008 abgeschlossen sind und sämtliche gesetzliche Veränderungen im SGB XI-Bereich berücksichtigen werden. Seite 3 des Schreibens vom Seite 3

3 Im Freistaat Bayern dagegen befinden sich die Pflegekassen derzeit noch im Abstimmungsprozess untereinander. Es wird angestrebt, diesbezüglich eine gemeinsame Vereinbarung unter den Kostenträgern und Leistungserbringerverbänden herbeizuführen. Ähnlich ist der Stand in Baden-Württemberg, wo diese Regelung zunächst nur bei Neueinrichtungen umgesetzt wird sowie bei Verhandlungen mit bereits zugelassenen Pflegeheimen, nachdem der Leistungserbringer den Kostenträger zu Neuverhandlungen aufgefordert hat. Abwesenheitsregelung nach 87a Absatz 1 SGB XI Die Neuregelung sieht vor, dass bei einer vorübergehenden Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr der Pflegeplatz für die pflegebedürftige Person freizuhalten ist. Dieser Zeitraum verlängert sich bei Aufenthalten in Krankenhäusern und in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. Bei der Vergütung dieser Abwesenheitstage ist gesetzlich vorgesehen, dass ein Abschlag von mindestens 25 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach 92b SGB XI zu vereinbaren ist, soweit drei Kalendertage überschritten werden. Während der ersten drei Tage Abwesenheit ist allerdings der volle Pflegesatz zu zahlen. Problematisch ist, dass in den meisten Bundesländern eine Abwesenheitsregelung vereinbart ist, die bereits am ersten Tag der Abwesenheit eine Kürzung vorsieht. Damit gehen die Pflegekassen in den Ländern unterschiedlich um: Im Land Brandenburg soll die vereinbarte Abwesenheitsregelung nach Auffassung der Pflegekassen fortgelten. Die neue gesetzliche Regelung wird nicht angewandt. Wir prüfen derzeit, ob eine solche Abweichung vom Gesetz zulässig ist. Nach unserer derzeitigen Auffassung ist die gesetzliche Regelung zwingend einzuhalten und sind die vertraglichen Regelungen entsprechend anzupassen. Im Freistaat Bayern wird seit dem die Vergütung bei Abwesenheit entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung vorgenommen. Im Land Sachsen-Anhalt wurde diesbezüglich in der Landespflegesatzkommission vereinbart, dass die bisherige Regelung des 87a SGB XI noch bis Ende des Jahres 2008 fortgilt. Auch in Baden-Württemberg wird noch die bisherige Vereinbarung, dass eine Kürzung an dem ersten Tag erfolgt, angewandt. Die Pflegekassen untereinander besprechen derzeit allerdings eine Verfahrensweise zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgabe. Vergütungszuschlag für aktivierende oder rehabilitierende Pflege, 87a Absatz 4 Vollstationäre Pflegeeinrichtungen können seit dem 01. Juli 2008 einen einmaligen Anerkennungsbetrag von 1.536,- von der zuständigen Pflegekasse erhalten, wenn einer ihrer Bewohner nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Damit sieht der Gesetzgeber in 87 a Absatz 4 SGB XI einen finanziellen Anreiz für die Vornahme von Anstrengungen in den Bereichen der aktivierenden Pflege und der Rehabilitation vor. Seite 4 Seite 4 des Schreibens vom

4 Wenn eine solche Fallgestaltung in Ihrem Hause vorliegt, können Sie also diesen Vergütungszuschlag bei der zuständigen Pflegekasse in Rechnung stellen. Ein konkreter Nachweis, dass die aktivierende oder rehabilitierende Maßnahme der entscheidende oder sogar der einzige Grund für die Herabsetzung der Pflegestufe ist, muss nicht geführt werden. Es wird vielmehr von Gesetzes wegen unterstellt, dass die Maßnahmen der Pflegekräfte der Einrichtung für die Herabstufung ursächlich sind. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Rückstufung auf die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zurückzuführen ist. Zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen Im Rahmen der Pflegeversicherungsreform sollen auch pflegebedürftige Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen in stationären Einrichtungen eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung erhalten. 87b SGB XI sieht seit dem vor, dass Pflegeheime, die einen entsprechenden Bedarf unter ihren Bewohnern feststellen, mit den Pflegekassen einen Zuschlag zur Pflegevergütung vereinbaren können, mit welchem sie zusätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal finanzieren. Die Qualifikation sowie die Aufgaben dieser zusätzlichen Betreuungskräfte regeln die Richtlinien nach 87b SGB XI, welche vom GKV-Spitzenverband der Pflegekassen vorgelegt und nunmehr vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt wurden. Die Richtlinien erhalten Sie anliegend, außerdem die Pressemitteilung des GKV vom Zu den Aufgaben zählt danach zum Beispiel, mit den Heimbewohnern zu malen, zu basteln und zu spielen, Erinnerungsalben anzufertigen, ihnen vorzulesen oder kulturelle Veranstaltungen gemeinsam zu besuchen u. a. Für die berufliche Ausübung der Betreuungstätigkeiten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Es genügt vielmehr der Nachweis eines Orientierungspraktikums, einer Qualifizierungsmaßnahme und regelmäßiger Fortbildungen. Einzelheiten dazu können Sie 4 der Richtlinien entnehmen. Das Procedere, um Ihren Heimbewohner diese zusätzlichen Betreuungsleistung zuteil werden zu lassen, läuft dergestalt ab, dass Sie in einem Schreiben an die Pflegekassen alle Versicherten inklusive der Versicherten-Nummer und Kassenzugehörigkeit, die zu dem Personenkreis nach 45a SGB XI zählen (vgl. dazu unsere anliegende Arbeitshilfe), auflisten und einen Antrag auf Gewährung des gesetzlich vorgesehenen Vergütungszuschlages stellen. Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen, empfehlen wir Ihnen, außerdem bei jedem Versicherten anzuführen, ob bereits eine Begutachtung durch den MDK vorliegt, die einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat und wenn ja, von wann dieses Gutachten datiert. Sodann werden die Pflegekassen auf Sie zukommen und Ihnen mitteilen, ob die gelisteten Versicherten zusätzlichen Betreuungsbedarf haben. Auf Grundlage dieser Information können Sie entsprechendes zusätzliches Betreuungspersonal einstellen, was Sie den Pflegekassen anzeigen müssen, woraufhin die Pflegekassen mit Ihnen in die Vergütungsverhandlungen eintreten werden. Seite 5 Seite 5 des Schreibens vom

5 Problematisch für die Pflegekassen ist in diesem Zusammenhang die Vorgehensweise, wie sie bestimmen, ob die gelisteten Versicherten zum Personenkreis nach 45 SGB XI zählen, also einen Bedarf an zusätzlicher Betreuung und Aktivierung haben. Nach unserer Kenntnis gehen die Pflegekassen dergestalt vor, dass sie versuchen, nach Aktenlage zu entscheiden, also auf Grundlage von vorhandenen Begutachtungen. Nur wenn sie danach keine eindeutige Entscheidung treffen können, schalten sie den MDK ein. Was die anstehenden Vergütungsverhandlungen über den Zuschlag zur Pflegevergütung anbelangt, befinden sich die Pflegekassen in den Bundesländern noch im Abstimmungsprozess. Wir empfehlen Ihnen, anhand unserer Arbeitshilfe Ihre Pflegeheimbewohner zu prüfen und in einem Schreiben an die Pflegekassen aufzulisten, wenn Sie zusätzlichen Betreuungsbedarf feststellen. Bei Interesse Ihrerseits nehmen wir gern die Verhandlungen mit den Pflegekassen für Sie auf! Verhandlungen zur Umsetzung der Pflegeversicherungsreform auf Bundesebene Weiterhin werden derzeit Verhandlungen zwischen Vertretern der Leistungserbringer und denen der Kostenträger auf Bundesebene geführt, welche die neuen Regelungen in 113a, b, 115 SGB XI betreffen. Inhaltlich sollen diese Gespräche zu folgenden Zielen, die der Gesetzgeber im neuen SGB XI formuliert hat, führen: - Vereinbarung einer Verfahrensordnung zur Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards ( 113a SGB XI), - Einrichtung einer Schiedsstelle für gesetzlich zugewiesene Fälle und Vereinbarung einer Geschäftsordnung ( 113b SGB XI) und - Vereinbarung von Kriterien zur Veröffentlichung von Prüfergebnissen ( 115 SGB XI). Diese Verhandlungen, an denen die B.A.H. aktiv beteiligt ist, sollen bis zum zielführend geführt worden sein. Insbesondere die Verhandlungen zu 115 SGB XI, in denen ein Verfahren erarbeitet werden soll, nach dem künftig die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen dargestellt werden, gestalten sich jedoch schwierig. Der GKV-Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Leistungserbringerverbände haben ihr jeweiliges Konzept eingebracht. Diese Konzepte werden diskutiert und versucht, einen Konsens zu finden. Wir überreichen anliegend die aktuelle Pressemitteilung des GKV sowie die der Leistungserbringervertretung, denen Sie in Grundzügen die Inhalte der Konzepte entnehmen können. Außerdem erhalten Sie die gemeinsame Pressemitteilung aller Beteiligten. Wir hoffen auf eine Einigung mit den Kostenträgern, da andernfalls die Vereinbarungen durch die Schiedsstelle festgelegt werden. Nach dem werden die Verhandlungen auf Bundesebene zur Vereinbarung von Qualitätsmaßstäben und grundsätzen aufgenommen, welche sodann die derzeitigen Vereinbarungen nach 80, 80 a SGB XI ersetzen sollen. Anliegend erhalten Sie außerdem eine Übersicht über die Verfahren, die auf Bundesebene in Umsetzung der Pflegeversicherungsreform geführt werde. Seite 6 Seite 6 des Schreibens vom

6 B.A.H.-Muster- Heimvertrag / B.A.H.-Muster-Tagespflegevertrag Unser B.A.H.-Muster-Heimvertrag wurde mit Stand zum von unserem Verbandsanwalt überarbeitet und entspricht nunmehr der neuesten Rechtsprechung und gesetzlichen Lage. Sie können das Recht zur Verwendung des Vertrages durch Übersendung als Datei oder CD-ROM zum Preis von 50,- bei uns erwerben. Vorab können Sie gern ein Exemplar zur Ansicht anfordern. Zu den gleichen Konditionen können Sie außerdem bei uns den B.A.H.-Muster- Tagespflegevertrag anfordern. Gesetzgebungsverfahren der Länder zum Heimrecht Durch die Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz im Heimrecht am 1. September 2006 vom Bund auf die Länder übergegangen. Die Länder stehen daher in der Pflicht, eigene Regelungen zu erlassen. Kernpunkte der neuen Heimgesetze sollen sein: - Unterstützung von neuen Wohnformen - Stärkung des Verbraucherschutzes durch Beratungs- und Informationsangebote - Förderung der Teilhabe und des ehrenamtlichen Engagement in und für Einrichtungen und - Abbau von Bürokratie und Ausbau der Qualitätssicherung. In der anliegenden Übersicht informieren wir Sie über den aktuellen Stand der Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Bundesländern. Beratungsvertrag für Rechtsfragen im stationären Bereich Zum Abschluss möchten wir Sie noch über unseren Beratungsvertrag mit unserem Verbandsanwalt Dr. Groß in Kenntnis setzen, der bereits seit einiger Zeit auch den stationären Bereich betrifft. Ihre rechtlichen Anfragen richten Sie bitte an uns. Wir leiten Ihre Anliegen umgehend an Dr. Groß weiter. Mit freundlichen Grüßen B.A.H. e.v. Frank Twardowsky Geschäftsführer Kathleen Rambow Justitiarin Seite 7

7 Seite 7 des Schreibens vom Anlagen: - Richtlinien nach 87b SGB XI - Pressemitteilung des GKV vom Merkblatt zur Berechnung von Leistungsansprüchen nach 41 SGB XI - Merkblatt für Kunden betreffend Tagespflege - Arbeitshilfe zu 45a SGB XI - Übersicht über den aktuellen Stand der Landes-Heimgesetzgebungsverfahren - Pressemitteilung des GKV vom Pressemitteilung der Leistungserbringerverbände vom Gemeinsame Pressemitteilung vom

Arbeitshilfe. zum ersten Pflegestärkungsgesetz (1. PSG)

Arbeitshilfe. zum ersten Pflegestärkungsgesetz (1. PSG) Arbeitshilfe zum ersten Pflegestärkungsgesetz (1. PSG) für vollstationäre Einrichtungen Inhalt I. Einleitung... 3 II. Aufklärung, Beratung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen ( 7 SGB XI).4 III.

Mehr

Umsetzungsempfehlungen. zur Feststellung von Personen. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und. zur Bewertung des Hilfebedarfs

Umsetzungsempfehlungen. zur Feststellung von Personen. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und. zur Bewertung des Hilfebedarfs Stand: 27.06.2008 Umsetzungsempfehlungen zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs im ambulanten Bereich und zur Feststellung eines

Mehr

Pflegereform (Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen.)

Pflegereform (Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen.) Pflegereform 2008 Das Wichtigste in Kürze Seit 1. Juli 2008 ist das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Neu sind z.b. die Pflegezeit

Mehr

Was ändert sich für Pflegebedürftige

Was ändert sich für Pflegebedürftige Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Mehr

Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege

Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege Fachtag am 25.10.2018 in Nürnberg und am 06.11.2018 in München Rechtliche Grundlage 75 SGB XI Rahmenverträge,

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege)

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK

Mehr

INFORMATIONEN ZUM UMSETZUNGSSTAND DES PFLEGE - WEITERENTWICKLUNGSGESETZ

INFORMATIONEN ZUM UMSETZUNGSSTAND DES PFLEGE - WEITERENTWICKLUNGSGESETZ INFORMATIONEN ZUM UMSETZUNGSSTAND DES PFLEGE - WEITERENTWICKLUNGSGESETZ Das Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 01.07.2008 bewirkt einige Veränderungen innerhalb der vollstationären

Mehr

Inhaltsübersicht. Vollstationäre Pflege. Normen 43 SGB XI. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Vollstationäre Pflege. Normen 43 SGB XI. Kurzinfo Vollstationäre Pflege Normen 43 SGB XI Kurzinfo Vollstationäre Pflege kann nach den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen

Mehr

PSG II. Änderungen ab dem

PSG II. Änderungen ab dem PSG II Änderungen ab dem 01.01.2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Was lange währt, wird endlich gut? BISHERIGER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF KRITIK: defizitorientiert, somatisch ausgerichtet, verrichtungsbezogen,

Mehr

Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer

Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz Was ein FDP Minister bewegt! Von 2,42 Mio. Menschen mit Pflegebedarf werden: 31 % 23 % 46 % Zu Hause nur von Angehörigen gepflegt Zu Hause mit Hilfe ambulanter Dienste

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Gültig bis

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Gültig bis Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Gültig 01.07.2009 bis 30.06.2010 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege nach 41 SGB XI und deren

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung Vorwort zur 3. Auflage... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 17 Literaturverzeichnis... 31 Einleitung... 45 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung Vom 26.5.1994

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen XXXXXX nachfolgend Träger genannt und derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxxxxx nachfolgend Pflegekassen genannt

Mehr

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV)

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 2 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK

Mehr

Wonach richten sich die Pflegestufen?

Wonach richten sich die Pflegestufen? Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) sind Personen, für die der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) Pflegestufen zugeordnet hat. Es bestehen 4 Pflegestufen.

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 GLIEDERUNG PSG II Artikel 1 (Inkrafttreten zum 1.1.2016) Schwerpunkte: Beratung, Qualitätssicherung, Übergangsregelungen Artikel 2 (Inkrafttreten zum 1.1.2017)

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

Chronologische Übersicht der Änderungen des SGB XI

Chronologische Übersicht der Änderungen des SGB XI Zweites und Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften bzw. Gesetze (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II) (Drittes Pflegestärkungsgesetz PSG Chronologische

Mehr

Was ist seit dem Inkrafttreten des PSG II im Land Brandenburg geschehen?

Was ist seit dem Inkrafttreten des PSG II im Land Brandenburg geschehen? Was ist seit dem Inkrafttreten des PSG II im Land Brandenburg geschehen? Fachveranstaltung PSG II und PSG III am 14. September 2016 in Königs Wusterhausen, Andrea Kocaj, Landkreistag Brandenburg 1 Gliederung

Mehr

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,

Mehr

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 120 123 Pflegestufe I 235 244 Pflegestufe I (mit Demenz*) 305 316 Pflegestufe II 440 458 Pflegestufe II (mit Demenz*) 525 545 Pflegestufe III

Mehr

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teilstationären

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Fünfte Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Mehr

PFLEGEHILFSMITTEL. Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III 31 40

PFLEGEHILFSMITTEL. Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III 31 40 PFLEGEHILFSMITTEL Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 31 40 Pflegestufe I, II oder III 31 40 Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege

Mehr

Richtlinien nach 87b Abs. 3 SGB XI. zur Qualifikation und zu den Aufgaben. von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären

Richtlinien nach 87b Abs. 3 SGB XI. zur Qualifikation und zu den Aufgaben. von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Richtlinien nach 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-Rl) vom 19. August 2008 in der Fassung vom

Mehr

Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK)

Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich Alt (bis 2016): 3 Pflegestufen Pflegestufe

Mehr

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI.

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI. Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI für die Pflegeeinrichtung: Pflegeeinrichtung Der Träger der Pflegeeinrichtung:

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von

Mehr

Herzlich willkommen zur Schulung!

Herzlich willkommen zur Schulung! Herzlich willkommen zur Schulung! Thema: Dauer: Ziel: Qualitätsprüfung durch den MDK ca. 45 Minuten Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Inhalt: 1 Hintergrund

Mehr

Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz Bis zum 31.12.2014 galt: Personen sind pflegebedürftig, wenn Sie Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Vitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf

Vitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf Vitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf Konzept zusätzliche Betreuung gemäß 87b SGB XI Jahnstraße 3 32361 Preußisch Oldendorf Tel. (0 57 42) 96 97-7 Fax (0 57 42) 96 97 98 www.vitalis-wohnpark.de Email: vpro@vitalis-wohnpark.de

Mehr

14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008

14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008 14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008 Statement des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Referent: Dr. Holger Berg Geschäftsführer des MDK Westfalen-Lippe Burgstr. 16 48151

Mehr

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE kein Anspruch Pflegegrad 2 316 Pflegegrad 3 545 Pflegegrad 4 728 Pflegegrad 5 901 Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn

Mehr

Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017

Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 Herzlich Willkommen Soziale Pflegeversicherung mit der AOK Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 1 Wesentliche Inhalte des PSG II Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Einführung des

Mehr

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ)

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) I. Allgemeines Das Angebot der teilstationären Pflege in Bayern soll im Sinne des Sicherstellungsauftrages nach 69

Mehr

Beschluss Nr. 6/99 vom

Beschluss Nr. 6/99 vom Brandenburger Kommission 111199 gem 93 BSHG - Land Brandenburg Teupitz, den Beschluss Nr 6/99 vom 1111 99 smitteilung für f das Jahr 2000 für Bewohner in vollstationären Pflegeeinrichtungen die nicht pflegebedürftig

Mehr

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend: Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT

VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT ERHEBLICHEM ALLGEMEINEM BETREUUNGSBDARF nach 87b SGB XI für die vollstationäre Pflege zwischen dem LEISTUNGSERBRINGER IK- Nr.: Träger: und

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick Von Martin Lörcher, Freiburg Die pflegerische Versorgung, insbesondere die ambulante Pflege und Betreuung, wird mit der Umsetzung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes

Mehr

Betreuungskraft in Pflegeheimen nach 87 b, Abs. 3, Sozialgesetzbuch

Betreuungskraft in Pflegeheimen nach 87 b, Abs. 3, Sozialgesetzbuch Durchführende Einrichtung: AWT Thüringen GmbH Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung AZAV nach dem Qualitätsmanagementsystem DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert durch Certqua Bonn. Betreuungskraft

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Sanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team

Sanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Sanitätshaus Aktuell Homecare - Versorgung Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Dieser wird jetzt maßgeblich erweitert: Künftig können diese Versicherten auch Leistungen der Tages-

Mehr

Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes

Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes Neue Berechnungsmethode der Pflegekassen bei tageweiser Pflege von vollstationär betreuten Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich 1. Ausgangssituation

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege. zwischen

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege. zwischen Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Name Träger Straße PLZ Ort nachfolgend Träger genannt und der dem Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am

Mehr

namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten

Mehr

Herzlich willkommen! 2. Pflegestärkungsgesetz AOK Rheinland/Hamburg Stand:

Herzlich willkommen! 2. Pflegestärkungsgesetz AOK Rheinland/Hamburg Stand: Herzlich willkommen! AOK Rheinland/Hamburg Stand: 23.09.2016 Die neuen Leistungen der AOK Rheinland/Hamburg Vollstationäre Pflege Pflegegrad 2 bis 5 In den Pflegegraden 2 und 3 sind die Leistungsbeträge

Mehr

Kundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer,

Kundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer, Seite 1 von 9 Dezember 2014 Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer, Für das Jahr 2015 können wir uns über einige Neurungen im Pflegegesetz freuen. Alle pflegebedürftigen

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege

Die Änderungen rund um die Pflege Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Referent: Thorsten Meilahn. Datum: 05.11.2016 1. Überblick Das gilt ab dem 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt.

Mehr

Brandenburger Kommission Teupitz, den nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg -

Brandenburger Kommission Teupitz, den nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg - Brandenburger Kommission Teupitz, den 19.10.2000 nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg - Beschluss Nr. 3 / 2000 vom 19.10. 2000 Vergütungsmitteilung für die Jahre 2001und 2002 für Bewohner in vollstationären

Mehr

Häusliche Betreuung und Unterstützung

Häusliche Betreuung und Unterstützung Häusliche Betreuung und Unterstützung COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Köln, Juli 2014 COMPASS ein Tochterunternehmen des PKV-Verbandes 2 Wer findet durch das Labyrinth? 3 Begriff der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Die Reform der Pflegeversicherung -Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes- Dr. Monika Kücking Leiterin Abteilung Gesundheit

Die Reform der Pflegeversicherung -Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes- Dr. Monika Kücking Leiterin Abteilung Gesundheit Die Reform der Pflegeversicherung -Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes- Dr. Monika Kücking Leiterin Abteilung Gesundheit Münster, 5. Dezember 2008 14. Münsterische Sozialrechtstagung 14. Münsterische Sozialrechtstagung

Mehr

zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz als Träger der Sozialhilfe und Finkenau Hamburg

zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz als Träger der Sozialhilfe und Finkenau Hamburg Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz als Träger der Sozialhilfe und PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH Finkenau 11 22081

Mehr

Satzart 1: Ambulante Pflegeeinrichtungen

Satzart 1: Ambulante Pflegeeinrichtungen Pflegeeinrichtungen 1999, 2001, 2003, 2005, 2007, 2009, 2011, 2013 und 2015 Satzart 1: Ambulante Pflegeeinrichtungen EF-Nr. Bezeichnung Schlüssel 1 Satzart 1 = ambulante Pflegeeinrichtung 2 Pflegeeinrichtung

Mehr

Qualifizierung zur Betreuungskraft

Qualifizierung zur Betreuungskraft Qualifizierung zur Betreuungskraft nach 87b Abs. 3 SGB XI Aktive Region Nachhaltige Region BildungsRegion Soziale Region 2 Qualifizierte Betreuungskraft Seniorenzentren und weitere Einrichtungen der Altenhilfe

Mehr

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen

Mehr

Chancen der Pflegereform

Chancen der Pflegereform Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Chancen der Pflegereform Schwerpunkte der Pflegepolitik im Land Brandenburg Gerd Künzel Ministerialdirigent, Abteilungsleiter Soziales und Familie

Mehr

Qualifizierung zur Betreuungskraft

Qualifizierung zur Betreuungskraft Qualifizierung zur Betreuungskraft nach 53c SGB XI Aktive Region Nachhaltige Region BildungsRegion Soziale Region Qualifizierte Betreuungskraft Seniorenzentren und weitere Einrichtungen der Altenhilfe

Mehr

zwischen und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - der Pflegekasse bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten

zwischen und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - der Pflegekasse bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten Zusatzvereinbarung zur geltenden Pflegesatzvereinbarung nach 84 und 85 SGB XI zu den Vergütungszuschlägen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung gemäß 43b SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019

Häufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019 1 Häufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019 Stand: 27. September 2018 Bitte beachten Sie die Merkblätter die Sie jährlich aktualisiert zusammen mit

Mehr

Richtlinien nach 87b Abs. 3 SGB XI. zur Qualifikation und zu den Aufgaben. von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären

Richtlinien nach 87b Abs. 3 SGB XI. zur Qualifikation und zu den Aufgaben. von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Richtlinien nach 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-Rl) vom 19. August 2008 in der Fassung vom

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin

Pflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin Pflegestärkungsgesetz II Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin Pflegestärkungsgesetz II Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung

Mehr

Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf

Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege in Baden Württemberg Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf

Mehr

Berlin 9. November 2016

Berlin 9. November 2016 Berlin 9. November 2016 Gemeinsame Empfehlungen des BMG sowie Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene zur Umsetzung einer einheitlichen und rechtssichereren Vergütungsabrechnung

Mehr

Überblick der Änderungen durch das PSG II zum Andreas Dasbach AOK Montabaur

Überblick der Änderungen durch das PSG II zum Andreas Dasbach AOK Montabaur Überblick der Änderungen durch das PSG II zum 01.01.2017 Andreas Dasbach AOK Montabaur Hier steht das Thema des Vortrages AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse 1 Wesentliche Inhalte der Pflegereform

Mehr

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff

Mehr

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom 1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 04.06.1998 in der Fassung vom 21.10.1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten

Mehr

Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der "Pflegestufe 0"

Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der Pflegestufe 0 1 Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der "Pflegestufe 0" zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarbrücken und dem Regionalverband

Mehr

Entlastungsbetrag. ambulant (zweckgebunden), in Euro

Entlastungsbetrag. ambulant (zweckgebunden), in Euro Pflegegrade Geldleistung ambulant, Sachleistung ambulant, Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden), Leistungsbetrag vollstationär, Pflegegrad 1 125 125 Pflegegrad 2 316 689 125 770 Pflegegrad 3 545 1.298

Mehr

Pflegeleistungen ab 2017

Pflegeleistungen ab 2017 Pflegeleistungen ab 2017 Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2017 ein neuer Pflegebegriff eingeführt. Die bisherigen 3 Pflegestufen werden durch 5 neue Pflegegrade ersetzt. Maßgeblich für

Mehr

Zukünftiger Leistungsrahmen der Pflegeversicherung

Zukünftiger Leistungsrahmen der Pflegeversicherung Zukünftiger Leistungsrahmen der Pflegeversicherung Christine Strobel und Hans Peter Knips Landesbeauftragte beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Das Pflegestärkungsgesetz 2 ab dem

Mehr

Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen

Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Inhalt Übersicht der Pflegestützpunkte in Schleswig-Holstein Aufgaben der Pflegestützpunkte Sprechzeiten Allgemeines zur Pflegeversicherung Informationen zum Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Modell der Zukunft: das ambulante Heim

Modell der Zukunft: das ambulante Heim Modell der Zukunft: das ambulante Heim Leistungs- und vertragsrechtliche Grundlagen Folie: 1 Derzeitiger Trend: Pflege- und Betreuungszentren mit verschiedenen Versorgungszweigen (z.b. Stationär, Teilstationär,

Mehr

Handlungsempfehlungen. Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus und in der Kur. zur Umsetzung des

Handlungsempfehlungen. Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus und in der Kur. zur Umsetzung des Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Gesetzes zur Regelung des pflegebedarfs im Krankenhaus und in der Kur Ein Erfolg unserer Kampagne Ich muss ins Krankenhaus Version 1.3.0 23.11.2014 Handlungsempfehlungen

Mehr

Pflegepflichtversicherung

Pflegepflichtversicherung Pflegepflichtversicherung Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2010) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung. PV mit den Tarifstufen

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II Änderungen zum AOK NORDWEST Frank Neuser

Pflegestärkungsgesetz II Änderungen zum AOK NORDWEST Frank Neuser Pflegestärkungsgesetz II Änderungen zum 01.01.2017 AOK NORDWEST Frank Neuser AGENDA 1. Finanzierung 2. Übergangsrecht 3. Leistungen AOK NORDWEST Frank Neuser 2 Finanzierung Die Beitragssatzanpassung reicht

Mehr

Willkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2

Willkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2 Willkommen zur unseren Informationen über das Pflegestärkungsgesetz 2 Gesetze in 2015 Überblick Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) in Kraft seit 01.01.2016 Verordnungen - durch Krankenhäuser bis zu 7 Tagen!

Mehr

Berechnungsbeispiel zum 3. Nachtrag

Berechnungsbeispiel zum 3. Nachtrag Ergänzende Beispiele zur Berechnung der Heimentgelte bei vorrübergehende Abwesenheit bzw. bei Einzug / Auszug oder Tod des Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege in Thüringen Die folgenden ergänzenden

Mehr

Bilanz nach 6 Monaten Pflege- Weiterentwicklungsgesetz - aus Sicht des MDK

Bilanz nach 6 Monaten Pflege- Weiterentwicklungsgesetz - aus Sicht des MDK Bilanz nach 6 Monaten Pflege- Weiterentwicklungsgesetz - aus Sicht des MDK Dr. Peter Pick Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) Pflege 2009 vom 23.

Mehr

Soziale Pflegeversicherung Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB XI)

Soziale Pflegeversicherung Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB XI) Soziale Pflegeversicherung Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB XI) mit Kommentierung der wichtigsten BSHG-Regelungen sowie Anhang Verfahren und Rechtsschutz Herausgegeben von i Prof. Dr. Thomas Klie und

Mehr

Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach,

Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach, Demenz rechtliche Grenzen bei der ambulanten Unterstützung durch einen Träger Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach, 7.11.2012 Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) - Überblick Gilt ab 1.1.2013 Erhöhung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail:

Mehr